Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Jan. 2015 - M 6a S 14.5444

published on 14/01/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Jan. 2015 - M 6a S 14.5444
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird 71,43 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Nachdem ihn der Antragsgegner im Zuge eines Meldedatenabgleichs am ... Mai 2013 als Inhaber einer Wohnung ermittelt hatte, ersuchte er den Antragsteller zunächst um weitere Angaben im Zusammenhang mit der Frage, ob er zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen verpflichtet sein könnte. Als hierauf keine Reaktion erfolgte, teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom ... Dezember 2013 mit, er habe diesen nun rückwirkend zum ... Januar 2013 als Rundfunkbeitragsschuldner angemeldet. In der Folgezeit sandte der Antragsgegner mittels einfachen Briefs an den Antragsteller eine Vielzahl von Schreiben, darunter auch insgesamt 4 Bescheide über die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen, nämlich im Einzelnen:

- Zahlungserinnerung vom ... Januar 2014,

- Zahlungserinnerung vom ... Februar 2014,

- Zahlungserinnerung vom ... März 2014,

- Zahlungserinnerung vom ... April 2014,

- Beitragsbescheid vom ... Mai 2014: Darin setzte der Antragsgegner für den Zeitraum ... Januar 2013 bis ... Dezember 2013 rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von a... EUR zuzüglich eines Säumniszuschlags von 8,00 EUR, insgesamt demnach b... EUR gegenüber dem Antragsteller fest.

- Beitragsbescheid vom ... Juni 2014: Mit diesem Bescheid setzte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum ... Januar 2014 bis einschließlich ... März 2014 in Höhe von c... EUR zuzüglich eines Säumniszuschlags von 8,00 EUR, somit gesamt d... EUR fest.

- Mahnung vom ... Juli 2014 wegen rückständiger Rundfunkbeiträge in Höhe von b... EUR,

- Ankündigung der Zwangsvollstreckung wegen des Gesamtrückstands von e... EUR vom ... August 2014,

- Mahnung wegen ausstehender Rundfunkbeiträge in Höhe von d... EUR vom ... August 2014,

- Beitragsbescheid vom ... September 2014: Mit diesem Bescheid setzte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller für den Zeitraum ... April 2014 bis ... Juni 2014 rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von c... EUR zuzüglich eines Säumniszuschlags von 8,00 EUR, gesamt demnach d... EUR fest.

- Beitragsbescheid vom ... Oktober 2014: Mit diesem Bescheid setzte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller für den Zeitraum ... Juli 2014 bis ... September 2014 rückständige Rundfunkbeiträge wiederum in Höhe von c... EUR zuzüglich eines Säumniszuschlags von 8,00 EUR, gesamt also d... EUR fest.

Weder auf eines der aufgeführten Schreiben noch einen der Beitragsbescheide erfolgte seitens des Antragstellers irgendeine Reaktion. Der Antragsgegner wandte sich mit Datum ... September 2014 unter Beifügung seines Ausstandsverzeichnisses wegen ausstehender Rundfunkbeiträge in Höhe von insgesamt f... EUR an das Amtsgericht A... und ersuchte um zwangsweise Beitreibung dieser Außenstände. Aus diesem Anlass meldete sich der Antragsteller erstmals mit Schreiben vom ... November 2014, das am selben Tag einging, beim Antragsgegner und erklärte, das Amtsgericht habe ihm mit Schreiben vom ... Oktober 2014 mitgeteilt, es liege ein Auftrag zur Durchführung der Zwangsvollstreckung vor. Aus den am ... November 2014 übermittelten Unterlagen ergebe sich, dass die Zwangsvollstreckung auf zwei Bescheiden vom ... Mai 2014 und ... Juni 2014 beruhe. Weder diese Bescheide noch Zahlungsaufforderungen oder sonstige Bescheide habe der Antragsteller erhalten, ihm sei nichts zugestellt worden. Daher bitte er um erneute Zustellung aller bisherigen Bescheide und beantrage hiermit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Unter dem ... November 2014 übermittelte der Antragsgegner die Beitragsbescheide und wies darauf hin, dass diese nach Maßgabe des Art. 17 Abs. 2 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz – BayVwZVG – am 3. Tag nach ihrer Aufgabe zur Post als bekanntgegeben gelten würden. Aus der sogenannten „History-Aufstellung“ ergebe sich, dass die Bescheide abgesandt und nicht als unzustellbar zurückgekommen seien.

Der Antragsteller erwiderte hierauf mit Schreiben vom ... November 2014, er gehe davon aus, dass der Antragsgegner den Zugang der Bescheide nicht beweisen könne. Weiterhin sehe er seinen Antrag vom ... November 2014 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Ermessens als gewährt an und widerspreche hiermit den Bescheiden vom ... Mai 2014, ... Juni 2014 und ... September 2014. Des Weiteren beantrage er die Aussetzung der Vollziehung. Darüber hinaus stelle er einen Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag nach § 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV –. Er beziehe ausschließlich ein Stipendium in Höhe von g... EUR monatlich. Schließlich bat der Antragsteller um Aussetzung der Vollstreckung.

Der Antragsgegner teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom ... Dezember 2014 unter Übersendung umfangreicher Informationen zur Rechtslage mit, er halte die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung weiterhin für gegeben. Außerdem gehe er von der ordnungsgemäßen Bekanntgabe der dieser Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Beitragsbescheide aus.

Mit Schreiben vom ... Dezember 2014, das bei Gericht am ... Dezember 2014 einging, beantragte der Antragsteller sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom ... November 2014 gegen die Beitragsbescheide vom ... Mai 2014, ... Juni 2014 und ... September 2014 anzuordnen, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.

Außerdem beantragte er, die Zwangsvollstreckung einstweilen auszusetzen. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Auf das Vorbringen des Antragstellers im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Soweit der Antragsteller beantragt hat, die Zwangsvollstreckung gegen ihn einstweilen auszusetzen, wird dieses Verfahren unter dem Aktenzeichen ... geführt; über den Antrag wurde bisher noch nicht entschieden.

Der Antragsgegner legte mit Schriftsatz vom ... Dezember 2014, der am ... Dezember 2014 bei Gericht einging, die Verwaltungsakte vor und beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei unbegründet, weil die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen würden. Insbesondere sei von einem Zugang der dieser Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Beitragsbescheide auszugehen. Auf das Vorbringen des Antragsgegners im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Durch Beschluss vom ... Januar 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

II.

Der Antrag ist unzulässig und daher abzulehnen.

1. Soweit der Antragsteller mit seinem Schriftsatz vom ... Dezember 2014 beantragt hat, die aufschiebende Wirkung seiner Widersprüche gegen die Bescheide des Antragsgegners vom ... Mai 2014, ... Juni 2014 und ... September 2014 anzuordnen, ist der Antrag unzulässig, weil bereits der vom Antragsteller am ... November 2014 erhobene Widerspruch unzulässig ist.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers geht das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung und im Anschluss an die obergerichtliche Rechtsprechung, insbesondere die des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, davon aus, dass die 3 genannten Bescheide ebenso wie die zahlreichen weiteren Schreiben und auch der weitere Beitragsbescheid des Antragsgegners vom ... Oktober 2014 dem Antragsteller zugegangen sind. Es entspricht zwar der Lebenserfahrung, dass eine einzelne mit normalem Brief versandte Postsendung verlorengehen kann. Ist unter Angabe der richtigen Anschrift eine Vielzahl solcher Postsendungen an denselben Adressaten gerichtet und keine von ihnen zurück an den Absender gelangt, so ist von deren Zugang beim Adressaten auszugehen und reicht ein bloßes Bestreiten des Zugangs durch diesen nicht aus (st. Rspr. des Gerichts, statt vieler: VG München B.v.11.6.2014, M 6b S 14.1301; B.v. 15.12.2014, M 6b E 14.4417 unter Verweis auf BayVGH, B.v. 24.10.2007 – 7 CE 07.2317 – NVwZ-RR 2008, 220; VG Würzburg, U.v. 28.9.2010 – W 3 K 10.843 – juris m.w.N.). Eine förmliche Zustellung ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Beitragsbescheide; vielmehr reicht es aus wenn sie den Adressaten (mit einfachem Brief) erreicht haben.

So liegen die Dinge hier. Der Antragsgegner hat unter Verwendung dessen heute noch aktueller Postadresse an den Antragsteller ausweislich der elektronisch geführten Akte mehr als 10 Postsendungen versandt, von denen keine einzige an ihn zurückgelangt ist. In einem solchen Fall genügt es nicht, den Zugang all dieser Schreiben, darunter von 4 Beitragsbescheiden, unsubstantiiert zu bestreiten. Da somit vom Zugang der Bescheide des Antragsgegners vom ... Mai 2014, ... Juni 2014 und ... September 2014, die der Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller zugrunde liegen, auszugehen ist, ist sowohl der hiergegen vom Antragsteller am ... November 2014 erhobene Widerspruch und wäre eine mit Schriftsatz vom ... Dezember 2014 eventuell erhobene Anfechtungsklage verfristet und daher unzulässig. In einem solchen Fall kann der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage keinen Erfolg haben, weil der Hauptsache-Rechtsbehelf erfolglos bleiben wird. Gründe für eine Widereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist liegen offensichtlich ebenfalls nicht vor.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1 des GerichtskostengesetzesGKG – i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand: November 2013).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 11/06/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 44,45 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wur
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Annotations

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.