Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Sept. 2016 - M 7 E 16.3951

published on 06/09/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Sept. 2016 - M 7 E 16.3951
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind ein Landes-, sowie zwei Kreisverbände einer politischen Partei und begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zulassung zur Veranstaltung Co. Le. vom 10. bis 11. September 2016 in München mit einem Informationsstand. Beim Co. Le. handelt es sich um ein Straßenfest, das vom Verein Co. Le. e. V. veranstaltet wird und im Jahr 2016 zweimal stattfindet (11./12. Juni und 10./11. September). Ein Antrag im Zivilrechtsweg auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Verein Co. Le. e. V. auf Zulassung zur Veranstaltung im Juni 2016 war abgelehnt worden (OLG München, B. v. 10.6.2016 - 7 W 989/16).

Mit Schreiben vom 1. Juli 2016 meldeten die Kreisverbände München-Nord und München-Süd der Partei „... für Deutschland“, die Antragsteller zu 2 und 3, bei der Antragsgegnerin ihre Teilnahme für den Co. Le. an. Die Anmeldung reichten sie auch beim Verein Co. Le. e. V. ein. Mit Schreiben vom 12. Juni 2016 teilte die Antragsgegnerin ihnen mit, dass die Organisation der Veranstaltung und die Auswahl der Teilnehmer bei diesem Verein liege und sich die Rolle des Kulturreferats auf die Förderung des Kulturprogramms beschränke. Am 10. August 2016 teilte der Co. Le. e. V. den Anmeldern mit, dass ein Infostand beim Co. Le. nicht zugelassen werde.

Mit Schreiben vom 1. September 2016 beantragten die Antragsteller eine einstweilige Anordnung mit dem Inhalt,

die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheids vom 10.8.2016 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Zulassung der Antragstellerin zur Veranstaltung Co. Le. 10.09.-11.09.16 mit einem eigenen Stand neben den anderen politischen Parteien gemäß ihrem Antrag vom 1.7.2016 zu erteilen.

Zur Begründung wird vorgetragen, dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei, da die Veranstaltung von der Landeshauptstadt mitveranstaltet und finanziell gefördert werde sowie unter der Schirmherrschaft des Oberbürgermeisters stehe. Es bestehe ein Anordnungsgrund, da die „delegierte“ Ablehnungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 10. August 2016 mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig sei und eine subjektive Rechtsverletzung vorliege. Gemeinden dürften sich nicht durch eine einfache Organisationsänderung der Grundrechtsbindung entziehen und sich ins Privatrecht flüchten. Der Anspruch auf Zulassung folge aus höherrangigem Recht wie dem Grundsatz der Parteienfreiheit, dem Verbot einer Diskriminierung politischer Anschauungen, der Meinungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die Begründung im Untersagungsbescheid vom 10. August 2016 sei nicht tragfähig.

Mit Schreiben vom 5. September 2016 beantragte die Antragsgegnerin,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führt sie aus, dass der Antrag unzulässig sei. Der Verwaltungsrechtsweg sei nicht eröffnet, da die Antragsgegnerin nicht Veranstalterin des Co. Le. sei, dieser vielmehr von dem privatrechtlich organisierten Verein Co. Le. e. V. veranstaltet werde. Der Co. Le. beinhalte unter anderem ein kulturelles Programm. Das Schreiben vom 10. August 2016 des Co. Le. e. V. sei kein Verwaltungsakt oder eine sonstige delegierte Ablehnungsentscheidung, da der Verein von der Antragsgegnerin nicht mit hoheitlichen Aufgaben betraut worden sei. Das Kulturreferat der Antragsgegnerin beschränke sich wie bei einer Vielzahl anderer kultureller Veranstaltungen darauf, einen Zuschuss von bis zu 5.000 Euro für die kulturellen und künstlerischen Bestandteile der beiden Veranstaltungen des Co. Le. im Jahr 2016 zu gewähren und bei Bedarf beratend bei der kulturellen Programmgestaltung zur Verfügung zu stehen. Die Schirmherrschaft des Oberbürgermeisters habe keinen Einfluss auf Organisation und Verantwortlichkeit der Durchführung. In der zwischen der Antragsgegnerin und dem Co. Le. e. V. geschlossenen Vereinbarung sei festgelegt, dass der Co. Le. e. V. alle Rechten und Pflichten aus der Veranstaltereigenschaft übernehme, gleiches gelte für die Einholung der erforderlichen Genehmigungen. Insgesamt handle es sich bei der Veranstaltung um die eines privaten Veranstalters. Mit Schreiben vom 6. September 2016 stellte die Antragsgegnerin klar, dass der Rechtsweg nicht gerügt werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die Antragsteller begehren die Verpflichtung der Antragsgegnerin, sie mit einem Infostand auf dem Straßenfest Co. Le. zuzulassen. Ihr Antrag hat keinen Erfolg.

Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO ist eröffnet. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ist, richtet sich, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der sich aus dem Tatsachenvortrag des Klägers ergebenden wahren Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der im Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird (vgl. VGH BW, B. v. 8.4.2002 - 5 S 378/02 - juris Rn. 4 m. w. N.; HessVGH, B. v. 15.10.2002 - 8 TG 2579/02 - juris Rn. 11; OLG Celle, B. v. 4.6.2007 - 11 U 293/06 - juris Rn. 13 ff.; unklar BayVGH, U. v. 23.3.1988 - 4 B 86.02336 - NvwZ-RR 1988, 71). Im Eilverfahren nach § 123 VwGO kommt es auf das zu sichernde Recht in der Hauptsache an (VGH BW, B. v. 8.4.2002 - 5 S 378/02 - juris Rn. 4 m.w.N.). Der Anspruch, der vorliegend mit der einstweiligen Anordnung gesichert werden soll, ist nach dem Tatsachenvortrag der Antragsteller ein Zulassungsanspruch zu einer Veranstaltung, die - so das Vorbringen der Antragsteller - von der Antragsgegnerin mitveranstaltet werde. Der so geltend gemachte Anspruch auf Zulassung zu einer gemeindlichen Einrichtung, hier die Frage nach dem „ob“ der Zulassung, ist öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. BayVGH, B. v. 28. 8.2001 - 4 C 01.2061 - juris Rn. 6).

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet wird, nach § 920 Abs. 2 i. V. m. § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen.

Der Antrag des Antragstellers zu 1 dürfte bereits unzulässig sein. Der Landesverband Bayern der ... für Deutschland hat keinen Antrag auf Teilnahme an der Veranstaltung gestellt, so dass ihm das Rechtsschutzinteresse fehlt (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 123 Rn. 22). Jedenfalls wäre sein Antrag unbegründet, da er keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Aus diesem Grund sind auch die Anträge der Antragsteller zu 2 und 3 erfolglos.

Ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Zulassung zum Co. Le. besteht nicht. Der von den Antragstellern geltend gemachte Zulassungsanspruch setzt voraus, dass es sich bei der Veranstaltung selbst um eine öffentliche Einrichtung i. S. d. Art. 21 GO handelt. Entscheidend für das Vorliegen einer solchen öffentlichen Einrichtung der Antragsgegnerin sind die Erfüllung gemeindlicher Aufgaben und ein Widmungsakt (vgl. BayVGH, U. v. 23.3.1988 - 4 B 86.02336 - NVwZ-RR 1988, 71). Die von den Antragstellern vorgetragenen Umstände sind bereits nicht geeignet, eine öffentliche Einrichtung annehmen zu lassen, auch sind keine sonstigen Anhaltspunkte dafür ersichtlich (vgl. Sächs. OVG, B. v. 18.6.2009 - 4 B 383/09 - juris Rn. 13 f.). Der Co. Le. ist ein Straßenfestival, das seit vielen Jahren auf öffentlichem Raum auf der Münchner Leopoldstraße stattfindet und von einem privaten Verein ausgerichtet wird, dem die Auswahl der teilnehmenden Stände alleine obliegt. Die Antragsgegnerin hat auf die Durchführung des Co. Le. keine Einflussmöglichkeiten (vgl. Veranstaltungsvereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und dem Co. Le. e. V. vom 23. Februar 2016). Weder die Schirmherrschaft durch den Oberbürgermeister noch die finanzielle Förderung am Kunst- und Kulturprogramm der Veranstaltung durch die Antragsgegnerin gemäß der geschlossenen Veranstaltungsvereinbarung ändern etwas an der privatrechtlichen Ausrichtung der Veranstaltung (so auch OLG München, B. v. 10.6.2016 - 7 W 989/16 in seinem Beschluss zum Co. Le. im Juni 2016).

Dementsprechend handelt es sich bei dem vom Co. Le. e. V. verfassten Schreiben vom 10. August 2016, in dem die Teilnahme der Antragsteller zu 2 und 3 abgelehnt wird, auch nicht um einen - wie die Antragsteller meinen „delegierten“ - Verwaltungsakt i. S. d. Art. 35 BayVwVfG. Auch soweit die Antragsteller geltend machen, es läge eine Umgehung der Grundrechte und eine Flucht ins Privatrecht vor, ist ihnen nicht zu folgen. Das Straßenfestival wurde und wird seit seiner Entstehung von einem privaten Betreiber und nicht von der Antragsgegnerin ausgerichtet. Eine unzulässige Entledigung einer gemeindlichen Aufgabenverantwortung liegt daher nicht vor (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 C 10/08 - juris).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 30/08/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller - ein Kreisve
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Annotations

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.