Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Juni 2015 - M 6b E 15.1000

published on 11/06/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Juni 2015 - M 6b E 15.1000
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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anerkennung einer tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B durch den Antragsgegner.

Dem Antragsteller wurde die (damals deutsche) Fahrerlaubnis mit Urteil des Amtsgerichts A. vom ... April 1995 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort entzogen. Die verhängte Sperrfrist von ... Monaten endete am ... März 1996. Der Antragsteller wurde danach mehrfach wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt.

Auf das Recht, von der dem Antragsteller am ... März 2009 durch B. ... in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis der Klasse B (Führerschein Nr. ...) in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, hat der Antragsteller mit Erklärung vom ... Juli 2009 verzichtet. Im Führerschein wurde ein entsprechender Sperrvermerk eingetragen. Dem lag zugrunde, dass der Antragsgegner von der Ungültigkeit der Fahrerlaubnis gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Fahrerlaubnis-Verordnung ausging.

Mit Schreiben vom ... Juli 2009 widerrief der Antragsteller die Verzichtserklärung. Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom ... Juli 2009 mit, dass ein Widerruf der Erklärung vom ... Juli 2009 nicht möglich sei. Die hierauf zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhobene Klage (Az. ... ...) auf Anerkennung des von B. ... am ... März 2009 ausgestellten tschechischen Führerscheins (Nr. ...) wurde zurückgenommen. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom ... Juli 2011 eingestellt.

Der Antragsteller wurde mit Urteilen des Amtsgerichts C. ... vom ... Juli 2009 und ... Juli 2010 erneut wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts D... vom ... Juni 2011 (Az. ...) wurden die Berufungen des Antragstellers verworfen und die Urteile des Amtsgerichts C. auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft hin im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von ... Jahr und ... Monaten verurteilt wurde. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens von Seiten des Antragstellers blieb erfolglos.

In einem weiteren strafgerichtlichen Verfahren wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tat vom ... Januar 2012) berief sich der Antragsteller auf eine tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B, Führerschein (Nr. ...) ausgestellt am ... Juli 2011 von der Behörde B.. In Spalte 10 des tschechischen Führerscheins ist der ... März 2009 vermerkt. Der Antragsteller erklärte sich in der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts C. ... am ... Januar 2013 (Az. ...) mit der außergerichtlichen Einziehung dieses beschlagnahmten Führerscheins einverstanden. Das Strafverfahren wurde durch Beschluss gemäß § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf die noch andauernde Strafvollstreckung eingestellt.

Der Führerschein Nr. ... befindet sich - ebenso wie der Führerschein mit der Nr. ... - bei den Akten des Antragsgegners.

Der Antragsteller wurde wegen wiederholten Fahrens ohne Fahrerlaubnis im April 2014, August 2014, Dezember 2014 und Januar 2015 erneut angeklagt (Az. der Staatsanwaltschaft D. a... ..., b... und c... ...). Im Zuge zugrundeliegender polizeilicher Ermittlungen teilte das Gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit E... der Polizeiinspektion F. ... mit Schreiben vom ... Januar 2015 mit, dass der Antragsteller im Besitz der tschechischen Fahrerlaubnis mit den Klassen AM, B, B1 gewesen sei. Die Führerscheinprüfung habe am ... März 2009 in B. stattgefunden, die Ausgabe des Erstführerscheins mit der Nr. ... am ... März 2009. Am ... Juli 2011 sei ein Umtausch des Führerscheins erfolgt. Es sei eine Fahrerlaubnis mit der Nr. ... ausgegeben worden. Der Antragsteller sei in der Zeit vom ... August 2007 bis zum ... Dezember 2007 in G., H. und in der Zeit vom ... April 2013 bis ... Februar 2014 in I. - J. ... wohnhaft gewesen. Die Fahrerlaubnis sei am ... November 2013 in Tschechien für ungültig erklärt bzw. aberkannt worden. Der Führerschein sei bislang nicht abgegeben worden.

Mit Schriftsatz vom ... März 2015, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am ... März 2015, beantragte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers:

Der Antragsteller wird verurteilt, den tschechischen Führerschein der Klasse B, ausgestellt vom B. ... am ... Juli 2011, gültig bis ... Juli 2021 mit der Nr. ..., in der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen, solange keine gegenteilige rechtskräftige Entscheidung in dieser Verwaltungsstreitsache vorliegt.

Zur Begründung führte er aus, dass die streitgegenständliche Fahrerlaubnis dem Antragsteller Jahre nach Ablauf der Sperrfrist am ... Juli 2011 ausgestellt worden sei. Diese im EU-Ausland nach dem ... Januar 2009 ausgestellte Fahrerlaubnis müsse nach dem Urteil des EuGH vom 26. April 2012 (Az. C 419/10) in Deutschland auch dann anerkannt werden, wenn dem Antragsteller vorher in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Gleichwohl werde der Antragsteller wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zur Anklage gebracht (Anklageschrift vom ... Oktober 2014, Az. ...). Mit noch nicht rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts C. vom ... Februar 2015 (Az. ...) sei der Antragsteller u. a. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von ... Jahr und ... Monaten verurteilt worden. Das Gericht sei aufgrund seiner Erkenntnisse aus beigezogenen Akten des Landratsamts C. ... und aufgrund der Ausführungen im Urteil des Landgerichts D. vom ... Juni 2011 von der Ungültigkeit des Führerscheins ausgegangen. Es habe auf den Einwand, dass sich das Urteil des Landgerichts D. nicht mit dem am ... Juli 2011 ausgestellten Führerschein befasse, entgegnet, dass der Antragsteller einen Antrag auf Anerkennung dieser Fahrerlaubnis hätte stellen müssen. Dies werde nunmehr getan. Das durch Klagerücknahme beendete Klageverfahren, gerichtet auf Anerkennung des am ... März 2009 ausgestellten Führerscheins, aus dem Jahr 2010 (Az. ...) sei wegen unterschiedlicher Streitgegenstände nicht vorgreiflich.

Der Antrag nach § 123 VwGO sei zulässig, nachdem der Antragsteller wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bereits zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Die Berufungsverhandlung sei derzeit noch nicht terminiert. Es handele sich auch nicht um eine Vorwegnahme der Hauptsache, da keine endgültige Entscheidung angestrebt werde. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens könne wegen des anhängigen Strafprozesses nicht abgewartet werden.

Mit Schriftsatz vom ... Juni 2015 beantragte der Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Er schilderte den Sachverhalt ausführlich und teilte mit, dass er sich nach nochmaliger eingehender Überprüfung des Verwaltungsverfahrens nicht in der Lage sehe, die tschechische Fahrerlaubnis anzuerkennen.

Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom ... Juni 2015 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Hinsichtlich der Einzelheiten und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren ... sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist nach dem gesamten Vorbringen des Antragstellers gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass dieser im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO die - vorläufige - Feststellung seiner Berechtigung, von seiner ihm angeblich am... Juli 2011 erteilten tschechischen Fahrerlaubnis auch in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, begehrt (vgl. § 28 Abs. 4 Satz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV. Denn ob der Antragsteller im Fall des Innehabens dieser Fahrerlaubnis berechtigt wäre, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen, ist nicht von einer Zuerkennungsentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde, etwa im Sinne des § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV, abhängig, sondern ergäbe sich vorliegend aus dem Gesetz (§ 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 FeV).

Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO darf nur ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die begehrte einstweilige Anordnung darf darüber hinaus nicht gegen das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache verstoßen, d. h. die Grenzen einer lediglich vorläufigen Regelung grundsätzlich nicht überschreiten.

Ob letzteres hier bei einer Antragsstattgabe der Fall wäre, kann dahingestellt bleiben, ebenso wie die Frage, ob der Antragsteller den erforderlichen Anordnungsgrund, d. h. die besondere Eilbedürftigkeit der Angelegenheit, hinreichend glaubhaft gemacht hat. Denn jedenfalls kann er sich nicht auf einen Anordnungsanspruch berufen.

1. Der Antragsteller hat seit der Aberkennung seiner tschechischen Fahrerlaubnis bereits am ... November 2013 keine gültige EU- oder EWR-Fahrerlaubnis mehr inne, deren Gebrauchmachen im Inland er begehren könnte.

Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Nach der Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Zollzusammenarbeit E... ... vom ... Januar 2015 (Bl. 669 f. der Akte des Antragsgegners) ist die dem Antragsteller in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis am ... November 2013 für ungültig erklärt bzw. aberkannt worden. Nachdem die vom Gemeinsamen Zentrum weitergegebenen Erkenntnisse auf Informationen beruhen, die von der tschechischen Polizei und damit von Behörden des Ausstellermitgliedstaats stammen, ist die Auskunft im Rahmen der in diesem Verfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als ausreichender Nachweis für den Verlust der tschechischen EU-Fahrerlaubnis anzusehen.

2. Der Antragsteller könnte sich aber auch unabhängig von der Aberkennung seiner tschechischen Fahrerlaubnis durch den Ausstellerstaat im November 2013 nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er aufgrund einer am ... Juli 2011 (neu) erworbenen tschechischen Fahrerlaubnis berechtigt sei, am motorisierten Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland teilzunehmen (s. § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV). Denn der am ... Juli 2011 ausgestellte Führerschein (Nr. ...) dokumentiert nicht etwa eine zu diesem Datum erteilte Fahrerlaubnis. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich insoweit lediglich um ein ersatzweise ausgestelltes Führerscheindokument handelt, welches dem Antragsteller keine Berechtigung verschaffen kann, die über den Umfang der Befugnisse hinausgeht, die mit dem am ... März 2009 ausgestellten Führerschein (Nr. ...) beurkundet wurden (s. BayVGH, B.v. 18.1.2010 - 11 CS 09.2079 - juris). Von der am ... März 2009 erteilten tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B durfte der Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland jedenfalls seit dem ... Juli 2009 aufgrund seiner wirksamen und unanfechtbaren Verzichtserklärung (s. hierzu Beschluss des VG München vom ... März 2011 im Prozesskostenhilfeverfahren zum Klageverfahren ...) keinen Gebrauch mehr machen. Die Frage des fehlenden Wohnsitzes des Antragstellers in Tschechien zum Erteilungszeitpunkt der Fahrerlaubnis am ... März 2009 (s. hierzu § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV sowie Bl. 353, Bl. 560 - 566, 669 f. der Akte des Antragsgegners) kann dem entsprechend hier dahingestellt bleiben.

Dem Antragsteller ist zwar darin zuzustimmen, dass § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV auch unter Geltung der 3. Führerschein-Richtlinie nur auf Fälle anwendbar ist, in denen eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während einer noch laufenden Sperrfrist erteilt wurde (vgl. BVerwG, U.v. 13.2.2014 - 3 C 1/13 - juris Rn. 22 m. w. N.). Der insoweit zum Tragen kommende Anerkennungsgrundsatz bezieht sich jedoch nur auf eine tatsächlich neu erteilte Fahrerlaubnis, wenn also bei der späteren Ausstellung des Führerscheins zuvor die Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geprüft und hierdurch die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat geahndete Nichteignung behoben wurde. Hat jedoch eine solche Überprüfung nach Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Behörden des anderen Mitgliedstaats nicht stattgefunden, ist der Beweis, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen und zur Teilnahme am Straßenverkehr (wieder) geeignet ist, nicht erbracht. In solchen Fällen besteht daher keine Anerkennungspflicht (s. BayVGH, B.v. 5.11.2012 - 11 CS 12.1998 - juris Rn. 17 m. w. N.).

Eine Eignungsüberprüfung findet naturgemäß nicht statt, wenn lediglich das Dokument über eine (früher) bestehende Fahrerlaubnis erneuert wird (vgl. BVerwG, U. v. 29.01.2009 - 3 C 31/07 - NJW 2009, 1687). Von letzterem ist im vorliegenden Fall auszugehen, nachdem das auf der Rückseite des Führerscheins unter Spalte 10 enthaltene Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung (s. Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG [Bestimmungen zum EG-Muster-Führerschein]) für die Klasse B exakt demjenigen entspricht, welches bereits in dem ursprünglichen tschechischen Führerschein des Antragstellers vom ... März 2009 als Ausstellungsdatum unter der Nr. 4a und als Erteilungsdatum für die Fahrerlaubnis in der Spalte 10 angegeben war. Wäre dem Antragsteller am ... Juli 2011 eine Fahrerlaubnis für die Klasse B tatsächlich - aufgrund einer aktuellen Beurteilung seiner Fahreignung - neu erteilt worden, hätte für eine Aufnahme des Erteilungsdatums ... März 2009 in Spalte 10 keine Veranlassung bestanden (s. VG Augsburg, B.v. 17.10.2014 - Au 7 S 14.1310). Zudem ergibt sich auch aus der Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit E. vom ... Januar 2015, dass am ... Juli 2011 lediglich ein Umtausch des Erstführerscheins (Nr. ...) erfolgte. Da ein „Umtausch“ i. S. d. Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG hier bereits begrifflich ausgeschlossen ist, weil dieser voraussetzt, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz in einem anderen Land als demjenigen Mitgliedsstaat der Europäischen Union begründet hat, in dem der umzutauschende Führerschein ausgestellt wurde, kann die Auskunft nur so verstanden werden, dass der Antragsteller das neue Führerscheindokument im Rahmen einer „Ersetzung“ (vgl. Art. 11 Abs. 5 der Richtlinie 2006/126/EG) des am... März 2009 ebenfalls in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerscheins erlangt hat.

Abgesehen vom Vorstehenden hatte der Antragsteller nach unbestreitbaren Informationen aus der Tschechischen Republik zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins am ... Juli 2011 dort keinen ordentlichen Wohnsitz. Hierauf weist in ausreichender Weise die Auskunft des Gemeinsamen Zentrums für deutsch-tschechische Polizei- und Zollzusammenarbeit E. vom ... Januar 2015 hin (s. BayVGH, B.v. 5.11.2014 - 11 ZB 14.718, B.v. 20.10.2014 - 11 CS 14.1688 - juris jeweils m.w.N), nach der der Antragsteller zwar bis ... Dezember 2007 und in der Zeit vom ... April 2013 bis ... Februar 2014, nicht jedoch am ... Juli 2011 in Tschechien wohnhaft war (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV). Auch eine am ... Juli 2011 neu erteilte Fahrerlaubnis wäre daher in Deutschland nicht anzuerkennen gewesen (s. § 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV).

Im Übrigen stünde § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 FeV der Berechtigung im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV (s. Protokoll zur öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts C. ... vom ...1.2013, Az. ...; Bl. 575 d. Akte des Antragsgegners) entgegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 05/11/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Grü
published on 20/10/2014 00:00

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Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er berechtigt sei, von seiner in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu ma
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(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.