Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Nov. 2017 - M 7 S 17.2633

bei uns veröffentlicht am09.11.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

II. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

IV. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zuletzt gegen ein Besitz- und Erwerbsverbot für erlaubnisfreie Waffen und erlaubnisfreie Munition.

Mit Schreiben vom 16. Januar 2017 wandte sich die Kriminalpolizeiinspektion (KPI) Ingolstadt bezüglich des Antragstellers an das Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen (im Folgenden: Landratsamt). Am 18. Januar 2016 sei festgestellt worden, dass der Antragsteller das EU-Zeichen auf dem amtlichen Kennzeichen seines Kraftfahrzeugs mit einer Reichsflagge (schwarz-weiß-rot) überklebt habe. Der Antragsteller sei bereits mehrfach polizeilich in Erscheinung getreten; er sei Betäubungsmittelkonsument und bewaffnet, aber nicht Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Aufgrund der getroffenen Feststellungen sei der Antragsteller als Reichsbürger einzustufen.

Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens aufgrund des veränderten Kennzeichens sah die Staatsanwaltschaft Ingolstadt mit Verfügung vom 4. Februar 2016 gemäß § 152 Abs. 2 Strafprozessordnung – StPO – ab, weil das Verhalten keinen Straftatbestand erfüllt.

Aus den vom Landratsamt im Anschluss an das Schreiben vom 16. Januar 2017 beigezogenen Auszügen aus der Vorgangsverwaltung der Bayerischen Polizei (im Folgenden: IGVP) und aus beigezogenen Abdrucken von Strafurteilen ergibt sich u. a. Folgendes:

Laut IGVP schoss der Antragsteller am 17. September 2010 mit einer Schreckschusspistole vom Baucontainer eines Jugendclubs aus auf freies Feld beziehungsweise in eine Baum-/Strauchgruppe.

Mit seit 24. März 2011 rechtskräftigem Urteil selben Datums wurde der Antragsteller wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Mit seit 29. September 2011 rechtskräftigem Urteil selben Datums wurde der Antragsteller wegen vorsätzlichen unerlaubten Führens einer Schusswaffe mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer verbotenen Waffe zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 25 Euro verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Antragsteller am 2. April 2011 zwei Schlagringe, eine Signalwaffe und zwei Gas- und Signalwaffen mit sich führte, ohne im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis zu sein.

Mit Schreiben vom 24. April 2017 hörte das Landratsamt den Antragsteller zum beabsichtigten Erlass eines Waffenbesitzverbots an. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sog. Reichsbürgerbewegung und weil er am 29. September 2011 wegen waffenrechtlicher Verstöße zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verurteilt worden sei, fehle dem Antragsteller die erforderliche waffenrechtliche Zulässigkeit. Dies ergebe sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c WaffG (bzgl. des Aspekts „Reichsbürger“) und § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG (bzgl. der Verurteilungen).

Daraufhin antworteten die zwischenzeitlich mandatierten Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 22. Mai 2017, dass der auf dem Kennzeichen aufgebrachte Aufkleber zwar eine Dummheit gewesen, im Übrigen aber nicht ersichtlich sei, wie sich allein daraus eine Einstufung des Antragstellers als Angehöriger der sog. Reichsbürgerbewegung ergeben solle. Die Verurteilungen des Antragstellers würden rund sechs Jahre zurückliegen bzw. sei deren Rechtskraft bereits vor mehr als fünf Jahren eingetreten, so dass die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG nicht einschlägig sei. Die Voraussetzungen des § 41 WaffG seien schon aus diesem Grund nicht gegeben, der lange Zeitablauf seit den Verurteilungen aus dem Jahr 2011 würde ohnehin einem pflichtgemäßen Entschließungsermessen entgegenstehen. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller Klettersport betreibe und daher gemäß § 42a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 WaffG ein Einhandmesser benötige.

Mit den Bevollmächtigten des Antragstellers am 2. Juni 2017 zugestelltem Bescheid vom 30. Mai 2017 untersagte das Landratsamt dem Antragsteller den Besitz und den Erwerb von erlaubnisfreien Waffen und erlaubnisfreier Munition (Nr. 1 des Bescheids) sowie den Besitz und den Erwerb erlaubnispflichtiger Waffen und erlaubnispflichtiger Munition (Nr. 2.). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 3) und Kosten in Höhe von 150 Euro festgesetzt (Nr. 4).

Zur Begründung führte das Landratsamt aus, dass dem Antragsteller der Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien Waffen und erlaubnisfreier Munition gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 WaffG der Besitz erlaubnispflichtiger Waffen und erlaubnispflichtiger Munition gemäß § 41 Abs. 2 WaffG untersagt werden könne.

Aufgrund seines bisherigen Verhaltens und seiner Angehörigkeit zur sog. Reichsbürgerbewegung sei zu befürchten, dass der Antragsteller sich nicht an die strengen waffenrechtlichen Vorgaben halten werde, weshalb ihm die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b und c WaffG fehle. Der Antragsteller sei nach fachlicher Einschätzung der KPI Ingolstadt der sog. Reichsbürgerbewegung zuzuordnen. Die Äußerung seiner Bevollmächtigten vom 19. Mai 2017 vermöge diese Einordnung nicht zu widerlegen.

Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ergebe sich weiterhin aus dem Regeltatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c WaffG. Die Begehung einer der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG bezeichneten Straftaten sowie das Vorliegen einer der außerdem katalogisierten Fakten (§ 5 Abs. 2 Nrn. 2 bis 5 WaffG) seien wichtige Indizien für das Fehlen der erforderlichen Fähigkeit oder Bereitschaft und damit der gebotenen Gewissenhaftigkeit, mit Waffen (Schusswaffen) und Munition verantwortungsbewusst umzugehen. Der Antragsteller weise eine einschlägige Verurteilung zu 90 Tagessätzen und eine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls, gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung auf. Mangels Anhaltspunkten für einen atypischen Fall könne die Regelunzuverlässigkeit nicht widerlegt werden. Bei vorsätzlichen Verstößen sei in der Regel ein gröblicher Verstoß anzunehmen. Die Fünfjahresfrist des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG sei bei § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG nicht anzuwenden.

Um Gefahren für Dritte infolge der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers abzuwenden, würden Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien und -pflichtigen Waffen und Munition nach pflichtgemäßem Ermessen untersagt. Das öffentliche Interesse überwiege insofern das private des Antragstellers. Der Sofortvollzug rechtfertige sich aus diesem öffentlichen Interesse der Abwendung weiterer Gefahren für Dritte.

Am 9. Juni 2017 erhoben die Bevollmächtigten des Klägers Klage gegen den Bescheid vom 30. Mai 2017 (Az. M 7 K 17.2579) und beantragten am 12. Juni 2017 außerdem,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 9. Juni 2017 gegen den Bescheid des Landratsamts Neuburg-Schrobenhausen vom 30. Mai 2017, Az. Waff-135-1/12, wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde die bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragene Argumentation vertieft. Der Antragsteller sei kein Angehöriger oder Anhänger der sog. Reichsbürgerbewegung. Das Anbringen des Reichsflaggenaufklebers sei eine Dummheit aus einer Bierlaune mit Freunden heraus gewesen. Hätte er zum Zeitpunkt der Anbringung eine andere Flagge zur Hand gehabt, so hätte der Antragsteller diese genauso verwendet. Die Auskunft aus dem IGVP enthalte keinerlei substantiierten Hinweis darauf, dass der Antragsteller „Selbstverwaltung“ betreibe oder die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und die hiesige Rechtsordnung infrage stellen würde.

Soweit auf § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c WaffG abgestellt werde, seien dessen Tatbestandsvoraussetzungen ebenfalls nicht erfüllt. Jedenfalls müsse man aber angesichts rund sechs Jahren Untätigkeit des Landratsamts und ohne einen erneuten Verstoß gegen das Waffenrecht in dieser Zeit eine Ausnahme von § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG zu Gunsten des Antragstellers machen oder dies im Rahmen des Entschließungsermessens ausreichend würdigen. Eine dementsprechende konkrete Darlegung und Begründung fehle ebenso wie eine Berücksichtigung des Bedarfs des Antragstellers an einem Einhandmesser zur Ausübung des Klettersports. Wenigstens für diesen Bereich des Klettersports hätte aus Angemessenheitsgesichtspunkten nicht der Besitz des vorhandenen Einhandmessers untersagt werden dürfen. Das unter Nr. 2 des Bescheids verfügte Verbot des Erwerbs erlaubnispflichtiger Waffen und Munition sei zudem schon gar nicht im Tatbestand von § 41 Abs. 2 WaffG vorgesehen.

Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2017 beantragte der Antragsgegner, den Antrag abzulehnen, und verteidigt seinen Bescheid. Der Antragsteller habe sich mit der Äußerung vom 19. Mai 2017 und nach einer Gesamtwürdigung aller Tatsachen bisher nicht glaubhaft von der sog. Reichsbürgerbewegung distanzieren können. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG sei einschlägig, da der Antragsteller wiederholt und gröblich gegen Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen habe und auch zwei entsprechende Urteile vorliegen würden.

Das Vorbringen zum Einhandmesser sei gewürdigt worden, allerdings überwiege hier das öffentliche Interesse das private des Antragstellers, zumal Recherchen ergeben hätten, dass sog. Klettermesser nicht zwingend Einhandmesser seien und so nicht ausnahmslos dem Waffengesetz unterliegen würden.

Dass das Landratsamt erst jetzt und nicht bereits vor sechs Jahren tätig geworden sei, beruhe auf einer Gesamtwürdigung der Umstände inklusive der 2016 hinzugekommenen Reichsbürgerthematik.

Die Nr. 2 des Bescheids sei in der Tat unrichtig, weil der Erwerb ohnehin unter Erlaubnisvorbehalt stehe und daher nicht untersagt werden brauche. Insoweit könne der Bescheidstenor gemäß Art. 42 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG – berichtigt werden.

Hierauf erwiderte der Bevollmächtige des Antragstellers, dass Art. 42 BayVwVfG insoweit nicht greife, weil es sich nicht um einen bloßen Schreib-, sondern einen inhaltlichen Fehler des Bescheids handle. Höchstvorsorglich werde in Bezug auf die beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen das in Nr. 2 verfügte Erwerbsverbot von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition eine Teilerledigungserklärung abgegeben.

Mit Änderungsbescheid vom 20. Oktober 2017 hob das Landratsamt die Nr. 2 des Bescheids vom 30. Mai 2017 auf und korrigierte ergänzend dazu die Bescheidsbegründung an den Stellen (rechtliche Würdigung und Ermessen), an denen auch das Besitz- und Erwerbsverbot erlaubnispflichtiger Waffen und Munition erläutert wurde. Zudem wurde ergänzt, dass auch das Bedürfnis des Antragstellers an einem Klettermesser nichts an der vorgenommenen Ermessensausübung ändere.

Am 25. Oktober 2017 stimmte der Antragsgegner der Teilerledigterklärung hinsichtlich Nr. 2 des Bescheids vom 30. Mai 2017 zu.

Mit Schriftsatz vom 2. November 2017 beantragten die Bevollmächtigten des Antragstellers die Einbeziehung des Änderungsbescheids in das Hauptsacheverfahren und wiesen vorsorglich auf die bereits erfolgte Teilerledigterklärung, die letztlich Nr. 2 beträfe, hin.

Wegen des weiteren Sachverhalts und zum Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Gerichts- und die vom Landratsamt vorgelegte Behördenakte in diesem Verfahren und im Verfahren M 7 K 17.2579 ergänzend Bezug genommen.

II.

Der Antrag in seinem zuletzt zur Entscheidung gestellten Umfang ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.

1. Der Antrag ist unbegründet.

1.1 Der Antragsgegner hat das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Nr. 2 des Bescheids vom 30. Mai 2017 unter Verweis auf die besonderen Sicherheitsbedürfnisse im Bereich des Waffenrechts den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – entsprechend begründet (vgl. zu den – nicht zu hoch anzusetzenden – Anforderungen im Einzelnen Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43).

1.2 Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei seiner Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht alleiniges Indiz für die vorzunehmende Interessenabwägung zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Hauptsacherechtsbehelf offensichtlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer (dann reinen) Interessenabwägung.

Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt die summarische Prüfung, dass der Bescheid vom 30. Mai 2017 nach Sach- und Rechtslage zum – hier aufgrund seines Charakters als Dauerverwaltungsakt erheblichen – Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts rechtmäßig ist (dazu 1.2.1 und 1.2.2), der Antragsteller somit nicht in seinen Rechten verletzt und die deshalb hiergegen erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In einem solchen Fall verbleibt es bei der vom Antragsgegner ausgesprochenen sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids, zumal auch eine ergänzende Interessenabwägung kein anderes Ergebnis liefert (dazu 1.3).

1.2.1 Das in Nr. 1 des Bescheids angeordnete Verbot bezüglich Besitz und Erwerb erlaubnisfreier Waffen und erlaubnisfreier Munition ist rechtmäßig.

Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligen die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Dabei beurteilt sich der Begriff der Zuverlässigkeit ebenso nach § 5 WaffG wie im Bereich der erlaubnispflichtigen Waffen (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2014 – 21 ZB 13.1781 – juris Rn. 13 ff. m.w.N.). Das erteilte Waffenbesitzverbot kann daher auf den Regelunzuverlässigkeitstatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c WaffG gestützt werden. Demnach besitzen Personen regelmäßig nicht die erforderliche Zulässigkeit, wenn sie gröblich oder wiederholt gegen (u.a.) einen Straftatbestand des Waffengesetzes verstoßen haben.

Der Antragsteller wurde am 29. September 2011 wegen vorsätzlichen unerlaubten Führens einer Schusswaffe mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer verbotenen Waffe zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 25 Euro verurteilt. Zudem schloss der Antragsteller am 17. September 2010 laut IGVP mit einer Schreckschusspistole vom Baucontainer eines Jugendclubs aus auf freies Feld beziehungsweise in eine Baum-/Strauchgruppe.

Vieles spricht dafür, dass bereits die dem Urteil vom 29. September 2011 zugrundeliegenden Verstöße gröblich waren. Denn ein gröblicher Verstoß liegt vor, wenn er nach seinem objektiven Gewicht und dem Grad der Vorwerfbarkeit eine schwerwiegende Zuwiderhandlung darstellt, was bei einer vorsätzlichen Straftat regelmäßig der Fall ist (BayVGH, B.v. 21.11.2016 – 21 ZB 15.931 – juris, unter Verweis auf BVerwG, U.v. 26.3.1996 – 1 C 12.95 – juris Rn. 25). Jedenfalls hat der Antragsteller schon zuvor, durch sein Verhalten am 17. September 2010, den Tatbestand des § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a StGB erfüllt (vgl. dazu BGH, B. v. 28.7.2015 – 4 StR 247/15 – juris), so dass auch ein wiederholter Verstoß vorliegt. Dass der Verstoß vom 17. September 2010 nicht – wie wohl vom Landratsamt angenommen – dem Urteil vom 24. März 2011 mit zugrunde lag, spielt insoweit keine Rolle (zum Ermessen s.u.), weil § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG auf den materiell-rechtlichen Verstoß und nicht die Verurteilung abstellt (vgl. dazu Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht, Stand August 2017, § 5 WaffG Rn. 60). Ebenso wenig kommt es hier – wie der gesetzlichen Systematik des § 5 WaffG zu entnehmen ist – auf die Fünfjahresfrist des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c WaffG an (zum Ermessen s.u.). Gründe für eine Ausnahme von der Regelvermutung sind vorliegend nicht erkennbar und auch nicht substantiiert vorgetragen.

Ebenso braucht daher nicht näher zu erörtert werden, ob der Antragsteller Angehöriger oder Anhänger der sog. Reichsbürgerbewegung und damit waffenrechtlich unzuverlässig i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist.

Der Antragsgegner hat sein ihm bei der Entscheidung nach § 41 Abs. 1 WaffG zukommendes Ermessen erkannt und es im Sinne von Art. 40 BayVwVfG im Rahmen der gesetzlichen Grenzen ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO), insbesondere zweckentsprechend zur Abwehr der auch von erlaubnisfreien Waffen und Munition ausgehenden Gefahren. Dabei ist unschädlich, dass das Landratsamt – so deuten es zumindest Teile der Bescheidsbegründung (vgl. Bescheid vom 30. Mai 2017 S. 4 unten) und der Antragserwiderung vom 3. Juli 2017 (vgl. S. 3 zweiter Absatz) an – wohl davon ausging, dass dem Urteil vom 24. März 2011 auch der Vorfall vom 17. September 2010 zugrunde lag. Denn die das Ermessen tragenden Erwägungsgründe – dass der Antragsteller auch wiederholt gegen waffenrechtliche Straftatbestände verstoßen hat – werden davon nicht berührt. Dass das Landratsamt zunächst sechs Jahre nichts veranlasst hat, ist ins Ermessen bezüglich des „Ob“ und „Wie“ eines Tätigwerden (auch) infolge des Vorfalls im Januar 2016 eingeflossen. Dies geht aus dem Bescheid in Form des Hinweises auf die Nichtanwendbarkeit der Fünfjahresfrist und aus der Erörterung der Reichsbürgerproblematik hervor (Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG) hervor; jedenfalls hat das Landratsamt in der Antragserwiderung seine Ermessenserwägungen insoweit präzisiert (s.u.). In der Sache ist die Ermessensausübung ebenfalls nicht zu beanstanden. Selbst wenn das Anbringen einer Reichsflagge auf einem amtlichen Kennzeichen nicht aus der Ideologie der sog. Reichsbürgerbewegung heraus geschehen sein sollte, ist es doch jedenfalls Ausdruck einer rechtsstaatlich, insbesondere aber bezüglich der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit jedenfalls bedenklichen Gesinnung – die zwar möglicherweise erst in einer „Bierlaune“ nach außen zum Ausdruck gebracht wurde, aber doch schon innerlich vorhanden sein musste. Dass dies in Zusammenspiel mit mehreren Verstößen gegen waffenrechtliche, strafbewehrte Vorschriften das Landratsamt zur streitgegenständlichen Untersagung veranlasst hat, ist im Rahmen der gerichtlichen Ermessensüberprüfung daher insgesamt nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Abschließend ergibt sich auch aus der bzgl. der Begründung zu Nr. 1 des Bescheids vom 30. Mai 2017 vorgenommenen Korrektur im Änderungsbescheid vom 2. November 2017 nichts anderes. Selbst wenn man dies nicht nur als Nachbessern der Begründung, sondern als Nachschieben von Gründen bzgl. der Ermessensentscheidung einordnet (§ 114 Satz 2 VwGO; vgl. dazu näher Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 114 Rn. 84 ff.), ändert dies nichts an der Tragfähigkeit der o.g., schon bei Bescheidserlass vorgenommenen Ermessenserwägungen. Ziel des Landratsamts war es, jeglichen Erwerb und Besitz von Waffen zu unterbinden. Dass sich ein solches Verbot bzgl. des Erwerbs erlaubnispflichtiger Waffen bereits aus dem Gesetz ergibt (und bzgl. des Besitzes vor diesem Hintergrund – da keine weiteren Waffen mehr erworben werden können – nun wohl nicht mehr als zwingend erforderlich gesehen wird), ist insofern für das Ermessen bzw. dessen Zielsetzung unschädlich.

Im Hinblick auf den Zweck des Waffengesetzes, den Umgang mit Schusswaffen und Munition zu begrenzen und den zuverlässigen und sachkundigen Umgang mit Waffen zu gewährleisten, um die naturgemäß aus dem Besitz und Gebrauch von Waffen resultierenden erheblichen Gefahren einzugrenzen und überwachen zu können (BayVGH, B.v. 19.3.2010 – 21 CS 10.59 – juris Rn. 14), ist das strafbewehrte Besitz- und Erwerbsverbot (vgl. § 52 Abs. 3 Nr. 8 WaffG) ein geeignetes Mittel der Gefahrenabwehr. Ein milderes Mittel, das gleichermaßen geeignet wäre, Gefahren zu begegnen, die auch von erlaubnisfreien Waffen und Munition im Besitz des nicht zuverlässigen Antragstellers ausgehen, ist nicht ersichtlich.

1.2.2 Vor diesem Hintergrund ist auch die in Nr. 4 des angefochtenen Bescheides vorgenommene Kostenverfügung rechtmäßig; insoweit wird gem. § 117 Abs. 5 VwGO analog auf dessen Gründe Bezug genommen.

1.3 Damit überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug des verfahrensgegenständlichen Bescheids vom 30. Mai 2017. Gründe, die ausnahmsweise trotz der mangelnden Erfolgsaussichten der Hauptsache für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere führt allein der von den Bevollmächtigten des Antragstellers angeführte Bedarf an einem einhändigen Klettermesser zu keiner anderen Einschätzung. Zum einen handelt es sich um einen Belang, der nicht aus der beruflichen Sphäre des Antragstellers, sondern aus dessen Freizeitgestaltung herrührt und daher im Rahmen der Abwägung gegenüber dem hohen öffentlichen Interesse an Gefahrabwehr als gering einzustufen ist. Zum anderen hat der Antragsgegner glaubhaft gemacht, dass ein Klettermesser nicht zwangsläufig ein dem Waffenrecht unterfallendes Einhandmesser sein muss.

2. Soweit die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 161 Abs. 2 VwGO. Die übereinstimmende Teilerledigterklärung ist dabei vor dem Hintergrund der letzten Schriftsätze beider Parteien gemäß §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO i.V.m. §§ 133, 157 BGB analog so auszulegen, dass sie sich zuletzt auf die Nr. 2 des Bescheids insgesamt (und nicht nur wie zunächst auf das Erwerbsverbot) bezieht. In der Sache ist nach billigem Ermessen zu berücksichtigen, dass dem Eilantrag in Bezug auf das darin tenorierte Verbot des Erwerbs erlaubnisfreier Waffen das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt hat. Denn dieses Verbot ergibt sich bereits aus dem Gesetz, so dass die Anordnung gegenüber dem Antragsteller keine weitere Beschwer dargestellt hat. Bzgl. des zugleich aufgehobenen Verbots des Besitzes erlaubnispflichtiger Waffen hätte der Antrag ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg gehabt, weil § 41 Abs. 2 WaffG auch diese Anordnung getragen hätte (vgl. dazu näher Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Auflage 2010, § 41 Rn. 8 f.). Auch bzgl. der Bescheidskosten hat sich die Nr. 2 nicht erhöhend ausgewirkt, so dass auch insoweit (mittelbar) keine Beschwer für den Antragsteller gegeben war.

4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz – GKG.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Nov. 2017 - M 7 S 17.2633

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Referenzen - Gesetze

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

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Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juli 2015 - 4 StR 247/15

bei uns veröffentlicht am 28.07.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 S t R 2 4 7 / 1 5 vom 28. Juli 2015 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des.

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(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Es ist verboten

1.
Anscheinswaffen,
2.
Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3.
Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.
für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2.
für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3.
für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich zum Teil gegen den Fortbestand eines mit bestandskräftigem Bescheid des Landratsamtes Landshut vom 21. Januar 2005 angeordneten Erwerbs- und Besitzverbots für erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Waffen oder Munition.

Vorausgegangen war eine am 2. November 2004 erstellte polizeiliche Anzeige wegen eines Verstoßes gegen das WaffG. Bei einer Durchsuchung des Zimmers des Klägers waren ein Kleinkalibergewehr mit Zielfernrohr sowie ein Karton mit insgesamt 627 Schuss Munition aufgefunden worden, für die die erforderlichen waffenrechtlichen Erlaubnisse nicht vorlagen. Außerdem hatten Zeugen ausgesagt, dass der Kläger mehrfach geschossen habe.

Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Landshut vom 9. Februar 2005 wurde der Kläger wegen eines Vergehens des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes und vorsätzlichen unerlaubten Führens von zwei Schusswaffen in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Munition in Tatmehrheit mit Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten und einer Woche auf Bewährung verurteilt.

Eine weitere Verurteilung erfolgte im Jahr 2008. Mit Urteil des Amtsgerichts Landshut vom 2. Juli 2008, rechtskräftig seit 10. Juli 2008, wurde der Kläger wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 30,- Euro verurteilt.

Mit Schreiben vom 30. Dezember 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Aufhebung des allgemeinen Umgangsverbots für Waffen und Munition, weil er den Schießsport mit dem Luftgewehr wieder ausüben wolle. Mit weiterem Schreiben vom 17. Januar 2012 wurde der Antrag gestellt, das Umgangsverbot für freie Waffen und Munition aufzuheben.

Anlässlich der Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit wurde der Beklagten durch die Polizei bekannt, dass der Kläger im Verdacht stehe, trotz des vollziehbaren Umgangsverbots für Waffen aller Art in einem Schützenverein als Schütze aktiv tätig zu sein.

Mit Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 30. August 2012 wurde der Kläger aufgrund dieses Sachverhalts wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 3, § 41 Abs. 2 WaffG in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Berufung des Klägers wurde mit Urteil des Landgerichts Augsburg vom 22. Februar 2013, rechtskräftig seit 27. März 2013, mit der Maßgabe verworfen, dass er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten auf Bewährung verurteilt wurde.

Mit Schreiben vom 30. April 2012 lehnte die Beklagte die Aufhebung des Waffenbesitzverbots für erlaubnisfreie Waffen und Munition ab. Der Kläger besitze waffenrechtlich nach wie vor weder die persönliche Eignung noch die erforderliche Zuverlässigkeit.

Die erhobene und zuletzt auf die künftige Aufhebung des Waffenverbots für den Erwerb und Besitz erlaubnisfreier Luftdruckwaffen samt dazugehöriger Munition beschränkte Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Juli 2013 als unbegründet ab.

Dagegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO sind entweder nicht oder ungenügend geltend gemacht oder liegen nicht vor.

1. Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger beruft sich ausdrücklich nur auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat aber keine grundsätzliche Bedeutung.

Die aufgeworfene Frage, ob bei einer Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit in Bezug auf erlaubnisfreie Luftdrucksportwaffen und dazugehörige Munition nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG auch auf die Unzuverlässigkeitstatbestände des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG zurückgegriffen werden kann, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt. In seinem Beschluss vom 10. August 2007 (21 CS 07.1446) hat der Senat dazu ausgeführt:

„Es ist auch nicht zu beanstanden, dass sich die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht bei der Feststellung, dass dem Antragsteller auch insoweit die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt, auf die Unzuverlässigkeitsvermutung im Regelfall des § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG gestützt haben. Die Vorschrift des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG korrespondiert nämlich hinsichtlich der mangelnden Eignung mit § 6 WaffG und wegen des Fehlens der erforderlichen waffenrechtlichen Zuverlässigkeit mit § 5 WaffG (vgl. Lehle/Frieß/Lehmann, Aktuelles Waffenrecht, Band 2, RdNr. 15 zu § 41 WaffG; Joachim Steindorf, Waffenrecht, 8. Auflage 2007, RdNr. 5 zu § 41 WaffG). Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, bei nicht erlaubnispflichtigen Waffen einen weniger strengen Maßstab hinsichtlich der erforderlichen Zuverlässigkeit anzulegen als bei erlaubnispflichtigen Waffen. Anders als bei den Waffenverboten im Einzelfall nach § 40 WaffG a. F. ist bei der Anordnung eines Waffenbesitzverbots nach neuem Recht auch keine zusätzliche Prüfung erforderlich, die die Annahme einer missbräuchlichen Waffenverwendung rechtfertigt (BayVGH vom 10.8.2006 Az. 21 ZB 06. 428; BayVGH vom 6.11.2006 Az. 21 ZB 06. 2173).“

Auch im Beschluss vom 8. Juni 2012 (21 CS 12.790) hat der Senat bei einer (summarischen) Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Waffenverbots für erlaubnisfreie Waffen und Munition im Rahmen des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG die Regelvermutungstatbestände der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a und c WaffG herangezogen. An dieser Auffassung, die im Übrigen auch vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht geteilt wird (vgl. OVG Hamburg, U. v. 11.1.2011 - 3 Bf 197/09 - juris Rn. 33), wird festgehalten. Das OVG Hamburg hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass dem Kriterium in § 5 Abs. 1 Nr. 2 a WaffG ohne Einschränkung auch für den Umgang mit erlaubnisfreien Waffen maßgebliche Bedeutung zukommt. Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf in einem Berufungsverfahren besteht daher in diesem Zusammenhang nicht.

Davon abgesehen liegt wegen des aktenkundigen strafbaren Fehlverhaltens des Klägers auf der Hand, dass ihm die erforderliche Zuverlässigkeit auch für den Erwerb oder Besitz von erlaubnisfreien Luftdrucksportwaffen und dazugehöriger Munition gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG fehlt. Die Frage eines Rückgriffs auf die Unzuverlässigkeitstatbestände des § 5 WaffG würde sich deshalb hier in einem Berufungsverfahren nicht zwingend stellen.

2. Andere Berufungszulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 VwGO hat der Kläger nicht angeführt.

Selbst wenn man zu seinen Gunsten annehmen würde, dass er mit seinem Vorbringen im Zulassungsverfahren auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen will, liegen diese nicht vor.

Der Senat teilt ohne Einschränkungen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten kein Anspruch darauf zusteht, dass ihm - wie beantragt - unter Abänderung des Bescheides des Landratsamtes Landshut vom 21. Januar 2005 der Erwerb und Besitz erlaubnisfreier Luftdruckwaffen samt dazugehöriger Munition künftig nicht mehr verboten wird. Auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 24. Juli 2013 wird Bezug genommen und von eigenen Ausführungen abgesehen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Der Vortrag des Klägers im Zulassungsverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung.

III.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 16.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf ihm erteilter waffenrechtlicher Erlaubnisse sowie die dazu ergangenen Nebenentscheidungen; er begehrt zudem die Verlängerung seines Jahresjagdscheins.

Das Amtsgericht Schwandorf verhängte gegen den Kläger mit Strafbefehl vom 19. November 2012 eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 40,00 Euro. Dem lag zugrunde, dass der Kläger nach einem Online-Kauf am 26. Juli 2012 eine Repetierbüchse „Musgrave“ auf dem Postweg erhalten hatte, obgleich der ihm erteilte Jagdschein seit dem 1. April 2007 ungültig war. Die Waffe sowie insgesamt 395 Patronen unterschiedlichen Kalibers wurden bei einer polizeilichen Überprüfung am 9. Oktober 2012 in der Wohnung des Klägers aufgefunden. Der Kläger legte gegen den Strafbefehl Einspruch ein. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Schwandorf am 23. Januar 2013 räumte er ein, dass der Strafbefehl den Sachverhalt zutreffend wiedergibt. Das Amtsgericht stellte das Verfahren gemäß § 153a StPO ein, nachdem der Kläger eine Geldauflage in Höhe von 1.000,00 Euro gezahlt hatte.

Am 8. Januar 2014 beantragte der Kläger beim Landratsamt Pfaffenhofen a.d. Ilm die erneute Erteilung eines Jahresjagdscheins für drei Jagdjahre. Das Landratsamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 8. Juli 2014 ab (Nr. I.), widerrief die dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten (Nr. II. 1.), in die insgesamt fünf Schusswaffen eingetragen sind, und traf dazugehörige waffenrechtliche Nebenentscheidungen (Nr. II. 2. bis 4.).

Das Verwaltungsgericht München hat die Klage mit Urteil vom 4. März 2015 abgewiesen. Der Entscheidung liegt im Wesentlichen die Feststellung zugrunde, dass der Kläger waffenrechtlich unzuverlässig sei, weil er gröblich gegen Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen habe.

Der Kläger hat nach Zustellung des vollständigen Urteils (26.3.2015) am 27. April 2015 (Montag) die Zulassung der Berufung beantragt.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Das vom Kläger innerhalb der Begründungsfrist Dargelegte, auf dessen Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO im Grundsatz beschränkt ist, rechtfertigt es nicht, die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Weitere Zulassungsgründe hat der Kläger nicht geltend gemacht.

1. Der Klägerbevollmächtigte wendet im Wesentlichen ein, das Verwaltungsgericht verkenne, dass ein Verstoß nur dann „gröblich“ sei, wenn er objektiv schwerwiegend und subjektiv grob fahrlässig begangen worden sei. Im subjektiven Moment sei auch die Persönlichkeit des Klägers und dessen bisheriger Umgang mit Waffen und Munition zu berücksichtigen. Von einem Vorsatz hinsichtlich des Verstoßes gegen das Waffengesetz könne nicht ausgegangen werden. Dem Kläger sei erst im Zusammenhang mit dem Erwerb der Waffe Mitte Juli 2012 aufgefallen, dass sein Jagdschein abgelaufen sei. Er habe daher umgehend ein polizeiliches Führungszeugnis beantragt. Erst eine Rücksprache beim Landratsamt Schwandorf habe ergeben, dass er eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen müsse. Der Kläger sei mit der damals zuständigen Behörde so verblieben, dass die entsprechende Bescheinigung angefordert werde und dann einer weiteren Erteilung nichts entgegenstehe. Der Kläger sei von einer zügigen Bearbeitung ausgegangen. Hätte er gewusst, dass ein Jagdschein nicht mehr ausgestellt werden würde bzw. so lange Zeit in Anspruch nehmen würde, hätte er die „Musgrave“ nicht erworben. Zu berücksichtigen sei zudem der bisherige Umgang mit Waffen und Munition durch den Kläger. Hinzuweisen sei darauf, dass die untere Jagdbehörde in Schwandorf dem Kläger unter dem 25. September 2007 eine Waffenbesitzkarte ausgestellt habe. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei der Jagdschein abgelaufen gewesen.

Das ist nicht geeignet, die Feststellung des Verwaltungsgerichts ernstlich in Zweifel zu ziehen, dass die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers (zwingend) nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu widerrufen waren, weil der Kläger gröblich gegen die Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen hat und damit waffenrechtlich unzuverlässig ist.

Nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG fehlt die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen, die gröblich gegen die Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen haben. Ein gröblicher Verstoß liegt vor, wenn er nach seinem objektiven Gewicht und dem Grad der Vorwerfbarkeit eine schwerwiegende Zuwiderhandlung darstellt, was bei einer vorsätzlichen Straftat regelmäßig der Fall ist (vgl. BVerwG, U. v. 26.3.1996 - 1 C 12.95 - juris Rn. 25; Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Aufl. 2013, Rn. 773a).

Der Kläger hat entgegen dem Zulassungsvorbringen vorsätzlich eine Straftat nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a WaffG begangen.

1.1 Der Kläger hat den objektiven Tatbestand dieser Strafnorm erfüllt, ohne dass ihm ein Rechtfertigungsgrund zur Seite steht.

Nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a WaffG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 WaffG in Verbindung mit der dazu ergangenen Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 eine Schusswaffe erwirbt, wenn die Tat - wie hier - nicht in § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a oder b WaffG mit Strafe bedroht ist.

Der Kläger erwarb am 26. Juli 2012 die zuvor gekaufte und ihm auf dem Postweg zugesandte Repetierbüchse „Musgrave“ dadurch, dass er die tatsächliche Gewalt über sie erlangte (vgl. dazu N. Heinrich in Steindorf, WaffG, 10. Aufl. 2015, § 13 Rn. 8b).

Das geschah ohne die nach § 2 Abs. 2 WaffG in Verbindung mit der dazu ergangenen Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis. Danach bedarf der Umgang, ausgenommen das Überlassen, mit Waffen im Sinn des § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG der Erlaubnis, soweit solche Waffen nicht nach Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt sind. Bei der vom Kläger erworbenen Repetierbüchse „Musgrave“ handelt es sich um eine Schusswaffe und damit um eine Waffe im Sinn des § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG, die nicht der Freistellung in Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der Anlage 2 unterfällt. Der Kläger hat diese Waffe mangels eines gültigen Jagdscheins ohne die erforderliche Erlaubnis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG) erworben. Denn nur Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins im Sinn des § 15 Abs. 2 Satz 1 BJagdG bedürfen zum Erwerb einer Langwaffe nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (Jagdwaffe) keiner Erlaubnis (§ 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG).

1.2 Der Kläger hat vorsätzlich gehandelt, denn obgleich er wusste, dass sein Jagdschein ungültig war, hat er die ihm zugesandte Waffe am 26. Juli 2012 in Besitz genommen. Das ergibt sich in eindeutiger Weise aus seiner Aussage im Rahmen der am Tag der polizeilichen Überprüfung (9.10.2012) durchgeführten Beschuldigtenvernehmung, mit der sein Zulassungsvorbringen übereinstimmt. Danach hat er die Schusswaffe Mitte Juli über eBay „erworben“ und beim „Erwerb“, mithin bereits beim Kauf, festgestellt, dass sein Jagdschein abgelaufen ist. Das wird durch das Ergebnis der von der Polizeiinspektion Burglengenfeld am 17. Oktober 2012 durchgeführten telefonischen Befragung des Verkäufers bestätigt. Danach hat der Kläger dem Verkäufer als Nachweis für die Erwerbsberechtigung unter anderem die mit einem Lichtbild versehene Seite des Jagdscheins per Telefax übermittelt, nach deren Inhalt der Jagdschein (lediglich) bis zum 31. März 2007 verlängert war.

Der Kläger hat nach allem gröblich gegen waffenrechtliche Vorschriften verstoßen. Er hat bewusst eine Waffe ohne die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis erworben und sich so über Vorschriften hinweggesetzt, die zum Kernbereich des Waffenrechts gehören und der präventiven Abwehr von solchen Gefahren dienen, die typischerweise durch die Verwendung von Waffen und Munition hervorgerufen werden können.

1.3 Das Zulassungsvorbringen bietet keinen konkreten Anhalt dafür, dass besondere Umstände vorliegen, die es entgegen der Regel des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG rechtfertigen könnten, nach wie vor von der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers auszugehen.

Ein solcher Ausnahmefall kommt dann in Betracht, wenn die konkreten Umstände des Verstoßes die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milderen Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Tat begründeten Zweifel an der für die waffenrechtliche Erlaubnis vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind (vgl. BVerwG, B. v. 21.7.2008 - 3 B 12.08 - juris Rn. 5; BayVGH, B. v.19.8.2013 - 21 CS 13.1305 - juris).

Das Vorbringen zu dem (angeblichen) Bemühen des Klägers, den Jahresjagdschein verlängern zu lassen, ist nicht geeignet, die Bedeutung der konkreten Verfehlung für die Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit abzuschwächen. Es lässt die Tatsache unberührt, dass sich der Kläger mit dem Erwerb der Schusswaffe ohne gültigen Jagdschein bewusst über zentrale Vorschriften des Waffenrechts hinweggesetzt hat. Statt diese Vorschriften zu beachten, hat er seinem persönlichen Interesse, die gekaufte Waffe sogleich in Besitz nehmen zu können, den Vorzug gegeben.

Der Kläger kann auch nichts daraus zu seinen Gunsten herleiten, dass ihm das Landratsamt Schwandorf unter dem 25. September 2007 eine Waffenbesitzkarte ausgestellt hat, obgleich sein Jagdschein zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gültig war. Er lässt unerwähnt, dass dem der Erwerb einer Schusswaffe zugrunde lag, der durch § 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG gedeckt war, weil der Kläger zum Erwerbszeitpunkt am 30. März 2007 noch Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins war. Von dem Erwerb erlangte das Landratsamt Schwandorf allerdings erst durch eine Mitteilung des Landratsamts Kelheim Kenntnis. Der Kläger zeigte den Vorgang nach Aufforderung durch das Landratsamt Schwandorf erst am 20. September 2007 an, das sodann unter dem 25. September 2007 eine neue Waffenbesitzkarte ausstellte, weil beim Eintrag der erworbenen Waffe in die bisherige Waffenbesitzkarte des Klägers ein Fehler unterlaufen ist.

Selbst wenn es zuträfe, dass der Kläger, wie vorgetragen, in der Vergangenheit beim Umgang mit Waffen und Munition nicht negativ aufgefallen ist, könnte das keine Ausnahme von der durch § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG begründeten Regelunzuverlässigkeit rechtfertigen, weil es insoweit allein auf die konkreten Umstände der Tat ankommt und bereits ein einziger gröblicher Verstoß die Regelvermutung begründet (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.1994 - 1 C 31.92 - juris Rn. 32). Unabhängig davon hat sich der Kläger, ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankommt, auch sonst nicht waffenrechtlich einwandfrei verhalten. Er erwarb, wie sich aus dem zuvor Ausgeführten ergibt, am 30. April 2007 eine Schusswaffe und unterließ es entgegen § 13 Abs. 3 Satz 2 WaffG, den Erwerb rechtzeitig in seine Waffenbesitzkarte eintragen zu lassen.

1.4 Der Kläger ist allein schon deshalb waffenrechtlich unzuverlässig, weil er eine Schusswaffe ohne die erforderliche Erlaubnis erworben hat; so dass es insoweit nicht mehr auf das Zulasssungsvorbringen bezüglich der beim Kläger am 9. Oktober 2012 vorgefundenen Munition ankommt.

2. Ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Kläger gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG die für eine waffenrechtliche Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt, bestehen auch keine ernstlichen Zweifel bezüglich der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die auf Verpflichtung zur Erteilung eines Jahresjagdscheins (§ 15 Abs. 2 Satz 1 BJagdG) gerichtete Klage abzuweisen. Fehlt die Zuverlässigkeit im Sinn des § 5 WaffG darf gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG (Falknerjagdschein) ausgestellt werden, nicht aber ein Jahresjagdschein nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BJagdG.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nrn. 20.3 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. v. 18. Juli 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anhang zu § 164 Rn. 14 - Streitwertkatalog 2013). Danach ist unabhängig von der Anzahl der im Streit befindlichen Waffenbesitzkarten einmalig ein Betrag von 5.000 Euro für eine Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe anzusetzen. Für jede weitere in den Waffenbesitzkarten eingetragene Waffe ist ein Betrag von 750,00 Euro hinzuzurechnen. Das führt für den Widerruf der Waffenbesitzkarten des Klägers zu einem Wert von 8.000 Euro (5.000,00 Euro + 4 x 750,00 Euro). Für den vom Kläger begehrten Jahresjagdschein ist ein Betrag von 8.000,00 Euro (Nr. 20.3 des Streitwertkatalogs) hinzuzurechnen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 4. März 2015 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 S t R 2 4 7 / 1 5
vom
28. Juli 2015
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers - zu 1. a) mit dessen Zustimmung
- am 28. Juli 2015 einstimmig nach § 349 Abs. 2 und 4, § 354
Abs. 1, § 154a Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten S. gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 30. Januar 2015 wird
a) das Verfahren nach § 154a Abs. 2 StPO beschränkt, soweit der Angeklagte im Fall II. 3 der Urteilsgründe auch wegen einer tatmehrheitlich begangenen vorsätzlichen Körperverletzung verurteilt worden ist; im Umfang der Beschränkung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorbezeichnete Urteil – soweit es ihn betrifft – im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Geldwäsche, Computerbetrug, Diebstahl in drei Fällen und unerlaubtem Führen einer Schusswaffe verurteilt ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II. 2 der Urteilsgründe), Geldwäsche in Tateinheit mit Hehlerei sowie vorsätzlicher Körperverletzung (Fall II. 3 der Urteilsgründe), Computerbetrugs (Fall II. 6 der Urteilsgründe ), Diebstahls in drei Fällen (Fälle II. 1, II. 4 und II. 7 der Urteilsgrün- de) und „unerlaubten Führens einer Schreckschusspistole“ (Fall II. 8 der Ur- teilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten führt zu einer Beschränkung der Strafverfolgung und zu der aus der Urteilsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Der Senat nimmt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts im Fall II. 3 der Urteilsgründe den Vorwurf einer tatmehrheitlich begangenen vorsätzlichen Körperverletzung nach § 154a Abs. 2 StPO aus verfahrensökonomischen Gründen von der Verfolgung aus. Dies führt zum Wegfall der für diese Tat verhängten Einzelstrafe.
3
Entgegen der Auffassung der Revision war die von der Strafkammer festgestellte Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten Sc. von der unverändert zugelassenen Anklage (dort Fall 4) mit umfasst. Denn im Anklagesatz wird neben den Ereignissen in der J. straße in B. (gewaltsames Abpressen von Mobiltelefon und Bargeld) auch geschildert, dass der Angeklagte und sein Mittäter anschließend mit dem Geschädigten zu dessen Wohnhaus gingen, um weitere Gegenstände zu entwenden. Dort wurde der Geschädigte dann – nach den Feststellungen des Landgerichts – von dem An- geklagten S. mit der Faust geschlagen, weil sich kein Diebesgut finden ließ. Zwischen den in der Anklage mitgeteilten Ereignissen und dem Faustschlag besteht damit ein innerer Zusammenhang, der trotz materiell-rechtlicher Tatmehrheit die Annahme einer prozessualen Tat im Sinne eines bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Lebensvorganges rechtfertigt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 4. September 2013 – 1 StR 374/13, NStZ 2014, 102, 103 Rn. 15; Beschluss vom 16. März 1989 – 4 StR 60/89, BGHSt 36, 151, 154; Beschluss vom 4. Juni 1970 – 4 StR 89/70, BGHSt 23, 270, 273). Für eine Teileinstellung des Verfahrens nach § 354 Abs. 1 StPO war daher kein Raum.
4
Die auf den Vorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung entfallenen Kosten des Strafverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen waren der Staatskasse aufzuerlegen. Zwar ist bei einer Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a StPO wegen des vorläufigen Charakters dieser Entscheidung eine Kostenentscheidung grundsätzlich nicht möglich. Das gilt aber nicht, wenn - wie hier - gleichzeitig mit der Beschränkung der Strafverfolgung auf einzelne Teile der Tat durch Verwerfung der Revision das Urteil über die von der Beschränkung nicht betroffenen Teile der Tat rechtskräftig wird (BGH, Beschluss vom 15. Juni 1993 – 4 StR 287/93, BGHR StPO § 154a Kostenentscheidung 1).
5
2. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Hehlerei im Fall II. 3 der Urteilsgründe hat zu entfallen, weil die von dem Angeklagten entgegengenommenen 25 Euro eine geringwertige Sache im Sinne des § 259 Abs. 2, § 248a StGB waren (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2004 – 2 StR 176/04, BGHR StGB § 248a Geringwertig 1) und die erforderlichen Verfolgungsvoraussetzungen nicht gegeben sind. Der Geschädigte hat keinen Strafantrag gestellt. Die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfol- gung weder ausdrücklich noch konkludent bejaht (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 – 1 StR 108/15, Rn. 4 zitiert nach juris). Die Anklage umfasste nur den Vorwurf der räuberischen Erpressung und einer tateinheitlich verwirklichten gefährlichen Körperverletzung. Auf den in der Hauptverhandlung erteilten Hinweis des Gerichts, dass für den Angeklagten S. insoweit auch eine Verurteilung wegen Hehlerei in Tateinheit mit Geldwäsche sowie (tatmehrheitlich ) wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Betracht komme, hat die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse ausdrücklich nur in Bezug auf die vorsätzliche Körperverletzung bejaht.
6
Der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer im Fall einer Verurteilung nur wegen Geldwäsche eine niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte. Der Strafrahmen wurde § 261 StGB entnommen und die tateinheitliche Verwirklichung des § 259 StGB nicht straferschwerend berücksichtigt.
7
3. Das ohne jede waffenrechtliche Erlaubnis erfolgte Mitführen einer Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalpistole im Fall II. 8 der Urteilsgründe hat die Strafkammer zu Unrecht als Verstoß gegen § 52 Abs. 1 WaffG gewertet. Tatsächlich liegt ein Fall des § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG vor (vgl. Heinrich in: MüKo-StGB 2. Aufl., § 52 WaffG Rn. 55). Denn bei der von dem Angeklagten mitgeführten Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalpistole handelt es sich nicht um eine der in § 52 Abs. 1 Nr. 1 (frühere Kriegswaffen) oder Nr. 2b (halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition) WaffG genannten Waffen, sondern um einen den Schusswaffen gleichstehenden tragbaren Gegenstand gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.1 zu § 1 Abs. 4 WaffG (vgl. Abschnitt 2, Ausführungen zu Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.1 WaffVwV), der nach § 2 Abs. 2 WaffG i.V.m. Anlage 2 Ab- schnitt 2 Unterabschnitt 1 und Unterabschnitt 3 Nr. 2.1 nur mit einem sog. Kleinen Waffenschein geführt werden darf.
8
Der Senat kann jedoch ausschließen, dass das Landgericht für diese Tat eine noch mildere Einzelstrafe als Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen verhängt hätte, wenn es bei der Strafzumessung nicht von dem nach den §§ 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmen des § 52 Abs. 1 WaffG, sondern vondem – gleichermaßengemilderten – Strafrahmen des § 52 Abs. 3 StGB ausgegangen wäre.
9
4. Die Verfahrensbeschränkung und der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Hehlerei im Fall II. 3 der Urteilsgründe ziehen die sich aus der Beschlussformel ergebende Änderung des Schuldspruchs nach sich. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Obgleich durch die Verfahrenseinstellung, die für die vorsätzliche Körperverletzung im Fall II. 3 verhängte Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe entfallen ist, kann die Gesamtstrafe bestehen bleiben. Der Senat vermag mit Rücksicht auf die verbleibenden Einzelstrafen von zwei Jahren Freiheitsstrafe, zweimal sechs Monaten Freiheitsstrafe, fünf Monaten Freiheitsstrafe, vier Monaten Freiheitsstrafe und drei Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen auszuschließen, dass die Strafkammer auf eine noch mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.
Sost-Scheible Roggenbuck Mutzbauer Bender Quentin

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4 eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach
a)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine Schusswaffe oder Munition erwirbt, um sie entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 einem Nichtberechtigten zu überlassen,
b)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt oder führt,
c)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21a eine Schusswaffe oder Munition herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
d)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 Satz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder mitnimmt,
3.
entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 eine Schusswaffe, Munition oder eine Hieb- oder Stoßwaffe im Reisegewerbe oder auf einer dort genannten Veranstaltung vertreibt oder anderen überlässt oder
4.
entgegen § 40 Abs. 1 zur Herstellung eines dort genannten Gegenstandes anleitet oder auffordert.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.2 bis 1.2.4.2, 1.2.5, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5 bis 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, Nr. 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.7 einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1
a)
eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt oder
b)
Munition erwirbt oder besitzt,
wenn die Tat nicht in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b mit Strafe bedroht ist,
3.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe herstellt, bearbeitet oder instand setzt,
4.
ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit
a)
§ 29 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbringt oder
b)
§ 32 Absatz 1a Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnimmt,
5.
entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 eine Schusswaffe führt,
6.
entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 eine Schusswaffe oder Munition überlässt,
7.
entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine erlaubnispflichtige Schusswaffe oder erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,
7a.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung für eine Schusswaffe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhandenkommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird,
8.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
9.
entgegen § 42 Abs. 1 eine Waffe führt oder
10
entgegen § 57 Abs. 5 Satz 1 den Besitz über eine Schusswaffe oder Munition ausübt.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, c oder d oder Nr. 3 oder des Absatzes 3 Nummer 1 bis 7, 8, 9 oder 10 fahrlässig, so ist die Strafe bei den bezeichneten Taten nach Absatz 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.