Verwaltungsgericht München Beschluss, 12. Aug. 2016 - M 8 SN 16.2967
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom
Das Grundstück der Antragstellerin grenzt nördlich an das Vorhabengrundstück an und ist straßenseitig mit einem viergeschossigen Gebäude mit Satteldach und im rückwärtigen Bereich mit einem laut amtlichen Lageplan zweigeschossigen Gebäude mit Mansarddach bebaut. Beide Gebäude grenzen mit ihrer südlichen Außenwand unmittelbar an das Vorhabengrundstück an und sind bzw. waren dort profilgleich an das auf dem Vorhabengrundstück vorhandene viergeschossige Vordergebäude sowie das bisher vorhandene nach dem amtlichen Lageplan zweigeschossige Rückgebäude angebaut.
In den genehmigten Plänen ist in den Darstellungen „Ansicht Ost“ und „Ansicht West“ das Rückgebäude der Antragstellerin dreigeschossig dargestellt. Aus in den Bauakten befindlichen Fotos ergibt sich, dass sowohl das bisherige Bestandsgebäude auf dem Vorhabengrundstück als auch das Rückgebäude der Antragstellerin dreigeschossig mit einem Mansarddach waren bzw. sind.
Mit dem Vorhaben soll das Rückgebäude der Beigeladenen nunmehr sowohl im Süden als auch im Norden grenzständig an den seitlichen Grundstücksgrenzen errichtet und in der Höhenentwicklung an das südlich angrenzende Rückgebäude ...straße 26 mit einer hofseitigen Wandhöhe von 10,0 m, einem Mansardknick in Höhe von 12,80 m und einer Firsthöhe des nach dem Mansardknick nach Westen ansteigenden Flachdachs von 13,61 m angeglichen werden.
Im Plan ist die abstandsflächenrechtliche Höhe hofseitig mit 10,93 m angegeben (Wandhöhe 10,0 m plus 1/3 von 2,8 m). Allerdings wird diese auf 5,47 m halbiert und auch im Erdgeschossgrundriss nur mit H/2 dargestellt.
Lageplan, Bestandssituation, 1:1000
Lageplan, Neubebauung, 1:1000
Gegen die mit Postzustellungsurkunde am
Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2016, am selben Tag beim Verwaltungsgericht München eingegangen, haben die Bevollmächtigten der Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung der mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2015 eingereichten Klage gegen die Baugenehmigung betreffend Abbruch und Neubau eines Wohngebäudes ...str. 24/RGB, Fl.-Nr. ..., Gemarkung ... ..., vom 11. November 2015, Az. ..., anzuordnen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der genehmigte Neubau werde sich gegenüber dem Altbestand deutlich erhöhen und sich hinsichtlich der Gebäudehöhe an das Rückgebäude des südlich angrenzenden Grundstücks ...str. 26 angleichen.
Zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung und der Verletzung zugunsten der Antragstellerin bestehender Rechtsvorschriften wird auf den Vortrag im Schriftsatz vom
In der Klagebegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die gemeinsame Grundstücksgrenze verlaufe im Bereich des Innenhofs schräg, so dass die Abstandsflächen des Neubaus auf einer Breite von 3,4 m auf die Hofseite des Vordergebäudes der Antragstellerin fielen. Die Beigeladene habe zum Grundstück der Antragstellerin eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen zwischen Vordergebäude und Rückgebäude Fl.-Nr. ... durch die Außenwand des Rückgebäudes in Folge schrägen Grenzverlaufs beantragt. Die Voraussetzungen für eine Abweichung von den Abstandsflächen lägen nicht vor, insbesondere fehle es an der für die Abweichung erforderlichen atypischen, von der gesetzlichen Regel nicht zutreffend erfassten oder bedachten Fallgestaltung. Die vorliegende Grundstückssituation bzw. Hinterhofsituation sei für die bauliche Situation im innerstädtischen Bereich der Antragsgegnerin und hier im hier streitgegenständlichen Geviert typisch. Zudem habe die Antragsgegnerin nicht die betroffenen Belange der Nachbarn ermittelt und in die Abwägung eingestellt. Die Antragsgegnerin habe sich zu Unrecht von dem Argument leiten lassen, das Vordergebäude der Antragstellerin halte die Abstandsflächen zum Vorhabengrundstück in einem höheren Maße nicht ein. Ausgangspunkt sei ein status quo der beiderseits betroffenen Abstandsflächen, der insoweit austariert sei, als nach dem Lageplan jeweils die Vordergebäude mit vier Geschossen und die Rückgebäude mit zwei Geschossen ausgeführt seien. In diese austarierte Situation greife die Beklagte mit der Baugenehmigung ein, da der Beigeladenen die Errichtung eines höheren Gebäudes als der Altbestand genehmigt worden sei. Zwar gleiche sich die Höhe an das Rückgebäude ...str. 26 an, diese Bezugnahme sei jedoch rechtsfehlerhaft. Zum einen sei die Hinterhoffläche deutlich größer, zum anderen sei die bauliche Austarierung anders ausgestaltet, da nach dem Lageplan das Rückgebäude drei und das Vordergebäude fünf Geschosse aufwiesen. Der Eingriff in die Belange der Antragstellerin wie auch dessen Schwere werde von der Antragsgegnerin nicht erkannt und nicht in ihre Abwägung eingestellt, weshalb ihre Entscheidung an grundsätzlichen Abwägungsfehlern leide. Auch fehle es an einem Überwiegen der Interessen des Bauherrn und öffentlich-rechtlicher Belange. Die Abwägung sei formell fehlerhaft, da sowohl von Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO als auch von Art. 6 Abs. 3 Nr. 1 BayBO keine Abweichung erteilt worden sei, obwohl diese notwendig gewesen wären.
Zwischenzeitlich habe die Beigeladene den Altbestand abgebrochen und errichte den Neubau. Der Baufortschritt habe mittlerweile die Decke des 1. Obergeschosses erreicht. Bei einem Fortgang der Bauarbeiten bestünde nunmehr die dringende Gefahr, dass zulasten der Klägerin baurechtswidrige Zustände geschaffen würden, deren spätere Beseitigung im Falle eines Erfolges der Klage nicht oder nicht mit zumutbarem Aufwand mehr möglich wäre. Nachbarliche Rechte der Antragstellerin wären dann unwiederbringlich verletzt, weshalb gemäß § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5, § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung der eingelegten Klage anzuordnen sei.
Die von der Beigeladenen vorgebrachten Rechtsargumente verfingen nicht, insbesondere nicht die Argumentation der Beigeladenen aus § 242 BGB. Sie verkenne, dass es vorliegend nicht darum gehe, einen Ersatzbau in gleicher Höhe und Kubatur zum jetzt abgerissen Vorgängerbau zu verhindern. Insoweit wäre der Beigeladenen gegebenenfalls ein berechtigtes schützenswertes Bestandsinteresse zuzubilligen. Tatsächlich aber solle der Ersatzbau massiv erhöht werden, wodurch in die ehemals austarierte Gebäude- und Abstandssituation ohne Bezugsfall zulasten der Antragstellerin massiv und damit rechtswidrig eingegriffen werde. Städtebauliche Ziele - wie etwa die Schaffung von Wohnraum durch Nachverdichtung - seien durch geeignete Planungsinstrumente zu verfolgen. Sie stellten im Rahmen des bauordnungsrechtlichen Nachbarschutzes keine, die Verletzung von Nachbarrechten tragenden Grundlagen dar.
Mit weiterem Schriftsatz vom
Mit Schriftsatz vom
den Antrag vom
Mit Schriftsatz vom
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in ihrer Klageerwiderung vom
Hinsichtlich § 242 BGB wird ausgeführt, der Grundsatz von Treu und Glauben finde auch im öffentlichen Recht Anwendung und habe als alleinigen Ausgangs- und Ansatzpunkt den das gesamte Rechtsleben beherrschenden Grundsatz, dass jedermann in Ausübung seiner Rechte nach Treu und Glauben zu handeln habe. Dieser Ausgangspunkt des § 242 BGB verbiete die Frage nach der Rechtsmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Gebäudes, auf dessen Bestand sich der klagende Nachbar berufe. Der Grundsatz von Treu und Glauben bedeute, dass jedermann bei Ausübung seiner Rechte beschränkt sei. Er setze der Rechtsausübung dort eine Schranke, wo es zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit offensichtlich unvereinbaren Ergebnissen führe. Dabei sei das Abstandsflächenrecht nur eines der Rechte, in deren Ausübung und Verfolgung der Nachbar nach dem Grundsatz von Treu und Glauben beschränkt sei bzw. sein könne und dies völlig unabhängig von der Frage nach der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer erteilten Abweichung. Denn dieser Grundsatz beschränke den Nachbarn in der Ausübung seiner Rechte selbst dann, wenn gar keine Abweichung erteilt worden sei. Ebenso spiele es keine Rolle, ob das Gebäude des klagenden Nachbarn seinerzeit in Übereinstimmung mit den geltenden Bauvorschriften errichtet worden sei oder Bestandsschutz genieße. Zu beurteilen sei allein die Frage, ob der Nachbar in Ausübung seines - auch durch die Abstandsflächenvorschriften - geschützten Nachbarrechts beschränkt sei. In dieser Beschränkung des Abwehranspruchs liege keine Sanktion für das Verhalten des klagenden Nachbarn oder seines Rechtsvorgängers; vielmehr gehe es allein um die Beurteilung der gegenwärtigen Situation auf den benachbarten Grundstücken. Deshalb könne es auf die Frage der formellen oder materiellen Illegalität des Gebäudes des klagenden Nachbarn und eines etwaigen Bestandsschutzes im Rahmen dieser nachbarlichen Wechselbeziehung nicht ankommen (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 11.8.2010 - OVG 10 N 17.07 - juris).
Im Übrigen könne von einer „massiven Erhöhung“ des Ersatzbaus nicht die Rede sein. Mit dem streitgegenständlichen Vorhaben werde die Bebauung - insbesondere des Nachbargrundstücks ...str. 26 - aufgenommen und ganz allgemein diese im Geviert - vor allem auch auf der gegenüberliegenden Straßenseite - vorhandene Bebauung auch unter Berücksichtigung der Nachbarinteressen umgesetzt. Diese Nachbarbebauung sei ein dreigeschossiges Gebäude und nicht - wie die Antragstellerin behaupte - lediglich zweigeschossig. Dabei spiele die Frage der Geschossigkeit im Rahmen des § 34 BauGB keine maßgebliche Rolle; entscheidend sei, dass streitgegenständliche Gebäude die in der Nachbarschaft vorhandene Trauf- und Firsthöhe aufnehme.
Mit Schriftsatz vom
Der außergerichtlich gefundene Ansatz einer Anschrägung des Dachs auf 45° hätte aus Sicht der Antragstellerin die qualitative Beeinträchtigung wenn zwar nicht beseitigen, aber doch signifikant reduzieren können. Diesen Ansatz habe die Beigeladene nicht mehr weiterverfolgt, so dass es bei der jetzt gegebenen massiven Beeinträchtigung in qualitativer Hinsicht verbleibe. Auch aus diesen Gründen trage der Ansatz der Beigeladenen die Anwendung des § 242 BGB nicht.
Mit Schreiben vom 3. August 2016, am 8. August 2016 beim Verwaltungsgericht München eingegangen, hat die Antragsgegnerin die Behördenakten vorgelegt und beantragt:
Der Antrag wird abgelehnt.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung erteilte Abweichung wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen zum Grundstück der Antragstellerin sei rechtmäßig und verletze die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Die für eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO erforderliche atypische Situation sei gegeben, da das Vorhaben zum einen in einem dicht bebauten innerstädtischen Bereich liege, wo auch auf den direkt benachbarten Grundstücken die Abstandsflächen nicht eingehalten seien - so auch von der Antragstellerin selbst nicht. Zum anderen liege hier ein besonderer Grundstückszuschnitt vor. Die rückwärtige sowie die seitlichen Grundstücksgrenzen des Vorhabengrundstücks und insbesondere die östliche Grundstücksgrenze zum klagenden Nachbarn hin verliefen unterschiedlich schräg und damit atypisch. Dieser Grenzverlauf bedinge auch kausal die Unmöglichkeit der Einhaltung der Abstandsflächen und zwar sowohl durch die Antragstellerin, als auch durch die Beigeladene.
Die Abweichung sei auch unter Berücksichtigung des Zwecks des Abstandsflächenrechts sowie unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Die Schutzziele des Art. 6 BayBO - die Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung - würden hier durch die Erteilung der Abweichung nicht dergestalt verfehlt, dass die Abweichung mit den nachbarlichen Belangen unvereinbar sei. Für das Vorhaben spreche der gewichtige öffentliche Belang der Wohnraumschaffung (BayVGH, B.v. 5.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris Rn. 5) und der sinnvolle Wiederaufbau eines bereits bestehenden Gebäudes, dessen Sanierung unwirtschaftlich wäre. Die Tatsache, dass auch die Antragstellerin ihrerseits die Abstandsflächen nicht einhalte, könne auch zulasten der Antragstellerin berücksichtigt werden. Zudem würden Belichtung und Belüftung nicht unzumutbar beeinträchtigt.
Selbst wenn die erteilte Abweichung rechtswidrig sein sollte, so könne sich jedenfalls die Antragstellerin nicht hierauf berufen. Nach Treu und Glauben könne sich ein Nachbar gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht mit Erfolg auf die Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück nicht dieser Vorschrift entspreche und die beiderseitigen Abweichung etwa gleichgewichtig seien und nicht zu schlechthin untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Verhältnissen führten (BayVGH, U.v. 4.2.2011 - 1 BV 08.131 - juris). Vorliegend bedinge die atypisch verlaufende Grenze zwischen dem Vorhabengrundstück und dem antragstellerischen Grundstück, dass weder die Antragstellerin noch die Beigeladene die Abstandsfläche auf eigenem Grund einhalten könnten. So fielen die Abstandsflächen des antragstellerischen Vordergebäudes mit H (Wandhöhe = 17,50 m - abgegriffen) mit ca. 28 m² auf das Vorhabengrundstück und auch dort auf die Bebauung und nicht nur auf Freiflächen. Umgekehrt werfe das Vorhaben mit H (Wandhöhe = 10,93 m) auch Abstandsflächen mit ca. 20 m² auf das Grundstück der Antragstellerin und dort ebenfalls nicht nur auf Freiflächen, sondern auch auf das Vordergebäude. Hierzu wurde von Seiten der Antragsgegnerin eine zeichnerische Darstellung der gegenseitigen Abstandsflächenüberschreitungen vorgelegt. Damit werfe die Antragstellerin sogar etwas mehr Abstandsflächen auf den Grund der Beigeladenen als umgekehrt, so dass die Antragstellerin sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf einen etwaigen Verstoß berufen könne.
Soweit die Antragstellerin der Auffassung sei, die Baugenehmigung verletze sie auch unter formell-rechtlichen Gesichtspunkten, weil weitere Abweichungen erforderlich gewesen seien, welche aber weder beantragt noch erteilt worden seien, so verkenne sie, dass die Antragsgegnerin nur die ausdrücklich beantragten Abweichungen zu prüfen und über diese zu entscheiden habe. Ein Nachbar könne nicht verlangen, dass Abweichungen geprüft würden, die nicht im Sinne von Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO i. V. m. Art. 63 Abs. 2 Satz 2 BayBO beantragt worden seien (BayVGH, U.v. 20.10.2015 - 2 B 15.1431 - juris).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich erfolglos sein wird, da die angefochtene Baugenehmigung vom 11. November 2015 bei summarischer Prüfung keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Selbst wenn die erteilte Abstandsflächenabweichung zum Grundstück der Antragstellerin wegen der fehlerhaften Darstellung der Abstandsflächen in den genehmigten Plänen rechtswidrig sein sollte, könnte sich die Antragstellerin hierauf voraussichtlich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht berufen. Zudem könnte dieser formale Mangel jedenfalls bis zur mündlichen Verhandlung im Hauptsachverfahren behoben werden.
1. Nach § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden Interessen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 146; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Schmidt, a. a. O., § 80 Rn. 73 ff.).
2. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung dieses Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 - 4 B 244/96, NVwZ 1998, 58 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 14.10.2008 - 2 CS 08.2132 - juris Rn. 3).
3. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung, sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Bauvorhaben in bauordnungsrechtlicher Hinsicht nicht gegen drittschützende Rechte der Antragstellerin verstößt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren, Art. 59 Satz 1 BayBO (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hinzu kommt, dass selbst für den Fall, dass sich die erteilte Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften als rechtwidrig erweisen sollte, die Antragstellerin sich hierauf aufgrund der auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsätze von Treu und Glauben nicht berufen könnte.
Das beantragte Bauvorhaben, das keinen Sonderbau i. S. des Art. 2 Abs. 4 BayBO darstellt, wurde im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO genehmigt. Da die Beigeladene zum Grundstück des Antragstellers eine Abweichung von den Vorschriften des Abstandsflächenrechts nach Art. 6 BayBO beantragt und die Antragsgegnerin diese gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO erteilt hat, gehören die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften gem. Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO auch zum Prüfumfang der streitgegenständlichen Baugenehmigung, so dass sie im Rahmen des Nachbarrechtsbehelfes zu prüfen sind (vgl. BayVGH, B.v. 29.10.2015 - 2 B 15.1431 - juris Rn. 36; BayVGH, B.v. 5.11.2015 - 15 B 15.1371 - juris Rn. 15).
4. In bauordnungsrechtlicher Hinsicht stellt sich die in der verfahrensgegenständlichen Baugenehmigung vom
4.1 Gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Die Zulassung einer Abweichung setzt Gründe von ausreichendem Gewicht voraus, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die die Einbuße an Belichtung und Belüftung im konkreten Fall als vertretbar erscheinen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2015 - 15 ZB 12.1152 - juris Rn. 16). Es muss sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2002 - 2 CS 01.1506 - juris Rn. 16;
Liegt die erforderliche Atypik nicht vor, erweist sich eine trotzdem erteilte Abweichung von der Einhaltung der gesetzlich vorgeschrieben Abstandsflächen von vornherein als rechtswidrig und ist auf eine Nachbarklage hin die Baugenehmigung grundsätzlich aufzuheben (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2015 - 15 ZB 12.1152 - juris Rn. 16).
Liegt die erforderliche Atypik vor, ist weitere Voraussetzung die Vereinbarkeit der Abweichung mit den öffentlichen Belangen unter Würdigung der öffentlichrechtlich geschützten nachbarlichen Interessen. Mit der Verpflichtung zur Würdigung nachbarlicher Interessen verlangt das Gesetz - wie bei dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme - eine Abwägung zwischen den für das Vorhaben sprechenden Gründen und den Belangen des Nachbarn (BayVGH, B. v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 17). Ob eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften zugelassen werden kann, beurteilt sich dabei nicht allein danach, wie stark die Interessen des betroffenen Nachbarn beeinträchtigt werden. Es ist stets auch zu prüfen, ob die Schmälerung der nachbarlichen Interessen durch überwiegende Interessen des Bauherrn oder überwiegende öffentliche Belange gerechtfertigt ist (BayVGH, B. v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 20).
4.2 Eine derartige Sondersituation (Atypik) ist im vorliegenden Fall hinsichtlich der streitgegenständlichen Abweichung gegeben.
Mit der schräg verlaufenden Grundstücksgrenze zum Grundstück der Antragstellerin Fl.-Nr. ... liegt grundsätzlich eine grundstücksbezogene Besonderheit vor. Der schräge Grenzverlauf vermag eine Atypik aber nur insoweit zu begründen, als bei einem ideal geschnittenen Grundstück mit geradem Grenzverlauf die Abstandsflächen entsprechend Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO auf dem Vorhabengrundstück selbst liegen würden.
Ohne den vorspringenden bzw. schrägen Grenzverlauf der nördlichen Grundstücksgrenze würde die Abstandsfläche des streitgegenständlichen Rückgebäudes ausschließlich auf das Vorhabengrundstück fallen und das klägerische Grundstück nicht tangieren. Insoweit ist vorliegend die für eine Abweichung erforderliche Atypik gegeben.
Unter Berücksichtigung der vorhandenen Umgebungsbebauung - insbesondere auf den nördlich und südlich unmittelbar angrenzenden Grundstücken - ist auch ein die Belange der Antragstellerin überwiegendes Bauherreninteresse gegeben, wozu nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auch die Schaffung von zeitgemäßen Wohnraum zählt (BayVGH, B.v. 5.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris Rn. 5). Im Vergleich zur bisherigen Bestandsbebauung erfolgt mit dem Neubau hofseitig eine Erhöhung des bisherigen Mansardknicks um 2,40 m von ca. 10,40 m auf nunmehr 12,80 m und eine Erhöhung des an der rückwärtigen Grundstücksgrenze gelegenen Firstes um ca. 3 m von 10,60 m auf 13,61 m. Nur insoweit ergibt sich für die Antragstellerin eine Änderung der neuen Bebauungssituation im Vergleich zur bisherigen Bestandssituation, wobei die Erhöhung des rückwärtigen Firstes für die Bebauung der Antragstellerin von untergeordneter Bedeutung sein dürfte. Im dicht bebauten innerstädtischen Bereich stellt eine derartige Höhendifferenz auch im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots eine zumutbare Höhenentwicklung dar, zumal sich das Vorhaben an dem südlichen Gebäude orientiert und sich damit im Rahmen der Umgebungsbebauung hält.
4.3 Soweit gerügt wird, die Beigeladene hätte weitere Abweichungen von Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO und von Art. 6 Abs. 3 Nr. 1 BayBO beantragen müssen, übersieht die Antragstellerseite, abgesehen davon, dass diese nicht beantragten und nicht erteilten Abweichungen nicht im Prüfungsumfang des Art. 59 BayBO enthalten sind, dass diese Abweichungen auch in der Sache nicht erforderlich sind. Mit der Erteilten Abweichung von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO wird die Abstandsfläche auf den auf dem Baugrundstück vorhandenen Platz verkürzt. Es fallen damit keine Abstandsflächen auf das Grundstück der Antragstellerin und liegt auch keine Überdeckung von Abstandsflächen vor.
4.4 Problematisch ist allerdings, dass die Abstandsflächen der östlichen, hofseitigen Außenwand des Vorhabens in den eingereichten Bauvorlagen falsch dargestellt sind. Die Abstandsflächen werden hier mit H/2 berechnet und dargestellt, obwohl die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO für die Anwendung des 16-m-Privilegs nicht vorliegen. Zum einen beträgt die Wandlänge der östlichen Außenwand vermasst 16,15 m. Zum an andern ist das Vorhabengebäude an drei Grundstücksgrenzen situiert, so dass das 16-m-Privileg gem. Art. 6 Abs. 6 Satz 2 BayBO nicht anwendbar ist.
Zwar kann eine fehlerhafte Plandarstellung zur Aufhebung einer Baugenehmigung führen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass hierdurch Nachbarrechte verletzt werden. Allerdings allein aufgrund dieses formalen Mangels die aufschiebende Wirkung anzuordnen erscheint vorliegend nicht angezeigt, da dieser formale Mangel bis zur mündlichen Verhandlung in der Hauptsache unschwer durch eine Tektur(Genehmigung) behoben werden kann. Vor allem steht einem Erfolg der Anfechtungsklage in der Hauptsache auch der wechselseitige Abstandsflächenverstoß entgegen.
5. Da das Gebäude der Antragstellerin zum Vorhabengrundstück selbst die erforderlichen Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO nicht einhält, ist die Antragstellerin insoweit nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert, sich uneingeschränkt auf die drittschützenden Vorgaben des Art. 6 BayBO zu berufen.
5.1 Aus dem System nachbarlicher Ausgleichs- und Rücksichtnahmepflichten folgt, dass derjenige, der selbst mit seinem Gebäude die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält, billigerweise nicht verlangen kann, dass der Nachbar die Abstandsflächen freihält. Dies führt dazu, dass nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Nachbar sich gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht mit Erfolg auf die Einhaltung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen kann, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück nicht dieser Vorschrift entspricht und wenn die beidseitigen Abweichungen etwa gleichgewichtig sind und nicht zu - gemessen am Schutzzweck der Vorschrift - schlechthin untragbaren, als Missstand (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayBO) zu qualifizierenden Verhältnissen führen (BayVGH, U.v. 4.2.2011 - 1 BV 08.131 - juris Rn. 37; VGH BW, B.v. 29.9.2010 - 3 S 1752/10, BauR 2011, 148 - juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 4.1.2007 - 8 S 1802/06 - juris Rn. 4). Derjenige, der mit seinem Gebäude selbst nicht den erforderlichen Grenzabstand einhält, kann billigerweise nicht verlangen, dass der Nachbar die Abstandsfläche, die er selbst auf dem eigenen Grundstück nicht zur Verfügung hat, auf dem fremden Grundstück frei hält (BayVGH, U.v. 4.2.2011 - 1 BV 08.131 - juris Rn. 37).
Dabei ist es unerheblich, ob das Gebäude des klagenden Nachbarn seinerzeit in Übereinstimmung mit den geltenden Bauvorschriften errichtet worden ist oder Bestandsschutz genießt (vgl. OVG Berlin, U.v. 11.2.2003 - 2 B 16.99 - juris Rn. 29; VGH SH,
Bei der Frage, ob wechselseitige Verletzungen der Abstandsflächenvorschriften annähernd vergleichbar sind, ist keine zentimetergenaue quantitative Entsprechung gefordert, sondern es ist eine wertende Betrachtung in Bezug auf die Qualität der mit der Verletzung der Abstandsflächenvorschriften einhergehenden Beeinträchtigungen anzustellen (OVG Berlin, U.v. 11.2.2003 - 2 B 16.99 - juris Rn. 30; OVG Lüneburg, U.v. 30.3.1999 - 1 M 897/99 - juris Rn. 43).
5.2 Nach der Darstellung der jeweiligen Abstandsflächen in der von der Antragsgegnerin vorgelegten zeichnerischen Darstellung wirft das streitgegenständliche Vorhaben bei einer Wandhöhe von 10,93 m auf das Grundstück der Antragstellerin eine Abstandsfläche von ca. 20,40 m². Demgegenüber wirft das Vordergebäude der Antragstellerin bei einer Wandhöhe von ca. 17,50 m auf das Vorhabengrundstück eine Abstandsfläche von ca. 28 m².
Damit übertrifft die Abstandsfläche des Gebäudes der Antragstellerin in quantitativer Hinsicht deutlich die Abstandsfläche des Vorhabens.
Da somit der Abstandsflächenverstoß auf Seiten der Antragstellerin wesentlich größer ist und auch in quantitativer Hinsicht keine Umstände vorliegen, die den geringeren Abstandsflächenverstoß auf Seiten der Beigeladenen qualitativ schwerwiegender erscheinen lassen - außer im Erdgeschoss sind auch im streitgegenständlichen Gebäude wie im Vordergebäude der Antragstellerin Aufenthaltsräume betroffen -, ist die Antragstellerin vorliegend gehindert, sich auf die Verletzung des Art. 6 BayBO zu berufen.
6. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Es entspricht billigem Ermessen i. S. v. § 162 Abs. 3 VwGO, der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit entsprechend § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
7. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 12. Aug. 2016 - M 8 SN 16.2967
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 12. Aug. 2016 - M 8 SN 16.2967
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Verwaltungsgericht München Beschluss, 12. Aug. 2016 - M 8 SN 16.2967 zitiert oder wird zitiert von 11 Urteil(en).
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München
2 B 15.1431
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 29. Oktober 2015
(VG München, Entscheidung vom 11. November 2013, Az.: M 8 K 12.3084)
2. Senat
H.-Z. als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Sachgebietsschlüssel: 920
Hauptpunkte: Baugenehmigung, Prüfungsumfang, Abstandsflächen, Abweichung
Rechtsquellen:
Leitsätze:
In der Verwaltungsstreitsache
...
gegen
Landeshauptstadt München,
vertreten durch den Oberbürgermeister, Lokalbaukommission, Blumenstr. 19, München,
- Beklagte -
beigeladen:
1. ...,
vertreten durch den Geschäftsführer, ...
2. ...
bevollmächtigt zu 1 und 2: Rechtsanwälte ...
beteiligt:
Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses, Ludwigstr. 23, München,
wegen Baugenehmigung ..., Fl. Nr. 17139 Gemarkung ...
hier: Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 2. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dösing, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Bauer, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Winkler aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15. Oktober 2015 folgendes Urteil:
I.
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München
II.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Entscheidungsgründe:
Rechtsmittelbelehrung
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München
2 B 15.1431
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 29. Oktober 2015
(VG München, Entscheidung vom 11. November 2013, Az.: M 8 K 12.3084)
2. Senat
H.-Z. als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Sachgebietsschlüssel: 920
Hauptpunkte: Baugenehmigung, Prüfungsumfang, Abstandsflächen, Abweichung
Rechtsquellen:
Leitsätze:
In der Verwaltungsstreitsache
...
gegen
Landeshauptstadt München,
vertreten durch den Oberbürgermeister, Lokalbaukommission, Blumenstr. 19, München,
- Beklagte -
beigeladen:
1. ...,
vertreten durch den Geschäftsführer, ...
2. ...
bevollmächtigt zu 1 und 2: Rechtsanwälte ...
beteiligt:
Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses, Ludwigstr. 23, München,
wegen Baugenehmigung ..., Fl. Nr. 17139 Gemarkung ...
hier: Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 2. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dösing, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Bauer, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Winkler aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15. Oktober 2015 folgendes Urteil:
I.
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München
II.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Entscheidungsgründe:
Rechtsmittelbelehrung
Tenor
I.
Das Verfahren wird eingestellt.
II.
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg
III.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
IV.
In Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung wird der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 3.750,-- Euro festgesetzt. Dieser Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München
II.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug jeweils zur Hälfte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts München
II.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ sofern nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München
II.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug jeweils zur Hälfte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München
II.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug jeweils zur Hälfte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt
Gründe
I.
II.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Juni 2010 - 1 K 2236/10 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich als Nachbarin gegen einen den Rechtsvorgängern der Beigeladenen erteilten Vorbescheid zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück ...str. 128a, Fl.Nr. ... Gemarkung ...
Die Klägerin ist Eigentümerin des unmittelbar östlich an das Vorhabengrundstück angrenzende Anwesens ...str. 43, 45, 47, Fl.Nrn. ..., welches mit einem im Jahr 1957 errichteten fünfgeschossigen Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage bebaut ist.
Die Beigeladenen sind die Eigentümer des streitgegenständliche Baugrundstücks, ...str. 128a, Fl.Nr. ..., auf dem sich einen Tankstellenanlage befindet, die nicht mehr betrieben wird.
Das geplante Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines übergeleiteten Baulinienplan, der als einfacher Bebauungsplan i. S. v. § 30 Abs. 3 BauGB fort gilt. Planungsrechtlich ist eine Baulinie in einem Abstand von 5 m zur Straßenbegrenzungslinie festgesetzt. In der ...straße zwischen ...straße und ...straße ist weit überwiegend geschlossene Bauweise mit vier- und fünfgeschossigen Gebäuden vorzufinden. Die nördlich, westlich und östlich an das streitgegenständliche Grundstück angrenzenden Gebäude ...str. 132 und 128, sowie ...str. 43, 45, 47 sind jeweils fünfgeschossig.
Vergleiche zur baulichen Situation auf den Grundstücken sowie zur Umgebungsbebauung folgenden Lageplan 1:1000:
Am 20. November 2012 beantragten die Rechtsvorgänger der Beigeladenen einen Vorbescheid nach Plan-Nr. .... Nach den Planunterlagen ist auf dem streitgegenständlichen Grundstück ...str. 128a, FlNr. ... eine fünfgeschossige Grenzbebauung zum nördlich angrenzenden Anwesen, ...str. 128, Fl.Nr. ... und eine etwa 4,50 m breite Garagenzufahrt zwischen dem Vorhabengebäude und dem daran südlich angrenzenden Nachbargebäude, ...str. 132, Fl.Nr. ... geplant. Zur Straßenseite ist eine Bebauung entlang der Baulinie vorgesehen. Zum östlich angrenzenden klägerischen Anwesen, ...str. 47, 45, 43, Fl.Nr. ... soll nach den Planunterlagen ein Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze von etwa 11,24 m eingehalten werden.
Am ... Februar 2013 erteilte die Beklagte den beantragten Vorbescheid. Sie führte aus, dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 30 Abs. 3, § 34 Absatz 2 BauGB beurteile. Im Einzelnen wurden die im Vorbescheidsantrag gestellten 3 Fragen folgendermaßen beantwortet:
Frage 1: Gebäudemaße, Situierung:
Ist das Gebäude - wie im beiliegenden Plan dargestellt - mit Grundrissabmessungen von mind. 10,9 m x 37,3 m und einer Wandhöhe von 14,7 m straßenseitig und 13,7 m nach Osten, einer Firsthöhe von 18,31 m als höhengleiche Verlängerung des südlichen Nachbargebäudes (...straße 128, FlNr. ...) entlang der Baulinie an der ...straße planungsrechtlich zulässig?
Antwort: Ja, das Vorhaben ist nach den Planangaben, in Anpassung an die Nachbargebäude sowohl in seiner Höhenentwicklung als auch in der Gebäudetiefe planungsrechtlich zulässig.
Frage 2: Kommunanbau:
Ist die Kommunbebauung entlang der straßenseitigen Baulinie (...straße) bis zur nördlichen Grundstücksgrenze planungsrechtlich zulässig, nachdem die südliche Wand des Hauses ...straße 132 keine notwendigen Fenster hat und somit die Belichtung der dortigen Räume nicht beeinträchtigt wird? (s. Planeintrag Punkt 5: spiegelbildl. Wohnung ebenfalls ohne seitliche Fenster)
Antwort: Ja, geschlossene Bebauung ist entlang der ...str. vorgegeben, so dass die geplante Kommunbebauung planungsrechtlich zulässig ist.
Frage 3: östliche Abstandsfläche:
Wird eine Abweichung gemäß Art. 63 BayBO in Bezug auf den östlichen Nachbarn (FlNr. ...) für das dargestellte Gebäude in Aussicht gestellt; aufgrund der Tatsache, dass entlang der ...straße eine rote Baulinie besteht und der östliche Nachbar die Abstandsflächen selbst nicht einhält?
Antwort: Ja, die Abweichung gemäß Art. 63 BayBO wird in Aussicht gestellt. Im maßgeblichen Umgriff ist in Teilbereichen immer wieder die Abstandsfläche nicht eingehalten. Die Abstandsflächen in der dargestellten Form fallen nicht oder nur geringfügig in den Gebäudebestand, so dass für die bestehenden Nutzungen noch von ausreichender Belichtung und Belüftung ausgegangen werden kann.
Eine Nachbarausfertigung wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 15. Februar 2013 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 15. März 2013, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den streitgegenständlichen Vorbescheid Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben und beantragten,
den Vorbescheid der Beklagten vom ...02.2013 aufzuheben.
Zur Begründung wurde im Schriftsatz vom 22. Mai 2013 im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin sich mit ihrer Klage gegen die mit dem Vorbescheid erfolgte Feststellung der Zulässigkeit der Höhenentwicklung und die damit verbunden Inaussichtstellung einer Abweichung hinsichtlich der Einhaltung der Abstandsflächen zum westlich gelegenen Grundstück Fl.Nr. ... wende. Nach den Berechnungen im Vorbescheidsantrag vom 20. November 2012 werfe das klägerische Anwesen eine Abstandsfläche von 129 qm auf das Vorhabengrundstück. In Bezug auf die durch das Vorhaben verursachte Abstandsflächenüberschreitung auf das klägerische Grundstück sei eine „eigene“ Überschreitung in einem Umfang von 128 qm dargestellt. Im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen vom 26. April 2013 werde dagegen behauptet, dass durch das klägerische Anwesen Abstandsflächen in einem Umfang von 145,69 qm auf das Vorhabengrundstück fallen würden. Demgegenüber werfe das streitgegenständliche Vorhaben Abstandsflächen in einem Umfang von nur 128,40 qm auf das klägerische Grundstück. Eine Nachberechnung der Abstandsflächendarstellung sowohl in der Einreichplanung vom 20. November 2012 als auch in dem jüngst vorgelegten Plan „Abstandsflächenüberschreitung“ zeige, dass auf das Grundstück der Beigeladenen Abstandsflächen in einem Umfang von lediglich 121,95 qm (10,85 x 11,24 m) geworfen würden. Das klägerische Anwesen werde dagegen durch eine Abstandsflächenüberschreitung in einem Umfang von insgesamt 129,02 qm beeinträchtigt. Eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO setze einen vom Regelfall abweichenden Sonderfall, eine so genannte Atypik voraus, die vorliegend jedoch nicht gegeben sei. In ihrer Abweichungsentscheidung unterstelle die Beklagte rechtsfehlerhaft, dass der geplante Baukörper in jeder Hinsicht planungsrechtlich zulässig sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass vorliegend allein das Anwesen ...str. 132 als alleiniger Maßstab für die zulässige Gebäudetiefe dienen soll. Die Klägerin vertrete die Auffassung, dass das Anwesen ...str. 128 als maßgeblicher Bezugsrahmen für die zulässige Gebäudetiefe zu dienen habe. Auch die beantragte Höhenentwicklung ergebe sich nicht zwingend, da die nördlich des Baugrundstücks vorhandene Bauzeile eine maßvollere Höhenentwicklung aufweise. Das klägerische Anwesen Fl.Nr. ... sei bereits im Jahr 1957, mithin ohne Geltung der Bayerischen Bauordnung, bebaut worden. Im Rahmen der Dachgeschossausbaumaßnahme im Jahr 2005 sei die bestehende Abstandsflächensituation wie sie sich seit Inkrafttreten der BayBO darstelle, nicht nachteilig zulasten der Nachbargrundstücke verletzt worden. Aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen sei es daher äußerst fragwürdig, ob - die Gleichwertigkeit bzw. Vergleichbarkeit der wechselseitigen Abstandsflächenüberschreitungen unterstellt - der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung greifen könne. Im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Abstandsflächenverstöße sei jedenfalls zu berücksichtigen, dass der streitgegenständliche Abstandsflächenverstoß sich über die gesamte Grundstücksgrenze erstrecke. Der klägerische Abstandsflächenverstoß beziehe sich lediglich auf einen circa 11 m langen Wandteil. Da unter Überschreitung der auf dem Nachbaranwesen ...straße 128 vorzufinden Gebäudetiefe eine Gebäudetiefe von 10,9 m geplant sei würde hierdurch die Abstandsfläche zumindest in einem Teilbereich in den Gebäudebestand falle.
Mit Schreiben vom 12. April 2014 ist die Beklagte der Klage entgegengetreten und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung werde auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 29. April 2013 beantragten die Prozessbevollmächtigten der ursprünglichen Beigeladenen die kostenpflichtige Klageabweisung, da die Ausführungen der Beklagten im Vorbescheid (östliche Abstandsfläche) nicht zu beanstanden seien. Das Objekt liege an einer roten Baulinie, so dass vorliegend keine Abstandsflächen greifen würden. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass die Abstandsfläche der Klägerin in größerem Umfang auf das Grundstück der Beigeladenen (145,69 m²) falle als umgekehrt (128,40 m²). Nach Treu und Glauben sei eine Berufung auf eine Verletzung nachbarschützender Vorschrift nicht zulässig, wenn auch die Bebauung auf dem eigenen Grundstück nicht dieser Vorschrift entspreche und wenn die beiden Abweichungen in etwa gleichgewichtig seien und nicht zu schlechthin untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Verhältnissen führen.
Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2014 haben die Prozessbevollmächtigten der nunmehr Beigeladenen als Rechtsnachfolgerin bezüglich des Vorhabensgrundstücks beantragt,
die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Das Vorhaben greife die geschlossene Bauweise auf und orientiere sich an der in der Nachbarschaft vorhandenen Gebäudetiefe (...str. 132-140, 142-146). Die Bebauung im Bereich ...str./...str. gehe in der Tiefenentwicklung noch deutlich darüber hinaus. An der Westfassade des klägerischen Anwesens würde sich in jedem Stockwerk ein zum Grundstück der Beigeladenen hin ausgerichtetes Fenster befinden, das zu einem Schlafraum gehöre. Im Dachgeschoss gehöre das Fenster zu einem Wohnraum, der zusätzlich über ein südliches bodentiefes Fenster sowie ein nördliches Dachflächenfenster belichtet werde. Das Tonnendach der Klägerin sei planabweichend - steiler und höher - ausgeführt. Durch das Aufdrehen der Tonne und Verkleinerung der Dachterrasse sei ein weiteres Vollgeschoss geschaffen worden. Das klägerische Gebäude halte mit den - wegen ihrer Anzahl nicht mehr untergeordneten - Balkonen sowie der Aufzugsüberfahrt zu allen Nachbargrundstücken die Abstandsflächen nicht ein. Die Beigeladene würde ihr Gebäude nur in Entsprechung der planungsrechtlichen Gegebenheiten realisieren. Dabei sei der atypische Verlauf der Grundstücksgrenze zu berücksichtigen. Die geschlossene Bebauung, Gebäudetiefe und Gebäudehöhe sei mehrfach in der Nachbarschaft vorhanden. Die bloße Tatsache, dass es auch niedrigere und schmalere Gebäude gebe, führe nicht zur planungsrechtlichen Unzulässigkeit. Die Beklagte habe die Nachteile für die Klägerin gesehen und in dieser innerstädtischen Lage bei den planungsrechtlichen Vorgaben eine Verkürzung der Abstandsflächen für akzeptabel gehalten, zumal die Klägerin selbst die Abstandsflächen nicht einhalte. Eine Rechtsbeeinträchtigung der Klägerin sei aufgrund der annähernden Gleichwertigkeit der Nichteinhaltung der Abstandsflächen ausgeschlossen. Nachdem ein Lichteinfallswinkel von 45 Grad eingehalten werde, sei auch kein Verstoß gegen das Gebot des Rücksichtnahme gegeben, zumal die Hauptausrichtung der klägerischen Wohnungen nicht in Richtung des streitgegenständlichen Vorhabengebäudes, sondern nach Norden und Süden sei.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 nahm die Beklagte Stellung zur Klagebegründung vom 21.05.2013. Das Maß der Nutzung (überdimensionierte Gebäudetiefe) ebenso wie die überbaubare Grundstücksfläche sei nicht drittschützend. Zudem sei auch objektiv kein Verstoß gegen das Maß der baulichen Nutzung gegeben. Das Vorhaben fülle die Baulücke im Gebäuderiegel in maßvoller Weise. Es liege keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots vor. Es liege auch keine Verletzung des Abstandsflächenrechts vor, da die vorhandene Bebauung eine atypische Situation begründe. Das klägerische Anwesen überschreite die Abstandsflächen um ca. 122 qm. Auch ein Unterbleiben des Vorhabens könnte die Einhaltung der Vorgaben des Art. 6 BayBO nicht sicherstellen. Zudem seien im Umgriff beider Grundstücke die Abstandsflächen nicht eingehalten. Eine angemessene Belichtung, Belüftung und Besonnung sei gewährleistet. Der Abstandsflächenverstoß durch das streitgegenständliche Vorhaben betrage 128,40 qm, durch das klägerische Anwesen hingegen 145,69 qm. Aufgrund von § 242 BGB sei wegen wechselseitigem gleichwertigen Abstandsflächenverstoß ein baurechtliches Abwehrrecht ausgeschlossen. Maßgeblich sei allein die Nichteinhaltung des jetzt erforderlichen Grenzabstands. Daher sei auch ein Anwesen aus dem Jahr 1957 den heutigen Anforderungen unterworfen.
Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2014 erwiderte die Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf den Schriftsatz der Beigeladene vom 16.05.2014. Nach der Rechtsprechung der 8. Kammer spiele es keine Rolle, wie oft die Abstandsflächen im Geviert nicht eingehalten würden, entscheidend sei das Vorliegen einer Atypik. Es liege gerade keine Atypik vor, sondern schlicht ein kleineres Grundstück, das es nicht rechtfertige das Baurecht planungsrechtlich, unter Missachtung der Abstandsflächen in zwei Richtungen, voll auszuschöpfen. Es wäre daher angezeigt, das Vorhaben um ein Geschoss niedriger auszuführen, dann wären auch die Abstandsflächen zum klägerischen Grundstück weitgehend eingehalten. Nach Feststellungen des Architekten der Klägerin würden die Aussagen zum baurechtswidrigen Zustand des klägerischen Anwesens nicht zutreffen.
Hinsichtlich der mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird auf das Protokoll vom 30. Juni 2014 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Gründe
Die Anfechtungsklage der Klägerin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, da der angefochtene Vorbescheid keine nachbarschützenden Rechte der Klägerin verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die zulässige Klage ist unbegründet, da der streitgegenständlichen Vorbescheid nach Überzeugung der Kammer weder in bauplanungsrechtlicher noch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht gegen drittschützende Rechte der Klägerin, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren, verstößt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. Art. 59 Abs. 1, Art. 71 Satz 1 BayBO.
Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung - und insoweit auch einen Vorbescheid - nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn der angefochtene Vorbescheid rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20, 22).
1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich vorliegend nach § 30 Abs. 3, § 34 Abs. 1 BauGB. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans. Für das streitgegenständliche Vorhabengrundstück FlNr. ... ist eine Baulinie mit 5 m Abstand zur Straßenbegrenzungslinie entlang der ...straße festgesetzt. Danach muss auf die Baulinie gebaut werden, eine Regelung für die Bebaubarkeit des Grundstücks im Übrigen enthält die vordere Baulinie nicht (BVerwG, U.v. 26.09.1991 - 4 C 5/87; VG München U.v. 24.03.2014 - M 8 K 13.1768).
2. Im Einzelnen ist zur Beantwortung der Vorbescheidsfragen folgendes festzustellen:
2.1. Hinsichtlich Fragen 1) und 2) Gebäudemaße, Situierung und Kommunanbau rügt die Klägerin, dass das streitgegenständliche Gebäude sich mit einer Tiefe von 10,9 m allein am nördlichen Nachbargebäude ...str. 132, Fl.Nr. ... orientiere und deshalb tiefer sei, als die südlich angrenzenden Gebäude, ...str. 128, Fl.Nr. ..., mit einer Tiefe von 9,6 m.
2.1.1 Es entspricht der ganz herrschenden Meinung, dass die Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung, über die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht nachbarschützend sind (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris Rn. 9; B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 3).
Speziell für das Kriterium der überbaubaren Grundstückfläche - Bebauungstiefe, die vorliegend gem. § 30 Abs. 3 BauGB durch einen nach § 173 Abs. 3 BBauG übergeleiteten Baulinienplan bestimmt wird, der eine vordere Bebauungslinie festsetzt, ist ebenfalls anerkannt, dass dieser per se keine drittschützende Wirkung zukommt. Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche haben ebenso wie Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nur dann drittschützende Wirkung, wenn sie nach dem Planungswillen der Gemeinde eine entsprechende drittschützende Funktion haben sollen (BayVGH, B. v. 29.9.2008 - 1 CS 08.2201 - juris Rn. 14; BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris Rn. 3). Anhaltspunkte dafür, dass die in dem übergeleiteten Baulinienplan enthaltenen Baulinie nach dem Planungswillen der Beklagten diese Funktion haben soll, was durch Auslegung zu ermitteln ist, bestehen nicht, zumal die hier relevante Baulinie auch nicht auf der der Klägerin zugewandten Grundstücksseite liegt (vgl. VGH Mannheim, B. v. 23.7.1991 - 8 S 1606/91 - juris Rn. 2).
Von daher kommt diesen Rügen im Rahmen einer Nachbarklage keine Bedeutung zu.
2.1.2 Eine andere rechtliche Bewertung ist nur dann angezeigt, wenn sich das Vorhaben dem Nachbarn gegenüber nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebotes als rücksichtslos und deshalb nicht mehr hinnehmbar darstellt.
Im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist das Gebot der Rücksichtnahme ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, das im Begriff des sich Einfügens eines Vorhabens in die nähere Umgebung enthalten ist (BVerwG, U. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98, NVwZ 1999, 879, 880; BayVGH, B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2326 - juris Rn. 10 m. w. N.). Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Bei der Interessengewichtung spielt eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtliche geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG, B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rn. 9 m. w. N.).
Im vorliegenden Fall stellt sich das streitgegenständliche Vorhaben weder im Hinblick auf die gerügte Gebäudetiefe und -höhe noch auf den gerügten Abstandsflächenverstoß als unzumutbar und damit rücksichtslos dar.
2.1.3 Die gerügte Gebäudetiefe des streitgegenständlichen Vorhabens entspricht mit 10,9 m der Gebäudetiefe des nördlich mit einem Abstand von 4,5 m anschließenden Gebäudekomplexes in der ...str. 132 - 140 und ist lediglich 1,10 m tiefer als der an das streitgegenständliche Grundstück südlich unmittelbar angrenzende Gebäudekomplex in der ...str. 128 - 122. Eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung gegenüber dem rückwärtigen klägerischen Grundstück, das seine Hauptausrichtung nicht in Richtung des Vorhabengebäudes hat, ist angesichts dieser Umstände nicht erkennbar. Das Vorhabengebäude hat vielmehr den positiven Nebeneffekt, dass das klägerische Wohngebäude vom Verkehrslärm abgeschirmt wird, der auf der insbesondere während der Hauptverkehrszeiten stark frequentierten ...straße nicht unerheblich ist.
2.1.4 Auch die gerügte Gebäudehöhe mit einer geplanten Firsthöhe von 18,31 m und einer Traufhöhe von 13,70 m auf der Innenhofseite ist nicht geeignet einen Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot zu begründen.
In der Rechtsprechung zum Rücksichtnahmegebot ist anerkannt, dass eine Verletzung dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78, DVBl 1981, 928 - juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85, NVwZ 1987, 34 - juris Rn. 15: Drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; BayVGH, B.v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 BayVBl 2009, 751 - juris Rn. 23; B.v. 5.7.2011 - 14 CS 11.814 - juris Rn. 21). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind unter anderem die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung.
Vorliegend fehlt es bereits an einer erheblichen Höhendifferenz zwischen dem Vorhabengebäude mit einer geplanten Firsthöhe von 18,31 m sowie einer Traufhöhe im rückwärtigen Innenhofbereich von 13,70 m und dem Anwesen der Klägerin, das eine Firsthöhe von 17,59 m und eine Traufhöhe von 14,07 m bzw. von 16,38 m auf der südlichen Seite mit Aufzugsanbau aufweist. Für die Annahme der „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (BayVGH, B.v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris Rn. 5; B.v. 5.12.2012 - 2 CS 12.2290 - juris Rn. 9).
2.1.5 Das streitgegenständliche Vorhaben stellt sich auch wegen der gegebenenfalls verschlechterten Belichtungs- und Besonnungsverhältnisse aufgrund der geplanten Bebauungstiefe und Gebäudehöhe gegenüber der Klägerin nicht als unzumutbar und rücksichtslos dar.
Grundsätzlich stellt die Einhaltung eines Lichteinfallwinkels von 45° in Höhe der Fensterbrüstung vor Fenstern von Aufenthaltsräumen eine ausreichende Belichtung sicher (vgl. BayVGH, B. v. 29.12.2005 - 1 NE 05.2818 BayVBl. 2006, 670 - juris Rn. 38; BayVGH, B. v. 9.6.2011 - 2 ZB 10.2290 - juris Rn. 5).
Der Lichteinfallwinkel von 45° zu den Fenstern der Räumlichkeiten im klägerischen Anwesen wird vorliegend eingehalten. Außerdem stellt der 45°-Lichteinfallswinkel keine absolute, in jedem Fall einzuhaltende Mindestgrenze dar, sondern soll „möglichst“ eingehalten werden (vgl. Dhom/Franz/Rauscher, in: Simon/Busse, BayBO, Stand: 113. EL 2013, Art. 6 Rn. 328). Darüber hinaus befinden sich in den Räumlichkeiten, die dem streitgegenständlichen Vorhaben zugewandt sind, in jedem Stockwerk lediglich Schlafräume und nur im Dachgeschoss ein Wohnraum, der aber nicht nur durch das Fenster auf der Westseite, sondern zusätzlich durch ein Fenster zur Südseite und ein nördliches Dachfenster belichtet wird.
Im Ergebnis führt die vorhabenbedingte Verschattung deshalb nicht zu derart schlechten Lichtverhältnissen, die als untragbare Zustände im Sinne eines Missstands zu qualifizieren wären, der keinesfalls hingenommen werden kann. Das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist vielmehr unter dem Gesichtspunkt des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (BayVGH, Beschl. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17).
2.1.6 Soweit sich die Klägerin darauf beruft, das Vorhaben der Beigeladenen verletze die Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO, ist klarzustellen, dass zwar die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften für das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot in tatsächlicher Hinsicht indiziert, dass auch das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt ist (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 NVwZ 1999, 879 - juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 15.3.2011 - 15 CS 11.9 - juris Rn. 32). Daraus lässt sich aber nicht der Umkehrschluss ableiten, dass bei einer Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften regelmäßig auch eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes zu bejahen oder indiziert wäre (vgl. BayVGH, B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 19; B. v. 6.9.2011 - 1 ZB 10.1301 - juris Rn. 6; Schwarzer/König, 4. Aufl. 2012, BayBO, Art. 6 Rn. 7). Zudem würde andernfalls die vom bayerischen Landesgesetzgeber mit der Beschränkung des Prüfungsumfangs im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren in Art. 59 BayBO verfolgte Beschleunigung des Baugenehmigungsverfahrens ad absurdum geführt, wenn bei Prüfung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme inzident und vollumfänglich die Prüfung der landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften geboten wäre.
3. Im vorliegenden Fall kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie durch die positiven Beantwortung der Frage 3) und die darin in Aussicht gestellte Abweichung von den nach Art. 6 BayBO erforderlichen Abstandsflächen in eigenen Rechten verletzt wird. Eine solche Rüge verstößt hier gegen den auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB.
Aus dem System nachbarlicher Ausgleichs- und Rücksichtnahmepflichten folgt, dass derjenige, der selbst mit seinem Gebäude die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält, billigerweise nicht verlangen kann, dass der Nachbar die Abstandsflächen freihält. Dies führt dazu, dass nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Nachbar sich gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht mit Erfolg auf die Einhaltung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen kann, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück nicht dieser Vorschrift entspricht und wenn die beidseitigen Abweichungen etwa gleichgewichtig sind und nicht zu - gemessen am Schutzzweck der Vorschrift - schlechthin untragbaren, als Missstand (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayBO) zu qualifizierenden Verhältnissen führen (BayVGH, U. v. 4.2.2011 - 1 BV 08.131 - juris Rn. 37; VGH BW, B. v. 29.9.2010 - 3 S 1752/10, BauR 2011, 148 - juris Rn. 5; VGH BW, B. v. 4.1.2007 - 8 S 1802/06 - juris Rn. 4). Derjenige, der mit seinem Gebäude selbst nicht den erforderlichen Grenzabstand einhält, kann billigerweise nicht verlangen, dass der Nachbar die Abstandsfläche, die er selbst auf dem eigenen Grundstück nicht zur Verfügung hat, auf dem fremden Grundstück frei hält (BayVGH, U. v. 4.2.2011 - 1 BV 08.131 - juris Rn. 37).
Dabei ist es unerheblich, ob das Gebäude des klagenden Nachbarn seinerzeit in Übereinstimmung mit den geltenden Bauvorschriften errichtet worden ist oder Bestandsschutz genießt (vgl. OVG Berlin, U. v. 11.02.2003 - 2 B 16.99 - juris Rn. 29; VGH SH U. v. 15.12.1992 - 1 L 118/91 - juris; OVG Lüneburg B.v. 30.03.199 - 1 M 897/99 - juris Rn. 43; VG München U.v. 07.10.2013 - M 8 K 12.6342 - juris Rn. 26; VG München B.v. 02.01.2014 - M 8 SN 13.5141 - juris Rn.43; VG München B.v. 20.06.2013 - M 8 SN 13.1890 - juris Rn.37; VG München U.v. 11.03.2013 - M 8 K 12.3508 - juris Rn. 40; VG München U.v. 21.01.2013 - M 9 E1 12.6080 - juris Rn. 36 m. w. N.; a.A. OVG Münster U.v. 24.04.2001 - 10 A 1402/98 - juris Rn. 11; kritisch Kuchler, jurisPR-UmwR 6/2014 - Anm.1). Maßgeblich ist allein, dass der klagende Nachbar den jetzt erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, denn die Versagung des Abwehranspruchs beruht darauf, dass es unbillig wäre, einem Nachbarn den durch die grenznahe bauliche Anlage des anderen Nachbarn ausgehenden Nachteilen auszusetzen, ihm selbst aber eine Ausnutzung seines Grundstücks im Grenzbereich zu verwehren.
Bei der Frage, ob wechselseitige Verletzungen der Abstandsflächenvorschriften annähernd vergleichbar sind, ist keine zentimetergenaue quantitative Entsprechung gefordert, sondern es ist eine wertende Betrachtung in Bezug auf die Qualität der mit der Verletzung der Abstandsflächenvorschriften einhergehenden Beeinträchtigungen anzustellen (OVG Berlin, U. v. 11.02.2003 - 2 B 16.99 - juris Rn. 30; OVG Lüneburg, U.v. 30.03.1999 - 1 M 897/99 - juris LS 1, Rn. 43).
Ob das klägerische Gebäude - wie vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin berechnet - Abstandsflächen auf das Grundstück der Beigeladenen lediglich in einem Umfang von 121,95 qm oder - wie von der Beigeladenen berechnet - in einem Umfang von 145,69 qm wirft, kann dahinstehen. Selbst bei Zugrundelegung des von der Klägerin eingeräumten Umfangs von 121,95 qm liegt ein in etwa vergleichbarer Abstandsflächenverstoß vor, da das streitgegenständliche Vorhaben Abstandsflächen in einem Umfang von etwa 129,02 qm auf das klägerische Grundstück FlNr. ... wirft. Da eine vergleichbare wechselseitige Verletzung der Abstandsflächenvorschriften keine zentimetergenaue Entsprechung fordert, ist bei einer wertenden Betrachtung im vorliegenden Fall von einer Gleichwertigkeit des gegenseitigen Umfangs des Abstandsflächenverstoßes auszugehen (121,95 qm im Verhältnis zu 129,02 qm).
Das Vorbringen der Klägerbevollmächtigten, dass der Abstandsflächenverstoß des streitgegenständlichen Gebäudekomplexes sich über die gesamte Grundstücksgrenze erstreckt und der klägerische Abstandsflächenverstoß lediglich auf einen etwa 11m breiten Wandteil, ist ebenfalls nicht geeignet die Gleichwertigkeit des gegenseitigen Abstandsflächenverstoßes zu entkräften. Es ist bereits äußerst fraglich, ob die Breite des Abstandsflächenverstoßes überhaupt ein geeignetes Kriterium im Rahmen der qualitativ und quantitativ wertenden Betrachtung bei der Frage der Gleichwertigkeit des gegenseitigen Abstandsflächenverstoßes darstellt. Selbst wenn man dies zugunsten der Klägerin berücksichtigen wollte, so müsste sich die Klägerin entgegenhalten lassen, das ihr Gebäudekomplex nicht nur auf das Grundstück der Beigeladenen sondern auch in das geplante Vorhabengebäude wirft, selbst wenn es - wie von der Klägerin gefordert - nur 9,6 m tief statt 10,9 m wäre. Darüber hinaus wirft das streitgegenständliche Vorhaben lediglich Abstandsflächen in Richtung der westlichen Seitenwand. Der Gebäudekomplex der Klägerin hingegen wirft Abstandsflächen auf der der Klägerin zugewandten Grundstücksseite in das Gebäude der Beigeladen auf der Innenhofseite zu der auch die Fenster der Wohnräume ausgerichtet sind.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Es entspricht billigem Ermessen i. S. v. § 162 Abs. 3 VwGO, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit entsprechend § 154 Abs. 3 VwGO auch einem Kostenrisiko ausgesetzt haben.
5. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.