Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Juni 2017 - M 7 S 17.933

published on 08/06/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Juni 2017 - M 7 S 17.933
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.

II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren M 7 S 17.933 wird abgelehnt.

III. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Widerruf seines Kleinen Waffenscheins.

Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Juni 2007 - … - war dem Antragsteller untersagt worden, erlaubnisfreie Waffen und Munition zu erwerben oder zu besitzen. Dieses Waffenbesitzverbot hatte die Antragsgegnerin verhängt, nachdem das Jugendgericht beim Amtsgericht München gegen den Antragsteller am 14. März 2007 eine Woche Dauerarrest wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Waffenbesitz in Tateinheit mit vorsätzlichem Führen einer Schusswaffe verhängt hatte.

Auf Antrag vom 11. Januar 2012 hin erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller am 21. August 2012 den Kleinen Waffenschein zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen („PTB“) mit der Nr. … und hob insoweit das Waffenbesitzverbot auf. Zudem erteilte das Landratsamt Breisgau - Hochschwarzwald am 2. Oktober 2015 dem Antragsteller eine Waffentrageberechtigung (…).

Am 16. Juni 2015 beantragte der Antragsteller die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises durch das Kreisverwaltungsreferat München. Als Grund wurde handschriftlich der „Nachweis einer glaubhaft bestätigten Staatszugehörigkeit gemäß RuStaG - Stand 1913“ angegeben. Bei der Angabe seiner Personalien vermerkte der Antragsteller als Geburtsland „Königreich Bayern“. Die Bezeichnung „Kgr. Bayern“ verwendete er insgesamt fünfmal bei der Angabe seiner Wohnorte sowie bei der Angabe der Wohnorte seiner Eltern und seines Großvaters. Ein weiterer mittels PC ausgefüllter Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit enthielt ebenfalls die Angabe „Königreich Bayern“ als Geburtsstaat und Wohnsitzstaat. Bei seiner aktuellen Anschrift fehlte die Angabe der Postleitzahl vor der Ortangabe München. Zudem gab der Antragsteller freitextlich neben der Abstammung vom Vater als Grund für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit „Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStaG 1913“ an. Mit Schreiben vom 29. August 2016 legte der Antragsteller Widerspruch gegen die in Bezug auf seine Person am 8. September 2015 „an die Registerbehörde gemeldeten Daten zum Erwerb der Deutscheneigenschaft und der deutschen Staatsangehörigkeit“ ein. In diesem Schreiben gab der Antragsteller an, in seinem Antrag auf Feststellung der Staatsangehörigkeit auch den Besitz der „per ius sanguinis erworbenen Deutscheneigenschaft, respektive Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat bzw. Bundesangehörigkeit durch Ableitung auf die Person ihres Großvaters zurück in das Jahr 1911, und somit ihre Deutscheneigenschaft urkundlich nachgewiesen“ zu haben. Im Übrigen wird auf die Angaben des Antragstellers Bezug genommen (Blatt 119-150 der Behördenakte).

Unter dem 31. Januar 2017 vermerkte das Kriminalfachdezernat 4 München, Kommissariat 44, das Ergebnis der Ermittlungen gegen den Antragsteller wegen Zugehörigkeit zur sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ aufgrund dessen Angaben bei der Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises (Blatt 105 ff. der Behördenakte). Ebenfalls unter dem 31. Januar 2017 vermerkte das Kriminalfachdezernat 4 München eine am Tag zuvor durchgeführte Gefährderansprache beim Antragsteller (Blatt 151 f. der Behördenakte). Der Antragsteller habe beinahe sämtliche dem Gesprächsführer bekannten reichsbürgertypischen Argumente und Theorien von sich gegeben. Er habe mehrfach darauf bestanden, die bayerische Staatsbürgerschaft zu besitzen, und ausgeführt, dass er sich diese zurückgeholt und durch seinen Staatsangehörigkeitsausweis nachgewiesen habe. Zudem habe der Antragsteller ohne Nachfrage mitgeteilt, dass er das Grundgesetz nicht für eine Verfassung halte, da dieses von den Alliierten oktroyiert worden sei und somit lediglich Verfassungscharakter habe. Auf Nachfrage habe er gemeint, dass die mit dem Grundgesetz in Verbindung stehende Rechtsordnung „Löcher“ hätte. Er habe weiterhin auf Nachfrage mitgeteilt, dass er das RuStaG für voll gültig halte und sich danach richte. Auf mehrfache Nachfrage, ob er wirklich hinter der Argumentation stehe, da diese der „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen sei, habe er geantwortet, dass er eben diese Ansicht vertrete und dass er es genauso meine, wie er sage. Der Antragsteller habe allgemein den Eindruck gemacht, viel Zeit in die Thematik der „Reichsbürger“ investiert zu haben und sich deren Argumentationen komplett zu eigen gemacht zu haben, sodass er nicht als bloßer Mitläufer einzuschätzen sei, sondern als überzeugter „Reichsbürger“. Er selbst habe sich jedoch nicht als solcher bezeichnen wollen, da er nicht radikal oder gewalttätig sei. Aufgrund seiner Einstellung und den bisherigen polizeilichen Erkenntnissen, auch aufgrund der stark gehäuften Verkehrsverstöße seit seiner Antragstellung sieht die Polizei die Besorgnis, der Antragsteller könne (weitere) Verstöße gegen die Rechtsordnung begehen. Er sei bereits mehrfach polizeilich in Erscheinung getreten. Der Kriminalaktennachweis der Polizeipräsidien München und Oberbayern Nord führe 14 Einträge (falsche Verdächtigungen (2009), 2 x Betrug (2008), 2 x Diebstahl im besonders schweren Fall (2008), Körperverletzung (2007), gefährliche Körperverletzung mittels Schreckschusspistole (2006), Verstoß Waffengesetz (unberechtigtes Führen einer Schreckschusspistole) (2006), Verstoß Waffengesetz (Führen eines Springmessers) (2005), Verstoß Versammlungsgesetz (2004), Diebstahl aus einem Kraftfahrzeug (2004), Landfriedensbruch (2003), Sachbeschädigung durch Brandlegung (2003) und Ladendiebstahl (2002). Im Jahr 2016 habe der Antragsteller insgesamt neun Verkehrsverstöße (drei Parkverstöße und sechs Geschwindigkeitsverstöße) sowie im Jahr 2015 zwei Geschwindigkeitsverstöße begangen. 2015 sei ihm ein einmonatiges Fahrverbot erteilt worden. Im Jahr 2016 sei in Amtshilfe für die Bezirkshauptmannschaft Salzburg gegen ihn bezüglich eines Verkehrsverstoßes ermittelt worden, im Jahr 2011 wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes und weiterhin in den Jahren 2016 und 2013 wegen unerlaubten Entfernen vom Unfallort. Die Verfahrensausgänge seien nicht bekannt. Auf Nachfrage habe er der Polizei mitgeteilt, dass er den Kleinen Waffenschein und seine Walther P 22 für Sylvester brauche. Er habe eine Schreckschusswaffe, weil diese „schön knallt“. Am 2. Februar 2017 wurde polizeilicherseits vermerkt, dass ein auf seinem Facebook-Account öffentlich zugängliches Foto den Antragsteller in „Kampfmontur“ - vermutlich mit einem Paint-Ball-Gewehr - zeige sowie auf einem anderen Bild mit einem sehr großen Kampfmesser. Ein weiteres Foto zeige ihn neben einem Graffiti „Fuck the police“. Auf einem seiner Titelbilder sei der Plenarsaal des Deutschen Bundestages zu sehen, über welchem die auf einem WindowsPC typische Löschmeldung „Möchten Sie diese 620 Elemente wirklich löschen?“ eingefügt worden sei.

Unter dem 6. Februar 2017 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller im Hinblick auf den beabsichtigten Widerruf des Kleinen Waffenscheins an. Am 8. Februar 2017 nahm der Antragsteller daraufhin Stellung, in der er von sich im Wesentlichen als „meine Person“ schreibt. Der Antragsteller führte unter anderem aus: „Wenn meine Person durch besagtes Handeln den Anschein erweckt haben sollte im Kontext zu so etwas (entschuldigen Sie den Wortlaut) „schwachsinnigen“ und „hirnverbrannten“ wie dieser mir lediglich durch die Medien bekannten „Reichsbürger-Bewegung“ zu stehen bedaure ich dies zutiefst und möchte gleichzeitig vermitteln, dass dies zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt wurde. Meines erachtens spricht nichts gegen die legitimation der Bundesrepublik Deutschland, der Bundesregierung und auch nicht ihrer Behörden. Sowohl das Grundgesetz als auch andere Gesetze wurden niemals angezweifelt. Sollte dies so verstanden oder aufgefasst worden sein möchte ich dies hiermit richtig stellen.“ Im weiteren Verlauf seines Schreibens führte der Antragsteller aus: „Abgesehen von beruflicher Notwendigkeit und für das ein oder andere Silvester hat meine Person ohnehin keinen wirklichen nutzen und auch kein großes Interesse an diversen „Großen“ oder „Kleinen“ Waffenberechtigungen“. Ein Entzug der Berechtigung würde jedoch den Verlust seines Arbeitsplatzes bedeuten.

Mit Bescheid vom 16. Februar 2017 widerrief die Antragsgegnerin die Erteilung des Kleinen Waffenscheins Nr. … vom 21. August 2012 (Nr. 1) und verpflichtete den Antragsgegner, diesen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides abzugeben (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung von Nr. 2 des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 3). Für den Fall der nicht fristgerechten Rückgabe werde ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- € zur Zahlung fällig (Nr. 4). Die Kosten für den Bescheid hat der Antragsteller zu zahlen. Es wurde eine Gebühr von 50 € festgesetzt und Auslagen i.H.v. 2,19 € (Nr. 5).

Die Begründung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis stützt die Antragsgegnerin auf § 45 Abs. 2 i.V.m. §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 1 Nr. 2 b) und c) WaffG. Aufgrund der Angaben des Antragstellers zu seinem Staatsangehörigkeitsausweis und seiner Äußerungen gegenüber der Polizei am 30. Januar 2017 sei zu befürchten, dass er sich nicht an die strengen waffenrechtlichen Vorgaben zum Umgang mit Waffen halten werde und daher unzuverlässig sei. Als sogenannter „Reichsbürger“ würde er die Verbindlichkeit der unter dem Grundgesetz geschaffenen Rechtsordnung, zu der auch das Waffengesetz zähle, bestreiten. Er negiere die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland, Gesetze mit auch für ihn bindender Wirkung zu erlassen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bescheidsbegründung Bezug genommen.

Am 23. Februar 2010 äußerte sich der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin zum Bescheid (Blatt 186 ff. der Behördenakte) und gab den Kleinen Waffenschein mit Schreiben vom 3. März 2017 zurück.

Per Telefax vom 6. März 2017 ließ der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten Klage zum Verwaltungsgericht München erheben (M 7 K 17.932) mit dem Antrag, den Bescheid wegen Widerrufs des Kleinen Waffenscheins vom 16. Februar 2017 aufzuheben.

Zudem beantragt er, im Wege einer einstweiligen jeweiligen Anordnung die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben.

Zudem wurde die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und die Beiordnung seines Bevollmächtigten beantragt.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid deshalb rechtswidrig sei, weil dem Kläger unterstellt werde, Reichsbürger zu sein und dass er den deutschen Staat, die Bundesrepublik Deutschland, nicht anerkenne. Dies treffe nicht zu. Anhaltspunkte für Gewaltakte oder gar terroristische Pläne gebe es nicht. Der Begriff Reichsbürger sei im geltenden Recht nicht definiert. Das Hauptargument der Stellung als Reichsbürger sei somit nicht bestimmt genug, um in das Recht der Bürger einzugreifen. Der Entzug des Kleinen Waffenscheins habe zur Folge gehabt, dass der Antragsteller von seinem Arbeitgeber freigestellt worden sei. Er arbeite als Angestellter bei einer Geldtransportfirma seit längerer Zeit schon unauffällig und gehe seinen beruflichen Pflichten gewissenhaft nach, es gebe keine Beschwerden. Als Schutzbefohlener dürfe er Waffen tragen und tue dies auch. Niemand sei bisher zu Schaden gekommen und werde es auch in Zukunft nicht. Es gebe keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seinen beruflichen Pflichten an der Waffe nicht nachkommen werde. Der Kläger sei aufgrund seines Einkommens und Vermögens nicht zur Tragung der zu erwartenden Verfahrenskosten und Kosten der Prozessführung in der Lage und nach den obigen Ausführungen auch nicht verpflichtet. Ein weiterer Schriftsatz betreffend die persönlichen Verhältnisse werde zeitnah nachgereicht.

Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 17. März 2017 beantragt,

den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen, und die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die vorgelegte Waffenakte, insbesondere die Begründung des angefochtenen Bescheids Bezug genommen. Es wurde als „bemerkenswert“ herausgestellt, dass die bei der Befragung des Antragstellers ebenfalls anwesenden Vorgesetzten offenbar den gleichen Eindruck wie die Polizisten erlangt hätten, denn der Antragsteller sei zunächst bis zur Entscheidung über seine waffenrechtlichen Erlaubnisse beurlaubt worden. Ihm sei noch in Anwesenheit der Ermittler der Zugriff auf die Firmenwaffen entzogen worden. Insofern könne keine Rede davon sein, der verfahrensgegenständliche Widerruf des Kleinen Waffenscheins habe zur Folge gehabt, der Antragsteller sei von seinem Arbeitgeber freigestellt worden. Vielmehr habe die für den Firmensitz des Unternehmens zuständige Waffenbehörde beim Landratsamt Breisgau - Hochschwarzwald aufgrund der Einstufung des Antragstellers als Reichsbürger den Widerruf der Waffentrageerlaubnis des Antragstellers eingeleitet. Die Argumentation des Antragstellers in seinen beiden Schreiben an die Antragsgegnerin sei als Schutzbehauptung zu werten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten M 7 K 17.932 und M 7 S. 17.933 sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der entsprechend dahingehend auszulegende Antrag, nach § 80 Abs. 5 VwGO die von Gesetzes wegen nach § 45 Abs. 5 WaffG bzw. aufgrund einer Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfallende aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis in Form des Kleinen Waffenscheins anzuordnen bzw. im Hinblick auf die Rückgabepflicht wiederherzustellen, ist zulässig, aber unbegründet. Nach einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht vieles für die Rechtmäßigkeit des Bescheids der Antragsgegnerin.

Entfaltet ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen bzw. wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Bei der vom Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu treffenden Interessensabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides einerseits und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs andererseits sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, wenn auch nicht das alleinige Indiz für bzw. gegen die Begründetheit des Begehrens im einstweiligen Rechtsschutz. Ergibt die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (nur) gebotene summarische Prüfung der Erfolgsaussichten, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolgreich sein wird, besteht kein öffentliches Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes.

Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das Gericht bei dieser summarischen Prüfung ist dabei der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.

Die Antragsgegnerin stützt den Widerruf des Waffenscheins auf eine fehlende Zuverlässigkeit des Antragstellers. Für einen solchen Widerruf eines Waffenscheins nach § 45 Abs. 2 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG wegen fehlender Zuverlässigkeit kommt es dabei nicht auf eine allgemeine Zuverlässigkeit in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften der Rechtsordnung an, sondern auf eine Zuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinne. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) und c) WaffG, auf die sich auch die Antragsgegnerin in ihrer Begründung des Widerrufs stützt, besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden bzw. Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

Die anzustellende Prognose diesbezüglich verlangt nicht den Nachweis, der Antragsteller werde dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tun. Es genügt insoweit vielmehr, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit hierfür besteht. Die Besorgnis einer missbräuchlichen Waffenverwendung, -aufbewahrung oder -weitergabe muss jedoch auf der Grundlage entsprechender Anknüpfungstatsachen erwiesen sein (vgl. u.a. OVG Saarland, B. v. 14.10.2015, 1 B 155/15 - juris -; VG München, B.v. 14.12.2015, M 7 E 15.5544 - juris; VG Freiburg v. 10.11.2016, 4 K 3983/16 - juris Rn. 5). Bloße Vermutungen reichen dabei nicht aus.

Die Antragsgegnerin leitet ihre Unzuverlässigkeitsbeurteilung des Antragstellers aus dessen Angaben im Zusammenhang mit der Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises und gegenüber der Polizei bei einer Gefährderansprache ab.

Zur waffenrechtlichen (Un-)Zuverlässigkeit von sog. „Reichsbürgern“, die ihrer Grundideologie nach der Bundesrepublik Deutschland die Existenz absprechen, daher den Behörden ihre Legitimation absprechen und das Grundgesetz sowie die darauf fußende Rechtsordnung ablehnen, gibt es bislang keine Rechtsprechung bayerischer Verwaltungsgerichte.

Dem Gericht erscheint bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung zwar fraglich, ob Sympathiebekundungen in Bezug auf die Reichsbürgerbewegung alleine bereits die Prognose einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen können, sofern nicht weitere Umstände hinzutreten, die hinsichtlich der Rechtstreue Zweifel aufkommen lassen (vgl. insoweit VG Gera, U. v. 16. September 2015 - 2 K 525/14 - juris Leitsatz). Das Äußern abstruser politischer Auffassungen bzw. Sympathiebekundungen für solche Auffassungen rechtfertigt für sich genommen wohl noch nicht den Schluss, dass ein Ignorieren der waffenrechtlichen Vorschriften oder eine eigenwillige Auslegung zu befürchten und damit die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu bejahen wäre (vgl. VG Gera, a.a.O., Rn 21).

Wird hingegen nach außen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat verneint und damit sogleich die darin bestehende Rechtsordnung offensiv abgelehnt, z.B., wenn Behörden, der Polizei oder selbst dem Gericht die Befugnis abgesprochen wird, aufgrund der nach dem 8. Mai 1945 erlassenen Gesetze tätig zu werden, erscheint nicht hinreichend gesichert, dass ein waffenrechtlicher Erlaubnisinhaber die maßgeblichen Regelungen des Polizei- und Waffenrechts für sich als bindend ansieht und sein Verhalten danach ausrichtet (vgl. hierzu VG Cottbus, U. v. 20.9.2016 - VG 3 K 305/16 - juris Rn. 19). Wer erklärtermaßen bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften, und damit auch die des Waffenrechts, nicht als für sich verbindlich anerkennt und sich deshalb auch nicht verpflichtet sieht, die darin enthaltenen, dem Schutz der allgemeindienenden Vorschriften im Einzelnen jederzeit zu beachten, gibt sehr wohl Anlass zu der Befürchtung, dass er die Regelungen des Waffengesetzes, die heute anders als noch in preußischer Zeit ausgestaltet sind, nicht strikt befolgen wird (VG Minden, U. v. 29.11.2016 - 8 K 1965/16 - juris Rn 40). Konkreter Verstöße gegen waffenrechtliche Vorschriften bedarf es dann nicht (VG Cottbus, a.a.O., Rn. 19 a.E.).

Die im vorliegenden Fall erfolgten Angaben bei der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises bzw. Nachweises der Staatsangehörigkeit und insbesondere die gegenüber der Polizei bei der Gefährderansprache vermerkten Äußerungen rechtfertigen in Verbindung mit den von der Polizei benannten Fotos auf Facebook sowie dem bisherigen polizeilichen In-Erscheinung-Treten und der erheblichen Anzahl an Verkehrsverstößen gravierende Bedenken an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers. Dabei stellt es nach vorläufiger Auffassung des Gerichts einen Unterschied dar, ob bei der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises nur beim Großvater das Königreich Bayern als Geburtsland angegeben wird oder auch beim Antragsteller selber, der in der Bundesrepublik Deutschland geboren wurde. Die Einschätzung der Polizei nach der Gefährderansprache, dass der Antragsteller nicht nur ein „Mitläufer“, sondern überzeugter Anhänger der „Reichsbürgerbewegung“ sei, ist angesichts der Äußerungen, die die Polizei aus dem Gespräch vermerkt hat, nachvollziehbar. Die im Eilverfahren nur mögliche summarische Gesamtschau des antragstellerischen Auftretens bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Behördenentscheidung ist durchaus geeignet, die Einschätzung der Antragsgegerin zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit zu tragen. Die Aussage des Antragstellers, dass er seine Schreckschusspistole ab und zu an Silvester benutze, um damit zu knallen, untermauert dies noch.

Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers das Fehlen einer Definition des „Reichsbürgers“ bzw. der „Reichsbürgerbewegung“ als Hindernisgrund für eine darauf gestützte waffenrechtliche Unzuverlässigkeitsprognose nennt, verfängt dies nach summarischer Prüfung nicht. Entscheidend für die Prognose der Unzuverlässigkeit ist weniger die Gruppenzugehörigkeit an sich als vielmehr die tatsächlich nach außen getragene Grundhaltung zu bestimmten Themen, wie sie typischerweise im Kreise der „Reichsbürgerbewegung“ vertreten wird. Diesbezüglich hat der Antragsteller mit seinen erfolgten Angaben zur Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises etc. sowie den in indirekter Rede vermerkten Äußerungen in der Gefährderansprache durch die Polizei erhebliche Zweifel an seiner Grundhaltung gegenüber der Existenz der Bundesrepublik Deutschland und geltenden Rechtsordnung begründet. Auch das gleichzeitige Auftreten der vermerkten Verkehrsverstöße ist augenfällig.

Auch bei einer reinen Interessenabwägung überwiegt vorliegend das Interesse an sofort vollziehbaren waffenrechtlichen Konsequenzen. Im Waffenrecht fällt dabei grundsätzlich zugunsten des öffentlichen Interesses die vom Waffenbesitz ausgehende erhöhte Gefahr für die Allgemeinheit ins Gewicht, die u.a. in der Regelung des § 45 Abs. 5 WaffG ihren Niederschlag gefunden hat (VG München, a.a.O., mit Verweis auf SächsOVG, B.v. 2.5.2011 - 3 B 128/10 - juris Rn. 10). Es besteht ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran, das mit dem Waffenbesitz verbundene erhebliche Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeglicher Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BayVGH, vgl. B.v. 15.8.2008, 19 CS 08.1471 - juris - Rn. 21 m. Verweis auf BVerfG, U.v. 26.3.1996, 1 C 12/95 - juris - Rn. 25). Ist dieses Vertrauen nicht mehr gerechtfertigt, überwiegt das öffentliche Interesse, die Gefahr eines vorschriftswidrigen Umgangs mit Schusswaffen mit sofort wirksamen Mitteln zu unterbinden, das private Interesse des Betroffenen, von den Wirkungen des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Widerruf des Kleinen Waffenscheins selber entgegen dem antragstellerischen Vorbringen unmittelbar keine beruflichen Auswirkungen hat. Es ist vorliegend bei Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht erkennbar, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das waffenrechtlich bereits angenommene sofortige Vollzugsinteresse überwiegen würde.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren M 7 S. 17.933 hat keinen Erfolg.

Einer Partei ist auf ihren Antrag hin Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

Wie zuvor dargestellt, sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache gering und bestanden jedenfalls im Eilverfahren wegen des überwiegenden allgemeinen Interesses am Sofortvollzug keine Erfolgsaussichten.

Zudem sind dem Antrag auf Prozesskostenhilfe gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei sowie entsprechende Belege beizufügen. Dies ist zwar mit Schriftsatz vom 6. März 2017 ausdrücklich von rechtsanwaltlicher Seite angekündigt worden, jedoch bislang nicht erfolgt.

IV.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 Satz 1, 50.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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published on 08/06/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren M 7 S 17.933 wird abgelehnt. III. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
published on 14/12/2015 00:00

Tenor Die Durchsuchung der Wohnung des Herrn …, durch Bedienstete der Landeshauptstadt M. und Polizeibeamte wird gestattet. Verschlossene Türen und Behältnisse dürfen geöffnet werden. Die Gestattung gilt sechs Monate ab Beschlussdatu
published on 10/11/2016 00:00

Tenor Die Antragstellerin wird ermächtigt,- nach Bekanntgabe der (zwei) Bescheide der Antragstellerin vom 02.11.2016 über die Rücknahme der Waffenbesitzkarte und Sicherstellung von Urkunden und Waffen sowie über die Einziehung und Ungültigerklärung
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published on 24/04/2018 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der am … geborene Kläger wendet sich gegen d
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Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen, soweit sie sich dagegen wendet, dass mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 16. November 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage bezogen auf die im Bescheid des Landratsamts Neuburg-
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Tenor I. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren M 7 S 17.933 wird abgelehnt. III. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.125,- € festgesetzt. Gründe
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht

1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und
2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.