Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Aug. 2018 - M 7 E 18.4088

published on 30/08/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Aug. 2018 - M 7 E 18.4088
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller - ein Kreisverband einer politischen Partei - begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Zulassung zu der Veranstaltung C. L. vom 8. bis 9. September 2018.

Bei der Veranstaltung C. L. handelt es sich um ein Straßenfest, das seit 1995 alljährlich zweimal (im Jahr 2018 am 5. und 6. Mai sowie 8. und 9. September) in München im Stadtteil Schwabing stattfindet. Ins Leben gerufen von der Friedensinitiative Schwabing wird der C. L. seit der Gründung des Vereins C. L. e.V. im Jahr 2004 von diesem veranstaltet.

Am 29. März 2018 schlossen die Antragsgegnerin als Mitveranstalterin und der C. L. e.V. als Hauptveranstalter eine Veranstaltungsvereinbarung. Laut  Nr. 1 der Veranstaltungsvereinbarung beteiligt sich die Antragsgegnerin unter anderem „als Mitveranstalterin im Rahmen der Kulturförderung auf Basis der im Stadtratsbeschluss ʹStädtische Kulturförderung, Aufgaben, Ziele, Kriterienʹ vom 27. September 2007 festgelegten Förderkriterien an der Veranstaltung/dem Projekt Kunst- und Kulturprogramm im Rahmen des C. L. 2018 (Programmplätze: ʹTheater der Flaneureʹ, ʹPlatz der Schwabingerʹ, ʹKarrée der Kunstʹ) am 5./6. Mai und am 8./9. September 2018, Veranstaltungsort: München, Leopoldstraße durch Beratung hinsichtlich der Konzeption, der Programminhalte, des Programmablaufs und der Durchführungsmodalitäten sowie durch Übernahme von Kosten bis zu einer Höhe von (Defizitausgleich) 7.000,- €“.

Mit Anmeldung vom 29. Mai 2018 bewarb sich der Antragsteller beim C. L. e.V. für die Teilnahme am C. L. 8./9. September 2018 mit einem Infostand.

Mit E-Mail vom 17. Juli 2018 teilte der erste Vorsitzende des C. L. e.V. dem Antragsteller mit, dass keine Möglichkeit gesehen werde der Bitte des Antragstellers nachzukommen.

Daraufhin wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 30. Juli 2018 an die Antragsgegnerin als Mitveranstalterin und beantragte die Zulassung zur Veranstaltung C. L. vom 8. bis 9. September 2018 zu erteilen. Hilfsweise beantragte der Antragsteller, dem Hauptveranstalter C. L. e.V. aufzutragen, diese Zulassung im Rahmen der allgemeinen Teilnahmebedingungen unverzüglich zu erteilen, und bei Nichterteilung die Veranstaltungsvereinbarung mit dem Hauptveranstalter vom 29. März 2018 fristlos zu kündigen und der Veranstaltung C. L. keine Fördermittel mehr zur Verfügung zu stellen, keine Kosten der Veranstaltung zu übernehmen und nicht an ihr teilzunehmen oder für sie zu werben oder sonst wie zu unterstützen.

Mit Schreiben vom 10. August 2018 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 6. September 2016 (M 7 E 16.3951 - juris) ab, da sich die Sach- und Rechtslage gegenüber dem Jahr 2016 nicht geändert habe.

Daraufhin hat der Antragsteller am 17. August 2018 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München gestellt. Der Antragsteller trägt vor, er möchte einen Infostand an dem für die politischen Parteien vorgesehenen Platz aufstellen. An der Veranstaltung C. L. nähmen auch andere politische Parteien teil. Es werde dem Antragsteller als einziger politischer Partei die Teilnahme untersagt. Ein Anordnungsgrund sei gegeben, da eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr vor der am 8. September 2018 stattfindenden Veranstaltung erwartet werden könne. Der grundsätzliche Anspruch auf Zulassung folge zunächst aus höchstrangigem Recht, wie dem Grundsatz der Parteienfreiheit (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG), der Chancengleichheit (Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 3 GG, § 5 Abs. 1 PartG), dem Verbot einer Diskriminierung politischer Anschauungen (Art. 3 Abs. 1 GG), der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und dem allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Dieses höchstrangige Recht sei sowohl bei der Erteilung als auch bei der Versagung einer Teilnahme an der Veranstaltung zu beachten und bei Ermessensentscheidungen mit dem ihm zukommenden Gewicht zu würdigen. Eine Untersagung der Zulassung wäre nur dann rechtens, wenn die Untersagung weder Grundrechte des Antragstellers noch Grundrechte seiner an der Veranstaltung teilnehmenden Mitglieder verletzen würde. Einer Gemeinde sei es nicht gestattet, an (privaten) Veranstaltungen teilzunehmen, wenn die genannten Grundrechte vom Hauptveranstalter missachtet würden. Immer wenn ein Träger öffentlicher Gewalt irgendwie an einer (privaten) Veranstaltung teilnehme, müsse u.a. die Gleichbehandlung aller Parteien sichergestellt werden. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juli 2018 (4 CE 18.1224 - juris) müsse entsprechend von der Antragsgegnerin befolgt werden. Das Gebot der Rechtsstaatlichkeit könne unter keinen Umständen von der öffentlichen Hand mit ihrer Mitwirkung umgangen werden. Deshalb müsse die Gemeinde ggf. dem Hauptveranstalter auftragen, keine Partei in der Veranstaltung zu diskriminieren. Sollte sie keine Einwirkungsmöglichkeit auf den privaten Veranstalter haben, dann müsse sie ihre Teilnahme an der Veranstaltung umgehend kündigen und dieser keine Fördermittel mehr zur Verfügung stellen, keine Kosten übernehmen oder nicht mehr für sie werben oder sie sonst wie unterstützen. Des Weiteren dürften keine anderen Unterstützungsleistungen für die private Veranstaltung wie Sperrung der Leopoldstraße und die Umleitung der öffentlichen Verkehrsmittel geleistet werden. Die Einwirkungsmöglichkeit der Antragsgegnerin sei jedoch allein schon dadurch gegeben, dass öffentliche Mittel und Leistungen für die Veranstaltung zur Verfügung gestellt würden. Darüber hinaus gehöre der zweite Vorsitzende des C. L. e.V. als Mitglied der SPD dem Bezirksausschuss 12 Schwabing-Freimann an. Außerdem sei der erste Vorsitzende des C. L. e.V. Mitglied der Partei Bündnis 90/Die Grünen und gehöre ebenfalls dem Bezirksausschuss 12 Schwabing-Freimann an.

Der Antragsteller beantragt,

die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheides vom 10. August 2018 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,

  • 1.die Zulassung zur Veranstaltung C. L. vom 8. bis 9. September 2018 zu erteilen;

  • 2.hilfsweise dem Hauptveranstalter C. L. e.V. aufzutragen, diese Zulassung im Rahmen der allgemeinen Teilnahmebedingungen unverzüglich zu erteilen, und bei Nichterteilung, die Veranstaltungsvereinbarung mit dem Hauptveranstalter vom 29. März 2018 fristlos zu kündigen und der Veranstaltung C. L. keine Fördermittel mehr zur Verfügung zu stellen, keine Kosten der Veranstaltung zu übernehmen und nicht an ihr teilzunehmen oder für sie zu werben oder sonst wie zu unterstützen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 17. August 2018 wird abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt vor, sowohl Haupt- als auch Hilfsantrag seien bereits unzulässig. Es bestehe kein Anordnungsanspruch, da der geltend gemachte Zulassungsanspruch voraussetzen würde, dass es sich bei dem C. L. um eine öffentliche Einrichtung i.S.d. Art. 21 GO handeln würde. Der Antragsteller habe bereits für die Veranstaltung C. L. vom 10. bis 11. September 2016 erfolglos einen Antrag auf Zulassung gestellt. Das Bayerische Verwaltungsgericht München habe in seinem Beschluss vom 6. September 2016 festgestellt, dass der C. L. ein Straßenfestival sei, das seit vielen Jahren auf öffentlichem Raum auf der Münchener Leopoldstraße stattfinde und von einem privaten Verein ausgerichtet werde, dem allein die Auswahl der teilnehmenden Stände obliege. Die Antragsgegnerin habe keine Einflussmöglichkeiten. Weder die Schirmherrschaft durch den Oberbürgermeister noch die finanzielle Förderung am Kunst- und Kulturprogramm der Veranstaltung würden etwas an der privatrechtlicher Ausrichtung ändern. Die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichts München seien noch gültig und würden zutreffend die heutige Rechtslage beschreiben. Soweit der Antragsteller auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juli 2018 verweise, sei der Sachverhalt gänzlich unterschiedlich, da sich der Zuschuss der Antragsgegnerin nur auf einen kleinen ausgewählten Teil des Kulturprogramms beziehe; auch ohne Zahlung eines städtischen Zuschusses könne und würde die Veranstaltung C. L. stattfinden. Sowohl das Landgericht München I mit Beschluss vom 8. Juni 2016 (30 O 9540/16 - nicht veröffentlicht) als auch das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 10. Juni 2016 (7 W 989/16 - nicht veröffentlicht) hätten entschieden, einen Antrag auf Überlassung eines Infostandes bei der Veranstaltung C. L. vom 11. bis 12. Juni 2016 zurückzuweisen. Nach deren Auffassung handle es sich bei dem C. L. e.V. um einen privaten Verein, dem es grundsätzlich freistehe, ob er einen Vertrag mit dem Antragsteller schließe. Auch würden Grundrechte des Antragstellers nicht verletzt. Die Veranstaltungsvereinbarung vom 29. März 2018 zwischen der Antragsgegnerin und dem Verein C. L. e.V. beziehe sich nicht auf die Gesamtveranstaltung des C. L., sondern ausdrücklich nur auf die Kunst- und Kulturprogrammteile „Theater der Flaneure“, „Platz der Schwabinger“ und „Karrée der Kunst“. Nur auf diese beziehe sich der Förderbeitrag der Antragsgegnerin. Der vom Antragsteller geltend gemachte Zulassungsanspruch richte sich demgegenüber auf die Zulassung zu dem vom C. L. e.V. genannten Programmplatz „Meile der Demokratie“, welcher von der Antragsgegnerin mitnichten gefördert werde. Es bestehe auch kein Anordnungsgrund, da sich der Sachverhalt gegenüber dem Streitgegenstand, der dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 6. September 2016 zugrunde lag, nicht geändert habe. Weiterhin bestehe auch hinsichtlich des Hilfsantrags kein Anordnungsanspruch. Es bestehe keine Rechtsgrundlage zugunsten des Antragstellers, dass die Antragsgegnerin auf den C. L. e.V. einwirken müsse, den Antragsteller wie andere politische Parteien zu einer politischen Diskussion zuzulassen. Da es sich bei der Veranstaltung um eine Veranstaltung einer juristischen Person des Privatrechts handle, die nicht als Verwaltungshelfer oder beliehener Unternehmer für die Landeshauptstadt handle, habe die Antragsgegnerin keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Veranstaltung. Die Rolle des Kulturreferats der Antragsgegnerin sei im Zusammenhang mit dem C. L., ebenso wie bei einer Vielzahl anderer kultureller Veranstaltungen, die einer Zuschussgeberin für die kulturellen und künstlerischen Bestandteile der Veranstaltung. Dies erfolge im Rahmen des verfassungs- und kommunalrechtlichen Auftrags zur kommunalen Kulturförderung. In diesem Zusammenhang stehe auch die Schirmherrschaft des Oberbürgermeisters. Es sei bekanntermaßen bei vielen Kulturveranstaltungen üblich, dass hochrangige Persönlichkeiten die Schirmherrschaft übernehmen würden. Dies habe keinen Einfluss auf die Organisation und Verantwortlichkeit für die Durchführung der jeweiligen Veranstaltung.

Ergänzend wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Vorab wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsrechtsweg nach der Zwei-Stufen-Theorie gemäß § 40 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - eröffnet ist, da der Antragsteller von der Antragsgegnerin die Zulassung zum C. L. begehrt und die Streitigkeit damit das „Ob“ der Zulassung betrifft (vgl. VG München, B.v. 6.9.2016 - M 7 E 16.3951 - juris Rn. 11).

Der Antrag ist insgesamt unbegründet, da kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurde (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO).

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet wird, nach § 920 Abs. 2 i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen.

Der geltend gemachte Zulassungsanspruch resultiert grundsätzlich aus  Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO. Nach Art. 21 Abs. 1 GO sind alle Gemeindeangehörigen nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen.

Öffentliche Einrichtungen im Sinne der Gemeindeordnung sind alle Verwaltungsressourcen (Personal- und Sachmittel), die von einer Gemeinde durch Widmungsakt der allgemeinen Benutzung durch Ortsansässige zur Verfügung gestellt und von ihr im öffentlichen Interesse unterhalten werden (vgl. BayVGH, B.v. 3.7.2018 - 4 CE 18.1224 - juris Rn. 13 m.w.N.). Entscheidend für das Vorliegen einer kommunalen öffentlichen Einrichtung ist demnach neben der Erfüllung einer gemeindlichen Aufgabe die Widmung, die den Einrichtungszweck und den Benutzerkreis festlegt. Dieser Konstitutivakt unterliegt nach geltendem Recht keinem Formerfordernis; die Widmung kann daher sowohl durch Satzung (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO) oder Allgemeinverfügung (Art. 35 Satz 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG) erfolgen als auch in einem konkludenten Handeln der zuständigen Gemeindeorgane zum Ausdruck kommen (vgl. BayVGH, B.v. 3.7.2018, a.a.O.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Veranstaltung C. L. nicht um eine öffentliche Einrichtung der Antragsgegnerin i.S.v. Art. 21 GO. Denn für den C. L. werden seitens der Antragsgegnerin keine Verwaltungsressourcen zur Verfügung gestellt. Seitens der Antragsgegnerin wird lediglich eine Nutzung der Leopoldstraße durch deren Sperrung sowie durch Umleitung des öffentlichen Verkehrs ermöglicht. Hierbei handelt es sich nicht um den Einsatz bzw. um ein Zur-Verfügung-Stellen von Verwaltungsressourcen, sondern um die Gewährung einer straßenrechtlichen Sondernutzung i.S.v. Art. 18 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz - BayStrWG. Zudem wird die Veranstaltung seitens der Antragsgegnerin ausweislich Nr. 1 der Veranstaltungsvereinbarung lediglich 7.000,- € und damit ca. 1/7 der kalkulierten Gesamtkosten von 48.300,- € finanziell unterstützt. Diese werden außerdem nicht für die gesamte Veranstaltung, sondern lediglich für die Programmplätze „Theater der Flaneure“, „Platz der Schwabinger“ und „Karrée der Kunst“ zur Verfügung gestellt.

Jedenfalls ist die Veranstaltung C. L. der Antragsgegnerin nicht zuzurechnen. Denn eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde i.S.v. Art. 21 GO liegt nur dann vor, wenn die Einrichtung der Gemeinde rechtlich zugerechnet werden kann (vgl. Glaser in Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand Mai 2016, Art. 21 Rn. 7). Die Veranstaltung C. L. wird ausschließlich von dem gemeinnützigen Verein C. L. e.V. veranstaltet und ist somit rechtlich alleine diesem zuzurechnen. Insbesondere folgt eine rechtliche Zurechnung zur Antragsgegnerin nicht aus der Veranstaltungsvereinbarung vom 29. März 2018. Denn zwar wird die Antragsgegnerin darin explizit als Mitveranstalterin bezeichnet. Entscheidend für eine rechtliche Zurechnung ist jedoch nicht die Bezeichnung eines Vertragspartners. Zwar mag diese ein Indiz für die rechtliche Stellung im Innenverhältnis der Vertragsparteien sein, primär ist jedoch die rechtliche Ausgestaltung des Innenverhältnisses maßgeblich. Der Veranstaltungsvereinbarung vom 29. März 2018 ist - außer der Bezeichnung der Antragsgegnerin als Mitveranstalterin - allerdings keine Regelung zu entnehmen, die der Antragsgegnerin die Stellung als Veranstalter zukommen lässt. Zwar existiert keine gesetzliche Definition des Veranstalterbegriffes, jedoch ist für einen Veranstalter kennzeichnend, dass dieser die Veranstaltung durchführt, die organisatorische Verantwortung übernimmt, das unternehmerische Risiko und die Haftung trägt (vgl. zum Begriff des Veranstalters im Versammlungsrecht Kniesel/Poscher in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 6. Aufl. 2018, Versammlungsrecht Rn. 212). Eine Gesamtschau der in der Veranstaltungsvereinbarung vom 29. März 2018 enthaltenen Regelungen zeigt, dass die Antragsgegnerin trotz der Bezeichnung als Mitveranstalterin nicht als Veranstalter des C. L. anzusehen ist. So geht aus der Veranstaltungsvereinbarung lediglich hervor, dass sich die Antragsgegnerin im Rahmen der Kulturförderung an der Veranstaltung/dem Projekt Kunst- und Kulturprogramm im Rahmen des C. L. 2018 (Programmplätze: „Theater der Flaneure“, „Platz der Schwabinger“, „Karrée der Kunst“) durch Beratung hinsichtlich der Konzeption, der Programminhalte, des Programmablaufs und der Durchführungsmodalitäten sowie durch Übernahme von Kosten bis zu einer Höhe von (Defizitausgleich) 7.000,- € (vgl. Nr. 1 der der Veranstaltungsvereinbarung) unterstützt. Dies zeigt, dass die Antragsgegnerin weder die Veranstaltung C. L. selbst durchführt, noch die Organisation desbezüglich übernimmt. Der Beitrag der Antragsgegnerin beschränkt sich vielmehr auf eine beratende Tätigkeit sowie auf eine finanzielle Unterstützung. Zudem erstreckt sich diese Form der Beteiligung der Antragsgegnerin nicht auf die gesamte Veranstaltung, sondern ist auf die explizit aufgeführten Programmplätze beschränkt. Auch ist geregelt, dass weitere Verpflichtungen gegenüber dem Hauptveranstalter, dem C. L. e.V., nicht entstehen. Alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Veranstaltereigenschaft (z.B. Einholung der Genehmigungen, GEMA-Anmeldung und -Gebührenbegleichung, Veranstalterhaftpflichtversicherung, Künstlersozialversicherung u.a.) ergeben, liegen beim Hauptveranstalter C. L. e.V. (vgl. Nr. 8 der Veranstaltungsvereinbarung). Auch stellt der Hauptveranstalter die Antragsgegnerin von allen Ansprüchen Dritter, die ihm gegenüber in seiner Eigenschaft als Hauptveranstalter geltend gemacht werden, frei (vgl. Nr. 11 der Veranstaltungsvereinbarung). Dass der C. L. e.V. für die Organisation und Durchführung alleinig verantwortlich ist, wird zudem bestätigt durch dessen Internetauftritt, aus dem hervorgeht, dass dieser zweimal jährlich die Veranstaltung C. L. veranstaltet und sich als Veranstalter vorbehält, Veranstaltungen, die nicht den Vereinszwecken entsprechen, abzulehnen. Dies entspricht wiederum § 1 der auf der Internetseite des C. L. e.V. abrufbaren Teilnahmebedingungen. Außerdem wird im Internetauftritt des C. L. e.V. erklärt, dass für die Abwicklung des Geschäftsbetriebs die C. L. O. GmbH gegründet wurde, deren alleiniger Gesellschafter der C. L. e.V. ist, sowie dass Verein und GmbH die Projektleitung mit der Abwicklung der Veranstaltung C. L. beauftragen.

Soweit der Antragsteller daneben geltend macht, dass der Anspruch auf Zulassung aus höchstrangigem Recht, wie dem Grundsatz der Parteienfreiheit (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz - GG), der Chancengleichheit (Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 3 GG, § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Parteien - PartG), dem Verbot einer Diskriminierung politischer Anschauungen (Art. 3 Abs. 1 GG), der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und dem allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), resultierte, besteht auch ein solcher Anspruch nicht.

Der Antragsteller beruft sich damit auf die Grundrechte in ihrer Funktion als Leistungsrechte. Ein Anspruch auf gleichheitsgerechte Entscheidung über den Zugang oder sonstige Leistungsgewährung besteht, wenn der Staat öffentliche Einrichtungen zur Verfügung stellt (vgl. Nußberger in Sachs, Grundgesetz, 8. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 53). Stellen die Gemeinden ihre Einrichtungen, insbesondere ihre Hallen und Säle, auch den politischen Parteien zur Verfügung, so sind sie nach Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 GG, § 5 Abs. 1 PartG verpflichtet, alle Parteien gleich zu behandeln (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.1989 - 7 B 184/88 - juris Rn. 7). In diesem Zusammenhang kommt es schließlich auch nicht darauf an, ob die Gemeinde ihre Einrichtung selbst betreibt oder durch eine privatrechtliche Betriebsgesellschaft betreiben lässt. Die Gemeinde muss vielmehr unabhängig von der gewählten Organisationsform stets für die Gleichbehandlung der Parteien einstehen und kann deshalb, sofern sie nicht ohnehin selbst über den Zugang zu der Einrichtung entscheidet, auch dazu verpflichtet sein, der antragstellenden Partei durch Einwirkung auf die Betriebsgesellschaft den Zugang zu der Einrichtung zu verschaffen (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.1989 a.a.O.).

Dementsprechend ist die Antragsgegnerin zur Wahrung der Grundrechte im Allgemeinen und zur Gleichbehandlung der Parteien im Besonderen im Hinblick auf ihre Einrichtungen verpflichtet. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Veranstaltung C. L. jedoch nicht um eine Einrichtung der Antragsgegnerin. Dieser wird von der Antragsgegnerin weder selbst durchgeführt, noch hat diese dem C. L. e.V. die Durchführung übertragen. Vielmehr wird der C. L. seit jeher eigenständig von privaten Veranstaltern durchgeführt. Somit hat die Antragsgegnerin nicht selbst für die Wahrung der Grundrechte und insbesondere für die Gleichbehandlung der Parteien im Rahmen des C. L. Sorge zu tragen. Der Antragsteller wird dadurch jedoch nicht rechtsschutzlos gestellt, denn die Grundrechte entfalten auch bei der Auslegung und Anwendung privatrechtlicher Normen eine Ausstrahlungswirkung. Sie sind somit auch auf der - gegenüber dem C. L. e.V. maßgeblichen - Ebene des Privatrechts grundsätzlich zu berücksichtigen.

Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet.

Soweit sich der Anspruch auf Zulassung nach Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 GO in den Fällen, in denen die Kommune die öffentliche Einrichtung nicht selbst betreibt, sondern von einer von ihr begründeten und/oder beherrschten selbstständigen juristischen Person des Privatrechts betreiben lässt, in einen Anspruch auf Verschaffung der Zulassung durch Einwirkung auf den Betreiber wandelt, sofern sie darüber nicht selbst entscheidet, wurde auch ein solcher Anspruch nicht glaubhaft gemacht.

Eine Gemeinde kann grundsätzlich Träger einer öffentlichen Einrichtung auch sein, wenn sie sich für deren laufenden Betrieb nicht der Organisationsformen des öffentlichen Rechts (Regiebetrieb, Eigenbetrieb, Anstalt etc.) bedient. Sie kann stattdessen eine Eigengesellschaft in Privatrechtsform (Art. 86 Nr. 3, 92 ff. GO) gründen oder die Betriebsführung einem Privaten bzw. einer privaten Personenvereinigung etwa im Rahmen eines Miet-, Pacht- oder Leihverhältnisses überlassen (vgl. BayVGH, B.v. 3.7.2018 - 4 CE 18.1224 - juris Rn. 15). Im letztgenannten Fall darf die Gemeinde allerdings ihre Stellung als verantwortliche Trägerin der Einrichtung nicht aufgeben. Nur wenn ihr maßgebliche Einwirkungsmöglichkeiten auf den Betrieb der Einrichtung verbleiben, kann noch von einer kommunalen Einrichtung gesprochen werden. Die Gemeinde muss die öffentliche Zweckbindung der Einrichtung nötigenfalls gegenüber dem privaten Betreiber durchzusetzen imstande sein, z. B. durch vertraglich begründete Mitwirkungs- oder Weisungsrechte (vgl. BayVGH, B.v. 3.7.2018 a.a.O.).

Die Möglichkeit der Einflussnahme folgt vorliegend nicht bereits aus der finanziellen Unterstützung des C. L. e.V. Denn mit 7.000,- € betragen die finanziellen Zuwendungen der Antragsgegnerin nur ca. 1/7 der kalkulatorisch zugrunde gelegten Gesamtkosten von 48.300,- € und sind auch ausschließlich für die in Nr. 1 der Veranstaltungsvereinbarung einzeln aufgeführten geförderten Veranstaltungen einzusetzen (vgl. Nr. 2 der Veranstaltungsvereinbarung). Die Durchführung des C. L. ist somit nicht existenziell von den finanziellen Zuwendungen der Antragsgegnerin abhängig. Selbst wenn man eine Möglichkeit der Einflussnahme der Antragsgegnerin aufgrund der finanziellen Zuwendungen ableiten würde, würde sich diese auf die Bereiche beschränken, für die die Zuwendungen gezahlt werden, vorliegend die Programmplätze „Theater der Flaneure“, „Platz der Schwabinger“ und „Karrée der Kunst“. Es ist jedoch weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der Antragsteller eine Zulassung gerade zu diesen Programmplätzen begehrt. Mangels finanzieller Unterstützung der kompletten Veranstaltung C. L. durch die Antragsgegnerin resultiert aus dieser jedenfalls keine Einflussnahmemöglichkeit auf die Veranstaltung im Gesamten.

Weiterhin folgt die Einflussnahmemöglichkeit weder aus der Schirmherrschaft des Oberbürgermeisters noch aus der Mitgliedschaft des ersten und zweiten Vorsitzenden des C. L. e.V. in einem Bezirksausschuss. Durch die Übernahme einer Schirmherrschaft wird zum Ausdruck gebracht, dass der Schirmherr einer Veranstaltung wohlwollend gegenübersteht und diese unterstützt. Die Bedeutung der Veranstaltung in der öffentlichen Wahrnehmung wird hierdurch nochmals besonders betont. Besondere Einwirkungsbefugnisse des Schirmherrn auf die Organisation und die Durchführung der unterstützten Veranstaltung selbst resultieren daraus jedoch nicht. Auch die Mitgliedschaft der beiden Vorsitzenden des C. L. in einem Bezirksausschuss vermag keine Einflussnahmemöglichkeit der Antragsgegnerin zu begründen. Denn als Mitglied des Bezirksausschusses kommt ihnen die Stellung kommunaler Mandatsträger zu. Für diese gilt jedoch der Grundsatz des freien Mandats i.S.v. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 13 Abs. 2 Bayerische Verfassung - BV -, so dass diese in ihrer Stellung als Mitglied des Bezirksausschusses ausschließlich ihrem Gewissen und nicht der Antragsgegnerin unterworfen sind (vgl. für Gemeinderatsmitglieder BayVerfGH, E.v. 23.7.1984 - Vf. 15-VII-83 - BayVBl 1984, 621).

Schließlich folgt auch keine Möglichkeit der Einflussnahme aus der Veranstaltungsvereinbarung vom 29. März 2018. Dieser ist keine entsprechende Regelung zu entnehmen. Vielmehr geht aus Nr. 8 der Veranstaltungsvereinbarung explizit hervor, dass neben der Beteiligung der Antragsgegnerin durch Beratung hinsichtlich der Konzeption, der Programminhalte, des Programmablaufs und der Durchführungsmodalitäten sowie durch Übernahme von Kosten bis zu einer Höhe von (Defizitausgleich) 7.000,- € keine weiteren Verpflichtungen gegenüber dem C. L. e.V. bestehen und dass gerade diesem alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Veranstaltereigenschaft ergeben, obliegen.

Da der C. L. seit jeher von privaten Veranstaltern durchgeführt wird und diese zu keinem Zeitpunkt von der Antragsgegnerin mit der Durchführung des C. L. beauftragt wurden, liegt auch keine unzulässige Privatisierung des C. L. und damit keine Flucht in das Privatrecht vor (vgl. VG München, B.v. 6.9.2016 - M 7 E 16.3951 - juris Rn.15). Somit kann dahinstehen, ob als Konsequenz einer unzulässigen Privatisierung die Veranstaltungsvereinbarung vom 29. März 2018 fristlos zu kündigen, keine Fördermittel mehr zur Verfügung stellen, keine Kosten zu übernehmen sowie nicht am C. L. teilzunehmen, nicht dafür diesen zu werben oder diesen sonst wie zu unterstützen wären.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG in Anlehnung an die Nummern 1.5 und 22.3 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach kann in Verfahren bezüglich der Benutzung einer gemeindlichen Einrichtung als Streitwert das wirtschaftliche Interesse, sonst der Auffangwert festgesetzt werden. Für das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers bestehen keine Anhaltspunkte. Eine Ermäßigung des Auffangwertes nach Nummer 1.5. des Streitwertkatalogs erfolgt im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache nicht.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antr
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Annotations

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemißt sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muß der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere Partei sein.

(2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in Zusammenhang mit einer Wahl gilt Absatz 1 während der Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvorschläge eingereicht haben.

(3) Öffentliche Leistungen nach Absatz 1 können an bestimmte sachliche, von allen Parteien zu erfüllende Voraussetzungen gebunden werden.

(4) Der Vierte Abschnitt bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemißt sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muß der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere Partei sein.

(2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in Zusammenhang mit einer Wahl gilt Absatz 1 während der Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvorschläge eingereicht haben.

(3) Öffentliche Leistungen nach Absatz 1 können an bestimmte sachliche, von allen Parteien zu erfüllende Voraussetzungen gebunden werden.

(4) Der Vierte Abschnitt bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemißt sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muß der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere Partei sein.

(2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in Zusammenhang mit einer Wahl gilt Absatz 1 während der Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvorschläge eingereicht haben.

(3) Öffentliche Leistungen nach Absatz 1 können an bestimmte sachliche, von allen Parteien zu erfüllende Voraussetzungen gebunden werden.

(4) Der Vierte Abschnitt bleibt unberührt.

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

1.
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist;
2.
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung;
3.
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
3a.
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;
4.
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
5.
nach der Strafprozessordnung;
6.
nach dem Jugendgerichtsgesetz;
7.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
8.
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes;
9.
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;
9a.
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz;
10.
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;
11.
nach dem Wertpapierhandelsgesetz;
12.
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz;
13.
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist;
14.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);
15.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz;
16.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz;
17.
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz;
18.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen;
19.
nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz;
20.
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042);
21.
nach dem Zahlungskontengesetz und
22.
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. Satz 1 Nummer 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind.

(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren

1.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;
2.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;
3.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;
4.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und
5.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach

1.
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
2.
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,
3.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
4.
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und
5.
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.