Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Apr. 2017 - M 8 SN 17.676
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Der Streitwert wird auf € 3.750,00 festgesetzt.
Gründe
I.
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 19. Januar 2017 anzuordnen.
II.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Apr. 2017 - M 8 SN 17.676
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Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Apr. 2017 - M 8 SN 17.676 zitiert oder wird zitiert von 19 Urteil(en).
Tenor
I.
Die aufschiebende Wirkung der am
II.
Die Beigeladene und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt mit seiner am
Das Grundstück des Antragstellers ...-straße 38, Fl.Nr. ..., ist mit einem viergeschossigen Mehrfamilienhaus bebaut, das mit seiner nordwestlichen Außenwand auf einer Länge von ca. 11 m an die gemeinsame Grundstücksgrenze des Vorhabengrundstücks angebaut ist. Auf der Südostseite weist das Gebäude des Antragstellers einen Grenzabstand auf. Das Gebäude ist straßenseitig 12,6 m lang und weist in diesem Bereich eine Höhe von 19,7 m auf. Straßenseitig befindet sich ein 80 cm tiefer und 3,95 m langer viergeschossiger Erker.
Im rückwärtigen - nordöstlichen - Gebäudeteil befindet sich ein ebenfalls viergeschossiger, ca. 15,5 m hoher (abgegriffen aus dem Eingabeplan vom
Das nordwestlich des Antragstelleranwesens liegende Vorhabengrundstück war ursprünglich mit einem dreigeschossigen, grenzständigen Mehrfamilienhaus bebaut, das mit seiner südöstlichen Außenwand profilgleich an das Gebäude des Antragstellers angeschlossen war und im nordwestlichen rückwärtigen Bereich über einen zweigeschossigen Anbau verfügte, der nur mit seiner Nord-West-Seite an eine Grundstücksgrenze angebaut war. Zum Grundstück des Antragstellers hin wies der Anbau einen Grenzabstand auf. Der rückwärtige Bereich des Vorhabengrundstücks war mit einem eingeschossigen Rückgebäude an der rückwärtigen und seitlichen - nordwestlichen - Grundstücksgrenze bebaut. Das Rückgebäude diente zuletzt Aufenthaltszwecken und wurde ausweislich der vorgelegten Behördenakten mit Baugenehmigung vom 12. Dezember 1947 nach Plan-Nr. ... widerruflich auf die Dauer von 5 Jahren als ein „Werkstätten-Gebäude“ genehmigt.
Das nordwestlich benachbarte Grundstück ...-straße 42, Fl.Nr. ..., ist mit einem fünfgeschossigen Mehrfamilienhaus bebaut, das mit einer Tiefe von ca. 12 m zu dem Vorhabengrundstück hin grenzständig errichtet ist. Auf der Nord-West-Seite hält das Gebäude einen Grenzabstand ein. Auch dieses Gebäude verfügt im rückwärtigen Bereich über einen Gebäudevorsprung. Die Gesamttiefe des Gebäudes im Bereich des Gebäudevorsprungs beträgt 18 m (abgegriffen aus dem Lageplan). Das Grundstück ist im rückwärtigen Bereich mit einem an drei Grundstücksgrenzen angebauten zweigeschossigen Rückgebäude bebaut. Im erdgeschossigen Bereich findet eine Garagennutzung statt. Mit Baugenehmigung vom 25. Mai 1960 nach Plan-Nr. ... wurde die Aufstockung des Garagengebäudes um ein weiteres Geschoss mit Büronutzung (5 Büros) genehmigt.
Im Übrigen befinden sich entlang der ...-straße weitere straßenseitige Bebauungen mit bis zu fünf Geschossen und Gebäudetiefen mit bis zu 20 m, wobei die nordwestlich bzw. südöstlich des Gebäudekomplexes ...-straße 38-42 liegenden Anwesen ...-straße 44 bzw. 36 jeweils einen seitlichen Grenzabstand zu diesen Grundstücken aufweisen. Das Gebäude ...-straße 15 ist fünf- bis sechsgeschossig und setzt sich durch seine Kubatur und Bauweise deutlich von dem Gebäude ...-straße 36 ab.
Entlang der ...-straße ist durch die Festsetzung einer Baulinie ein 4 m breiter Vorgarten festgesetzt.
Mit Bescheid vom
Gegen diesen Vorbescheid der Antragsgegnerin erhob der Antragsteller Klage vor dem erkennenden Gericht (M 8 K 13.4942), die aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
Mit Bauantrag vom
Zum Innenhof hin ist das Dachgeschoss des Vordergebäudes als ein Terrassengeschoss ausgebildet. Die Wandhöhe bis zur Oberkante der Terrassenbrüstung beträgt 15,75 m. Das Vordergebäude soll auf der nordwestlichen und südöstlichen Grundstücksgrenzen errichtet werden.
An der nordöstlichen Außenwand zum Innenhof hin sind ab dem ersten bis zum vierten Obergeschoss Balkone angebracht. Der Abstand der Balkone zu der westlichen Grundstücksgrenze des Antragstellers beträgt 93 cm. Nach dem genehmigten Eingabeplan ist der Balkon im 1. Obergeschoss 1,7 m tief und 3,85 m lang. Im 2. Obergeschoss ist der Balkon mit einer Tiefe von 1,7 m und einer Länge von 3,85 m vermasst. Der genehmigte Eingabeplan enthält eine Bleistifteintragung in Form einer horizontalen Linie im Bereich des Balkons des 2. Obergeschosses, die 55 cm südlich der Balkonbrüstung auf der Längsseite verläuft. Über der Linie ist handschriftlich eine Maßangabe mit „3,90 m“ eingetragen. Im 3. Obergeschoss ist der 1,7 m tiefe Balkon durch eine Handeintragung und Aufschrift „entfällt“ um 67 cm eingekürzt. Im 4. Obergeschoss ist der 1,7 m tiefe Balkon zwar ebenfalls durch eine Handeintragung um 50 cm eingekürzt, jedoch weist eine Aufschrift mit dem Wortlaut „Blumenkasten bleibt bestehen“ darauf hin, dass der um 50 cm gekürzte Bereich - wohl - der Unterbringung von Blumenkästen dienen soll.
Das geplante Rückgebäude ist zweigeschossig mit Flachdach und soll an der rückwärtigen und den seitlichen Grundstücksgrenzen des Vorhabengrundstücks errichtet werden. Das Gebäude verfügt über eine Höhe von 6,2 m, eine Gebäudebreite von 11,59 m bzw. 11,65 und eine Tiefe von 5,06 m bzw. 5,10 m. Das erste Obergeschoss ist im östlichen, dem Antragstellergrundstück zugewandten, Bereich als ein um 3 bzw. 3,16 m nach Westen zurückversetztes Terrassengeschoss ausgebildet. Die Wandhöhe bis zur Oberkante der Terrassenbrüstung im ersten Obergeschoss beträgt 3,97 m. Der Terrassenbereich ist durch Handeintrag vom 2. Mai 2016 auf 81 cm x 3,31 m verkleinert worden, wobei der restliche Bereich der Bepflanzung dienen soll.
Die eingereichten Planunterlagen nach Plan-Nr. ...
Mit Bescheid vom
Eine Nachbarausfertigung der Baugenehmigung wurde dem Antragsteller mit Postzustellungsurkunde am
Gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom
Mit Schriftsatz vom
die aufschiebende Wirkung der Klage vom
Zur Begründung führten die Bevollmächtigten des Antragstellers aus, das Vorhaben verletze in vielfacher Sicht die zugunsten des Antragstellers zu beachtenden Abstandsflächen. Diese seien aufgrund der Abweichungsanträge sowie der Einzeichnungen in den Plänen auch tatsächlich Prüfgegenstand des Baugenehmigungsverfahrens geworden. Hinzu komme, dass der Antragsteller im Genehmigungsverfahren mehrfach darauf hingewiesen habe, dass die Abstandsflächen nicht eingehalten werden könnten und dies von ihm nicht akzeptiert werde. Darüber hinaus sei das Vorhaben gegenüber dem Antragsteller rücksichtslos.
Im Übrigen verwiesen die Bevollmächtigten des Antragstellers auf ihre Ausführungen in der Klagebegründung vom
Im Inneren des Quartiers ...-straße/...-straße/...-Platz/...-straße befinde sich keinerlei rückwärtige Wohnbebauung. Die dort errichteten Gebäude seien lediglich Nebengebäude. Das sogenannte „Hinterhaus“ habe keine planungsrechtlichen Vorbilder. Im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche sei der Umgriff dagegen wesentlich enger zu fassen. Richtigerweise seien hier nur die drei aneinandergebauten Gebäude der Grundstücke mit den Fl.Nrn. ..., ... und ... in den Blick zu nehmen. Dabei sei festzustellen, dass im Bereich der Grenzbebauung eine in etwa deckungsgleiche Grenzbebauung mit maximal 12 m Tiefe vorliege. Im Hinblick auf den ehemals vorhandenen Anbau im Bereich des Grundstückes ...-straße 40 sei darauf hinzuweisen, dass es sich hier um einen lediglich zweigeschossigen Anbau gehandelt habe, der im Hinblick auf die Bebauungstiefe planungsrechtlich nicht relevant gewesen sei. Daher dürfe nach planungsrechtlichen Grundsätzen straßenseitig in einer Tiefe von etwa 12 m an die Grundstücksgrenze gebaut werden. Im rückwärtigen Bereich sei keine grenzständige Bebauung mit Wohnnutzung planungsrechtlich zulässig.
Aufgrund dessen sei mit beiden Gebäudeteilen, die die Bebauungstiefe nicht einhielten bzw. im rückwärtigen Grundstücksbereich errichtet werden sollten, gemäß Art. 6 Abs. 1 BayBO Abstandsflächen einzuhalten. Tatsächlich halte das Hinterhaus die Abstandsflächen zum Grundstück des Antragstellers nicht ein. Das Bauvorhaben sei damit abstandsflächenwidrig.
Für die erteilten Abweichungen von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften liege die notwendige Atypik nicht vor. In diesem Zusammenhang dürfe auch darauf hingewiesen werden, dass auch die vom Hinterhaus auf das Grundstück Fl.Nr. ... (Anmerkung des Verfassers: richtig ist wohl ...) fallende Abstandsfläche nicht wegen einer Atypik abgewichen werden könne. Es handele sich hier nicht um eine Abstandsfläche, die aufgrund einer schräg verlaufenden Grundstücksgrenze ausgelöst werde, sondern von einer Außenfassade, die nicht rechtwinklig zu den seitlichen Grundstücksgrenzen errichtet sei. Für das hiesige Verfahren sei diese Abstandsfläche jedoch unbeachtlich.
Das Vorhaben verletze darüber hinaus das Rücksichtnahmegebot. Der von der Bauherrin beanspruchte Maßstab der Bebauung - insbesondere hinsichtlich der Tiefe und der rückwärtigen Bebauung - sei nicht aus der Umgebung ablesbar. In der maßgeblichen Umgebung sei eine Bebauungstiefe von ca. 12 m vorzufinden. Lediglich der Kopfbau der jeweiligen geschlossenen Bebauungszeile weise einen einseitigen - nicht grenzständigen - Anbau auf, der diese Tiefe geringfügig überschreite. Von diesen Vorgaben weiche das streitgegenständliche Vorhaben ab. Auf das Grundstück des Klägers werde die Bebauung eine erdrückende Wirkung haben. Darüber hinaus seien auf das klägerische Grundstück zahlreiche neue Einblickmöglichkeiten gegeben, die ebenfalls zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes führten. Insbesondere sei auf die Dachterrasse im Bereich des Hinterhauses sowie die Balkone und die Dachterrasse im Bereich des Vorderhauses hinzuweisen. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass straßenseitig knapp 4 m gemeinsamer Grundstücksgrenze nicht bebaut gewesen seien. Im rückwärtigen Bereich seien etwa 18 m der gemeinsamen Grundstücksgrenze nicht bebaut gewesen. Durch die vorgesehene Bebauung würden zusätzlich ausschließlich auf dem streitgegenständlichen Grundstück gut 8 m grenzständig bebaut. Als unbebauter Bereich bleibe lediglich ein 10 m breiter Streifen übrig. Auch hieraus werde deutlich, dass das Grundstück des Klägers, das in voller Höhe lediglich 11 m der gemeinsamen Grundstücksgrenze durch Bebauung beanspruche (bei Berücksichtigung des eingeschossigen Wintergartens 14 m), durch das streitgegenständliche Vorhaben erdrückt und eingemauert werde.
Das streitgegenständliche Vorhaben verletze in mehrfacher Hinsicht die Abstandsflächen. Diese würden zum Grundstück des Klägers hin zum großen Teil nicht eingehalten. Soweit Abweichungen erteilt worden seien, liege die notwendige Atypik nicht vor. Darüber hinaus sei das Vorhaben rechtswidrig, da es das Rücksichtnahmegebot verletze.
Mit Schreiben vom
den Antrag abzuweisen.
Die Klage in der Hauptsache habe keine Erfolgsaussichten. Das Vorhaben verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
Mit einem weiteren Schreiben vom selben Tag führten die Bevollmächtigten der Beigeladenen im Hauptsacheverfahren M 8 K 16.2682 im Wesentlichen aus, dass der Antragsteller den erteilten und bestandskräftigen Vorbescheid sowie die gerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München,
Unter Verweis auf die ergangenen und zitierten Urteile löse das Vordergebäude weder Abstandsflächen aus, noch verstoße dieses gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Das Vorhaben sei planungsrechtlich als grenzständiges Gebäude zulässig und löse damit keine Abstandsflächen aus. Was die Abstandsfläche auf der Vorderseite des Gebäudes zur ...-straße anbelange, könne der Antragsteller die dort erteilte Abweichung nicht rügen, da er in gleicher Weise einen entsprechenden Vorbau auf der Südseite des Gebäudes habe, der Abstandsflächen zum Grundstück der Beigeladenen auslöse.
Auch das Rückgebäude sei planungsrechtlich zulässig und löse keine Abstandsflächen aus. Gerade aufgrund der seitens des Antragstellers vorgetragenen Gesichtspunkte sei aus Gründen der Rücksichtnahme ein entsprechender Rücksprung des obersten Geschosses vorgenommen worden. Planungsrechtlich zulässig wäre entsprechend der prägenden benachbarten Bebauung ein zweigeschossiges grenzständiges Gebäude. Im Übrigen gelte hier, dass Abstandsflächen zu dem Antragsteller hin nicht zum Prüfprogramm der Genehmigung gehörten. Es seien hier keine Abweichungen beantragt und erteilt worden. Eine Nachbarrechtsverletzung sei mithin insoweit auszuschließen, BayVGH, U. v. 15.10.2015 - 2 B 15.1431. Der Umstand, dass Abweichungen zu anderen Grundstücksseiten hin erteilt worden seien, lasse dies unberührt.
Aus etwaigen Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Grundstück des Antragstellers könne dieser ebenfalls keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme und damit keine Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung begründen. Das Rückgebäude der Beigeladenen sei deutlich niedriger als das Gebäude des Antragstellers. Die entsprechende Terrasse sei untergeordnet und lediglich einer Wohneinheit zugeordnet. Es handele sich um einen innerstädtischen nachverdichteten Bereich, in dem derartige Einsichtnahmemöglichkeiten üblich seien.
Mit Schriftsatz vom
Mit Schreiben vom
der Antrag wird abgelehnt.
Das Bauvorhaben füge sich planungsrechtlich in die nähere Umgebung ein und wahre insbesondere das Gebot der Rücksichtnahme. Soweit Abweichungen von den Abstandsflächen erteilt worden seien, sei der Antragsteller zum einen nicht betroffen. Zum anderen hätten diese ohne Verletzung seiner Nachbarrechte erteilt werden können. Auf die zutreffenden Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 23. Mai 2016 werde verwiesen. Ergänzend werde mitgeteilt, dass am 23. September 2016 die Einstellung der Bauarbeiten für den Gesamtbau verfügt worden sei. Grund sei die fehlende Bescheinigung Standsicherheit I.
Mit Schreiben vom
Mit einem weiteren Schreiben vom 26. Oktober 2016 teilten die Bevollmächtigten der Beigeladenen mit, dass sich das Bauvorhaben in Ausführung befinde. Die Beigeladene habe sich bei ihrer Entscheidung über den Baubeginn davon leiten lassen, dass sich das Verwaltungsgericht München und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits mit der Rechtmäßigkeit des Vordergebäudes befasst hätten und keine Nachbarrechtsverletzungen des Antragstellers festgestellt worden seien. Ferner habe sich die Beigeladene darauf verlassen, dass die ihr erteilte Baugenehmigung, die zusätzlich ein rückwärtiges grenzständiges Gebäude entsprechend der vorhandenen benachbarten Prägung und auch der Vorprägung auf dem Grundstück selbst beinhalte, Bestand habe. Ungeachtet der Tatsache, dass die Baugenehmigung aus Sicht der Beigeladenen hinsichtlich des Vorder- und Rückgebäudes einen teilbaren Inhalt habe, hätte eine Baueinstellung fatale wirtschaftliche Folgen für die Beigeladene.
Mit Schreiben vom
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage hat auch in der Sache Erfolg, da die angefochtene Baugenehmigung vom
1. Nach § 212 a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 80 Rn. 146; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Schmidt a. a. O., § 80 Rn. 73 f.).
2. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 23. Mai 2016 rechtwidrig ist und verletzt drittschützende Rechte des Antragstellers. Die streitgegenständliche Baugenehmigung wurde auf der Basis von Plänen erteilt, die die Anforderungen des Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO i. V. m. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 2 Nr. 13 BauVorlV verfehlen und darüber hinaus missverständlich sind (2.2). Da nach Auffassung der Kammer Abstandsflächenvorschriften vorliegend im Prüfprogramm der streitgegenständlichen Baugenehmigung sind, erfassen diese Mängel und Unstimmigkeiten der Planunterlagen Teile des Vorhabens, die nachbarrechtsrelevant sind, so dass darin zugleich eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Antragstellers zu sehen ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (2.3).
2.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Antragsteller nicht durch den bestandskräftigen Vorbescheid vom
Der sachliche Umfang der Bindungswirkung eines Vorbescheids ergibt sich aus den im Vorbescheidsantrag gestellten Fragen und den dem Vorbescheidsantrag zugrunde liegenden Planzeichnungen (vgl. Decker: in Simon/Busse, BayBO, 122. EL Januar 2016, Art. 71 Rn. 103). Die Bindung erstreckt sich nur auf Vorhaben, die inhaltlich dem Vorbescheid vollständig entsprechen oder von diesem ohne Veränderung der Grundkonzeption allenfalls geringfügig abweichen (vgl. BayVGH, B. v. 04.08.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 8). Das Vorhaben darf mithin nicht derart verändert werden, dass wegen dieser Änderung die Genehmigungsfrage in bauplanungsrechtlicher und/oder bauordnungsrechtlicher Hinsicht erneut aufgeworfen wird. Wird das Vorhaben derart verändert, dass es in rechtserheblicher Weise von den entschiedenen Punkten abweicht und die Genehmigungsfrage neu aufwirft, entfällt die Bindungswirkung des Vorbescheids (vgl. BayVGH U. v. 4.11.1996 - 1 B 94.2923 - BayVBl. 1997, 341 f.; BayVGH B. v. 04.08.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 8).
Das im Baugenehmigungsverfahren genehmigte Vorhaben ist bereits durch die Veränderung der Wand- und Firsthöhen des Vordergebäudes und durch die geplante Terrasse im Dachgeschoss sowie durch die hierdurch verursachte Änderung der abstandsflächenrechtlichen Situation gegenüber der des Vorbescheidsvorhabens nicht mehr im ausreichenden Umfang mit dem ursprünglich geplanten Bauvorhaben identisch. Hinzu kommt, dass das mit streitgegenständlicher Baugenehmigung genehmigte Hinterhaus - das ein Teil des einheitlichen Gesamtvorhabens ist - anders situiert werden soll, als das im Vorbescheidsverfahren abgefragte Rückgebäude. Auch aus diesem Grund weicht das streitgegenständliche Vorhaben von dem Vorbescheidsvorhaben so weit ab, dass eine Bindungswirkung des Vorbescheids vom 16. Oktober 2013 nicht mehr angenommen werden kann. Die Änderungen in dem Baugenehmigungsverfahren haben zur Folge, dass sich die Prüfungsvoraussetzungen in bauplanungs- und bauordnungsrechtlicher Hinsicht geändert haben. Das streitgegenständliche Vorhaben, das ein an drei Grundstücksgrenzen angebautes Rückgebäude beinhaltet, erfordert eine erneute Prüfung im Hinblick auf das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme sowie - aufgrund der veränderten Wand- und Firsthöhen des Vordergebäudes - eine abstandsflächenrechtliche Neubetrachtung, was zum Entfall der Bindungswirkung des Vorbescheids führt (vgl. BayVGH, U. v. 4.11.1996 - 1 B 94.2923 - BayVBl. 1997, 341-342).
2.2 Nach summarischer Überprüfung geht die Kammer davon aus, dass die genehmigten Planunterlagen aufgrund unvollständiger und missverständlicher Planangaben keine geeignete Grundlage der Baugenehmigung sein können.
Gemäß Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO sind mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. § 1 Abs. 1 Satz 1 BauVorlV konkretisiert den Begriff der Bauvorlagen als einzureichende Unterlagen, die für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlich sind. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 BauVorlV muss der eingereichte Lageplan (vgl. § 3 Nr. 1 BauVorlV), soweit dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist, die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu anderen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und auf den benachbarten Grundstücken, zu den Nachbargrenzen sowie die Abstandsflächen der geplanten baulichen Anlagen und der bestehenden Anlagen auf dem Baugrundstück und den Nachbargrundstücken enthalten.
Diesen Anforderungen der Bauvorlagenverordnung werden die eingereichten Bauvorlagen nicht gerecht.
2.2.1 Zum einen sind die Abstandsflächen des grenzständigen Rückgebäudes zum Grundstück des Antragstellers hin nicht dargestellt, obwohl diese - soweit die östliche Außenwand des Gebäudes von der Grundstücksgrenze abrückt - anfallen.
Zwar lösen hier die Außenwände des streitgegenständlichen Rückgebäudes gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO keine Abstandsflächen aus, soweit das Gebäude an den Grundstücksgrenzen errichtet ist, da ein Grenzanbau nach planungsrechtlichen Regelungen des § 34 Abs. 1 BauGB zulässig ist. Jedoch fällt für die nach Westen zurückversetzte Außenwand des Terrassengeschosses eine Abstandsfläche zum Grundstück des Antragstellers nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 BayBO an, die in den eingereichten Planunterlagen nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 BauVorlV darzustellen war.
Ob ein Grenzanbau im fraglichen Grundstücksbereich (dem Grunde nach) zu-lässig ist, beurteilt sich in erster Linie nach dem bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitskriterium der Bauweise, unter Umständen auch nach der überbaubaren Grundstücksfläche (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung zur BayBO 2008, LT-Drs. 15/7161 S. 41 und Molodovsky in Koch/Molodovsky/Famers, BayBO, Art. 6 Rn. 61, 82 und 83), wobei das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen bei Innenbereichsvorhaben, wenn entsprechende planerische Festsetzungen durch einfachen Bebauungsplan nicht getroffen wurden, gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach Maßgabe des Einfügensgebots im Hinblick auf Eigenart der näheren Umgebung zu bestimmen ist.
Selbst wenn vorliegend für die Prüfung des Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB ein engerer Umgriff bestehend aus drei unmittelbar angrenzenden Grundstücken...-straße 38, 40 und 42 herangezogen wird, sind für eine grenzständige rückwärtige Bebauung entsprechende Vorbilder vorhanden. Das westlich benachbarte Grundstück ...-straße 42, Fl.Nr. ..., ist im rückwärtigen Bereich mit einem grenzständigen Gebäude mit genehmigter Hauptnutzung im 1. Obergeschoss bebaut, an das sich das streitgegenständige Rückgebäude anschließen soll. Auch das Vorhabengrundstück war zuvor mit einem eingeschossigen grenzständigen Rückgebäude bebaut, das der Aufenthaltsnutzung diente.
Auch hinsichtlich des Einfügungskriteriums der überbaubaren Grundstücksfläche, die regelmäßig in Bezug auf die jeweilige Erschließungsstraße zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, B. v. 16.6.2009 - 4 B 50/08 - juris Rn. 4), können hier das rückwärtige Bestandsgebäude auf dem Vorhabengrundstück sowie das westlich benachbarte Rückgebäude als Vorbilder herangezogen werden.
2.2.2 Die Regelung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO kommt allerdings nicht zur An-wendung, soweit die Außenwände der von der Grundstücksgrenze zurückversetzten Terrassengeschosse nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze stehen. Vor diesen zurückgesetzten Außenwänden ist eine Abstandsfläche nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO einzuhalten. Dabei berechnet sich die Abstandsfläche nach aktueller Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes
Vor der östlichen Außenwand kommt eine Abstandsfläche mit einer Tiefe von 3,2 m auf dem Grundstück des Antragstellers zu liegen (6,2 m Wandhöhe - 3 m Rückversatz), so dass die gesetzlichen Abstandsflächen nach Osten hin nicht eingehalten sind.
Diese Abstandsfläche ist in den eingereichten und genehmigten Planunterlagen nicht dargestellt.
2.2.3 Die genehmigten Planunterlagen sind ferner auch insoweit unvollständig, als darin keine Abstandsflächen der hofseitigen Balkone zu dem Antragstellergrundstück hin und in Richtung Norden dargestellt sind.
Da die genehmigten Balkone - mit Ausnahme des Balkons im 3. Obergeschoss - nach Überzeugung des Gerichts nicht gemäß Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO untergeordnet sind, sind diese bei der Berechnung der Abstandsflächen zu berücksichtigen und in den Bauvorlagen gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 13 BauVorlV darzustellen.
Der Balkon im 1. Obergeschoss mit einer Tiefe von 1,7 m entspricht nicht den Anforderungen des Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 Lit. b) BayBO. Danach sind Vorbauten nur untergeordnet, wenn sie nicht mehr als 1,5 m vor die jeweilige Außenwand vortreten. Die Bestimmung der Tiefe eines Vorbaus erfolgt dabei unter Einbeziehung aller Bauteile des Vorbaus, so dass auch Balkonbrüstungen und Umwehrungen zu berücksichtigen sind (vgl. Dhom/Franz/Rauscher in: Simon/Busse, BayBO, 122 EL Januar 2016, Art. 6 Rn. 434). Obwohl vorliegend die nach Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 Lit. b) BayBO maximal zulässige Tiefe des Balkons überschritten ist, enthalten die Planunterlagen keine Darstellungen der Abstandsflächen, die durch den Balkon ausgelöst werden.
Auch der Balkon im 2. Obergeschoss ist mit der Tiefe von 1,7 m nicht gemäß Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO untergeordnet und war deshalb bei der Bemessung der Abstandsflächen zu berücksichtigen und dementsprechend in den Planunterlagen darzustellen. Insoweit kann die in dem genehmigten Grundrissplan des 2. Obergeschosses mit Bleistift eingetragene Linie nicht dahingehend verstanden werden, dass der Balkon in seiner Tiefe eingekürzt werden sollte. Diese Bleistifteintragung ist unklar und missverständlich. Aufgrund der handschriftlichen Maßeintragung über der Bleistiftlinie - „3,90 m“ - ist eher davon auszugehen, dass damit lediglich die Breite des Balkons vermasst werden sollte. Welche Bedeutung dieser handschriftlichen Vermassung neben der gedruckten Vermassung der Balkonbreite mit 3,85 m zukommt, ist nicht erkennbar. Insoweit enthält die Plandarstellung einen offensichtlichen Widerspruch.
Im 3. Obergeschoss ist der ursprünglich mit einer Tiefe von 1,7 m eingezeichnete Balkon durch eine Handeintragung auf 1,03 m um 67 cm eingekürzt worden. Hier ist die Handeintragung unmissverständlich, da der Balkon erneut vermasst und die erfolgte Verkleinerung mit einer deutlichen Aufschrift „entfällt“ gekennzeichnet wurde.
Schließlich entspricht der Balkon im 4. Obergeschoss ebenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen an einen untergeordneten Vorbau (vgl. Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 Lit. b) BayBO). Zwar findet sich auch hier ein Handeintrag mit Maßangaben, die darauf hindeuten, dass der Balkon um 50 cm auf eine Tiefe von 1,2 m eingekürzt werden sollte. Jedoch enthält der genehmigte Grundrissplan auch eine Handeintragung mit dem Wortlaut „Blumenkasten bleibt bestehen“. Dieser Hinweis ist so zu verstehen, dass der eingekürzte Bereich mit einer Breite von 50 cm im vorderen Bereich des Balkons für einen Blumenkasten zur Verfügung stehen soll. Diese Plankorrektur ist insoweit missverständlich, als dem genehmigten Plan nicht entnommen werden kann, wie der bestehen bleibende Blumenkasten genau ausgestaltet werden soll und insbesondere ob es sich dabei um einen dauerhaft bestehen bleibenden Blumenkasten mit wandgleicher Wirkung handelt. Dies ist jedoch für die Bemessung der im Rahmen des Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO relevanten Balkontiefe von entscheidender Bedeutung. Der Wandabstand des Balkons von 1,5 m muss grundsätzlich inklusive aller Bauteile - so insbesondere auch dauerhaft angebrachten Blumenkästen - eingehalten werden, was vorliegend - wohl - nicht der Fall ist (vgl. Dhom/Franz/Rauscher in: Simon/Busse, BayBO, 122 EL Januar 2016, Art. 6 Rn. 434). Die im Plan enthaltenen Unklarheiten gehen grundsätzlich zulasten des Bauherren (vgl. Gaßner in: Simon/Busse, BayBO, 122 EL Januar 2016, Art. 64 Rn. 75), so dass hier davon auszugehen ist, dass der Balkon im 4. Obergeschoss unter Berücksichtigung des bestehen bleibenden Blumenkastens 1,7 m vor die nördliche Außenwand hervortritt und damit nicht untergeordnet ist.
Die nicht untergeordneten Balkone lösen vorliegend gemäß Art. 6 Abs. 1 und 5 BayBO nach Norden und nach Osten hin Abstandsflächen aus, deren Darstellung in den genehmigten Bauvorlagen offensichtlich fehlt.
2.3 Nach summarischer Prüfung ist die Kammer der Auffassung, dass die fehlenden Darstellungen der Abstandsflächen und missverständliche Handeintragungen Teile des Vorhabens betreffen, die nachbarrechtsrelevant sind, so dass in diesen Mängeln der Bauvorlagen zugleich eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Antragstellers liegt.
2.3.1 Die vorgelegten Bauvorlagen und die in ihnen enthaltenen Angaben müssen vollständig, richtig und eindeutig sein (vgl. Gaßner in: Simon/Busse, BayBO, Stand: 122. EL Januar 2016, Art. 64 Rn. 75). Stellt sich bei der Prüfung durch die Behörde heraus, dass die Bauvorlagen inhaltlich unrichtige Angaben enthalten bzw. widersprüchlich oder sonst als Entscheidungsgrundlage für die Bau-genehmigung ungeeignet sind, darf die Baugenehmigung nicht erteilt werden (vgl. Gaßner, a. a. O. Rn. 80).
Sind die Angaben in den Bauvorlagen in wesentlichen Punkten unrichtig oder unvollständig, so ist eine Baugenehmigung rechtswidrig, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen von der Genehmigungsbehörde nicht zutreffend beurteilt wurden (vgl. Gaßner, a. a. O. Rn. 82).
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Nachbar zwar keinen materiellen Anspruch darauf hat, dass der Bauantragsteller einwandfreie Bauvorlagen einreicht, die Baugenehmigung aber dann aufzuheben ist, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ausgeschlossen werden kann (BayVGH, B. v. 5.12.2001 - 26 ZB 01.1775 - juris Rn. 11 m. w. N.). Wenn die Baugenehmigung selbst oder die der Baugenehmigung zugrunde liegenden Bauvorlagen wegen Ungenauigkeiten keine Entscheidung zulassen, ob die Anforderungen derjenigen Vorschriften gewährleistet sind, die zum Prüfprogramm des konkreten bauaufsichtlichen Verfahrens gehören und die Nachbarschutz vermitteln, kann eine Nachbarrechtsverletzung zur Aufhebung einer Baugenehmigung führen (BayVGH, U. v. 28.6.1999 - 1 B 97.3174 - juris Rn. 16). Betrifft die Unbestimmtheit oder Unrichtigkeit der Bauvorlagen solche Vorschriften, deren Verletzung im konkreten Fall subjektiv-öffentliche Abwehrrechte der Klägerin begründen können, ist eine mögliche Rechtsverletzung der Klägerin hierdurch zu bejahen (vgl. BayVGH, U. v. 28.6.1999 - 1 B 97.3174 - juris Rn. 16;
Das Bestimmtheitsgebot verlangt in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Baumaß-nahmen und Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarrechtlicher Vorschriften auszuschließen und - zusätzlich - wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat.
Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht (OVG NRW, U. v. 6.6.2014 - 2 A 2757/12 - juris Rn. 73 und OVG Lüneburg, B. v. 26.1.2012 - 1 ME 226/11 - juris Rn. 22).
2.3.2 Die eingereichten und genehmigten Bauvorlagen sind unvollständig (vgl. 2.2), da sie keine Darstellung der Abstandsflächen enthalten, die durch das Rückgebäude und die nicht untergeordneten Balkone am Vordergebäude zu dem Grundstück des Antragstellers hin ausgelöst werden. Zudem ist der genehmigte Plan insoweit missverständlich, als die Grundrissdarstellung des 4. Obergeschosses einen Handeintrag enthält, der keine eindeutige Beurteilung hinsichtlich der Anwendbarkeit der Regelung des Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO zulässt (vgl. 2.2.3).
Die fehlende Darstellung der Abstandsflächen zum Grundstück des Antragstellers hat vorliegend insbesondere zur Folge, dass ein gegebenenfalls vorliegender gegenseitiger Abstandsflächenverstoß und die daraus möglicherweise resultierende Folge des § 242 BGB analog nicht eindeutig festgestellt werden können. Die Frage, ob sich der Antragsteller gegebenenfalls wegen eines in qualitativer und quantitativer Hinsicht gleichwertigen Abstandsflächenverstoßes nicht auf eine etwaige Verletzung des Abstandsflächenrechts durch das streitgegenständliche Vorhaben berufen kann, kann anhand der genehmigten Bauvorlagen nicht beantwortet werden. Insbesondere kann keine genaue Feststellung des Abstandsflächenverstoßes der Beigeladenen in quantitativer Hinsicht erfolgen. Eine genaue Berechnung wäre jedoch im vorliegenden Fall notwendig, da - soweit eine Beurteilung gegenwärtig überhaupt möglich ist - keine offensichtliche Gleichwertigkeit gegeben ist.
2.3.3 Die Unvollständigkeit und die hieraus resultierende Unrichtigkeit der Bauvorlagen betreffen vorliegend auch Vorschriften, deren Verletzung subjektiv-öffentliche Abwehrrechte des Antragstellers begründen können, da das erkennende Gericht nach summarischer Überprüfung im Einklang mit seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa VG München, B. v. 14.8.2009 - M 8 SN 09.3344;
Zwar wurde die streitgegenständliche Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO erteilt, so dass sich der Prüfumfang des Baugenehmigungsverfahrens und damit die Feststellungswirkung der Baugenehmigung grundsätzlich auf die im vereinfachten Verfahren zu prüfenden Vorschriften beschränkt. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO prüft die Bauaufsichtsbehörde die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den bauplanungsrechtlichen Vorschriften (Nr. 1), die beantragten Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 und 2 Satz 2 BayBO (Nr. 2) sowie die Übereinstimmung des Vorhabens mit anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen, soweit eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften wegen der Baugenehmigung entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird.
Vorliegend erteilte die Antragsgegnerin für das streitgegenständliche Vorhaben zahlreiche Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 BayBO wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen. Insbesondere enthält die streitgegenständliche Baugenehmigung unter Nr. 5 eine Abweichung wegen Überdeckung der Abstandsflächen zwischen dem Vorder- und Rückgebäude (vgl. Art. 6 Abs. 3 BayBO). Durch die erteilten Abweichungen ist die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften für das Gesamtvorhaben - nicht nur für die einzelnen Außenwände - Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens und der erteilten Baugenehmigung geworden. Bei dem zur Genehmigung beantragten Vorhaben handelt es sich um ein einheitliches Ganzes, das objektiv nicht teilbar ist. Die fehlende Teilbarkeit des Gesamtvorhabens ist bereits deshalb offensichtlich, da durch die Überlappung der Abstandsflächen zwischen dem Vorder- und Rückgebäude beide Baukörper miteinander verknüpft sind, so dass sie vor dem Hintergrund der Schutzgüter des Art. 6 BayBO - die Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung - im Zusammenhang gesehen werden müssen. Eine isolierte Betrachtung der Einzelteile des Vorhabens ist insoweit nicht möglich und würde wegen fehlender Gesamtbetrachtung zu verfälschten Ergebnissen in Hinblick auf die Schutzgüter des Abstandsflächenrechts führen. Besonders deutlich zeigt sich die Einheitlichkeit des aus einem Vorder- und Rückgebäude bestehenden Vorhabens darin, dass bei Gesamtbetrachtung des Vorhabens von diesem eine völlig andere Wirkung auf die Nachbargrundstücke ausgeht, als bei isolierter Betrachtungsweise: Nah zusammenrückende Gebäude üben auf die seitlich angrenzenden Grundstücke eine Art Riegelwirkung aus, die zu einer Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung der Nachbargrundstücke führen kann. Damit hat eine Überlappung der Abstandsflächen zwischen Vorder- und Rückgebäude durchaus eine Auswirkung auch auf die durch Art. 6 BayBO geschützten Belange der Nachbarn.
Eine isolierte Prüfung der Abstandsflächen der einzelnen Außenwände würde zu einer - allein durch den Bauherrn steuerbaren - Zerlegung eines einheitlichen Gesamtvorhabens in - mutmaßlich abweichungsfähige - Einzelteile führen (vgl. BayVGH, B. v. 5.11.2015 - 15 B 15.1371 - juris Rn. 14). Eine isolierte Betrachtung der Einzelwände des Vorhabens ist bereits vor dem Hintergrund der Regelung des Art. 6 Abs. 6 BayBO problematisch, da die einzelnen Außenwände durch diese gesetzliche Regelung miteinander verknüpft sind.
Für die Frage, ob ein Vorhaben die Abstandsflächen einhält, gibt das Gesetz durch die in Art. 6 Abs. 6 BayBO enthaltenen inhaltlichen Maßgaben zugleich den Prüfumfang im Genehmigungsverfahren vor. Ohne die Überprüfung der Lage an allen Seiten eines Gebäudes kann keine den Anforderungen des Gesetzes Genüge leistende Aussage getroffen werden. Diese Vorgaben des materiellen Abstandsflächenrechts sind nicht disponibel, sie können insbesondere nicht durch einen nur auf eine entsprechend ausgewählte Seite oder nur einen ganz bestimmten Teil eines Vorhabens bezogenen Abweichungsantrag eingeschränkt werden. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Rechtmäßigkeit eines Vorhabens, das das 16m-Privileg bereits vollständig in Anspruch nimmt, nicht mit einer weiteren Abweichung von der Einhaltung der vollen Abstandsflächen auf einer dritten Seite hergestellt werden könne. Eine Antwort dazu, ob ein solcher Fall gegeben ist, kann sinnvollerweise stets erst nach einer Prüfung der Situation des zur Genehmigung gestellten Vorhabens an allen Seiten erfolgen. Nur so wird ferner sichergestellt, dass ein Bauherr den gegen eine Genehmigung für sein die gesetzlichen Abstandsflächen an einer oder mehreren Seiten nicht oder nicht voll einhaltendes Vorhaben möglichen Nachbarrechtsschutz nicht alleine nach seinen Vorstellungen steuern kann. Dieser Rechtsgedanke bildete im Übrigen auch eine wesentliche Überlegung in der Entscheidung des Großen Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
Auch der Umstand, dass im konkreten Fall eine Anwendung des 16m-Privilegs wegen eines dreiseitigen Grenzanbaus offensichtlich ausscheidet, rechtfertigt keine andere Beurteilung, denn seine Unanwendbarkeit kann erst festgestellt werden, nachdem sämtliche Außenwände des Gesamtvorhabens betrachtet wurden. Der Prüfungsumfang der Baugenehmigung kann nicht davon abhängig gemacht werden, wie komplex der jeweilige Einzelfall im Hinblick auf die Frage der Anwendbarkeit des 16m-Privilegs gelagert ist und ob im konkreten Einzelfall ein Grenzanbau vorliegt. Es ist stets eine Gesamtbetrachtung des einheitlichen Vorhabens vorzunehmen.
2.4 Hinsichtlich der Vereinbarkeit des streitgegenständlichen Vorhabens mit dem planungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme ist - ohne dass es darauf streitentscheidend ankommt - anzumerken, dass die Kammer das streitgegenständliche Vorhaben, insbesondere mit Blick auf die massive bauliche Ausnutzung des vergleichsweise kleinen Vorhabengrundstücks und die damit einhergehende Riegelwirkung gegenüber dem Antragstelleranwesen, nicht für eindeutig rechtlich unbedenklich hält.
3. Nach alldem war dem Antrag in vollem Umfang stattzugeben. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 53 Abs. 1 GKG i. V. m. den Ziffern 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
Tenor
I.
Die aufschiebende Wirkung der am
II.
Die Beigeladene und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt mit seiner am
Das Grundstück des Antragstellers ...-straße 38, Fl.Nr. ..., ist mit einem viergeschossigen Mehrfamilienhaus bebaut, das mit seiner nordwestlichen Außenwand auf einer Länge von ca. 11 m an die gemeinsame Grundstücksgrenze des Vorhabengrundstücks angebaut ist. Auf der Südostseite weist das Gebäude des Antragstellers einen Grenzabstand auf. Das Gebäude ist straßenseitig 12,6 m lang und weist in diesem Bereich eine Höhe von 19,7 m auf. Straßenseitig befindet sich ein 80 cm tiefer und 3,95 m langer viergeschossiger Erker.
Im rückwärtigen - nordöstlichen - Gebäudeteil befindet sich ein ebenfalls viergeschossiger, ca. 15,5 m hoher (abgegriffen aus dem Eingabeplan vom
Das nordwestlich des Antragstelleranwesens liegende Vorhabengrundstück war ursprünglich mit einem dreigeschossigen, grenzständigen Mehrfamilienhaus bebaut, das mit seiner südöstlichen Außenwand profilgleich an das Gebäude des Antragstellers angeschlossen war und im nordwestlichen rückwärtigen Bereich über einen zweigeschossigen Anbau verfügte, der nur mit seiner Nord-West-Seite an eine Grundstücksgrenze angebaut war. Zum Grundstück des Antragstellers hin wies der Anbau einen Grenzabstand auf. Der rückwärtige Bereich des Vorhabengrundstücks war mit einem eingeschossigen Rückgebäude an der rückwärtigen und seitlichen - nordwestlichen - Grundstücksgrenze bebaut. Das Rückgebäude diente zuletzt Aufenthaltszwecken und wurde ausweislich der vorgelegten Behördenakten mit Baugenehmigung vom 12. Dezember 1947 nach Plan-Nr. ... widerruflich auf die Dauer von 5 Jahren als ein „Werkstätten-Gebäude“ genehmigt.
Das nordwestlich benachbarte Grundstück ...-straße 42, Fl.Nr. ..., ist mit einem fünfgeschossigen Mehrfamilienhaus bebaut, das mit einer Tiefe von ca. 12 m zu dem Vorhabengrundstück hin grenzständig errichtet ist. Auf der Nord-West-Seite hält das Gebäude einen Grenzabstand ein. Auch dieses Gebäude verfügt im rückwärtigen Bereich über einen Gebäudevorsprung. Die Gesamttiefe des Gebäudes im Bereich des Gebäudevorsprungs beträgt 18 m (abgegriffen aus dem Lageplan). Das Grundstück ist im rückwärtigen Bereich mit einem an drei Grundstücksgrenzen angebauten zweigeschossigen Rückgebäude bebaut. Im erdgeschossigen Bereich findet eine Garagennutzung statt. Mit Baugenehmigung vom 25. Mai 1960 nach Plan-Nr. ... wurde die Aufstockung des Garagengebäudes um ein weiteres Geschoss mit Büronutzung (5 Büros) genehmigt.
Im Übrigen befinden sich entlang der ...-straße weitere straßenseitige Bebauungen mit bis zu fünf Geschossen und Gebäudetiefen mit bis zu 20 m, wobei die nordwestlich bzw. südöstlich des Gebäudekomplexes ...-straße 38-42 liegenden Anwesen ...-straße 44 bzw. 36 jeweils einen seitlichen Grenzabstand zu diesen Grundstücken aufweisen. Das Gebäude ...-straße 15 ist fünf- bis sechsgeschossig und setzt sich durch seine Kubatur und Bauweise deutlich von dem Gebäude ...-straße 36 ab.
Entlang der ...-straße ist durch die Festsetzung einer Baulinie ein 4 m breiter Vorgarten festgesetzt.
Mit Bescheid vom
Gegen diesen Vorbescheid der Antragsgegnerin erhob der Antragsteller Klage vor dem erkennenden Gericht (M 8 K 13.4942), die aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
Mit Bauantrag vom
Zum Innenhof hin ist das Dachgeschoss des Vordergebäudes als ein Terrassengeschoss ausgebildet. Die Wandhöhe bis zur Oberkante der Terrassenbrüstung beträgt 15,75 m. Das Vordergebäude soll auf der nordwestlichen und südöstlichen Grundstücksgrenzen errichtet werden.
An der nordöstlichen Außenwand zum Innenhof hin sind ab dem ersten bis zum vierten Obergeschoss Balkone angebracht. Der Abstand der Balkone zu der westlichen Grundstücksgrenze des Antragstellers beträgt 93 cm. Nach dem genehmigten Eingabeplan ist der Balkon im 1. Obergeschoss 1,7 m tief und 3,85 m lang. Im 2. Obergeschoss ist der Balkon mit einer Tiefe von 1,7 m und einer Länge von 3,85 m vermasst. Der genehmigte Eingabeplan enthält eine Bleistifteintragung in Form einer horizontalen Linie im Bereich des Balkons des 2. Obergeschosses, die 55 cm südlich der Balkonbrüstung auf der Längsseite verläuft. Über der Linie ist handschriftlich eine Maßangabe mit „3,90 m“ eingetragen. Im 3. Obergeschoss ist der 1,7 m tiefe Balkon durch eine Handeintragung und Aufschrift „entfällt“ um 67 cm eingekürzt. Im 4. Obergeschoss ist der 1,7 m tiefe Balkon zwar ebenfalls durch eine Handeintragung um 50 cm eingekürzt, jedoch weist eine Aufschrift mit dem Wortlaut „Blumenkasten bleibt bestehen“ darauf hin, dass der um 50 cm gekürzte Bereich - wohl - der Unterbringung von Blumenkästen dienen soll.
Das geplante Rückgebäude ist zweigeschossig mit Flachdach und soll an der rückwärtigen und den seitlichen Grundstücksgrenzen des Vorhabengrundstücks errichtet werden. Das Gebäude verfügt über eine Höhe von 6,2 m, eine Gebäudebreite von 11,59 m bzw. 11,65 und eine Tiefe von 5,06 m bzw. 5,10 m. Das erste Obergeschoss ist im östlichen, dem Antragstellergrundstück zugewandten, Bereich als ein um 3 bzw. 3,16 m nach Westen zurückversetztes Terrassengeschoss ausgebildet. Die Wandhöhe bis zur Oberkante der Terrassenbrüstung im ersten Obergeschoss beträgt 3,97 m. Der Terrassenbereich ist durch Handeintrag vom 2. Mai 2016 auf 81 cm x 3,31 m verkleinert worden, wobei der restliche Bereich der Bepflanzung dienen soll.
Die eingereichten Planunterlagen nach Plan-Nr. ...
Mit Bescheid vom
Eine Nachbarausfertigung der Baugenehmigung wurde dem Antragsteller mit Postzustellungsurkunde am
Gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom
Mit Schriftsatz vom
die aufschiebende Wirkung der Klage vom
Zur Begründung führten die Bevollmächtigten des Antragstellers aus, das Vorhaben verletze in vielfacher Sicht die zugunsten des Antragstellers zu beachtenden Abstandsflächen. Diese seien aufgrund der Abweichungsanträge sowie der Einzeichnungen in den Plänen auch tatsächlich Prüfgegenstand des Baugenehmigungsverfahrens geworden. Hinzu komme, dass der Antragsteller im Genehmigungsverfahren mehrfach darauf hingewiesen habe, dass die Abstandsflächen nicht eingehalten werden könnten und dies von ihm nicht akzeptiert werde. Darüber hinaus sei das Vorhaben gegenüber dem Antragsteller rücksichtslos.
Im Übrigen verwiesen die Bevollmächtigten des Antragstellers auf ihre Ausführungen in der Klagebegründung vom
Im Inneren des Quartiers ...-straße/...-straße/...-Platz/...-straße befinde sich keinerlei rückwärtige Wohnbebauung. Die dort errichteten Gebäude seien lediglich Nebengebäude. Das sogenannte „Hinterhaus“ habe keine planungsrechtlichen Vorbilder. Im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche sei der Umgriff dagegen wesentlich enger zu fassen. Richtigerweise seien hier nur die drei aneinandergebauten Gebäude der Grundstücke mit den Fl.Nrn. ..., ... und ... in den Blick zu nehmen. Dabei sei festzustellen, dass im Bereich der Grenzbebauung eine in etwa deckungsgleiche Grenzbebauung mit maximal 12 m Tiefe vorliege. Im Hinblick auf den ehemals vorhandenen Anbau im Bereich des Grundstückes ...-straße 40 sei darauf hinzuweisen, dass es sich hier um einen lediglich zweigeschossigen Anbau gehandelt habe, der im Hinblick auf die Bebauungstiefe planungsrechtlich nicht relevant gewesen sei. Daher dürfe nach planungsrechtlichen Grundsätzen straßenseitig in einer Tiefe von etwa 12 m an die Grundstücksgrenze gebaut werden. Im rückwärtigen Bereich sei keine grenzständige Bebauung mit Wohnnutzung planungsrechtlich zulässig.
Aufgrund dessen sei mit beiden Gebäudeteilen, die die Bebauungstiefe nicht einhielten bzw. im rückwärtigen Grundstücksbereich errichtet werden sollten, gemäß Art. 6 Abs. 1 BayBO Abstandsflächen einzuhalten. Tatsächlich halte das Hinterhaus die Abstandsflächen zum Grundstück des Antragstellers nicht ein. Das Bauvorhaben sei damit abstandsflächenwidrig.
Für die erteilten Abweichungen von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften liege die notwendige Atypik nicht vor. In diesem Zusammenhang dürfe auch darauf hingewiesen werden, dass auch die vom Hinterhaus auf das Grundstück Fl.Nr. ... (Anmerkung des Verfassers: richtig ist wohl ...) fallende Abstandsfläche nicht wegen einer Atypik abgewichen werden könne. Es handele sich hier nicht um eine Abstandsfläche, die aufgrund einer schräg verlaufenden Grundstücksgrenze ausgelöst werde, sondern von einer Außenfassade, die nicht rechtwinklig zu den seitlichen Grundstücksgrenzen errichtet sei. Für das hiesige Verfahren sei diese Abstandsfläche jedoch unbeachtlich.
Das Vorhaben verletze darüber hinaus das Rücksichtnahmegebot. Der von der Bauherrin beanspruchte Maßstab der Bebauung - insbesondere hinsichtlich der Tiefe und der rückwärtigen Bebauung - sei nicht aus der Umgebung ablesbar. In der maßgeblichen Umgebung sei eine Bebauungstiefe von ca. 12 m vorzufinden. Lediglich der Kopfbau der jeweiligen geschlossenen Bebauungszeile weise einen einseitigen - nicht grenzständigen - Anbau auf, der diese Tiefe geringfügig überschreite. Von diesen Vorgaben weiche das streitgegenständliche Vorhaben ab. Auf das Grundstück des Klägers werde die Bebauung eine erdrückende Wirkung haben. Darüber hinaus seien auf das klägerische Grundstück zahlreiche neue Einblickmöglichkeiten gegeben, die ebenfalls zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes führten. Insbesondere sei auf die Dachterrasse im Bereich des Hinterhauses sowie die Balkone und die Dachterrasse im Bereich des Vorderhauses hinzuweisen. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass straßenseitig knapp 4 m gemeinsamer Grundstücksgrenze nicht bebaut gewesen seien. Im rückwärtigen Bereich seien etwa 18 m der gemeinsamen Grundstücksgrenze nicht bebaut gewesen. Durch die vorgesehene Bebauung würden zusätzlich ausschließlich auf dem streitgegenständlichen Grundstück gut 8 m grenzständig bebaut. Als unbebauter Bereich bleibe lediglich ein 10 m breiter Streifen übrig. Auch hieraus werde deutlich, dass das Grundstück des Klägers, das in voller Höhe lediglich 11 m der gemeinsamen Grundstücksgrenze durch Bebauung beanspruche (bei Berücksichtigung des eingeschossigen Wintergartens 14 m), durch das streitgegenständliche Vorhaben erdrückt und eingemauert werde.
Das streitgegenständliche Vorhaben verletze in mehrfacher Hinsicht die Abstandsflächen. Diese würden zum Grundstück des Klägers hin zum großen Teil nicht eingehalten. Soweit Abweichungen erteilt worden seien, liege die notwendige Atypik nicht vor. Darüber hinaus sei das Vorhaben rechtswidrig, da es das Rücksichtnahmegebot verletze.
Mit Schreiben vom
den Antrag abzuweisen.
Die Klage in der Hauptsache habe keine Erfolgsaussichten. Das Vorhaben verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
Mit einem weiteren Schreiben vom selben Tag führten die Bevollmächtigten der Beigeladenen im Hauptsacheverfahren M 8 K 16.2682 im Wesentlichen aus, dass der Antragsteller den erteilten und bestandskräftigen Vorbescheid sowie die gerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München,
Unter Verweis auf die ergangenen und zitierten Urteile löse das Vordergebäude weder Abstandsflächen aus, noch verstoße dieses gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Das Vorhaben sei planungsrechtlich als grenzständiges Gebäude zulässig und löse damit keine Abstandsflächen aus. Was die Abstandsfläche auf der Vorderseite des Gebäudes zur ...-straße anbelange, könne der Antragsteller die dort erteilte Abweichung nicht rügen, da er in gleicher Weise einen entsprechenden Vorbau auf der Südseite des Gebäudes habe, der Abstandsflächen zum Grundstück der Beigeladenen auslöse.
Auch das Rückgebäude sei planungsrechtlich zulässig und löse keine Abstandsflächen aus. Gerade aufgrund der seitens des Antragstellers vorgetragenen Gesichtspunkte sei aus Gründen der Rücksichtnahme ein entsprechender Rücksprung des obersten Geschosses vorgenommen worden. Planungsrechtlich zulässig wäre entsprechend der prägenden benachbarten Bebauung ein zweigeschossiges grenzständiges Gebäude. Im Übrigen gelte hier, dass Abstandsflächen zu dem Antragsteller hin nicht zum Prüfprogramm der Genehmigung gehörten. Es seien hier keine Abweichungen beantragt und erteilt worden. Eine Nachbarrechtsverletzung sei mithin insoweit auszuschließen, BayVGH, U. v. 15.10.2015 - 2 B 15.1431. Der Umstand, dass Abweichungen zu anderen Grundstücksseiten hin erteilt worden seien, lasse dies unberührt.
Aus etwaigen Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Grundstück des Antragstellers könne dieser ebenfalls keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme und damit keine Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung begründen. Das Rückgebäude der Beigeladenen sei deutlich niedriger als das Gebäude des Antragstellers. Die entsprechende Terrasse sei untergeordnet und lediglich einer Wohneinheit zugeordnet. Es handele sich um einen innerstädtischen nachverdichteten Bereich, in dem derartige Einsichtnahmemöglichkeiten üblich seien.
Mit Schriftsatz vom
Mit Schreiben vom
der Antrag wird abgelehnt.
Das Bauvorhaben füge sich planungsrechtlich in die nähere Umgebung ein und wahre insbesondere das Gebot der Rücksichtnahme. Soweit Abweichungen von den Abstandsflächen erteilt worden seien, sei der Antragsteller zum einen nicht betroffen. Zum anderen hätten diese ohne Verletzung seiner Nachbarrechte erteilt werden können. Auf die zutreffenden Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 23. Mai 2016 werde verwiesen. Ergänzend werde mitgeteilt, dass am 23. September 2016 die Einstellung der Bauarbeiten für den Gesamtbau verfügt worden sei. Grund sei die fehlende Bescheinigung Standsicherheit I.
Mit Schreiben vom
Mit einem weiteren Schreiben vom 26. Oktober 2016 teilten die Bevollmächtigten der Beigeladenen mit, dass sich das Bauvorhaben in Ausführung befinde. Die Beigeladene habe sich bei ihrer Entscheidung über den Baubeginn davon leiten lassen, dass sich das Verwaltungsgericht München und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits mit der Rechtmäßigkeit des Vordergebäudes befasst hätten und keine Nachbarrechtsverletzungen des Antragstellers festgestellt worden seien. Ferner habe sich die Beigeladene darauf verlassen, dass die ihr erteilte Baugenehmigung, die zusätzlich ein rückwärtiges grenzständiges Gebäude entsprechend der vorhandenen benachbarten Prägung und auch der Vorprägung auf dem Grundstück selbst beinhalte, Bestand habe. Ungeachtet der Tatsache, dass die Baugenehmigung aus Sicht der Beigeladenen hinsichtlich des Vorder- und Rückgebäudes einen teilbaren Inhalt habe, hätte eine Baueinstellung fatale wirtschaftliche Folgen für die Beigeladene.
Mit Schreiben vom
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage hat auch in der Sache Erfolg, da die angefochtene Baugenehmigung vom
1. Nach § 212 a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 80 Rn. 146; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Schmidt a. a. O., § 80 Rn. 73 f.).
2. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 23. Mai 2016 rechtwidrig ist und verletzt drittschützende Rechte des Antragstellers. Die streitgegenständliche Baugenehmigung wurde auf der Basis von Plänen erteilt, die die Anforderungen des Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO i. V. m. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 2 Nr. 13 BauVorlV verfehlen und darüber hinaus missverständlich sind (2.2). Da nach Auffassung der Kammer Abstandsflächenvorschriften vorliegend im Prüfprogramm der streitgegenständlichen Baugenehmigung sind, erfassen diese Mängel und Unstimmigkeiten der Planunterlagen Teile des Vorhabens, die nachbarrechtsrelevant sind, so dass darin zugleich eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Antragstellers zu sehen ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (2.3).
2.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Antragsteller nicht durch den bestandskräftigen Vorbescheid vom
Der sachliche Umfang der Bindungswirkung eines Vorbescheids ergibt sich aus den im Vorbescheidsantrag gestellten Fragen und den dem Vorbescheidsantrag zugrunde liegenden Planzeichnungen (vgl. Decker: in Simon/Busse, BayBO, 122. EL Januar 2016, Art. 71 Rn. 103). Die Bindung erstreckt sich nur auf Vorhaben, die inhaltlich dem Vorbescheid vollständig entsprechen oder von diesem ohne Veränderung der Grundkonzeption allenfalls geringfügig abweichen (vgl. BayVGH, B. v. 04.08.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 8). Das Vorhaben darf mithin nicht derart verändert werden, dass wegen dieser Änderung die Genehmigungsfrage in bauplanungsrechtlicher und/oder bauordnungsrechtlicher Hinsicht erneut aufgeworfen wird. Wird das Vorhaben derart verändert, dass es in rechtserheblicher Weise von den entschiedenen Punkten abweicht und die Genehmigungsfrage neu aufwirft, entfällt die Bindungswirkung des Vorbescheids (vgl. BayVGH U. v. 4.11.1996 - 1 B 94.2923 - BayVBl. 1997, 341 f.; BayVGH B. v. 04.08.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 8).
Das im Baugenehmigungsverfahren genehmigte Vorhaben ist bereits durch die Veränderung der Wand- und Firsthöhen des Vordergebäudes und durch die geplante Terrasse im Dachgeschoss sowie durch die hierdurch verursachte Änderung der abstandsflächenrechtlichen Situation gegenüber der des Vorbescheidsvorhabens nicht mehr im ausreichenden Umfang mit dem ursprünglich geplanten Bauvorhaben identisch. Hinzu kommt, dass das mit streitgegenständlicher Baugenehmigung genehmigte Hinterhaus - das ein Teil des einheitlichen Gesamtvorhabens ist - anders situiert werden soll, als das im Vorbescheidsverfahren abgefragte Rückgebäude. Auch aus diesem Grund weicht das streitgegenständliche Vorhaben von dem Vorbescheidsvorhaben so weit ab, dass eine Bindungswirkung des Vorbescheids vom 16. Oktober 2013 nicht mehr angenommen werden kann. Die Änderungen in dem Baugenehmigungsverfahren haben zur Folge, dass sich die Prüfungsvoraussetzungen in bauplanungs- und bauordnungsrechtlicher Hinsicht geändert haben. Das streitgegenständliche Vorhaben, das ein an drei Grundstücksgrenzen angebautes Rückgebäude beinhaltet, erfordert eine erneute Prüfung im Hinblick auf das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme sowie - aufgrund der veränderten Wand- und Firsthöhen des Vordergebäudes - eine abstandsflächenrechtliche Neubetrachtung, was zum Entfall der Bindungswirkung des Vorbescheids führt (vgl. BayVGH, U. v. 4.11.1996 - 1 B 94.2923 - BayVBl. 1997, 341-342).
2.2 Nach summarischer Überprüfung geht die Kammer davon aus, dass die genehmigten Planunterlagen aufgrund unvollständiger und missverständlicher Planangaben keine geeignete Grundlage der Baugenehmigung sein können.
Gemäß Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO sind mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. § 1 Abs. 1 Satz 1 BauVorlV konkretisiert den Begriff der Bauvorlagen als einzureichende Unterlagen, die für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlich sind. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 BauVorlV muss der eingereichte Lageplan (vgl. § 3 Nr. 1 BauVorlV), soweit dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist, die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu anderen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und auf den benachbarten Grundstücken, zu den Nachbargrenzen sowie die Abstandsflächen der geplanten baulichen Anlagen und der bestehenden Anlagen auf dem Baugrundstück und den Nachbargrundstücken enthalten.
Diesen Anforderungen der Bauvorlagenverordnung werden die eingereichten Bauvorlagen nicht gerecht.
2.2.1 Zum einen sind die Abstandsflächen des grenzständigen Rückgebäudes zum Grundstück des Antragstellers hin nicht dargestellt, obwohl diese - soweit die östliche Außenwand des Gebäudes von der Grundstücksgrenze abrückt - anfallen.
Zwar lösen hier die Außenwände des streitgegenständlichen Rückgebäudes gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO keine Abstandsflächen aus, soweit das Gebäude an den Grundstücksgrenzen errichtet ist, da ein Grenzanbau nach planungsrechtlichen Regelungen des § 34 Abs. 1 BauGB zulässig ist. Jedoch fällt für die nach Westen zurückversetzte Außenwand des Terrassengeschosses eine Abstandsfläche zum Grundstück des Antragstellers nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 BayBO an, die in den eingereichten Planunterlagen nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 BauVorlV darzustellen war.
Ob ein Grenzanbau im fraglichen Grundstücksbereich (dem Grunde nach) zu-lässig ist, beurteilt sich in erster Linie nach dem bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitskriterium der Bauweise, unter Umständen auch nach der überbaubaren Grundstücksfläche (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung zur BayBO 2008, LT-Drs. 15/7161 S. 41 und Molodovsky in Koch/Molodovsky/Famers, BayBO, Art. 6 Rn. 61, 82 und 83), wobei das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen bei Innenbereichsvorhaben, wenn entsprechende planerische Festsetzungen durch einfachen Bebauungsplan nicht getroffen wurden, gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach Maßgabe des Einfügensgebots im Hinblick auf Eigenart der näheren Umgebung zu bestimmen ist.
Selbst wenn vorliegend für die Prüfung des Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB ein engerer Umgriff bestehend aus drei unmittelbar angrenzenden Grundstücken...-straße 38, 40 und 42 herangezogen wird, sind für eine grenzständige rückwärtige Bebauung entsprechende Vorbilder vorhanden. Das westlich benachbarte Grundstück ...-straße 42, Fl.Nr. ..., ist im rückwärtigen Bereich mit einem grenzständigen Gebäude mit genehmigter Hauptnutzung im 1. Obergeschoss bebaut, an das sich das streitgegenständige Rückgebäude anschließen soll. Auch das Vorhabengrundstück war zuvor mit einem eingeschossigen grenzständigen Rückgebäude bebaut, das der Aufenthaltsnutzung diente.
Auch hinsichtlich des Einfügungskriteriums der überbaubaren Grundstücksfläche, die regelmäßig in Bezug auf die jeweilige Erschließungsstraße zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, B. v. 16.6.2009 - 4 B 50/08 - juris Rn. 4), können hier das rückwärtige Bestandsgebäude auf dem Vorhabengrundstück sowie das westlich benachbarte Rückgebäude als Vorbilder herangezogen werden.
2.2.2 Die Regelung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO kommt allerdings nicht zur An-wendung, soweit die Außenwände der von der Grundstücksgrenze zurückversetzten Terrassengeschosse nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze stehen. Vor diesen zurückgesetzten Außenwänden ist eine Abstandsfläche nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO einzuhalten. Dabei berechnet sich die Abstandsfläche nach aktueller Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes
Vor der östlichen Außenwand kommt eine Abstandsfläche mit einer Tiefe von 3,2 m auf dem Grundstück des Antragstellers zu liegen (6,2 m Wandhöhe - 3 m Rückversatz), so dass die gesetzlichen Abstandsflächen nach Osten hin nicht eingehalten sind.
Diese Abstandsfläche ist in den eingereichten und genehmigten Planunterlagen nicht dargestellt.
2.2.3 Die genehmigten Planunterlagen sind ferner auch insoweit unvollständig, als darin keine Abstandsflächen der hofseitigen Balkone zu dem Antragstellergrundstück hin und in Richtung Norden dargestellt sind.
Da die genehmigten Balkone - mit Ausnahme des Balkons im 3. Obergeschoss - nach Überzeugung des Gerichts nicht gemäß Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO untergeordnet sind, sind diese bei der Berechnung der Abstandsflächen zu berücksichtigen und in den Bauvorlagen gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 13 BauVorlV darzustellen.
Der Balkon im 1. Obergeschoss mit einer Tiefe von 1,7 m entspricht nicht den Anforderungen des Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 Lit. b) BayBO. Danach sind Vorbauten nur untergeordnet, wenn sie nicht mehr als 1,5 m vor die jeweilige Außenwand vortreten. Die Bestimmung der Tiefe eines Vorbaus erfolgt dabei unter Einbeziehung aller Bauteile des Vorbaus, so dass auch Balkonbrüstungen und Umwehrungen zu berücksichtigen sind (vgl. Dhom/Franz/Rauscher in: Simon/Busse, BayBO, 122 EL Januar 2016, Art. 6 Rn. 434). Obwohl vorliegend die nach Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 Lit. b) BayBO maximal zulässige Tiefe des Balkons überschritten ist, enthalten die Planunterlagen keine Darstellungen der Abstandsflächen, die durch den Balkon ausgelöst werden.
Auch der Balkon im 2. Obergeschoss ist mit der Tiefe von 1,7 m nicht gemäß Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO untergeordnet und war deshalb bei der Bemessung der Abstandsflächen zu berücksichtigen und dementsprechend in den Planunterlagen darzustellen. Insoweit kann die in dem genehmigten Grundrissplan des 2. Obergeschosses mit Bleistift eingetragene Linie nicht dahingehend verstanden werden, dass der Balkon in seiner Tiefe eingekürzt werden sollte. Diese Bleistifteintragung ist unklar und missverständlich. Aufgrund der handschriftlichen Maßeintragung über der Bleistiftlinie - „3,90 m“ - ist eher davon auszugehen, dass damit lediglich die Breite des Balkons vermasst werden sollte. Welche Bedeutung dieser handschriftlichen Vermassung neben der gedruckten Vermassung der Balkonbreite mit 3,85 m zukommt, ist nicht erkennbar. Insoweit enthält die Plandarstellung einen offensichtlichen Widerspruch.
Im 3. Obergeschoss ist der ursprünglich mit einer Tiefe von 1,7 m eingezeichnete Balkon durch eine Handeintragung auf 1,03 m um 67 cm eingekürzt worden. Hier ist die Handeintragung unmissverständlich, da der Balkon erneut vermasst und die erfolgte Verkleinerung mit einer deutlichen Aufschrift „entfällt“ gekennzeichnet wurde.
Schließlich entspricht der Balkon im 4. Obergeschoss ebenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen an einen untergeordneten Vorbau (vgl. Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 Lit. b) BayBO). Zwar findet sich auch hier ein Handeintrag mit Maßangaben, die darauf hindeuten, dass der Balkon um 50 cm auf eine Tiefe von 1,2 m eingekürzt werden sollte. Jedoch enthält der genehmigte Grundrissplan auch eine Handeintragung mit dem Wortlaut „Blumenkasten bleibt bestehen“. Dieser Hinweis ist so zu verstehen, dass der eingekürzte Bereich mit einer Breite von 50 cm im vorderen Bereich des Balkons für einen Blumenkasten zur Verfügung stehen soll. Diese Plankorrektur ist insoweit missverständlich, als dem genehmigten Plan nicht entnommen werden kann, wie der bestehen bleibende Blumenkasten genau ausgestaltet werden soll und insbesondere ob es sich dabei um einen dauerhaft bestehen bleibenden Blumenkasten mit wandgleicher Wirkung handelt. Dies ist jedoch für die Bemessung der im Rahmen des Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO relevanten Balkontiefe von entscheidender Bedeutung. Der Wandabstand des Balkons von 1,5 m muss grundsätzlich inklusive aller Bauteile - so insbesondere auch dauerhaft angebrachten Blumenkästen - eingehalten werden, was vorliegend - wohl - nicht der Fall ist (vgl. Dhom/Franz/Rauscher in: Simon/Busse, BayBO, 122 EL Januar 2016, Art. 6 Rn. 434). Die im Plan enthaltenen Unklarheiten gehen grundsätzlich zulasten des Bauherren (vgl. Gaßner in: Simon/Busse, BayBO, 122 EL Januar 2016, Art. 64 Rn. 75), so dass hier davon auszugehen ist, dass der Balkon im 4. Obergeschoss unter Berücksichtigung des bestehen bleibenden Blumenkastens 1,7 m vor die nördliche Außenwand hervortritt und damit nicht untergeordnet ist.
Die nicht untergeordneten Balkone lösen vorliegend gemäß Art. 6 Abs. 1 und 5 BayBO nach Norden und nach Osten hin Abstandsflächen aus, deren Darstellung in den genehmigten Bauvorlagen offensichtlich fehlt.
2.3 Nach summarischer Prüfung ist die Kammer der Auffassung, dass die fehlenden Darstellungen der Abstandsflächen und missverständliche Handeintragungen Teile des Vorhabens betreffen, die nachbarrechtsrelevant sind, so dass in diesen Mängeln der Bauvorlagen zugleich eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Antragstellers liegt.
2.3.1 Die vorgelegten Bauvorlagen und die in ihnen enthaltenen Angaben müssen vollständig, richtig und eindeutig sein (vgl. Gaßner in: Simon/Busse, BayBO, Stand: 122. EL Januar 2016, Art. 64 Rn. 75). Stellt sich bei der Prüfung durch die Behörde heraus, dass die Bauvorlagen inhaltlich unrichtige Angaben enthalten bzw. widersprüchlich oder sonst als Entscheidungsgrundlage für die Bau-genehmigung ungeeignet sind, darf die Baugenehmigung nicht erteilt werden (vgl. Gaßner, a. a. O. Rn. 80).
Sind die Angaben in den Bauvorlagen in wesentlichen Punkten unrichtig oder unvollständig, so ist eine Baugenehmigung rechtswidrig, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen von der Genehmigungsbehörde nicht zutreffend beurteilt wurden (vgl. Gaßner, a. a. O. Rn. 82).
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Nachbar zwar keinen materiellen Anspruch darauf hat, dass der Bauantragsteller einwandfreie Bauvorlagen einreicht, die Baugenehmigung aber dann aufzuheben ist, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ausgeschlossen werden kann (BayVGH, B. v. 5.12.2001 - 26 ZB 01.1775 - juris Rn. 11 m. w. N.). Wenn die Baugenehmigung selbst oder die der Baugenehmigung zugrunde liegenden Bauvorlagen wegen Ungenauigkeiten keine Entscheidung zulassen, ob die Anforderungen derjenigen Vorschriften gewährleistet sind, die zum Prüfprogramm des konkreten bauaufsichtlichen Verfahrens gehören und die Nachbarschutz vermitteln, kann eine Nachbarrechtsverletzung zur Aufhebung einer Baugenehmigung führen (BayVGH, U. v. 28.6.1999 - 1 B 97.3174 - juris Rn. 16). Betrifft die Unbestimmtheit oder Unrichtigkeit der Bauvorlagen solche Vorschriften, deren Verletzung im konkreten Fall subjektiv-öffentliche Abwehrrechte der Klägerin begründen können, ist eine mögliche Rechtsverletzung der Klägerin hierdurch zu bejahen (vgl. BayVGH, U. v. 28.6.1999 - 1 B 97.3174 - juris Rn. 16;
Das Bestimmtheitsgebot verlangt in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Baumaß-nahmen und Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarrechtlicher Vorschriften auszuschließen und - zusätzlich - wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat.
Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht (OVG NRW, U. v. 6.6.2014 - 2 A 2757/12 - juris Rn. 73 und OVG Lüneburg, B. v. 26.1.2012 - 1 ME 226/11 - juris Rn. 22).
2.3.2 Die eingereichten und genehmigten Bauvorlagen sind unvollständig (vgl. 2.2), da sie keine Darstellung der Abstandsflächen enthalten, die durch das Rückgebäude und die nicht untergeordneten Balkone am Vordergebäude zu dem Grundstück des Antragstellers hin ausgelöst werden. Zudem ist der genehmigte Plan insoweit missverständlich, als die Grundrissdarstellung des 4. Obergeschosses einen Handeintrag enthält, der keine eindeutige Beurteilung hinsichtlich der Anwendbarkeit der Regelung des Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO zulässt (vgl. 2.2.3).
Die fehlende Darstellung der Abstandsflächen zum Grundstück des Antragstellers hat vorliegend insbesondere zur Folge, dass ein gegebenenfalls vorliegender gegenseitiger Abstandsflächenverstoß und die daraus möglicherweise resultierende Folge des § 242 BGB analog nicht eindeutig festgestellt werden können. Die Frage, ob sich der Antragsteller gegebenenfalls wegen eines in qualitativer und quantitativer Hinsicht gleichwertigen Abstandsflächenverstoßes nicht auf eine etwaige Verletzung des Abstandsflächenrechts durch das streitgegenständliche Vorhaben berufen kann, kann anhand der genehmigten Bauvorlagen nicht beantwortet werden. Insbesondere kann keine genaue Feststellung des Abstandsflächenverstoßes der Beigeladenen in quantitativer Hinsicht erfolgen. Eine genaue Berechnung wäre jedoch im vorliegenden Fall notwendig, da - soweit eine Beurteilung gegenwärtig überhaupt möglich ist - keine offensichtliche Gleichwertigkeit gegeben ist.
2.3.3 Die Unvollständigkeit und die hieraus resultierende Unrichtigkeit der Bauvorlagen betreffen vorliegend auch Vorschriften, deren Verletzung subjektiv-öffentliche Abwehrrechte des Antragstellers begründen können, da das erkennende Gericht nach summarischer Überprüfung im Einklang mit seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa VG München, B. v. 14.8.2009 - M 8 SN 09.3344;
Zwar wurde die streitgegenständliche Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO erteilt, so dass sich der Prüfumfang des Baugenehmigungsverfahrens und damit die Feststellungswirkung der Baugenehmigung grundsätzlich auf die im vereinfachten Verfahren zu prüfenden Vorschriften beschränkt. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO prüft die Bauaufsichtsbehörde die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den bauplanungsrechtlichen Vorschriften (Nr. 1), die beantragten Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 und 2 Satz 2 BayBO (Nr. 2) sowie die Übereinstimmung des Vorhabens mit anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen, soweit eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften wegen der Baugenehmigung entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird.
Vorliegend erteilte die Antragsgegnerin für das streitgegenständliche Vorhaben zahlreiche Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 BayBO wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen. Insbesondere enthält die streitgegenständliche Baugenehmigung unter Nr. 5 eine Abweichung wegen Überdeckung der Abstandsflächen zwischen dem Vorder- und Rückgebäude (vgl. Art. 6 Abs. 3 BayBO). Durch die erteilten Abweichungen ist die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften für das Gesamtvorhaben - nicht nur für die einzelnen Außenwände - Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens und der erteilten Baugenehmigung geworden. Bei dem zur Genehmigung beantragten Vorhaben handelt es sich um ein einheitliches Ganzes, das objektiv nicht teilbar ist. Die fehlende Teilbarkeit des Gesamtvorhabens ist bereits deshalb offensichtlich, da durch die Überlappung der Abstandsflächen zwischen dem Vorder- und Rückgebäude beide Baukörper miteinander verknüpft sind, so dass sie vor dem Hintergrund der Schutzgüter des Art. 6 BayBO - die Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung - im Zusammenhang gesehen werden müssen. Eine isolierte Betrachtung der Einzelteile des Vorhabens ist insoweit nicht möglich und würde wegen fehlender Gesamtbetrachtung zu verfälschten Ergebnissen in Hinblick auf die Schutzgüter des Abstandsflächenrechts führen. Besonders deutlich zeigt sich die Einheitlichkeit des aus einem Vorder- und Rückgebäude bestehenden Vorhabens darin, dass bei Gesamtbetrachtung des Vorhabens von diesem eine völlig andere Wirkung auf die Nachbargrundstücke ausgeht, als bei isolierter Betrachtungsweise: Nah zusammenrückende Gebäude üben auf die seitlich angrenzenden Grundstücke eine Art Riegelwirkung aus, die zu einer Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung der Nachbargrundstücke führen kann. Damit hat eine Überlappung der Abstandsflächen zwischen Vorder- und Rückgebäude durchaus eine Auswirkung auch auf die durch Art. 6 BayBO geschützten Belange der Nachbarn.
Eine isolierte Prüfung der Abstandsflächen der einzelnen Außenwände würde zu einer - allein durch den Bauherrn steuerbaren - Zerlegung eines einheitlichen Gesamtvorhabens in - mutmaßlich abweichungsfähige - Einzelteile führen (vgl. BayVGH, B. v. 5.11.2015 - 15 B 15.1371 - juris Rn. 14). Eine isolierte Betrachtung der Einzelwände des Vorhabens ist bereits vor dem Hintergrund der Regelung des Art. 6 Abs. 6 BayBO problematisch, da die einzelnen Außenwände durch diese gesetzliche Regelung miteinander verknüpft sind.
Für die Frage, ob ein Vorhaben die Abstandsflächen einhält, gibt das Gesetz durch die in Art. 6 Abs. 6 BayBO enthaltenen inhaltlichen Maßgaben zugleich den Prüfumfang im Genehmigungsverfahren vor. Ohne die Überprüfung der Lage an allen Seiten eines Gebäudes kann keine den Anforderungen des Gesetzes Genüge leistende Aussage getroffen werden. Diese Vorgaben des materiellen Abstandsflächenrechts sind nicht disponibel, sie können insbesondere nicht durch einen nur auf eine entsprechend ausgewählte Seite oder nur einen ganz bestimmten Teil eines Vorhabens bezogenen Abweichungsantrag eingeschränkt werden. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Rechtmäßigkeit eines Vorhabens, das das 16m-Privileg bereits vollständig in Anspruch nimmt, nicht mit einer weiteren Abweichung von der Einhaltung der vollen Abstandsflächen auf einer dritten Seite hergestellt werden könne. Eine Antwort dazu, ob ein solcher Fall gegeben ist, kann sinnvollerweise stets erst nach einer Prüfung der Situation des zur Genehmigung gestellten Vorhabens an allen Seiten erfolgen. Nur so wird ferner sichergestellt, dass ein Bauherr den gegen eine Genehmigung für sein die gesetzlichen Abstandsflächen an einer oder mehreren Seiten nicht oder nicht voll einhaltendes Vorhaben möglichen Nachbarrechtsschutz nicht alleine nach seinen Vorstellungen steuern kann. Dieser Rechtsgedanke bildete im Übrigen auch eine wesentliche Überlegung in der Entscheidung des Großen Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
Auch der Umstand, dass im konkreten Fall eine Anwendung des 16m-Privilegs wegen eines dreiseitigen Grenzanbaus offensichtlich ausscheidet, rechtfertigt keine andere Beurteilung, denn seine Unanwendbarkeit kann erst festgestellt werden, nachdem sämtliche Außenwände des Gesamtvorhabens betrachtet wurden. Der Prüfungsumfang der Baugenehmigung kann nicht davon abhängig gemacht werden, wie komplex der jeweilige Einzelfall im Hinblick auf die Frage der Anwendbarkeit des 16m-Privilegs gelagert ist und ob im konkreten Einzelfall ein Grenzanbau vorliegt. Es ist stets eine Gesamtbetrachtung des einheitlichen Vorhabens vorzunehmen.
2.4 Hinsichtlich der Vereinbarkeit des streitgegenständlichen Vorhabens mit dem planungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme ist - ohne dass es darauf streitentscheidend ankommt - anzumerken, dass die Kammer das streitgegenständliche Vorhaben, insbesondere mit Blick auf die massive bauliche Ausnutzung des vergleichsweise kleinen Vorhabengrundstücks und die damit einhergehende Riegelwirkung gegenüber dem Antragstelleranwesen, nicht für eindeutig rechtlich unbedenklich hält.
3. Nach alldem war dem Antrag in vollem Umfang stattzugeben. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 53 Abs. 1 GKG i. V. m. den Ziffern 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
Tenor
I.
Die aufschiebende Wirkung der am
II.
Die Beigeladene und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt mit seiner am
Das Grundstück des Antragstellers ...-straße 38, Fl.Nr. ..., ist mit einem viergeschossigen Mehrfamilienhaus bebaut, das mit seiner nordwestlichen Außenwand auf einer Länge von ca. 11 m an die gemeinsame Grundstücksgrenze des Vorhabengrundstücks angebaut ist. Auf der Südostseite weist das Gebäude des Antragstellers einen Grenzabstand auf. Das Gebäude ist straßenseitig 12,6 m lang und weist in diesem Bereich eine Höhe von 19,7 m auf. Straßenseitig befindet sich ein 80 cm tiefer und 3,95 m langer viergeschossiger Erker.
Im rückwärtigen - nordöstlichen - Gebäudeteil befindet sich ein ebenfalls viergeschossiger, ca. 15,5 m hoher (abgegriffen aus dem Eingabeplan vom
Das nordwestlich des Antragstelleranwesens liegende Vorhabengrundstück war ursprünglich mit einem dreigeschossigen, grenzständigen Mehrfamilienhaus bebaut, das mit seiner südöstlichen Außenwand profilgleich an das Gebäude des Antragstellers angeschlossen war und im nordwestlichen rückwärtigen Bereich über einen zweigeschossigen Anbau verfügte, der nur mit seiner Nord-West-Seite an eine Grundstücksgrenze angebaut war. Zum Grundstück des Antragstellers hin wies der Anbau einen Grenzabstand auf. Der rückwärtige Bereich des Vorhabengrundstücks war mit einem eingeschossigen Rückgebäude an der rückwärtigen und seitlichen - nordwestlichen - Grundstücksgrenze bebaut. Das Rückgebäude diente zuletzt Aufenthaltszwecken und wurde ausweislich der vorgelegten Behördenakten mit Baugenehmigung vom 12. Dezember 1947 nach Plan-Nr. ... widerruflich auf die Dauer von 5 Jahren als ein „Werkstätten-Gebäude“ genehmigt.
Das nordwestlich benachbarte Grundstück ...-straße 42, Fl.Nr. ..., ist mit einem fünfgeschossigen Mehrfamilienhaus bebaut, das mit einer Tiefe von ca. 12 m zu dem Vorhabengrundstück hin grenzständig errichtet ist. Auf der Nord-West-Seite hält das Gebäude einen Grenzabstand ein. Auch dieses Gebäude verfügt im rückwärtigen Bereich über einen Gebäudevorsprung. Die Gesamttiefe des Gebäudes im Bereich des Gebäudevorsprungs beträgt 18 m (abgegriffen aus dem Lageplan). Das Grundstück ist im rückwärtigen Bereich mit einem an drei Grundstücksgrenzen angebauten zweigeschossigen Rückgebäude bebaut. Im erdgeschossigen Bereich findet eine Garagennutzung statt. Mit Baugenehmigung vom 25. Mai 1960 nach Plan-Nr. ... wurde die Aufstockung des Garagengebäudes um ein weiteres Geschoss mit Büronutzung (5 Büros) genehmigt.
Im Übrigen befinden sich entlang der ...-straße weitere straßenseitige Bebauungen mit bis zu fünf Geschossen und Gebäudetiefen mit bis zu 20 m, wobei die nordwestlich bzw. südöstlich des Gebäudekomplexes ...-straße 38-42 liegenden Anwesen ...-straße 44 bzw. 36 jeweils einen seitlichen Grenzabstand zu diesen Grundstücken aufweisen. Das Gebäude ...-straße 15 ist fünf- bis sechsgeschossig und setzt sich durch seine Kubatur und Bauweise deutlich von dem Gebäude ...-straße 36 ab.
Entlang der ...-straße ist durch die Festsetzung einer Baulinie ein 4 m breiter Vorgarten festgesetzt.
Mit Bescheid vom
Gegen diesen Vorbescheid der Antragsgegnerin erhob der Antragsteller Klage vor dem erkennenden Gericht (M 8 K 13.4942), die aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
Mit Bauantrag vom
Zum Innenhof hin ist das Dachgeschoss des Vordergebäudes als ein Terrassengeschoss ausgebildet. Die Wandhöhe bis zur Oberkante der Terrassenbrüstung beträgt 15,75 m. Das Vordergebäude soll auf der nordwestlichen und südöstlichen Grundstücksgrenzen errichtet werden.
An der nordöstlichen Außenwand zum Innenhof hin sind ab dem ersten bis zum vierten Obergeschoss Balkone angebracht. Der Abstand der Balkone zu der westlichen Grundstücksgrenze des Antragstellers beträgt 93 cm. Nach dem genehmigten Eingabeplan ist der Balkon im 1. Obergeschoss 1,7 m tief und 3,85 m lang. Im 2. Obergeschoss ist der Balkon mit einer Tiefe von 1,7 m und einer Länge von 3,85 m vermasst. Der genehmigte Eingabeplan enthält eine Bleistifteintragung in Form einer horizontalen Linie im Bereich des Balkons des 2. Obergeschosses, die 55 cm südlich der Balkonbrüstung auf der Längsseite verläuft. Über der Linie ist handschriftlich eine Maßangabe mit „3,90 m“ eingetragen. Im 3. Obergeschoss ist der 1,7 m tiefe Balkon durch eine Handeintragung und Aufschrift „entfällt“ um 67 cm eingekürzt. Im 4. Obergeschoss ist der 1,7 m tiefe Balkon zwar ebenfalls durch eine Handeintragung um 50 cm eingekürzt, jedoch weist eine Aufschrift mit dem Wortlaut „Blumenkasten bleibt bestehen“ darauf hin, dass der um 50 cm gekürzte Bereich - wohl - der Unterbringung von Blumenkästen dienen soll.
Das geplante Rückgebäude ist zweigeschossig mit Flachdach und soll an der rückwärtigen und den seitlichen Grundstücksgrenzen des Vorhabengrundstücks errichtet werden. Das Gebäude verfügt über eine Höhe von 6,2 m, eine Gebäudebreite von 11,59 m bzw. 11,65 und eine Tiefe von 5,06 m bzw. 5,10 m. Das erste Obergeschoss ist im östlichen, dem Antragstellergrundstück zugewandten, Bereich als ein um 3 bzw. 3,16 m nach Westen zurückversetztes Terrassengeschoss ausgebildet. Die Wandhöhe bis zur Oberkante der Terrassenbrüstung im ersten Obergeschoss beträgt 3,97 m. Der Terrassenbereich ist durch Handeintrag vom 2. Mai 2016 auf 81 cm x 3,31 m verkleinert worden, wobei der restliche Bereich der Bepflanzung dienen soll.
Die eingereichten Planunterlagen nach Plan-Nr. ...
Mit Bescheid vom
Eine Nachbarausfertigung der Baugenehmigung wurde dem Antragsteller mit Postzustellungsurkunde am
Gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom
Mit Schriftsatz vom
die aufschiebende Wirkung der Klage vom
Zur Begründung führten die Bevollmächtigten des Antragstellers aus, das Vorhaben verletze in vielfacher Sicht die zugunsten des Antragstellers zu beachtenden Abstandsflächen. Diese seien aufgrund der Abweichungsanträge sowie der Einzeichnungen in den Plänen auch tatsächlich Prüfgegenstand des Baugenehmigungsverfahrens geworden. Hinzu komme, dass der Antragsteller im Genehmigungsverfahren mehrfach darauf hingewiesen habe, dass die Abstandsflächen nicht eingehalten werden könnten und dies von ihm nicht akzeptiert werde. Darüber hinaus sei das Vorhaben gegenüber dem Antragsteller rücksichtslos.
Im Übrigen verwiesen die Bevollmächtigten des Antragstellers auf ihre Ausführungen in der Klagebegründung vom
Im Inneren des Quartiers ...-straße/...-straße/...-Platz/...-straße befinde sich keinerlei rückwärtige Wohnbebauung. Die dort errichteten Gebäude seien lediglich Nebengebäude. Das sogenannte „Hinterhaus“ habe keine planungsrechtlichen Vorbilder. Im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche sei der Umgriff dagegen wesentlich enger zu fassen. Richtigerweise seien hier nur die drei aneinandergebauten Gebäude der Grundstücke mit den Fl.Nrn. ..., ... und ... in den Blick zu nehmen. Dabei sei festzustellen, dass im Bereich der Grenzbebauung eine in etwa deckungsgleiche Grenzbebauung mit maximal 12 m Tiefe vorliege. Im Hinblick auf den ehemals vorhandenen Anbau im Bereich des Grundstückes ...-straße 40 sei darauf hinzuweisen, dass es sich hier um einen lediglich zweigeschossigen Anbau gehandelt habe, der im Hinblick auf die Bebauungstiefe planungsrechtlich nicht relevant gewesen sei. Daher dürfe nach planungsrechtlichen Grundsätzen straßenseitig in einer Tiefe von etwa 12 m an die Grundstücksgrenze gebaut werden. Im rückwärtigen Bereich sei keine grenzständige Bebauung mit Wohnnutzung planungsrechtlich zulässig.
Aufgrund dessen sei mit beiden Gebäudeteilen, die die Bebauungstiefe nicht einhielten bzw. im rückwärtigen Grundstücksbereich errichtet werden sollten, gemäß Art. 6 Abs. 1 BayBO Abstandsflächen einzuhalten. Tatsächlich halte das Hinterhaus die Abstandsflächen zum Grundstück des Antragstellers nicht ein. Das Bauvorhaben sei damit abstandsflächenwidrig.
Für die erteilten Abweichungen von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften liege die notwendige Atypik nicht vor. In diesem Zusammenhang dürfe auch darauf hingewiesen werden, dass auch die vom Hinterhaus auf das Grundstück Fl.Nr. ... (Anmerkung des Verfassers: richtig ist wohl ...) fallende Abstandsfläche nicht wegen einer Atypik abgewichen werden könne. Es handele sich hier nicht um eine Abstandsfläche, die aufgrund einer schräg verlaufenden Grundstücksgrenze ausgelöst werde, sondern von einer Außenfassade, die nicht rechtwinklig zu den seitlichen Grundstücksgrenzen errichtet sei. Für das hiesige Verfahren sei diese Abstandsfläche jedoch unbeachtlich.
Das Vorhaben verletze darüber hinaus das Rücksichtnahmegebot. Der von der Bauherrin beanspruchte Maßstab der Bebauung - insbesondere hinsichtlich der Tiefe und der rückwärtigen Bebauung - sei nicht aus der Umgebung ablesbar. In der maßgeblichen Umgebung sei eine Bebauungstiefe von ca. 12 m vorzufinden. Lediglich der Kopfbau der jeweiligen geschlossenen Bebauungszeile weise einen einseitigen - nicht grenzständigen - Anbau auf, der diese Tiefe geringfügig überschreite. Von diesen Vorgaben weiche das streitgegenständliche Vorhaben ab. Auf das Grundstück des Klägers werde die Bebauung eine erdrückende Wirkung haben. Darüber hinaus seien auf das klägerische Grundstück zahlreiche neue Einblickmöglichkeiten gegeben, die ebenfalls zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes führten. Insbesondere sei auf die Dachterrasse im Bereich des Hinterhauses sowie die Balkone und die Dachterrasse im Bereich des Vorderhauses hinzuweisen. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass straßenseitig knapp 4 m gemeinsamer Grundstücksgrenze nicht bebaut gewesen seien. Im rückwärtigen Bereich seien etwa 18 m der gemeinsamen Grundstücksgrenze nicht bebaut gewesen. Durch die vorgesehene Bebauung würden zusätzlich ausschließlich auf dem streitgegenständlichen Grundstück gut 8 m grenzständig bebaut. Als unbebauter Bereich bleibe lediglich ein 10 m breiter Streifen übrig. Auch hieraus werde deutlich, dass das Grundstück des Klägers, das in voller Höhe lediglich 11 m der gemeinsamen Grundstücksgrenze durch Bebauung beanspruche (bei Berücksichtigung des eingeschossigen Wintergartens 14 m), durch das streitgegenständliche Vorhaben erdrückt und eingemauert werde.
Das streitgegenständliche Vorhaben verletze in mehrfacher Hinsicht die Abstandsflächen. Diese würden zum Grundstück des Klägers hin zum großen Teil nicht eingehalten. Soweit Abweichungen erteilt worden seien, liege die notwendige Atypik nicht vor. Darüber hinaus sei das Vorhaben rechtswidrig, da es das Rücksichtnahmegebot verletze.
Mit Schreiben vom
den Antrag abzuweisen.
Die Klage in der Hauptsache habe keine Erfolgsaussichten. Das Vorhaben verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
Mit einem weiteren Schreiben vom selben Tag führten die Bevollmächtigten der Beigeladenen im Hauptsacheverfahren M 8 K 16.2682 im Wesentlichen aus, dass der Antragsteller den erteilten und bestandskräftigen Vorbescheid sowie die gerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München,
Unter Verweis auf die ergangenen und zitierten Urteile löse das Vordergebäude weder Abstandsflächen aus, noch verstoße dieses gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Das Vorhaben sei planungsrechtlich als grenzständiges Gebäude zulässig und löse damit keine Abstandsflächen aus. Was die Abstandsfläche auf der Vorderseite des Gebäudes zur ...-straße anbelange, könne der Antragsteller die dort erteilte Abweichung nicht rügen, da er in gleicher Weise einen entsprechenden Vorbau auf der Südseite des Gebäudes habe, der Abstandsflächen zum Grundstück der Beigeladenen auslöse.
Auch das Rückgebäude sei planungsrechtlich zulässig und löse keine Abstandsflächen aus. Gerade aufgrund der seitens des Antragstellers vorgetragenen Gesichtspunkte sei aus Gründen der Rücksichtnahme ein entsprechender Rücksprung des obersten Geschosses vorgenommen worden. Planungsrechtlich zulässig wäre entsprechend der prägenden benachbarten Bebauung ein zweigeschossiges grenzständiges Gebäude. Im Übrigen gelte hier, dass Abstandsflächen zu dem Antragsteller hin nicht zum Prüfprogramm der Genehmigung gehörten. Es seien hier keine Abweichungen beantragt und erteilt worden. Eine Nachbarrechtsverletzung sei mithin insoweit auszuschließen, BayVGH, U. v. 15.10.2015 - 2 B 15.1431. Der Umstand, dass Abweichungen zu anderen Grundstücksseiten hin erteilt worden seien, lasse dies unberührt.
Aus etwaigen Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Grundstück des Antragstellers könne dieser ebenfalls keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme und damit keine Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung begründen. Das Rückgebäude der Beigeladenen sei deutlich niedriger als das Gebäude des Antragstellers. Die entsprechende Terrasse sei untergeordnet und lediglich einer Wohneinheit zugeordnet. Es handele sich um einen innerstädtischen nachverdichteten Bereich, in dem derartige Einsichtnahmemöglichkeiten üblich seien.
Mit Schriftsatz vom
Mit Schreiben vom
der Antrag wird abgelehnt.
Das Bauvorhaben füge sich planungsrechtlich in die nähere Umgebung ein und wahre insbesondere das Gebot der Rücksichtnahme. Soweit Abweichungen von den Abstandsflächen erteilt worden seien, sei der Antragsteller zum einen nicht betroffen. Zum anderen hätten diese ohne Verletzung seiner Nachbarrechte erteilt werden können. Auf die zutreffenden Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 23. Mai 2016 werde verwiesen. Ergänzend werde mitgeteilt, dass am 23. September 2016 die Einstellung der Bauarbeiten für den Gesamtbau verfügt worden sei. Grund sei die fehlende Bescheinigung Standsicherheit I.
Mit Schreiben vom
Mit einem weiteren Schreiben vom 26. Oktober 2016 teilten die Bevollmächtigten der Beigeladenen mit, dass sich das Bauvorhaben in Ausführung befinde. Die Beigeladene habe sich bei ihrer Entscheidung über den Baubeginn davon leiten lassen, dass sich das Verwaltungsgericht München und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits mit der Rechtmäßigkeit des Vordergebäudes befasst hätten und keine Nachbarrechtsverletzungen des Antragstellers festgestellt worden seien. Ferner habe sich die Beigeladene darauf verlassen, dass die ihr erteilte Baugenehmigung, die zusätzlich ein rückwärtiges grenzständiges Gebäude entsprechend der vorhandenen benachbarten Prägung und auch der Vorprägung auf dem Grundstück selbst beinhalte, Bestand habe. Ungeachtet der Tatsache, dass die Baugenehmigung aus Sicht der Beigeladenen hinsichtlich des Vorder- und Rückgebäudes einen teilbaren Inhalt habe, hätte eine Baueinstellung fatale wirtschaftliche Folgen für die Beigeladene.
Mit Schreiben vom
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage hat auch in der Sache Erfolg, da die angefochtene Baugenehmigung vom
1. Nach § 212 a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 80 Rn. 146; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Schmidt a. a. O., § 80 Rn. 73 f.).
2. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 23. Mai 2016 rechtwidrig ist und verletzt drittschützende Rechte des Antragstellers. Die streitgegenständliche Baugenehmigung wurde auf der Basis von Plänen erteilt, die die Anforderungen des Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO i. V. m. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 2 Nr. 13 BauVorlV verfehlen und darüber hinaus missverständlich sind (2.2). Da nach Auffassung der Kammer Abstandsflächenvorschriften vorliegend im Prüfprogramm der streitgegenständlichen Baugenehmigung sind, erfassen diese Mängel und Unstimmigkeiten der Planunterlagen Teile des Vorhabens, die nachbarrechtsrelevant sind, so dass darin zugleich eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Antragstellers zu sehen ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (2.3).
2.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Antragsteller nicht durch den bestandskräftigen Vorbescheid vom
Der sachliche Umfang der Bindungswirkung eines Vorbescheids ergibt sich aus den im Vorbescheidsantrag gestellten Fragen und den dem Vorbescheidsantrag zugrunde liegenden Planzeichnungen (vgl. Decker: in Simon/Busse, BayBO, 122. EL Januar 2016, Art. 71 Rn. 103). Die Bindung erstreckt sich nur auf Vorhaben, die inhaltlich dem Vorbescheid vollständig entsprechen oder von diesem ohne Veränderung der Grundkonzeption allenfalls geringfügig abweichen (vgl. BayVGH, B. v. 04.08.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 8). Das Vorhaben darf mithin nicht derart verändert werden, dass wegen dieser Änderung die Genehmigungsfrage in bauplanungsrechtlicher und/oder bauordnungsrechtlicher Hinsicht erneut aufgeworfen wird. Wird das Vorhaben derart verändert, dass es in rechtserheblicher Weise von den entschiedenen Punkten abweicht und die Genehmigungsfrage neu aufwirft, entfällt die Bindungswirkung des Vorbescheids (vgl. BayVGH U. v. 4.11.1996 - 1 B 94.2923 - BayVBl. 1997, 341 f.; BayVGH B. v. 04.08.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 8).
Das im Baugenehmigungsverfahren genehmigte Vorhaben ist bereits durch die Veränderung der Wand- und Firsthöhen des Vordergebäudes und durch die geplante Terrasse im Dachgeschoss sowie durch die hierdurch verursachte Änderung der abstandsflächenrechtlichen Situation gegenüber der des Vorbescheidsvorhabens nicht mehr im ausreichenden Umfang mit dem ursprünglich geplanten Bauvorhaben identisch. Hinzu kommt, dass das mit streitgegenständlicher Baugenehmigung genehmigte Hinterhaus - das ein Teil des einheitlichen Gesamtvorhabens ist - anders situiert werden soll, als das im Vorbescheidsverfahren abgefragte Rückgebäude. Auch aus diesem Grund weicht das streitgegenständliche Vorhaben von dem Vorbescheidsvorhaben so weit ab, dass eine Bindungswirkung des Vorbescheids vom 16. Oktober 2013 nicht mehr angenommen werden kann. Die Änderungen in dem Baugenehmigungsverfahren haben zur Folge, dass sich die Prüfungsvoraussetzungen in bauplanungs- und bauordnungsrechtlicher Hinsicht geändert haben. Das streitgegenständliche Vorhaben, das ein an drei Grundstücksgrenzen angebautes Rückgebäude beinhaltet, erfordert eine erneute Prüfung im Hinblick auf das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme sowie - aufgrund der veränderten Wand- und Firsthöhen des Vordergebäudes - eine abstandsflächenrechtliche Neubetrachtung, was zum Entfall der Bindungswirkung des Vorbescheids führt (vgl. BayVGH, U. v. 4.11.1996 - 1 B 94.2923 - BayVBl. 1997, 341-342).
2.2 Nach summarischer Überprüfung geht die Kammer davon aus, dass die genehmigten Planunterlagen aufgrund unvollständiger und missverständlicher Planangaben keine geeignete Grundlage der Baugenehmigung sein können.
Gemäß Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO sind mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. § 1 Abs. 1 Satz 1 BauVorlV konkretisiert den Begriff der Bauvorlagen als einzureichende Unterlagen, die für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlich sind. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 BauVorlV muss der eingereichte Lageplan (vgl. § 3 Nr. 1 BauVorlV), soweit dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist, die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu anderen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und auf den benachbarten Grundstücken, zu den Nachbargrenzen sowie die Abstandsflächen der geplanten baulichen Anlagen und der bestehenden Anlagen auf dem Baugrundstück und den Nachbargrundstücken enthalten.
Diesen Anforderungen der Bauvorlagenverordnung werden die eingereichten Bauvorlagen nicht gerecht.
2.2.1 Zum einen sind die Abstandsflächen des grenzständigen Rückgebäudes zum Grundstück des Antragstellers hin nicht dargestellt, obwohl diese - soweit die östliche Außenwand des Gebäudes von der Grundstücksgrenze abrückt - anfallen.
Zwar lösen hier die Außenwände des streitgegenständlichen Rückgebäudes gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO keine Abstandsflächen aus, soweit das Gebäude an den Grundstücksgrenzen errichtet ist, da ein Grenzanbau nach planungsrechtlichen Regelungen des § 34 Abs. 1 BauGB zulässig ist. Jedoch fällt für die nach Westen zurückversetzte Außenwand des Terrassengeschosses eine Abstandsfläche zum Grundstück des Antragstellers nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 BayBO an, die in den eingereichten Planunterlagen nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 BauVorlV darzustellen war.
Ob ein Grenzanbau im fraglichen Grundstücksbereich (dem Grunde nach) zu-lässig ist, beurteilt sich in erster Linie nach dem bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitskriterium der Bauweise, unter Umständen auch nach der überbaubaren Grundstücksfläche (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung zur BayBO 2008, LT-Drs. 15/7161 S. 41 und Molodovsky in Koch/Molodovsky/Famers, BayBO, Art. 6 Rn. 61, 82 und 83), wobei das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen bei Innenbereichsvorhaben, wenn entsprechende planerische Festsetzungen durch einfachen Bebauungsplan nicht getroffen wurden, gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach Maßgabe des Einfügensgebots im Hinblick auf Eigenart der näheren Umgebung zu bestimmen ist.
Selbst wenn vorliegend für die Prüfung des Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB ein engerer Umgriff bestehend aus drei unmittelbar angrenzenden Grundstücken...-straße 38, 40 und 42 herangezogen wird, sind für eine grenzständige rückwärtige Bebauung entsprechende Vorbilder vorhanden. Das westlich benachbarte Grundstück ...-straße 42, Fl.Nr. ..., ist im rückwärtigen Bereich mit einem grenzständigen Gebäude mit genehmigter Hauptnutzung im 1. Obergeschoss bebaut, an das sich das streitgegenständige Rückgebäude anschließen soll. Auch das Vorhabengrundstück war zuvor mit einem eingeschossigen grenzständigen Rückgebäude bebaut, das der Aufenthaltsnutzung diente.
Auch hinsichtlich des Einfügungskriteriums der überbaubaren Grundstücksfläche, die regelmäßig in Bezug auf die jeweilige Erschließungsstraße zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, B. v. 16.6.2009 - 4 B 50/08 - juris Rn. 4), können hier das rückwärtige Bestandsgebäude auf dem Vorhabengrundstück sowie das westlich benachbarte Rückgebäude als Vorbilder herangezogen werden.
2.2.2 Die Regelung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO kommt allerdings nicht zur An-wendung, soweit die Außenwände der von der Grundstücksgrenze zurückversetzten Terrassengeschosse nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze stehen. Vor diesen zurückgesetzten Außenwänden ist eine Abstandsfläche nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO einzuhalten. Dabei berechnet sich die Abstandsfläche nach aktueller Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes
Vor der östlichen Außenwand kommt eine Abstandsfläche mit einer Tiefe von 3,2 m auf dem Grundstück des Antragstellers zu liegen (6,2 m Wandhöhe - 3 m Rückversatz), so dass die gesetzlichen Abstandsflächen nach Osten hin nicht eingehalten sind.
Diese Abstandsfläche ist in den eingereichten und genehmigten Planunterlagen nicht dargestellt.
2.2.3 Die genehmigten Planunterlagen sind ferner auch insoweit unvollständig, als darin keine Abstandsflächen der hofseitigen Balkone zu dem Antragstellergrundstück hin und in Richtung Norden dargestellt sind.
Da die genehmigten Balkone - mit Ausnahme des Balkons im 3. Obergeschoss - nach Überzeugung des Gerichts nicht gemäß Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO untergeordnet sind, sind diese bei der Berechnung der Abstandsflächen zu berücksichtigen und in den Bauvorlagen gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 13 BauVorlV darzustellen.
Der Balkon im 1. Obergeschoss mit einer Tiefe von 1,7 m entspricht nicht den Anforderungen des Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 Lit. b) BayBO. Danach sind Vorbauten nur untergeordnet, wenn sie nicht mehr als 1,5 m vor die jeweilige Außenwand vortreten. Die Bestimmung der Tiefe eines Vorbaus erfolgt dabei unter Einbeziehung aller Bauteile des Vorbaus, so dass auch Balkonbrüstungen und Umwehrungen zu berücksichtigen sind (vgl. Dhom/Franz/Rauscher in: Simon/Busse, BayBO, 122 EL Januar 2016, Art. 6 Rn. 434). Obwohl vorliegend die nach Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 Lit. b) BayBO maximal zulässige Tiefe des Balkons überschritten ist, enthalten die Planunterlagen keine Darstellungen der Abstandsflächen, die durch den Balkon ausgelöst werden.
Auch der Balkon im 2. Obergeschoss ist mit der Tiefe von 1,7 m nicht gemäß Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO untergeordnet und war deshalb bei der Bemessung der Abstandsflächen zu berücksichtigen und dementsprechend in den Planunterlagen darzustellen. Insoweit kann die in dem genehmigten Grundrissplan des 2. Obergeschosses mit Bleistift eingetragene Linie nicht dahingehend verstanden werden, dass der Balkon in seiner Tiefe eingekürzt werden sollte. Diese Bleistifteintragung ist unklar und missverständlich. Aufgrund der handschriftlichen Maßeintragung über der Bleistiftlinie - „3,90 m“ - ist eher davon auszugehen, dass damit lediglich die Breite des Balkons vermasst werden sollte. Welche Bedeutung dieser handschriftlichen Vermassung neben der gedruckten Vermassung der Balkonbreite mit 3,85 m zukommt, ist nicht erkennbar. Insoweit enthält die Plandarstellung einen offensichtlichen Widerspruch.
Im 3. Obergeschoss ist der ursprünglich mit einer Tiefe von 1,7 m eingezeichnete Balkon durch eine Handeintragung auf 1,03 m um 67 cm eingekürzt worden. Hier ist die Handeintragung unmissverständlich, da der Balkon erneut vermasst und die erfolgte Verkleinerung mit einer deutlichen Aufschrift „entfällt“ gekennzeichnet wurde.
Schließlich entspricht der Balkon im 4. Obergeschoss ebenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen an einen untergeordneten Vorbau (vgl. Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 Lit. b) BayBO). Zwar findet sich auch hier ein Handeintrag mit Maßangaben, die darauf hindeuten, dass der Balkon um 50 cm auf eine Tiefe von 1,2 m eingekürzt werden sollte. Jedoch enthält der genehmigte Grundrissplan auch eine Handeintragung mit dem Wortlaut „Blumenkasten bleibt bestehen“. Dieser Hinweis ist so zu verstehen, dass der eingekürzte Bereich mit einer Breite von 50 cm im vorderen Bereich des Balkons für einen Blumenkasten zur Verfügung stehen soll. Diese Plankorrektur ist insoweit missverständlich, als dem genehmigten Plan nicht entnommen werden kann, wie der bestehen bleibende Blumenkasten genau ausgestaltet werden soll und insbesondere ob es sich dabei um einen dauerhaft bestehen bleibenden Blumenkasten mit wandgleicher Wirkung handelt. Dies ist jedoch für die Bemessung der im Rahmen des Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO relevanten Balkontiefe von entscheidender Bedeutung. Der Wandabstand des Balkons von 1,5 m muss grundsätzlich inklusive aller Bauteile - so insbesondere auch dauerhaft angebrachten Blumenkästen - eingehalten werden, was vorliegend - wohl - nicht der Fall ist (vgl. Dhom/Franz/Rauscher in: Simon/Busse, BayBO, 122 EL Januar 2016, Art. 6 Rn. 434). Die im Plan enthaltenen Unklarheiten gehen grundsätzlich zulasten des Bauherren (vgl. Gaßner in: Simon/Busse, BayBO, 122 EL Januar 2016, Art. 64 Rn. 75), so dass hier davon auszugehen ist, dass der Balkon im 4. Obergeschoss unter Berücksichtigung des bestehen bleibenden Blumenkastens 1,7 m vor die nördliche Außenwand hervortritt und damit nicht untergeordnet ist.
Die nicht untergeordneten Balkone lösen vorliegend gemäß Art. 6 Abs. 1 und 5 BayBO nach Norden und nach Osten hin Abstandsflächen aus, deren Darstellung in den genehmigten Bauvorlagen offensichtlich fehlt.
2.3 Nach summarischer Prüfung ist die Kammer der Auffassung, dass die fehlenden Darstellungen der Abstandsflächen und missverständliche Handeintragungen Teile des Vorhabens betreffen, die nachbarrechtsrelevant sind, so dass in diesen Mängeln der Bauvorlagen zugleich eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Antragstellers liegt.
2.3.1 Die vorgelegten Bauvorlagen und die in ihnen enthaltenen Angaben müssen vollständig, richtig und eindeutig sein (vgl. Gaßner in: Simon/Busse, BayBO, Stand: 122. EL Januar 2016, Art. 64 Rn. 75). Stellt sich bei der Prüfung durch die Behörde heraus, dass die Bauvorlagen inhaltlich unrichtige Angaben enthalten bzw. widersprüchlich oder sonst als Entscheidungsgrundlage für die Bau-genehmigung ungeeignet sind, darf die Baugenehmigung nicht erteilt werden (vgl. Gaßner, a. a. O. Rn. 80).
Sind die Angaben in den Bauvorlagen in wesentlichen Punkten unrichtig oder unvollständig, so ist eine Baugenehmigung rechtswidrig, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen von der Genehmigungsbehörde nicht zutreffend beurteilt wurden (vgl. Gaßner, a. a. O. Rn. 82).
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Nachbar zwar keinen materiellen Anspruch darauf hat, dass der Bauantragsteller einwandfreie Bauvorlagen einreicht, die Baugenehmigung aber dann aufzuheben ist, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ausgeschlossen werden kann (BayVGH, B. v. 5.12.2001 - 26 ZB 01.1775 - juris Rn. 11 m. w. N.). Wenn die Baugenehmigung selbst oder die der Baugenehmigung zugrunde liegenden Bauvorlagen wegen Ungenauigkeiten keine Entscheidung zulassen, ob die Anforderungen derjenigen Vorschriften gewährleistet sind, die zum Prüfprogramm des konkreten bauaufsichtlichen Verfahrens gehören und die Nachbarschutz vermitteln, kann eine Nachbarrechtsverletzung zur Aufhebung einer Baugenehmigung führen (BayVGH, U. v. 28.6.1999 - 1 B 97.3174 - juris Rn. 16). Betrifft die Unbestimmtheit oder Unrichtigkeit der Bauvorlagen solche Vorschriften, deren Verletzung im konkreten Fall subjektiv-öffentliche Abwehrrechte der Klägerin begründen können, ist eine mögliche Rechtsverletzung der Klägerin hierdurch zu bejahen (vgl. BayVGH, U. v. 28.6.1999 - 1 B 97.3174 - juris Rn. 16;
Das Bestimmtheitsgebot verlangt in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Baumaß-nahmen und Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarrechtlicher Vorschriften auszuschließen und - zusätzlich - wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat.
Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht (OVG NRW, U. v. 6.6.2014 - 2 A 2757/12 - juris Rn. 73 und OVG Lüneburg, B. v. 26.1.2012 - 1 ME 226/11 - juris Rn. 22).
2.3.2 Die eingereichten und genehmigten Bauvorlagen sind unvollständig (vgl. 2.2), da sie keine Darstellung der Abstandsflächen enthalten, die durch das Rückgebäude und die nicht untergeordneten Balkone am Vordergebäude zu dem Grundstück des Antragstellers hin ausgelöst werden. Zudem ist der genehmigte Plan insoweit missverständlich, als die Grundrissdarstellung des 4. Obergeschosses einen Handeintrag enthält, der keine eindeutige Beurteilung hinsichtlich der Anwendbarkeit der Regelung des Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO zulässt (vgl. 2.2.3).
Die fehlende Darstellung der Abstandsflächen zum Grundstück des Antragstellers hat vorliegend insbesondere zur Folge, dass ein gegebenenfalls vorliegender gegenseitiger Abstandsflächenverstoß und die daraus möglicherweise resultierende Folge des § 242 BGB analog nicht eindeutig festgestellt werden können. Die Frage, ob sich der Antragsteller gegebenenfalls wegen eines in qualitativer und quantitativer Hinsicht gleichwertigen Abstandsflächenverstoßes nicht auf eine etwaige Verletzung des Abstandsflächenrechts durch das streitgegenständliche Vorhaben berufen kann, kann anhand der genehmigten Bauvorlagen nicht beantwortet werden. Insbesondere kann keine genaue Feststellung des Abstandsflächenverstoßes der Beigeladenen in quantitativer Hinsicht erfolgen. Eine genaue Berechnung wäre jedoch im vorliegenden Fall notwendig, da - soweit eine Beurteilung gegenwärtig überhaupt möglich ist - keine offensichtliche Gleichwertigkeit gegeben ist.
2.3.3 Die Unvollständigkeit und die hieraus resultierende Unrichtigkeit der Bauvorlagen betreffen vorliegend auch Vorschriften, deren Verletzung subjektiv-öffentliche Abwehrrechte des Antragstellers begründen können, da das erkennende Gericht nach summarischer Überprüfung im Einklang mit seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa VG München, B. v. 14.8.2009 - M 8 SN 09.3344;
Zwar wurde die streitgegenständliche Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO erteilt, so dass sich der Prüfumfang des Baugenehmigungsverfahrens und damit die Feststellungswirkung der Baugenehmigung grundsätzlich auf die im vereinfachten Verfahren zu prüfenden Vorschriften beschränkt. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO prüft die Bauaufsichtsbehörde die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den bauplanungsrechtlichen Vorschriften (Nr. 1), die beantragten Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 und 2 Satz 2 BayBO (Nr. 2) sowie die Übereinstimmung des Vorhabens mit anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen, soweit eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften wegen der Baugenehmigung entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird.
Vorliegend erteilte die Antragsgegnerin für das streitgegenständliche Vorhaben zahlreiche Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 BayBO wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen. Insbesondere enthält die streitgegenständliche Baugenehmigung unter Nr. 5 eine Abweichung wegen Überdeckung der Abstandsflächen zwischen dem Vorder- und Rückgebäude (vgl. Art. 6 Abs. 3 BayBO). Durch die erteilten Abweichungen ist die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften für das Gesamtvorhaben - nicht nur für die einzelnen Außenwände - Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens und der erteilten Baugenehmigung geworden. Bei dem zur Genehmigung beantragten Vorhaben handelt es sich um ein einheitliches Ganzes, das objektiv nicht teilbar ist. Die fehlende Teilbarkeit des Gesamtvorhabens ist bereits deshalb offensichtlich, da durch die Überlappung der Abstandsflächen zwischen dem Vorder- und Rückgebäude beide Baukörper miteinander verknüpft sind, so dass sie vor dem Hintergrund der Schutzgüter des Art. 6 BayBO - die Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung - im Zusammenhang gesehen werden müssen. Eine isolierte Betrachtung der Einzelteile des Vorhabens ist insoweit nicht möglich und würde wegen fehlender Gesamtbetrachtung zu verfälschten Ergebnissen in Hinblick auf die Schutzgüter des Abstandsflächenrechts führen. Besonders deutlich zeigt sich die Einheitlichkeit des aus einem Vorder- und Rückgebäude bestehenden Vorhabens darin, dass bei Gesamtbetrachtung des Vorhabens von diesem eine völlig andere Wirkung auf die Nachbargrundstücke ausgeht, als bei isolierter Betrachtungsweise: Nah zusammenrückende Gebäude üben auf die seitlich angrenzenden Grundstücke eine Art Riegelwirkung aus, die zu einer Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung der Nachbargrundstücke führen kann. Damit hat eine Überlappung der Abstandsflächen zwischen Vorder- und Rückgebäude durchaus eine Auswirkung auch auf die durch Art. 6 BayBO geschützten Belange der Nachbarn.
Eine isolierte Prüfung der Abstandsflächen der einzelnen Außenwände würde zu einer - allein durch den Bauherrn steuerbaren - Zerlegung eines einheitlichen Gesamtvorhabens in - mutmaßlich abweichungsfähige - Einzelteile führen (vgl. BayVGH, B. v. 5.11.2015 - 15 B 15.1371 - juris Rn. 14). Eine isolierte Betrachtung der Einzelwände des Vorhabens ist bereits vor dem Hintergrund der Regelung des Art. 6 Abs. 6 BayBO problematisch, da die einzelnen Außenwände durch diese gesetzliche Regelung miteinander verknüpft sind.
Für die Frage, ob ein Vorhaben die Abstandsflächen einhält, gibt das Gesetz durch die in Art. 6 Abs. 6 BayBO enthaltenen inhaltlichen Maßgaben zugleich den Prüfumfang im Genehmigungsverfahren vor. Ohne die Überprüfung der Lage an allen Seiten eines Gebäudes kann keine den Anforderungen des Gesetzes Genüge leistende Aussage getroffen werden. Diese Vorgaben des materiellen Abstandsflächenrechts sind nicht disponibel, sie können insbesondere nicht durch einen nur auf eine entsprechend ausgewählte Seite oder nur einen ganz bestimmten Teil eines Vorhabens bezogenen Abweichungsantrag eingeschränkt werden. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Rechtmäßigkeit eines Vorhabens, das das 16m-Privileg bereits vollständig in Anspruch nimmt, nicht mit einer weiteren Abweichung von der Einhaltung der vollen Abstandsflächen auf einer dritten Seite hergestellt werden könne. Eine Antwort dazu, ob ein solcher Fall gegeben ist, kann sinnvollerweise stets erst nach einer Prüfung der Situation des zur Genehmigung gestellten Vorhabens an allen Seiten erfolgen. Nur so wird ferner sichergestellt, dass ein Bauherr den gegen eine Genehmigung für sein die gesetzlichen Abstandsflächen an einer oder mehreren Seiten nicht oder nicht voll einhaltendes Vorhaben möglichen Nachbarrechtsschutz nicht alleine nach seinen Vorstellungen steuern kann. Dieser Rechtsgedanke bildete im Übrigen auch eine wesentliche Überlegung in der Entscheidung des Großen Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
Auch der Umstand, dass im konkreten Fall eine Anwendung des 16m-Privilegs wegen eines dreiseitigen Grenzanbaus offensichtlich ausscheidet, rechtfertigt keine andere Beurteilung, denn seine Unanwendbarkeit kann erst festgestellt werden, nachdem sämtliche Außenwände des Gesamtvorhabens betrachtet wurden. Der Prüfungsumfang der Baugenehmigung kann nicht davon abhängig gemacht werden, wie komplex der jeweilige Einzelfall im Hinblick auf die Frage der Anwendbarkeit des 16m-Privilegs gelagert ist und ob im konkreten Einzelfall ein Grenzanbau vorliegt. Es ist stets eine Gesamtbetrachtung des einheitlichen Vorhabens vorzunehmen.
2.4 Hinsichtlich der Vereinbarkeit des streitgegenständlichen Vorhabens mit dem planungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme ist - ohne dass es darauf streitentscheidend ankommt - anzumerken, dass die Kammer das streitgegenständliche Vorhaben, insbesondere mit Blick auf die massive bauliche Ausnutzung des vergleichsweise kleinen Vorhabengrundstücks und die damit einhergehende Riegelwirkung gegenüber dem Antragstelleranwesen, nicht für eindeutig rechtlich unbedenklich hält.
3. Nach alldem war dem Antrag in vollem Umfang stattzugeben. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 53 Abs. 1 GKG i. V. m. den Ziffern 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
Gründe
(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.
(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.
(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Gründe
- 1
-
Die auf alle Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
- 2
-
Die benachbarten Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen befinden sich in einem Stadtviertel mit einer gründerzeitlichen, in der Regel fünfgeschossigen straßenseitigen Blockrandbebauung. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Der Beklagte erteilte der Beigeladenen im November 2009 die streitgegenständliche Baugenehmigung für einen Seitenflügel nebst Quergebäude, der im rückwärtigen Teil ihres Grundstücks an die bestehende Blockrandbebauung anschließt und an der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Klägerin belegen ist. Das Vorhaben soll über sechs, in ihrer Ausdehnung gestaffelte Geschosse verfügen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Baugenehmigung aufgehoben (Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 - DÖV 2013, 948
; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. November 2010 - OVG 10 S 31.10 - OVGE BE 31, 204 = LKV 2010, 567 = ZfBR 2011, 161 = BRS 76 Nr. 85), da das Vorhaben die Vorschrift über die Abstandsflächen (§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BauO Berlin) verletze. Namentlich dürfe die Beigeladene nicht nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze bauen (§ 6 Abs. 1 Satz 3 BauO Berlin). Das Vorhaben füge sich entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Maßgeblich als nähere Umgebung sei allein der südliche Teil des Straßengevierts, in dem eine rückwärtige Bebauung mit einem mehrgeschossigen Seitenflügel kein Vorbild finde, sich vielmehr eine grundstücksübergreifende, im räumlichen Zusammenhang stehende, nicht bebaute Grundstücksfläche befinde. In der so bestimmten näheren Umgebung verlaufe hinter der Blockrandbebauung eine Baugrenze. Das Vorhaben der Beigeladenen überschreite diese Baugrenze und löse durch eine nicht auszuschließende Vorbildwirkung bodenrechtliche Spannungen aus.
- 3
-
Die Beigeladene fordert im Kern, auch den nördlichen Teil des Straßengevierts als nähere Umgebung in den Blick zu nehmen. Dort befinden sich auch im rückwärtigen Teil der Grundstücke Seitenflügel.
- 4
-
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die ihr die Beschwerde zumisst.
- 5
-
a) Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob
-
bei der Auslegung des Begriffs der "näheren Umgebung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Hinblick auf die überbaubaren Grundstücksflächen der Kreis für die maßgebliche Umgebung regelmäßig enger zu ziehen ist als hinsichtlich der Art der Nutzung,
-
ferner, ob insofern der maßgebliche Umkreis hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen tendenziell kleiner zu ziehen ist als das Straßengeviert, in dem das Bauvorhaben liegt.
- 6
-
Diese Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision. Sie wären in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, weil sie nicht entscheidungserheblich sind (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 14).
- 7
-
Maßstabsbildend im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (stRspr; Urteile vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <380> = Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 63 S. 48, vom 21. November 1980 - BVerwG 4 C 30.78 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 79 S. 85 und vom 5. Dezember 2013 - BVerwG 4 C 5.12 - NVwZ 2014, 370 Rn. 10 - zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen). Dabei ist die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen (allg. Meinung, vgl. Bracher, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 2197; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 34 Rn. 21; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 34 Rn. 26; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Bd. 3, Stand Oktober 2013, § 34 Rn. 25; Spannowsky, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 34 Rn. 32.3). Denn die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart dieser näheren Umgebung einfügen muss, sind jeweils unabhängig voneinander zu prüfen (Beschluss vom 6. November 1997 - BVerwG 4 B 172.97 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 188 S. 57). So hat der Senat zu § 34 BBauG angenommen, dass bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung "in der Regel" enger zu begrenzen sein werde als bei der Ermittlung des Gebietscharakters (Urteil vom 19. September 1969 - BVerwG 4 C 18.67 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 25 S. 58).
- 8
-
Mit dem in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verwendeten Begriff der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ist die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint. Es geht also um den Standort im Sinne des § 23 BauNVO (Beschluss vom 28. September 1988 - BVerwG 4 B 175.88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 128 S. 29). Die Instanzgerichte neigen dazu, hinsichtlich dieses Merkmals einen kleineren Umgriff der näheren Umgebung anzunehmen als bei der Art der baulichen Nutzung; dies gelte "in der Regel" (so OVG Magdeburg, Beschluss vom 4. Juli 2012 - 2 L 94/11 - BRS 79 Nr. 101; VGH München, Beschluss vom 25. April 2005 - 1 CS 04.3461 - juris Rn. 18 und Urteil vom 7. März 2011 - 1 B 10.3042 - juris Rn. 22; VGH Mannheim, Urteil vom 23. September 1993 - 8 S 1281/93 - juris Rn. 22 und Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 5 S 1847/05 - juris Rn. 8) oder "im Regelfall" (OVG Bautzen, Beschluss vom 29. Dezember 2010 - 1 A 710/09 - juris Rn. 6; OVG Münster, Urteile vom 16. November 2001 - 7 A 1143/00 - juris Rn. 29 und vom 9. September 2010 - 2 A 508/09 - juris Rn. 37). Hiervon geht auch das Oberverwaltungsgericht aus ("in der Regel", UA S. 16).
- 9
-
Ob diese Annahme "im Regelfall" oder - bezogen auf das Straßengeviert "tendenziell" - zutrifft, ist nicht entscheidungserheblich. Denn sie bezeichnet nur einen gedanklichen Ausgangspunkt, der jedenfalls von einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall nicht entbindet, wie sie das Oberverwaltungsgericht hier vorgenommen hat (UA S. 17 ff.) und die sich rechtsgrundsätzlicher Klärung entzieht. Hinzu tritt, dass der von der Beschwerde zum Vergleich herangezogene Umgriff der näheren Umgebung im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzungen sich ebenfalls nur im Einzelfall, aber nicht rechtsgrundsätzlich bestimmen lässt, da er unter anderem von der Art der jeweiligen baulichen Nutzung abhängt. Soweit die Beschwerde als Bezugspunkt das "Straßengeviert" benennt, scheidet eine rechtsgrundsätzliche Klärung schon wegen der Vielgestaltigkeit solcher Straßengevierte aus.
- 10
-
b) Die Beschwerde wirft als grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen auf,
-
ob die maßgebliche nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Hinblick auf die überbaubaren Grundstücksflächen auf einen (sowohl hinsichtlich absoluter Maße als auch hinsichtlich der Relation zur übrigen Bebauung im Straßengeviert) kleinen Bereich, welcher nur das Baugrundstück und dessen unmittelbare Umgebung umfasst, reduziert sein kann, wenn sich die daran anschließende Bebauung allein im Hinblick auf die dort verwirklichten Bebauungstiefen unterscheidet,
-
hieran anschließend, ob unter den genannten Voraussetzungen eine "städtebauliche Zäsur" wegen andersartiger "baulicher Struktur" angenommen werden kann.
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Diese Fragen würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat bei der Abgrenzung der näheren Umgebung nicht allein auf die im nördlichen Bereich vorhandene Bebauungstiefe abgestellt, sondern auch darauf verwiesen, dass die Bereiche durch eine relativ hohe fünfgeschossige Bebauung im Blockinnern optisch vollständig voneinander getrennt seien (UA S. 19). Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.
- 12
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c) Die Beschwerde sieht grundsätzlichen Klärungsbedarf für die Frage,
-
ob es bei der Auslegung des Begriffs der "näheren Umgebung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und der dabei erforderlichen Ermittlung, was sich auf das Baugrundstück noch "prägend" auswirkt, allein auf den Blickwinkel eines (stehenden) Menschen ankommt oder ob - zumindest ergänzend - ein Blickwinkel von oben (Vogelperspektive) erforderlich ist.
- 13
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Die Frage ist geklärt, soweit sie rechtsgrundsätzlich klärungsfähig ist. Die für die Bestimmung des Bebauungszusammenhangs erforderliche wertende und bewertende Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse kann nach dem Sachzusammenhang, in den sie eingebettet ist, nur an äußerlich erkennbare, also mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse anknüpfen (Urteil vom 12. Dezember 1990 - BVerwG 4 C 40.87 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138 S. 55). Dies kann auf die Abgrenzung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB übertragen werden (Beschluss vom 20. August 1998 - BVerwG 4 B 79.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 191 S. 76). Zur Ermittlung können auch Lagepläne verwendet werden (Beschluss vom 3. Dezember 2008 - BVerwG 4 BN 26.08 - BRS 73 Nr. 91 Rn. 3), die ein Bild "von oben" vermitteln. Dabei kann die für § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB kennzeichnende wechselseitige Beeinflussung auch über ein den optischen Zusammenhang unterbrechendes Hindernis noch eintreten (Beschluss vom 27. Mai 1988 - BVerwG 4 B 71.88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 127 S. 27). Hiervon ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen, das seine tatrichterliche Würdigung auch auf einen Lageplan (UA S. 4) und ein Luftbild (UA S. 17) stützt. Ob eine wechselseitige Beeinflussung trotz einer, vom Standpunkt eines stehenden Menschen nicht überwindbaren optischen Trennung vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls, die eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht rechtfertigt.
- 14
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d) Die Beschwerde will weiter rechtsgrundsätzlich klären lassen,
-
ob die nach § 34 Abs. 1 BauGB bestehende Bebauungsmöglichkeit eines Grundstücks durch eine in der Umgebung vorhandene Bebauung eingeschränkter sein kann, als wenn diese Bebauung nicht vorhanden wäre.
- 15
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Die Frage rechtfertigt ebenfalls nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Sie lässt sich auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats beantworten. Maßgebend für die nähere Umgebung, in die sich das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, einfügen muss, ist die vorhandene Bebauung. Aus ihr ist der Rahmen abzuleiten, zu dem das Vorhaben in einer bestimmten Beziehung stehen muss (stRspr; Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <380, 385 ff.>). Es ist nicht angängig - wie es der Beschwerde offensichtlich vorschwebt -, bei der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung danach zu unterscheiden, ob sie Bebauungsmöglichkeiten eröffnet oder einschränkt.
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e) Schließlich zeigt die Beschwerde auch mit der Frage, ob
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bei der Bestimmung der hinteren Baugrenze ein deutlich wahrnehmbares Gebäude der Hauptnutzung als nicht prägend außer Acht gelassen werden kann, nur weil es deutlich kleiner ist als die Gebäude in der unmittelbaren Umgebung,
-
keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Aus der Betrachtung der näheren Umgebung sind solche baulichen Anlagen auszusondern, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt (Urteil vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322 <325> und Beschluss vom 16. Juni 2009 - BVerwG 4 B 50.08 - BRS 74 Nr. 95 Rn. 6; stRspr). Von diesen Rechtsgrundsätzen ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen (UA S. 18). Die Beschwerde erschöpft sich in einem Angriff auf dessen tatrichterliche Bewertung.
- 17
-
2. Die Divergenzrügen nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.
- 18
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a) Die behauptete Divergenz zu den Urteilen vom 13. Juni 1969 - BVerwG 4 C 80.67 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 21) und vom 18. Oktober 1974 - BVerwG 4 C 77.73 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45) ist nicht hinreichend bezeichnet. Diesem Erfordernis ist nur genügt, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.
- 19
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Nach den von der Beschwerde angeführten Urteilen des Senats kann die Frage, ob etwas nach der vorhandenen Bebauung unbedenklich ist, nicht allein nach der Bebauung eines Grundstücks oder nur ganz weniger Grundstücke bestimmt werden (Urteil vom 13. Juni 1969 a.a.O. S. 38). Es darf nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch "prägend" auf dasselbe einwirkt (Urteil vom 18. Oktober 1974 a.a.O. S. 114).
- 20
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Wie auch die Beschwerde anerkennt, hat sich das Oberverwaltungsgericht der Rechtsprechung des Senats ausdrücklich angeschlossen (UA S. 16). Sie meint indes, der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts den (unausgesprochenen) Rechtssatz entnehmen zu können, dass auch ein derart kleiner Umgebungsumgriff grundsätzlich die "nähere Umgebung" innerhalb eines deutlich größeren Bebauungszusammenhangs darstellen könne und die über das Baugrundstück und dessen unmittelbare Nachbargrundstücke hinausgehende Umgebung allein wegen insoweit andersartiger Bebauung ausgeklammert werden könne (Beschwerdebegründung S. 5). In der Sache wendet sich die Beschwerde gegen die tatrichterliche Annahme, der nördliche Teil des Straßenblocks wirke infolge der optischen Trennung und der unterschiedlichen baulichen Strukturen nicht mehr prägend für das Grundstück der Beigeladenen. Die damit erhobene Rüge einer fehlerhaften Subsumtion führt indes nicht zur Annahme einer Divergenz (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 14).
- 21
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b) Die geltend gemachte Divergenz zum Urteil vom 19. September 1969 - BVerwG 4 C 18.67 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 25) liegt ebenfalls nicht vor. Die in Bezug genommenen Ausführungen des Senats (a.a.O. S. 57 f.) sind nicht divergenzfähig, weil sie die dortige Entscheidung nicht tragen (vgl. Beschluss vom 3. April 1996 - BVerwG 4 B 253.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269 S. 28; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 132 Rn. 36).
- 22
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3. Die Verfahrensrügen führen nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zur Zulassung der Revision.
- 23
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Die als Aufklärungsrügen erhobenen Rügen verfehlen die Darlegungsanforderungen. Eine Aufklärungsrüge muss substantiiert dartun, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (Beschluss vom 8. Juli 2009 - BVerwG 4 BN 12.09 - juris Rn. 6 f.
; stRspr). Die erhobenen Aufklärungsrügen beschränken sich darauf, vorgebliche Ermittlungsdefizite aufzuzeigen, benennen aber nicht substantiiert, welche Aufklärungsmaßnahmen die Beigeladene noch für geeignet und erforderlich hält.
- 24
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Die Rügen müssten aber auch hiervon unabhängig ohne Erfolg bleiben.
- 25
-
a) Die Beschwerde meint, der Einbeziehung des südlichen Teils des Grundstücks K.-straße 44 in die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche (UA S. 15) widerspreche es, dieses Grundstück bei der Herleitung einer faktischen Baugrenze nicht einzubeziehen (UA S. 21). Damit wendet sie sich gegen die tatrichterliche Würdigung, die dem materiellen Recht zuzuordnen ist (Beschluss vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 4; stRspr), bezeichnet aber keine Verletzung der Aufklärungspflicht.
- 26
-
b) Die Beschwerde rügt weiter, das Oberverwaltungsgericht habe die Wirkung des Geländesprungs von 2 m im südlichen Teil des Straßengevierts und der darauf befindlichen Ziegelmauer sowie der Bebauung des Grundstücks K.-straße 44 durch eine Remise und einen Seitenflügel fehlerhaft gewürdigt. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Verhältnisse seinem Urteil zu Grunde gelegt (UA S. 18, 19, 21). Dass es sie rechtlich anders bewertet als die Beigeladene, führt nicht auf einen Verfahrensfehler.
- 27
-
c) Die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht habe unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht angenommen, es sei in der Umgebung jenseits des Straßengevierts des Vorhabengrundstücks nicht "mehr oder weniger gang und gäbe", dass in den von der Blockrandbebauung umschlossenen Flächen Seitenflügel oder Quergebäude mit Hauptnutzungen stehen (UA S. 19). Das Oberverwaltungsgericht hat indes aus den Feststellungen zu den Blockinnenbereichen zweier Straßenviertel in der Umgebung gefolgert, eine Blockinnenbebauung in der Umgebung sei nicht "mehr oder weniger gang und gäbe". Einer weiteren Aufklärung zu anderen Straßenvierteln bedurfte es nach der für die Beurteilung des Vorliegens eines Verfahrensfehlers maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht (vgl. Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>).
- 28
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d) Die Beigeladene meint, das Oberverwaltungsgericht habe Unterlagen zu den Gründen für die Beseitigung von Seitenflügeln in der Vergangenheit fehlerhaft beurteilt. Damit wendet sie sich gegen die tatrichterliche Würdigung, ohne einen Verfahrensfehler zu bezeichnen.
- 29
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e) Die unter 8. erhobene Rüge bezeichnet keinen Verfahrensfehler.
- 30
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f) Die Beschwerde vermisst eine Aufklärung darüber, welche Grundstücke in der näheren Umgebung überbaubare Innenhofflächen aufweisen. Es ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, inwieweit dieser Umstand nach der materiellen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts von Bedeutung gewesen sein könnte. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Abgrenzung der näheren Umgebung unter anderem auf die Baustruktur im südlichen Teil des Straßengevierts abgestellt, wo eine grundstücksübergreifende, im räumlichen Zusammenhang stehende, nicht bebaute Grundstücksfläche vorhanden sei. Diese werde durch die straßenseitige Blockrandbebauung mit einer großen, im Wesentlichen nicht überbauten Freifläche im Blockinnern geprägt (UA S. 17 f.). Hiervon ausgehend kam es nicht auf die Frage an, welche einzelnen Grundstücke über eine bebaubare Grundstücksfläche im straßenabgewandten Grundstücksteil verfügen.
- 31
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g) Die Beschwerde sieht schließlich die gerichtliche Aufklärungspflicht verletzt, weil das Oberverwaltungsgericht angenommen habe, eine Vorbildwirkung des streitgegenständlichen Vorhabens sei nicht auszuschließen (UA S. 28). Im Hinblick auf das Flurstück 92 wendet sie sich (erneut) gegen die materiell-rechtliche Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zum Umgriff der näheren Umgebung. Ihr weiterer Hinweis, die derzeitige Bebauung des Flurstücks 94 schließe eine Errichtung von Seitenflügeln aus, zieht die vom Oberverwaltungsgericht angenommene Vorbildwirkung für mögliche Veränderungen der Bebauung auf diesem Grundstück nicht in Zweifel.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Tenor
I.
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München
II.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts München
II.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ sofern nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München
II.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug jeweils zur Hälfte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt
Gründe
I.
II.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Juni 2010 - 1 K 2236/10 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich als Nachbarin gegen einen den Rechtsvorgängern der Beigeladenen erteilten Vorbescheid zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück ...str. 128a, Fl.Nr. ... Gemarkung ...
Die Klägerin ist Eigentümerin des unmittelbar östlich an das Vorhabengrundstück angrenzende Anwesens ...str. 43, 45, 47, Fl.Nrn. ..., welches mit einem im Jahr 1957 errichteten fünfgeschossigen Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage bebaut ist.
Die Beigeladenen sind die Eigentümer des streitgegenständliche Baugrundstücks, ...str. 128a, Fl.Nr. ..., auf dem sich einen Tankstellenanlage befindet, die nicht mehr betrieben wird.
Das geplante Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines übergeleiteten Baulinienplan, der als einfacher Bebauungsplan i. S. v. § 30 Abs. 3 BauGB fort gilt. Planungsrechtlich ist eine Baulinie in einem Abstand von 5 m zur Straßenbegrenzungslinie festgesetzt. In der ...straße zwischen ...straße und ...straße ist weit überwiegend geschlossene Bauweise mit vier- und fünfgeschossigen Gebäuden vorzufinden. Die nördlich, westlich und östlich an das streitgegenständliche Grundstück angrenzenden Gebäude ...str. 132 und 128, sowie ...str. 43, 45, 47 sind jeweils fünfgeschossig.
Vergleiche zur baulichen Situation auf den Grundstücken sowie zur Umgebungsbebauung folgenden Lageplan 1:1000:
Am 20. November 2012 beantragten die Rechtsvorgänger der Beigeladenen einen Vorbescheid nach Plan-Nr. .... Nach den Planunterlagen ist auf dem streitgegenständlichen Grundstück ...str. 128a, FlNr. ... eine fünfgeschossige Grenzbebauung zum nördlich angrenzenden Anwesen, ...str. 128, Fl.Nr. ... und eine etwa 4,50 m breite Garagenzufahrt zwischen dem Vorhabengebäude und dem daran südlich angrenzenden Nachbargebäude, ...str. 132, Fl.Nr. ... geplant. Zur Straßenseite ist eine Bebauung entlang der Baulinie vorgesehen. Zum östlich angrenzenden klägerischen Anwesen, ...str. 47, 45, 43, Fl.Nr. ... soll nach den Planunterlagen ein Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze von etwa 11,24 m eingehalten werden.
Am ... Februar 2013 erteilte die Beklagte den beantragten Vorbescheid. Sie führte aus, dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 30 Abs. 3, § 34 Absatz 2 BauGB beurteile. Im Einzelnen wurden die im Vorbescheidsantrag gestellten 3 Fragen folgendermaßen beantwortet:
Frage 1: Gebäudemaße, Situierung:
Ist das Gebäude - wie im beiliegenden Plan dargestellt - mit Grundrissabmessungen von mind. 10,9 m x 37,3 m und einer Wandhöhe von 14,7 m straßenseitig und 13,7 m nach Osten, einer Firsthöhe von 18,31 m als höhengleiche Verlängerung des südlichen Nachbargebäudes (...straße 128, FlNr. ...) entlang der Baulinie an der ...straße planungsrechtlich zulässig?
Antwort: Ja, das Vorhaben ist nach den Planangaben, in Anpassung an die Nachbargebäude sowohl in seiner Höhenentwicklung als auch in der Gebäudetiefe planungsrechtlich zulässig.
Frage 2: Kommunanbau:
Ist die Kommunbebauung entlang der straßenseitigen Baulinie (...straße) bis zur nördlichen Grundstücksgrenze planungsrechtlich zulässig, nachdem die südliche Wand des Hauses ...straße 132 keine notwendigen Fenster hat und somit die Belichtung der dortigen Räume nicht beeinträchtigt wird? (s. Planeintrag Punkt 5: spiegelbildl. Wohnung ebenfalls ohne seitliche Fenster)
Antwort: Ja, geschlossene Bebauung ist entlang der ...str. vorgegeben, so dass die geplante Kommunbebauung planungsrechtlich zulässig ist.
Frage 3: östliche Abstandsfläche:
Wird eine Abweichung gemäß Art. 63 BayBO in Bezug auf den östlichen Nachbarn (FlNr. ...) für das dargestellte Gebäude in Aussicht gestellt; aufgrund der Tatsache, dass entlang der ...straße eine rote Baulinie besteht und der östliche Nachbar die Abstandsflächen selbst nicht einhält?
Antwort: Ja, die Abweichung gemäß Art. 63 BayBO wird in Aussicht gestellt. Im maßgeblichen Umgriff ist in Teilbereichen immer wieder die Abstandsfläche nicht eingehalten. Die Abstandsflächen in der dargestellten Form fallen nicht oder nur geringfügig in den Gebäudebestand, so dass für die bestehenden Nutzungen noch von ausreichender Belichtung und Belüftung ausgegangen werden kann.
Eine Nachbarausfertigung wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 15. Februar 2013 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 15. März 2013, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den streitgegenständlichen Vorbescheid Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben und beantragten,
den Vorbescheid der Beklagten vom ...02.2013 aufzuheben.
Zur Begründung wurde im Schriftsatz vom 22. Mai 2013 im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin sich mit ihrer Klage gegen die mit dem Vorbescheid erfolgte Feststellung der Zulässigkeit der Höhenentwicklung und die damit verbunden Inaussichtstellung einer Abweichung hinsichtlich der Einhaltung der Abstandsflächen zum westlich gelegenen Grundstück Fl.Nr. ... wende. Nach den Berechnungen im Vorbescheidsantrag vom 20. November 2012 werfe das klägerische Anwesen eine Abstandsfläche von 129 qm auf das Vorhabengrundstück. In Bezug auf die durch das Vorhaben verursachte Abstandsflächenüberschreitung auf das klägerische Grundstück sei eine „eigene“ Überschreitung in einem Umfang von 128 qm dargestellt. Im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen vom 26. April 2013 werde dagegen behauptet, dass durch das klägerische Anwesen Abstandsflächen in einem Umfang von 145,69 qm auf das Vorhabengrundstück fallen würden. Demgegenüber werfe das streitgegenständliche Vorhaben Abstandsflächen in einem Umfang von nur 128,40 qm auf das klägerische Grundstück. Eine Nachberechnung der Abstandsflächendarstellung sowohl in der Einreichplanung vom 20. November 2012 als auch in dem jüngst vorgelegten Plan „Abstandsflächenüberschreitung“ zeige, dass auf das Grundstück der Beigeladenen Abstandsflächen in einem Umfang von lediglich 121,95 qm (10,85 x 11,24 m) geworfen würden. Das klägerische Anwesen werde dagegen durch eine Abstandsflächenüberschreitung in einem Umfang von insgesamt 129,02 qm beeinträchtigt. Eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO setze einen vom Regelfall abweichenden Sonderfall, eine so genannte Atypik voraus, die vorliegend jedoch nicht gegeben sei. In ihrer Abweichungsentscheidung unterstelle die Beklagte rechtsfehlerhaft, dass der geplante Baukörper in jeder Hinsicht planungsrechtlich zulässig sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass vorliegend allein das Anwesen ...str. 132 als alleiniger Maßstab für die zulässige Gebäudetiefe dienen soll. Die Klägerin vertrete die Auffassung, dass das Anwesen ...str. 128 als maßgeblicher Bezugsrahmen für die zulässige Gebäudetiefe zu dienen habe. Auch die beantragte Höhenentwicklung ergebe sich nicht zwingend, da die nördlich des Baugrundstücks vorhandene Bauzeile eine maßvollere Höhenentwicklung aufweise. Das klägerische Anwesen Fl.Nr. ... sei bereits im Jahr 1957, mithin ohne Geltung der Bayerischen Bauordnung, bebaut worden. Im Rahmen der Dachgeschossausbaumaßnahme im Jahr 2005 sei die bestehende Abstandsflächensituation wie sie sich seit Inkrafttreten der BayBO darstelle, nicht nachteilig zulasten der Nachbargrundstücke verletzt worden. Aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen sei es daher äußerst fragwürdig, ob - die Gleichwertigkeit bzw. Vergleichbarkeit der wechselseitigen Abstandsflächenüberschreitungen unterstellt - der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung greifen könne. Im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Abstandsflächenverstöße sei jedenfalls zu berücksichtigen, dass der streitgegenständliche Abstandsflächenverstoß sich über die gesamte Grundstücksgrenze erstrecke. Der klägerische Abstandsflächenverstoß beziehe sich lediglich auf einen circa 11 m langen Wandteil. Da unter Überschreitung der auf dem Nachbaranwesen ...straße 128 vorzufinden Gebäudetiefe eine Gebäudetiefe von 10,9 m geplant sei würde hierdurch die Abstandsfläche zumindest in einem Teilbereich in den Gebäudebestand falle.
Mit Schreiben vom 12. April 2014 ist die Beklagte der Klage entgegengetreten und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung werde auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 29. April 2013 beantragten die Prozessbevollmächtigten der ursprünglichen Beigeladenen die kostenpflichtige Klageabweisung, da die Ausführungen der Beklagten im Vorbescheid (östliche Abstandsfläche) nicht zu beanstanden seien. Das Objekt liege an einer roten Baulinie, so dass vorliegend keine Abstandsflächen greifen würden. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass die Abstandsfläche der Klägerin in größerem Umfang auf das Grundstück der Beigeladenen (145,69 m²) falle als umgekehrt (128,40 m²). Nach Treu und Glauben sei eine Berufung auf eine Verletzung nachbarschützender Vorschrift nicht zulässig, wenn auch die Bebauung auf dem eigenen Grundstück nicht dieser Vorschrift entspreche und wenn die beiden Abweichungen in etwa gleichgewichtig seien und nicht zu schlechthin untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Verhältnissen führen.
Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2014 haben die Prozessbevollmächtigten der nunmehr Beigeladenen als Rechtsnachfolgerin bezüglich des Vorhabensgrundstücks beantragt,
die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Das Vorhaben greife die geschlossene Bauweise auf und orientiere sich an der in der Nachbarschaft vorhandenen Gebäudetiefe (...str. 132-140, 142-146). Die Bebauung im Bereich ...str./...str. gehe in der Tiefenentwicklung noch deutlich darüber hinaus. An der Westfassade des klägerischen Anwesens würde sich in jedem Stockwerk ein zum Grundstück der Beigeladenen hin ausgerichtetes Fenster befinden, das zu einem Schlafraum gehöre. Im Dachgeschoss gehöre das Fenster zu einem Wohnraum, der zusätzlich über ein südliches bodentiefes Fenster sowie ein nördliches Dachflächenfenster belichtet werde. Das Tonnendach der Klägerin sei planabweichend - steiler und höher - ausgeführt. Durch das Aufdrehen der Tonne und Verkleinerung der Dachterrasse sei ein weiteres Vollgeschoss geschaffen worden. Das klägerische Gebäude halte mit den - wegen ihrer Anzahl nicht mehr untergeordneten - Balkonen sowie der Aufzugsüberfahrt zu allen Nachbargrundstücken die Abstandsflächen nicht ein. Die Beigeladene würde ihr Gebäude nur in Entsprechung der planungsrechtlichen Gegebenheiten realisieren. Dabei sei der atypische Verlauf der Grundstücksgrenze zu berücksichtigen. Die geschlossene Bebauung, Gebäudetiefe und Gebäudehöhe sei mehrfach in der Nachbarschaft vorhanden. Die bloße Tatsache, dass es auch niedrigere und schmalere Gebäude gebe, führe nicht zur planungsrechtlichen Unzulässigkeit. Die Beklagte habe die Nachteile für die Klägerin gesehen und in dieser innerstädtischen Lage bei den planungsrechtlichen Vorgaben eine Verkürzung der Abstandsflächen für akzeptabel gehalten, zumal die Klägerin selbst die Abstandsflächen nicht einhalte. Eine Rechtsbeeinträchtigung der Klägerin sei aufgrund der annähernden Gleichwertigkeit der Nichteinhaltung der Abstandsflächen ausgeschlossen. Nachdem ein Lichteinfallswinkel von 45 Grad eingehalten werde, sei auch kein Verstoß gegen das Gebot des Rücksichtnahme gegeben, zumal die Hauptausrichtung der klägerischen Wohnungen nicht in Richtung des streitgegenständlichen Vorhabengebäudes, sondern nach Norden und Süden sei.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 nahm die Beklagte Stellung zur Klagebegründung vom 21.05.2013. Das Maß der Nutzung (überdimensionierte Gebäudetiefe) ebenso wie die überbaubare Grundstücksfläche sei nicht drittschützend. Zudem sei auch objektiv kein Verstoß gegen das Maß der baulichen Nutzung gegeben. Das Vorhaben fülle die Baulücke im Gebäuderiegel in maßvoller Weise. Es liege keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots vor. Es liege auch keine Verletzung des Abstandsflächenrechts vor, da die vorhandene Bebauung eine atypische Situation begründe. Das klägerische Anwesen überschreite die Abstandsflächen um ca. 122 qm. Auch ein Unterbleiben des Vorhabens könnte die Einhaltung der Vorgaben des Art. 6 BayBO nicht sicherstellen. Zudem seien im Umgriff beider Grundstücke die Abstandsflächen nicht eingehalten. Eine angemessene Belichtung, Belüftung und Besonnung sei gewährleistet. Der Abstandsflächenverstoß durch das streitgegenständliche Vorhaben betrage 128,40 qm, durch das klägerische Anwesen hingegen 145,69 qm. Aufgrund von § 242 BGB sei wegen wechselseitigem gleichwertigen Abstandsflächenverstoß ein baurechtliches Abwehrrecht ausgeschlossen. Maßgeblich sei allein die Nichteinhaltung des jetzt erforderlichen Grenzabstands. Daher sei auch ein Anwesen aus dem Jahr 1957 den heutigen Anforderungen unterworfen.
Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2014 erwiderte die Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf den Schriftsatz der Beigeladene vom 16.05.2014. Nach der Rechtsprechung der 8. Kammer spiele es keine Rolle, wie oft die Abstandsflächen im Geviert nicht eingehalten würden, entscheidend sei das Vorliegen einer Atypik. Es liege gerade keine Atypik vor, sondern schlicht ein kleineres Grundstück, das es nicht rechtfertige das Baurecht planungsrechtlich, unter Missachtung der Abstandsflächen in zwei Richtungen, voll auszuschöpfen. Es wäre daher angezeigt, das Vorhaben um ein Geschoss niedriger auszuführen, dann wären auch die Abstandsflächen zum klägerischen Grundstück weitgehend eingehalten. Nach Feststellungen des Architekten der Klägerin würden die Aussagen zum baurechtswidrigen Zustand des klägerischen Anwesens nicht zutreffen.
Hinsichtlich der mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird auf das Protokoll vom 30. Juni 2014 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Gründe
Die Anfechtungsklage der Klägerin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, da der angefochtene Vorbescheid keine nachbarschützenden Rechte der Klägerin verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die zulässige Klage ist unbegründet, da der streitgegenständlichen Vorbescheid nach Überzeugung der Kammer weder in bauplanungsrechtlicher noch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht gegen drittschützende Rechte der Klägerin, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren, verstößt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. Art. 59 Abs. 1, Art. 71 Satz 1 BayBO.
Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung - und insoweit auch einen Vorbescheid - nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn der angefochtene Vorbescheid rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20, 22).
1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich vorliegend nach § 30 Abs. 3, § 34 Abs. 1 BauGB. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans. Für das streitgegenständliche Vorhabengrundstück FlNr. ... ist eine Baulinie mit 5 m Abstand zur Straßenbegrenzungslinie entlang der ...straße festgesetzt. Danach muss auf die Baulinie gebaut werden, eine Regelung für die Bebaubarkeit des Grundstücks im Übrigen enthält die vordere Baulinie nicht (BVerwG, U.v. 26.09.1991 - 4 C 5/87; VG München U.v. 24.03.2014 - M 8 K 13.1768).
2. Im Einzelnen ist zur Beantwortung der Vorbescheidsfragen folgendes festzustellen:
2.1. Hinsichtlich Fragen 1) und 2) Gebäudemaße, Situierung und Kommunanbau rügt die Klägerin, dass das streitgegenständliche Gebäude sich mit einer Tiefe von 10,9 m allein am nördlichen Nachbargebäude ...str. 132, Fl.Nr. ... orientiere und deshalb tiefer sei, als die südlich angrenzenden Gebäude, ...str. 128, Fl.Nr. ..., mit einer Tiefe von 9,6 m.
2.1.1 Es entspricht der ganz herrschenden Meinung, dass die Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung, über die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht nachbarschützend sind (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris Rn. 9; B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 3).
Speziell für das Kriterium der überbaubaren Grundstückfläche - Bebauungstiefe, die vorliegend gem. § 30 Abs. 3 BauGB durch einen nach § 173 Abs. 3 BBauG übergeleiteten Baulinienplan bestimmt wird, der eine vordere Bebauungslinie festsetzt, ist ebenfalls anerkannt, dass dieser per se keine drittschützende Wirkung zukommt. Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche haben ebenso wie Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nur dann drittschützende Wirkung, wenn sie nach dem Planungswillen der Gemeinde eine entsprechende drittschützende Funktion haben sollen (BayVGH, B. v. 29.9.2008 - 1 CS 08.2201 - juris Rn. 14; BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris Rn. 3). Anhaltspunkte dafür, dass die in dem übergeleiteten Baulinienplan enthaltenen Baulinie nach dem Planungswillen der Beklagten diese Funktion haben soll, was durch Auslegung zu ermitteln ist, bestehen nicht, zumal die hier relevante Baulinie auch nicht auf der der Klägerin zugewandten Grundstücksseite liegt (vgl. VGH Mannheim, B. v. 23.7.1991 - 8 S 1606/91 - juris Rn. 2).
Von daher kommt diesen Rügen im Rahmen einer Nachbarklage keine Bedeutung zu.
2.1.2 Eine andere rechtliche Bewertung ist nur dann angezeigt, wenn sich das Vorhaben dem Nachbarn gegenüber nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebotes als rücksichtslos und deshalb nicht mehr hinnehmbar darstellt.
Im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist das Gebot der Rücksichtnahme ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, das im Begriff des sich Einfügens eines Vorhabens in die nähere Umgebung enthalten ist (BVerwG, U. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98, NVwZ 1999, 879, 880; BayVGH, B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2326 - juris Rn. 10 m. w. N.). Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Bei der Interessengewichtung spielt eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtliche geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG, B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rn. 9 m. w. N.).
Im vorliegenden Fall stellt sich das streitgegenständliche Vorhaben weder im Hinblick auf die gerügte Gebäudetiefe und -höhe noch auf den gerügten Abstandsflächenverstoß als unzumutbar und damit rücksichtslos dar.
2.1.3 Die gerügte Gebäudetiefe des streitgegenständlichen Vorhabens entspricht mit 10,9 m der Gebäudetiefe des nördlich mit einem Abstand von 4,5 m anschließenden Gebäudekomplexes in der ...str. 132 - 140 und ist lediglich 1,10 m tiefer als der an das streitgegenständliche Grundstück südlich unmittelbar angrenzende Gebäudekomplex in der ...str. 128 - 122. Eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung gegenüber dem rückwärtigen klägerischen Grundstück, das seine Hauptausrichtung nicht in Richtung des Vorhabengebäudes hat, ist angesichts dieser Umstände nicht erkennbar. Das Vorhabengebäude hat vielmehr den positiven Nebeneffekt, dass das klägerische Wohngebäude vom Verkehrslärm abgeschirmt wird, der auf der insbesondere während der Hauptverkehrszeiten stark frequentierten ...straße nicht unerheblich ist.
2.1.4 Auch die gerügte Gebäudehöhe mit einer geplanten Firsthöhe von 18,31 m und einer Traufhöhe von 13,70 m auf der Innenhofseite ist nicht geeignet einen Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot zu begründen.
In der Rechtsprechung zum Rücksichtnahmegebot ist anerkannt, dass eine Verletzung dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78, DVBl 1981, 928 - juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85, NVwZ 1987, 34 - juris Rn. 15: Drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; BayVGH, B.v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 BayVBl 2009, 751 - juris Rn. 23; B.v. 5.7.2011 - 14 CS 11.814 - juris Rn. 21). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind unter anderem die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung.
Vorliegend fehlt es bereits an einer erheblichen Höhendifferenz zwischen dem Vorhabengebäude mit einer geplanten Firsthöhe von 18,31 m sowie einer Traufhöhe im rückwärtigen Innenhofbereich von 13,70 m und dem Anwesen der Klägerin, das eine Firsthöhe von 17,59 m und eine Traufhöhe von 14,07 m bzw. von 16,38 m auf der südlichen Seite mit Aufzugsanbau aufweist. Für die Annahme der „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (BayVGH, B.v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris Rn. 5; B.v. 5.12.2012 - 2 CS 12.2290 - juris Rn. 9).
2.1.5 Das streitgegenständliche Vorhaben stellt sich auch wegen der gegebenenfalls verschlechterten Belichtungs- und Besonnungsverhältnisse aufgrund der geplanten Bebauungstiefe und Gebäudehöhe gegenüber der Klägerin nicht als unzumutbar und rücksichtslos dar.
Grundsätzlich stellt die Einhaltung eines Lichteinfallwinkels von 45° in Höhe der Fensterbrüstung vor Fenstern von Aufenthaltsräumen eine ausreichende Belichtung sicher (vgl. BayVGH, B. v. 29.12.2005 - 1 NE 05.2818 BayVBl. 2006, 670 - juris Rn. 38; BayVGH, B. v. 9.6.2011 - 2 ZB 10.2290 - juris Rn. 5).
Der Lichteinfallwinkel von 45° zu den Fenstern der Räumlichkeiten im klägerischen Anwesen wird vorliegend eingehalten. Außerdem stellt der 45°-Lichteinfallswinkel keine absolute, in jedem Fall einzuhaltende Mindestgrenze dar, sondern soll „möglichst“ eingehalten werden (vgl. Dhom/Franz/Rauscher, in: Simon/Busse, BayBO, Stand: 113. EL 2013, Art. 6 Rn. 328). Darüber hinaus befinden sich in den Räumlichkeiten, die dem streitgegenständlichen Vorhaben zugewandt sind, in jedem Stockwerk lediglich Schlafräume und nur im Dachgeschoss ein Wohnraum, der aber nicht nur durch das Fenster auf der Westseite, sondern zusätzlich durch ein Fenster zur Südseite und ein nördliches Dachfenster belichtet wird.
Im Ergebnis führt die vorhabenbedingte Verschattung deshalb nicht zu derart schlechten Lichtverhältnissen, die als untragbare Zustände im Sinne eines Missstands zu qualifizieren wären, der keinesfalls hingenommen werden kann. Das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist vielmehr unter dem Gesichtspunkt des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (BayVGH, Beschl. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17).
2.1.6 Soweit sich die Klägerin darauf beruft, das Vorhaben der Beigeladenen verletze die Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO, ist klarzustellen, dass zwar die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften für das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot in tatsächlicher Hinsicht indiziert, dass auch das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt ist (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 NVwZ 1999, 879 - juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 15.3.2011 - 15 CS 11.9 - juris Rn. 32). Daraus lässt sich aber nicht der Umkehrschluss ableiten, dass bei einer Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften regelmäßig auch eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes zu bejahen oder indiziert wäre (vgl. BayVGH, B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 19; B. v. 6.9.2011 - 1 ZB 10.1301 - juris Rn. 6; Schwarzer/König, 4. Aufl. 2012, BayBO, Art. 6 Rn. 7). Zudem würde andernfalls die vom bayerischen Landesgesetzgeber mit der Beschränkung des Prüfungsumfangs im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren in Art. 59 BayBO verfolgte Beschleunigung des Baugenehmigungsverfahrens ad absurdum geführt, wenn bei Prüfung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme inzident und vollumfänglich die Prüfung der landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften geboten wäre.
3. Im vorliegenden Fall kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie durch die positiven Beantwortung der Frage 3) und die darin in Aussicht gestellte Abweichung von den nach Art. 6 BayBO erforderlichen Abstandsflächen in eigenen Rechten verletzt wird. Eine solche Rüge verstößt hier gegen den auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB.
Aus dem System nachbarlicher Ausgleichs- und Rücksichtnahmepflichten folgt, dass derjenige, der selbst mit seinem Gebäude die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält, billigerweise nicht verlangen kann, dass der Nachbar die Abstandsflächen freihält. Dies führt dazu, dass nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Nachbar sich gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht mit Erfolg auf die Einhaltung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen kann, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück nicht dieser Vorschrift entspricht und wenn die beidseitigen Abweichungen etwa gleichgewichtig sind und nicht zu - gemessen am Schutzzweck der Vorschrift - schlechthin untragbaren, als Missstand (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayBO) zu qualifizierenden Verhältnissen führen (BayVGH, U. v. 4.2.2011 - 1 BV 08.131 - juris Rn. 37; VGH BW, B. v. 29.9.2010 - 3 S 1752/10, BauR 2011, 148 - juris Rn. 5; VGH BW, B. v. 4.1.2007 - 8 S 1802/06 - juris Rn. 4). Derjenige, der mit seinem Gebäude selbst nicht den erforderlichen Grenzabstand einhält, kann billigerweise nicht verlangen, dass der Nachbar die Abstandsfläche, die er selbst auf dem eigenen Grundstück nicht zur Verfügung hat, auf dem fremden Grundstück frei hält (BayVGH, U. v. 4.2.2011 - 1 BV 08.131 - juris Rn. 37).
Dabei ist es unerheblich, ob das Gebäude des klagenden Nachbarn seinerzeit in Übereinstimmung mit den geltenden Bauvorschriften errichtet worden ist oder Bestandsschutz genießt (vgl. OVG Berlin, U. v. 11.02.2003 - 2 B 16.99 - juris Rn. 29; VGH SH U. v. 15.12.1992 - 1 L 118/91 - juris; OVG Lüneburg B.v. 30.03.199 - 1 M 897/99 - juris Rn. 43; VG München U.v. 07.10.2013 - M 8 K 12.6342 - juris Rn. 26; VG München B.v. 02.01.2014 - M 8 SN 13.5141 - juris Rn.43; VG München B.v. 20.06.2013 - M 8 SN 13.1890 - juris Rn.37; VG München U.v. 11.03.2013 - M 8 K 12.3508 - juris Rn. 40; VG München U.v. 21.01.2013 - M 9 E1 12.6080 - juris Rn. 36 m. w. N.; a.A. OVG Münster U.v. 24.04.2001 - 10 A 1402/98 - juris Rn. 11; kritisch Kuchler, jurisPR-UmwR 6/2014 - Anm.1). Maßgeblich ist allein, dass der klagende Nachbar den jetzt erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, denn die Versagung des Abwehranspruchs beruht darauf, dass es unbillig wäre, einem Nachbarn den durch die grenznahe bauliche Anlage des anderen Nachbarn ausgehenden Nachteilen auszusetzen, ihm selbst aber eine Ausnutzung seines Grundstücks im Grenzbereich zu verwehren.
Bei der Frage, ob wechselseitige Verletzungen der Abstandsflächenvorschriften annähernd vergleichbar sind, ist keine zentimetergenaue quantitative Entsprechung gefordert, sondern es ist eine wertende Betrachtung in Bezug auf die Qualität der mit der Verletzung der Abstandsflächenvorschriften einhergehenden Beeinträchtigungen anzustellen (OVG Berlin, U. v. 11.02.2003 - 2 B 16.99 - juris Rn. 30; OVG Lüneburg, U.v. 30.03.1999 - 1 M 897/99 - juris LS 1, Rn. 43).
Ob das klägerische Gebäude - wie vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin berechnet - Abstandsflächen auf das Grundstück der Beigeladenen lediglich in einem Umfang von 121,95 qm oder - wie von der Beigeladenen berechnet - in einem Umfang von 145,69 qm wirft, kann dahinstehen. Selbst bei Zugrundelegung des von der Klägerin eingeräumten Umfangs von 121,95 qm liegt ein in etwa vergleichbarer Abstandsflächenverstoß vor, da das streitgegenständliche Vorhaben Abstandsflächen in einem Umfang von etwa 129,02 qm auf das klägerische Grundstück FlNr. ... wirft. Da eine vergleichbare wechselseitige Verletzung der Abstandsflächenvorschriften keine zentimetergenaue Entsprechung fordert, ist bei einer wertenden Betrachtung im vorliegenden Fall von einer Gleichwertigkeit des gegenseitigen Umfangs des Abstandsflächenverstoßes auszugehen (121,95 qm im Verhältnis zu 129,02 qm).
Das Vorbringen der Klägerbevollmächtigten, dass der Abstandsflächenverstoß des streitgegenständlichen Gebäudekomplexes sich über die gesamte Grundstücksgrenze erstreckt und der klägerische Abstandsflächenverstoß lediglich auf einen etwa 11m breiten Wandteil, ist ebenfalls nicht geeignet die Gleichwertigkeit des gegenseitigen Abstandsflächenverstoßes zu entkräften. Es ist bereits äußerst fraglich, ob die Breite des Abstandsflächenverstoßes überhaupt ein geeignetes Kriterium im Rahmen der qualitativ und quantitativ wertenden Betrachtung bei der Frage der Gleichwertigkeit des gegenseitigen Abstandsflächenverstoßes darstellt. Selbst wenn man dies zugunsten der Klägerin berücksichtigen wollte, so müsste sich die Klägerin entgegenhalten lassen, das ihr Gebäudekomplex nicht nur auf das Grundstück der Beigeladenen sondern auch in das geplante Vorhabengebäude wirft, selbst wenn es - wie von der Klägerin gefordert - nur 9,6 m tief statt 10,9 m wäre. Darüber hinaus wirft das streitgegenständliche Vorhaben lediglich Abstandsflächen in Richtung der westlichen Seitenwand. Der Gebäudekomplex der Klägerin hingegen wirft Abstandsflächen auf der der Klägerin zugewandten Grundstücksseite in das Gebäude der Beigeladen auf der Innenhofseite zu der auch die Fenster der Wohnräume ausgerichtet sind.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Es entspricht billigem Ermessen i. S. v. § 162 Abs. 3 VwGO, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit entsprechend § 154 Abs. 3 VwGO auch einem Kostenrisiko ausgesetzt haben.
5. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom
Das Grundstück der Antragstellerin grenzt nördlich an das Vorhabengrundstück an und ist straßenseitig mit einem viergeschossigen Gebäude mit Satteldach und im rückwärtigen Bereich mit einem laut amtlichen Lageplan zweigeschossigen Gebäude mit Mansarddach bebaut. Beide Gebäude grenzen mit ihrer südlichen Außenwand unmittelbar an das Vorhabengrundstück an und sind bzw. waren dort profilgleich an das auf dem Vorhabengrundstück vorhandene viergeschossige Vordergebäude sowie das bisher vorhandene nach dem amtlichen Lageplan zweigeschossige Rückgebäude angebaut.
In den genehmigten Plänen ist in den Darstellungen „Ansicht Ost“ und „Ansicht West“ das Rückgebäude der Antragstellerin dreigeschossig dargestellt. Aus in den Bauakten befindlichen Fotos ergibt sich, dass sowohl das bisherige Bestandsgebäude auf dem Vorhabengrundstück als auch das Rückgebäude der Antragstellerin dreigeschossig mit einem Mansarddach waren bzw. sind.
Mit dem Vorhaben soll das Rückgebäude der Beigeladenen nunmehr sowohl im Süden als auch im Norden grenzständig an den seitlichen Grundstücksgrenzen errichtet und in der Höhenentwicklung an das südlich angrenzende Rückgebäude ...straße 26 mit einer hofseitigen Wandhöhe von 10,0 m, einem Mansardknick in Höhe von 12,80 m und einer Firsthöhe des nach dem Mansardknick nach Westen ansteigenden Flachdachs von 13,61 m angeglichen werden.
Im Plan ist die abstandsflächenrechtliche Höhe hofseitig mit 10,93 m angegeben (Wandhöhe 10,0 m plus 1/3 von 2,8 m). Allerdings wird diese auf 5,47 m halbiert und auch im Erdgeschossgrundriss nur mit H/2 dargestellt.
Lageplan, Bestandssituation, 1:1000
Lageplan, Neubebauung, 1:1000
Gegen die mit Postzustellungsurkunde am
Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2016, am selben Tag beim Verwaltungsgericht München eingegangen, haben die Bevollmächtigten der Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung der mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2015 eingereichten Klage gegen die Baugenehmigung betreffend Abbruch und Neubau eines Wohngebäudes ...str. 24/RGB, Fl.-Nr. ..., Gemarkung ... ..., vom 11. November 2015, Az. ..., anzuordnen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der genehmigte Neubau werde sich gegenüber dem Altbestand deutlich erhöhen und sich hinsichtlich der Gebäudehöhe an das Rückgebäude des südlich angrenzenden Grundstücks ...str. 26 angleichen.
Zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung und der Verletzung zugunsten der Antragstellerin bestehender Rechtsvorschriften wird auf den Vortrag im Schriftsatz vom
In der Klagebegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die gemeinsame Grundstücksgrenze verlaufe im Bereich des Innenhofs schräg, so dass die Abstandsflächen des Neubaus auf einer Breite von 3,4 m auf die Hofseite des Vordergebäudes der Antragstellerin fielen. Die Beigeladene habe zum Grundstück der Antragstellerin eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen zwischen Vordergebäude und Rückgebäude Fl.-Nr. ... durch die Außenwand des Rückgebäudes in Folge schrägen Grenzverlaufs beantragt. Die Voraussetzungen für eine Abweichung von den Abstandsflächen lägen nicht vor, insbesondere fehle es an der für die Abweichung erforderlichen atypischen, von der gesetzlichen Regel nicht zutreffend erfassten oder bedachten Fallgestaltung. Die vorliegende Grundstückssituation bzw. Hinterhofsituation sei für die bauliche Situation im innerstädtischen Bereich der Antragsgegnerin und hier im hier streitgegenständlichen Geviert typisch. Zudem habe die Antragsgegnerin nicht die betroffenen Belange der Nachbarn ermittelt und in die Abwägung eingestellt. Die Antragsgegnerin habe sich zu Unrecht von dem Argument leiten lassen, das Vordergebäude der Antragstellerin halte die Abstandsflächen zum Vorhabengrundstück in einem höheren Maße nicht ein. Ausgangspunkt sei ein status quo der beiderseits betroffenen Abstandsflächen, der insoweit austariert sei, als nach dem Lageplan jeweils die Vordergebäude mit vier Geschossen und die Rückgebäude mit zwei Geschossen ausgeführt seien. In diese austarierte Situation greife die Beklagte mit der Baugenehmigung ein, da der Beigeladenen die Errichtung eines höheren Gebäudes als der Altbestand genehmigt worden sei. Zwar gleiche sich die Höhe an das Rückgebäude ...str. 26 an, diese Bezugnahme sei jedoch rechtsfehlerhaft. Zum einen sei die Hinterhoffläche deutlich größer, zum anderen sei die bauliche Austarierung anders ausgestaltet, da nach dem Lageplan das Rückgebäude drei und das Vordergebäude fünf Geschosse aufwiesen. Der Eingriff in die Belange der Antragstellerin wie auch dessen Schwere werde von der Antragsgegnerin nicht erkannt und nicht in ihre Abwägung eingestellt, weshalb ihre Entscheidung an grundsätzlichen Abwägungsfehlern leide. Auch fehle es an einem Überwiegen der Interessen des Bauherrn und öffentlich-rechtlicher Belange. Die Abwägung sei formell fehlerhaft, da sowohl von Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO als auch von Art. 6 Abs. 3 Nr. 1 BayBO keine Abweichung erteilt worden sei, obwohl diese notwendig gewesen wären.
Zwischenzeitlich habe die Beigeladene den Altbestand abgebrochen und errichte den Neubau. Der Baufortschritt habe mittlerweile die Decke des 1. Obergeschosses erreicht. Bei einem Fortgang der Bauarbeiten bestünde nunmehr die dringende Gefahr, dass zulasten der Klägerin baurechtswidrige Zustände geschaffen würden, deren spätere Beseitigung im Falle eines Erfolges der Klage nicht oder nicht mit zumutbarem Aufwand mehr möglich wäre. Nachbarliche Rechte der Antragstellerin wären dann unwiederbringlich verletzt, weshalb gemäß § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5, § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung der eingelegten Klage anzuordnen sei.
Die von der Beigeladenen vorgebrachten Rechtsargumente verfingen nicht, insbesondere nicht die Argumentation der Beigeladenen aus § 242 BGB. Sie verkenne, dass es vorliegend nicht darum gehe, einen Ersatzbau in gleicher Höhe und Kubatur zum jetzt abgerissen Vorgängerbau zu verhindern. Insoweit wäre der Beigeladenen gegebenenfalls ein berechtigtes schützenswertes Bestandsinteresse zuzubilligen. Tatsächlich aber solle der Ersatzbau massiv erhöht werden, wodurch in die ehemals austarierte Gebäude- und Abstandssituation ohne Bezugsfall zulasten der Antragstellerin massiv und damit rechtswidrig eingegriffen werde. Städtebauliche Ziele - wie etwa die Schaffung von Wohnraum durch Nachverdichtung - seien durch geeignete Planungsinstrumente zu verfolgen. Sie stellten im Rahmen des bauordnungsrechtlichen Nachbarschutzes keine, die Verletzung von Nachbarrechten tragenden Grundlagen dar.
Mit weiterem Schriftsatz vom
Mit Schriftsatz vom
den Antrag vom
Mit Schriftsatz vom
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in ihrer Klageerwiderung vom
Hinsichtlich § 242 BGB wird ausgeführt, der Grundsatz von Treu und Glauben finde auch im öffentlichen Recht Anwendung und habe als alleinigen Ausgangs- und Ansatzpunkt den das gesamte Rechtsleben beherrschenden Grundsatz, dass jedermann in Ausübung seiner Rechte nach Treu und Glauben zu handeln habe. Dieser Ausgangspunkt des § 242 BGB verbiete die Frage nach der Rechtsmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Gebäudes, auf dessen Bestand sich der klagende Nachbar berufe. Der Grundsatz von Treu und Glauben bedeute, dass jedermann bei Ausübung seiner Rechte beschränkt sei. Er setze der Rechtsausübung dort eine Schranke, wo es zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit offensichtlich unvereinbaren Ergebnissen führe. Dabei sei das Abstandsflächenrecht nur eines der Rechte, in deren Ausübung und Verfolgung der Nachbar nach dem Grundsatz von Treu und Glauben beschränkt sei bzw. sein könne und dies völlig unabhängig von der Frage nach der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer erteilten Abweichung. Denn dieser Grundsatz beschränke den Nachbarn in der Ausübung seiner Rechte selbst dann, wenn gar keine Abweichung erteilt worden sei. Ebenso spiele es keine Rolle, ob das Gebäude des klagenden Nachbarn seinerzeit in Übereinstimmung mit den geltenden Bauvorschriften errichtet worden sei oder Bestandsschutz genieße. Zu beurteilen sei allein die Frage, ob der Nachbar in Ausübung seines - auch durch die Abstandsflächenvorschriften - geschützten Nachbarrechts beschränkt sei. In dieser Beschränkung des Abwehranspruchs liege keine Sanktion für das Verhalten des klagenden Nachbarn oder seines Rechtsvorgängers; vielmehr gehe es allein um die Beurteilung der gegenwärtigen Situation auf den benachbarten Grundstücken. Deshalb könne es auf die Frage der formellen oder materiellen Illegalität des Gebäudes des klagenden Nachbarn und eines etwaigen Bestandsschutzes im Rahmen dieser nachbarlichen Wechselbeziehung nicht ankommen (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 11.8.2010 - OVG 10 N 17.07 - juris).
Im Übrigen könne von einer „massiven Erhöhung“ des Ersatzbaus nicht die Rede sein. Mit dem streitgegenständlichen Vorhaben werde die Bebauung - insbesondere des Nachbargrundstücks ...str. 26 - aufgenommen und ganz allgemein diese im Geviert - vor allem auch auf der gegenüberliegenden Straßenseite - vorhandene Bebauung auch unter Berücksichtigung der Nachbarinteressen umgesetzt. Diese Nachbarbebauung sei ein dreigeschossiges Gebäude und nicht - wie die Antragstellerin behaupte - lediglich zweigeschossig. Dabei spiele die Frage der Geschossigkeit im Rahmen des § 34 BauGB keine maßgebliche Rolle; entscheidend sei, dass streitgegenständliche Gebäude die in der Nachbarschaft vorhandene Trauf- und Firsthöhe aufnehme.
Mit Schriftsatz vom
Der außergerichtlich gefundene Ansatz einer Anschrägung des Dachs auf 45° hätte aus Sicht der Antragstellerin die qualitative Beeinträchtigung wenn zwar nicht beseitigen, aber doch signifikant reduzieren können. Diesen Ansatz habe die Beigeladene nicht mehr weiterverfolgt, so dass es bei der jetzt gegebenen massiven Beeinträchtigung in qualitativer Hinsicht verbleibe. Auch aus diesen Gründen trage der Ansatz der Beigeladenen die Anwendung des § 242 BGB nicht.
Mit Schreiben vom 3. August 2016, am 8. August 2016 beim Verwaltungsgericht München eingegangen, hat die Antragsgegnerin die Behördenakten vorgelegt und beantragt:
Der Antrag wird abgelehnt.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung erteilte Abweichung wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen zum Grundstück der Antragstellerin sei rechtmäßig und verletze die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Die für eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO erforderliche atypische Situation sei gegeben, da das Vorhaben zum einen in einem dicht bebauten innerstädtischen Bereich liege, wo auch auf den direkt benachbarten Grundstücken die Abstandsflächen nicht eingehalten seien - so auch von der Antragstellerin selbst nicht. Zum anderen liege hier ein besonderer Grundstückszuschnitt vor. Die rückwärtige sowie die seitlichen Grundstücksgrenzen des Vorhabengrundstücks und insbesondere die östliche Grundstücksgrenze zum klagenden Nachbarn hin verliefen unterschiedlich schräg und damit atypisch. Dieser Grenzverlauf bedinge auch kausal die Unmöglichkeit der Einhaltung der Abstandsflächen und zwar sowohl durch die Antragstellerin, als auch durch die Beigeladene.
Die Abweichung sei auch unter Berücksichtigung des Zwecks des Abstandsflächenrechts sowie unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Die Schutzziele des Art. 6 BayBO - die Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung - würden hier durch die Erteilung der Abweichung nicht dergestalt verfehlt, dass die Abweichung mit den nachbarlichen Belangen unvereinbar sei. Für das Vorhaben spreche der gewichtige öffentliche Belang der Wohnraumschaffung (BayVGH, B.v. 5.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris Rn. 5) und der sinnvolle Wiederaufbau eines bereits bestehenden Gebäudes, dessen Sanierung unwirtschaftlich wäre. Die Tatsache, dass auch die Antragstellerin ihrerseits die Abstandsflächen nicht einhalte, könne auch zulasten der Antragstellerin berücksichtigt werden. Zudem würden Belichtung und Belüftung nicht unzumutbar beeinträchtigt.
Selbst wenn die erteilte Abweichung rechtswidrig sein sollte, so könne sich jedenfalls die Antragstellerin nicht hierauf berufen. Nach Treu und Glauben könne sich ein Nachbar gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht mit Erfolg auf die Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück nicht dieser Vorschrift entspreche und die beiderseitigen Abweichung etwa gleichgewichtig seien und nicht zu schlechthin untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Verhältnissen führten (BayVGH, U.v. 4.2.2011 - 1 BV 08.131 - juris). Vorliegend bedinge die atypisch verlaufende Grenze zwischen dem Vorhabengrundstück und dem antragstellerischen Grundstück, dass weder die Antragstellerin noch die Beigeladene die Abstandsfläche auf eigenem Grund einhalten könnten. So fielen die Abstandsflächen des antragstellerischen Vordergebäudes mit H (Wandhöhe = 17,50 m - abgegriffen) mit ca. 28 m² auf das Vorhabengrundstück und auch dort auf die Bebauung und nicht nur auf Freiflächen. Umgekehrt werfe das Vorhaben mit H (Wandhöhe = 10,93 m) auch Abstandsflächen mit ca. 20 m² auf das Grundstück der Antragstellerin und dort ebenfalls nicht nur auf Freiflächen, sondern auch auf das Vordergebäude. Hierzu wurde von Seiten der Antragsgegnerin eine zeichnerische Darstellung der gegenseitigen Abstandsflächenüberschreitungen vorgelegt. Damit werfe die Antragstellerin sogar etwas mehr Abstandsflächen auf den Grund der Beigeladenen als umgekehrt, so dass die Antragstellerin sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf einen etwaigen Verstoß berufen könne.
Soweit die Antragstellerin der Auffassung sei, die Baugenehmigung verletze sie auch unter formell-rechtlichen Gesichtspunkten, weil weitere Abweichungen erforderlich gewesen seien, welche aber weder beantragt noch erteilt worden seien, so verkenne sie, dass die Antragsgegnerin nur die ausdrücklich beantragten Abweichungen zu prüfen und über diese zu entscheiden habe. Ein Nachbar könne nicht verlangen, dass Abweichungen geprüft würden, die nicht im Sinne von Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO i. V. m. Art. 63 Abs. 2 Satz 2 BayBO beantragt worden seien (BayVGH, U.v. 20.10.2015 - 2 B 15.1431 - juris).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich erfolglos sein wird, da die angefochtene Baugenehmigung vom 11. November 2015 bei summarischer Prüfung keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Selbst wenn die erteilte Abstandsflächenabweichung zum Grundstück der Antragstellerin wegen der fehlerhaften Darstellung der Abstandsflächen in den genehmigten Plänen rechtswidrig sein sollte, könnte sich die Antragstellerin hierauf voraussichtlich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht berufen. Zudem könnte dieser formale Mangel jedenfalls bis zur mündlichen Verhandlung im Hauptsachverfahren behoben werden.
1. Nach § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden Interessen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 146; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Schmidt, a. a. O., § 80 Rn. 73 ff.).
2. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung dieses Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 - 4 B 244/96, NVwZ 1998, 58 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 14.10.2008 - 2 CS 08.2132 - juris Rn. 3).
3. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung, sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Bauvorhaben in bauordnungsrechtlicher Hinsicht nicht gegen drittschützende Rechte der Antragstellerin verstößt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren, Art. 59 Satz 1 BayBO (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hinzu kommt, dass selbst für den Fall, dass sich die erteilte Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften als rechtwidrig erweisen sollte, die Antragstellerin sich hierauf aufgrund der auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsätze von Treu und Glauben nicht berufen könnte.
Das beantragte Bauvorhaben, das keinen Sonderbau i. S. des Art. 2 Abs. 4 BayBO darstellt, wurde im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO genehmigt. Da die Beigeladene zum Grundstück des Antragstellers eine Abweichung von den Vorschriften des Abstandsflächenrechts nach Art. 6 BayBO beantragt und die Antragsgegnerin diese gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO erteilt hat, gehören die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften gem. Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO auch zum Prüfumfang der streitgegenständlichen Baugenehmigung, so dass sie im Rahmen des Nachbarrechtsbehelfes zu prüfen sind (vgl. BayVGH, B.v. 29.10.2015 - 2 B 15.1431 - juris Rn. 36; BayVGH, B.v. 5.11.2015 - 15 B 15.1371 - juris Rn. 15).
4. In bauordnungsrechtlicher Hinsicht stellt sich die in der verfahrensgegenständlichen Baugenehmigung vom
4.1 Gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Die Zulassung einer Abweichung setzt Gründe von ausreichendem Gewicht voraus, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die die Einbuße an Belichtung und Belüftung im konkreten Fall als vertretbar erscheinen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2015 - 15 ZB 12.1152 - juris Rn. 16). Es muss sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2002 - 2 CS 01.1506 - juris Rn. 16;
Liegt die erforderliche Atypik nicht vor, erweist sich eine trotzdem erteilte Abweichung von der Einhaltung der gesetzlich vorgeschrieben Abstandsflächen von vornherein als rechtswidrig und ist auf eine Nachbarklage hin die Baugenehmigung grundsätzlich aufzuheben (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2015 - 15 ZB 12.1152 - juris Rn. 16).
Liegt die erforderliche Atypik vor, ist weitere Voraussetzung die Vereinbarkeit der Abweichung mit den öffentlichen Belangen unter Würdigung der öffentlichrechtlich geschützten nachbarlichen Interessen. Mit der Verpflichtung zur Würdigung nachbarlicher Interessen verlangt das Gesetz - wie bei dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme - eine Abwägung zwischen den für das Vorhaben sprechenden Gründen und den Belangen des Nachbarn (BayVGH, B. v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 17). Ob eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften zugelassen werden kann, beurteilt sich dabei nicht allein danach, wie stark die Interessen des betroffenen Nachbarn beeinträchtigt werden. Es ist stets auch zu prüfen, ob die Schmälerung der nachbarlichen Interessen durch überwiegende Interessen des Bauherrn oder überwiegende öffentliche Belange gerechtfertigt ist (BayVGH, B. v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 20).
4.2 Eine derartige Sondersituation (Atypik) ist im vorliegenden Fall hinsichtlich der streitgegenständlichen Abweichung gegeben.
Mit der schräg verlaufenden Grundstücksgrenze zum Grundstück der Antragstellerin Fl.-Nr. ... liegt grundsätzlich eine grundstücksbezogene Besonderheit vor. Der schräge Grenzverlauf vermag eine Atypik aber nur insoweit zu begründen, als bei einem ideal geschnittenen Grundstück mit geradem Grenzverlauf die Abstandsflächen entsprechend Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO auf dem Vorhabengrundstück selbst liegen würden.
Ohne den vorspringenden bzw. schrägen Grenzverlauf der nördlichen Grundstücksgrenze würde die Abstandsfläche des streitgegenständlichen Rückgebäudes ausschließlich auf das Vorhabengrundstück fallen und das klägerische Grundstück nicht tangieren. Insoweit ist vorliegend die für eine Abweichung erforderliche Atypik gegeben.
Unter Berücksichtigung der vorhandenen Umgebungsbebauung - insbesondere auf den nördlich und südlich unmittelbar angrenzenden Grundstücken - ist auch ein die Belange der Antragstellerin überwiegendes Bauherreninteresse gegeben, wozu nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auch die Schaffung von zeitgemäßen Wohnraum zählt (BayVGH, B.v. 5.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris Rn. 5). Im Vergleich zur bisherigen Bestandsbebauung erfolgt mit dem Neubau hofseitig eine Erhöhung des bisherigen Mansardknicks um 2,40 m von ca. 10,40 m auf nunmehr 12,80 m und eine Erhöhung des an der rückwärtigen Grundstücksgrenze gelegenen Firstes um ca. 3 m von 10,60 m auf 13,61 m. Nur insoweit ergibt sich für die Antragstellerin eine Änderung der neuen Bebauungssituation im Vergleich zur bisherigen Bestandssituation, wobei die Erhöhung des rückwärtigen Firstes für die Bebauung der Antragstellerin von untergeordneter Bedeutung sein dürfte. Im dicht bebauten innerstädtischen Bereich stellt eine derartige Höhendifferenz auch im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots eine zumutbare Höhenentwicklung dar, zumal sich das Vorhaben an dem südlichen Gebäude orientiert und sich damit im Rahmen der Umgebungsbebauung hält.
4.3 Soweit gerügt wird, die Beigeladene hätte weitere Abweichungen von Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO und von Art. 6 Abs. 3 Nr. 1 BayBO beantragen müssen, übersieht die Antragstellerseite, abgesehen davon, dass diese nicht beantragten und nicht erteilten Abweichungen nicht im Prüfungsumfang des Art. 59 BayBO enthalten sind, dass diese Abweichungen auch in der Sache nicht erforderlich sind. Mit der Erteilten Abweichung von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO wird die Abstandsfläche auf den auf dem Baugrundstück vorhandenen Platz verkürzt. Es fallen damit keine Abstandsflächen auf das Grundstück der Antragstellerin und liegt auch keine Überdeckung von Abstandsflächen vor.
4.4 Problematisch ist allerdings, dass die Abstandsflächen der östlichen, hofseitigen Außenwand des Vorhabens in den eingereichten Bauvorlagen falsch dargestellt sind. Die Abstandsflächen werden hier mit H/2 berechnet und dargestellt, obwohl die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO für die Anwendung des 16-m-Privilegs nicht vorliegen. Zum einen beträgt die Wandlänge der östlichen Außenwand vermasst 16,15 m. Zum an andern ist das Vorhabengebäude an drei Grundstücksgrenzen situiert, so dass das 16-m-Privileg gem. Art. 6 Abs. 6 Satz 2 BayBO nicht anwendbar ist.
Zwar kann eine fehlerhafte Plandarstellung zur Aufhebung einer Baugenehmigung führen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass hierdurch Nachbarrechte verletzt werden. Allerdings allein aufgrund dieses formalen Mangels die aufschiebende Wirkung anzuordnen erscheint vorliegend nicht angezeigt, da dieser formale Mangel bis zur mündlichen Verhandlung in der Hauptsache unschwer durch eine Tektur(Genehmigung) behoben werden kann. Vor allem steht einem Erfolg der Anfechtungsklage in der Hauptsache auch der wechselseitige Abstandsflächenverstoß entgegen.
5. Da das Gebäude der Antragstellerin zum Vorhabengrundstück selbst die erforderlichen Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO nicht einhält, ist die Antragstellerin insoweit nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert, sich uneingeschränkt auf die drittschützenden Vorgaben des Art. 6 BayBO zu berufen.
5.1 Aus dem System nachbarlicher Ausgleichs- und Rücksichtnahmepflichten folgt, dass derjenige, der selbst mit seinem Gebäude die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält, billigerweise nicht verlangen kann, dass der Nachbar die Abstandsflächen freihält. Dies führt dazu, dass nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Nachbar sich gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht mit Erfolg auf die Einhaltung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen kann, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück nicht dieser Vorschrift entspricht und wenn die beidseitigen Abweichungen etwa gleichgewichtig sind und nicht zu - gemessen am Schutzzweck der Vorschrift - schlechthin untragbaren, als Missstand (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayBO) zu qualifizierenden Verhältnissen führen (BayVGH, U.v. 4.2.2011 - 1 BV 08.131 - juris Rn. 37; VGH BW, B.v. 29.9.2010 - 3 S 1752/10, BauR 2011, 148 - juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 4.1.2007 - 8 S 1802/06 - juris Rn. 4). Derjenige, der mit seinem Gebäude selbst nicht den erforderlichen Grenzabstand einhält, kann billigerweise nicht verlangen, dass der Nachbar die Abstandsfläche, die er selbst auf dem eigenen Grundstück nicht zur Verfügung hat, auf dem fremden Grundstück frei hält (BayVGH, U.v. 4.2.2011 - 1 BV 08.131 - juris Rn. 37).
Dabei ist es unerheblich, ob das Gebäude des klagenden Nachbarn seinerzeit in Übereinstimmung mit den geltenden Bauvorschriften errichtet worden ist oder Bestandsschutz genießt (vgl. OVG Berlin, U.v. 11.2.2003 - 2 B 16.99 - juris Rn. 29; VGH SH,
Bei der Frage, ob wechselseitige Verletzungen der Abstandsflächenvorschriften annähernd vergleichbar sind, ist keine zentimetergenaue quantitative Entsprechung gefordert, sondern es ist eine wertende Betrachtung in Bezug auf die Qualität der mit der Verletzung der Abstandsflächenvorschriften einhergehenden Beeinträchtigungen anzustellen (OVG Berlin, U.v. 11.2.2003 - 2 B 16.99 - juris Rn. 30; OVG Lüneburg, U.v. 30.3.1999 - 1 M 897/99 - juris Rn. 43).
5.2 Nach der Darstellung der jeweiligen Abstandsflächen in der von der Antragsgegnerin vorgelegten zeichnerischen Darstellung wirft das streitgegenständliche Vorhaben bei einer Wandhöhe von 10,93 m auf das Grundstück der Antragstellerin eine Abstandsfläche von ca. 20,40 m². Demgegenüber wirft das Vordergebäude der Antragstellerin bei einer Wandhöhe von ca. 17,50 m auf das Vorhabengrundstück eine Abstandsfläche von ca. 28 m².
Damit übertrifft die Abstandsfläche des Gebäudes der Antragstellerin in quantitativer Hinsicht deutlich die Abstandsfläche des Vorhabens.
Da somit der Abstandsflächenverstoß auf Seiten der Antragstellerin wesentlich größer ist und auch in quantitativer Hinsicht keine Umstände vorliegen, die den geringeren Abstandsflächenverstoß auf Seiten der Beigeladenen qualitativ schwerwiegender erscheinen lassen - außer im Erdgeschoss sind auch im streitgegenständlichen Gebäude wie im Vordergebäude der Antragstellerin Aufenthaltsräume betroffen -, ist die Antragstellerin vorliegend gehindert, sich auf die Verletzung des Art. 6 BayBO zu berufen.
6. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Es entspricht billigem Ermessen i. S. v. § 162 Abs. 3 VwGO, der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit entsprechend § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
7. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.