Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Apr. 2016 - M 7 E 16.283

published on 29/04/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Apr. 2016 - M 7 E 16.283
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

II.

Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht München verwiesen.

III.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.

Am 15. Oktober 2015 wurde bei der Polizeiinspektion (PI) ... durch einen Polizeibeamten eine Strafanzeige gegen den Antragsteller wegen des Verdachts der Verleumdung und des Vortäuschens einer Straftat erstattet. Die Anzeige wurde zur weiteren Sachbearbeitung an die PI ... weitergeleitet. Dort erschien der Antragsteller am 14. Januar 2016 zu einer Beschuldigtenvernehmung, die von dem vernehmenden Polizeibeamten abgebrochen wurde, weil er immer wieder von der Sache abschweifte. Nachdem der Antragsteller erklärt hatte, dass er die Vernehmung auf Tonband mitgeschnitten habe, durchsuchte ihn der Polizeibeamte nach Androhung von unmittelbarem Zwang zum Auffinden möglicher Beweismittel. Bei der Durchsuchung wurden ein Pfefferspray und fünf Handys gefunden, jedoch kein Aufnahmegerät.

Am 15. Januar 2016 stellte der Antragsteller zur Niederschrift des Gerichts den Antrag,

den Antragsgegner, vertreten durch das Polizeipräsidium München, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, folgendes zu unterlassen:

1. Bei einer Vernehmung nach mündlicher Verhandlung mich zu durchsuchen, nur weil ich sagte, ich hätte meine Dokumente alle auf einem USB-Stick;

2. Mir zu unterschreibende Dokumente zu entreißen, um mich davon abzuhalten, diese zu unterschreiben;

3. Meine Aussage nicht aufzunehmen und niederzuschreiben, so wie ich diese gesagt habe;

4. Meine eingereichten Unterlagen zur Klärung des Sachverhalts nicht anzunehmen;

5. Mir Gewalt anzudrohen, um mich z. B. zu durchsuchen;

6. Mir Gewalt anzudrohen und mich hinauszuschmeißen, ohne die Vernehmung korrekt zu beenden;

7. Willkürlich die Vernehmung abzubrechen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, nur weil ich Offizialdelikte aufgedeckt und im Rahmen einer Gegenanzeige aufgedeckt habe;

8. Die Aufnahme von Strafanzeigen zu verweigern.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller sei am 14. Januar 2016 um 11:00 Uhr zu einer polizeilichen Zeugeneinvernahme auf die PI ... vorgeladen worden, weil er einen Polizeibeamten der PI ... wegen Beleidigung angezeigt habe. Dies sei eine Lüge. Vielmehr sei es so gewesen, dass dieser Beamte ihn anlässlich einer Strafverhandlung gegen einen Dritten beleidigt habe. Auf der Polizei sei er dann in der Folge so behandelt worden, wie in den Anträgen 1. - 7. dargestellt. Zum Antrag 8. trug der Antragsteller vor, dass am 12. Januar 2016 im Polizeipräsidium an der E.-straße die Aufnahme von Strafanzeigen unter Androhung von Gewalt verweigert worden sei. Frau S. habe dann vermittelt und dafür gesorgt, dass seine Strafanzeige weitergegeben und bearbeitet werde. Am 13. Januar 2016 habe der Polizeibeamte K. der PI 16 die Aufnahme einer Strafanzeige wegen Bedrohung mit einem Verbrechen verweigert. Die PI 16 habe ihn am nächsten Tag um 4:52 Uhr per E-Mail dazu aufgefordert, die Anzeige schriftlich zu erstatten. Mit Schreiben vom 8. Februar 2016 machte der Antragsteller ergänzende Ausführungen zu einem Vorfall am 15. Januar 2015 auf der PI 16, wo er mit einer weiteren Person eine Vermisstenanzeige habe aufgeben wollen, und forderte die Bekanntgabe von drei Aktenzeichen betreffend polizeiliche Ermittlungsverfahren, in denen ihm die Aufnahme einer Strafanzeige verwehrt worden sei. Zu diesen Ermittlungsverfahren wurden weitere Sachverhaltsschilderungen vom 12. Januar 2016 und 8. Februar 2016 vorgelegt.

Der Antragsgegner regte mit Schreiben vom 16. März 2016 die Verweisung des Rechtsstreits an die ordentliche Gerichtsbarkeit an und trug dazu vor, der Antragsteller begehre zum einen die gerichtliche Verpflichtung, im Zusammenhang mit einer Vernehmung bestimmte Maßnahmen (Durchsuchung zum Zwecke des Auffindens von Beweismitteln; Androhung von Gewalt) und Handlungen (Entreißen von Dokumenten, Abbruch der Vernehmung) zu unterlassen, zum andern, bestimmte Handlungen (Aufnahme von Aussagen, Annahme von Unterlagen) vorzunehmen. Zudem begehre er die gerichtliche Verpflichtung zur Entgegennahme von Strafanzeigen. Diesbezüglich beruhe das Tätigwerden bzw. Nicht-Tätigwerden der Polizei auf der Strafprozessordnung. Auf die ausführliche Sachverhaltsdarstellung wird Beug genommen.

Dem Antragsteller wurde Gelegenheit gegeben, sich zur Verweisung des Rechtsstreits zu äußern. Hierauf erfolgte keine Reaktion.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO analog auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet.

Gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeit nicht einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Vorliegend ist eine abdrängende Sonderzuweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit gegeben.

Mit seinem Eilantrag verfolgt der Antragsteller nach zweckentsprechender Auslegung gem. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO eine gerichtliche Verpflichtung der Polizei, bei der Strafverfolgung bestimmte Handlungen zu unterlassen, und die Sachbearbeitung in bestimmter Art und Weise durchzuführen. Sowohl das von ihm beanstandete polizeiliche Handeln (Durchsuchung zum Zwecke des Auffindens von Beweismitteln; Androhung von Gewalt; Entreißen von Dokumenten, Abbruch der Vernehmung; Nichtaufnahme von Aussagen und Verweigerung der Entgegennahme von Unterlagen) als auch das von ihm begehrte polizeiliche Handeln (Aufnahme von Aussagen, Entgegennahme von Unterlagen) beruht auf der Strafprozessordnung (§ 102, § 163 Abs. 1 Satz 1, § 163 a StPO u. a.).

Bei polizeilichem Handeln ist für die Frage des Rechtswegs entscheidend, in welcher Funktion die Polizei im konkreten Fall tätig geworden ist. War dies zum Zwecke der Strafverfolgung (repressiv), hat die Polizei funktional als Justizbehörde im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG gehandelt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 58. Aufl. 2015, § 23 EGGVG Rn. 2). Gleiches hat zu gelten, wenn es wie vorliegend um zukünftiges polizeiliches Handeln geht. Rechtsschutz ist im Zivilrechtsweg zu suchen, entweder gem. §§ 23, 25 Abs. 1 EGGVG beim Oberlandesgericht oder entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2, 3, § 162 StPO beim Amtsgericht (vgl. OLG Karlsruhe, B. v. 18. April 2013 - 2 VAs 2/13, 2 VAs 9 - 11/13, 2 VAs 9/13, 2 VAs 12 VAs 10/13, 2 VAs 12 VAs 11/13 - juris Rn. 7 zum Meinungsstand und m. w. N.; grundlegend BGHSt, B. v. 7. Dezember 1998 - 5 AR (VS) 2/98 - juris Rn. 22 ff.; Meyer-Goßner, a. a. O., § 98 Rn. 23; Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, PAG/POG, Art. 12 POG Rn. 147 ff.; Frister in Lisken/Deninnger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, L Rn. 206 ff.; offen gelassen von BayVGH, B. v. 29. September 2014 - 10 C 12.1609 - juris Rn. 10, 12 u. B. v. 10. Dezember 2015 - 5 C 15.2518 - juris Rn. 3). Wird die Polizei zur Gefahrenabwehr (präventiv) tätig, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (vgl. Art. 12 Abs. 1 POG).

Vorliegend besteht eine vorrangige (§ 23 Abs. 3 EGGVG) abdrängende Sonderzuweisung zum Amtsgericht nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO, da das Unterlassungsbegehren Zwangsmaßnahmen (körperliche Durchsuchung) der Polizei als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft, die Androhung von solchen Maßnahmen und sonstige Handlungen während bzw. im unmittelbaren Vorfeld eines Ermittlungsverfahrens zum Gegenstand hat (vgl. BayVGH, B. v. 17. August 2015 - 10 C 15.996 - juris Rn. 3; OLG Hamburg, B. v. 25. Juni 2014 - 2 VAs 9/14 u. a. - juris Rn. 5 m. w. N.; KG Berlin, B. v. 12. Februar 2013 - 4 VAs 3/13 - juris Rn. 4; OLG BB, B. v. 6. März 2013 - 11 W 40/12 - juris Rn. 4 m. w. N.; HessVGH, B. v. 9. November 2007 - 8 TP 2192/07 - juris Rn. 4). Maßnahmen, die sich auf die Einleitung, Durchführung, Gestaltung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens beziehen, stellen sich nicht als den Einzelfall regelnde Justizverwaltungsakte, sondern als Prozesshandlungen dar, die dem Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG grundsätzlich nicht unterworfen sind (KG Berlin, B. v. 12. Februar 2013 - 4 VAs 3/13 - juris Rn. 4; OLG Hamburg, B. v. 25. Juni 2014 - 2 VAs 9/14 u. a. - juris Rn. 5). Zudem wird wegen der größeren Sachnähe des Rechtswegs § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend auch in Fällen angewandt, in denen die Ermittlungsbehörden wie hier aufgrund originärer Zuständigkeit tätig waren (Menges in Löwe-Rosenberg, a. a. O., § 98 Rn. 50 m. w. N.; anders wohl Schmidbauer in Schmidbauer /Steiner, PAG/POG, 4. Aufl. 2014, Art. 12 POG Rn. 147 ff.).

Ob der vom Antragsteller gestellte Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz und der Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung in Verfahren nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO möglich ist, ist vom verweisenden Gericht nicht zu prüfen.

Somit war gem. § 173 VwGO i. V. m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG festzustellen, dass der beschrittene Verwaltungsrechtsweg unzulässig ist, und das Verfahren nach erfolgter Anhörung an das Amtsgericht zu verweisen. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG gilt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entsprechend (vgl. OVG NW, B. v. 9. Juni 2009 - 8 E 1599/08 - juris Rn. 3 ff.; BayVGH, B. v. 29. Juli 2002 - 20 A 02.40066 u. 40068 - juris Rn. 9 m. w. N. zum Streitstand; Geiger in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 83 Rn. 4; Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 41 Rn. 7).

Die Zuständigkeit des Amtsgerichts München folgt aus § 98 Abs. 2 Satz 3, § 162 StPO, Art. 5 Nr. 47 GerOrgG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 17 b Abs. 2 Satz 1 GVG.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr
4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 29/09/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglose
published on 10/12/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen. Gründe
published on 17/08/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren in erster Instanz erfolglo
published on 25/06/2014 00:00

Tenor 1. Das Verfahren wird an das Amtsgericht Hamburg – Strafrichter – verwiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. 1 Der Betroffene hat am 7. Januar 2013 beim Verwaltungsgericht Hamburg Klage gegen die Freie und Ha
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.

(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.

(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge vor Erhebung der öffentlichen Klage bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat. Hält sie daneben den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls für erforderlich, so kann sie, unbeschadet der §§ 125, 126a, auch einen solchen Antrag bei dem in Satz 1 bezeichneten Gericht stellen. Für gerichtliche Vernehmungen und Augenscheinnahmen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk diese Untersuchungshandlungen vorzunehmen sind, wenn die Staatsanwaltschaft dies zur Beschleunigung des Verfahrens oder zur Vermeidung von Belastungen Betroffener dort beantragt.

(2) Das Gericht hat zu prüfen, ob die beantragte Handlung nach den Umständen des Falles gesetzlich zulässig ist.

(3) Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befasst ist. Während des Revisionsverfahrens ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Nach einem Antrag auf Wiederaufnahme ist das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht zuständig.

(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.

(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.

(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.

(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.

(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge vor Erhebung der öffentlichen Klage bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat. Hält sie daneben den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls für erforderlich, so kann sie, unbeschadet der §§ 125, 126a, auch einen solchen Antrag bei dem in Satz 1 bezeichneten Gericht stellen. Für gerichtliche Vernehmungen und Augenscheinnahmen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk diese Untersuchungshandlungen vorzunehmen sind, wenn die Staatsanwaltschaft dies zur Beschleunigung des Verfahrens oder zur Vermeidung von Belastungen Betroffener dort beantragt.

(2) Das Gericht hat zu prüfen, ob die beantragte Handlung nach den Umständen des Falles gesetzlich zulässig ist.

(3) Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befasst ist. Während des Revisionsverfahrens ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Nach einem Antrag auf Wiederaufnahme ist das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht zuständig.