Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Mai 2015 - M 7 E 15.1093

published on 18/05/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Mai 2015 - M 7 E 15.1093
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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, eine politische Partei, begehrt die Eröffnung eines Girokontos bei der Antragsgegnerin.

Die Antragstellerin unterhielt nach ihrer Gründung ein Konto bei der C. AG … Mit Schreiben vom 13. Mai 2013 kündigte die C. AG dieses Bankkonto einschließlich sämtlicher eingerichteter Unterkonten zum 19. Juli 2013. Bestehende Kreditkarten- und Maestro-Kartenverträge sowie Produktverträge ohne feste Laufzeiten wurden ebenfalls gekündigt. Das anschließend bei der Volksbank … eG geführte Parteikonto wurde mit Datum vom 30. Juli 2014 zum 31. Oktober 2014 ohne Angabe von Gründen gekündigt. Hierauf stellte die Antragstellerin bei sämtlichen von der Deutschen Bundesbank gelisteten Bank- und Kreditinstituten einen Antrag auf Kontoeröffnung. Ein entsprechendes Schreiben wurde mit Datum vom 7. Oktober 2014 an insgesamt 1.776 Bank- und Kreditinstitute versandt. Hilfsweise stellte sie den Antrag, ein Treuhandkonto für den in Gründung befindlichen Verein „Politische Entfaltung e.V.“ zu eröffnen. Die Tätigkeit dieses Vereins sollte darauf ausgerichtet sein, für politische Kleinstparteien die treuhänderische Abwicklung der üblichen Bankgeschäfte zu übernehmen, wenn ein Girokonto nicht zur Verfügung steht und auch nicht zur Verfügung gestellt wird. Auf das am 7. Oktober 2014 versandte Schreiben erfolgten 677 schriftliche und 41 fernmündliche Absagen. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 forderte die Volksbank … eG die Antragstellerin auf, eine aktuelle Bankverbindung mitzuteilen, damit die Guthabenbeträge überwiesen werden können, und wies nochmals darauf hin, dass die bestehenden Konten der Antragstellerin aufgelöst werden. Daraufhin erklärte sich der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin bereit, die Gelder der Antragstellerin vorübergehend treuhänderisch auf dem Fremdgeldkonto der Rechtsanwaltskanzlei zu verwalten.

Am 13. März 2015 teilte der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin per Fax mit, dass eine Girokontoeröffnung für die Antragstellerin abgelehnt werde. Es sei schon nicht ersichtlich, dass diese ihren Sitz im Geschäftsbezirk der Antragsgegnerin habe.

Mit der am 20. März 2015 erhobenen Klage (M 7 K 15.1092) beantragt die Antragstellerin, die Antragsgegnerin zu verurteilen, ihr ein Girokonto zu eröffnen. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes wird beantragt,

die Antragsgegnerin vorläufig – bis zur Entscheidung in der Hauptsache – zu verpflichten, der Antragstellerin ein Girokonto zu eröffnen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei begründet, da sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund vorlägen. Die Antragstellerin habe einen Anspruch auf eine vorläufige Eröffnung eines Girokontos gemäß Art. 21 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 GG, § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die politischen Parteien (Parteiengesetz – PartG), da alle politischen Parteien gleich zu behandeln seien, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt diesen Einrichtungen zur Verfügung stelle oder andere öffentliche Leistungen gewähre. Die Eilbedürftigkeit der Entscheidung folge aus dem Umstand, dass die Antragstellerin ohne eine Bankverbindung kaum tätig werden und die ihr obliegenden Pflichten aus dem Parteiengesetz nicht erfüllen könne. Das Fremdgeldkonto sei der Antragstellerin lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellt worden. Darüber hinaus handle es sich dabei nicht um ein vollwertiges Girokonto. Bei der Erforderlichkeit der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr handle es sich nicht um eine bloße Annehmlichkeit für die Antragstellerin, sondern um eine wesentliche Voraussetzung für ihre – nicht nur im Wahlkampf bestehende – werbende Tätigkeit. Weiter wird vorgetragen, die Antragstellerin sei auf der Website versehentlich als „Kontoinhaberin“ des Fremdgeldkontos bezeichnet worden. Diese Falschbezeichnung sei nun geändert worden. Die Frage, welche Verbindlichkeiten die Antragstellerin regelmäßig zu erfüllen habe bzw. welche Spenden oder Mitgliedsbeiträge der Höhe nach zu erwarten seien, sei für die Eröffnung eines Girokontos ebenso wenig von Bedeutung wie die Frage, ob eigene Räumlichkeiten und eigene Infrastrukturen der Antragstellerin vorlägen. Darüber hinaus sei es für eine Girokontoeröffnung nicht von Bedeutung, welche politischen Aktivitäten die Antragstellerin in naher Zukunft plane oder derzeit durchführe. Das Sparkassengesetz enthalte weder eine ausdrückliche Zuweisung, welcher Rechtsweg für Streitigkeiten einschlägig sei, noch welches Gericht für diese Streitigkeiten zuständig sei. Ausschlaggebend für die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs sei, dass die Antragstellerin vorliegend um einen Zugang zur Nutzung der Beklagten durch Eröffnung eines Girokontos streite, welche als eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts anzusehen sei. Der Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und der des § 5 PartG beträfen unterschiedliche Sachverhalte, so dass eine Differenzierung gerechtfertigt sei.

Die Antragsgegnerin beantragt,

I. Es wird festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht München I verwiesen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird kostenpflichtig abgewiesen.

Hilfsweise wird beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, bis zur Entscheidung in der Hauptsache ein Girokonto für die Antragstellerin auf Guthabenbasis zu errichten und zu führen, das lediglich die Entgegennahme von Gutschriften, Barein- und -auszahlungen sowie die Teilnahme am Überweisungsverkehr ermöglicht.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Antrag im einstweiligen Rechtsschutz sei bereits unschlüssig und daher zurückzuweisen. Die Antragstellerin räume selbst ein, dass sie derzeit über eine Bankverbindung verfüge, die ihr bis auf weiteres zur Verfügung stehe. Es werde bestritten, dass die Antragstellerin zur Abwendung schwerer Nachteile auf die Errichtung eines Girokontos angewiesen sei. Im Impressum ihrer Website präsentiere sich die Antragstellerin ausdrücklich als „Kontoinhaberin“ des ihr zur Verfügung gestellten Fremdgeldkontos. Derzeit stünden weder auf Landesnoch auf Bundes- oder Europaebene Wahlen bevor. Die Rechtswegzuständigkeit werde gerügt, da die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien einheitlich privatrechtlicher Natur seien, so dass auch der Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos nur dort seine Grundlage finden könne. Der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation und den Geschäftsbetrieb der Sparkassen (Sparkassenordnung – SpkO) sei ausdrücklich auf natürliche Personen beschränkt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG i.V.m. Art. 21 GG. Allein die Tatsache, dass staatlicherseits eine Gleichbehandlungspflicht statuiert werde, reiche für die Annahme eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses ebenfalls nicht aus. Der Gesetzgeber habe nämlich mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz eine Regelung geschaffen, die in den dort benannten Bereichen ebenfalls ein Diskriminierungsverbot statuiere. Gegen eine Rechtswegzuständigkeit der Verwaltungsgerichte spreche schließlich auch, dass über die in der sachlichen Struktur gleichartige Rechts- und Interessenlage nach einheitlichen Maßstäben und innerhalb desselben Rechtswegs zu entscheiden sei. Andernfalls wären wertungswidersprüchliche Ergebnisse denkbar. Die im Verwaltungsrechtsweg erstrittene Kontoeröffnung könnte in einem solchen Fall nach durch die Zivilgerichte bestätigter Kündigung des Girokontos erneut verloren gehen. Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch, da sie nach eigener Darstellung bei der Volksbank S* … ein Konto unterhalte. Einen Anspruch auf beliebig viele Konten unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung gebe es nicht. Ein Anordnungsgrund bestehe ebenfalls nicht. Die gewünschte Anordnung bedeute eine im Ergebnis unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Dass die Nutzung der Bankverbindung, über die die Antragstellerin derzeit verfüge, unzumutbar wäre, sei nicht dargetan. Insbesondere der Zeitraum von fünf Monaten, in dem die Antragstellerin bereits auf diese Weise verfahre, spreche dagegen. Die Rechenschaftspflicht nach dem Parteiengesetz setze kein eigenes Girokonto voraus. Eine die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigende Eilbedürftigkeit ergebe sich ebenso wenig daraus, dass die Begleichung von Mieten, Telefongebühren oder von Rechnungen im Zusammenhang mit Parteiveranstaltungen praktisch undurchführbar sei, da die Antragstellerin derartige Räumlichkeiten nicht unterhalte. Die Annahme einer Eilbedürftigkeit scheide auch deshalb aus, da die Antragstellerin über mehrere Monate hinweg untätig geblieben sei, obwohl ihr die Absagen der angefragten Banken bereits wenige Tage nach ihrer Anfrage vorgelegen hätten.

Wegen weiterer Einzelheiten wird gemäß § 117 Abs. 3 VwGO analog auf die Gerichtsakte verwiesen.

II.

Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, da es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO handelt. Insoweit waren die Beteiligten nicht zu einer Verweisung an das zuständige Zivilgericht anzuhören bzw. ein entsprechender Verweisungsbeschluss zu erlassen, wie dies die Antragsgegnerin beantragt hat. Nach einheitlicher Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte gehört die Frage, ob eine Sparkasse einem Antrag einer politischen Partei auf Eröffnung eines Girokontos stattgeben muss, wenn sie den Parteien ihre Leistungen zur Verfügung stellt, zum öffentlichen Recht (vgl. OVG Hamburg, B.v. 18.4.2002 – 1 SO 35/02 – juris; OVG NRW, B.v. 11.5.2004 – 8 E 379/04 – NVwZ-RR 2004, 795; OVG SH, B.v. 26.1.2010 – 2 MB 28/09 – juris; NdsOVG, B.v. 15.6.2010 – 10 ME 77/10 – DVBl 2010, 973; OVG Berlin-Bbg, B.v. 7.5.2014 – OVG 3 S. 25.14 – juris). Maßgebend für die Abgrenzung zu bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag der Antragstellerin darstellt (vgl. BGH, U.v. 5.2.1993 – V ZR 62/91 – juris Rn. 10 m.w.N.). Zwar ist vorliegend nicht § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation und den Geschäftsbetrieb der Sparkassen (Sparkassenordnung - SpkO) einschlägig, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hingewiesen hat, da die Kontrahierungspflicht nur für natürliche Personen besteht. Als öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage kommt aber § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG in Betracht, da die Antragsgegnerin als Anstalt des öffentlichen Rechts Träger öffentlicher Gewalt ist und sie im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs (vgl. § 1 SpkO) regionalen Parteiverbänden ihre Leistungen zur Verfügung stellt. Soweit sich die Antragsgegnerin für ihre Argumentation maßgeblich auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf im Beschluss vom 5. März 2004 – 1 L 82/04 – (juris) stützt, wurde diese Entscheidung vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 11. Mai 2004 – 8 E 379/04 – (NVwZ-RR 2004, 795) aufgehoben. Auch die Tatsache, dass das spätere Leistungsverhältnis privatrechtlich ausgestaltet ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. So ist es auch bei Art. 21 GO anerkannt, dass auch bei privatrechtlicher Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses das „Ob“ des Zugangs zu einer öffentlichen Einrichtung im Gegensatz zum „Wie“ der Benutzung eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit bleibt (ständige Rechtsprechung des BayVGH, vgl. B.v. 28.8.2001 – 4 C 01.2061 – BayVBl 2002, 565; B.v 29.4.2010 – 4 CE 10.835 – juris).

Der Antrag nach § 123 VwGO ist zulässig, jedoch unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet wird, nach § 920 Abs. 2 i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen.

Durch die Eröffnung eines Girokontos durch die Antragsgegnerin würde dem Begehren der Antragstellerin in der Hauptsache für die Zeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren vollumfänglich entsprochen, was zu einer grundsätzlich unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache führen würde (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 7.5.2014 – OVG 3 S. 25.14 – juris Rn. 2; B.v. 28.5.2012 – OVG 3 S. 42.12 – juris Rn. 4). Entscheidend für eine ausnahmsweise Vorwegnahme der Hauptsache ist das Gewicht des Anordnungsgrundes. Erforderlich ist demnach, dass das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (st. Rspr., vgl. BVerfG, B.v. 19.10.1977 – 2 BvR 42/76 – BVerfGE 46, 166/180 f.; BVerwG, B.v. 21.1.1999 – 11 VR 8.98 – NVwZ 1999, 650).

Vorliegend hat die Antragstellerin nicht genügend glaubhaft gemacht, dass ihr schwerwiegende Nachteile in diesem Sinne drohen. Mit dem Begriff Glaubhaftmachung ist ein bestimmtes Maß an Überzeugungsbildung des Gerichts hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen angesprochen (Kuhla in Posser/Wolff, Beck’scher Online-Kommentar VwGO, Stand: 1.4.2015, § 123 Rn. 59). Der Antragstellerin steht vorübergehend ein Fremdgeldkonto zur Verfügung, das ihr die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr, die als wesentliche Voraussetzung für die werbende Tätigkeit einer Partei angesehen wird (OVG Berlin-Bbg, B.v. 13.2.2012 – OVG 3 S. 140.11 – juris Rn. 2), für den Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache in ausreichendem Maße ermöglicht. Soweit sie vorgetragen hat, dass es sich bei diesem Konto um kein vollwertiges Girokonto handle, da von diesem keine üblichen Bankgeschäfte, wie die Erfüllung von alltäglichen Verbindlichkeiten, getätigt werden dürften, fehlt es an einer diesbezüglichen Substantiierung. Dass Mieten, Telefongebühren oder Rechnungen im Zusammenhang mit Parteiveranstaltungen überwiesen werden müssten, jedoch ohne das begehrte Girokonto nicht könnten, wird zwar behauptet, aber nicht näher dargetan. Die Überweisung von Mitgliedsbeiträgen, Spenden etc. auf das Fremdgeldkonto ist unproblematisch. Ein darüber hinausgehendes Bedürfnis oder besondere berücksichtigenswerte Umstände des Einzelfalls (kurzzeitig bevorstehende Wahlen o.ä.), welche die Eröffnung eines eigenen Girokontos für die Antragstellerin dringlich machen, sind für die Kammer nach Aktenlage nicht erkennbar. Ebenso fehlt es an einem hinreichend substantiierten Vortrag dazu, dass die Verpflichtung zur öffentlichen Rechenschaftsablegung gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG, die Gewährleistung von Transparenz bei Bankgeschäften oder die Anforderungen der §§ 18 ff. PartG eine Eilbedürftigkeit in dieser Sache begründen.

Als weiteres Indiz dafür, dass es hier an der Dringlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung fehlt, kann gewertet werden, dass die Antragstellerin bereits seit November 2014 über kein eigenes Girokonto mehr verfügt. Der bisher verstrichene Zeitraum von mehreren Monaten, in dem es der Antragstellerin augenscheinlich möglich war, ihre parteilichen Belange zu regeln, lässt darauf schließen, dass es ihr zuzumuten ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Außerdem bestehen neben der Nutzung des Fremdgeldkontos ihres Prozessbevollmächtigten weitere denkbare Alternativen zur begehrten Eröffnung eines Girokontos für die Antragstellerin, um ihr kurzfristig die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr zu sichern. So kann einer Partei unter Umständen zugemutet werden, sich für einen gewissen Zeitraum des Girokontos eines Mitglieds oder Unterstützers zu bedienen (vgl. BVerfG, E.v. 15.5.2014 – 2 BvR 1006/14 – juris). Dabei ist unbeachtlich, dass eine solche Nutzung – wie auch die Nutzung des Fremdgeldkontos – nur vorübergehender Natur sein kann. Schließlich handelt es sich vorliegend um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem die Antragstellerin ohnehin nur eine einstweilige Anordnung erlangen könnte, die sich auf den Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache erstrecken würde.

Einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsgrund könnte zudem entgegenstehen, dass es der Antragstellerin möglich (gewesen) wäre, zunächst ggf. im Wege des Eilverfahrens gegen die Kontokündigung bei der Volksbank … … eG vorzugehen (offen gelassen: OVG Berlin-Bbg, B.v. 13.2.2012 – OVG 3 S. 140.11 – juris Rn. 2). So hätte sie etwa eine vorübergehende Regelung zur Weiternutzung dieses Kontos anstreben können, um der Eilbedürftigkeit der Eröffnung des Girokontos bei der Antragsgegnerin entgegenzuwirken. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 2. Dezember 2003 – XI ZR 397/02 – (NJW 2004, 1031) festgestellt, dass die Kündigung eines Girokontos einer politischen Partei ohne sachgerechten Grund wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot gemäß § 134 BGB nichtig ist. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass es sich bei der Volksbank … … eG – anders als in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Grunde liegenden Fall – nicht um ein ausschließlich staatlich beherrschtes Kreditinstitut handelt.

Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 02/12/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 397/02 Verkündet am: 2. Dezember 2003 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja.
published on 11/07/2014 00:00

Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Durchsetzung des Anspruchs einer Partei auf Eröffnung eines Girokontos im Verfahren des vorl
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Annotations

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemißt sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muß der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere Partei sein.

(2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in Zusammenhang mit einer Wahl gilt Absatz 1 während der Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvorschläge eingereicht haben.

(3) Öffentliche Leistungen nach Absatz 1 können an bestimmte sachliche, von allen Parteien zu erfüllende Voraussetzungen gebunden werden.

(4) Der Vierte Abschnitt bleibt unberührt.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemißt sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muß der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere Partei sein.

(2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in Zusammenhang mit einer Wahl gilt Absatz 1 während der Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvorschläge eingereicht haben.

(3) Öffentliche Leistungen nach Absatz 1 können an bestimmte sachliche, von allen Parteien zu erfüllende Voraussetzungen gebunden werden.

(4) Der Vierte Abschnitt bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.