Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Nov. 2015 - M 7 S 15.4952

published on 09/11/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Nov. 2015 - M 7 S 15.4952
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Gericht

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Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein eingetragener Verein, wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die zeitliche Verlegung einer für den 9. November 2015 geplanten Versammlung.

Am ... September 2015 zeigte der Vorstand des Antragstellers bei der Antragsgegnerin für jeden Montag der nächsten zwei Jahre eine öffentliche Versammlung auf dem ... vor der ... an, die er mit Schreiben vom ... und ... November 2015 bezogen auf Montag, den 9. November 2015, dahin konkretisierte, dass die Aufzugsstrecke vom ... über die ..., ..., ..., ...-, ...-, ...- und ...straße zum Platz vor der ... zurückführen und das Thema „Fall der Mauer am 9. November 2015 - Friedliche Montagsspaziergänge als Willensbekundung damals wie heute“ lauten sollte.

Am ... September 2015 zeigte auch der eingetragene Verein „...“ bis zum Ende des Jahres regelmäßige Versammlungen jeweils an Montagen auf dem ..., dem ..., dem ..., dem ... (vor der ...) und dem Raum vor dem NS-Dokumentationszentrum an der ... Straße ... an.

Darüber hinaus zeigte der Vorstand des Antragstellers am ... November 2015 für Montag, den 9. November 2015, für die Zeit zwischen ... und ... Uhr eine sich fortbewegende Versammlung mit Auftakt- und Schlusskundgebung jeweils an der ... zum Thema „Fall der Mauer am 9.11. - Mit friedlichen Spaziergängen die Politik gestalten, damals wie heute“ an. An der bereits angezeigten Versammlung auf dem ... vor der ... hielt er ausdrücklich fest.

Mit Bescheid vom ... Oktober 2015 verlegte die Antragsgegnerin unter anderem die Versammlung am 9. November 2015 auf dem ... vor der ... örtlich auf die Höhe der Hausnummer ... (...) (Nummer 1 des Bescheides) und zeitlich auf den 10. November 2015 (Nummer 2 des Bescheides). Des Weiteren wurde der Vorstand des Antragstellers als Versammlungsleiter für die Versammlungen am ... am ... Oktober, ... November und 9. November 2015 abgelehnt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 23. Oktober 2015 Anfechtungsklage (M 7 K 15.4715) und beantragte zugleich, die aufschiebende Wirkung anzuordnen (M 7 S 15.4716), soweit die Antragsgegnerin die Versammlung am ... Oktober 2015 beschränkt hatte. Dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gab das Gericht mit Beschluss vom 26. Oktober 2015 statt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde der Antragsgegnerin zurück.

Im Rahmen der Kooperation nach Art. 14 BayVersG teilte der Vorstand des Antragstellers seine Bereitschaft mit, am 9. November 2015 auf die Versammlung auf dem ... vor der ... zu verzichten, wenn die geplante Versammlung an der ... zeitlich nicht verlegt werde, andernfalls sei eine Kooperation nicht mehr möglich.

Mit Bescheid vom ... November 2015 verlegte die Antragsgegnerin gestützt auf Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 a, b BayVersG wegen einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch die für den 9. November 2015 an der ... angemeldete Versammlung zeitlich auf den 10. November 2015. Zur Begründung wurde ausgeführt, es bestehe die konkrete Gefahr, dass nach den bisherigen Erfahrungen mit den Versammlungen des islam- und fremdenfeindlichen Antragstellers das Abhalten der Versammlung am 9. November in weiten Teilen der ... Bevölkerung als erhebliche Provokation empfunden werde. Anhänger des Islam würden generell diskriminiert und mit diffamierenden Vorurteilen belegt, das Existieren einer religiösen Lebensgemeinschaft negiert und so der Rechten eine Plattform geboten, auf der sie sich mit einem „bürgerlichen Anstrich“ in der Masse verstecken und inszenieren könne. Rechtsextremistische Personen könnten im Gewand von „...“ in erheblichem Umfang an dem symbolträchtigen Tag des 9. Novembers aufmarschieren, was ihnen in anderem Kontext womöglich verwehrt bliebe. Damit bestehe die konkrete Gefahr, dass die Versammlung als nicht hinzunehmende Provokation begriffen werde, die das sozial-ethische Bewusstsein der Bevölkerung massiv verletze, grob anstößig beeinträchtige und nachhaltig in Mitleidenschaft ziehe sowie die Würde der Opfer des Nationalsozialismus verletze. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass es im Rahmen der Versammlung am 9. November 2015 erneut zu einer Verherrlichung des NS-Regimes komme. Die Antragsgegnerin nahm auf die Gefahrenprognose der Polizei Bezug, wonach der Vorstand des Antragstellers und Versammlungsleiter auf der Versammlung am ... Oktober 2015 in einem Redebeitrag das Goebbels-Zitat „Wollt ihr den totalen Krieg?“ benutzt und von „schweinischen Migranten“ gesprochen habe, und auf die Mitteilung des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz vom ... November 2015, wonach und aus welchen Gründen der Antragsteller ab dem ... Oktober 2015 beobachtet werde. Beim 9. November handele es sich um ein geschichtsträchtiges Datum, das ab 1939 zum „Gedenktag für die Bewegung“ bestimmt worden sei, nachdem am 9. November 1923 der Hitler-Ludendorff-Putsch und 1938 die Reichspogromnacht mit mindestens 400 Todesopfern stattgefunden habe. An den Versammlungen am ..., ... und ... Oktober und ... November 2015 hätten zwischen zwei und fünfzehn Anhänger aus dem rechten Spektrum teilgenommen. Aufgrund dessen und der sich wöchentlich steigernden rechtsgerichteten Vorkommnisse müsse am 9. November 2015 trotz des geänderten Themas mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit deutlich mehr Personen aus diesem Kreis gerechnet werden. Am ... Oktober 2015 hätten sich mehrere bekannte Rechtsextremisten aus der Versammlung heraus auf die Stufen der ... begeben und von dort „Hasta la Vista, Antifascista“ in Richtung ... skandiert. Einer habe mit geballter Faust seinen rechten Arm gehoben und derart einen Hitlergruß angedeutet. Ein Versammlungsteilnehmer habe eine Körperverletzung begangen; ein anderer habe sichtbar eine auf die Hand tätowierte Siegrune getragen. Auch habe am ... lange Zeit die Reichskriegsflagge geweht. Den Reden sei zu entnehmen gewesen, dass sich der Protest nicht mehr nur auf islamische Flüchtlinge, sondern immer mehr auf Ausländer allgemein beziehe, die ein Gastredner mit pauschalen Unterstellungen gebrandmarkt habe. Ferner sei „Volksverräter“ und „nationaler Widerstand“ skandiert und die bayerische Justiz und die Gegendemonstranten bedroht worden. Am ... Oktober 2015 sei die Rede des Vorstandes des Antragstellers von den Teilnehmern mit Beifall bedacht und ein Plakat mit der Aufschrift „Überfremdung ist Völkermord“ gezeigt worden. Die Kranzniederlegung habe nicht dem ernst gemeinten Gedenken, sondern der Provokation gedient. Das hätten weite Teile der ... Gesellschaft so wahrgenommen. Auf einer Versammlung der ...-Bewegung in ..., die dem ... Ableger bei der Gründung als Vorbild gedient habe, habe der Autor ... geäußert, dass Konzentrationslager „ja leider derzeit außer Betrieb“ seien. Es davon auszugehen, dass die Anhänger von ... mit den Aussagen von ... sympathisierten. Sie hätten sich nicht von dieser Aussage distanziert. Der Antragsteller habe sich nicht vom rechten Spektrum distanziert und dulde die Teilnahme rechtsextremistischer Personen auf der Versammlung. Das wiederholt geäußerte Goebbels-Zitat, das provokativ und zur Erzielung eines hohen medialen Echos verwendet worden sei, sei geeignet, beim durchschnittlichen Betrachter mit Ängsten verbundene Assoziationen an das historische Gewalt- und Schreckensregime zu wecken. Maßgeblich sei, wie die Botschaft der Versammlung von einem objektiven Betrachter verstanden werde. Die derzeitige öffentliche Diskussion habe gezeigt, dass die Art und Weise der Versammlung sowie die getätigten Redebeiträge die Würde der Opfer des Nationalsozialismus sowie die grundlegenden sozialen und ethischen Anschauungen verletzten. Die Bezeichnung als „schweinische Migranten“ stelle eine Kollektivbeleidigung dar. Außerdem liege der Verdacht nahe, dass es sich um eine Ersatz- oder Tarnveranstaltung für die Veranstaltung an der ... handele. Am ... November 2015 sei der Anhängerschaft signalisiert worden, dass am 9. November 2015 auf jeden Fall eine ...-Versammlung stattfinden solle. Es stehe nicht nur der Name ... programmatisch für den Aufruf an die „...“, sondern die Veranstaltung zum Mauerfall solle ungeachtet des anderen Themas wieder an die gewohnten Themen anknüpfen. Der Tagespresse sei zu entnehmen gewesen, dass die Polizei in letzter Sekunde einen rechtsextremistischen Anschlag auf das ... Balkanzentrum habe verhindern können und im Rahmen der Ermittlungen ein Mann festgenommen worden sei, der in ... Versammlungen des ...-Ablegers „...“ angemeldet habe. Die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 a BayVersG lägen vor. Eine Beeinträchtigung der Würde der Opfer der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft sei zu besorgen. In der Rede des Vorstands des Antragstellers sei sie geradezu verhöhnt worden. Die Verwendung des Goebbels-Zitats müsse als Verspottung all jener verstanden werden, die unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gelitten hätten. Hinzu kämen die extremistischen Vorfälle und zutage getretenen Radikalisierungstendenzen vom ... Oktober 2015. Auch wenn die Aussagen isoliert betrachtet nicht strafrechtlich relevant seien, so könne zweifelsfrei eine Verschärfung des Tons, eine Radikalisierung der Wortwahl und Kampfansagen an das bestehende System und dessen Geschichtsinterpretation festgestellt werden. ... in ... habe am ... Oktober 2015 Galgenattrappen mitgeführt. Wegen der zahlreichen Parallelen der ...-Versammlungen könne es auch nicht darauf ankommen, dass die Äußerung über Konzentrationslager des rechtspopulistischen ... Schriftsteller ... in ... gefallen sei. ... in ..., der sich gerne als Ableger der Dachorganisation in ... darstelle, habe sich weder hiervon noch von anderen distanziert. Der Name und die Gestaltung der Facebook-Seite brächten die inhaltliche Zusammengehörigkeit zum Ausdruck. Der Gründer der ...-Bewegung ... sei zuletzt bei einer Standkundgebung am ... Juli 2015 in ... aufgetreten. Seit dem Gerichtsbeschluss vom 14. September 2015 habe sich eine zunehmend rechte Gesinnung des Antragstellers herauskristallisiert. Dies zeigten die Vorkommnisse vom ... Oktober 2015, die nicht nur am Rande oder anlässlich des Versammlungsgeschehens stattfänden. Vergleichbare Vorkommnisse seien auch in München am 9. November, der eine große Symbolbedeutung für das NS-Regime habe, zu befürchten. Auch die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 b BayVersG seien erfüllt. Die Ereignisse in den vergangenen Versammlungen ließen - ungeachtet des vorgeschobenen Themas „Mauerfall“ - die Annahme zu, dass aufgrund der Provokationswirkung die Mehrheit der Bevölkerung die Versammlung am 9. November als schlechthin unerträglich empfinden werde. Äußerungen, wie die am ... Oktober 2015 gefallenen seien an einer Örtlichkeit, der ein an die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft erinnernder Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukomme, provozierend. Dies mache ein am ... Oktober 2015 verabschiedetes Bündnispapier zahlreicher Organisationen deutlich, die der ... Bewegung einen rassistischen und rechtsextremen Charakter zuspreche und alle staatlichen und kommunalen Akteure auffordere, dieser Bewegung entschieden entgegenzutreten. Dieselbe Einschätzung sei der Medienberichterstattung der letzten Wochen zu entnehmen.

Am ... November 2015 suchte der Antragsteller ein Kooperationsgespräch mit der Antragsgegnerin, das zu keinem Erfolg führte. Sodann erhob er zur Niederschrift des Urkundsbeamten Klage gegen Nummer 1 des Bescheides vom ... November 2015 (M 7 K 15.4951) und beantragte zugleich,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung wurde auf das Vorbringen in den Verfahren M 7 K 15.4715 und M 7 S 15.4716 und das dort vorgelegte Filmmaterial Bezug genommen. In den Verfahren M 7 K 15.4715 und M 7 S 15.4716 wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Versammlungen des Antragstellers würden von der Antragsgegnerin aus ideologischen Gründen beschränkt und von dem Bündnis „...“ versucht, jene am ..., Platz vor der ..., zu verhindern. Der Antragsteller habe indes stets Kooperationsbereitschaft bezüglich Versammlungsort und -strecke gezeigt. So sei er auch mit einer Rotation zwischen dem Platz vor der ... und dem ... Nr. ..., am ... einverstanden. Am ... Oktober 2015 habe die Antragsgegnerin dem Bündnis „...“ den Platz vor der ... trotz späterer Anmeldung zugestanden. Für den ... November habe der Antragsteller auf diesen Ort verzichtet, für den 9. November unter dem Vorbehalt, dass die Antragsgegnerin den Platz an diesem Tag für Kundgebungen sperre. Nicht nachvollziehbar sei, dass das Rotationsprinzip nur für den geräumigen ..., Platz ..., gelten solle, nicht hingegen an dem wesentlich kleineren ..., der mit einer Vorratsanzeige von „...!“ bis Ende des Jahres belegt sei. Die Vorfälle am ... Oktober 2015 seien eindeutig der Entscheidung der Versammlungsbehörde zuzuschreiben. Die Gefahrenprognose der Antragsgegnerin sei unwahr, durch nichts belegt und tendenziös. Die Behauptung, eine nicht unerhebliche Anzahl von Personen mit rechtem Hintergrund habe teilgenommen, stelle sich so dar, dass bei 350 Teilnehmern im Durchschnitt vier derartige Personen teilgenommen hätten, mit fallender Tendenz. Soweit behauptet werde, eine Gruppe von rechtsgerichteten Personen habe sich am ... Oktober 2015 zur ... begeben, würden bewusst Tatsachen verdreht. Diese Gruppe habe den Versammlungsort am ..., am ..., verlassen und sich zu der Versammlung der „...“ am Platz vor der ... begeben. Dieser Vorgang sei weder dem Antragsteller, noch der Versammlung „...“ zuzurechnen. Die Beurteilung des Vorfalls sei Sache der Polizei und der Justiz. Die Kundgebungsteilnehmer von „...!“ träten gegenüber Versammlungsteilnehmern des Antragstellers aggressiv auf, die Polizei müsse sie einkesseln und an tätlichen Übergriffen hindern. Eine solche massive Konfrontation werde anscheinend von der Genehmigungsbehörde bewusst gewollt. Soweit die Antragsgegnerin ein Körperverletzungsdelikt im Rahmen einer Versammlung anführe, sei dies zur Anzeige gebracht worden. Deren Bewertung falle in den Zuständigkeitsbereich der Justiz. Dem gegnerischen Vortrag, ein Teilnehmer habe sichtbar eine tätowierte Hand mit Siegrune getragen, sei zu entgegnen, dass die Teilnehmer über verbotene Zeichen belehrt und bei Entdeckung von der Versammlung ausgeschlossen würden. Für den Versammlungsleiter sei es aber schwierig, eine tätowierte Hand zu entdecken. Die Versammlungsleitung gehe gegen derartige Verstöße vor. So sei am ... Oktober 2015 eine Person mit Reichskriegsflagge der Kundgebung verwiesen worden. Das gezeigte Plakat „Überfremdung ist Völkermord“ sei von der Polizei nicht beanstandet worden, im Übrigen obliege es der Justiz darüber zu entscheiden. Der Vorfall, zu dem es am ... Oktober 2015 am Platz der Opfer der Nationalsozialisten bei der Kranzniederlegung gekommen sei, sei auf das Versagen der Versammlungsbehörde zurückzuführen, die dem Antragsteller die Kranzniederlegung zugestanden und es zugelassen habe, dass an diesem sensiblen Ort zwei opponierende Parteien aufeinanderträfen. Die Versammlungsleiterin der Gegenversammlung habe sich mit der Störung der Kranzniederlegung gebrüstet. Im Gegensatz dazu stehe die Sympathiekundgebung für den Staat Israel durch eine Versammlungsteilnehmerin des Antragstellers, ... e.V. in ... sei ein eigenständiger Verein. Der Nachsatz zu dem verwendeten Goebbels-Zitat „Diese Worte von Goebbels stürzten Deutschland, stürzten Europa in den verhängnisvollen Abgrund.“ seien weggelassen und das Zitat aus seinem Zusammenhang mit den Worten der Bundeskanzlerin „Wir schaffen das!“ gerissen worden. Dem Vorstand des Antragstellers sei es darum gegangen, gravierende Fehlentwicklungen schon im Ansatz aufzuzeigen. Der Ausspruch „schweinische Migranten“ sei auf eine Gruppe von Muslimen bezogen gewesen, deren respektloses Verhalten gegenüber Frauen der Redner ... selbst beobachtet habe. Im selben Kontext habe er zum Schluss geäußert „ Diese Frauen mussten dieses Verhalten dieser schweinischen Migrantenjungs erdulden, die keinen Respekt haben vor Frauen“. Falsch sei, dass der Versammlungsleiter sich nicht von Rechtsextremisten distanziere. Er habe zuletzt Anfang Oktober in einem Redebeitrag betont, dass bei ... jeder teilnehmen könne, der sich an Recht und Gesetz halte. Die von der Antragsgegnerin aufgeführten Gründe, die vereinbarte Rotation nicht aufrechterhalten zu wollen, seien nur vorgeschoben. Die Maßstäbe, die sie an den Antragsteller anlege, gölten nicht für das Bündnis „...!“. Gegen die Veranstalterin und Versammlungsleiterin laufe ein Verfahren wegen Verstoßes gegen das BayVersG. Der Antragsteller benenne immer zwei Versammlungsleiter, falls einer ausfallen sollte. Die von der Antragsgegnerin angeführten Ablehnungsgründe seien, wie oben dargelegt, nicht stichhaltig. Im Übrigen würden die Behauptungen der Antragsgegnerin vollinhaltlich zurück gewiesen. Im offiziellen Stadtportal der Antragsgegnerin finde sich ein Eintrag, wonach die Polizei sich mit dem Verlauf des Einsatzes zufrieden gezeigt habe und es zu keinen Verhaftungen gekommen sei.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom 6. November 2015,

den Antrag abzulehnen,

und führte über den bisherigen Vortrag hinaus aus, die aktuellen Erkenntnisse im Rahmen der ...-Versammlungen in ... und ... hätten gezeigt, dass diese in erheblichem Maße dazu beitrügen, das politische Klima in Deutschland in Bezug auf die Flüchtlingsdebatte in einer erheblichen Art und Weise negativ zu beeinflussen. Aufgrund der hohen medialen Öffentlichkeitswirksamkeit der Versammlungen, die einerseits der aktuellen politischen Lage sowie andererseits dem allgemeinen Bewusstsein und der Sensibilität der Bevölkerung für die jüngere Geschichte Deutschlands geschuldet sei, sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass durch das Abhalten der Versammlungen bei Teilen der Bevölkerung ein Nährboden für die gesellschaftliche Akzeptanz von rechtem Gedankengut geschaffen werde, wenn die Versammlung an einem historisch belasteten Tag im Sinne des Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 BayVersG stattfinde. Die bisherigen Versammlungen hätten gezeigt, dass sich trotz unterschiedlicher Versammlungen durch diese immer ein roter Faden der Verunglimpfung von ausländischen Mitbürgern sowie Flüchtlingen gezogen habe. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass ein strukturell divergierender Personenkreis an der Versammlung teilnehmen werde. Auch der Umstand, dass die Versammlung wieder an einem Montag stattfinden solle, sei eindeutiges Indiz dafür, dass wieder an die gewohnten Themen angeknüpft werden solle und tatsächliches Anliegen nicht der Mauerfall, sondern die Versammlung eine gewöhnliche Montagsdemonstration sei. Es handle sich daher um eine wohl taktisch motivierte Ersatz- bzw. Tarnveranstaltung.

Mit Schreiben vom 6. November 2015 beteiligte sich die Regierung von Oberbayern als Vertreter des öffentlichen Interesses und unterstützte den Antrag der Antragsgegnerin. Mit Schreiben vom 9. November 2015 ergänzte der Antragsteller seine Antrags- und Klagebegründung. Hierauf und wegen weiterer Einzelheiten wird gemäß § 117 Abs. 3 VwGO analog auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist begründet.

Entfaltet ein Rechtsbehelf - wie hier nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. Art. 25 BayVersG - keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Bei der vom Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu treffenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, die ein wesentliches, wenn auch nicht das alleinige Indiz für bzw. gegen die Begründetheit des Begehrens im einstweiligen Rechtsschutz sind. Zum Schutz von Versammlungen, die auf einen einmaligen Anlass bezogen sind, ist schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Form führt (BVerfG, B. v. 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 - juris Rn. 18 m. w. N.). Soweit möglich, ist als Grundlage der gebotenen Interessenabwägung die Rechtmäßigkeit der Maßnahme daher in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht nur summarisch zu prüfen (BVerfG, a. a. O., u. B. v. 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 - juris Rn. 18). Sofern dies nicht möglich ist, haben die Fachgerichte jedenfalls eine sorgfältige Folgenabwägung vorzunehmen und diese hinreichend substantiiert zu begründen, da ansonsten eine Umgehung der beschriebenen strengen Voraussetzungen für Beschränkungen der Versammlungsfreiheit möglich erschiene (B. v. 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 - juris Rn. 18).

Die angefochtene versammlungsrechtliche Verfügung in Nummer 1 des Bescheides vom ... November 2015 ist rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und verletzt den Antragsteller damit in seinen Rechten (Art. 19 Abs. 3 i. V. m. Art. 8 GG), ungeachtet dessen, ob die zeitliche Verlegung der Versammlung lediglich als versammlungsrechtliche Beschränkung im Sinne von Art. 15 BayVersG anzusehen ist oder ob diese einem Versammlungsverbot gleichkommt. Dies erscheint durchaus zweifelhaft, weil Montag, der 9. November einen Bezug zu dem Veranstaltungsthema „Fall der Mauer am 9.11. - Mit friedlichen Spaziergängen die Politik gestalten, damals wie heute“ hat und der Antragsteller hiermit an die sog. Montagsdemonstrationen in zahlreichen Städten der ehemaligen DDR anknüpft, die zum Fall der Berliner Mauer am 9. November 1989 geführt haben. Eine Verlegung der streitgegenständlichen Versammlung auf den 10. November 2015 könnte ihr somit weitgehend ihren Sinn nehmen (vgl. Wächtler/Heinhold/Merk, BayVersG, 2011 1. Aufl., Art. 15 Rn. 25). Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Antragsteller, wie die Antragsgegnerin meint, an dem gewählten Thema inhaltlich nichts liegt und er es nur vorgeschoben hat, um die gleichfalls zeitlich verlegte Versammlung am ... am 9. November 2015 zu ersetzen oder zu tarnen (vgl. Wächtler/Heinhold/Merk, a. a. O., Rn. 32). Mit Rücksicht darauf, dass die Versammlungen des Antragstellers in den letzten Wochen regelmäßig beschränkt worden sind und ihm, soweit er bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht hat, dieser gewährt worden ist, genügt es für eine derartige Annahme nicht, dass es dem Antragsteller darauf ankommen mag, sich gerade an dem geschichtlich symbolträchtigen 9. November - wie auch an jedem sonstigen Montag und wie zahlreiche andere Gruppierungen - im Stadtgebiet der Antragsgegnerin versammeln zu können. Aus dem Untertitel zum Versammlungsthema wird zudem deutlich, dass es dem Antragsteller, dessen erklärtes Ziel es ist, einen Politikwechsel herbeizuführen, thematisch nicht allein auf ein Gedenken des historischen Mauerfalls ankommt, sondern ebenso sehr auf das Festhalten an politischen Mitteln, mit denen 1989 der politische Wandel herbeigeführt worden ist. Weiter hatte er sein Interesse an dem gewählten Versammlungsthema bereits dadurch manifestiert, dass er mit der Wahl des Montags als Versammlungstag Anfang September 2015 und dem Abhalten regelmäßiger Montagsdemonstrationen seither ausdrücklich an die politische Wirkung der historischen Montagsdemonstrationen in der ehemaligen DDR anknüpft. Dabei wurden die montäglichen Versammlungen in der Vergangenheit zu verschiedenen Themen, wenn auch zum Teil nur zu Schwerpunkten innerhalb der übergeordneten Themen Einwanderung und Islamisierung, abgehalten. Hierzu steht das für die streitgegenständliche Versammlung gewählte Thema auch nicht in einem ideologischen oder politischen Widerspruch. Schließlich kann einer Gruppierung mit einem eindeutigen politischen Schwerpunkt auch nicht von vornherein ein ernsthaftes Interesse an weiteren Themen abgesprochen werden, sofern keine anderweitigen eindeutigen Hinweise auf eine Tarn- oder Ersatzveranstaltung vorliegen. Dabei ändert das gewählte Versammlungsthema freilich nichts an einer bestimmten politischen Grundeinstellung und den Interessenschwerpunkten der Versammlungsteilnehmer oder deren Zusammensetzung.

Die Antragsgegnerin hat die zeitliche Verlegung der Versammlung am 9. November auf Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 a und b BayVersG gestützt und damit auf eine Gefahr für die öffentliche Ordnung (vgl. BVerfG, B. v. 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 - juris und LT-Drs. 15/10181, S. 22; Dietel/Gintzel/Kniesel, VersG, 16. Aufl. 2011, § 15 Rn. 59). Nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 BayVersG kann die zuständige Behörde eine Versammlung dann beschränken oder verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die Versammlung an einem Tag oder Ort stattfinden soll, dem ein an die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft erinnernder Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt, und durch sie eine Beeinträchtigung der Würde der Opfer zu besorgen ist, oder die unmittelbare Gefahr einer erheblichen Verletzung grundlegender sozialer oder ethischer Anschauungen besteht.

Für Eingriffe in das Versammlungsrecht zum Schutz der öffentlichen Ordnung - d. h. der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebietes angesehen wird, wobei die grundrechtlichen Wertmaßstäbe bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffes miteinzubeziehen sind (vgl. BVerfG, B. v. 20. Juni 2014 - 1 BvR 980/13 - juris Rn. 24 f. m. w. N.) - ergibt sich aus der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung eine hohe rechtliche Schwelle. Zwar scheidet die öffentliche Ordnung nicht von vornherein als Schutzgut für eine versammlungsrechtliche Beschränkung unterhalb der Schwelle eines Versammlungsverbots, so auch eine zeitliche Verschiebung einer Versammlung um einen Tag, aus; ein Versammlungsverbot wird durch eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung im allgemeinen aber nicht gerechtfertigt (BVerfG, B. v. 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 - juris Rn. 15 und B. v. 27. Januar 2012 - 1 BvQ 4/12 - juris Rn. 7 jeweils m. w. N.).

Nach dem Willen des bayerischen Gesetzgebers, der sich an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts orientiert hat, ist von einer erheblichen Verletzung grundlegender sozialer oder ethischer Anschauungen auszugehen, wenn der Versammlung an einem bestimmten Tag oder Ort eine Provokationswirkung zukommt, die dazu führt, dass die Mehrheit der Bevölkerung diese Versammlung nicht nur als belästigend oder empörend, sondern als schlechthin unerträglich und selbst in einem demokratischen, pluralistischen Gemeinwesen als inakzeptabel empfindet (LT-Drs. 15/10181, S. 22). Ob die unmittelbare Gefahr einer derartigen erheblichen Verletzung besteht, ist im Einzelfall anhand von Form und Inhalt der betreffenden Versammlung zu prüfen (LT-Drs. 15/10181, S. 22). Eine erhebliche Verletzung ist etwa regelmäßig zu bejahen, wenn die Versammlungsteilnehmer den Tag oder Ort ge- oder missbrauchen, um eine massive Verfälschung gesicherter historischer Tatsachen zu betreiben oder um Rituale aus der nationalsozialistischen Zeit (z. B. Aufmärsche der SA) wieder aufleben zu lassen (LT-Drs. 15/10181, S. 22). Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 BayVersG stellt wegen des unterschiedlichen Gewichts der Schutzgüter unterschiedliche Anforderungen an die Gefahrenprognose. Während es bei der Würde der Opfer (Buchst. a) bereits genügt, dass ihre Beeinträchtigung bei Durchführung der Versammlung zu besorgen ist, also Tatsachen eine entsprechende Annahme rechtfertigen, muss bei den grundlegenden sozialen oder ethischen Anschauungen (Buchst. b) die unmittelbare Gefahr ihrer erheblichen Verletzung bestehen. Letzteres setzt eine konkrete, durch Tatsachen gesicherte Gefahrenprognose voraus. Ein bloßer Verdacht oder reine Vermutungen reichen aber auch für eine Beeinträchtigung der Würde der Opfer nicht aus (LT-Drs. 15/10181, S. 22).

Soweit die Tatbestandsverwirklichung wie hier auf Redebeiträge und sonstige Äußerungen gestützt wird, ist von Verfassungs wegen ferner zu berücksichtigen, dass der Inhalt einer Meinungsäußerung, der im Rahmen des Art. 5 GG nicht unterbunden werden darf, nicht zur Rechtfertigung von Maßnahmen herangezogen werden kann, die das Grundrecht des Art. 8 GG beschränken (BVerfG, B. v. 23. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04 - juris Rn. 19 m. w. N.). Meinungen genießen den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es dabei auf deren Begründetheit, Werthaltigkeit oder Richtigkeit ankäme. Geschützt sind - in den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG - selbst rechtsextremistische Meinungen (BVerfG, B. v. 4. Februar 2010 - 1 BvR 369/04, 1 BvR 370/04, 1 BvR 371/04 - juris Rn. 25; vgl. auch BayVGH, B. v. 28. November 2008 - 10 CS 08.3140 - juris Rn. 18) oder Meinungen, die auf eine grundlegende Änderung der politischen Ordnung zielen, unabhängig davon, ob und wie weit sie im Rahmen der grundgesetzlichen Ordnung durchsetzbar sind (BVerfG, B. v. 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08 - juris Rn. 50; Dietel/Gintzel/Kniesel, a. a. O., § 15 Rn. 183). Sie verlieren den Grundrechtsschutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden (vgl. BVerfG, B. v. 4. Februar 2010, a. a. O., Rn. 25). Der Gesetzgeber hat in den allgemeinen Gesetzen, insbesondere den Strafgesetzen (so etwa in den §§ 86, 86 a, 130 StGB), Beschränkungen des Inhalts von Meinungsäußerungen an nähere tatbestandliche Voraussetzungen gebunden; eine Berufung auf das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Ordnung ist insofern nicht vorgesehen (BVerfG, B. v. 23. Juni 2004, a. a. O., Rn. 21). Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist ein Recht auch zum Schutz von Minderheiten; seine Ausübung darf nicht allgemein und ohne eine tatbestandliche Eingrenzung, die mit dem Schutzzweck des Grundrechts übereinstimmt, unter den Vorbehalt gestellt werden, dass die geäußerten Meinungsinhalte herrschenden sozialen oder ethischen Auffassungen nicht widersprechen (BVerfG, a. a. O.). Andererseits darf die in § 15 Abs. 1 VersG bzw. Art. 15 BayVersG enthaltene, auf den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG bezogene Ermächtigung auch nicht zu einer Ausweitung der in der Rechtsordnung enthaltenen Schranken des Inhalts von Meinungsäußerungen führen (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 22). Versammlungsgesetzliche Befugnisnormen zur Unterbindung von Meinungskundgabe in kollektiver Form können nur herangezogen werden, wenn die Ablehnung oder Verunglimpfung von Grundwerten in aggressiv-kämpferischer Weise erfolgt (Dietel/Gintzel/Kniesel, a. a. O., § 15 Rn. 184). Verfassungsrechtlich unbedenklich sind Beschränkungen der Versammlungsfreiheit, darunter auch zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung, die ein aggressives und provokatives, die Bürger einschüchterndes Verhalten der Versammlungsteilnehmer verhindern sollen, durch das ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft erzeugt wird, vorausgesetzt, dass diese nicht aus dem Inhalt der Äußerungen, sondern aus der Art und Weise der Durchführung der Versammlung folgen (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 23 m. w. N.). Dasselbe gilt, wenn Rechtsextremisten einen Aufzug an einem speziell der Erinnerung an das Unrecht des Nationalsozialismus und den Holocaust dienenden Feiertag so durchführen, dass von seiner Art und Weise Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürger erheblich beeinträchtigen, oder ein Aufzug sich durch sein Gesamtgepräge mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft identifiziert und durch Wachrufen der Schrecken des vergangenen totalitären und unmenschlichen Regimes andere Bürger einschüchtert (vgl. BVerfG, a. a. O., m. w. N.). Störungen des sittlichen Empfindens der Bürger ohne Provokationscharakter oder Störungen, die, obgleich provokativen Charakters, kein erhebliches Gewicht aufweisen, ergeben als solche keinen verhältnismäßigen Anlass für eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit (BVerwG, U. v. 26. Februar 2014 - 6 C 1/13 - juris Rn. 16). Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass allein der Umstand, dass eine rechtsextremistische Gruppierung am Holocaust-Gedenktag eine Versammlung durchführt, nicht in grundrechtlich tragfähiger Weise für eine Versammlungsbeschränkung gem. § 15 Abs. 1 VersG herangezogen werden kann, auch wenn die Wahl gerade dieses Tages als Versammlungstermin einer solchen Gruppierung von vielen Bürgern in tatsächlicher Hinsicht als unpassend und mit dem Gedenken an die Opfer des Nationalsozialismus nicht im Einklang stehend wahrgenommen werden mag (BVerwG, a. a. O.). Die Feststellung, dass von der konkreten Art und Weise der Durchführung einer Versammlung am Holocaust-Gedenktag Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürger erheblich beeinträchtigen, setzt voraus, dass die Versammlung eine den Umständen nach eindeutige Stoßrichtung gegen das Gedenken erkennen lässt (BVerwG, a. a. O., Rn. 17).

Ansonsten gilt stets, dass - soweit sich der Veranstalter und die Versammlungsteilnehmer grundsätzlich friedlich verhalten und Störungen der öffentlichen Sicherheit vorwiegend aufgrund des Verhaltens Dritter, darunter Gegendemonstrationen, zu befürchten sind - die Durchführung der Versammlung zu schützen ist und behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer zu richten sind (vgl. BVerfG, B. v. 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 - juris Rn. 17 m. w. N.). Es ist Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen Polizei, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung des Versammlungsrechts hinzuwirken (BVerfG, B. v. 1. September 2000 - 1 BvQ 24/00 - juris Rn. 16). Gegen die friedliche Versammlung selbst kann dann nur unter den besonderen Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes eingeschritten werden (BVerfG, a. a. O.).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze rechtfertigen weder der unter anderem an die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft erinnernde Symbolgehalt des 9. Novembers noch der Redebeitrag des Vorstands des Antragstellers vom ... Oktober 2015, die Teilnahme von amtsbekannten Rechtsextremisten an Versammlungen der letzten Wochen, die von der Antragsgegnerin angeführten Vorfälle am ... und ... Oktober 2015 (Skandieren von in der rechtsextremen Szene verwendeter Slogans; Zeigen eines angedeuteten Hitlergrußes; sichtbares Tragen einer eintätowierten Siegrune; Zeigen eines Plakats mit der Aufschrift „Überfremdung ist Völkermord“) sowie Vorfälle anlässlich von Versammlungen von ... in ... deren zeitliche Verlegung.

Die Voraussetzungen, unter denen das Bundesverfassungsgericht von der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der zeitlichen Verlegung einer Versammlung an einem Gedenktag bzw. historisch symbolträchtigen Tag ausgegangen ist, sind hier nicht erfüllt. Danach ist bei der Beurteilung, ob eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung eine Verlegung einer Versammlung rechtfertigt, unter anderem zu berücksichtigen, ob ein ausdrücklicher Bezug des Versammlungsthemas zu dem Tag gegeben ist und eine zum Inhalt des Tages (dort zum Unrecht des Nationalsozialismus) in Beziehung stehende Gedenkveranstaltung tatsächlich stattfindet (BVerfG, B. v. 27. Januar 2012 - 1 BvQ 4/12 - juris Rn. 7), als auch der Bezug des ideologischen Hintergrundes des Veranstalters zu dem Tag (BVerfG, B. v. 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 - juris Rn. 15 zu einem Aufzug rechtsextremer „...“ am ... Januar). Beide Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind zum 27. Januar ergangen, einem in seiner Symbolwirkung eindeutigen Gedenktag. Wie die Frage zu beurteilen ist, wenn ein Aufzug zu einem in seiner Symbolwirkung nicht eindeutigen oder in öffentlichen Auseinandersetzungen umstrittenen Zeitpunkt durchgeführt werden soll, hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich offen gelassen (BVerfG, B. v. 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 - juris Rn. 15 a.E.) und später zu der Einzelfallentscheidung vom 26. Januar 2001 angemerkt, dass sie nicht den Rückschluss erlaube, dass an Gedenktagen Versammlungen bereits dann nicht durchgeführt werden dürfen, wenn diese in irgendeinem Sinne als dem Gedenken entgegenlaufend zu beurteilen sind (vgl. BVerfG, B. v. 27. Januar 2012, a. a. O.). Vergleichbare Kriterien liegen der zu einer Verlegung der Versammlungsstrecke am 8. Mai 2005 ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (B. v. 6. Mai 2005 - 1 BvR 961/05 - juris) zugrunde (Aufzug einer Jugendorganisation der NPD am Holocaust Mahnmal; zeitliches und örtliches Zusammentreffen mit einer staatlichen bzw. kommunalen Gedenkveranstaltung und Risiko gewalttätiger Auseinandersetzungen; örtliche Bedeutung des Versammlungsortes). Damit, dass der Veranstalter als eine dem rechten Spektrum zuzurechnende Gruppierung eine Versammlung zu einem ideologisch rechtslastigen Thema veranstalten will, ist die Art und Weise einer Veranstaltung, die die Beurteilung einer Versammlung als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung tragen könnte, jedenfalls nicht hinreichend dargetan (vgl. BVerfG, B. v. 8. November 2013 - 1 BvQ 52/13 - juris Rn. 1). So hat das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung den Veranstaltern von zwei für den 9. November 2013 geplanten und gegen Asylsuchende im allgemeinen und die Errichtung einer umstrittenen Asylbewerberunterkunft gerichteten Versammlungen einstweiligen Rechtsschutz gegen eine zeitliche Verlegung gewährt.

Der 9. November ist, auch wenn er sich als Gedenktag stark mit der Erinnerung an die menschenverachtenden nationalsozialistischen Pogrome von 1938 verbindet (BVerfG, B. v. 8. November 2013 - 1 BvQ 52/13 - juris), in seiner Symbolwirkung nicht eindeutig, sondern vielfältig und er wird demgemäß in der geschichtlichen Literatur auch als „Schicksalstag“ der Deutschen bezeichnet (vgl. Veröffentlichung der Bundeszentrale für politische Bildung vom 9. November 2012 im Internet). Es handelt sich nicht um einen speziell der Erinnerung an das Unrecht des Nationalsozialismus und den Holocaust gewidmeten Feiertag. Am 9. November haben eine Reihe die deutsche Geschichte prägender historischer Ereignisse, auch nicht nur belastende, stattgefunden, darunter - wen man allein das 20. Jahrhundert betrachtet - neben der mit der NS-Schreckensherrschaft verbundene Reichspogromnacht von 1938 und der Niederschlagung des Hitler-Ludendorff-Putsches im Jahr 1923, die sogenannte Novemberrevolution von 1918 und der Mauerfall im Jahr 1989 (vgl. Bundeszentrale für politische Bildung, a. a. O.; Historisches Institut der RWTH Aachen, „Der 9. November in der deutschen Geschichte“ vom 22. Januar 2012, im Internet veröffentlicht). Soweit sich der 9. November mit dem Gedenken an die sog. Reichspogromnacht und an den Hitler-Ludendorff-Putsch verbindet, wird dieser Symbolgehalt in seiner Wirkung weder durch das vom Antragsteller gewählte Versammlungsthema noch den vorgesehenen Versammlungsort verstärkt. Wie eingangs ausgeführt, kann auch nicht unterstellt werden, dass das vom Antragsteller gewählte Versammlungsthema vorgeschoben ist und in Wirklichkeit die Versammlung einen Bezug zur deutschen NS-Vergangenheit herstellen soll oder - mit den Worten des Bundesverwaltungsgerichts - eine eindeutige Stoßrichtung gegen das Gedenken erkennen lassen wird. Schließlich hat auch der vorgesehene Versammlungsort keinen an die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft erinnernden Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 a BayVersG, selbst wenn seine Benennung aus einem Ereignis folgt, das mit dem Ende der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft verknüpft ist (vgl. BayVGH, B. v. 26. Februar 2008 - 10 CS 09.457 - juris Rn. 6 verneinend für verschiedene Örtlichkeiten in Augsburg, die in der NS-Zeit bevorzugt für Aufmärsche genutzt worden sind; BayVGH, B. v. 28. November 2008 - 10 CS 08.3140 - juris Rn. 16). Der vormalige ... wurde im Jahr 1946 bzw. 1947 im Gedenken an die Widerstandsgruppe Freiheitsaktion Bayern, die im April 1945 zur Kapitulation vor den amerikanischen Truppen und zum bewaffneten Aufstand gegen die verbliebenen NS-Einheiten aufgerufen hatte, in ... umbenannt (vgl. ...). Weiter findet an diesem Ort keine konkurrierende Gedenkveranstaltung statt.

Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse ist nicht zu erwarten, dass bei einer Versammlung des Antragstellers am 9. November die Schwelle des aggressiven und provokativen, die Bürger einschüchternden Verhaltens erreicht wird, durch das ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft erzeugt wird. Weder die Gefahrenprognose der Polizei, die sich schwerpunktmäßig mit zwei Aussagen in der Rede des Vorstands des Antragstellers am ... Oktober 2015 befasst, noch das dem Gericht vorliegende Filmmaterial haben hinreichenden Anlass zu dieser Annahme geboten. Bisher hat keine Versammlung des Antragstellers einen unfriedlichen Verlauf genommen. Mit Ausnahme einer Körperverletzung, über die keine Einzelheiten bekannt sind und deren Zurechenbarkeit ungeklärt ist, sind auch keine von den Teilnehmern ausgehenden Angriffe ausgegangen. Zum Verhalten einzelner, dem rechtsextremistischen Spektrum zuzurechnender Personen vor der ... am ... Oktober 2015 hat der Versammlungsleiter des Antragstellers unwiderlegt vorgetragen, dass diese seine Versammlung, die die Antragsgegnerin zum ... verlegt habe, zu diesem Zeitpunkt bereits verlassen hätten und er im Übrigen gegen verbotene oder Verhaltensweisen mit extremistischem Gehalt einschreite, wenn er sie wahrnehme. Auch die Reichskriegsflagge sei entfernt worden, nachdem man sie als solche erkannt habe. Ungeachtet dessen, ob diese Vorfälle dem Antragsteller zuzurechnen sind, verleihen sie jedenfalls ihrer Häufung und Intensität nach einer Versammlung, in der ansonsten keine einschlägigen Kundgebungsmittel, Kleidungsstücke und Verhaltensweisen festgestellt worden sind, noch kein nationalsozialistisches Gepräge oder einen sonst erheblich einschüchternden Charakter im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Solche Verhaltensweisen sind im Übrigen Gegenstand der Beschränkungen unter Nummer 8 des Bescheides, die der Antragsteller nicht angefochten hat, und ggf. durch die Verhängung eines Bußgeldes gem. Art. 21 Abs. 1 Nr. 6 BayVersG zu sanktionieren. Auch die Aufnahme einer Beobachtung des Antragstellers durch das Landesamt für Verfassungsschutz bietet keinen hinreichenden Anhalt dafür, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 BayVersG erfüllt sind. Eine Beobachtung erfordert eine - hier nicht überprüfte - behördliche Einschätzung hinreichend gewichtiger tatsächlicher Anhaltspunkte verfassungsfeindlicher Bestrebungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG, die zunächst der Abklärung dient, ob sich dieser Verdacht erhärtet. Eine rechte oder rechtsextreme Gesinnung allein bietet jedoch keine Handhabe für eine Verlegung einer Versammlung an einem 9. November (vgl. BayVGH, B. v. 26. Februar 208 - 10 CS 09.457 - juris Rn. 2). Daher ist in diesem Zusammenhang unerheblich, dass sich Rechtsextremisten von den Themen des Antragstellers angezogen fühlen und an den Versammlungen teilnehmen.

Das Verhalten der Mitglieder anderer ...-Vereine, das die Mitglieder des Antragstellers weder steuern noch beeinflussen können, und Vorfälle oder Straftaten aus anderen Städten können ihnen wegen der deutschlandweit einheitlichen Bezeichnung der Bürgerrechtsbewegung, einer ähnlichen Selbstdarstellung im Internet und gleicher oder ähnlicher politischer Ziele nicht ohne weiteres zugerechnet werden. Denn üblicherweise kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich Mitglieder politischer Bewegungen, Vereine oder Parteien, in denen oft mehrere, teils sich bekämpfende Strömungen vertreten sind, die Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen aller übrigen Mitglieder zu eigen machen, wenn sie sich nicht jeweils ausdrücklich von ihnen distanzieren. Für eine eindeutige Zurechnung bedürfte es ergänzender Anhaltspunkte, in denen eine geistige Aneignung oder zumindest eine Billigung zum Ausdruck kommt (vgl. BVerfG, B. v. 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 75 f. zur Zurechnung von Zeitungsinhalten an eine Redaktion; BVerfG, B. v. 26. Oktober 2004 - 1 BvR 1726/01 - juris Rn. 25 zur Zurechnung von Straftaten Dritter an einen Versammlungsteilnehmer).

Selbst wenn das Interesse in rechtsextremistischen Kreisen an einer Versammlungsteilnahme am 9. November 2015 erheblich höher sein sollte als an anderen Tagen, liegen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass ihre Zahl so hoch und ihr Einfluss so groß sein wird, dass sie die Art und Weise der Versammlung derart umprägen könnten, dass eine Gefahr oder Störung gem. Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 BayVersG hinreichend wahrscheinlich ist. Was die drei Versammlungen im Oktober und jene am ... November 2015 anbetrifft, ist der Antragsgegnerin lediglich die Teilnahme einzelner, nämlich im Verhältnis zur Anzahl von mehreren hundert Versammlungsteilnehmern zwischen zwei und fünfzehn, Personen aus dem rechtsextremistischen Spektrum an Veranstaltungen des Antragstellers bekannt geworden. Dabei hat sie die Grundlage oder nachprüfbare Einzelheiten für ihre Einschätzung nicht mitgeteilt (vgl. dazu BVerfG, B. v. 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 - juris Rn. 20 a.E.) und weder die Namen der angeblich fünfzehn, dem rechtsextremen Spektrum zuzuordnenden Teilnehmer an der Versammlung vom ... November 2015 genannt noch einschlägige Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden vorgetragen. Aus der vorliegenden Gefahrenprognose der Polizei oder der Mitteilung des Landesamtes für Verfassungsschutz vom ... November 2015 ergibt sich hierzu nichts. Vielmehr steht die Annahme, dass es sich um Einzelpersonen handelt, in Einklang mit dieser Mitteilung. Danach hat - anders als in der Anfangsphase der Bewegung unter dem Namen ... - nach Gründung des Antragstellers die Mobilisierung in rechtsextremistischen Kreisen rasch nachgelassen und ist eine koordinierte Mobilisierung innerhalb der rechtsextremistischen Szene gegenwärtig nicht mehr feststellbar. Außerdem hat auch bisher die Teilnahme dieser Personen nicht dazu geführt, dass sie einen bestimmenden Einfluss auf die Versammlungen gewonnen haben.

Die vom Vorstand des Antragstellers am ... Oktober 2015 gehaltene Rede geht nicht über Meinungsäußerungen hinaus, verwirklicht nach den bereits dargestellten verfassungsrechtlichen Grundsätzen ebenfalls nicht den Tatbestand des Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 BayVersG. Zweifelhaft erscheint bereits, ob aus einer verbalen Entgleisung in einer einzelnen Rede zu einem bestimmten Thema auf eine Wiederholungsgefahr bei einer Versammlung zu einem anderen Thema geschlossen werden kann. Das Zitat aus Goebbels Sportpalastrede vom 18. Februar 1943 diente weder der Verherrlichung noch der Billigung des NS-Regimes oder der Verleugnung seiner Verbrechen (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, a. a. O., § 15 Rn. 85 f.; vgl. auch BayVGH, B. v. 26. Februar 208 - 10 CS 09.457 - juris Rn. 5 zum „Bombenholocaust“), sondern wurde zu dem anders gelagerten Zweck benutzt, ein Untergangsszenario heraufzubeschwören, indem die der Einwanderungspolitik der Bundesregierung zugeschriebene aktuelle Situation mehrmals und nachhaltig mit der Situation Deutschlands Anfang 1943 gleichgesetzt wurde, als sich die militärische Lage zunehmend verschlechtert hat und der zweite Weltkrieg in seine Endphase getreten ist. Ein Bezug zu den von der nationalsozialistischen Vernichtungspolitik ins Visier genommenen Bevölkerungsteilen wird dadurch nicht hergestellt. Die offensichtlich beabsichtigte Wirkung war auf die Verneinung der rhetorischen Frage „Wollt Ihr den totalen Krieg?“ gerichtet und wurde von den Zuhörern nach dem vorliegenden Filmmaterial demgemäß auch überwiegend mit Nein-Rufen beantwortet. Auch das Landesamt für Verfassungsschutz hat diesen Redeteil wie den Vergleich deutscher Regierungsvertreter mit Vertretern des NS-Regimes im Sinne verschwörungstheoretischer Denkmuster und nicht im Sinne rassistischer Bestrebungen interpretiert. Was die unmittelbare Gefahr einer erheblichen Verletzung grundlegender sozialer und ethischer Anschauungen (Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 b BayVersG) anbetrifft, fehlt es an über den Inhalt von - freilich stark polarisierenden und provozierenden - Meinungsäußerungen hinausgehenden Begleitumständen. So angreifbar dieser rechtlich als Werturteil einzuordnende historische Vergleich in der Sache auch erscheinen mag, ist er vom Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt (vgl. BVerfG, B. v. 11. Januar 1994 - 1 BvR 434/87 - juris Rn. 56, 59, 73). Insbesondere im öffentlichen Meinungskampf genießen auch populistische oder dramatisierende, drastische, plakativ-vereinfachende oder polemische Äußerungen den Grundrechtsschutz (BVerwG, U. v. 18. Mai 2001 - 2 WD 42/00, 2 WD 432 WD 43/00 - juris Rn. 47). Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch eine Meinungskundgabe kommt nur in Betracht, wenn die Gefahr nicht auf der bloßen Äußerung der Inhalte beruht, sondern auf besonderen, beispielsweise provokativen oder aggressiven, das Zusammenleben der Bürger konkret beeinträchtigenden Begleitumständen, z. B. bei Aufmärschen mit paramilitärischen oder sonstwie einschüchternden Begleitumständen (vgl. BVerfG, B. v. 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 - juris Rn. 30). Ungeachtet der abschließenden rechtlichen Bewertung dieser und anderer Äußerungen in der Rede des Vorstands des Antragstellers würden sie im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung auch unter Berücksichtigung der sonst vorgetragenen Vorfälle nicht ausreichen, um die zeitliche Verlegung der Versammlung zu rechtfertigen.

Letztlich macht die Antragsgegnerin, wie in ihrer Antragserwiderung vom ... November 2015 sehr deutlich zum Ausdruck kommt, die Gefahr für die durch Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 BayVersG geschützten Rechtsgüter nicht an der befürchteten Art und Weise der Versammlung des Antragstellers oder einer eindeutigen Stoßrichtung der Versammlung gegen das Gedenken am 9. November, sondern an der befürchteten Wirkung bestimmter, von ihr und Teilen der Öffentlichkeit als dem politischen Klima in der derzeitigen Situation besonders abträglich eingeschätzter Meinungsinhalte fest, was nicht nur zu der zeitlichen Verlegung beider vom Antragsteller für den 9. November 2015 geplanten Versammlungen, sondern auch den Beschränkungen seiner Versammlungen in der Vergangenheit geführt hat. Dies allerdings rechtfertigt keine versammlungsrechtliche Beschränkung (vgl. BVerfG, B. v. 23. Juni 2004 -1 BvQ 19/04 - juris Rn. 19 m. w. N.; BayVGH, B. v. 28. November 2008 - 10 CS 08.3140 - juris Rn. 19). Das Grundgesetz vertraut auf die Kraft der freien Auseinandersetzung, insbesondere darauf, dass sich in der offenen Auseinandersetzung zwischen unterschiedlichen Meinungen ein vielschichtiges Bild ergibt, dem gegenüber sich einseitige und falsche Auffassungen im allgemeinen nicht durchsetzen können, und es vertraut auf die Kraft der freien Auseinandersetzung als wirksamste Waffe auch gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien (vgl. BVerfG, B. v. 4. Februar 2012 - 1 BvR 369/04, 1 BvR 370/04, 1 BvR 371/04 - juris Rn. 27, B. v. 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08 - juris Rn. 50 u. B. v. 11. Januar 1994 - 1 BvR 434/87 - juris Rn. 74).

Dem Antrag war daher stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 (BayVGH, B. v. 10.4.2014 - 10 C 14.587 - juris Rn. 8).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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published on 26/10/2015 00:00

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. Gründe I. D
published on 10/04/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde wird verworfen. Gründe Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 5. September
published on 20/06/2014 00:00

Tenor 1. Das Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 9. November 2012 - 219 OWi 205 Js 43628/12 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil
published on 26/02/2014 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die von der Beklagten angeordnete Verlegung einer für den 27. Januar 2012 - dem jährlichen Tag des Gedenkens an
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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.