Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Okt. 2016 - M 7 M 16.3397

published on 17/10/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Okt. 2016 - M 7 M 16.3397
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Tenor

I.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. Juli 2016 wird in Ziffer I. dahingehend geändert, dass die vom Beklagten an den Kläger zu erstattenden notwendigen Aufwendungen auf insgesamt 731,37 Euro festgesetzt werden. Im Übrigen wird der Antrag auf Entscheidung des Gerichts gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller (Kläger) trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller hat im Klageverfahren (Az. M 7 K 15.3412) die Festsetzung eines Abschussplans für Rotwild angefochten und wendet sich nunmehr gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten für Frau … S. (im Folgenden: Frau S.) weitgehend abgelehnt wurde.

Am 25. November 2015 war zu verschiedenen Klagen des Antragstellers im Zusammenhang mit der Festsetzung von Abschussplänen (Aktenzeichen M 7 K 15.3412, M 7 K 15.4311 und M 7 K 14.4367) mündlich verhandelt worden. Frau S. ist in dieser Verhandlung im Verfahren M 7 K 14.4367 als Rechtsbeistand auf Seiten des Antragstellers aufgetreten, in den übrigen Verfahren wurde der Antragsteller in diesem Termin von Herrn Rechtsanwalt … vertreten. Mit Beweisbeschluss der Kammer vom 27. November 2015 wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens zu der Frage, wie sich die Verbisssituation durch Verbiss von Rotwild im Eigenjagdrevier … in der Hegegemeinschaft Werdenfels-Ost darstellt, beauftragt. Frau S. bestellte sich mit Schreiben vom 6. Dezember 2015 im Verfahren M 7 K 15.3412 neben dem bevollmächtigten Rechtsanwalt … zur Bevollmächtigten gem. § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO. Der Ortstermin im Rahmen der Gutachtenerstellung fand am 7. Dezember 2015 in Anwesenheit des Antragstellers und Frau S. statt. Der mit Ladung vom 26. November 2015 ursprünglich auf 16. Dezember 2015 terminierte Fortsetzungstermin im Verfahren M 7 K 15.3412 wurde mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 auf den 10. Februar 2016 verlegt, da die dem Gutachter überlassenen Gerichts- und Behördenakten dem Gericht noch nicht wieder vorlagen und das Gutachten fehlte.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 24. März 2016 wurde die Festsetzung von Auslagen für den „Rechtsbeistand S. gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 5, § 15 Abs. 2, § 16 JVEG“ beantragt. Im Einzelnen handelt es sich um Auslagen i. H. v. 343,50 Euro für die Teilnahme an dem Gutachtertermin am 7. Dezember 2015, um Stornierungsaufwendungen von 26,50 Euro wegen einer nicht stattgefundenen mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2015 sowie um Auslagen von 243,00 Euro plus 87,75 Euro für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2016.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Juli 2016, dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 18. Juli 2016 zugestellt, lehnte die Urkundsbeamtin die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Teilnahme von Frau S. an dem Gutachtertermin am 7. Dezember 2015 teilweise und die Erstattungsfähigkeit der weiter geltend gemachten Kosten gänzlich ab. Zur Begründung führt sie aus, dass die Kosten für die Teilnahme am Gutachtertermin nur insoweit erstattungsfähig seien, als sie die Kosten nicht überstiegen, die entstanden wären, wenn der Hauptbevollmächtigte ... den Termin wahrgenommen hätte. Die Kosten für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2016 seien nicht erstattungsfähig, da nur die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten erstattungsfähig seien.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2016 beantragte die Antragspartei die Entscheidung des Gerichts bezüglich der bei der Festsetzung nicht berücksichtigten Reisekosten von Frau S. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den Kostenfestsetzungsanträgen vom 24. März und 20. Mai 2016 wurde zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, dass Frau S. über die Befähigung zum Richteramt nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO verfüge. Mit mehr als 35 Jahresjagdscheinen sei sie als fachkundiger Beistand zu den Terminen herangezogen worden. Ihre zusätzliche fachliche Kompetenz auf dem Gebiet des Verfahrensgegenstands sei für die Termine notwendig und ihre Beiziehung zweckentsprechend und erforderlich gewesen. Nach dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung am 25. November 2015 habe das Gericht es für notwendig befunden, einen Gutachter zu bestellen und einen zeitnahen weiteren Verhandlungstermin anzuberaumen. Als Verhandlungstermin sei ursprünglich der 16. Dezember 2015 angesetzt worden, an dem Frau S. den Kläger wegen dessen Urlaubsabwesenheit hätte vertreten sollen. In der Zwischenzeit sollte das Gutachten erstellt werden. Frau S. sei auch vertretungshalber für den verhinderten Bevollmächtigten des Klägers für den Gutachtertermin vom 7. Dezember 2015 eingeschaltet worden. Es sei von vorne herein festgestanden, dass nicht der bevollmächtigte Rechtsanwalt, sondern Frau S. auf Seiten des Klägers an diesem Termin teilnehmen würde. Der ursprünglich für 16. Dezember 2015 anberaumte Termin sei kurzfristig am 14. Dezember 2015 aufgehoben und auf 10. Februar 2016 verlegt worden. Die Anwesenheit von Frau S. an diesem Termin sei aufgrund der Wahrnehmung des Gutachtertermins erforderlich gewesen, da nur sie einen eigenen Eindruck von den örtlichen Gegebenheiten gehabt habe. Der Bevollmächtigte des Klägers sei zwar über den Verlauf des Ortstermins unterrichtet worden, doch könne selbst die sorgfältigste Berichterstattung nicht alle Facetten eines möglichen Verlaufes der Angaben des Gutachters vorhersehen und einen Dritten entsprechend vorab informieren. Der Kläger habe zwar sowohl an der Ortsbesichtigung wie auch am Termin am 10. Februar 2016 teilgenommen, habe aber als juristischer Laie, Waldeigentümer und Beteiligter naturgemäß einen anderen Blickwinkel.

Die Urkundsbeamtin half der Erinnerung nicht ab und legte sie mit Schreiben vom 1. August 2016 dem Gericht zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben vom 29. August 2016 äußerte sich der Antragsgegner dahingehend, dass die Kosten für Frau S. nicht erstattungsfähig seien, da keine Notwendigkeit für ihre Teilnahme an den Terminen bestanden habe. Der Bevollmächtigte des Antragstellers sei umfassend informiert worden und habe sich in Schriftsätzen umfangreich und detailliert zum Sachverständigengutachten und dem Termin am 7. Dezember 2015 geäußert. Der Antragsteller habe an dem Termin teilgenommen und habe daher in der mündlichen Verhandlung waldfachbezogene Aussagen über den Verlauf des Termins machen können. Es sei fraglich, ob die Teilnahme eines Rechtsanwalts an einem Termin des Sachverständigen überhaupt notwendig sei.

Mit Schreiben vom 9. September 2016 erwiderte der Bevollmächtigte des Antragstellers, dass auch ein der Amtsermittlung und der Vorbereitung einer mündlichen Verhandlung dienender Termin zur Rechtsverfolgung notwendig sei. Eine Teilnahme nur des Klägers an der zweiten mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2016 hätte nicht genügt, um die Anhörung des Sachverständigen ohne Rechtsschutzeinschränkungen absolvieren zu können. Es sei im Sachverständigentermin nicht lediglich um „waldfachbezogene“ Fragen gegangen, wobei schon unklar sei, was damit gemeint sei, sondern inhaltlich auch um die richtige Anwendung einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift bzw. um die eingehende Befragung des gerichtlichen Gutachters. Zwar sei der Bevollmächtigte des Klägers unterrichtet worden, doch seien der Bericht, die Zuarbeit und die Anwesenheit von Frau S. zur Rechtsverfolgung unerlässlich gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Akten in den Verfahren M 7 M 16.3397 und M 7 K 15.3412 Bezug genommen.

II.

Über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin entscheidet das Gericht in der Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen worden ist (vgl. BayVGH, B. v. 3.12.2003 - 1 N 01.1845 - juris Rn. 10 m. w. N.; BayVGH, B. v. 19.1.2007 - 24 C 06.2426 - juris Rn. 19), vorliegend somit die Kammer.

Die zulässige Kostenerinnerung gem. §§ 165, 151 VwGO ist lediglich in der Höhe von 26,50 Euro für die Kosten der Stornierung von Bahntickets begründet, im Übrigen unbegründet.

Die angefallenen Kosten für die Stornierung der Online-Tickets samt Platzreservierung für eine Hin- und Rückfahrt für die Strecke Kassel-Wilhelmshöhe - München in Höhe von 26,50 Euro für die ursprünglich für den 16. Dezember 2015 anberaumte und kurzfristig verlegte mündliche Verhandlung sind erstattungsfähig. An diesem Termin sollte der verhinderte Antragsteller von Frau S. vertreten werden. Der Termin wurde am 14. Dezember 2015 kurzfristig aufgehoben, die geltend gemachten (Stornierungs-) Kosten waren daher unvermeidbar (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, B. v. 8.3.2010 - 2 W 13/10 - juris Ls. 2, Rn. 4).

Im Übrigen hat die Urkundsbeamtin die geltend gemachten Aufwendungen für Frau S. zu Recht weitgehend abgelehnt. Gem. § 162 Abs. 1 VwGO gehören zu den erstattungsfähigen Kosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten (BVerwG, B. v. 3.7.2000 - 11 A 1/99, 11 KSt 11 KSt 2/99 - juris Rn. 2 m. w. N.). Die Notwendigkeit einer Aufwendung beurteilt sich aus der Sicht einer verständigen Partei, die bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (BVerwG, a. a. O.; BVerwG, B. v. 30.9.2014 - 9 KSt 6/14, 9 KSt 6/14 (9 A 14/12) - juris Rn. 3). Nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind regelmäßig nur die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands als notwendig anzusehen (vgl. BayVGH, B. v. 26.6.2015 - 4 M 15.1062 - juris Rn. 11 f.; VGH BW, B. v. 1.2.2011 - 2 S 102/11 - juris Rn. 8). Die Kosten mehrerer Bevollmächtigter sind gem. § 173 VwGO i. V. m. § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Bevollmächtigten nicht übersteigen oder als in der Person des Bevollmächtigten ein Wechsel eintreten musste, also zwingende Gründe für einen Wechsel vorliegen (vgl. VGH BW, B. v. 1.2.2011 - 2 S 102/11 - juris Rn. 8 ff.). Weiter gilt, dass nur in besonderen Ausnahmefällen die Kosten eines zweiten Bevollmächtigten als notwenige Kosten erstattungsfähig sein können, etwa wenn sehr spezielle Kenntnisse auf einem schwierigen Gebiet erforderlich sind (vgl. OLG Frankfurt a.M., B. v. 14.3.1977 - 20 W 39/77 - JZ 1977, 404 f.; OLG München, B. v. 4.5.1966 - 11 W 1197/65 - NJW 1966, 2069 f.).

Der Antragsteller war im Verfahren M 7 K 15.3412 durch seinen Rechtsanwalt ... vertreten, dessen Anwaltskosten gemäß dem Kostenfestsetzungsantrag vom 24. März 2016 antragsgemäß festgesetzt worden sind. Frau S. ist in diesem Verfahren nicht als Anwalt oder Rechtsbeistand i. S. d. § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO aufgetreten, sondern - zusätzlich zum bevollmächtigten Rechtsanwalt … - als (sonstige) Bevollmächtigte nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO. Die Erstattungsfähigkeit der Auslagen solcher Bevollmächtigter richtet sich grundsätzlich nach § 162 Abs. 1 VwGO, wonach die Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig gewesen sein müssen (Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014; vgl. auch OVG Münster, B. v. 27.5.1968 - II B 669/66 - NJW 1968, 1978). Bei den von Frau S. geltend gemachten Kosten handelt es sich weit überwiegend nicht um notwendige Aufwendungen, da es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht angezeigt war, sie zusätzlich zum bevollmächtigten Rechtsanwalt zuzuziehen. Deshalb können ihre Auslagen für die Teilnahme am Gutachtertermin am 7. Dezember 2015 nur begrenzt und ihre Auslagen für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2016 nicht erstattet werden. Im Einzelnen:

Am Gutachtertermin ist Frau S. nach dem Vortrag des Antragstellers „auch vertretungshalber“ für den verhinderten Bevollmächtigten aufgetreten (vgl. Schriftsatz vom 24. März 2016). Für den Fall, dass ein Rechtsanwalt einem anderen Untervollmacht erteilt, gilt, dass eine solche nur ausnahmsweise bei besonderen Umständen vernünftigerweise geboten ist und zudem sind die dadurch verursachten Mehraufwendungen regelmäßig nur begrenzt bis zur Höhe der ersparten Aufwendungen erstattungsfähig (vgl. OVG NRW, B. v. 16.11.2009 - 7 D 2/09.NE - juris Ls. 1, Rn. 5 m. w. N.). Ein weitergehender Erstattungsanspruch scheidet regelmäßig aus, da grundsätzlich die Verlegung des Termins das adäquate Mittel ist, die zweckentsprechende Rechtsverfolgung sicherzustellen (vgl. OVG NRW, 16.11.2009 - 7 D 2/09.NE - juris Rn. 7).

Diese Rechtsprechung kann vorliegend herangezogen werden, da Frau S. - ähnlich einem Unterbevollmächtigten - aufgetreten ist, um den verhinderten bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Gutachtertermin zu vertreten. In Anwendung der genannten Grundsätze sind die Auslagen von Frau S., wie von der Urkundsbeamtin zutreffend festgesetzt, nur insoweit erstattungsfähig, als sie die Kosten nicht übersteigen, die entstanden wären, wenn der Hauptbevollmächtigte den Termin wahrgenommen hätte. Die geltend gemachten Reisekosten für Frau S. in Höhe von 343,50 Euro sind somit lediglich in der Höhe der fiktiven Kosten der Teilnahme des Hauptbevollmächtigten an dem Gutachtertermin erstattungsfähig. Umstände, die einen weitergehenden Erstattungsanspruch begründen könnten, liegen nicht vor. Zur Sicherstellung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung wären bei der Absprache und Festlegung des Gutachtertermins die vom Bevollmächtigten des Antragstellers geltend gemachten Verhinderungsgründe zu berücksichtigen bzw. auszuräumen gewesen. Die Terminsabsprache ist durch den Gutachter erfolgt. Aufgrund der guten Wetterverhältnisse in dem für das Gutachten zur Verfügung stehenden Zeitraum wäre auch ein anderer Termin in Betracht gekommen. Es war auch nicht wegen besonderer Kenntnisse von Frau S. notwendig, dass sie an dem Gutachtertermin teilnimmt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sie von Beruf früher Finanzrichterin war und nicht nachgewiesen ist, dass sie über besondere Spezialkenntnisse bzw. gutachter(ähn)liche Kenntnisse im Jagdrecht verfügt.

Weiter sind die geltend gemachten Kosten für die Teilnahme von Frau S. als Rechtsbeistand an der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2016 nicht erstattungsfähig. Der Antragsteller hat diesen Termin mit seinem bevollmächtigten Rechtsanwalt … wahrgenommen. Grundsätzlich gehören, wie bereits ausgeführt, nur die Kosten eines Rechtsbeistands zu den erforderlichen Kosten der Rechtsverfolgung (vgl. BayVGH, B. v. 26.6.2015 - 4 M 15.1062 - juris Rn. 11; VGH BW, B. v. 1.2.2011 - 2 S 102/11 - juris Rn. 8). Die Notwendigkeit der Teilnahme von Frau S. am Verhandlungstermin ergibt sich insbesondere auch nicht aus ihrer vorherigen Teilnahme am Gutachtertermin. Zum einen ist es zumutbar, dass sich der Bevollmächtigte des Antragstellers umfassend über den Ablauf des Gutachtertermins unterrichten lässt, wie dies nach seinem Vortrag auch geschehen ist. Des Weiteren war der Antragsteller persönlich am Gutachtertermin und in der mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2016 anwesend und konnte in tatsächlicher Hinsicht die unmittelbaren Eindrücke des Beweistermins weitergeben. Soweit vorgetragen wird, Frau S. sei als fachkundiger Beistand herangezogen worden, da sie über das Fachwissen aus 35 Jahresjagdscheinen verfüge, kann dies eine andere Bewertung nicht rechtfertigen. Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung war es vorliegend ausreichend, sich eines Rechtsbeistands zu bedienen. Ein Ausnahmefall, der die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines zweiten Bevollmächtigten begründen könnte, liegt nicht vor. Der Streitstoff war weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht derart schwierig, dass die Zuziehung eines weiteren Bevollmächtigten als notwendig angesehen werden könnte (vgl. zu einer solchen Konstellation OLG München, B. v. 4.5.1966 - 11 W 1197/65 - NJW 1966, 2069). Der Antragsteller hat im Übrigen mit seinem Hauptbevollmächtigten einen Rechtsanwalt beauftragt, der - ausweislich der Angaben auf der Homepage und der von ihm wahrgenommenen Mandate vor der Kammer - u. a. auf dem Gebiet des Wald- und Jagdrechts spezialisiert ist und von dem daher auszugehen ist, dass er über das nötige Fachwissen verfügt. Auf der anderen Seite hat, wie bereits erwähnt, Frau S. den Beruf der Finanzrichterin ausgeübt und damit nicht nachgewiesen, dass sie über besondere Spezialkenntnisse bzw. gutachter(ähn)liche Kenntnisse im Jagdrecht verfügt.

Ein Erstattungsanspruch kann auch nicht aus § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 5, § 15 Abs. 2, § 16 JVEG hergeleitet werden, da Frau S. nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes fällt bzw. nicht zum Kreis der Anspruchsberechtigten zählt (vgl. § 1 Abs. 1 JVEG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtskostenfrei (BayVGH, B. v. 29.1.2014 - 13 M 13.2399 - juris Rn. 19).

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate
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published on 17/10/2016 00:00

Tenor I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. Juli 2016 wird in Ziffer I. dahingehend geändert, dass die vom Beklagten an den Kläger zu erstattenden notwendigen Au
published on 29/01/2014 00:00

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published on 26/06/2015 00:00

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Tenor I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 12. Juli 2016 wird in Ziffer I. dahingehend geändert, dass die vom Beklagten an den Kläger zu erstattenden notwendigen Au
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Annotations

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Dieses Gesetz regelt

1.
die Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, die von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Finanzbehörde in den Fällen, in denen diese das Ermittlungsverfahren selbstständig durchführt, der Verwaltungsbehörde im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder dem Gerichtsvollzieher herangezogen werden;
2.
die Entschädigung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen sowie bei den Gerichten der Verwaltungs-, der Finanz- und der Sozialgerichtsbarkeit mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Handelssachen, in berufsgerichtlichen Verfahren oder bei Dienstgerichten sowie
3.
die Entschädigung der Zeuginnen, Zeugen und Dritten (§ 23), die von den in Nummer 1 genannten Stellen herangezogen werden.
Eine Vergütung oder Entschädigung wird nur nach diesem Gesetz gewährt. Der Anspruch auf Vergütung nach Satz 1 Nr. 1 steht demjenigen zu, der beauftragt worden ist; dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter einer Unternehmung die Leistung erbringt, der Auftrag jedoch der Unternehmung erteilt worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch, wenn Behörden oder sonstige öffentliche Stellen von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen zu Sachverständigenleistungen herangezogen werden. Für Angehörige einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle, die weder Ehrenbeamte noch ehrenamtlich tätig sind, gilt dieses Gesetz nicht, wenn sie ein Gutachten in Erfüllung ihrer Dienstaufgaben erstatten, vertreten oder erläutern.

(3) Einer Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder durch die Finanzbehörde in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 steht eine Heranziehung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde im Auftrag oder mit vorheriger Billigung der Staatsanwaltschaft oder der Finanzbehörde gleich. Satz 1 gilt im Verfahren der Verwaltungsbehörde nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.

(4) Die Vertrauenspersonen in den Ausschüssen zur Wahl der Schöffen und die Vertrauensleute in den Ausschüssen zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bei den Gerichten der Verwaltungs- und der Finanzgerichtsbarkeit werden wie ehrenamtliche Richter entschädigt.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die gerichtliche Festsetzung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.

(2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden

1.
dem Zeugen oder dem Dritten (§ 23) zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,35 Euro,
2.
den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 Euro
für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte. Bei der Benutzung durch mehrere Personen kann die Pauschale nur einmal geltend gemacht werden. Bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs, das nicht zu den Fahrzeugen nach Absatz 1 oder Satz 1 zählt, werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der in Satz 1 genannten Fahrtkosten ersetzt; zusätzlich werden die durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise angefallenen regelmäßigen baren Auslagen, insbesondere die Parkentgelte, ersetzt, soweit sie der Berechtigte zu tragen hat.

(3) Höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.

(4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müssten.

(5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.

(1) Ehrenamtliche Richter erhalten als Entschädigung

1.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
2.
Entschädigung für Aufwand (§ 6),
3.
Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7),
4.
Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16),
5.
Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 17) sowie
6.
Entschädigung für Verdienstausfall (§ 18).

(2) Sofern die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung gewährt. Dazu zählen auch notwendige Reise- und Wartezeiten sowie die Zeit, während der der ehrenamtliche Richter infolge der Heranziehung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte. Eine Entschädigung wird für nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt. Die letzte begonnene Stunde wird voll gerechnet.

(3) Die Entschädigung wird auch gewährt,

1.
wenn ehrenamtliche Richter von der zuständigen staatlichen Stelle zu Einführungs- und Fortbildungstagungen herangezogen werden,
2.
wenn ehrenamtliche Richter bei den Gerichten der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit in dieser Eigenschaft an der Wahl von gesetzlich für sie vorgesehenen Ausschüssen oder an den Sitzungen solcher Ausschüsse teilnehmen (§§ 29, 38 des Arbeitsgerichtsgesetzes, §§ 23, 35 Abs. 1, § 47 des Sozialgerichtsgesetzes).

Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 7 Euro je Stunde.

(1) Dieses Gesetz regelt

1.
die Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, die von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Finanzbehörde in den Fällen, in denen diese das Ermittlungsverfahren selbstständig durchführt, der Verwaltungsbehörde im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder dem Gerichtsvollzieher herangezogen werden;
2.
die Entschädigung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen sowie bei den Gerichten der Verwaltungs-, der Finanz- und der Sozialgerichtsbarkeit mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Handelssachen, in berufsgerichtlichen Verfahren oder bei Dienstgerichten sowie
3.
die Entschädigung der Zeuginnen, Zeugen und Dritten (§ 23), die von den in Nummer 1 genannten Stellen herangezogen werden.
Eine Vergütung oder Entschädigung wird nur nach diesem Gesetz gewährt. Der Anspruch auf Vergütung nach Satz 1 Nr. 1 steht demjenigen zu, der beauftragt worden ist; dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter einer Unternehmung die Leistung erbringt, der Auftrag jedoch der Unternehmung erteilt worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch, wenn Behörden oder sonstige öffentliche Stellen von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen zu Sachverständigenleistungen herangezogen werden. Für Angehörige einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle, die weder Ehrenbeamte noch ehrenamtlich tätig sind, gilt dieses Gesetz nicht, wenn sie ein Gutachten in Erfüllung ihrer Dienstaufgaben erstatten, vertreten oder erläutern.

(3) Einer Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder durch die Finanzbehörde in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 steht eine Heranziehung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde im Auftrag oder mit vorheriger Billigung der Staatsanwaltschaft oder der Finanzbehörde gleich. Satz 1 gilt im Verfahren der Verwaltungsbehörde nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.

(4) Die Vertrauenspersonen in den Ausschüssen zur Wahl der Schöffen und die Vertrauensleute in den Ausschüssen zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bei den Gerichten der Verwaltungs- und der Finanzgerichtsbarkeit werden wie ehrenamtliche Richter entschädigt.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die gerichtliche Festsetzung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.