Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Juli 2017 - M 7 E 17.1045

published on 27/07/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Juli 2017 - M 7 E 17.1045
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Gericht

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Tenor

I. Soweit der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, eine Vereinigung der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in München und Umgebung, begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Zugang zu den dem Mietspiegel für die Stadt München 2017 zugrundeliegenden Daten bzw. die Verpflichtung der Antragsgegnerin, keine Löschung dieser Daten vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen und ggf. bereits vernichtete Daten wiederzubeschaffen.

Mit Klage vom 30. April 2016 zum Bayerischen Verwaltungsgericht München begehrt der Antragsteller im Wege einer Verpflichtungsklage bereits Zugang zu den Daten für den Mietspiegel 2015 (M 7 K 16.2053).

Mit Schreiben vom 3. Februar 2017 wandte sich der Antragsteller hinsichtlich des Mietspiegels 2017 an die Antragsgegnerin und bat um die Erteilung folgender Informationen:

1. Anzahl und Höhe der in den Münchner Mietspiegel 2017 eingeflossenen Neuvertragsmieten der letzten vier Jahre.

2. Anzahl und Höhe der in den Münchner Mietspiegel 2017 eingeflossenen, in den letzten vier Jahren geänderten Bestandsmieten.

3. Auflistung der zu 1. und 2. zur Auswertung gegebenen Einzelmieten unter Angabe von Straße und Hausnummer (Angabe des Stockwerks und Name des Mieters nicht erforderlich).

4. Auflistung der nicht mietspiegelrelevanten Mieten unter jeweiliger Angabe der Gründe für die unterlassene Berücksichtigung bei der Mietspiegelerstellung.

Die Antragsgegnerin teilte daraufhin mit Schreiben vom 3. März 2017 mit, dass in den Mietspiegel 2017 1.079 Neuvertrags- und 2.075 geänderte Bestandsmieten eingeflossen seien. Die Neuvertragsmieten lägen dabei im Durchschnitt bei 12,51 EUR, Bestandsmieten bei durchschnittlich 10,57 EUR. Eine Auflistung der zur Auswertung gegebenen 3.154 Einzelmieten unter Angabe von Straße und Hausnummer sei nicht mehr möglich, da die Adressdaten aus datenschutzrechtlichen Gründen bereits gelöscht worden und die Informationen daher nicht mehr vorhanden seien. Informationen über die nicht mietspiegelrelevanten Mieten unter Angabe der Gründe für die nicht vorgenommene Berücksichtigung könnten nicht herausgegeben werden. Bei den nicht mietspiegelrelevanten Wohnungen würden keine Angaben zur Höhe der Miete erhoben, sodass keine Auflistung der Mieten vorgenommen werden könne. Die Gründe für die Nichtberücksichtigung der Wohnungen für die Mietspiegelerstellung müssten erst durch eine äußerst aufwendige Auswertung und Verarbeitung entsprechend aufbereitet werden. Es handele sich somit nicht um eine vorhandene Information im Sinne der Informationsfreiheitssatzung. Ein Anspruch auf Auskunft bestehe mithin nicht. Im Übrigen wurde auf das anhängige Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München zum Mietspiegel für München 2015 und die dortigen Stellungnahmen Bezug genommen.

In der Rathausumschau vom 9. März 2017 ließ die Antragsgegnerin hingegen veröffentlichen, dass sämtliche Datensätze der Erhebung zum Mietspiegel für München 2017 beim Erhebungsinstitut selbstverständlich noch vorhanden seien. Hierbei handele es sich jedoch ausschließlich um Daten, die zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben benötigt würden (Ausstattungsmerkmale, Wohnlage etc.). Die dazugehörigen Adressdaten hingegen müssten zum frühestmöglichen Zeitpunkt von den restlichen Daten getrennt und gelöscht werden.

Weil er die Löschung der begehrten Daten bzw. die Vernichtung der entsprechenden Unterlagen im Anschluss an die am 15. März 2017 anstehende Beschlussfassung des Stadtrats über den Mietspiegel 2017 befürchtete, beantragte der Antragsteller mit Telefax vom 13. März 2017,

1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Zugang zu den Informationen zu gewähren, die der Erstellung des (qualifizierten) Mietspiegels für die Stadt München 2017 zugrunde liegen. Im Einzelnen werden begehrt:

a) Auflistung der als Neuvertragsmieten der letzten 4 Jahre und als in den letzten 4 Jahren geänderte Bestandsmieten im Mietspiegel für München 2017 ausgewerteten insgesamt 3.154 Einzelmieten,

b) Auflistung der für den Mietspiegel für München 2017 nicht relevanten Mieten unter jeweiliger Angabe der Gründe für die unterlassene Berücksichtigung bei der Mietspiegelerstellung,

c) Einsichtnahme in sämtliche von den Mietern ausgefüllte Fragebögen sowie sonstige Unterlagen, die den Auskünften zugrunde liegen, insbesondere auch den aus den Interviews resultierten Datensatz;

2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, es vorläufig – zumindest bis dem Antragsteller Zugang zu den unter 1. genannten Informationen gewährt worden ist – zu unterlassen, die dem (qualifizierten) Mietspiegel für die Stadt München 2017 zugrunde liegenden Daten zu löschen, Unterlagen – u.a. die von den Mietern und Interviewern ausgefüllten Fragebögen – zu vernichten oder anderweitig aus den Akten zu entfernen sowie entsprechende Aufträge bzw. Anweisungen zur Vernichtung bzw. Unterdrückung an Dritte - insbesondere die …Deutschland GmbH – zu erteilen, die auf vertraglicher Grundlage für die Antragsgegnerin Dienstleistungen im Rahmen der Mietspiegelerstellung erbringen;

3. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, evtl. bereits vernichtete Daten einschließlich Adressdaten, die den (qualifizierten) Mietspiegel für die Stadt München 2017 zugrunde liegen, wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen;

4. der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Begründung führte der Antragsteller aus, die veröffentlichten Informationen zum Mietspiegel seien teilweise lückenhaft und nicht nachvollziehbar. Daher versuche der Antragsteller auf der Grundlage der Informationsfreiheitssatzung der Antragsgegnerin sowie auf Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Pressegesetz (BayPrG) sowie Art. 36 Abs. 1 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) Zugang zu den fehlenden Informationen und Daten zu erhalten. Die Gewährung von einigen maßgeblichen Informationen sei jedoch abgelehnt worden, da diese entweder gelöscht worden oder nur als (Roh-)Datensätze in editierter Form bei der beauftragten …Deutschland GmbH vorhanden seien. Durch die bevorstehende Beschlussfassung des Stadtrats über den Mietspiegel 2017 als qualifiziert drohe – erneut – die Löschung der begehrten Daten bzw. die Vernichtung der entsprechenden Unterlagen. Die Erfüllung des Informationsanspruchs wäre damit nachhaltig erschwert oder gar endgültig vereitelt. Ein Abwarten in der Hauptsache sei wegen drohender wesentlicher Nachteile unzumutbar, da der Antragsteller ohne einer gerichtliche Regelungsanordnung gemäß Nr. 1 seines Antrages angesichts des bisherigen Verhaltens der Antragsgegnerin später keine Möglichkeit mehr habe, an die begehrten Informationen zu gelangen. Zugleich seien die Sicherungsanordnung gemäß Nr. 2 sowie die Regelungsanordnung nach Nr. 3 seines Antrages erforderlich, um eine Verwirklichung des Informationszugangs rechtsoffen zu halten. Im Laufe des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens betreffend die Informationsansprüche bezüglich des Mietspiegels 2015 habe sich die Antragsgegnerin widersprüchlich zu der Frage eingelassen, ob die begehrte Auskunft nicht erteilt werden könne, weil die Daten bei ihr nie vorhanden gewesen, zwar ursprünglich vorhanden, aber zwischenzeitlich gelöscht worden oder – in welcher Form auch immer – noch vorhanden, aber nicht herausgebbar seien. Es sei daher zu befürchten, dass die von der Antragsgegnerin veröffentlichten Informationen zum Mietspiegel 2017 – erneut – lückenhaft und unvollständig sein werden. Darüber hinaus bestehe Grund zu der Annahme, dass die Antragsgegnerin erneut wesentliche Informationen und Daten lösche oder anderweitig aus den Akten entferne, nachdem der Mietspiegel die Selbstverwaltungsorgane passiert habe, oder noch davor oder sogar bevor der Informationsanspruch des Antragstellers befriedigt worden sei. Insbesondere führe die offenbar bereits erfolgte Trennung (und Löschung) der Adressdaten von den restlichen Daten dazu, dass nicht mehr feststellbar sei, ob diese Angaben auch in Anwesen mit preisgebundenen Mieten erhoben worden seien. Dies habe zur Folge, dass das Informationsbegehren des Antragstellers, das auf eine Überprüfung der Datengrundlage des Mietspiegels 2017 ziele, leerlaufen könne. Das Löschen der Daten verhindere, dass die Antragstellerin Zugang zu den begehrten Informationen erhalten könnte. Es sei im Übrigen ein rechtswidriges hoheitliches Handeln, das den Antragsteller in seinen Rechten verletzen würde. Daher stehe ihm ein Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zu. Sofern die Antragsgegnerin Datensätze z.B. über die Adressdaten bereits gelöscht haben sollte, sei sie aufgrund der Rechtswidrigkeit dieses Handelns verpflichtet, diese Daten aus den von den Mietern und Interviewern ausgefüllten Originalfragebögen wiederherzustellen - unabhängig davon, ob diese Fragebögen bei der Antragsgegnerin (noch) vorhanden seien oder jemals vorhanden gewesen wären.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 27. März 2017,

die Anträge gemäß § 123 VwGO auf Erlass einstweiliger Anordnungen wegen Gewährung freien Zugangs zu Informationen abzulehnen.

Zur Antragserwiderung nahm die Antragsgegnerin zum geltend gemachten Anordnungsanspruch umfangreich Stellung. Wegen der Einzelheiten wird hierauf Bezug genommen. Hinsichtlich der antragstellerseits vorgetragenen drohenden Löschungen wurde ausgeführt, dass aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen die Adressdaten und die dazugehörigen Arbeitsdateien mit den Adressdaten nach dem Beschluss des Sozialausschusses am 9. März 2017 bei der Projektleitung bei … gelöscht worden seien. Allerdings lägen bei der Einsatzleitung bei …Deutschland die Adressdaten noch in einer Datenbank vor. Diese habe ursprünglich routinegemäß zum Monatsende gelöscht werden sollen, die Löschung sei jedoch zwischenzeitlich bereits ausgesetzt worden. Bei den nicht für den Mietspiegel relevanten Wohnungen würden keine Angaben zur Höhe der Miete erhoben. Daher könne auch keine Auflistung der Mieten vorgenommen werden und es handele sich nicht um eine Information, über die Auskunft erteilt werden könne. Die Fragebögen der Erhebungen zum Mietspiegel für München 2017 könnten nicht mehr im Original eingesehen werden. Die anonymisierten Fragebögen (ohne die abgetrennten Adressdaten) würden beim Erhebungsinstitut aber noch in digitalisierter Form aufbewahrt. Diese würden entsprechend der Festlegung in der Ausschreibung ebenso wie der aus den Interviews resultierende Datensatz erst nach sieben Jahren gelöscht. Mit Schreiben vom 10. April 2017 ergänzte die Antragsgegnerin u.a., dass zum Zeitpunkt des Abfassens des Schreibens vom 3. März 2017 an den Antragsteller die Antragsgegnerin tatsächlich noch davon ausgegangen sei, dass die Adressdaten bereits vernichtet gewesen seien. Erst auf Nachfrage vom 20. März 2017 sei differenziert in Erfahrung gebracht worden, wann welche Datensätze gelöscht bzw. wie lange und wo diese gespeichert würden.

Mit Schreiben vom 3. April und 7. Mai 2017 ergänzte der Antragsteller sein Vorbringen zum Vorliegen eines Anordnungsanspruchs sowie Anordnungsgrunds. Im vorliegenden Verfahren gelte es, „an Daten zu sichern und wiederherzustellen, was noch zu retten“ sei. Die Antragsgegnerin definiere einseitig den Zeitpunkt der Anonymisierung und Löschung der erhobenen Daten, erkläre dann, eine routinemäßige Löschung zwischenzeitlich ausgesetzt zu haben und trage im Übrigen zum Vorhandensein des Datenbestandes widersprüchlich vor. Sie verkenne, dass sie als auskunftsverpflichtete Behörde nicht über die Berechtigung des Informationsbegehrens zu entscheiden, sondern dieses schlicht zu erfüllen habe. Insoweit sei auf den rechtzeitig gestellten Antrag auf Informationszugang zu verweisen.

Auf richterliche Nachfrage bestätigte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 9. Mai 2017, dass die Löschung der streitgegenständlichen Daten für den Mietspiegel 2017 bei der datenverarbeitenden Firma …Deutschland ausgesetzt worden sei. Die Löschung der Daten werde in jedem Fall über das Eilverfahren hinaus bis zum Ausgang des Hauptsacheverfahrens zum Mietspiegel 2015 (M 7 K 16.2053) ausgesetzt. Somit sei keine Löschung von Daten im Laufe des o.g. anhängigen Verfahrens zu befürchten. Unter dem 30. Mai 2017 wurde insoweit von der Antragsgegnerin ergänzt, dass es weder im vorliegenden Verfahren noch im Verfahren M 7 K 16.2053 zum Mietspiegel 2015 widersprüchliche Angaben seitens der Antragsgegnerin gebe. Die Adressdaten und die dazugehörenden Arbeitsdateien mit den Adressdaten würden grundsätzlich nach dem Beschluss des Sozialausschusses zur Anerkennung des Mietspiegels bei der Projektleitung bei …Deutschland gelöscht. Die zusätzlich bei der Einsatzleitung bei …Deutschland noch in einer Datenbank vorhandenen Adressdaten würden dann routinemäßig zum Monatsende gelöscht. Die Löschung dieser Adressdaten für den Mietspiegel 2017 sei von der Antragsgegnerin ausgesetzt worden. Die Fragebögen der Erhebungen zum Mietspiegel für München 2017 würden anonymisiert, d.h. ohne die abgetrennten Adressdaten, ebenso wie der aus den Interviews resultierende Datensatz beim Erhebungsinstitut noch in digitalisierter Form aufbewahrt und entsprechend den Festlegungen in der Ausschreibung erst nach sieben Jahren gelöscht. Der Zeitpunkt für die Anonymisierung und Löschung der Adressdaten werde nicht von der Antragsgegnerin einseitig definiert, sondern von …Deutschland auf der Grundlage der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen aus § 30 a Abs. 3 Satz 1 und § 35 Abs. 2 Nr. 3 BayDSG durchgeführt.

Auf Nachfrage des Gerichts erklärte der Antragsteller mit Schreiben vom 7. Juni 2017 daraufhin das Verfahren insoweit für erledigt, als es die unter 2. beantragte Verpflichtung der Antragsgegnerin betrifft, „entsprechende Aufträge bzw. Anweisungen zur Vernichtung bzw. Unterdrückung an Dritte – insbesondere die …Deutschland GmbH – zu erteilen, die auf vertraglicher Grundlage für die Antragsgegnerin Dienstleistungen im Rahmen der Mietspiegelerstellungen erbringen“.

Insoweit werde die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen haben, weil sie – erst durch dieses Verfahren veranlasst – einen „routinemäßigen“ Datenlöschungsvorgang angehalten habe. Der Antrag zu 1. werde nicht zurückgenommen. Die begehrte einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts sei für den Anspruch auf Informationszugang unabdingbar, weil anders nicht zu erreichen sei, dass die maßgeblichen Daten bei der Antragsgegnerin überhaupt verfügbar blieben. Die Antragsgegnerin verfolge offenbar den Plan, ihre Akten- und Datenbestände so schnell wie möglich von den streitbefangenen Daten zu befreien, und den Rechtsstreit auf die Frage einer Wiederbeschaffungspflicht zu lenken und zu begrenzen. Um diesem, insbesondere auch ihrer eigenen Informationsfreiheitssatzung zuwider laufenden Verwaltungshandeln vorzubeugen, sei der verwaltungsgerichtliche Erlass einer Regelungsanordnung der einzige Weg. Bei Eilanträgen nach § 123 VwGO im Zusammenhang mit Auskunftsansprüchen sei die Vorwegnahme der Hauptsache typischerweise unvermeidlich. Ohne eine vollständige Information im Sinne des Antrages zu 1. laufe die Rechtschutzgarantie vorliegend leer - es stehe sogar zu befürchten, dass die lange Dauer des Eilrechtschutzverfahrens bereits zu einer Datenlöschung bei der Antragsgegnerin genutzt worden sei. Der Antrag zu 2. habe sich jedenfalls insoweit nicht erledigt, als er sich darauf beziehe, alle bei der Antragsgegnerin vorhandenen einschlägigen Daten und Akten zu bewahren. Die Zusicherung beziehe sich ausschließlich auf eine Löschung der streitgegenständlichen Daten bei der datenverarbeitenden Firma und erfasse damit die bei der Antragsgegnerin vorhandenen Daten nicht. Es sei diesseits zu unterstellen, dass bei der Antragsgegnerin mietspiegelrelevante Daten vorhanden gewesen seien, da andernfalls kaum der Beschluss des Stadtrats über die Qualifizierung des Mietspiegels hätte getroffen werden können.

Die Antragsgegnerin erwiderte mit Schriftsatz vom 16. Juni 2017, dass ihr zu keinem Zeitpunkt der Mietspiegelerstellung Datensätze aus der jeweiligen Datenerhebung oder Datenanalyse zur Verfügung gestanden habe. Von …Deutschland und dem Institut für Statistik der … würden lediglich Ergebnisse und Erkenntnisse aus der durchgeführten Analyse der Daten vorgestellt und übermittelt.

Unter dem 17. Juli 2017 führte der Antragsteller aus, dass die Antragsgegnerin nicht aus der Pflicht entlassen sein könnte, diese Daten vorzuhalten und hierüber Auskunft geben zu müssen. Mit ihrem „Löschungsmoratorium“ habe die Antragsgegnerin bewiesen, dass sie dazu in der Lage sei, auf die Dienstleister einzuwirken. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum die zur Information des Stadtrats notwendigen Daten nicht vorhanden gewesen seien, noch vorhanden seien oder jedenfalls beschafft würden, um rechtmäßiges Verwaltungshandeln, d.h. die Erfüllung von Auskunftsansprüchen zu ermöglichen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 7. Juni 2017 den Antrag unter 2. teilweise für erledigt erklärt hat und die Antragsgegnerin dem nicht entgegengetreten ist, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Im Übrigen hat der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO mangels Vorliegen eines Anordnungsgrundes keinen Erfolg.

Es kann daher dahinstehen, ob der Antragsteller aus der Informationsfreiheits-satzung der Antragsgegnerin, dem Bayerischen Pressegesetz oder Bayerischen Datenschutzgesetz ein Anspruch auf die Herausgabe der begehrten Daten, der Unterlassung der Löschung von Daten bzw. Wiederbeschaffung von Daten zusteht.

Aufgrund der von der Antragsgegnerin mehrfach deutlich zum Ausdruck gebrachten und aus Sicht des Gerichts nicht widersprüchlichen Erklärung der Antragsgegnerin, dass bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens für den Mietspiegel 2015 (M 7 K 16.2053) keine Löschung der Datensätze bei der …Deutschland GmbH, bei der (nur) die gewünschten Datensätze vorhanden seien, erfolge, fehlt es an einer Dringlichkeit des antragstellerischen Begehrens.

Soweit der Antragsteller im Antrag zu 1. die Auflistung von Daten bzw. Einsichtnahme in Fragebögen und Unterlagen begehrt, würde bei einer entsprechenden Regelungsanordnung nach § 123 VwGO die Hauptsache zu Lasten der Antragsgegnerin vorweggenommen. Eine Vorwegnahme durch eine einstweilige Regelung käme jedoch nur in Betracht, wenn ansonsten der Rechtsschutz des Antragstellers ins Leere liefe, weil eine unterlassene Regelung die Hauptsache im Gegenzug zu seinen Lasten faktisch vorwegnehmen würde (vgl. auch Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 123 Rn 66a). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Unabhängig davon, ob die begehrten Informationen bei der Antragsgegnerin oder …Deutschland überhaupt vorhanden sind und Informationen im Sinne der Informationsfreiheitssatzung wären bzw. erst erstellt werden müssten, sodass bereits deshalb ein Anspruch nach der Informationsfreiheitssatzung fraglich wäre, kann der Antragsteller sein Begehr in einem – noch nicht anhängigen – Klageverfahren verfolgen, ohne seines geltend gemachten Anspruchs verlustig zu gehen, wenn keine Regelungsanordnung erfolgt.

Die Gefahr einer Veränderung der Datenlage bzw. des Datenbestands ist angesichts der Erklärungen der Antragsgegnerin derzeit nicht gegeben. Für das Gericht nachvollziehbar hat die Antragsgegnerin erklärt, dass sie selbt keine (Roh-)Datensätze für den Mietspiegel 2017 besitze und die bei …Deutschland noch vorhandenen Datensätze einstweilen bis zum Abschluss des Klageverfahrens zum Mietspiegel 2015 nicht gelöscht würden.

Soweit der Antragsteller seinen Antrag zu 2. somit nicht für erledigt erklärt hat, da sich die Zusicherung der Antragsgegnerin auf Ausbleiben von Löschungen nicht auch auf die bei ihr vorhandenen Daten bezöge, besteht daher ebenfalls keine Dringlichkeit und jedenfalls kein Anordnungsgrund, wenngleich bereits das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses fraglich erscheint. Aus den Einlassungen der Antragsgegnerin ist für das Gericht glaubhaft zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin nicht vorhabe, Datensätze – die sie gar nicht habe – zu löschen, und hingegen das antragstellerische Vorbringen, es bestehe die Gefahr einer Löschung von Daten, nicht hinreichend glaubhaft ist.

An einer Dringlichkeit für eine Regelungsanordnung nach § 123 VwGO, Daten wiederherzustellen oder zu beschaffen, fehlt es ebenso. Eine Dringlichkeit wäre nur dann gegeben, wenn eine Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung zu einem späteren Zeitpunkt gegenüber dem derzeitigen Zeitpunkt unmöglich gemacht oder erheblich erschwert würde. Nachdem sich nach den glaubhaften Einlassungen der Antragsgegnerin am (Fort-)Bestand bis zum Abschluss des Verfahrens M 7 K 16.2053 über den Mietspiegel 2015 nichts ändern wird, ist der Antragsteller wie bei seinem Antrag zu 1. auf den Klageweg zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1, § 161 Abs. 2 VwGO. Soweit das antragstellerische Begehren auf Unterlassen der Antragsgegnerin teilweise für erledigt erklärt wurde, entspräche eine Kostenaufhebung billigem Ermessen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO. Die Auskunft der Antragsgegnerin im Schreiben vom 3. März 2017, die Adressdaten seien bereits gelöscht und die Informationen nicht mehr vorhanden, ist zwar (mit-)ursächlich für die Veranlassung des Antragstellers auf einstweiligen Rechtsschutz. Eine eindeutige Erklärung, während des anhängigen Rechtstreits zum Mietspiegel 2015 keine Daten bezüglich des Mietspiegels 2017 zu löschen, wäre bereits im Vorfeld des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz nach dem Schreiben des Antragstellers vom 3. Februar 2017 möglich gewesen. Anderseits oblag es dem Antragsteller, vor einem Antrag nach § 123 VwGO bei der Verwaltungsbehörde um die begehrte Unterlassung zu ersuchen. Im Rahmen der Kostenentscheidung ist dabei unerheblich, ob dies bereits eine Zulässigkeitsvoraus-setzung zur Begründung eines Rechtschutzbedürfnisses darstellt (str., vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 123 Rn 34 m.w.N.). Es wäre daher ermessengerecht, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Im Rahmen der einheitlich zu treffenden Kostenentscheidung fällt die anteilige Kostenpflicht der Antragsgegnerin indes nicht ins Gewicht, sodass gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO gänzlich dem Antragsteller die Kosten auferlegt werden.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili
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published on 06/12/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.