Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. März 2016 - M 8 SN 15.5768
nachgehend
Tenor
I.
Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage
II.
Die Antragsgegnerin sowie die Beigeladenen haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen, die Beigeladenen gesamtschuldnerisch.
Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Anwesens ...-straße 14, FlNr. ... der Gemarkung ..., das mit einem zweigeschossigen Wohngebäude mit einem eingeschossigen Anbau im rückwärtigen Bereich bebaut ist und den nördlichen Abschluss eines Dreispänners bildet. Sie wendet sich mit ihrer im Hauptsacheverfahren erhobenen Anfechtungsklage gegen eine für das nördlich angrenzende Grundstück FlNr. ..., ...-straße 16 erteilte Baugenehmigung für eine Dachgeschosserhöhung mit Dachgeschossausbau, Errichtung eines Balkons und energetische Sanierung am östlichen Gebäudeteil. Im westlichen, straßenseitigen Grundstücksbereich ist das Vorhabengrundstück mit einem zweigeschossigen Wohngebäude mit ausgebautem Dachgeschoss bebaut. Dieses verfügt über eine Firsthöhe von 10,87 m und eine Wandhöhe von 7,24 m. In Richtung des Grundstücks der Antragstellerin befindet sich in der Mitte des ca. 14,10 m tiefen Vordergebäudes ein Zwerchgiebel bzw. Zwerchhaus. In östlicher Richtung schließt sich an das Vordergebäude ein etwas kleineres zweigeschossiges Wohnhaus mit einer Firsthöhe von 8,10 m und einer Wandhöhe von 5,99 m an. Nach den genehmigten Planunterlagen soll der östliche Gebäudeteil im Dachgeschoss um ca. 0,7 m im Bereich des Kniestocks angehoben werden und das Satteldach von einer Neigung von ca. 35° auf eine Dachneigung von 45° angehoben werden, so dass sich eine neue Wandhöhe von 6,61 m und eine neue Firsthöhe von 9,82 m ergibt. Die gemeinsame Grundstücksgrenze zwischen dem Vorhabengrundstück und dem Grundstück der Antragstellerin weist einen schrägen Verlauf auf. Im westlichen Bereich des Vordergebäudes besteht ein Grenzabstand von 4,80 m, im Bereich des Anschlusses des rückwärtigen Gebäudes an das Vordergebäude ein Grenzabstand von 3,46 m und im östlichen Abschlussbereich des rückwärtigen Gebäudes ein Grenzabstand von 2,70 m.
In der Baugenehmigung vom
Zu den durch ihren Bevollmächtigten im Baugenehmigungsverfahren vorgebrachten Einwänden der Antragstellerin (fehlende grundstücksbezogene Atypik, Nichteinhaltung der Abstandsflächen auf dem Baugrundstück selbst, Nichteinhaltung des Mindestabstands von 3 m, Fehlen einer rückwärtigen dreigeschossigen Bebauung im Geviert, Unzulässigkeit des Dacheinschnitts nach der Satzung über besondere Siedlungsgebiete sowie denkmalschutzrechtlichen Belangen) wird im Bescheid vom 17. November 2015 ausgeführt, bei dem Bestandsgebäude würden am östlichen Gebäudeteil eine Erhöhung des Dachgeschosses, neue Bauteile (Fenstererker im EG und OG, Balkon im DG) und eine Terrasse an der Ostfassade beantragt. Bei den zuvor genannten Bauteilen handle es sich um untergeordnete Bauteile und die Terrasse sei als unbedeutende bauliche Anlage einzustufen, die keine Abstandsflächen auslösten. Zur Wohnraumschaffung müsse die Kubatur des Dachgeschosses vergrößert werden, wodurch sich die Wandhöhe erhöhe und die Abstandsflächen rechtlich neu zu beurteilen seien. Aufgrund der vorhandenen atypischen Grundstückssituation, die geringfügige Abstandsflächenüberschreitung auf das Nachbargrundstück und dem Umstand, dass eine Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung des Nachbarwohngebäudes nicht zu erwarten sei, könne die Abweichung erteilt werden. Die Anzahl der Geschossigkeit ändere sich durch die beantragte Erhöhung des Dachgeschosses nicht. Die Bebauungstiefe sei planungsrechtlich zulässig, sie diene im Übrigen aber auch nur städtebaulichen Zielsetzungen und nicht dem Schutz der Nachbarn. Der beantragte Dacheinschnitt könne nach der Satzung der Antragsgegnerin ausnahmsweise zugelassen werden und widerspreche auch nicht dem Denkmalschutz.
Mit Schriftsatz vom
Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Grenzabstand des aufzustockenden östlichen Gebäudes zur gemeinsamen südlichen Grundstücksgrenze betrage zwischen 2,7 m im Osten und 3,46 m im Westen. Nach den Planzeichnungen betrage die südliche Wandhöhe des Bestandsgebäudes 6,01 m und nach Umbau 6,61 m, sie solle um 60 cm erhöht werden. Hinzu komme, dass die Dachneigung von ca. 34° auf 45° erhöht werden solle, so dass die Firsthöhe um 1,72 m von bislang 8,48 m auf künftig 10,20 m erhöht werde. Der Plandarstellung sei zu entnehmen, dass bereits hinsichtlich des Bestandsgebäudes weder die halbe Abstandsfläche noch der Mindestabstand von 3 m eingehalten werde, geschweige denn die hier gebotenen vollen Abstandsflächen. Die erteilte Abweichung von den Abstandsflächen sei offensichtlich rechtswidrig. Das Vorhaben könne nicht das 16-Meter-Privileg in Anspruch nehmen, da das Bestandsgebäude eine Länge von mehr als 16 m aufweise und mit einer Wandhöhe von ca. 6,0 m im östlichen Teil und 7,24 m im westlichen Teil die vollen Abstandsflächen an keiner Stelle einhalte. Der größte Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze betrage straßenseitig im Westen 4,8 m. Jegliche Erhöhung des Gebäudes führe somit zu einer weiteren Beeinträchtigung/Verletzung der Abstandsflächen bzw. intensiviere den Abstandsflächenverstoß. Entlang etwa der Hälfte des Gesamtgebäudes werde nicht einmal die Mindestabstandsfläche von 3 m beachtet.
Der von der Antragsgegnerin für das Vorliegen eines atypischen Sachverhalts angeführte schräge Grenzverlauf führe nicht zu einem atypischen Sachverhalt im Sinne der Rechtsprechung. Das Baugrundstück weise straßenseitig eine Breite von ca. 15,5 m auf und sei bereits heute unter Nichtbeachtung der Abstandsflächen zu den südlichen und nördlichen Nachbarn dicht bebaut. Der rückwärtige unbebaute Grundstücksteil verenge sich durch einen Versprung der Nordgrenze auf eine Breite von ca. 12 m und sei mit den östlich angrenzenden Grundstücken FlNrn. ... und ... wirtschaftlich vereinigt und werde durch das dortige riegelartige Garagengebäude nebst Zufahrt intensiv genutzt. Keines der östlich der ...-straße befindlichen Anwesen besitze eine Bebauungstiefe im Bestand, die mit der Bebauung auf dem Baugrundstück vergleichbar sei. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung werde deshalb das Baugrundstück bereits im Bestand intensiv ausgenutzt. Folgte man der Argumentation der Antragsgegnerin, stünde bei einem zur Straße nicht rechtwinkligen Grenzverlauf dem Bauherrn immer ein Anspruch auf Erteilung einer Abweichung zu. Nach den in der Bayerischen Bauordnung seit 1968 geltenden Abstandsflächenvorschriften wäre die Bestandsbebauung von Anfang an nicht genehmigungsfähig gewesen. Nachdem bereits in der Vergangenheit die Abstandsflächen in keinster Weise beachtet worden seien, bestehe kein Sachverhalt, der eine weitere Nichtbeachtung der Abstandsflächen unter dem Gesichtspunkt einer Normabweichung, eines atypischen Sachverhalts, rechtfertige.
Im Zusammenhang mit der Berücksichtigung nachbarlicher Interessen habe die Antragsgegnerin unzulässige bzw. unzutreffende Ausführungen zur Nachbarwürdigung vorgenommen.
Die Antragstellerin habe in jüngster Vergangenheit selbst mit einem Bauvorbescheid für ihr Grundstück u. a. klären wollen, ob der seit den 1930er Jahren bestehende eingeschossige Anbau zu einem zweigeschossigen Baukörper aufgestockt werden könne, wobei wegen des dabei anwendbaren 16-Meter-Privilegs sich nur sehr geringe Abstandsflächenüberschreitungen ergeben hätten. Gleichwohl sei ihr auferlegt worden, die nach Art. 6 Abs. 5 BayBO erforderlichen Abstandsflächen zur ausreichenden Belichtung und Belüftung der Grundstücke einzuhalten.
Hinsichtlich der Belichtungs- und Belüftungssituation sei zu berücksichtigen, dass das 24,3 m lange Gebäude zur gemeinsamen Grundstücksgrenze teilweise nur einen Abstand von 2,5 m aufweise und im vorderen Teil eine Firsthöhe von ca. 11 m und im hier relevanten Teil eine Firsthöhe von mehr als 10 m habe. Hierdurch werde eine riegelartige Bebauung erzeugt bzw. verstärkt, die offensichtlich Auswirkungen auf die Belichtungs- und Belüftungssituation besitze.
Schließlich könnten sich die Beigeladenen auch nicht darauf berufen, dass das Verlangen der Einhaltung der Abstandsflächen rechtsmissbräuchlich sei, wenn das Nachbarbauvorhaben die Abstandsflächen in gleichwertiger Art nicht beachte. Die Abstandsflächenüberschreitung des Bestandsgebäudes betrage bereits 80 m², nach Verwirklichung des Bauvorhabens 86 m². Demgegenüber überschreite rechnerisch das Bestandsgebäude der Antragstellerin die Abstandsflächen mit 63 m² in einem deutlich geringeren Maße als das Vorhaben.
Letztendlich sei zu rügen, dass sowohl der „negative“ Balkon auf der Südseite des Vorhabens wie auch der zusätzliche Balkon an der Ostseite den Nachbarschutz verletzten. Der südseitige Balkon biete erhebliche Einsichtsmöglichkeit in das nachbarliche Grundstück ohne Beachtung der gesetzlich vorgesehenen Mindestabstandsflächen und führe somit zu einer offensichtlichen Beeinträchtigung des Wohnfriedens. Der östliche Balkon im Dachgeschoss halte für sich gesehen auch die Abstandsflächen nicht ein, da sich auf einer Höhe von 5,83 m (Unterkante) bzw. 6,4 m (Oberkante des Geländers) befinde und der Abstand des Balkons nach Norden lediglich 5,12 m betrage.
Mit Schreiben vom
Der Antrag wird abgelehnt.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bestandsgebäude im Jahr 1901 erstmals genehmigt und daraufhin über Jahrzehnte mehrfach geändert und erweitert worden sei. Die letzte bauliche Veränderung sei mit Bescheid vom 14. Mai 1971 bauaufsichtlich genehmigt worden. Inhalt sei die Erweiterung des Bestandes nach Osten hin gewesen. Bereits bei dieser Genehmigung sei eine Ausnahme von der Einhaltung der seinerzeit erforderlichen Abstandsflächen zum südlichen Grundstück erteilt worden. Somit wahre also auch der Bestand die gesetzlichen Abstandsflächen nicht.
Die Antragsgegnerin habe das Vorhaben unter Erteilung einer Abweichung u. a. von der Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen nach Süden hin genehmigt und sei bei der Genehmigungserteilung davon ausgegangen, dass auch für den vorderen - baulich nicht zu verändernden - Gebäudeteil als Teil eines Gesamtgebäudes eine abstandsflächenrechtliche Neubetrachtung vorzunehmen sei. Daher beziehe sich die nach Süden hin erteilte Abweichung auch auf die erforderliche Abstandsfläche für diesen Gebäudeteil.
Mit Datum vom
Die Antragsgegnerin wende sich gegen die Baugenehmigung maßgeblich mit der Begründung, dass die erteilte Abweichung rechtswidrig sei und die Unterschreitung der gesetzlichen Abstandsflächentiefe durch ihr Gebäude an der ...-straße 14 weniger intensiv sei als der durch das streitgegenständliche Anwesen, so dass zugunsten der Beigeladenen auch nicht § 242 BGB streite.
Der objektive Tatbestand des Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO, das Vorliegen einer atypischen Sachlage, sei gegeben. Zum einen verfüge das Vorhabengrundstück über einen ungewöhnlichen Zuschnitt insofern, als die südliche und nördliche Grundstücksgrenze schräg verliefen, die vorhandene straßenseitige Baulinie jedoch auf diesen Schrägverlauf keine Rücksicht nehme und somit bei einem rechtwinkligen Gebäudezuschnitt eine nicht den Grenzverläufen angepasste Bebauung vorgebe. Zum anderen, weil es sich bei dem Bestandsgebäude um ein solches handle, das zwar selbst kein Baudenkmal sei, jedoch Teil des Ensembles „...“. Es handle sich bei dem Bestandsgebäude um ein solches von historischer Bausubstanz, das zudem in einem dicht bebauten städtisch geprägten Bereich liege, in dem bereits mehrere Gebäude, u. a. das der Antragstellerin, die gesetzlichen Abstandsflächen nicht einhielten. Daher sei jedwede bauliche Veränderung am Bestandsgebäude grundsätzlich geeignet, eine Abstandsflächenüberschreitung auszulösen. Im konkreten Fall sei dies schon daraus ersichtlich, dass selbst der vordere Gebäudeteil, der baulich letztlich nicht geändert werde, über die abstandsflächenrechtliche Neubetrachtung Gegenstand der erteilten Abweichung sei, obschon sich in diesem Bereich keine tatsächliche Veränderung der entscheidenden Parameter ergebe.
Das Abwägungsergebnis zugunsten der erteilten Abweichung sei nicht zu beanstanden. Liege eine atypische Situation vor, könne nach der Rechtsprechung grundsätzlich auch das Interesse des Grundstückseigentümers, vorhandene Bausubstanz zu erhalten und sinnvoll zu nutzen oder bestehenden Wohnraum zu modernisieren, eine Verkürzung der Abstandsflächen rechtfertigen (vgl. VG München, B. v. 11.6.2015 - M 8 SN 15.1421).
Bei der Ermessensentscheidung habe die Antragsgegnerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise sowohl das öffentliche Interesse an der Einhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen sowie die nachbarlichen Interessen dem Interesse des Bauherrn an einer Anpassung der vorhandenen Bausubstanz sowie dem öffentlichen Interesse an der Erteilung der Abweichung gegeneinander abgewogen. Hierbei sei vor allem zu berücksichtigen gewesen, dass das Bestandsgebäude im südwestlichen Bereich gar nicht verändert werde und somit in diesem Bereich zwar rechnerisch eine Abstandsflächenüberschreitung vorliege, die Schutzgüter des Abstandsflächenrechts jedoch nicht andersartig tangiert würden als zuvor. Im Bereich, in dem der Dachstuhl angehoben werde, ändere sich die abstandsflächenrelevante Wandhöhe nur marginal und lediglich das Satteldach werde steiler gestellt, wobei sich die Dachneigung jedoch nicht über 45° hinaus verändere. Diese Maßnahmen veränderten die vorhandene Kubatur, mit der auch die Antragstellerin konfrontiert werde, nicht wesentlich, trügen aber zugunsten der Beigeladenen zu einer erheblichen Verbesserung der durch die historische Bausubstanz vorgeprägten Wohnverhältnisse bei. Zugunsten der Beigeladenen sei auch zu berücksichtigen, dass der Ausbau des vorhandenen Dachgeschosses der Schaffung von Wohnraum diene, was vor dem Hintergrund des hohen Siedlungsdrucks einen gewichtigen öffentlichen Belang zugunsten der erteilten Abweichung darstelle (im Ergebnis auch VG München, B. v. 13.11.2014 - M 8 SN 14.3336). Jedwede sonstige spürbare Erweiterung der nutzbaren Fläche würde jedenfalls nur unter Aufgabe der historischen Bausubstanz und Errichtung eines Neubaus auf dem Vorhabengrundstück möglich sein, wobei selbst dann aufgrund der geringen Breite des Vorhabengrundstücks, der vorderen Baulinie und der zulässigen Bebauungstiefe ein Gebäude mit vergleichbarer Nutzfläche voraussichtlich nur unter Verletzung der gesetzlichen Abstandsflächen zulässig wäre. Bei der Abwägung sei zudem hinsichtlich der nachbarlichen Interessen zu berücksichtigen, dass auch das Gebäude der Antragstellerin die gesetzlichen Abstandsflächen nicht einhalte. Selbst wenn die Abstandsflächenverstöße nicht gleichwertig sein sollten, so sei hinsichtlich des Sozialabstandes zu berücksichtigen, dass die Beigeladenen ihrerseits mit vergleichbar nah an die Grundstücksgrenze herangerückten Einblickmöglichkeiten konfrontiert würden und im Übrigen im dicht bebauten innerstädtischen Bereich auch kein Recht des Eigentümers existiere, das jedwede zusätzliche Einblickmöglichkeit verhindert werde.
Soweit die Antragstellerin rüge, dass der Balkon im Dachgeschoss die Abstandsflächen nach Norden und Osten nicht einhalte, sei dies unzutreffend. Bei dem Balkon handle es sich um ein untergeordnetes Bauteil im Sinne des Art. 6 Abs. 8 Ziffer 1 BayBO, weshalb dieser keine eigene Abstandsfläche auslöse. Selbst wenn der Balkon eine Abstandsfläche auslöse, würde diese jedoch nach Norden nicht auf das Grundstück der Antragstellerin fallen. Im Hinblick auf eine etwaige Abstandsfläche vor der südlichen Balkonumwehrung sei darauf hinzuweisen, dass eine Verletzung von Nachbarrechten nur dann vorläge, wenn sich der Nachbar unmittelbar gegenüber der Außenwand befände, an die der Balkon angebracht werden solle (Dom/Franz/Rauscher, in: Simon/Busse, BayBO, 121. EL 09/2015, Art. 6 Rn. 404). Dies sei hier nicht der Fall, da sich der Balkon nicht vor der südlichen Außenwand befinde und schon aufgrund des erheblichen Rücksprungs des Balkons von der Südseite keine fiktive Außenwand für den Balkon anzunehmen sei.
Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2016 hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin im Hinblick auf den Nachtragsbescheid vom 3. Februar 2016 seinen Antrag wie folgt gefasst:
Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. November 2015 und gegen den Nachtragsbescheid vom 3. Februar 2016 (Az.: ...) wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin gehe nach dem Nachtragsbescheid vom 3. Februar 2016 selbst davon aus, dass vorliegend das 16-Meter-Privileg keine Anwendung finde und es somit einer Abweichung von der vollen Abstandsfläche bedürfe. Eine erneute Abwägung in Bezug auf diese erweiterte Abweichung in materieller Hinsicht sei nicht erfolgt, sondern es werde lediglich ausgeführt, dass hierfür letztendlich dieselben Erwägungen, die bereits im Ausgangsbescheid vom 17. November 2015 Eingang gefunden hätten, sprächen.
Auch die ergänzenden Ausführungen zur Atypik gingen ins Leere, da die Antragsgegnerin zu Unrecht annehme, dass eine Betrachtungsweise ausschließlich des nördlichen Baukörpers relevant sei, da das südliche Baukörperteil unverändert bleibe.
Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2016 haben die Bevollmächtigten der Beigeladenen beantragt:
Der Antrag wird abgelehnt.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die streitgegenständliche Baugenehmigung sei im Hinblick auf die nachbarschützenden Vorschriften nicht zu beanstanden, insbesondere sei die von der Antragsgegnerin erteilte Abweichung von der Einhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen zum Grundstück der Antragstellerin rechtmäßig.
Die erforderliche Atypik liege vor, wobei von Bedeutung sei, ob eine sinnvolle Ausnutzung des Baubestands unmöglich sei (BayVGH, B. v. 30.8.2001 - 15 CS 11.1640), ohne dass eine Abweichung von den Abstandsflächen notwendig sei. Im dicht bebauten innerstädtischen Bereich sei eine atypische Situation dann anzunehmen, wenn jedwede bauliche Veränderung der historischen Bausubstanz geeignet sei, eine Abstandsflächenüberschreitung auszulösen. Im vorliegenden Fall gebe das Bauplanungsrecht die Bebauung unter Beachtung der vorderen Baulinie vor. Das Grundstück der Beigeladenen weise sowohl nördlich als auch südlich einen schrägen Grundstücksverlauf auf. Dieser ungewöhnliche Grundstückszuschnitt in Verbindung mit der vorderen Baulinie bedinge eine Sondersituation, die sich jedenfalls vom Regelfall, auf den die gesetzlichen Abstandsflächenregelungen bezogen seien, unterscheide. Solle im vorliegenden Fall eine Instandsetzung, Aufwertung oder Erneuerung des Bestands ermöglicht werden, so komme man nicht umhin, Ausnahmen vom generalisierenden Abstandsflächenrecht zuzulassen (BayVGH, B. v. 5.12.2011 - 2 CS 11.1902). Dies gelte auch insbesondere deshalb, weil hier im eher dicht bebauten städtisch geprägten Umfeld bereits mehrere Anwesen, im Übrigen auch das der Antragstellerin, den notwendigen Abstand nicht wahrten. Nachdem das Grundstück der Beigeladenen zwei schräg verlaufende Grundstücksgrenzen aufweise, führe eine auch geringfügige Änderung an der Bestandsbebauung unweigerlich dazu, dass Abstandsflächen auf das Grundstück der Antragstellerin geworfen würden (vgl. VG München, B. v. 13.11.2014 - M 8 SN 14.3336). Vorliegend sei daher aufgrund des Grundstückszuschnitts und der auf dem Baugrundstück aufstehenden historischen Bausubstanz von einem atypischen Fall auszugehen, da wegen der Grundstücks- und Gebäudesituation die Einhaltung der Abstandsflächen nicht möglich bzw. unzumutbar erschwert sei (VG München, U. v. 19.11.2012 - M 8 K 11.5706). Ein Blick auf den Lageplan zeige, dass bei dem bestehenden Grundstückszuschnitt und dem Gebäudebestand keine Variante zur Erneuerung des Gebäudebestands respektive zur energetischen Sanierung ohne Abstandsflächenproblematik denkbar sei, da bereits die bestehende Bausubstanz die Abstandsflächen in rechtmäßiger Weise, da baurechtlich genehmigt, zum Grundstück der Antragstellerin nicht einhalten könne (vgl. VG Augsburg, U. v. 25.4.2012 - Au 4 K 12.31).
Bei der getroffenen Ermessensentscheidung habe die Antragsgegnerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise sowohl das öffentliche Interesse an der Einhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen als auch die nachbarlichen Interessen mit dem Interesse der Beigeladenen an einer Anpassung der vorhandenen Bausubstanz sowie dem öffentlichen Interesse an der Erteilung der Abweichung gegeneinander abgewogen. Danach sei die Erteilung der Abweichung gerade im Hinblick auf die nachbarlichen Interessen der Antragstellerin gerechtfertigt. Ganz wesentlich sei im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass das westliche Bestandsgebäude im Rahmen des vorliegenden Vorhabens nicht verändert werde. Dieses Bestandsgebäude löse im Wesentlichen die auf das antragstellerische Grundstück bezogenen, durch das Abstandsflächenrecht gesteuerten Wirkungen aus. Da aber bezogen auf diesen Gebäudeteil keine Veränderung stattfinde, würden die Schutzgüter des Abstandsflächenrechts nicht in anderer Weise berührt, als dies auch ohne das hier in Rede stehende Vorhaben geschehe. Im Rahmen der geplanten Maßnahme werde sich gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin durch die Anhebung des Dachstuhls bzw. die Erhöhung der Steilheit der Dachneigung eine nur äußerst geringfügige Änderung der Bestandssituation ergeben, da das Neubauvorhaben sich um lediglich 60 cm in der Höhe verändere und dies auch nur im nicht direkt gegenüber dem antragstellerischen Gebäude liegenden östlichen Teil. Daraus werde ersichtlich, dass sich das Anwesen der Antragstellerin auch bei Außerachtlassung des wegfallenden Bestandsschutzes für das Gebäude der Beigeladenen seit Jahren einem Baukörper von nahezu gleicher Höhenentwicklung gegenüber gesehen habe. Auch wenn die Antragstellerin spürbare Beeinträchtigungen durch das streitgegenständliche Vorhaben für sich erkenne, müsse vorliegend davon ausgegangen werden, dass sich die Grundstückssituation für die Antragstellerin nicht in einer im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu berücksichtigenden Weise ändere (VG Augsburg, B. v. 22.8.2014 - Au 5 S 14.1046). Durch das streitgegenständliche Vorhaben werde sich zwar eine - wenn auch marginale - Veränderung der durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange der Belichtung, Belüftung und Besonnung ergeben, die aber nicht über das hinausgehe, was in städtischen Verdichtungslagen, die durch ähnliche Verhältnisse geprägt seien, üblich sei. Bei der Abwägung dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass sich für die Beigeladenen durch das geplante Vorhaben eine erhebliche Verbesserung der durch die historische Bausubstanz geprägten Wohnsituation ergebe und diese auch geeignet sei, dem hohen Siedlungsdruck zu begegnen.
Die gerügten erhöhten Einsichtsmöglichkeiten seien im dicht bebauten innerstädtischen Bereich unvermeidlich und auch unabhängig von der Einhaltung erforderlicher Abstandsflächen gegeben. Die Betroffenen könnten sich durch das Anbringen von Jalousien oder verspiegelten Fenstern helfen (VG München, B. v. 15.7.2015 - M 8 SN 15.2165).
Im Übrigen dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass auch das Gebäude der Antragstellerin selbst die notwendigen Abstandsflächen nicht einhalte. Im Kontext der wechselseitigen Abstandsflächenüberschreitungen komme es maßgeblich darauf an, dass sich der auf einen Abstandsflächenverstoß berufende Nachbar mit seinem Gebäude den jetzt erforderlichen Grenzabstand nicht einhalte. Auch wenn im vorliegenden Fall keine flächenmäßige Gleichwertigkeit vorliegen möge, so trage der die notwendigen Abstandsflächen selbst nicht einhaltende Gebäudebestand der Antragstellerin wesentlich zur Verkürzung des Abstands zwischen beiden Gebäuden bei. Derjenige, der selbst mit seinem Gebäude den erforderlichen Grenzabstand nicht einhalte, könne nicht verlangen, dass der Nachbar die Abstandsflächen, die er selbst auf dem eigenen Grundstück nicht zur Verfügung habe, auf dem fremden Grundstück freihalte (BayVGH, U. v. 5.7.2011 - 1 BV 08.131). Der baurechtliche Nachbarschutz beruhe auf dem Gedanken der gegenseitigen Rücksichtnahme. Seine Grundlage sei das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis, in dessen Rahmen jeder Eigentümer zugunsten seines Nachbarn bestimmten Beschränkungen unterworfen sei und im Austausch dafür verlangen könne, dass der Nachbar diese Beschränkungen gleichfalls beachte (BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28.91). Auf eine Beeinträchtigung durch das Vorhaben könne sich die Antragstellerin nicht berufen, da dies demjenigen verwehrt sei, der die enge Situation zwischen den Gebäuden durch die grenznahe Errichtung des eigenen Gebäudes auch maßgeblich selbst mit hervorgerufen habe (BayVGH, B. v. 5.7.2011 - 14 CS 11.814). Als wichtiger öffentlicher Belang in der vorzunehmenden Abwägung sei zu berücksichtigen, dass durch das geplante Vorhaben mittels einer, in Bezug auf das antragstellerische Grundstück mit geringen Auswirkungen verbundenen Maßnahme eine deutliche Wohnraumverbesserung erzielt werden könne. Dies führe im Hinblick auf die sehr geringfügigen Beeinträchtigungen des Grundstücks der Antragstellerin, auch durch die nördliche Lage des Grundstücks der Beigeladenen bedingt, zu einem Überwiegen des Interesses der Beigeladenen an einer Anpassung der vorhandenen Bausubstanz.
Mit Schriftsatz ihre Bevollmächtigten vom 7. März 2016 wurde von der Antragstellerseite zu den Schreiben der Antragsgegnerin vom 8. Februar 2016 und zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 19. Februar 2016 Stellung genommen. Hierin werden nochmals die Ausführungen zur fehlenden Atypik vertieft. Die von der Antragsgegnerin herangezogenen Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs seien vom Sachverhalt her mit dem hier vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Hinsichtlich des ungewöhnlichen Zuschnitts des Vorhabengrundstücks wird ausgeführt, dass eine unverhältnismäßig hohe Bebauung bereits vorherrsche, die weiter intensiviert werden solle. Soweit auf das Ensemble „...“ abgestellt werde, verkenne die Antragsgegnerin, dass sich das Vorhabengrundstück im Gebiet der „Satzung für besondere Siedlungsgebiete“ (ehemals Gartenstadtsatzung) befinde. Allein diese Satzungsvorgabe dokumentiere, dass es sich nicht um einen dichtbebauten, innerstädtisch geprägten Bereich handele. Die Feststellung, dass aufgrund der bereits an den Längsseiten nicht vorhandenen Abstandsflächen jedwede bauliche Veränderung in der Kubatur zu einer weiteren Abstandsflächenüberschreitung führe, lasse erkennen, dass bereits heute die gesetzlichen Mindestabstandsflächen nicht eingehalten würden und jede zusätzliche Abweichung die Situation nur zulasten des Nachbarn verschärfe.
Eine Bebauungstiefe von 23 m beidseits dicht entlang der Grundstücksgrenzen sei nicht umgebungstypisch sondern vielmehr in der Umgebung ohne auch nur annäherndes Vorbild. Die meisten Umgebungsgebäude seien kürzer als 16 m und wegen des 16 m-Privilegs ergäben sich daher keine oder geringere Abstandsflächenüberschreitungen, und zwar auch bei schrägen Grenzverläufen, die im Geviert keineswegs selten seien. Bei den wenigen Umgebungsgebäuden, die länger als 16 m seien, lägen lediglich eingeschossige Anbauten vor, die aufgrund geringerer Wand-höhen weniger auf die Nachbargrundstücke wirkten.
Auch stehe die Abstandsflächenüberschreitung des Bestandsgebäudes in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem schrägen Grenzverlauf. Es sei bei dem Vorhabengrundstück kein gerader Grundstücksverlauf denkbar, der eine Einhaltung der Abstandsflächen ermöglichen würde. Hierfür sei ein wesentlich breiteres Grundstück notwendig, um die Abstandsflächen einzuhalten. Die angebliche Unmöglichkeit der Instandsetzung, Aufwertung oder Erneuerung des Gebäudebestandes bzw. der energetischen Sanierung ohne weitere Abstandsflächenüberschreitung werde unsubstantiiert behauptet. Der östliche Gebäudeteil könne wärmetechnisch saniert werden, wie es auch im westlichen Teil kürzlich erfolgt sei.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München
In Wohngebieten sei eine Reduzierung der Abstandsflächentiefe unter 0,5 H nur unter ganz besonderen Umständen zu rechtfertigen und sei eine Unterschreitung von 0,25 H nur in extremen Ausnahmefällen möglich (BayVGH, U. v. 22.11.2006 - 25 B 05.1714). An der engsten Stelle weise der Grenzabstand des westlichen Gebäudeteils Richtung Süden 2,49 m bei einer Wandhöhe von 8,52 m, mithin bereits heute 0,28 H auf. Für den östlichen Gebäudeteil betrage der Grenzabstand nach Süden an der engsten Stelle 2,70 m und somit nach der Aufstockung der Wandhöhe auf 6,59 m 0,41 H.
Hinsichtlich der Abwägung wird ausgeführt, dass eine Abweichung im Einzelfall zulässig sein könne, um vorhandene Bausubstanz zu erhalten und sinnvoll zu nutzen oder bestehenden Wohnraum zu modernisieren. Derartige Sachverhalte lägen bei einer Anhebung des Baukörpers nicht vor; stattdessen werde die Bausubstanz räumlich erweitert bzw. die Kubatur vergrößert. Durch die Anhebung des Gebäudes solle erstmals Wohnraum geschaffen werden, was in Anbetracht der vorhandenen, extrem dichten Bebauung kein relevanter Belang sei, der Berücksichtigung finden könne. Die Argumentation, der westliche Bauteil bleibe unverändert, sei nicht nachvollziehbar, da die Gesamtbetrachtung zu einer weiteren Verkürzung der nicht vorhandenen Abstandsflächen zulasten des Nachbarn führe. Ebenso sei die Argumentation nicht nachvollziehbar und widersprüchlich, die Maßnahmen veränderten die vorhandene Kubatur nicht wesentlich, trügen aber zugunsten der Beigeladenen zu einer erheblichen Verbesserung der durch die historische Bausubstanz geprägten Wohnverhältnisse bei. In die Ermessensüberlegungen seien ausschließlich städtebauliche und bausicherheitsrechtliche Belange einzustellen; rein persönliche Verhältnisse des Bauherren oder des Nachbarn fänden nur dann Eingang in die Ermessensentscheidung, wenn gesetzliche Vorschriften darauf abstellten (Simon/Busse, BayBO, Art. 63 Rn. 38).
Dass das Gebäude der Antragstellerin nicht die vollen Abstandsflächen einhalte sei nicht zu berücksichtigen, da die nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Rechtsmissbräuchlichkeit des Berufens auf das Abstandsflächenrecht erforderliche Merkmal der „Ausgewogenheit“ in keinster Weise bestehe. Aufgrund der Ablehnung der Aufstockung des Anbaus auf dem Grundstück der Antragstellerin wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen sei für das vorliegende Vorhaben jedweder Ermessensspielraum bereits verbraucht.
Zu Unrecht behaupte die Beklagte, dass der Balkon - der über das 23 m lange Gebäude nochmals um 1,50 m hinausrage - nicht abstandsrelevant sei. Der Abstand zur Grundstücksgrenze betrage im Bereich des Balkons 2,70 m bzw. aufgrund des schrägen Grenzverlaufes weniger. Der Abstand von der Außenwand zum Balkon betrage 2,42 m, mithin betrage der Abstand des Balkons zur Grenze insgesamt maximal 5,10 m. Der Balkon befinde sich mit der oberen Brüstung in einer Höhe von mindestens 6,50 m, so dass auch für den Balkon die Abstandsfläche nicht eingehalten werde.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Antragsgegnerin selbst bestätige, dass das Bestandsgebäude die gesetzlichen Abstandsflächen nicht einhalte und bereits 1971 nur unter Erteilung einer großzügigen Ausnahme bzw. Abweichung habe genehmigt werden können. Durch die Anhebung der Außenwand des östlichen Gebäudeteils und des steileren Dachaufbaus werde das Gebäude im First um 1,72 m angehoben, was keine marginale, unerhebliche Veränderung der vorhandenen Bestandskubatur sei, sondern vielmehr eine weitere kumulativ wirkende Nichtbeachtung der gesetzlichen Mindestabstandsflächen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin ist zulässig und auch in der Sache begründet, da die Anfechtungsklage voraussichtlich Erfolg haben wird, da die angefochtene Baugenehmigung vom 17. November 2015 in der Gestalt, die sie durch den Nachtragsbescheid vom 3. Februar 2016 erhalten hat, bei summarischer Prüfung die Antragstellerin als Nachbarin schützende Vorschriften des Bauordnungsrechts verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Nach § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden Interessen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 146; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Schmidt, a. a. O., § 80 Rn. 73 ff.).
2. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung dieses Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1997 - 4 B 244/96, NVwZ 1998, 58 - juris RdNr. 3; BayVGH, B. v. 14.10.2008 - 2 CS 08.2132 - juris RdNr. 3).
3. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung, sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass das mit der streitgegeständlichen Baugenehmigung zugelassene Bauvorhaben in bauordnungsrechtlicher Hinsicht gegen drittschützende Rechte der Antragstellerin verstößt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Im vorliegenden Fall wurde ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO durchgeführt, da das beantrage Vorhaben keinen Sonderbau im Sinn von Art. 2 Abs. 4 BayBO darstellt.
Im Hinblick auf die beantragten und erteilten Abweichungen von den Abstandsflächen gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO gehört das Abstandsflächenrecht des Art. 6 BayBO gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO zum Prüfumfang der Baugenehmigung.
4. Bei der Zulassung einer Abweichung von einer dem Nachbarschutz dienenden Vorschrift des Bauordnungsrechts kann der Nachbar nicht nur eine ausreichende Berücksichtigung seiner Interessen beanspruchen, sondern ist er auch dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Abweichung aus einem anderen Grunde objektiv rechtswidrig ist (BayVGH, B. v. 17.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 17). Die Vorschriften des Abstandsflächenrechts dienen in ihrer Gesamtheit dem Schutz der Nachbarn (BayVGH, U. v. 14.10.1985 - 14 B 85 A.1224, BayVBl. 1986, 143, 145 - juris nur LS 3).
4.1 Gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Während bei bautechnischen Anforderungen der Zweck der Vorschriften vielfach auch durch eine andere als die gesetzlich vorgesehene Bauausführung gewahrt werden kann (die dann im Wege der Abweichung zuzulassen ist), wird der Zweck des Abstandsflächenrechts, der vor allem darin besteht, eine ausreichende Belichtung und Lüftung der Gebäude zu gewährleisten und die für Nebenanlagen erforderlichen Freiflächen zu sichern, regelmäßig nur dann erreicht, wenn die Abstandsflächen in dem gesetzlich festgelegten Umfang eingehalten werden. Da somit jede Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO zur Folge hat, dass die Ziele des Abstandsflächenrechts nur unvollkommen verwirklicht werden, setzt die Zulassung einer Abweichung Gründe von ausreichendem Gewicht voraus, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die die Einbuße an Belichtung und Lüftung (sowie eine Verringerung der freien Flächen des Baugrundstücks) im konkreten Fall als vertretbar erscheinen lassen. Es muss sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln (BayVGH, B. v. 13.2.2002 - 2 CS 01.1506 - juris Rn. 16;
Weitere Voraussetzung ist die Vereinbarkeit der Abweichung mit den öffentlichen Belangen unter Würdigung nachbarlicher Interessen. Mit der Verpflichtung zur Würdigung nachbarlicher Interessen verlangt das Gesetz - wie bei dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme - eine Abwägung zwischen den für das Vorhaben sprechenden Gründen und den Belangen des Nachbarn (BayVGH, B. v. 17.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 17). Ob eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften zugelassen werden kann, beurteilt sich dabei nicht allein danach, wie stark die Interessen des betroffenen Nachbarn beeinträchtigt werden. Es ist stets auch zu prüfen, ob die Schmälerung der nachbarlichen Interessen durch überwiegende Interessen des Bauherrn oder überwiegende öffentliche Belange gerechtfertigt ist (BayVGH, B. v. 17.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 20).
Von Bedeutung ist bei der Beurteilung des Vorliegens der erforderlichen Atypik insbesondere, ob eine sinnvolle Ausnutzung des Baugrundstücks unter Beachtung der Anforderungen des Art. 6 Abs. 5 BayBO unmöglich oder unzumutbar ist (BayVGH, B. v. 30.8.2011 - 15 CS 11.1640 - juris Rn. 16). Demgegenüber ist in dicht bebauten innerstädtischen Bereichen eine atypische Situation dann anzunehmen, wenn jedwede bauliche Veränderung der historischen Bausubstanz geeignet ist, eine Abstandsflächenüberschreitung auszulösen (vgl. BayVGH, B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 23). Zu berücksichtigen ist schließlich, dass tatsächlich vorhandene abstandsflächenwidrige Bebauungsverhältnisse nach Möglichkeit bereinigt und nicht verewigt werden sollen (vgl. BayVGH, U. v. 22.11.2006 - 25 B 05.1714, BayVBl. 2007, 276 - juris Rn. 20), weshalb eine Abstandsflächenüberschreitung durch einen Altbestand als solche und für sich allein nicht geeignet ist, die erforderliche Atypik zu begründen. Die erforderliche Atypik ist in Bezug auf die Einhaltung der Abstandsflächen des Art. 6 Abs. 5 BayBO nicht stets allein schon deshalb gegeben, weil das Vorhaben Außenwände eines Altbestands einbezieht, der die Abstandsflächenvorschriften nicht einhält (BayVGH, B. v. 23.5.2005 - 25 ZB 03.881 - juris Rn. 8). Die gesetzlichen Ziele, ein bestimmtes Mindestmaß an Belichtung, Belüftung und Wohnfrieden sicherzustellen, gelten vielmehr für Neubauten und Umbauten gleichermaßen. Dass der Bauherr dadurch vor die Wahl gestellt ist, entweder seinen vom Gesetz abweichenden Altbestand im bisherigen Umfang weiter zu nutzen oder bei einer neuen Genehmigung das geltende Recht einzuhalten, ist im Gesetz selbst angelegt und kann nicht als anormaler, nicht bedachter Ausnahmefall angesehen werden (BayVGH, B. v. 23.5.2005 - 25 ZB 03.881 - juris Rn. 8). Das Vorhandensein eines Altbestandes stellt lediglich eine objektive Gegebenheit dar, die bei Hinzutreten weiterer objektiver Umstände - z. B. Anforderungen der Stadtgestaltung - im Einzelfall eine atypische Sondersituation begründen kann.
4.2 Vorliegend ist hinsichtlich des streitgegenständlichen Vorhabens keine die beantragte und erteilte Abweichung rechtfertigende Atypik erkennbar. Das Grundstück weist zwar in seinem Zuschnitt mit den schräg verlaufenden Grenzen an der Süd- und Nordseite sowie mit dem Versprung an der Nordseite in gewissem Maße eine Atypik auf. Der schräge Grenzverlauf - insbesondere der südlichen Grundstücksgrenze - ist aber nicht die Ursache dafür, dass weder das Bestandsgebäude noch das genehmigte Vorhaben die erforderliche Abstandsfläche auf dem eigenen Grundstück einhalten. Insoweit würde der schräge Grenzverlauf allein eine Atypik dahingehend begründen, dass die Abstandsflächen, die bei einem unterstellten geraden oder regelmäßigen Grenzverlauf auf dem eigenen Grundstück liegen würden, durch eine Abweichung - sofern auch die zu treffende Abwägung dem nicht entgegensteht - verkürzt werden können.
Auch der Umstand, dass das Grundstück im straßenseitigen Bereich mit ca. 15,40 m und in Höhe der östlichen Außenwand mit ca. 15,10 m relativ schmal geschnitten ist, vermag keine grundstücksbezogene Atypik zu begründen, die entsprechende Abweichungen von den Abstandsflächen rechtfertigen könnte. Die Anforderung, dass die Abstandsflächen in voller Höhe auf dem eigenen Grundstück einzuhalten sind, ist eine vom inhalt- und schrankenbestimmenden Gesetzgeber bewusst gesetzte Voraussetzung, die bei kleineren oder schmal geschnittenen Grundstücken regelmäßig dazu führt, dass diese nur in geringerem Umfang oder auch gar nicht bebaubar sind. Es handelt sich damit gerade nicht um eine von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung, die per se eine Atypik begründen könnte.
Auch der Umstand des vorhandenen Baubestands, der bereits ohne die streitgegenständliche Änderung die Abstandsflächen nicht einhält, vermag vorliegend keine eine Abweichung rechtfertigende Atypik zu begründen. Nach Möglichkeit sollen tatsächlich vorhandene abstandsflächenwidrige Bebauungsverhältnisse bereinigt und nicht verewigt werden (vgl. BayVGH, U. v. 22.11.2006 - 25 B 05.1714, BayVBl. 2007, 276 - juris Rn. 20). Daher ist eine Abstandsflächenüberschreitung durch einen Altbestand als solche und für sich allein nicht geeignet, die erforderliche Atypik zu begründen. Die erforderliche Atypik ist in Bezug auf die Einhaltung der Abstandsflächen des Art. 6 Abs. 5 BayBO nicht stets allein schon deshalb gegeben, weil das Vorhaben Außenwände eines Altbestands einbezieht, der die Abstandsflächenvorschriften nicht einhält (BayVGH, B. v. 23.5.2005 - 25 ZB 03.881 - juris Rn. 8). Die gesetzlichen Ziele, ein bestimmtes Mindestmaß an Belichtung, Belüftung und Wohnfrieden sicherzustellen, gelten vielmehr für Neubauten und Umbauten gleichermaßen. Dass der Bauherr dadurch vor die Wahl gestellt ist, entweder seinen vom Gesetz abweichenden Altbestand im bisherigen Umfang weiter zu nutzen oder bei einer neuen Genehmigung das geltende Recht einzuhalten, ist im Gesetz selbst angelegt und kann nicht als anormaler, nicht bedachter Ausnahmefall angesehen werden (BayVGH, B. v. 23.5.2005 - 25 ZB 03.881 - juris Rn. 8). Das Vorhandensein eines Altbestandes stellt daher lediglich eine objektive Gegebenheit dar, die bei Hinzutreten weiterer objektiver Umstände - z. B. Anforderungen der Stadtgestaltung - im Einzelfall eine atypische Sondersituation begründen kann.
Vorliegend ergibt sich die erforderliche Atypik auch nicht aus einer besonderen städtebaulichen Situation, wie der Lage des Baugrundstücks in einem historischen Ortskern (BayVGH, B. v. 17.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 16;
Ebenso begründet die Tatsache, dass der Dachgeschossausbau der Schaffung von Wohnraum dient und insoweit auch im öffentlichen Interesse liegt, keine Atypik, sondern ist - bei Vorliegen der erforderlichen Atypik - ein gewichtiger öffentlicher Belang im Rahmen der gem. Art. 63 Abs. 1 BayBO vorzunehmenden Abwägung zwischen den Interessen des Bauherrn und den nachbarlichen Belangen, die jedoch mangels Atypik vorliegend nicht eröffnet ist (VG München, U. v. 30.9.2013 - M 8 K 12.3499 - juris Rn. 69).
Schließlich ergibt sich die erforderlichen Atypik auch nicht daraus, dass eine sinnvolle Ausnutzung des Baugrundstücks unter Beachtung der Anforderungen des Art. 6 Abs. 5 BayBO unmöglich oder unzumutbar wäre (BayVGH, B. v. 30.8.2011 - 15 CS 11.1640 - juris Rn. 16). Das Vorhabengrundstück ist bereits mit dem Bestandsgebäude äußerst intensiv und unter Nichteinhaltung der an sich auf dem eigenen Grundstück einzuhaltenden Abstandsflächen bebaut. Da die gesetzlichen Ziele des Abstandsflächenrechts, ein bestimmtes Mindestmaß an Belichtung, Belüftung und Wohnfrieden sicherzustellen, für Neubauten und Umbauten gleichermaßen gelten, wird der Bauherr vor die Wahl gestellt, entweder seinen vom Gesetz abweichenden Altbestand im bisherigen Umfang weiter zu nutzen oder bei einer neuen Genehmigung das geltende Recht einzuhalten. Dies ist aber im Gesetz selbst angelegt und kann nicht als anormaler, nicht bedachter Ausnahmefall angesehen werden (BayVGH, B. v. 23.5.2005 - 25 ZB 03.881 - juris Rn. 8).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladenen einen Abweisungsantrag gestellt haben, konnten ihnen gem. § 154 Abs. 3 VwGO die Kosten zur Hälfte auferlegt werden.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 1.5, 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. März 2016 - M 8 SN 15.5768
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Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. März 2016 - M 8 SN 15.5768 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist die Wohnungseigentümergemeinschaft des Anwesens ...-str. 33 in ..., Fl.Nr. ..., Gemarkung ... Sie begehrt als Nachbarin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer in der Hauptsache erhobenen Klage (M 8 K 15.1422) gegen eine der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung für eine Balkonerneuerung und -erweiterung des Vordergebäudes in der ...-str. 31, Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., das unmittelbar an das Grundstück der Antragstellerin angrenzt. Beide Grundstücke sind Teil einer geschlossenen Zeilenbebauung entlang der ...-straße.
Zur Bebauungssituation siehe auch den nachfolgenden Lageplan (Maßstab 1:1000):
Am
Mit Bescheid vom ... März 2015 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung gemäß Art. 59 und 68 BayBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren zur Balkonerneuerung und -erweiterung auf dem Grundstück...-str. 31. Wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen durch die hofseitigen Balkone nach Süden zum Nachbargrundstück Fl.Nr. ... (Grundstück der Antragstellerin) und nach Norden zum Nachbargrundstück Fl.Nr. ... wurden Abweichungen gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO erteilt. Die Errichtung der Balkone sei planungsrechtlich zulässig; die Anforderungen an ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung seien gewährleistet. Die nähere Umgebung sei geprägt von Gebäuden, die die nach Art. 6 BayBO erforderlichen Abstandsflächen nicht einhielten. Auch bei den Nachbarn gebe es hofseitige Balkone.
Eine Nachbarausfertigung der Baugenehmigung vom ... März 2015 wurde der Hausverwaltung der Antragstellerin am
Mit Schriftsatz von Montag, dem
die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 13. April 2015 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom ... März 2015 für die ... GmbH & Co. KG Vermögensverwaltung, vertreten durch den Geschäftsführer der GmbH, ..., Balkonerneuerung des Anwesens ...-str. 31, Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., anzuordnen.
Die Baugenehmigung sei hinsichtlich der Errichtung der hofseitigen Balkone materiell rechtswidrig und verletze die Antragstellerin in ihren Rechten. Die Balkone der Beigeladenen müssten die erforderlichen Abstandsflächen einhalten, da sie keine untergeordneten Baukörper im Sinn des Art. 6 Abs. 8 BayBO seien. Sie erfüllten keine der Kriterien des Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO und würden entgegen Ziff. 2 a mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand in Anspruch nehmen. Weiter würden sie entgegen Ziff. 2 b mehr als 1,50 m vor die Außenwand treten und seien entgegen Ziff. 2 c mit 0,60 m keine 2 m Mindestabstand von der Grundstücksgrenze entfernt. Die Balkone auf der nach Süden zum Grundstück der Antragstellerin hin zeigenden rückwärtigen Fassade hätten eine Länge von 4,10 m und eine Grundfläche von 5,86 m². Die Balkone an der rückwärtigen Fassade des Anwesens der Antragstellerin seien deutlich kleiner; man erreiche sie über einen kleinen Austritt von 0,60 m Tiefe und 1 m Breite. Die Balkone selbst seien 1,50 m tief und 3 m breit. Der Austritt halte zur Nachbargrenze den Mindestabstand von 2 m ein; der eigentliche Balkonkörper sei mehr als 3 m entfernt. Es sei nicht ersichtlich, wo es in der Nachbarschaft Gebäude gäbe, die die erforderlichen Abstandsflächen im Bereich der Balkone und Erker nicht einhielten. Andere Abstandsflächenverletzungen seien nicht relevant. Die Einhaltung des Mindestabstandes zur Grundstücksgrenze von 3 m sei nicht verzichtbar, soweit es sich nicht um untergeordnete Bauteile handele, wenn - wie hier - eine dichte innerstädtische Bebauung vorliege. Ein Mindestmaß an Abstand sei notwendig, damit sich die Nachbarn ungestört voneinander unterhalten könnten. Die Einhaltung der Abstandsflächen sei wichtig, um gesunde Wohnverhältnisse zu schaffen und zu erhalten. Es sei nicht einzusehen, warum die Antragsgegnerin von der Antragstellerin mit aufwendigen Balkonkonstruktionen die Einhaltung von Mindestabständen verlangt habe und dies bei den Nachbarn nicht tue. Die von der Antragsgegnerin gewählte Begründung der Abweichung sei jedenfalls für eine derartig einschränkende Maßnahme nicht ausreichend.
Mit Schreiben vom
den Antrag abzulehnen.
Die Baugenehmigung vom ... März 2015 sei rechtmäßig, es liege keine Verletzung des Abstandsflächenrechtes vor. Die Antragsgegnerin habe die Abweichung zulassen können, da sie unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei. Es sei eine atypische Situation gegeben. Diese liege im Vorhandensein historischer Bausubstanz im dichtbebauten innerstädtischen Bereich, wobei jede bauliche Veränderung der bestehenden Anwesen geeignet sei, eine Abstandsflächenüberschreitung auszulösen. Wolle man in diesen Gebieten den zeitgemäßen Wohnbedürfnissen Rechnung tragen, komme man nicht umhin, Ausnahmen vom generalisierenden Abstandsflächenrecht zuzulassen. Die Abweichung liege sowohl im Interesse der Bewohner wie auch im öffentlichen Interesse, Wohnungen mit einer zeitgemäßen Ausstattung inklusive dem Vorhandensein von Balkon zur Verfügung zu haben. Im Hinblick auf Belichtung, Besonnung und Belüftung komme es in der bestehenden Hofsituation zu keiner Verschlechterung. Die Balkone seien licht- und luftdurchlässig. Eine Einsichtnahmemöglichkeit sei schon jetzt nicht auszuschließen und im dichtbebauten innerstädtischen Bereich nicht zu vermeiden. Am Gebäude der Antragstellerin befänden sich ebenfalls Balkone. Nach den Plänen der Antragstellerin hielten diese die seitlichen Abstandsflächen zur Beigeladenen ebenfalls nicht ein. Bei der Berechnung der für die Abstandsflächen relevanten Höhen ergäben sich vergleichbare Höhen; auch die Tiefe der Balkone würden keine wesentlichen Unterschiede aufweisen. Die Situation sei daher von einer wechselseitigen Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen geprägt.
Mit Schreiben vom
den Antrag abzulehnen.
Die Baugenehmigung vom ... März 2015 beinhalte die streitgegenständliche Balkonerneuerung sowie die nicht gerügte Erweiterung am Vordergebäude. Das Gebäude der Antragstellerin verfüge selbst über massive Balkone. Auf dem als Anlage 1 beigefügten Foto sei deutlich erkennbar, dass diese Balkone auf der Südseite neben einem Gebäuderücksprung des Gebäudes der Antragstellerin angebracht seien, der deutlich über die Rückwand des Gebäudes hinausrage. Auf diesem Gebäuderücksprung befände sich eine Dachterrasse. Auf der als Anlage 2 beigefügten Fotografie sei die Situation auf der Rückseite der weiteren benachbarten Gebäude zu sehen. Es zeige sich, dass umliegend massive Balkonanlagen angebracht seien, und dass insoweit die seitens der Antragstellerin angesprochene vielfache Nichteinhaltung von Abstandsflächen den gesamten rückwärtigen Bereich in der Nachbarschaft präge. Zu Recht sei die Antragsgegnerin daher aufgrund der strukturellen Gegebenheiten im Inneren des Gevierts von einer atypischen Situation ausgegangen. Ganz entscheidend komme aber hinzu, dass auch die Balkonanlage am Gebäude der Antragstellerin - insbesondere aber der dort vorhandene rückwärtige Gebäuderücksprung - die Abstandsflächen zum Grundstück der Beigeladenen nicht einhalte. Gerade für den rückwärtigen Gebäuderücksprung gelte, dass dieser noch in deutlich größerem Umfang als die Balkone der Beigeladenen die Abstandsflächen nicht einhalte. In einer solchen Situation würde eine Rüge wegen Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen. Im Übrigen seien die Balkone annähernd gleich groß, so dass von ihnen insoweit keine Beeinträchtigungen ausgehen könnten, die unzumutbar oder rücksichtlos seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der nach § 80 a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unbegründet, da die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg sein wird.
1. Nach § 212 a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen.
Bei dem Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (vgl. Schmidt a. a. O., § 80 Rn. 73 ff.). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich erfolgreich sein, so wird im Regelfall die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich der angefochtene Bescheid dagegen schon bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung.
2. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Bauvorhaben weder in bauplanungsrechtlicher noch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht gegen drittschützende Rechte der Antragstellerin verstößt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind (Art. 59 BayBO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. BayVGH, B. v. 24.03.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20).
3. Als nachbarschützende Rechte im Bauplanungsrecht kommt vorliegend nur der Anspruch auf Wahrung der gebotenen Rücksichtnahme in Betracht, der jedoch nicht durch die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt worden ist.
3.1 Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlichen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris Rn. 22;
3.2 Nach diesen Maßstäben liegt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes zulasten der Antragstellerin hier nicht vor. Die von dem Bauvorhaben in der genehmigten Form ausgehenden Belästigungen und die mit der Benutzung der Balkone für die nähere Umgebung verbundenen Auswirkungen sind ortsüblich und sozialadäquat und damit von den Nachbarn hinzunehmen. Eine Veränderung der Verhältnisse durch ein Vorhaben, das den Rahmen der Umgebungsbebauung wahrt und städtebaulich vorgegeben ist, ist regelmäßig als zumutbar hinzunehmen (vgl. BayVGH, B. v. 12.09.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 6).
3.2.1 Im vorliegenden Fall ist es bereits fraglich, ob die Balkonerneuerung an der Hofseite des Vordergebäudes überhaupt zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Belichtungssituation auf dem antragstellerseitigen Grundstück führt, aber sie führt jedenfalls nicht zu schlechthin unzumutbaren und nicht mehr hinnehmbaren Wohnverhältnissen. Eine solche Beeinträchtigung ist auch von der Antragstellerin nicht dargelegt.
3.2.2 Soweit die Antragstellerin rügt, dass durch die Balkonerweiterung der Sozialfriede und Sozialabstand bzw. der Wohnfriede beeinträchtig würde, führt dies ebenfalls zu keiner Verletzung des Rücksichtnahmegebotes.
Trifft eine Wohnnutzung auf eine vorhandene Wohnnutzung, dann kommt unter dem Gesichtspunkt der Nutzungsart ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen in Betracht (vgl. BayVGH, B. v. 12.09.2005 - 1 ZB 05.42 - juris Rn. 19). Das Rücksichtnahmegebot gibt dem Nachbarn nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung - speziell von jeglichen Einblicken - verschont zu bleiben (vgl. BayVGH, B. v. 12.09.2005 a. a. O.). Gegenseitige Einsichtnahmemöglichkeiten sind im dichtbebauten innerstädtischen Bereich unvermeidlich und führen nicht automatisch zu einer Verletzung des Sozialabstandes. Im Übrigen sind die verbleibenden Sozialabstände in der vorgegebenen städtebaulichen Situation hinzunehmen, obschon damit auch Einsichtnahmemöglichkeiten einhergehen können (vgl. BayVGH, U. v. 07.10.2010 - 2 B 09.328 - juris Rn. 30).
Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ist insoweit nicht auszumachen.
4. Das beantragte Bauvorhaben wurde im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO genehmigt. Da die Antragsgegnerin Abweichungen gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO von den Vorschriften des Abstandsflächenrechts nach Art. 6 BayBO erteilt hat, gehören diese auch zum Prüfumfang der streitgegenständlichen Baugenehmigung gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO, so dass im Rahmen des Nachbarrechtsbehelfes auch die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften zu prüfen sind.
4.1 Gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Anforderungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.
4.1.1 Der Zweck des Abstandsflächenrechtes besteht vor allem darin, eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Gebäude zu gewährleisten und die für Nebenanlagen erforderlichen Freiflächen zu sichern. Da jede Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO zur Folge hat, dass die Ziele des Abstandsflächenrechtes nur unvollkommen verwirklicht werden, setzt die Zulassung einer Abweichung Gründe von ausreichendem Gewicht voraus, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die die Einbuße an Belichtung und Belüftung im konkreten Fall als vertretbar erscheinen lassen. Es muss sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln (vgl. BayVGH, B. v. 17.07.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 16;
Diese kann sich etwa aus einem besonderen Grundstückszuschnitt, einer aus dem Rahmen fallenden Bebauung auf dem Bau- oder dem Nachbargrundstück oder einer besonderen städtebaulichen Situation, wie der Lage des Baugrundstücks in einem historischen Ortskern, ergeben. In solchen Lagen kann grundsätzlich auch das Interesse des Grundstückseigentümers, vorhandene Bausubstanz zu erhalten und sinnvoll zu nutzen oder bestehenden Wohnraum zu modernisieren, eine Verkürzung der Abstandsflächen durch die Zulassung einer Abweichung rechtfertigen. In dichtbebauten innerstädtischen Bereichen ist eine atypische Situation regelmäßig dann anzunehmen, wenn jedwede bauliche Veränderung der historischen Bausubstanz geeignet ist, eine Abstandsflächenüberschreitung auszulösen (vgl. BayVGH, B. v. 04.08.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 23).
4.1.2 Weitere Voraussetzung ist die Vereinbarkeit der Abweichung mit den öffentlichen Belangen unter Würdigung nachbarlicher Interessen. Es ist stets zu prüfen, ob die Schmälerung der nachbarlichen Interessen durch überwiegende Interessen des Bauherren oder überwiegende öffentliche Belange gerechtfertigt ist (vgl. BayVGH, B. v. 17.07.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 20).
4.1.3 Ob nach diesen Maßstäben eine derartige Sondersituation im vorliegenden Fall gegeben ist, die nicht nur die Erneuerung der Balkone, sondern auch ihre Erneuerung mit dem vorliegendem Maß rechtfertigen würde, kann hier allerdings dahinstehen.
4.2 Denn im vorliegenden Fall könnte sich die Antragstellerin jedenfalls nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie durch die erteilte Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO von den nach Art. 6 BayBO erforderlichen Abstandsflächen in eigenen Rechten verletzt wird. Eine solche Rüge verstößt hier gegen den - auch im öffentlichen Recht - anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Aus dem System nachbarlicher Ausgleichs- und Rücksichtnahmepflichten folgt, dass derjenige, der selbst mit seinem Gebäude die erforderlichen Abstands-flächen nicht einhält, billigerweise nicht verlangen kann, dass der Nachbar die Abstandsflächen freihält. Dies führt dazu, dass nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Nachbar sich gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht mit Erfolg auf die Einhaltung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen kann, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück nicht dieser Vorschrift entspricht und wenn die beidseitigen Abweichungen etwa gleichgewichtig sind und nicht zu - gemessen am Schutzzweck der Vorschrift - schlechthin untragbaren, als Missstand (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayBO) zu qualifizierenden Verhältnissen führen (BayVGH, U. v. 04.02.2011 - 1 BV 08.131 - juris Rn. 37; VGH BW, B. v. 29.09.2010 - 3 S 1752/10, BauR 2011, 148 - juris Rn. 5; VGH BW, B. v. 04.01.2007 - 8 S 1802/06 - juris Rn. 4).
Dabei ist es unerheblich, ob das Gebäude des klagenden Nachbarn seinerzeit in Übereinstimmung mit den geltenden Bauvorschriften errichtet worden ist oder Bestandsschutz genießt (vgl. OVG Berlin, U. v. 11.02.2003 - 2 B 16.99 - juris Rn. 29; VGH SH
Bei der Frage, ob wechselseitige Verletzungen der Abstandsflächenvorschriften annähernd vergleichbar sind, ist keine zentimetergenaue quantitative Entsprechung gefordert, sondern es ist eine wertende Betrachtung in Bezug auf die Qualität der mit der Verletzung der Abstandsflächenvorschriften einhergehenden Beeinträchtigungen anzustellen (OVG Berlin, U. v. 11.02.2003 - 2 B 16.99 - juris Rn. 30; OVG Lüneburg, U. v. 30.03.1999 - 1 M 897/99 - juris LS 1, Rn. 43).
4.2.1 Im vorliegenden Fall wirft das antragstellerseitige Gebäude - insbesondere der vorspringende und in den Innenhof hineinragende Gebäudeteil - eine Abstandsfläche von ca. 14,62 m² auf das streitgegenständliche Bauvorhabengrundstück.
Der Gebäuderücksprung hat nach den mit der Baugenehmigung vom ... September 2005 genehmigten Plänen eine Höhe von 16,62 m, wobei die Wandhöhe mit 15,68 m vermasst ist und daran eine Dachfläche mit einer Dachneigung von abgegriffen etwa 63° anschließt, die gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayBO lediglich mit einem Drittel (= 0,31 m) hinzuzurechnen ist, so dass sich eine Wandhöhe von insgesamt ca. 15,99 m ergibt. Der Gebäuderücksprung ist etwa 1,20m tief (abgegriffen aus den mit der Baugenehmigung vom ...9.2005 genehmigten Plänen) und der Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze zum benachbarten Bauvorhabengrundstück beträgt ca. 6 m (ebenfalls abgegriffen), so dass auf das streitgegenständliche Grundstück etwa 11,92 m² Abstandsfläche fallen.
Dazu kommt die Abstandsfläche, die durch die Balkone verursacht wird, da diese über den Gebäuderücksprung, der lediglich eine Tiefe von 1,20 m aufweist, mit einer Balkontiefe von etwa 1,50 m (abgegriffen aus den genehmigten Plänen) um 0,30 m vorstehen. Die Balkone lösen daher mit 0,30 m zusätzlich Abstandsflächen aus, da sie mehr als ein Drittel der Außenwand des antragstellerischen Gebäudes in Anspruch nehmen und somit nicht untergeordnet in Sinn von Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 a BayBO sind. Die Oberkante des Balkons im 3. Obergeschoss ist in den genehmigten Plänen mit 11,23 m vermasst und der Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze beträgt etwa 3 m (abgegriffen aus den genehmigten Plänen). Damit fallen zusätzlich durch den Vorsprung der Balkone von 0,30 m über den Gebäuderücksprung etwa 2,76 m² Abstandsfläche auf dem Bauvorhabengrundstück an.
Insgesamt wirft das antragstellerische Gebäude daher eine Abstandsfläche von etwa 14,62 m² auf das Vorhabengrundstück.
4.2.2 Die durch die streitgegenständliche Balkonerneuerung zur Hofinnenseite hervorgerufene Abstandsfläche beträgt etwa 17,17 m² auf dem antragstellerseitigen Grundstück.
Die Balkone haben nach dem Plan unter Berücksichtigung der Umwehrung des Balkons eine Tiefe von 1,70 m. Die Oberkante des Balkons im 3. Obergeschoss ist im Eingabeplan mit 10,90 m vermasst, der Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze beträgt unter Berücksichtigung der Balkonumwehrung etwa 0,80 m (abgegriffen aus dem Lageplan).
4.2.3 Insgesamt werfen die geplanten Balkone daher etwa 17,17 m² auf das antragstellerseitige Grundstück. Dem steht - wie oben unter 4.2.1 berechnet - eine der Antragstellerin zuzurechnende Abstandsflächenüberschreitung von ca. 14,62 m² gegenüber.
Der wechselseitige Abstandsflächenverstoß ist somit im vorliegenden Fall vergleichbar, da es sich jeweils um vergleichsweise kleine Flächen handelt, die im rückwärtigen Grundstücksbereich situiert sind. Bei solchen relativ kleinen Flächen verbietet sich auch eine prozentuale Gegenüberstellung der Abstandsflächenüberschreitung, da bei nur geringfügigen absoluten Unterschieden - hier etwa 2,55 m² - bei prozentualer Betrachtung eine größere Differenz entstehen kann (vgl. VG München, U. v. 02.01.2014 - M 8 SN 13.5141 - juris Rn. 50), die aber im Ergebnis nicht dazu führt, dass bei einer wertenden Betrachtung kein gleichwertiger Abstandsflächenverstoß mehr vorliegen würde.
Die Antragstellerin kann sich folglich nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen die grundsätzlich nachbarschützenden Vorschriften des Abstandsflächenrechtes berufen, da auch die Bebauung auf ihrem Grundstück nicht diesen Vorschriften entspricht, die beidseitigen Abweichungen etwa gleichwertig sind und nicht zu - gemessen am Schutzzweck der Vorschrift - schlechthin untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Verhältnissen führen (vgl. BayVGH, U. v. 04.02.2011 - 1 BV 08.131 - juris Rn. 37).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Es entspricht billigem Ermessen im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO, der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit entsprechend § 154 Abs. 3 VwGO auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Beklagte und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist Wohnungseigentümergemeinschaft auf dem Grundstück ... Eck 1, ..., Fl.Nr. ... der Gemarkung ...
Das sechsgeschossige Gebäude der Antragstellerin grenzt westlich unmittelbar an das Vordergebäude der Beigeladenen auf dem streitgegenständliche Grundstück ... Eck 3 (Fl.Nr. ...). Das Vorhabengebäude der Beigeladenen ragt mit seinem rückwärtigen Seitengebäude in einen schmalen Hinterhof zwischen ...str. 2, 4, Fl.Nrn. ..., ... und dem Grundstück der Beigeladenen, Fl.Nr. ...
Mit Bauantrag vom
Zur baulichen Situation auf den Grundstücken sowie zur Umgebungsbebauung siehe folgenden Lageplan 1:1.000. Der Plan ist aufgrund des Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu.
Am ... Mai 2014 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen unter dem Aktenzeichen ... die beantragte Baugenehmigung für das Grundstück ... Eck 3, Fl.Nr... In der Baugenehmigung wurden unter anderem folgende Befreiungen und Abweichungen erteilt: Unter Nr. 1: Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wegen Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze durch Anbau am Vordergebäude sowie im Dachgeschoss. Unter Nr. 5: Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO wegen Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken Fl.-Nr. ..., ... und ... durch den nördlichen Teil des Seitengebäudes um insgesamt ca. 232 m2. Unter Nr. 7: Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO wegen Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken Fl.-Nr. ... und ... durch den südlichen Teil des Seitengebäudes um insgesamt ca. 91 m2. Zu den Nrn. 5 und 7 wurde ausgeführt, dass der Schutzzweck der Abstandsflächenvorschriften, Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung sowohl der neu beantragten wie der bestehenden Wohnnutzungen sowohl auf dem Baugrundstück wie auf den betroffenen Nachbargrundstücken erreicht sei. Da die bestehenden Nachbargebäude ihrerseits das Baugrundstück mit Abstandsflächen belasteten, sei auch dem Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme ausreichend Rechnung getragen.
Eine Nachbarausfertigung der Baugenehmigung wurde der Hausverwaltung der Antragstellerin, WEG ... Eck 1, am 17. Mai 2014 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.
Mit Schriftsatz vom
die aufschiebende Wirkung der mit Schriftsatz vom
Zur Begründung wurde ausgeführt, das Bauvorhaben der Beigeladenen verstoße gegen die nachbarschützenden Vorschriften des Abstandsflächenrechts. Der streitgegenständliche Baugenehmigungsbescheid vom ... Mai 2014 berücksichtige in den Nrn. 5 und 7 lediglich die durch den südlichen und den nördlichen Teil des Rückgebäudes verursachten Abstandsflächen. Nicht berücksichtigt seien die in Richtung Süden/Südosten aufgrund der rückseitigen Erweiterungen des straßenseitigen Bestandsgebäudes sowie aufgrund der Erhöhung der südlichen Außenwand des straßenseitigen Vordergebäudes auf 21,51 m anfallenden Abstandsflächen. Hierfür seien keine Abweichungen erteilt worden. Das führe bereits zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung. Weiter seien die in Ziffern 5 und 7 in Ansehung des nördlichen und des südlichen Teils des Seitengebäudes erteilten Abweichungen ermessensfehlerhaft. Es fehle an der detaillierten Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der geplanten Bebauung. Auch eine Darlegung, inwieweit seitens des klägerseitigen Grundstücks ein vergleichbarer Abstandsflächenverstoß gegenüber dem Baugrundstück vorliege, sei nicht erfolgt. Daher sei sogar von einem Abwägungsausfall auszugehen. Das genehmigte Bauvorhaben überdecke mit seinen Abstandsflächen gut das gesamte klägerische Grundstück, während für das antragstellerseitige Grundstück Abstandsflächen nur geringfügig auf dem Baugrundstück der Beigeladenen anfielen. Durch die genehmigte Bebauung würden die Belichtung, Belüftung und Besonnung in erheblichem und unzumutbarem Umfang verschlechtert. Das antragstellerseitige Grundstück sei durch die vorhandene Situation bereits stark vorbelastet, die einzige Richtung für Belichtung und Belüftung sei Süd bzw. Südwest, genau hier solle nun die vier- bis sechsgeschossige Erweiterung des Seitengebäudes erfolgen. Durch diese Baumaßnahmen werde das Grundstück beinahe von jeglicher Belichtung und Belüftung abgeschottet. Dies sei weder in der Baugenehmigung noch bei der Ermessensausübung berücksichtigt worden. Selbst bei offenen Erfolgsaussichten überwiege das Interesse der Antragstellerin, da sonst Tatsachen geschaffen würden, die kaum mehr rückgängig gemacht werden könnten.
Mit Schreiben vom
den Antrag abzulehnen.
Die Baugenehmigung verletze keine Nachbarrechte. Zur Begründung werde auf die Ausführungen im Baugenehmigungsbescheid und den Akteninhalt verwiesen.
Mit Schriftsatz vom
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das bestehende fünfgeschossige Seitengebäude der Beigeladenen bereits jetzt den nördlichen Teil der Freifläche des Grundstücks der Antragstellerin vollständig überdecke und sich damit aus dem Bauvorhaben keine Verschlechterung ergäbe. Allein im südlichen Teil dieser Freifläche, der nur als Müllabstellplatz bzw. als Fahrradabstellfläche genutzt werde, ergäbe sich in geringem Umfang eine zusätzliche Verschattung. Die der Beigeladenen erteilten Abweichungen von den Abstandsflächen seien rechtmäßig. Es läge eine atypische Situation wegen der sehr dicht gedrängten innerstädtischen Bebauung vor. In der gesamten Umgebung seien gegenseitigen Abstandsflächenüberlagerungen vorzufinden, nirgendwo seien die erforderlichen Abstandsflächen eingehalten. Diese Atypik werde durch den Grundstückszuschnitt verstärkt. Es werde nur das Bestandsgebäude saniert und in gegenüber der Antragstellerin nicht abstandsrelevanter Weise erweitert. Soweit es durch das hinzukommende südliche Seitengebäude zu einer zusätzlichen Verschattung der Freifläche komme, so werde diese Fläche nur als Abstellplatz genutzt, eine Bebauung scheide aus. Auch nach Errichtung des neuen südlichen Teils des Seitengebäudes werde die Süd-West-Fassade der Antragstellerin nicht unzumutbar verschattet, denn der neue Gebäudeteil liege seitlich und sei deutlich abgesetzt. Durch die Terrassierung sei weiterhin ein Lichteinfall von 45 Grad möglich. Mögliche abstandsrechtliche Mängel des Ausgangsbescheids könnten durch einen Nachgangsbescheid jederzeit behoben werden.
Mit Schriftsatz vom 15. September 2014 erwiderten die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, der von der Beigeladenen vorgelegte Abstandsflächenplan (Anlage BE 4) zeige deutlich, dass bereits die im Bereich des Vordergebäudes geplanten Maßnahmen zu einer maßgeblichen Erhöhung der von dort anfallenden Abstandsflächentiefe führen würden. Im Dachgeschoss würde nunmehr eine Wohnnutzung mit Dachterrasse realisiert. Hierbei handele es sich um eine abstandsflächenrechtlich relevante Nutzungsänderung, die eine abstandsflächenrelevante Neubetrachtung erforderlich mache (vgl. BayVGH, B. v. 19.02.2004 - 26 ZB 03.1559 - juris). Die erteilten Abweichungen seien lediglich pauschal und gänzlich ohne Einzelfallbetrachtung erfolgt. Die getroffenen Abweichungsentscheidungen gingen davon aus, dass das Gebäude der Antragstellerin das Baugrundstück ebenfalls in etwa gleichwertig mit Abstandsflächen belaste. Dies sei unzutreffend. Nicht alle in abstandflächenrechtlicher Hinsicht erforderlichen Abweichungen seien erteilt worden (Anlage BE 4). Der Fall normwidriger Unterlassung einer notwendigen Abweichung stehe dem Fall einer normwidrig erteilten Abweichung gleich (vgl. VG Würzburg, B. v. 03.09.2012 - W 5 S 12.729 - juris mit Verweis auf Simon/Busse Art. 66 BayBO Rn. 587 m. w. N.). Bereits deshalb sei die erteilte Baugenehmigung rechtswidrig. Es sei zwar richtig, dass das antragstellerseitige Grundstück bereits durch Abstandsflächen in östlicher, nördlicher und westlicher Richtung stark vorbelastet sei. Hieraus könne aber nicht der Schluss gezogen werden, dass eine weitere Verschlechterung der Abstandsflächensituation unproblematisch möglich sei. Ganz im Gegenteil führe die bestehende Vorbelastung zu einer gesteigerten Schutzbedürftigkeit des antragstellerseitigen Grundstücks. Die Überschneidung von bis zu 3 Abstandsflächen aus drei verschiedenen Richtungen zeige die einkesselnde Wirkung des Bauvorhabens. Eine ausreichende Belichtung, Besonnung, Belüftung sowie Sozialfrieden und Sozialabstand könnten daher nicht mehr gewährleistet werden. Nach Realisierung des Bauvorhabens werde das Grundstück der Antragstellerin künftig von beiden Längsseiten von einer Bebauung mit erheblicher Höhenentwicklung ohne Einhaltung der eigentlich erforderlichen Abstandsflächen geradezu eingekesselt. Gerade in den Wintermonaten werde mit einem niedrigen Sonnenstand die Belichtung und Besonnung aus südwestlicher bis südlicher Richtung erheblich beeinträchtigt. Die für die erteilten abstandsflächenrechtlichen Abweichungen erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen würden nicht vorliegen und von einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung könne ebenfalls nicht ausgegangen werden. Es fehle bereits an der erforderlichen atypischen Fallgestaltung. Der streitgegenständliche Bescheid setze sich mit dem Vorliegen einer atypischen Fallgestaltung nicht im Ansatz auseinander, ferner fehle eine einzelfallbezogene Betrachtung. Zahlreiche Aspekte würden überhaupt nicht in das Ermessen eingestellt, so dass von einem Ermessensausfall auszugehen sei.
Mit Schriftsatz vom
Mit Schriftsatz vom
Mit Schriftsatz vom
Wegen des Umfanges der geplanten Maßnahmen sei eine vollständige neue Abstandsflächenbetrachtung erforderlich. Dass dies im Rahmen der Baugenehmigung erfolgt sei, sei wegen der lediglich formelhaften Begründung nicht nachvollziehbar. Die wechselseitigen Abstandsflächen stünden gerade im Bereich des neuen Rückgebäudes außerhalb jeden Verhältnisses. Auf das Erfordernis eines quantitativen Vergleiches sei bereits im Schriftsatz vom 15. September 2014 hingewiesen worden. Auch das von der Beigeladenen dazu zitierte Urteil des erkennenden Gerichts vom 7. Oktober 2013 postuliere das Erfordernis eines quantitativ wie qualitativ vergleichbaren wechselseitigen Abstandsflächenverstoßes als Grundlage für eine Abweichungserteilung. Die Erteilung der erforderlichen Abweichungen sei auch nicht nachholbar. Auch in einem dicht bebauten Innenstadtbereich sei bei Erteilung von Abweichungen stets eine einzelfallbezogene Betrachtung vorzunehmen, die hier fehle. Nach den Grundsätzen der Entscheidung des Gerichts vom 27. Februar 2012 führe die Nichtausübung des Ermessens und das Fehlen der erforderlichen Einzelfallbetrachtung zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung. Auch bei einer Höhenreduzierung der Erweiterung des Seitengebäudes sei von der Möglichkeit einer adäquaten Grundstücksausnutzung auszugehen. Das Abstellen auf die Verschattungswirkung greife zu kurz, es käme nicht nur auf die Besonnung, sondern gerade auch auf adäquate Belichtungsverhältnisse an. Im vorliegenden Fall würde das Grundstück der Antragstellerin auf beiden Seiten durch eine erhebliche Bebauung eingeklammert. Gleiches gelte für den ebenfalls abstandsflächenrechtlich geschützten Sozialfrieden, da sich wegen der Dachterrassen erhebliche Einblickmöglichkeiten auf das Grundstück der Antragstellerin ergäben.
Mit Schreiben vom
Mit Nachgangsbescheid vom ... Oktober 2014 verfügte die Beklagten, dass
1. zwei weitere Abweichungen gem. Art 63 Abs. 1 BayBO von Art. 6 Abs. 2 BayBO zugelassen werden:
a) Eine Abweichung wegen Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen gegenüber den Grundstücken Fl.Nr. ... und ... durch die Abstandsflächen der südlichen Außenwand des Vordergebäudes, der südlichen Brüstung der auf diesem befindlichen Dachterrasse und der auf der Südseite des Vordergebäudes befindlichen Dachgaube.
b) Eine Abweichung wegen Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen gegenüber den Grundstücken Fl.Nr. ... und ... durch die Abstandsflächen der östlichen Brüstung der auf dem Vorder-/Seitengebäude befindlichen Dachterrasse.
Als Begründung zu a) und b) wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Abweichungen unter Berücksichtigung der Absichten des Abstandsflächenrechtes - Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung nach Würdigung der Gesamtumstände und der nachbarlichen Belange - mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar seien. Zu a): Die 3 in der Abweichung genannten Bauteile lösten bei isolierter Betrachtung Abstandsflächen aus. Da das Vordergebäude schräg zur Grenze mit dem Grundstück Fl.Nr. ... verlaufe, fielen diese primär auf den Innenhof des Grundstücks ... Eck 1. Aufgrund der Schrägstellung des Vordergebäudes ... Eck 3 bestehe eine atypische Grundstückssituation. Die Antragsgegnerin sei der Auffassung, dass durch diese „Abstandsflächenerstreckung“ geschützte Nachbarrechte nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt würden. Die Bauteile lösten in der Realität so gut wie keine zusätzliche Verschattung aus. Zu b): Die östliche Brüstung der Dachterrasse auf dem Vorder-/Seitengebäude löse Abstandsflächen aus, die auf die Grundstücke Fl.Nr. ... und ... fallen würden. Größtenteils lägen sie innerhalb der Abstandsflächen der Südwand des Gebäudes ... Eck 3 und würden deren Ausmaße mit einer geringfügigen Ausnahme in einer Breite von 30 cm nicht überschreiten. Aufgrund der Schrägstellung des Vordergebäudes ... Eck 3 bestehe eine atypische Grundstückssituation. Auch hier würden die geschützten Nachbarrechte nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Die Dachterrassenbrüstung löse in der Realität so gut wie keine zusätzliche Verschattung aus, zumal sie im Norden läge und 8,4 bis 9,4 m von der Grundstücksgrenze entfernt sei.
2. Zu den in der Baugenehmigung vom ... Mai 2014 erteilten Abweichungen in Ziffern 5 bis 7 wurde die Begründung im Nachgangsbescheid vom ...10.2014 ergänzt: Zu Ziffer 5: Die für die Abweichung erforderliche atypische Situation ergäbe sich aus der beengten Innenstadtlage und dem Gebäudebestand. Der nördliche Teil des Seitengebäudes bestehe bereits, die Traufkante werde nahezu unverändert übernommen, das anschließende Dach sei wegen seines 45 Grad Winkels abstandsflächenneutral. Eine nennenswerte zusätzliche Verschattung ergäbe sich gegenüber den Nachbargrundstücken Fl. Nrn. ..., ... und ... nicht, zumal das Gebäude im Nordwesten läge, von wo aus kein direkter Lichteinfall erfolge. Die Dachterrassen auf dem nördlichen Seitengebäude seien ausreichend weit von der Dachkante abgesetzt, so dass auch der Sozialabstand nicht unzureichend verkürzt werde. Zu Ziffer 7: Die Atypik betreffe auch den südlichen Teil des Seitengebäudes. Keines der benachbarten Gebäude könne die erforderlichen Abstandsflächen einhalten. Gegenüber den Nachbarn Fl.Nrn. ... und ... würde es nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen kommen, Fl.Nr. ... sei selbst grenzständig bebaut und werfe aufgrund der Höhe massiv Abstandsflächen auf das Baugrundstück, wobei aber aufgrund der Nutzungsanordnung innerhalb der Gebäude keine ungesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse entstünden. Der Nachbar Fl.Nr. ... sei durch die Abweichung nur hinsichtlich des südlichen Teils seiner Freifläche betroffen, die er primär als Müllabstellplatz nutze. Die erteilte Abweichung führe damit auch bei ihm nicht zu unzumutbaren Verhältnissen. Das gelte auch in Zusammenschau mit den weiteren ihm gegenüber bereits erteilten Abweichungen. Gegenüber seinem im rückwärtigen Bereich über die Südfassade belichteten Räumen befände sich eine knapp 30 m tiefe Freifläche, die auch an der Fensterkante des untersten Fensters den Mindestlichteinfallwinkel von 45 Grad deutlich unterschreite. Auch die Belichtungssituation als solche werde nicht in unzumutbarer Weise verschlechtert. Das südliche Seitengebäude sei leicht nach Westen abgesetzt und nach Süden hin abgetreppt, dadurch könne mehr Licht einfallen und es verbliebe ein zusammenhängender ca. 300 m2 großer Innenhof, der die Belichtung ausreichend gewährleiste. Andere Hofbereiche im zentralen Stadtbereich seien bei gleich hoher Bebauung wesentlich kleiner. Die Dachterrassen des südlichen Seitengebäudes seien ebenfalls von der Außenwand abgesetzt, der Abstand insbesondere zum Gebäude Fl.Nr. ... sei sehr groß. Das Gesamtvorhaben füge sich planungsrechtlich in die vorhandene Umgebung ein und trage dazu bei, den öffentlichen Bedarf nach dringend benötigtem Wohnraum zu erfüllen.
Mit Schriftsatz vom 5. November 2014 erklärten die Bevollmächtigten der Beigeladenen, dass der Gebäudebestand nicht aufgestockt und der künftige Wohnraum im Dachgeschoss zurückversetzt innerhalb des Bestandes verwirklicht werde. Die geplante Dachterrasse halte einen deutlichen Sozialabstand zur Richtung der Antragstellerin ein. Hinsichtlich des Seitengebäudes wurden die in Anlage BE 12 dargestellte Dachgestaltung und die dort angegebenen First- und Traufhöhen näher dargestellt. Es sei zutreffend, dass sich auf der rückwärtigen Freifläche der Antragstellerin zahlreiche Abstandsflächen überschnitten. Das sei aber kein unzumutbarer Ausnahmefall, vielmehr würden sich in zentralen Innenstadtlagen in nahezu allen Hofbereichen Abstandsflächen überlagern. Allein das führe nicht zur Unzumutbarkeit für den Eigentümer. Vielmehr komme es nach der Rechtsprechung darauf an, ob sich hinsichtlich der auf dem Grundstück stattfindenden Nutzungen eine unzumutbare Beeinträchtigung ergäbe. Nach den Ausführungen des BayVGH
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten (auch im Klageverfahren M 8 K 14.2601) sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Bauvorhaben weder in bauplanungsrechtlicher noch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht gegen drittschützende Rechte der Antragstellerin verstößt, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, Art. 59 Abs. 1 BayBO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1. Nach § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen.
Beim Antrag gem. § 80 a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 80 Rn. 146; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2013, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Schmidt a. a. O., § 80 Rn. 73 f.). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich erfolgreich sein, so wird im Regelfall die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich der angefochtene Bescheid dagegen bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung.
Bei Würdigung der maßgeblichen Umstände ist das Interesse der Beigeladenen am Sofortvollzug der Baugenehmigung hier höher einzuschätzen als das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs dann nicht angeordnet werden muss, wenn eine Baugenehmigung zwar möglicherweise Rechte der Antragstellerin verletzt, dieser Mangel aber behebbar ist oder - wie hier - durch einen Nachgangsbescheid eine Rechtsverletzung jedenfalls für die Zukunft entfallen ist (vgl. BayVGH, B. v. 04.08.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 21; BayVGH, B. v. 08.08.2001 - 2 ZS 01.1331 - juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 24.10.2000 - 26 ZS 99.3637 - juris Rn. 23; VG München, B. v. 12.07.2010 - M 8 SN 10.2346 - juris Rn. 74). Selbst die von der Antragstellerin zitierte Entscheidung des VG Würzburg
2. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20).
3. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 30 Abs. 3 BauGB nach den Festsetzungen des einfachen übergeleiteten Baulinienplanes, der für das Grundstück eine vordere Baulinie sowie eine hintere und seitliche Baugrenze festsetzt, im Übrigen nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB.
3.1 Es entspricht der ganz herrschenden Meinung, dass die Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung, über die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht nachbarschützend sind (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris Rn. 9;
3.2 Es liegt auch keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme vor. Insoweit kann dahinstehen, ob sich dieses im vorliegenden Fall aus dem Begriff des „Einfügens“ des § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 BauNVO ableitet, da im Ergebnis dieselbe Prüfung stattzufinden hat (vgl. BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4).
Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, den die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei der Interessengewichtung spielt es eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rn. 9 m. w. N.). Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris Rn. 22;
Im vorliegenden Fall stellt sich das streitgegenständliche Vorhaben weder im Hinblick auf die gerügte Verschlechterung der Belichtung, Besonnung und Belüftung noch im Hinblick auf die gerügte einmauernde bzw. einkesselnde Wirkung noch hinsichtlich der vorgetragenen Verletzung des Sozialfriedens/Sozialabstands und schließlich auch nicht im Hinblick auf den gerügten Abstandsflächenverstoß als unzumutbar und damit rücksichtslos dar.
3.2.1 Soweit die Antragstellerin rügt, dass durch das streitgegenständliche Bauvorhaben die Belichtungs-, Besonnungs- und Belüftungssituation nachhaltig verschlechtert würde, kommt vorliegend keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots in Betracht.
Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (BayVGH, B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17). Eine Veränderung der Verhältnisse durch ein Vorhaben, das den Rahmen der Umgebungsbebauung wahrt und städtebaulich vorgegeben ist, ist aber regelmäßig als zumutbar hinzunehmen (BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 6).
Im vorliegenden Fall ist bereits fraglich, inwieweit der Umbau des Dachgeschosses im Vordergebäude überhaupt zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Belichtungssituation auf dem antragstellerseitigen Grundstück führt. Die Frage der Beeinträchtigung durch das rückwärtige Seitengebäude ist - wie von der Antragstellerin zutreffend ausgeführt - durch keine Verschattungsstudie zum vorliegenden Bauvorhaben abschließend geklärt. Aus dem vorgelegten Verschattungsszenario zu einem - nach Angaben der Beigeladenen - höher geplanten Bauvorhaben auf dem streitgegenständlichen Grundstück wird jedoch deutlich, dass das östlich vom Vorhabengrundstück gelegene Gebäude der Antragstellerin nicht maßgeblich - allenfalls in den Abendstunden - durch das westlich geplante Bauvorhaben beeinträchtigt wird. Solche geringfügige Beeinträchtigungen durch Schattenwurf sind jedoch hinzunehmen (vgl. BayVGH B. v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - juris Rn. 24). Dazu kommt, dass das nördliche Seitengebäude der Beigeladenen bereits seit langem besteht und von der Antragstellerin bereits seit langem hingenommen werden muss. Das rückwärtige nördliche Seitengebäude und das Vordergebäude sollen bis auf den Umbau im Dachgeschosses - bei gleichbleibender Firsthöhe des Vordergebäudes - und der Errichtung einer Dachterrasse sowie einer Dachgaube weitgehend unverändert bleiben und lediglich saniert bzw. modernisiert werden. Die Aufstockung des bisher eingeschossigen südlichen Seitengebäudes lässt ebenfalls nach den vorgelegten Bildsimulationen keine derart schwerwiegende zusätzliche Beeinträchtigung der Belichtungs-, Besonnungs-, und Belüftungssituation erkennen, die zu schlechthin unzumutbaren und nicht mehr hinnehmbaren Wohnverhältnissen führen würden. Eine solche Beeinträchtigung ist auch von der Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt. Die Sichtachse der Antragstellerin wird durch die im Bestand vorhandene Brandschutzwand des dreigeschossigen Gebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. ..., ... Eck 5 bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt beeinträchtigt, insoweit bewirkt das Vorhaben eine zumutbare Verschlechterung der seit langem bestehenden Situation. Außerdem verbleibt auch nach Realisierung des Bauvorhabens ein Innenhofbereich mit einer Gesamtfläche von insgesamt über 300 m², so dass nach wie vor einen ausreichende Belichtungs-, Belüftungs- und Besonnungssituation gewährleistet ist.
3.2.2 In der Rechtsprechung ist darüber hinaus anerkannt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78, - juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus;
Vorliegend fehlt es bereits an einer erheblichen Höhendifferenz zwischen den Vorhabengebäuden und dem Anwesen der Antragstellerin. Durch den Dachgeschossumbau im Vordergebäude bleiben die Traufhöhe von 19,13 m und die Bestands-Firsthöhe von 24,44 m unverändert. Der rückwärtige Seitenbau soll im nördlichen Gebäudeteil eine Traufhöhe von 18,96 m und eine Firsthöhe/Flachdach von 21,81 m zuzüglich der Dachterrassenumwehrung mit 1,10 m, insgesamt demnach 22,91 m erhalten und im südlichen Seitenteil eine Traufhöhe von 12,49 m - 15,48 m. Das Gebäude der Antragstellerin weist eine Traufhöhe von 18,84 m und eine Firsthöhe von 24,21 m auf. Schon insoweit ist die im dicht bebauten innerstädtischen Bereich zur Bejahung einer abriegelnden oder erdrückenden Wirkung erforderliche erhebliche Höhendifferenz nicht gegeben. Dazu kommt, dass das rückwärtige Seitengebäude terrassenförmig abgestuft werden soll und damit ebenfalls Rücksicht auf die nachbarlichen Belange nimmt. Gerade im innerstädtischen Bereich hat ein Grundstückseigentümer kein Recht auf Beibehaltung einer ungehinderten oder bislang nur geringfügig beeinträchtigten Sicht von seinem Wohngebäude aus (vgl. BayVGH B. v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - juris Rn. 23 mit Verweis auf BVerwG
Auch die gerügte Summenwirkung der Überschneidung von Abstandsflächen aus drei unterschiedlichen Richtungen auf dem antragstellerseitigen Grundstück führt zu keiner einkesselnden Wirkung. Es ist zwar zutreffend, dass der Innenhof auf dem antragstellerseitigen Grundstück nach Realisierung des südlichen rückwärtigen Seitengebäudes sowohl von Westen, wie auch von Osten und Süden von Gebäuden mit nicht unerheblicher Höhenentwicklung umgeben ist. Hierbei ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin selbst durch ihr eigenes Bestandsgebäude Teil der nördlichen Begrenzung des Innenhofbereichs darstellt. Die Antragstellerin hat ihr vergleichsweise kleines Grundstück mit einem sechsgeschossigen Gebäude massiv bebaut. Die beachtliche Ausübung des eigenen Baurechts ist daher ebenfalls ursächlich für die im Geviert vorliegende intensive innerstädtische Bebauung. Ein Nachbar ist nach Erfüllung der eigenen Bauwünsche nicht berechtigt, in etwa gleichwertige Bauwünsche abzuwehren. Das streitgegenständliche Bauvorhaben ist zwar flächenmäßig größer als das Bestandsgebäude der Antragstellerin. Dies ist jedoch durch den unterschiedlichen Grundstückszuschnitt bedingt. Das Grundstück der Antragstellerin ist im Verhältnis zu seiner geringen Größe bereits ausgeprägt bebaut. Das Grundstück der Beigeladenen ist größer und kann daher auch entsprechend bebaut werden, ohne damit gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu verstoßen. Zwar verändert das genehmigte Vorhaben die bauliche Situation im Hofbereich. Das Ergebnis stellt sich im Vergleich zum Normalfall verdichteter innerstädtischer Bebauung mit geschlossener Bauweise aber als noch hinnehmbar und für einen Durchschnittsbetrachter als nicht erdrückend dar. Nicht schon dann, wenn das angegriffene Vorhaben die Situation für den Nachbarn verändert, kann von einer erdrückenden Situation im Sinne einer Gefängnishofsituation die Rede sein, zumal sich das Anwesen der Antragstellerin jahrzehntelang dem bereits bestehenden Baukörper gegenübersah, der nunmehr im Vordergebäude und nördlichem Seitengebäude lediglich modernisiert und geringfügig verändert wird, ohne zu einer Erhöhung der Bestandsfirst- und Traufhöhe zu führen. Lediglich im südlichen Bereich kommt es durch die terrassenförmige Aufstockung des bisher eingeschossigen südlichen Seitengebäudes zu einer Vertiefung entlang der bestehenden Brandschutzwand des Gebäudes auf dem Grundstück, Fl.Nr. ..., ... Eck 5.
Insgesamt ist vorliegend daher schon aufgrund der geringen Höhendifferenz zwischen dem streitgegenständlichen Gebäudekomplex und dem Gebäude der Antragstellerin eine erdrückende bzw. einkesselnde Wirkung ausgeschlossen.
3.2.3 Soweit die Antragstellerin rügt, dass durch das streitgegenständliche Vorhaben der Sozialfrieden und Sozialabstand beeinträchtigt würden, führt dies ebenfalls zu keiner Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Trifft eine Wohnnutzung auf eine vorhandene Wohnnutzung, dann kommt unter dem Gesichtspunkt der Nutzungsart ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen in Betracht (vgl. BayVGH, B. v. 12.09.2005 - 1 ZB 05.42 BayVBl. 2006, 374 - juris Rn. 19). Das Rücksichtnahmegebot gibt dem Nachbarn insbesondere nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung, speziell vor jeglichen Einblicken verschont zu bleiben (vgl. BayVGH, B. v. 12.9.2005 a. a. O.; Sächs. OVG B. v. 23.2.2010 - 1 B 581/09 - juris Rn. 5). Gegenseitige Einsichtnahmemöglichkeiten sind im dicht bebauten innerstädtischen Bereich unvermeidlich und führen nicht automatisch zu einer Verletzung des Sozialabstands. Außerdem sind die Fenster des rückwärtigen Seitengebäudes nicht unmittelbar in Richtung des antragstellerseitigen Gebäudes ausgerichtet. Auch die Fenster auf der Rückseite des Vordergebäudes und die geplanten Loggien sind nicht unmittelbar auf das antragstellerseitige Gebäude ausgerichtet, sondern ragen vielmehr in den Innenhof und schließen bündig mit der westlichen Gebäudemauer der Antragstellerin ab, so dass dadurch keine Einblickmöglichkeiten geschaffen werden. Die geplanten Dachterrassen sind von der Gebäudekante stark zurückversetzt, so dass keine unzumutbaren Einblicke in die Fenster des antragstellerseitigen Gebäudes ermöglicht werden. Die Betroffenen können sich ferner gegebenenfalls durch das Anbringen von Jalousien, Vorhängen oder verspiegelten Fenstern behelfen. Außerdem sind die Wohnräume im Gebäude der Antragstellerin teilweise dadurch geschützt, dass ihnen ein Balkon vorgelagert ist. Im Übrigen sind die verbleibenden Sozialabstände in der vorgegebenen städtebaulichen Situation hinzunehmen, obschon damit auch Einsichtnahmemöglichkeiten einhergehen können(vgl. BayVGH U. v. 07.10.2010 - 2 B 09.328- juris Rn. 30). Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ist insoweit nicht auszumachen.
3.2.4 Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, das Vorhaben der Beigeladenen verletze die Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO, ist klarzustellen, dass zwar die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften für das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot in tatsächlicher Hinsicht indiziert, dass auch das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt ist (vgl. BVerwG, B. v. 11.01.1999 - 4 B 128/98 - juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 15.3.2011 - 15 CS 11.9 - juris Rn. 32). Daraus lässt sich aber nicht der Umkehrschluss ableiten, dass bei einer Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes zu bejahen oder indiziert wäre (vgl. BayVGH, B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris;
Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt daher gegen keine nachbarschützenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften.
4. Nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften werden durch den streitgegenständlichen Bescheid vom ...05.2014 unter Berücksichtigung des Nachgangsbescheids vom ...10.2014 nach der im einstweiligen Rechtschutz nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ebenfalls nicht verletzt. Die bestehenden Mängel der Baugenehmigung vom ...05.2014 hinsichtlich der Abstandsflächenvorschriften sind nach summarischer Prüfung voraussichtlich in nicht zu beanstandender Art und Weise durch den Erlass des Nachgangsbescheids vom ...10.2014 geheilt worden.
4.1 Gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Anforderungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Der Zweck des Abstandsflächenrechts, der vor allem darin besteht, eine ausreichende Belichtung und Lüftung der Gebäude zu gewährleisten und die für Nebenanlagen erforderlichen Freiflächen zu sichern, kann regelmäßig nur dann erreicht werden, wenn die Abstandsflächen in dem gesetzlich festgelegten Umfang eingehalten werden. Da somit jede Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO zur Folge hat, dass die Ziele des Abstandsflächenrechts nur unvollkommen verwirklicht werden, setzt die Zulassung einer Abweichung Gründe von ausreichendem Gewicht voraus, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die die Einbuße an Belichtung und Lüftung (sowie eine Verringerung der freien Flächen des Baugrundstücks) im konkreten Fall als vertretbar erscheinen lassen. Es muss sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln (BayVGH, B. v. 17.07.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 16;
4.2 Eine derartige Sondersituation (Atypik) ist im vorliegenden Fall gegeben.
Das Bauplanungsrecht gibt hier eine Bebauung unter Beachtung der vorderen Baulinie und der rückwärtigen Baugrenze vor. Soll auch in diesem Bereich Instandsetzung, Aufwertung oder Erneuerung der zum Teil überalterten Bausubstanz ermöglicht werden, so kommt man nicht umhin, Ausnahmen vom generalisierenden Abstandsflächenrecht zuzulassen (vgl. BayVGH B. v. 05.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris Rn. 3). Dies gilt auch insbesondere deshalb, weil hier im dicht bebauten Altstadtbereich kaum ein Anwesen die Abstandsflächen wahrt. Entscheidend ist, ob sich ein Vorhaben vom normativen Regelfall unterscheidet (vgl. BayVGH
4.3 Die erforderliche Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften ist auch mit den öffentlichen und mit den geschützten nachbarlichen Belangen vereinbar.
Zwar wird durch die Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens zweifellos eine Verschlechterung der abstandsflächenrechtlich geschützten Belange der Antragstellerin - hier Belichtung und Besonnung - bewirkt. Jedoch werden die Schutzziele der Art. 3 und Art. 6 BayBO nicht dergestalt verfehlt, dass eine Abweichung mit den nachbarlichen Belangen unvereinbar wäre. Nach summarischer Prüfung überwiegen die Interessen der Beigeladenen im Rahmen der Abweichungsentscheidung. In die erforderliche Interessenabwägung ist zunächst einzustellen, dass der Um- und Ausbau auch der Schaffung von Wohnraum dient und insoweit im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BayVGH B. v. 05.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris Rn. 5). Die Schaffung von Wohnraum ist zwar nicht geeignet, das Vorliegen einer atypischen Fallgestaltung zu begründen, aber - bei Vorliegen der erforderlichen Atypik - stellt die Wohnraumschaffung einen gewichtigen öffentlichen Belang dar, der im Rahmen der nach Art. 63 Abs. 1 BayBO vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen ist. Außerdem musste die Antragstellerin aufgrund der vorliegenden städtebaulichen Situation damit rechnen, dass früher oder später eine der Umgebung angepasste Baulückenschließung durch die Aufstockung des eingeschossigen Seitengebäudes im rückwärtigen Bereich erfolgen würde. Darüber hinaus berücksichtigt ein Gebäude, das im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot eine terrassenförmige Abstufung wahrt, tendenziell auch die nachbarlichen Belange.
4.4 Die erforderlichen Abweichungen können daher von der Antragsgegnerin nach pflichtgemäßer Ermessensausübung erteilt werden. Sie hat dabei die gesetzlichen Grenzen des Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO beachtet. Das durch Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO eingeräumte Ermessen ist ein tatbestandlich intendiertes Ermessen, d. h. sind die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Abweichung gegeben, so ist sie zuzulassen, es sei denn besondere Umstände stünden dem entgegen (vgl. BayVGH B. v. 22.07.2003 - 15 ZB 02.1233 - juris Rn. 8; Dhom in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Kommentar, Stand: Januar 2014, Art. 63 Rn. 39). Denn bereits auf der Tatbestandsseite des Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist eine Abwägung vorzunehmen, die jeweils die vorgesehene Abweichung zu den genannten Einzelaspekten in Beziehung setzt und die betroffenen Belange untereinander koordiniert (BayVGH B. v. 22.07.2003 - 15 ZB 02.1223 - juris Rn. 8).
4.5 Die mit Bescheid vom ...05.2014 erteilten Abweichungen für das südliche und nördliche Seitengebäude sind, obschon es bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 63 BayBO auf die im Bescheid angegebenen Ermessenserwägungen nicht im Einzelnen ankommt (BayVGH
5. Die von der Beigeladenen bei der Antragsgegnerin beantragten weiteren Abweichungen gem. Art. 63 Abs. 1 BayBO wurden mit Nachgangsbescheid vom...10.2014 nach summarischer Prüfung rechtmäßig erteilt. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung von den Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO liegen voraussichtlich vor, da im Rahmen der Ausübung des „Abweichungsermessens“ die vorstehenden Ausführungen (unter 3.) zum Rücksichtnahmegebot gelten (vgl. BayVGH U. v. 07.10.2010 - 2 B 09.328 - juris Rn. 35).
5.1 Die geplante Dachterrasse mit Terrassenumwehrung ist nach summarischer Prüfung abstandsflächenpflichtig.
Nach Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO, der gem. Art. 6 Abs. 4 Satz 5 BayBO für Dachaufbauten gilt, ist die für die Abstandsflächenberechnung maßgebliche Wandhöhe das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Die vorliegend zu beurteilende Dachterrassenumwehrung ist als Bestandteil der Außenwand im vorgenannten Sinn bzw. ein versetzter Außenwandteil. Oberer Bezugspunkt für die Bestimmung der Wandhöhe ist damit die Oberkante der Terrassenumwehrung.
Das Vorliegen einer Außenwand oder eines Außenwandteiles hängt grundsätzlich nicht von der Ausgestaltung der Wand ab. Nur dann, wenn bei natürlicher Betrachtungsweise die Wirkung einer Wand nicht gegeben ist, kann von einer Abstandsflächenpflicht nicht mehr ausgegangen werden (BayVGH
Die geschlossene Einfassung der Dachterrasse, die einen Austritt im Dachspitz des Vordergebäudes erhalten soll, hat eine Gesamtlänge von ca. 8,7 m an der nördlichen Außenwand des Vordergebäudes und ca. 5 m an der östlichen Außenwand des nördlichen rückwärtigen Seitengebäudes sowie eine Höhe von 1,10 m (abgegriffen aus dem genehmigten Abstandsflächenplan). Diese Einfriedung ragt über die Dachfläche hinaus und ist nicht Bestandteil des Daches, sondern tritt vielmehr optisch deutlich wahrnehmbar in Erscheinung. Ein zur Verneinung einer Abstandsflächenrelevanz führender Ausnahmefall ist nach diesen Umständen voraussichtlich nicht gegeben.
Die beantragte Abweichung wurde mit Nachgangsbescheid vom ...10.2014 voraussichtlich rechtmäßig erteilt.
5.2 Die geplante Dachgaube auf der südlichen Dachseite des Vordergebäudes bleibt gem. Art. 6 Abs. 8 Nr. 3 BayBO nur dann bei der Bemessung von Abstandsflächen außer Betracht, wenn es sich um eine untergeordnete Dachgaube handelt. Dies ist hier aber nicht der Fall, da die geplante Dachgaube mit einer Breite von etwa 4 m und einer Höhe von 2,34 m eine Ansichtsfläche von deutlich über 4 m² hat, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 8 Nr. 3 b BayBO nicht erfüllt sind.
Mit Antrag vom 22.10.2014 hat die Beigeladene ebenfalls die Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften für die Dachgaube beantragt und die Antragsgegnerin eine entsprechende Abweichung mit Nachgangsbescheid vom ...10.2014 für die Dachgaube erteilt.
5.3 Soweit durch den bündigen Anschluss der südlichen Rückwand des Vordergebäudes die zum Teil mit Loggien versehene Rückwand um 2 m tiefer in den Innenhof hineinragt, ist dies gem. Art. 6 Abs. 1 S. 3 BayBO als Grenzanbau zulässig. Nach Art. 6 Abs. 1 S. 3 BayBO ist vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, keine Abstandsfläche erforderlich, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf.
Nach dem vorliegenden Lageplan ist die geschlossene Bauweise im vorliegenden Geviert vorherrschend. Die Antragsgegnerin hat für den geplanten bündigen Anschluss des Vordergebäudes eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB vom festgesetzten Bauraum erteilt. Die erteilte Befreiung ist auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar, da der Nachbar an den kommun angebaut werden soll, selbst die hintere Baugrenze überschreitet und daher selbst Auslöser für den Kommunanbau der südlichen Rückseite des streitgegenständlichen Vordergebäudes ist.
Der Grenzanbau des Vordergebäudes an das antragstellerseitige Gebäude ist somit zulässig.
5.4. Die Vertiefung der südlichen Rückwand des Bestandsvordergebäudes um 2 m und die damit teilweise Schaffung von zusätzlichem Wohnraum sowie der Anbau von Loggien kann als bauliche Veränderung abstandsflächenpflichtig sein. Wird durch einen Anbau eine neue einheitliche Außenwand hergestellt, die auch horizontal oder vertikal versetzt sein kann, so ist eine abstandsflächenrechtliche Betrachtung der gesamten Außenwand erforderlich, d. h. auch der Altbestand muss ebenso wie der hinzukommende Wandteil die Anforderungen des Art. 6 BayBO erfüllen, selbst wenn der Altbestand im Zeitpunkt seiner Errichtung keiner vergleichbaren Anforderung unterworfen war oder wenn er die zum damaligen Zeitpunkt geltenden Anforderungen erfüllt hat (vgl. Dhom in Simon/Busse, BayBO, Kommentar, Stand Januar 2014, Art. 6 Rn. 15).
Das Vorhaben bedarf daher hinsichtlich der vorgesehenen Dachgeschossänderungen im bestehenden Vordergebäude und den kommunen Wandanbau mit der damit verbundenen Vertiefung des Vordergebäudes um ca. 2 m nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren nur möglichen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich einer abstandsflächenrechtlichen Neubetrachtung.
Die Antragsgegnerin hat im Nachgangsbescheid vom ...10.2014 eine Abweichung gem. Art. 63 Abs. 1 BayBO von Art. 6 Abs. 2 BayBO wegen Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen durch die südliche Außenwand des Vordergebäudes, der südlichen Brüstung der auf dem Vordergebäude befindlichen Dachterrasse und der auf der Südseite des Vordergebäudes befindlichen Dachgaube erteilt.
Da im Rahmen der Ausübung des „Abweichungsermessens“ die vorstehenden Ausführungen (unter 3.) zum Rücksichtnahmegebot gelten (vgl. BayVGH U. v. 07.10.2010 - 2 B 09.328 - juris Rn. 35), erscheint es nach summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich, dass die Änderungen an der Rückseite des Vordergebäudes zwar zu einer abstandsflächenrechtlichen Neubetrachtung wegen der „neuen“ Außenwand führt, aber die von der Antragsgegnerin entsprechend erteilte Abweichung gem. Art. 63 BayBO nicht zu beanstanden sein wird.
6. Soweit die Antragstellerin rügt, durch die Summenwirkung der sich von vier Seiten auf ihrem Grundstück treffenden Abstandsflächen in ihren Rechten verletzt zu sein, kann das Gericht diesem Einwand nicht folgen. Ein Fall der Erstreckung von Abstandsflächen auf das Grundstück der Antragstellerin (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BayBO) liegt hier gerade durch das streitgegenständliche Vorhaben nicht vor, da die erteilten Abweichungen auf eine entsprechende Verkürzung der gesetzlichen Tiefe der Abstandsfläche abzielen (vgl. BayVGH B. v. 15.11.2005 - 2 CS 05.2817 - juris Rn. 2; Dhom in Simon/Busse, BayBO, Kommentar Stand Januar 2014, Art. 63 Rn. 46).
7. Nach § 80a Abs. 3 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO führt die vom Verwaltungsgericht zu treffende eigenständige Ermessensentscheidung dazu, dass die kraft Gesetzes bestehende sofortige Vollziehbarkeit der Baugenehmigung aufgrund des § 212a Abs. 1 BauGB aufrechterhalten bleiben kann.
Es erscheint unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft die aufschiebende Wirkung der voraussichtlich erfolglosen Klage der Antragstellerin anzuordnen.
Soweit die Beigeladene - wie angekündigt - vor einer endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren mit den Bauarbeiten beginnt, wird sie auf eigenes Risiko tätig.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 4 VwGO.
Die Sonderregelungen gem. § 155 Abs. 3 und 4 VwGO gehen der Kostenverteilung nach § 154 Abs. 1 VwGO vor (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 14. Auflage, § 154 Rn.1). Die streitgegenständliche Baugenehmigung vom ...05.2014 war ohne Berücksichtigung des zwischenzeitlich erlassenen Nachgangsbescheids vom ...10.2014 rechtswidrig, da die erteilten Abweichungen von den Abstandsflächenvorschriften gem. Art. 63 Abs. 1 BayBO trotz intendiertem Ermessen der Antragsgegnerin vorliegend zu beanstanden waren. Hinzu kommt der Umstand, dass nicht alle erforderlichen Abweichungen beantragt und genehmigt gewesen sind. Diese behebbaren Mängel rechtfertigen aufgrund des mittlerweile ergangenen Nachgangsbescheids zwar nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin, führen aber zur Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin und der Beigeladenen, die einen Sachantrag gestellt und sich damit entsprechend § 154 Abs. 3 VwGO auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
8. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller tragen gesamtverbindlich die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III.
Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerinnen sind Miteigentümerinnen des Gebäudes ...str. 136 a, Fl.Nr. ... das westlich an das Baugrundstück ...str. 132, 134, 134 a, 136, Fl.Nr. ... und Fl.Nr. ..., Gemarkung ... ... ..., angebaut ist.
(Lageplan aufgrund Einscannens evtl. nicht mehr maßstabsgetreu)
Am 13. November 2014 beantragte die Beigeladene die Baugenehmigung für den Dachgeschossneubau und Ergänzung von Balkonen und Aufzugsanlagen.
Nach den eingereichten Plänen war der Neubau des Dachgeschosses der Gebäude ...str. 132 und 136 über dem fünften Geschoss sowie der Anbau von Balkonen auf der Nordseite der Gebäude ...str. 132 und 136, jeweils in einem Abstand von 0,39 m von der östlichen (...str. 132) bzw. westlichen (...str. 136) Grundstücksgrenze vorgesehen. Die Balkone vom Erdgeschoss (Hochparterre, dessen Fußbodenoberkante zwischen 0,58 m und 0,73 m über der Geländeoberkante liegt) bis einschließlich viertem Obergeschoss verfügen über eine Tiefe von 1,95 m und einer Länge von 3 m. Gleichartige Balkone sollen an der Ostseite des Gebäudes ...str. 134 und an der Westseite des Gebäudes ...str. 134 a jeweils in einem Abstand von 0,65 m südlich der nordöstlichen bzw. nordwestlichen Hausecke der Gebäude ...str. 134 und 134 a angebracht werden. Der Dachgeschossneubau erfolgt mansarddachähnlich mit zurückgezogenem, aufgesetzten Satteldach, wobei die Traufhöhe des Daches im Norden 17,915 m und im Süden 17,435 m beträgt; die Firsthöhe liegt bei 20,55 m. Die genannte Traufhöhe passt sich der Höhe des Mansardknicks des Anwesens ...str. 136 a profilgleich an, der First liegt 0,99 m unter dem des Firstes des Nachbargebäudes ...str. 136 a. Die beiden Aufzugsanlagen sind in den Eckbereichen zwischen den Gebäuden ...str. 132/134 und 134 a/136 vorgesehen.
Mit Bescheid vom ... April 2015 genehmigte die Antragsgegnerin den Bauantrag vom 13. November 2014 nach Plan-Nr. ... mit Handeintragungen vom 5. März 2015 und 26. März 2015 nach Plan-Nr. ... sowie Freiflächengestaltungsplan, Baumbestandsplan und Brandschutznachweis im vereinfachten Verfahren gemäß Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BayBO nach Gebäudeklasse 5. Die Baugenehmigung vom ... April 2015 enthielt neben Auflagen zu Kfz- und Fahrradabstellplätzen sowie zum Denkmalschutz, Baumschutz und Naturschutz und einer Befreiung wegen Abrückens der straßenseitigen Dachgauben von der Baulinie verschiedene Abweichungen. Neben den Abweichungen wegen Überdeckung der Abstandsflächen der vorhandenen Bebauung und der Überschreitung der Straßenmitte durch die geplanten Gauben wurden mehrere Abweichungen gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken durch die geplanten Balkone erteilt, u. a. auch zum Grundstück der Kläger, ...str. 136 a, FlNr. .... Zur Begründung der Abweichungen durch die Nichteinhaltung der Abstandsflächen durch die geplanten Balkone (Abweichungen Nrn. 4 bis 8 - Nr. 4 betrifft die gegenüber dem Grundstück der Antragstellerinnen) wurde ausgeführt, dass die Abstandsflächen durch die bestehende Bebauung im Geviert in der Regel nicht eingehalten werden, weshalb eine atypische Situation vorliege, die durch die zusätzlich anfallenden Abstandsflächen nicht verschärft werde. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Wohn- und Aufenthaltsräume blieben gewahrt. Die Nachbarn würden durch die erteilten Abweichungen nicht nachhaltig und gravierend in ihren schutzwürdigen Individualinteressen verletzt, weshalb die Erteilung der Abweichung nicht gehindert sei.
Die Baugenehmigung vom ... April 2015 wurde den Antragstellerinnen mit Postzustellungsurkunde vom 30. April 2015 (Antragstellerin zu 1.) und vom 6. Mai 2015 (Antragstellerin zu 2.) zugestellt.
Mit einem am 29. Mai 2015 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage erhoben die Bevollmächtigten der Antragstellerinnen Klage gegen den Bescheid vom ... April 2015.
Gleichzeitig beantragten sie gemäß § 80 a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO,
die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerinnen gegen die Baugenehmigung vom ... April 2015 anzuordnen und der Antragsgegnerin aufzugeben, die Baustelle auf dem Grundstück ...str. 132 bis 136 stillzulegen.
Zur Begründung von Klage (M 8 K 15.2324) und Antrag nach § 80 a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO wurde ausgeführt:
Die Antragstellerinnen seien Eigentümerinnen je zur Hälfte des Grundstücks ...str. 136 a. Die mit der Baugenehmigung vom ... April 2015 zugelassenen Balkone seien unstreitig nicht untergeordnet, weshalb eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO erteilt worden sei. Die Antragsgegnerin habe sich bei den mit der Abweichungsentscheidung zwingend zu würdigenden nachbarlichen Interessen nicht hinreichend damit auseinandergesetzt, ob die Schmälerung der nachbarlichen Interessen durch überwiegende Interessen des Bauherrn oder öffentliche Belange gerechtfertigt sei. Die angefochtene Baugenehmigung lasse nicht erkennen, dass sich die Antragsgegnerin mit dem Umstand befasst habe, dass die Nutzung der Balkonanlagen, insbesondere der unmittelbar an der westlichen Grenze befindlichen, zu einer Verschattung des Nachbargrundstücks in den Morgen- und Mittagsstunden führt und - noch entscheidender - von den Balkonen der ungeschützte Blick durch die Fenster des Nachbargebäudes - dort insbesondere auch Schlafzimmer - zugelassen werde, wodurch nachbarliche Konflikte und die Störung des sozialen Friedens vorprogrammiert seien. Ins Blaue hinein - phrasen- und formelhaft - behaupte die angefochtene Baugenehmigung, dass die Abstandsflächen durch die bestehende Bebauung im Geviert regelmäßig nicht eingehalten seien, wobei völlig außer Betracht gelassen werde, dass Balkonanlagen, wie die streitgegenständliche, in dem Geviert in entsprechender Weise überhaupt nicht zu beobachten seien. Die Antragsgegnerin sei auch ihrer Begründungspflicht nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 BayBO nicht nachgekommen; es sei nicht ausreichend, die Abweichung auf formelhafte Erklärungen oder Phrasen zu reduzieren. Die Antragstellerinnen würden nicht nur durch die Verletzung der Verfahrensvorschrift des Art. 68 Abs. 2 Satz 2 BayBO verletzt, da das genehmigte Bauvorhaben in einer die Antragstellerinnen beeinträchtigenden Weise rechtswidrig sei.
Die Bevollmächtigten der mit Beschluss vom 3. Juni 2015 Beigeladenen beantragten mit Schriftsatz vom 24. Juni 2015,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:
Die Abstandsflächen der streitgegenständlichen Balkone lägen in der Abstandsfläche der Westwand des Gebäudes ...str. 134 a; der zurückspringende Mittelteil des Gebäudekomplexes ...str. 132 bis 136 löse bereits im Bestand eine Abstandsfläche aus, welche deutlich auf dem Grund der Antragstellerinnen zu liegen komme und die von den gegenständlichen Balkonen ausgelöste Abstandsfläche deutlich überrage; es sei deshalb keinerlei Beschwer der Antragstellerinnen erkennbar. Vor allem aber halte die Ostwand des nördlichen Schenkels des Anwesens der Antragstellerinnen die erforderlichen Abstandsflächen in Relation zum Baugrundstück selber nicht ein. Diese Wand löse, vergleichbar mit der Westwand des rückspringenden Mittelteils des Bauvorhabens, eine Abstandsfläche aus, welche zu erheblichen Teilen auf dem Baugrundstück zu liegen komme. Diese Situation entspreche üblicher innerstädtischer Bauweise, wie sie zumal im Rahmen geschlossener Bauweise auftrete. Dies habe zur Folge, dass eine atypische Situation bestehe, die nicht nur die Bestandsbauten, sondern auch die nachträgliche Hinzufügung der gegenständlichen Balkonanlagen rechtfertige, weil andernfalls eine angemessene Bebauung der beiden Grundstücke nicht möglich wäre. Darüber hinaus können sich die Antragstellerinnen - zumal in Ansehung der Rechtsprechung der 8. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts München, U.v. 30.6.2014, M 8 K 13.1102 - nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das streitgegenständliche Vorhaben die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhalte, da diese Rüge gegen den auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB analog, verstoße. Hieran ändere der Umstand, dass die Abweichung vom Abstandsflächenrecht durch das Bestandsgebäude möglicherweise etwas größer sei als diejenige durch das Gebäude der Antragstellerinnen nichts, da kein schematischer oder gar zentimetergenauer Maßstab anzulegen sei.
Weiterhin wurde darauf hingewiesen, dass mit der Errichtung der streitgegenständlichen Balkonanlagen „ab ca. April 2016“ begonnen werden solle.
Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2015 beantragte die Antragsgegnerin,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt sei und die Antragsgegnerin die Abweichungen habe rechtsfehlerfrei erteilen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts-, die vorgelegte Behördenakte sowie die genehmigten Pläne verwiesen.
II.
Der nach § 80 a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unbegründet, da die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg sein wird.
1. Nach § 212 a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen.
Bei dem Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (vgl. Schmidt a. a. O., § 80 Rn. 73 ff.). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich erfolgreich sein, so wird im Regelfall die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich der angefochtene Bescheid dagegen schon bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung.
2. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Bauvorhaben weder in bauplanungsrechtlicher noch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht gegen drittschützende Rechte der Antragstellerinnen verstößt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind (Art. 59 BayBO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. BayVGH, B.v. 24.03.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20).
3. Als nachbarschützendes Recht im Bauplanungsrecht kommt vorliegend nur der Anspruch auf Wahrung der gebotenen Rücksichtnahme in Betracht, der jedoch nicht durch die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt worden ist.
3.1 Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris Rn. 22;
3.2 Nach diesen Maßstäben liegt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten der Antragstellerinnen hier nicht vor. Die von dem Bauvorhaben in der genehmigten Form ausgehenden Belästigungen und die mit der Benutzung der Balkone für die nähere Umgebung verbundenen Auswirkungen sind ortsüblich und sozialadäquat und damit von den Nachbarn hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 12.09.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 6).
3.2.1 Im vorliegenden Fall ist es bereits fraglich, ob die streitgegenständlichen Balkonanlagen überhaupt zu einer - zusätzlichen - Beeinträchtigung der Belichtungssituation auf dem Grundstück der Antragstellerinnen führen können, da die Abstandsfläche der Balkonanlage an der Westseite der ...str. 134 a weit innerhalb der Abstandsfläche der Westwand des Gebäudes ...str. 134 a liegt und die - seitliche - Abstandsfläche der Balkonanlage in der Nord-West-Ecke der ...str. 136 deren Abstandsfläche nur geringfügig überschreitet.
Jedenfalls führen die Balkonanlagen nicht zu Belichtungs- und Besonnungsverhältnissen, die für das Wohngebäude der Antragstellerinnen schlechthin nicht zumutbar wären.
3.2.2 Soweit die Antragstellerinnen rügen, dass durch die Balkone der Sozialfriede und Sozialabstand bzw. der Wohnfriede beeinträchtig würde, führt dies ebenfalls zu keiner Verletzung des Rücksichtnahmegebots.
Trifft eine Wohnnutzung auf eine vorhandene Wohnnutzung, dann kommt unter dem Gesichtspunkt der Nutzungsart ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 12.09.2005 - 1 ZB 05.42 - juris RdNr. 19). Das Rücksichtnahmegebot gibt dem Nachbarn nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung - speziell von jeglichen Einblicken - verschont zu bleiben (vgl. BayVGH, B.v. 12.09.2005 a. a. O.). Gegenseitige Einsichtnahmemöglichkeiten sind im dicht bebauten innerstädtischen Bereich unvermeidlich und führen nicht automatisch zu einer Verletzung des Sozialabstandes. Im Übrigen sind die verbleibenden Sozialabstände in der vorgegebenen städtebaulichen Situation hinzunehmen, obschon damit auch Einsichtnahmemöglichkeiten einhergehen können (vgl. BayVGH, U.v. 07.10.2010 - 2 B 09.328 - juris Rn. 30).
Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ist insoweit nicht auszumachen.
4. Das beantragte Bauvorhaben wurde im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO genehmigt. Da die Antragsgegnerin Abweichungen gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO von den Vorschriften des Abstandsflächenrechts nach Art. 6 BayBO erteilt hat, gehören diese auch zum Prüfumfang der streitgegenständlichen Baugenehmigung gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO, so dass im Rahmen des Nachbarrechtsbehelfes auch die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften zu prüfen sind.
4.1 Sowohl die Balkone an der Westseite des Gebäudes ...str. 134 a als auch die an der Nordwand des Gebäudes ...str. 136 sind abstandsflächenrelevant, da sie die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 b BayBO aufgrund ihres Vortretens vor die zugehörige Außenwand um 1,95 m nicht erfüllen.
4.2 Die Balkonanlage auf der Westseite des Gebäudes ...str. 134 a mit einer Höhe von 12,74 m (vermaßt in Ansicht Nord) und einem Abstand zur gegenüberliegenden, gemeinsamen Grundstücksgrenze mit der Antragspartei von 8,20 m wirft somit einen Teil ihrer erforderlichen Abstandsfläche ebenso wie die gleich hohe Balkonanlage an der Nordseite des Grundstücks ...str. 136, deren westliche - fiktive - Außenwand sich in einem Abstand von 0,39 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit der Antragspartei befindet, auf das Grundstück der Antragspartei.
4.3 Diese Abstandsflächenverletzung kann jedoch durch die von der Antragsgegnerin erteilte Abweichung ausgeräumt werden.
Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung von den Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO liegen vor.
4.3.1 Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von den Anforderungen des Bauordnungsrechts zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Zulassung einer Abweichung Gründe, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die etwa bewirkte Einbußen an geschützten Nachbarrechtspositionen vertretbar erscheinen lassen (vgl. BayVGH, B.v. 13.03.2002 - 2 CS 01.1506 - juris;
4.3.2 Eine atypische Situation, die die Bebaubarkeit des streitgegenständlichen Grundstücks dergestalt einschränkt, dass eine angemessene bauliche Ausnutzung nur bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Abstandsflächen in Betracht kommt, liegt vor. In dem dicht, in geschlossener Bauweise bebauten Quartier ...straße/... Straße/...straße/...straße, in dem sowohl das Baugrundstück als auch das Grundstück der Antragspartei liegen, werden Abstandsflächen, soweit sie anfallen, offensichtlich nahezu nirgendwo eingehalten. Aufgrund der hier vorzufindenden Baustruktur und der Höhenentwicklung der Gebäude können auch - nachträglich errichtete - Balkonanlagen, die nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO anfallenden Abstandsflächen mit den gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO geforderten Tiefen nahezu nirgends einhalten. Andererseits entsprechen Balkone in einer Größe, die den Aufenthalt von zwei bis drei Personen erlaubt, dem Standard moderner Wohnverhältnisse. Die Anbringung von, einem modernen Wohnstandard entsprechenden, Balkonen unter Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen ist vorliegend aufgrund der Gebäudestruktur der ...str. 134 a und 136 nicht möglich. Dies gilt insbesondere auch, da der für die Erschließung des sechsgeschossigen Gebäudes nachträglich errichtete Außenaufzug nur im Eckbereich zwischen den Gebäuden ...str. 134 a und 136 angebracht werden kann, was die Situierung der berechtigten Bauwünschen entsprechenden Balkone vinkuliert.
Soweit die Antragspartei ausführt, dass bislang an den benachbarten Gebäuden im Quartier keine hofseitigen Balkone angebracht seien, ändert dies nichts am Vorliegen einer atypischen Situation. Eine andere rechtliche Bewertung würde dazu führen, dass eine sukzessive Anpassung an moderne Wohnverhältnisse auf Dauer ausgeschlossen wäre.
4.3.3 Die Erteilung der Abweichung ist auch im Hinblick auf die nachbarlichen Interessen der Antragspartei gerechtfertigt.
Eine Verschlechterung der Belichtungssituation des Grundstücks der Antragspartei geht mit der Errichtung der streitgegenständlichen Balkone nicht einher, da die Balkonanlage an der Westwand des Gebäudes ...str. 134 a weit innerhalb der Abstandsflächentiefe dieser Wand liegt und die Abstandsflächentiefe der seitlichen - fiktiven - Außenwand der Balkonanlage an der Nordseite des Gebäudes ...str. 136 die Abstandsflächentiefe der Westwand des Gebäudes ...str. 134 a nur marginal um 0,35 m überschreitet.
Soweit die Antragspartei eine mangelnde Interessenabwägung zu ihren Lasten im Hinblick auf neu geschaffene Einsichtsmöglichkeiten rügt, ist festzustellen, dass diese im dicht bebauten innerstädtischen Bereich unvermeidlich sind und auch unabhängig von der Einhaltung erforderlicher Abstandsflächen bestehen. Die Betroffenen können sich durch das Anbringen von Jalousien oder verspiegelten Fenstern behelfen (vgl. BayVGH
Sie können vorliegend auch gemäß Art. 44 BayAGBGB einen Anspruch auf Errichtung eines die Einsichtnahme beschränkenden Abschlusses der westlichen Balkonseiten geltend machen. Die Balkone mit einer Größe von knapp 6 m² sind auch nicht geeignet, zu unzumutbaren Belästigungen der Bewohner des Gebäudes der Antragstellerinnen zu führen, da sie aufgrund ihrer Größe nur eingeschränkte Nutzungsmöglichkeiten zulassen.
5. Zwar ist der Antragspartei zuzugeben, dass die Antragsgegnerin in den Abweichungen Nrn. 4 - 8 das Vorliegen der atypischen Situation sehr knapp dargestellt hat und auf die nachbarlichen Belange in formelhafter Weise eingegangen ist.
Allerdings besteht nach Überzeugung des Gerichts an der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit der hier streitgegenständlichen Abweichung Nr. 4 kein Zweifel, zumal aufgrund der Darlegungen unter Ziff. 4 auch nicht ersichtlich ist, weshalb das berechtigte Interesse der Bauherrin an einer zeitgemäßen Ausstattung ihrer Wohnungen gegenüber den nachbarlichen Interessen der Antragspartei zurückzutreten hat.
Im Rahmen der vom Gericht zu treffenden Interessenabwägung (vgl. oben Ziff. 1) überwiegt daher eindeutig das Interesse der Bauherrin am Vollzug der angefochtenen Baugenehmigung, zumal die Antragsgegnerin ihre Ermessenserwägungen im Bescheid vom ... April 2015 im Sinne der Darlegungen des Gerichts jederzeit ergänzen kann.
6. Der Kostenausspruch ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Antragspartei gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, da die Beigeladenen einen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 9.7.1 und Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.