Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Apr. 2017 - M 8 SN 17.676

published on 06/04/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Apr. 2017 - M 8 SN 17.676
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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert wird auf € 3.750,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt mit seiner am 3. Februar 2017 erhobenen Klage (M 8 K 17.677) die Aufhebung der der Beigeladenen am 19. Januar 2017 in der Fassung des Nachgangsbescheides vom 8. März 2017 erteilten Baugenehmigung für die Neuerrichtung eines Mehrfamilienhauses und eines Rückgebäudes mit Tiefgarage auf dem Grundstück …-strasse 40, Fl.Nr. …, Gemarkung …, … … Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 3. Februar 2017 strebt er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage an.

Das Grundstück des Antragstellers …-strasse 38, Fl.Nr. …, Gemarkung …, … …, ist mit einem viergeschossigen Mehrfamilienhaus bebaut, das mit seiner nordwestlichen Außenwand auf einer Länge von ca. 11 m an die gemeinsame Grundstücksgrenze des Vorhabengrundstücks angebaut ist. Auf der Südostseite weist das Gebäude des Antragstellers einen Grenzabstand auf. Das Gebäude ist straßenseitig 12,6 m lang und hat in diesem Bereich eine Höhe von 19,7 m. Straßenseitig befindet sich ein 80 cm tiefer und 3,95 m langer viergeschossiger Erker.

Im rückwärtigen - nordöstlichen - Gebäudeteil befindet sich ein ebenfalls viergeschossiger, ca. 15,5 m hoher (abgegriffen aus dem Eingabeplan vom 3. September 1974, Plan-Nr. …), 3 m tiefer und 6,2 m langer Gebäudevorsprung, der sich etwa über die Hälfte der rückwärtigen Außenwand erstreckt. In diesem Bereich weist das Gebäude des Antragstellers eine Tiefe von 14 m auf. Die nordwestliche Außenwand des Gebäudevorsprungs verfügt über keine Fenster. An diese Außenwand schließt sich ein erdgeschossiger Wintergarten an, der unmittelbar an der nordwestlichen Grundstücksgrenze endet.

Das nordwestlich des Antragstelleranwesens liegende Vorhabengrundstück war ursprünglich mit einem dreigeschossigen, grenzständigen Mehrfamilienhaus bebaut, das mit seiner südöstlichen Außenwand profilgleich an das Gebäude des Antragstellers angeschlossen war und im nordwestlichen rückwärtigen Bereich über einen zweigeschossigen Anbau verfügte, der nur mit seiner Nord-West-Seite an eine Grundstücksgrenze angebaut war. Zum Grundstück des Antragstellers hin wies der Anbau einen Grenzabstand auf. Der rückwärtige Bereich des Vorhabengrundstücks war mit einem eingeschossigen Rückgebäude an der rückwärtigen und seitlichen - nordwestlichen - Grundstücksgrenze bebaut. Das Rückgebäude diente zuletzt Aufenthaltszwecken und wurde ausweislich der vorgelegten Behördenakten mit Baugenehmigung vom 12. Dezember 1947 widerruflich auf die Dauer von 5 Jahren als ein „Werkstätten-Gebäude“ genehmigt.

Das nordwestlich benachbarte Grundstück …-strasse 42, Fl.Nr. …, Gemarkung …, … …, ist mit einem fünfgeschossigen Mehrfamilienhaus bebaut, das mit einer Tiefe von ca. 12 m zu dem Vorhabengrundstück hin grenzständig errichtet ist. Auf der Nord-West-Seite hält das Gebäude einen Grenzabstand ein. Auch dieses Gebäude verfügt im rückwärtigen Bereich über einen Gebäudevorsprung. Die Gesamttiefe des Gebäudes im Bereich des Gebäudevorsprungs beträgt 18 m (abgegriffen aus dem Lageplan). Das Grundstück ist im rückwärtigen Bereich mit einem an drei Grundstücksgrenzen angebauten zweigeschossigen Rückgebäude mit einer Wandhöhe von 6,65 m bebaut. Im erdgeschossigen Bereich findet eine Garagennutzung statt. Mit Baugenehmigung vom 25. Mai 1960 nach Plan-Nr. … wurde die Aufstockung des Garagengebäudes um ein weiteres Geschoss mit Büronutzung (5 Büros) genehmigt.

Im Übrigen befinden sich entlang der …-strasse weitere straßenseitige Bebauungen mit bis zu fünf Geschossen und Gebäudetiefen mit bis zu 20 m, wobei die nordwestlich bzw. südöstlich des Gebäudekomplexes …strasse 38-42 liegenden Anwesen …-strasse 44 bzw. 36 jeweils einen seitlichen Grenzabstand zu diesen Grundstücken aufweisen. Das Gebäude …-straße 15 ist fünf- bis sechsgeschossig und setzt sich durch seine Kubatur und Bauweise deutlich von dem Gebäude …-strasse 36 ab.

Entlang der …-strasse ist durch die Festsetzung einer Baulinie ein 4 m breiter Vorgarten festgesetzt.

 

Lageplan Bestand Mit Bescheid vom 16. Oktober 2013 erteilte die Antragsgegnerin für das streitgegenständliche Grundstück einen (teilweise) positiven Vorbescheid nach Plan-Nr. … Gegenstand des Vorbescheidsverfahrens war im Wesentlichen die planungsrechtliche Zulässigkeit der Neuerrichtung eines straßenseitigen Mehrfamilienhauses mit einer Tiefe von 17 m und einer Wandhöhe von 17,75 m in der Variante A - mit Flachdach und einem zurückgesetzten Terrassengeschoss - sowie eines Gebäudes mit einer Firsthöhe von 18,8 m in der Variante B - mit Mansarddach. Als Variante 2 wurde die planungsrechtliche Zulässigkeit der Neuerrichtung eines Rückgebäudes an der rückwärtigen und seitlichen - westlichen - Grundstücksgrenze abgefragt. Die Antragsgegnerin beurteilte das Vorhaben nur hinsichtlich des Vordergebäudes in beiden Varianten A und B, nicht jedoch hinsichtlich des Rückgebäudes positiv. Die gestellten Vorbescheidsfragen hinsichtlich der Abweichungen von den Abstandsflächen blieben wegen mangelnder Plandarstellung unbeantwortet.

Gegen diesen Vorbescheid der Antragsgegnerin erhob der Antragsteller Klage vor dem erkennenden Gericht (M 8 K 13.4942), die aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2014 abgewiesen wurde. Einen Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil der Kammer vom 24. November 2014 lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. Januar 2016 (2 ZB 15.384) ab.

Mit Bauantrag vom 26. Oktober 2015 beantragte die Beigeladene nach Plan-Nr. … die Erteilung einer Baugenehmigung für die Neuerrichtung eines straßenseitigen Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage und eines grenzständigen Rückgebäudes.

Das Vordergebäude war fünfgeschossig mit ausgebautem Dachgeschoss im Mansarddach und straßenseitig mit einer Traufhöhe von 15,15 m und eine Firsthöhe von 19,15 m geplant. Im östlichen Bereich des Gebäudes sollte sich im Vorgartenbereich ab dem ersten Obergeschoss ein ca. 1,2 m tiefer und ca. 4 m breiter viergeschossiger Erker befinden.

Zum Innenhof hin sollte das Dachgeschoss des Vordergebäudes als ein Terrassengeschoss ausgebildet werden. Die Wandhöhe bis zur Oberkante der Terrassenbrüstung beträgt 15,75 m. Das Vordergebäude sollte auf den nordwestlichen und südöstlichen Grundstücksgrenzen errichtet werden.

An der nordöstlichen Außenwand zum Innenhof hin waren ab dem ersten bis zum vierten Obergeschoss Balkone geplant, die im Wesentlichen 1,7 m tief waren. Der Abstand der Balkone zu der westlichen Grundstücksgrenze des Antragstellers beträgt 93 cm. Die nordöstliche Außenwand sollte ca. 11,7 m breit, die Balkone sollten maximal 3,85 m werden.

Das geplante Rückgebäude war zweigeschossig mit Flachdach und sollte an der rückwärtigen und den seitlichen Grundstücksgrenzen des Vorhabengrundstücks errichtet werden. Dieses Gebäude verfügt über eine Höhe von 6,25 m, eine Gebäudebreite von 11,59 m bzw. 11,65 und eine Tiefe von 5,06 m bzw. 5,10 m. Das erste Obergeschoss sollte im östlichen, dem Antragstellergrundstück zugewandten, Bereich als ein um 3 bzw. 3,16 m nach Westen zurückversetztes Terrassengeschoss ausgebildet werden. Die Wandhöhe bis zur Oberkante der Terrassenbrüstung im ersten Obergeschoss beträgt 3,97 m. Der Terrassenbereich wurde durch Handeintrag vom 2. Mai 2016 auf 81 cm x 3,31 m verkleinert, wobei der restliche Bereich der Bepflanzung dienen soll.

Mit Bescheid vom 23. Mai 2016 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die beantragte Genehmigung nach Plan-Nr. … mit Handeintragungen vom 23. November, 21. April und 2. Mai 2015, Plan-Nr. … mit Handeintragungen vom 2. Mai 2015, Baumbestandsplan Plan-Nr. … sowie Freiflächengestaltungsplan nach Plan-Nr. … mit Handeintragungen vom 21. April und 2. Mai 2015.

Gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Mai 2016 erhoben die Bevollmächtigten des Antragstellers mit einem am 15. Juni 2016 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz eine Anfechtungsklage (M 8 K 16. 2682).

Mit Schriftsatz vom 5. August 2016, beim Gericht am selben Tag per Telefax eingegangen, stellten die Antragstellerbevollmächtigten einen Antrag nach §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO (M 8 SN 16.3499).

Das erkennende Gericht hat mit Beschluss vom 10. November 2016 im Verfahren M 8 SN 16.3499 die aufschiebende Wirkung der am 15. Juni 2016 erhobenen Klage (M 8 K 16.2682) gegen die Baugenehmigung vom 23. Mai 2016 für den Neubau eines Wohngebäudes mit Tiefgarage und Hinterhaus auf dem Grundstück …-strasse 40, Fl.Nr. …, angeordnet und der Beigeladenen und der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte auferlegt. Nach summarischer Prüfung sei die Baugenehmigung vom 23. Mai 2016 rechtswidrig. Der Antragsteller sei nicht durch den Vorbescheid vom 16. Oktober 2013 an der Anfechtung gehindert gewesen. Die genehmigten Planunterlagen hätten aufgrund unvollständiger und missverständlicher Planangaben keine geeignete Grundlage der Baugenehmigung sein können, da zum einen die Abstandsflächen des grenzständigen Rückgebäudes zum Grundstück des Antragstellers hin nicht dargestellt gewesen seien, obwohl diese - soweit die östliche Außenwand des Gebäudes von der Grundstücksgrenze abrückt - anfallen, und zum anderen die genehmigten Planunterlagen auch insoweit unvollständig waren, als darin keine Abstandsflächen der hofseitigen Balkone zu dem Antragstellergrundstück hin und in Richtung Norden dargestellt waren. In diesen Mängeln der Bauvorlagen lag eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Antragstellers.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Im Klageverfahren M 8 K 16. 2682 erklärten die Beteiligten die Hauptsache für erledigt, nachdem die Beigeladene den Bauantrag vom 26. Oktober 2015 mit Schreiben vom 22. Februar 2017 zurückgezogen hatte. Das erkennende Gericht stellte daraufhin das Verfahren mit Beschluss vom 6. April 2017 ein und legte der Beigeladenen und der Beklagten die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte auf.

Für das Bauvorhaben wurde von der Antragsgegnerin am 6. Dezember 2016 eine Teilbaugenehmigung für den Baugrubenverbau und die Errichtung der Kellerbodenplatte (Az.: …) erteilt.

Am 19. Januar 2017 genehmigte die Beklagte im vereinfachten Genehmigungsverfahren den Bauantrag vom 18. November 2016 nach Plan Nr. … mit Änderungsantrag vom 12. Dezember 2016 nach Plan Nr. … und Freiflächengestaltungsplan nach Plan Nr. … … Der Antragsteller erhielt einen Abdruck des Baugenehmigungsbescheids.

Die Pläne entsprechen im Wesentlichen den Plänen zur mit Bescheid vom 23. Mai 2016 erteilten Baugenehmigung. Die hofseitigen Balkone sind nun aber nur 1,5 m tief. Als Anlage wurde der Baugenehmigung zudem auch eine „Abstandsflächendarstellung (Abweichungen M 1:200)“ - laut Anlage als „ANLAGE LAGEPLÄNE ABWEICHUNGEN ABSTANDSFL. M. 1/200“ bezeichnet - beigefügt, die Bestandteil des Bescheids ist.

 

Lageplan Bauvorhaben (Baugenehmigung vom 19. Januar 2017) Wie in der Baugenehmigung vom 23. Mai 2016 erteilte die Antragsgegnerin auch in der Baugenehmigung vom 19. Januar 2017 zahlreiche Befreiungen und Abweichungen.

Unter Nummer 4 der Abweichungen erteilte die Antragsgegnerin eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO wegen Nichteinhaltung (Überschreitung) erforderlicher Abstandsflächen (1H) durch den straßenseitigen Erker zum Grundstück des Antragsteller.

Zur Begründung wurde zunächst auf die Darstellung der Abweichung nach dem Plan „Abweichungen“ Antrag (4) verwiesen.

Die Erteilung begründete die Antragsgegnerin sodann damit, dass die Beigeladene das gleiche Recht in Anspruch nehme, welches von Seiten des Antragstellers in Form einer Abstandsflächenübertretung auf das streitgegenständliche Grundstück beansprucht werde. Belichtung und Belüftung der Räume auf dem Nachbargrundstück wurden nicht wesentlich beeinträchtigt und ein ausreichender Sozialabstand bliebe gewahrt.

Unter Nummer 8 der Abweichungen erklärte die Antragsgegnerin ausdrücklich, dass keine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO wegen Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen (1H) durch das Rückgebäude zum Grundstück des Antragstellers notwendig sei.

Mit Nachgangsbescheid vom 8. März 2017 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen in Abänderung der Nr. 8 zu den Abweichungen der Baugenehmigung vom 19. Januar 2017 die beantragte Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 BayBO. Der Antragsteller erhielt einen Abdruck des Nachgangsbescheides.

In der Begründung gibt die Antragsgegnerin an, dass sie die beantragte Abweichung in Anbetracht rechtlicher Unsicherheit (vorsorglich) erteile. Die Abweichung könne auch unter Berücksichtigung nachbarlicher Interessen erteilt werden, da sie die ordnungsgemäße Belichtung und Belüftung sowie Besonnung der Nachbargrundstücke gewährleistet sei.

Gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Januar 2017 erhoben die Bevollmächtigten des Antragstellers mit einem am 3. Februar 2017 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz eine Anfechtungsklage.

Mit Beschluss des Gerichts vom 20. Februar 2017 wurde die am 3. Februar 2017 erhobene Klage gegen die Baugenehmigung vom 19. Januar 2017 vom Verfahren M 8 K 16.2682 getrennt und unter dem Aktenzeichen M 8 K 17.677 fortgeführt.

Mit demselben Schriftsatz vom 3. Februar 2017 stellten die Antragstellerbevollmächtigten einen Antrag nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO und beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 19. Januar 2017 anzuordnen.

Mit Schriftsätzen vom 29. März 2017 wurde die Einbeziehung des Nachgangsbescheides vom 8. März 2017 in das Klageverfahren und das Eilrechtsschutzverfahrens erklärt, sodass nunmehr die Baugenehmigung vom 19. Januar 2017 in der Fassung des Nachgangsbescheides vom 8. März 2017 streitgegenständlich ist.

Zur Begründung führen die Bevollmächtigten des Antragstellers in tatsächlicher Hinsicht aus, dass mit den Baumaßnahmen bereits begonnen worden sei. Der Baugrubenverbau sei fertiggestellt.

Der Antragsteller meint, die aufschiebende Wirkung sei anzuordnen, da das Vorhaben die im Prüfprogramm enthaltenen Abstandsflächenvorschriften und das Rücksichtnahmegebot verletze.

Hinsichtlich der Abstandsflächen des Rückgebäudes meint der Antragsteller, dass er die Feststellung im Beschluss vom 10. November 2016 (M 8 SN 16.3499), die Errichtung eines grenzständigen Rückgebäudes auf dem Baugrundstück sei planungsrechtlich zulässig und löse insoweit - soweit es an der Grundstücksgrenze errichtet wurde - deshalb keine Abstandsflächen aus, nicht mittrage.

Jedenfalls sei festzustellen, dass die östliche Außenwand des Rückgebäudes insoweit, als sie nicht grenzständig errichtet werde, Abstandsflächen auslöse. Eine für die Abweichung erforderliche Atypik liege zudem nicht vor.

Auch die östliche Außenwand des Vordergebäudes löse insoweit Abstandsflächen aus, als sie über die vorhandene Bautiefe hinweg reiche. Die Grundstücke …-strasse 38, 40 und 42 seien die maßgebliche Umgebung. Die beiden zum Vorhabengrundstück benachbarten Grundstücke seien mit jeweils einer Länge von ca. 11 m bzw. ca. 12 m grenzständig bebaut. Die beiden Gebäude auf diesen Nachbargrundstücken würden einen tiefer in das jeweilige Grundstück hineinreichenden Gebäudeteil aufweisen, der aber jeweils nicht grenzständig bebaut sei. Diese Bauweise, geschlossene Bauweise nur bis zu einer bestimmten Tiefe, finde sich auch in der näheren Umgebung. Hinzu komme noch die Tiefe der Bebauung durch das Rückgebäude. Ein Grenzanbau sei in dieser Tiefe ohne Einhaltung von Abstandsflächen wegen Art. 6 BayBO nicht zulässig.

Das Bauvorhaben sei auch planungsrechtlich unzulässig, weil es das Rücksichtnahmegebot verletze. Nach den Bauunterlagen sei beabsichtigt, die gemeinsame Grundstücksgrenze in einer Tiefe von insgesamt 22 m grenzständig zu bebauen. Im rückwärtigen Bereich bleibe lediglich eine Tiefe von 10,29 m unbebaut; dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass in diesem Bereich noch mit nur geringem „Sozialabstand“ eine Terrasse mit einer Tiefe von 2,40 m errichtet werden würde.

Diese massive Bebauung auf dem verhältnismäßig kleinen Vorhabengrundstück führe zu einer Riegelwirkung gegenüber dem Anwesen des Antragstellers. Hinzu kommen würden zahlreiche Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Grundstück des Antragstellers, sowohl durch die Terrassen des Rückgebäudes als wie auch durch die Terrassen und Balkone des Vordergebäudes.

Mit Schreiben vom 8. März 2017 beantragten die Bevollmächtigten der Beigeladenen, den Antrag abzulehnen.

Hinsichtlich des Vordergebäudes verweist die Beigeladene zunächst auf die Entscheidung des BayVGH im Vorbescheidsverfahren (B.v. vom 27.1.2016 - 2 ZB 15.384), in welcher bestätigt worden sei, dass die geplante Errichtung eines Gebäudes von 11,73 m Länge und 17 m Tiefe nicht wegen Rücksichtlosigkeit gegenüber dem Antragsteller unzulässig sei. Auch die erkennende Kammer habe bestätigt, dass eine grenzständige Bebauung des Vordergebäudes in der genehmigten Tiefe planungsrechtlich vorgegeben und insoweit zulässig sei mit der Folge, dass keine Abstandsflächen zu Lasten des Antragstellers ausgelöst werden.

Hinsichtlich des Rückgebäudes verweist die Beigeladene auf die Rechtsprechung des BayVGH vom 26. Januar 2000, Az. 26 CS 09.2733. Die Form der Abstufung sei gerade deshalb gewählt worden, um den Belangen des Antragstellers Rechnung zu tragen.

Höchst vorsorglich habe die Beigeladene nochmals einen Abweichungsantrag gestellt, der von Seiten der Antragsgegnerin auch im Nachgangsbescheid vom 8. März 2017 erteilt worden sei.

Die gerügte Einsichtnahmemöglichkeit in das Anwesen des Antragstellers sei kein nachbarschützender Belang, wie der BayVGH für einen derart verdichteten Bereich bereits entschieden habe.

Mit Schreiben vom 9. März 2017 beantragt die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.

Die Antragsgegnerin trägt vor, die zum Grundstück des Antragstellers hin erteilten Abweichungen Nummer 4 und die im Nachgangsbescheid vom 08.03.2017 erteilte (vorsorglich) erteilte Abweichung Nummer 8 seien rechtmäßig.

Selbst bei Unterstellen der Rechtswidrigkeit könne sich der Antragsteller wegen § 242 BGB nicht darauf berufen. Das Gebäude des Antragstellers werfe selbst insgesamt 39,52 m² seiner Abstandsflächen auf das Vorhabengrundstück. Das Bauvorhaben seinerseits werfe auf das Grundstück des Antragstellers dagegen nur 23,19 m² seiner Abstandsfläche.

Die östliche grenzständig zu errichtende Außenwand des Vordergebäudes löse keine Abstandsflächen aus. Die Bebauungstiefe sei im Geviert bereits vorhanden und damit zulässig. Abgesehen davon handele es sich vorliegend um geschlossene Bauweise.

Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots liege nicht vor. Unzumutbare Beeinträchtigungen hinsichtlich Licht- und Luftverhältnissen oder des Sozialabstandes seien nicht ersichtlich. Auch würden keine neuen, nicht hinzunehmenden Einsichtmöglichkeiten durch das Vorhaben geschaffen. Eine „einmauernde“, „erdrückende“ oder „abriegelnde“ Wirkung gegenüber der Bebauung des Grundstücks des Antragstellers komme dem Vorhaben nicht zu. Der Baukörper sei nicht erheblich höher als das betroffene Gebäude des Antragstellers.

II.

Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg, da die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die angefochtene Baugenehmigung vom 19. Januar 2017 in der Fassung des Nachgangsbescheides vom 8. März 2017 verletzt bei summarischer Prüfung nicht das Rücksichtnahmegebot. Daher ist der Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Übrigen verletzt die Baugenehmigung zwar möglicherweise nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts, der Antragsteller kann sich hierauf aber gemäß § 242 BGB analog nicht berufen.

1. Nach § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden Interessen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 80 Rn. 146; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Schmidt, a.a.O., § 80 Rn. 73 ff.).

2. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung dieses Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 14.10.2008 - 2 CS 08.2132 - juris Rn. 3).

3. Zunächst ist festzustellen, dass der Antragsteller nicht durch den bestandskräftigen Vorbescheid vom 16. Oktober 2013 (Art. 71 BayBO) daran gehindert ist, gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 19. Januar 2017 gerichtlich vorzugehen.

Der sachliche Umfang der Bindungswirkung eines Vorbescheids ergibt sich aus den im Vorbescheidsantrag gestellten Fragen und den dem Vorbescheidsantrag zu Grunde liegenden Planzeichnungen (vgl. Decker: in Simon/Busse, BayBO, 122. EL Januar 2016, Art. 71 Rn. 103). Die Bindung erstreckt sich nur auf Vorhaben, die inhaltlich dem Vorbescheid vollständig entsprechen oder von diesem ohne Veränderung der Grundkonzeption allenfalls geringfügig abweichen (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 8). Das Vorhaben darf mithin nicht derart verändert werden, dass wegen dieser Änderung die Genehmigungsfrage in bauplanungsrechtlicher und/oder bauordnungsrechtlicher Hinsicht erneut aufgeworfen wird. Wird das Vorhaben derart verändert, dass es in rechtserheblicher Weise von den entschiedenen Punkten abweicht und die Genehmigungsfrage neu aufwirft, entfällt die Bindungswirkung des Vorbescheids (vgl. BayVGH, U.v. 4.11.1996 - 1 B 94.2923 - BayVBl. 1997, 341 f.; BayVGH, B.v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 8).

Das im Baugenehmigungsverfahren genehmigte Vorhaben ist bereits durch die Veränderung der Wand- und Firsthöhen des Vordergebäudes und durch die geplante Terrasse im Dachgeschoss sowie durch die hierdurch verursachte Änderung der abstandsflächenrechtlichen Situation gegenüber der des Vorbescheidsvorhabens nicht mehr im ausreichenden Umfang mit dem ursprünglich geplanten Bauvorhaben identisch. Hinzu kommt, dass das mit streitgegenständlicher Baugenehmigung genehmigte Rückgebäude - das ein Teil des einheitlichen Gesamtvorhabens ist - anders situiert werden soll, als das im Vorbescheidsverfahren abgefragte Rückgebäude. Auch aus diesem Grund weicht das streitgegenständliche Vorhaben von dem Vorbescheidsvorhaben so weit ab, dass eine Bindungswirkung des Vorbescheids vom 16. Oktober 2013 nicht mehr angenommen werden kann. Die Änderungen in dem Baugenehmigungsverfahren haben zur Folge, dass sich die Prüfungsvoraussetzungen in bauplanungs- und bauordnungsrechtlicher Hinsicht geändert haben. Das streitgegenständliche Vorhaben, das ein an drei Grundstücksgrenzen angebautes Rückgebäude beinhaltet, erfordert eine erneute Prüfung im Hinblick auf das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme sowie - aufgrund der veränderten Wand- und Firsthöhen des Vordergebäudes - eine abstandsflächenrechtliche Neubetrachtung, was zum Entfall der Bindungswirkung des Vorbescheids führt (vgl. BayVGH, U.v. 4.11.1996 - 1 B 94.2923 - BayVBl. 1997, 341 f.).

4. Zudem ist vorab festzustellen, dass die eingereichten Planunterlagen vollständig und verständlich sind, sodass sie eine geeignete Grundlage für die Baugenehmigung sein können.

Die in dem Beschluss vom 10. November 2016 - M 8 SN 16.3499 - festgestellte Mängel der Planunterlagen wurden beseitigt.

Durch die Beifügung der Anlage „ANLAGE LAGEPLÄNE ABWEICHUNGEN ABSTANDSFL. M. 1/200“ werden die Abstandsflächen entsprechend der Vorgaben der Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO, § 1 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 3 Nr. 13 BauVorlV dargestellt.

Dies gilt insbesondere für die Abstandsflächen des grenzständigen Rückgebäudes zum Grundstück des Antragstellers (im Plan als „ABSTANDSFLÄCHE RGB 15,15 M²; (6) ANTRAG ABW.AF RGB AUF LI38“ bezeichnet).

Die fehlende Darstellung von Abstandsflächen von den hofseitigen Balkonen ist nicht zu beanstanden, da diese - entgegen des ursprünglichen Bauvorhabens - bei der Bemessung der Abstandsflächen gemäß Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO außer Betracht bleiben. Statt der ursprünglichen Tiefe der Balkone von 1,7 m, sind die Balkone in den Plänen nunmehr mit einer Tiefe von 1,5 m vermasst, sodass die Voraussetzung des Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 lit. b BayBO erfüllt ist; auch die übrigen, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO sind gegeben, da der breiteste Balkon mit 3,85 m nicht mehr als ein Drittel der Breite der nördlichen Außenwand (ca. 12,6 m) ausmacht (Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 lit. a BayBO) und der Abstand zum gegenüberliegenden Nachbarn deutlich mehr als 2 m beträgt (Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 lit. c BayBO).

5. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung, sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt ist.

5.1 Es entspricht der ganz herrschenden Meinung, dass die Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung, über die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht nachbarschützend sind (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12).

Für die Verletzung von nachbarlichen Rechten kommt es daher vorliegend allein darauf an, ob das Vorhaben die mit dem Gebot des Einfügens (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) geforderte Rücksichtnahme auf den Antragsteller einhält (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12; B.v. 12.12.2013 - 2 ZB 12.1513 - juris Rn. 4).

Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 25.2.1977 - IV C 22.75 - juris Rn. 22).

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - juris Rn. 15: drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; BayVGH, B.v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - juris Rn. 23; B .v. 5.7.2011 - 14 CS 11.814 - juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 9.2.2015 - 2 CS 15.17 n.v.). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind unter anderem die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung (vgl. BayVGH, B.v. 19.03.2015 - 9 CS 14.2441 - juris Rn. 31; BayVGH, B.v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12 m.w.N.). Für die Annahme der „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (BayVGH, B.v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris Rn. 5; B.v. 5.12.2012 - 2 CS 12.2290 - juris Rn. 9; BayVGH B.v. 9.2.2015 - 2 CS 15.17 n.v).

5.2 Gemessen an diesen Grundsätzen stellt sich das streitgegenständliche Vorhaben nicht als rücksichtlos dar.

Zunächst ist festzustellen, dass einer etwaigen Nichteinhaltung der Abstandsflächen keine Indizwirkung hinsichtlich einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots zukommt. Vielmehr gilt eine entsprechende Indizwirkung nur umgekehrt, sodass bei Einhaltung der landesrechtlich geltenden Abstandsflächen regelmäßig die Wahrung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots anzunehmen ist (BayVGH, B.v. 5.11.2016 - 15 CS 16.1536 - juris Rn. 29).

Ein „übergroßer“ Baukörper in unmittelbarer Nähe des Grundstücks des Antragstellers liegt nicht vor.

Die Höhe des geplanten Vordergebäudes (Firsthöhe: 19,15 m) übersteigt die des Gebäudes des Antragstellers (Firsthöhe: 19,7 m) nicht, sodass sich das Vorhaben diesbezüglich in die nähere Umgebung einfügt und nicht als rücksichtlos darstellt.

Hinsichtlich des geplanten Rückgebäudes gilt dies entsprechend, da dieses die Höhe des Rückgebäudes der …-strasse 42 (Wandhöhe ca. 6,65 m) mit 6,20 m unterschreitet.

Auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche fügt sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein. Selbst wenn man die größeren Bebauungstiefen der …-strasse 36 und 44 als nicht maßstabbildend ansehen würde, da die Gebäude …-strasse 38 - 42 sich hiervon strukturell unterscheiden, wird durch die Bebauungstiefe der …-strasse 42 (18 m) der Maßstab für die Gebäude …-strasse 38 und 40 vorgegeben. Abgesehen davon wird von dem Rückgebäude der …-strasse 42 eine Bebauungstiefe von ca. 34 m verwirklicht, da die Bebauungstiefe grundsätzlich von der Erschließungsstrasse her zu ermitteln ist (vgl. § 23 Abs. 4 BauNVO).

Keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ist dagegen in der behaupteten Abweichung des Bauvorhabens von der laut Antragsteller vorhandenen geschlossenen Bauweise bis zu einer bestimmten Bebauungstiefe zu sehen. Die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss, sind jeweils unabhängig voneinander zu prüfen. (BVerwG, B.v. 13.5.2014 - 4 B 38/13 -, juris Rn. 7; BVerwG, B.v. 6.11.1997 - 4 B 172/97 -, juris Rn. 4; BVerwG, U.v. 15.12.1994 - 4 C 19/93 -, juris Rn. 17). Dies ist auch im Rahmen der Prüfung des Rücksichtnahmegebots zu beachten. Die vom Antragsteller vorgetragene Kombination zweier Merkmale des § 34 Abs. 1 BauGB kann daher kein Maßstab für das Einfügen bzw. das Rücksichtnahmegebot sein.

Auch eine „einmauernde“ Wirkung des Vorhabens auf das Grundstück des Antragstellers besteht nicht.

Hinsichtlich des geplanten Vordergebäudes auf dem Vorhabengrundstück ist anzumerken, dass eine unverbaute, nicht beeinträchtigte Sicht im innerstädtischen Bereich nicht verlangt werden kann. Ein solches Interesse ist wegen der notwendigen Verdichtung zur Schaffung von Wohnraum nicht schützenswert, vgl. § 1a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BauGB. Der Blick vom Grundstück des Antragstellers war zudem nach Westen hin auch bisher schon durch die früheren Gebäude auf dem streitgegenständlichen Grundstück eingeschränkt. Diese Beschränkung dürfte mit der früheren Bebauung auf dem streitgegenständlichen Grundstück wohl sogar größer gewesen sein. Denn neben dem dort befindlichen, früheren Vordergebäude mit gleicher Bebauungstiefe wie das jetzige Vorhaben, war das frühere Rückgebäude entlang der nordwestlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück …-strasse 42 situiert, sodass früher ein fast geschlossener „Riegel“ nach Westen hin bestand. Schließlich überragt das geplante Vordergebäude das Gebäude des Antragstellers mit seiner Höhe trotz der unterschiedlichen Geschosszahl nicht bzw. nicht erheblich (s.o.).

Das streitgegenständliche Vordergebäude ist zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze 6 m tiefer als der dort vorhandene Gebäudeteil des Antragstellers. Von einer einmauernden Wirkung des ebenfalls viergeschossigen, nach Nordosten vorspringenden Gebäudeteils des Antragstellers kann aber nicht ausgegangen werden, da dieser einen Abstand von knapp 7 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze aufweist.

Die Beschränkung der Sicht nach Norden hin durch das Rückgebäude des streitgegenständlichen Grundstücks wird dadurch abgemildert, dass neben dem freien Blick auf das Grundstück mit Fl.Nr. … auch durch das zurückgesetzte Terrassengeschoss des Rückgebäudes die Sicht nach Norden hin erleichtert wird. Die zurückgesetzte Bebauung steht auch angesichts der wohl zulässigen, zweigeschossigen Grenzbebauung im Einklang mit dem Rücksichtnahmegebot. Zudem befindet sich das Rückgebäude in deutlicher Entfernung von der Wohnnutzung auf dem Grundstück des Antragstellers. Gerade für die Bewohner in den oberen Etagen wird das zwei- bzw. eingeschossige Rückgebäude kaum beeinträchtigende Wirkung entfalten.

5.3 Im Übrigen gibt das Rücksichtnahmegebot dem Nachbarn insbesondere nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung, speziell vor jeglichen Einblicken verschont zu bleiben (vgl. Sächs. OVG, B.v. 23.2.2010 - 1 B 581/09 - juris Rn. 5). Gegenseitige Einsichtnahmemöglichkeiten sind im dicht bebauten innerstädtischen Bereich unvermeidlich. Die - auch insoweit gegenseitig - Betroffenen können sich durch das Anbringen von Jalousien oder verspiegelten Fenstern behelfen (vgl. BayVGH, B.v. 7.10.2010 - 2 B 09.328 - juris Rn. 30).

Gemessen daran liegt auch hinsichtlich vermeintlicher Einsichtnahmemöglichkeiten keine Rücksichtlosigkeit vor. Im nördlichen Teil des Grundstücks des Antragstellers findet sich keine Bebauung, sodass die Einsicht von der Terrasse im ersten Obergeschoss des Rückgebäudes auf das Grundstück des Antragstellers nicht auf Wohnbereiche möglich ist, sondern lediglich auf die Freifläche im rückwärtigen Grundstücksteil des Antragstellers. Die Entfernung von der Terrasse des Rückgebäudes zur Wohnnutzung auf dem Grundstück des Antragstellers ist mit ca. 7 m Luftlinie erheblich; eine dennoch möglicherweise entstehende Beeinträchtigung ist als zumutbar hinzunehmen.

Vom Vordergebäude sind Einsichtmöglichkeiten nicht zu befürchten, da eine Einsicht von den Balkonen ebenfalls nur auf die Freifläche des Grundstücks des Antragstellers möglich sein dürfte; direkt zu dem Grundstück des Antragstellers ausgerichtete Fenster existieren nicht.

6. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung, sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Bauvorhaben in bauordnungsrechtlicher Hinsicht gegen drittschützende Rechte des Antragstellers verstößt (6.2), die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren, Art. 59 Satz 1 BayBO (6.1) (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), der Antragsteller sich jedoch hierauf aufgrund der auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsätze von Treu und Glauben nicht berufen kann (6.3).

6.1 Das beantragte Bauvorhaben, das keinen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO darstellt, wurde im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO genehmigt. Da die Beigeladene zum Grundstück des Antragstellers Abweichungen von den Vorschriften des Abstandsflächenrechts nach Art. 6 BayBO beantragt und die Antragsgegnerin diese gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO in der Baugenehmigung vom 19. Januar 2017 bzw. mit Nachgangsbescheid vom 8. März 2017 erteilt hat, gehören die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften gem. Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO auch zum Prüfumfang der streitgegenständlichen Baugenehmigung, sodass sie im Rahmen des Nachbarrechtsbehelfes zu prüfen sind (vgl. BayVGH, B.v. 29.10.2015 - 2 B 15.1431 - juris Rn. 36; BayVGH, B.v. 5.11.2015 - 15 B 15.1371 - juris Rn. 15).

6.2 In bauordnungsrechtlicher Hinsicht stellen sich die in der verfahrensgegenständlichen Baugenehmigung vom 19. Januar 2017 in der Fassung des Nachgangsbescheides vom 8. März 2017 erteilten Abweichungen Nummer 4 und 8 bei summarischer Prüfung wohl als rechtswidrig dar.

6.2.1 Der straßenseitige Erker auf dem streitgegenständlichen Grundstück löst gemäß Art. 6 Abs. 1 und Abs. 5 BayBO Abstandsflächen aus, da Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO nicht bei mehrgeschossigen Erkern - wie dem vorliegenden - anwendbar ist. Die nach Osten hin einzuhaltende Abstandsfläche von 11,7 m² (ca. 11,7 m mal 1 m) liegt jedoch mit 8,04 m² (abgegriffen aus der Abstandsflächendarstellung) auf dem Grundstück des Antragstellers, weshalb ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO gegeben ist. Insoweit ist eine rechtmäßige Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO erforderlich ist, damit die Baugenehmigung für das Vorhaben gem. Art. 69 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO erteilt werden darf.

6.2.2 Zwar löst die östliche Außenwand des streitgegenständlichen Rückgebäudes gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO keine Abstandsflächen aus, soweit das Gebäude an den Grundstücksgrenzen errichtet ist, da ein Grenzanbau nach der planungsrechtlichen Regelungen des § 34 Abs. 1 BauGB zulässig ist (6.2.2.1). Jedoch fällt für die nach Westen zurückversetzte Außenwand des Terrassengeschosses eine Abstandsfläche zum Grundstück des Antragstellers nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 BayBO an, die entgegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO nicht vollständig auf dem streitgegenständlichen Grundstück, sondern mit 15,15 m² auf dem Grundstück des Antragstellers liegt (6.2.2.2).

6.2.2.1 Der Grenzanbau ist nach der planungsrechtlichen Regelung des § 34 Abs. 1 BauGB zulässig.

Ob ein Grenzanbau im fraglichen Grundstücksbereich (dem Grunde nach) zulässig ist, beurteilt sich in erster Linie nach dem bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitskriterium der Bauweise, unter Umständen auch nach der überbaubaren Grundstücksfläche (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung zur BayBO 2008, LT-Drs. 15/7161, S. 41 und Molodovsky in Koch/Molodovsky/Famers, BayBO, Art. 6 Rn. 61, 82 und 83), wobei das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen bei Innenbereichsvorhaben, wenn entsprechende planerische Festsetzungen durch einfachen Bebauungsplan nicht getroffen wurden, gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach Maßgabe des Einfügensgebots im Hinblick auf Eigenart der näheren Umgebung zu bestimmen ist.

Selbst wenn vorliegend für die Prüfung des Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB ein engerer Umgriff - bestehend aus den drei unmittelbar angrenzenden Grundstücken …-strasse 38, 40 und 42 - herangezogen wird, sind für eine grenzständige rückwärtige Bebauung entsprechende Vorbilder vorhanden. Das westlich benachbarte Grundstück …-strasse 42, Fl.Nr. …, ist im rückwärtigen Bereich mit einem grenzständigen Gebäude mit genehmigter Hauptnutzung im 1. Obergeschoss bebaut, an das sich das streitgegenständige Rückgebäude anschließen soll. Auch das Vorhabengrundstück war zuvor mit einem eingeschossigen, grenzständigen Rückgebäude bebaut, das der Aufenthaltsnutzung diente.

Auch hinsichtlich des Einfügungskriteriums der überbaubaren Grundstücksfläche, die regelmäßig in Bezug auf die jeweilige Erschließungsstraße zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, B.v. 16.6.2009 - 4 B 50/08 - juris Rn. 4), können hier das rückwärtige Bestandsgebäude auf dem Vorhabengrundstück sowie das westlich benachbarte Rückgebäude als Vorbilder herangezogen werden.

6.2.2.2 Die Regelung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO kommt allerdings nicht zur Anwendung, soweit die Außenwände der von der Grundstücksgrenze zurückversetzten Terrassengeschosse nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze stehen. Vor diesen zurückgesetzten Außenwänden ist eine Abstandsfläche nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO einzuhalten. Dabei berechnet sich die Abstandsfläche nach aktueller Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (B.v. 11.11.2015 - 2 CS 15.1251 - juris Rn. 4) nach der fiktiv nach unten bis zum Schnitt mit der Geländeoberfläche verlängerten Außenwand der Staffelgeschosse und nicht von der Höhe des zurückgesetzten Wandteils ab dem Austrittspunkt aus dem auf die Grundstücksgrenze gebauten Gebäudeteil (so bislang allerdings BayVGH folgend dem B.v. 26.1.2000 - 26 CS 99.2733 - juris mit Blick auf den Rechtsgedanken des Art. 6 Abs. 1 Satz 4 BayBO 1998).

Unter Zugrundlegung der aktuellen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kommt vor der östlichen Außenwand eine Abstandsfläche mit einer Tiefe von 6,25 m (die fiktive Wandhöhe des Terrassengeschosses) und einer Breite von 5,10 m zu liegen. Von dieser Abstandsfläche von insgesamt 31,88 m² liegen 15,03 m² auf dem streitgegenständlichen Grundstück, 1,70 m² auf dem Grundstück Fl.Nr. …, Gemarkung …, … … (abgegriffen aus der Abstandsflächendarstellung), und 15,15 m² auf dem Grundstück des Antragstellers (abgegriffen aus der Abstandsflächendarstellung).

Die gesetzliche Abstandsfläche liegt daher entgegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO nicht (vollständig) auf dem eigenen Grundstück, weshalb insoweit eine rechtmäßige Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO erforderlich ist, damit die Baugenehmigung für das Vorhaben gem. Art. 69 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO erteilt werden darf.

6.2.3 Gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Die Zulassung einer Abweichung setzt Gründe von ausreichendem Gewicht voraus, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die die Einbuße an Belichtung und Belüftung im konkreten Fall als vertretbar erscheinen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2015 - 15 ZB 12.1152 - juris Rn. 16). Es muss sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln (vgl. BayVGH, B.v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris Rn. 3; B.v. 9.2.2015 - 15 ZB 12.1152 - juris Rn. 16). Es müssen rechtlich erhebliche Unterschiede vorliegen, die das Vorhaben als einen sich von der Regel unterscheidenden atypischen Fall erscheinen lassen und dadurch eine Abweichung rechtfertigen können (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2014 - 1 B 14.819 - juris Rn. 15; B.v. 11.12.2014 - 15 CS 14.1710 - juris Rn. 19). Diese können sich etwa aus einem besonderen Grundstückszuschnitt, einer aus dem Rahmen fallenden Bebauung auf dem Bau- oder dem Nachbargrundstück oder einer besonderen städtebaulichen Situation, wie der Lage des Baugrundstücks in einem historischen Ortskern, ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 2.12.2014 - 2 ZB 14.2077 - juris Rn. 4; B.v. 9.2.2015 - 15 ZB 12.1152 - juris Rn. 16). In solchen Lagen kann auch das Interesse des Grundstückseigentümers, vorhandene Bausubstanz zu erhalten und sinnvoll zu nutzen oder bestehenden Wohnraum zu modernisieren, eine Verkürzung der Abstandsflächen durch Zulassung einer Abweichung rechtfertigen. Hingegen begründen allein Wünsche eines Eigentümers, sein Grundstück stärker auszunutzen als dies ohnehin schon zulässig wäre, noch keine Atypik, da Modernisierungsmaßnahmen, die nur der Gewinnmaximierung dienen sollen, auch in Ballungsräumen nicht besonders schützenswert sind (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2014 - 2 CS 14.2199 - juris Rn. 4; B.v. 2.12.2014 - 2 ZB 14.2077 - juris Rn. 3).

Liegt die erforderliche Atypik nicht vor, erweist sich eine trotzdem erteilte Abweichung von der Einhaltung der gesetzlich vorgeschrieben Abstandsflächen von vornherein als rechtswidrig und ist auf eine Nachbarklage hin die Baugenehmigung grundsätzlich aufzuheben (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2015 - 15 ZB 12.1152 - juris Rn. 16).

6.2.4 Eine derartige Sondersituation (Atypik) ist im vorliegenden Fall hinsichtlich der streitgegenständlichen Abweichungen nicht gegeben, sodass die Erteilungen der Abweichungen aus diesem Grund bereits rechtswidrig sind.

6.2.4.1 Hinsichtlich des Erkers ist keine Sondersituation ersichtlich, die eine Abweichung rechtfertigen könnte. Insbesondere liegt straßenseitig ein normaler Grundstückszuschnitt vor. Auch aus der Begründung der Erteilung der Abweichung durch die Antragstellerin geht keine Atypik hervor. Die bloße Nichteinhaltung von Abstandsflächen durch Nachbarn rechtfertigt nicht die Erteilung einer Abweichung. Dies stellt vor allem keine besondere städtebauliche Situation dar. Die Nutzung der Grundstücks durch Bebauung mit einem Wohnhaus ist auch ohne den Erker möglich.

6.2.4.2 Hinsichtlich des Rückgebäudes ist der Grundstückszuschnitt des streitgegenständlichen Grundstücks im Norden zwar grundsätzlich als atypisch zu bezeichnen, da die nordöstliche Grundstücksgrenze zum Grundstück mit Fl.Nr. … nicht rechtwinklig zur nordwestlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück …-strasse 42, Fl.Nr. …, und zur nordöstlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück des Antragstellers verläuft.

Jedoch ist die Atypik nicht die Ursache, dass die Abstandsfläche nicht eingehalten wird. Der Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO liegt allein in der Kubatur des geplanten Rückgebäudes begründet. Ein einheitlich eingeschossiges Rückgebäude müsste wegen Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO keine Abstandsflächen zum Grundstück des Antragstellers einhalten. Auch ein um weitere ca. 3 m zurückgesetztes Terrassengeschoss würde die Abstandsfläche zum Grundstück des Antragstellers die Abstandsflächen einhalten können.

Eine besondere städtebauliche Situation, die die Erteilung einer Abweichung rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich (s.o.).

6.3 Dies führt voraussichtlich gleichwohl nicht zum Erfolg der Anfechtungsklage, da sich der Antragsteller aufgrund des wechselseitigen Abstandsflächenverstoßes nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB analog) hierauf nicht berufen kann.

Aus dem System nachbarlicher Ausgleichs- und Rücksichtnahmepflichten folgt, dass derjenige, der selbst mit seinem Gebäude die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält, billigerweise nicht verlangen kann, dass der Nachbar die Abstandsflächen freihält. Dies führt dazu, dass nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Nachbar sich gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht mit Erfolg auf die Einhaltung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen kann, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück nicht dieser Vorschrift entspricht und wenn die beidseitigen Abweichungen etwa gleichgewichtig sind und nicht zu - gemessen am Schutzzweck der Vorschrift - schlechthin untragbaren, als Missstand (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayBO) zu qualifizierenden Verhältnissen führen (BayVGH, U.v. 4.2.2011 - 1 BV 08.131 - juris Rn. 37; VGH BW, B.v. 29.9.2010 - 3 S 1752/10, BauR 2011, 148 - juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 4.1.2007 - 8 S 1802/06 - juris Rn. 4). Derjenige, der mit seinem Gebäude selbst nicht den erforderlichen Grenzabstand einhält, kann billigerweise nicht verlangen, dass der Nachbar die Abstandsfläche, die er selbst auf dem eigenen Grundstück nicht zur Verfügung hat, auf dem fremden Grundstück frei hält (BayVGH, U.v. 4.2.2011 - 1 BV 08.131 - juris Rn. 37).

Dabei ist es unerheblich, ob das Gebäude des klagenden Nachbarn seinerzeit in Übereinstimmung mit den geltenden Bauvorschriften errichtet worden ist oder Bestandsschutz genießt (vgl. OVG Berlin, U.v. 11.2.2003 - 2 B 16.99 - juris Rn. 29; VG München, U.v. 30.6.2014 - M 8 K 13.1102 - juris Rn. 54). Maßgeblich ist allein, dass der klagende Nachbar den jetzt erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, denn die Versagung des Abwehranspruchs beruht darauf, dass es unbillig wäre, einem Nachbarn den durch die grenznahe bauliche Anlage des anderen Nachbarn ausgehenden Nachteilen auszusetzen, ihm selbst aber eine Ausnutzung seines Grundstücks im Grenzbereich zu verwehren (VG München, B.v. 12.8.2016 - M 8 SN 16.2967 -, juris Rn. 48).

Bei der Frage, ob wechselseitige Verletzungen der Abstandsflächenvorschriften annähernd vergleichbar sind, ist keine zentimetergenaue quantitative Entsprechung gefordert, sondern es ist eine wertende Betrachtung in Bezug auf die Qualität der mit der Verletzung der Abstandsflächenvorschriften einhergehenden Beeinträchtigungen anzustellen (OVG Berlin, U.v. 11.2.2003 - 2 B 16.99 - juris Rn. 30; OVG Lüneburg, U.v. 30.3.1999 - 1 M 897/99 - juris Rn. 43).

Hier verstößt der Antragsteller selbst in erheblichem Umfang gegen die Abstandsflächenvorgaben des Art. 6 BayBO.

Dies betrifft zunächst die Abstandsfläche, die von dem straßenseitigen Erker des Gebäudes des Antragstellers ausgelöst wird. Da dieser viergeschossig ist, ist Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO nicht anzuwenden, sodass Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 1 und Abs. 4 BayBO einzuhalten sind. Wie aus der „ANLAGE LAGEPLÄNE ABWEICHUNGEN ABSTANDSFL. M. 1/200“ ersichtlich wird, liegt ein Teil der einzuhaltenden Abstandsfläche, 10,12 m², entgegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO auf dem streitgegenständlichen Grundstück.

Zudem muss der rückwärtige Gebäudevorsprung des Antragstellers Abstandsflächen einhalten. Wie aus der „ANLAGE LAGEPLÄNE ABWEICHUNGEN ABSTANDSFL. M. 1/200“ ersichtlich wird, liegt ein Teil der einzuhaltenden Abstandsfläche, 29,40 m², m², entgegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO auf dem streitgegenständlichen Grundstück der Beigeladenen.

Bei wertender Betrachtung stellen sich die Verstöße der Abstandsflächenvorschriften durch den Antragsteller im Vergleich zu den Verstößen durch das streitgegenständliche Bauvorhaben der Beigeladenen zumindest als gleichwertig, wenn nicht sogar als schwerwiegender dar, sodass die Forderung des Antragstellers auf Einhaltung der Abstandsflächen unbillig ist.

Während sich die Verstöße hinsichtlich der jeweiligen straßenseitigen Erker noch als gleichwertig darstellen (8,04 m² bzw. 10,12 m²), ist der Verstoß durch den nordöstlichen Gebäudevorsprung des Antragstellers mit 29,40 m² gegenüber dem Verstoß durch das geplante Rückgebäude mit 15,15 m² fast doppelt so groß. Erschwerend kommt hinzu, dass die Abstandsfläche durch das Rückgebäude zudem auf einem unbebauten Teil des Grundstücks des Antragstellers, deutlich entfernt von der Wohnnutzung im Gebäude des Antragstellers, liegt, wohingegen die Abstandsfläche des Gebäudevorsprungs des Antragstellers - bisher und auch nach dem geplanten Vorhaben - unmittelbar die Wohnnutzung betrifft (vgl. Abstandsflächendarstellung). Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die geplanten hofseitigen Terrassen im 4. Obergeschoss und im Dachgeschoss des Vordergebäudes auf dem Vorhabengrundstück, die Belichtungsbeschränkungen unterliegen.

Schlechterdings untragbare, als Missstand zu qualifizierende Verhältnisse entstehen dadurch, dass dem Antragsteller die Möglichkeit sich auf die Abstandsflächenverstöße des Beigeladenen zu berufen verwehrt wird, nicht. Von den Verstößen ist die besonders schützenswerte Wohnnutzung nicht bzw. kaum betroffen.

6.4 Das Vordergebäude des Bauvorhabens hat dagegen wegen Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO keine Abstandsflächen zum Grundstück des Antragstellers einzuhalten.

Die Beigeladene darf nach planungsrechtlichen Vorschriften - hier nach § 34 Abs. 1 BauGB - an die Grundstücksgrenze zum Grundstück des Antragstellers bauen, da in der näheren Umgebung Vorbilder für eine geschlossene Bauweise vorhanden sind und sich deshalb das Bauvorhaben mit Grenzanbau im Osten in die nähere Umgebung einfügt.

Als Vorbild ist hierbei zunächst das Rückgebäude auf dem Grundstück …-strasse 42, Fl.Nr. … zu nennen. Hier erfolgt ein Grenzanbau sogar an drei Grundstücksgrenzen im Westen, Norden und Osten. Auch auf dem Vorhabengrundstück war das frühere Rückgebäude auf zwei Seiten (Westen und Norden) grenzständig errichtet worden. Zudem wurde auch das frühere Vordergebäude des Vorhabengrundstücks an zwei Seiten, im Westen vollständig, im Osten überwiegend, grenzständig errichtet.

Wegen dieser Vorbilder ist es unschädlich, dass die (Vorder-)Gebäude auf beiden, im Westen und Osten zum Vorhabengrundstück benachbarten Grundstücken nur einseitig grenzständig bebaut sind. Denn eine einheitliche Bauweise hinsichtlich Baugrenzen und Bebauungstiefen besteht ersichtlich nicht. Lediglich die festgesetzte, vordere Baulinie ist einheitlich, wobei sich auch diesbezüglich faktische Unterschiede bei den drei benachbarten Grundstücken ergeben. Somit fügt sich ein Grenzanbau in die nähere Umgebung ein.

7. Mangels Rechtsverletzung des Antragstellers durch die streitgegenständliche Baugenehmigung war den Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Es entspricht billigem Ermessen im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO, dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit entsprechend § 154 Abs. 3 VwGO auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 11/12/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerde
published on 02/12/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 7.
published on 20/11/2014 00:00

Tenor I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 15. September 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Baugenehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 26. Feb
published on 30/06/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
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published on 17/10/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,- 
published on 09/10/2017 00:00

Tenor I. Der Bescheid vom 14. Juni 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Bauantrag vom 23. Februar 2016, Plan-Nr. … zu genehmigen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III
published on 22/01/2018 00:00

Tenor I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich Frage 6 und 12 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. II. Der Vorbescheid der Beklagten vom 7.7.2016 (Az. Ȃ
published on 03/07/2017 00:00

Tenor I. Der Bescheid vom 23. Juni 2016 (Az. …*) wird hinsichtlich der Beantwortung der Frage 1b), 1c), 1d) und 2 aufgehoben. II. Die Beklagte wird verpflichtet, die Fragen 1b), 1c), 1d) und 2 entsprechend des Antrags vom
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Annotations

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.