Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Juni 2014 - 6b S 14.1301
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 44,45 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wurde beim Antragsgegner seit dem ... März 2007 als Rundfunkteilnehmerin geführt. Rundfunkgebühren wurden bis einschließlich Dezember 2012 entrichtet.
Wegen der Umstellung von den Rundfunkgebühren auf den Rundfunkbeitrag informierte der Antragsgegner die Antragstellerin mit Schreiben vom ... Dezember 2012 darüber, dass sie für den Zeitraum 1/2013 bis einschließlich 12/2013 Rundfunkbeiträge in Höhe von a... EUR zu entrichten habe. Mit Schreiben vom ... Februar 2013 legte die Antragstellerin gegen den neuen Rundfunkbeitrag ab Januar 2013 „Widerspruch“ ein. Nähere Ausführungen hierzu machte sie nicht. Der Antragsgegner reagierte hierauf mit Schreiben vom ... Mai 2013, in dem er die neue Rechtslage bezüglich des Rundfunkbeitrags erläuterte und um Überweisung des Betrags für das Jahr 2013 in Höhe von a... EUR bat.
Da keine Zahlung erfolgte, übersandte der Antragsgegner mit Datum vom ... Juli 2013 der Antragstellerin eine Zahlungserinnerung über einen Betrag von b... EUR. Mit Schreiben vom ... August 2013 wurde die Antragsgegnerin an die Fälligkeit von c... EUR Rundfunkbeiträge erinnert.
Da die Antragstellerin auf diese Schreiben nicht reagierte, setzte der Antragsgegner mit Bescheid vom ... September 2013 rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 1/2013 bis einschließlich 6/2013 in Höhe von d... EUR einschließlich eines Säumniszuschlags von 8,00 EUR fest. Mit weiterem Bescheid vom ... Oktober 2013 wurden rückständige Rundfunkgebühren für den Zeitraum 7/2013 bis einschließlich 9/2013 in Höhe von e. EUR einschließlich eines Säumniszuschlags von 8,00 EUR festgesetzt. Wiederum mit Bescheid vom ... Januar 2014 setzte der Antragsgegner rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 10/2013 bis einschließlich 12/2013 in Höhe von e... EUR einschließlich eines Säumniszuschlags von 8,00 EUR fest.
Mit Schreiben vom ... Dezember 2013 mahnte der Antragsgegner die Zahlung von f... EUR rückständiger Rundfunkbeiträge an und kündigte an, bei Ausbleiben der Zahlung Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung des Betrags einzuleiten. Mit weiterem Schreiben vom ... Januar 2014 setzte der Antragsgegner der Antragstellerin eine Frist von fünf Tagen zur Begleichung des rückständigen Betrags von f... EUR und kündigte an, unverzüglich nach Ablauf der Frist die Zwangsvollstreckung einzuleiten.
Sämtliche dieser Schreiben waren an jene Adresse gerichtet, unter der die Antragstellerin sowohl gegenüber dem Antragsgegner als auch gegenüber dem Gericht Schriftverkehr führt.
Mit Schreiben vom ... Januar 2014, beim Antragsgegner eingegangen am ... Februar 2014, erhob die Antragstellerin Widerspruch „mit Zahlungsverweigerung und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung“. Sie trug vor, nur die Ankündigung der Zwangsvollstreckung erhalten zu haben, aber keinen Beitragsbescheid. Man möge ihr erst einmal nachweisen, dass sie einen solchen Bescheid erhalten habe, gegen den sie Widerspruch hätte erheben können.
Der Antragsgegner wandte sich mit Schreiben vom ... Februar 2014 an das für den Wohnsitz der Antragstellerin zuständige Amtsgericht und ersuchte um Beitreibung eines Betrags von g... EUR aufgrund des entsprechenden Ausstandsverzeichnisses.
Mit Schriftsatz vom ... Mai 2014, bei Gericht eingegangen am ... Mai 2014, erhob die Antragstellerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München wegen „Untätigkeit gemäß § 75 VwGO gegen den Bayerischen Rundfunk“. Zur Begründung trägt sie vor, sie habe mit Schreiben vom ... Februar 2013 gegenüber dem Antragsgegner Widerspruch gegen das Schreiben vom ... Dezember 2012 bezüglich des neuen Rundfunkbeitrags eingelegt. Außerdem habe sie mit Schreiben vom ... Januar 2014 der Ankündigung zur Zwangsvollstreckung vom ... Januar 2014 widersprochen und die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Sie habe zudem mit Schreiben vom ... März 2014 den Antragsgegner aufgefordert, ihr innerhalb einer Woche eine qualifizierte Antwort auf den Widerspruch vom ... Februar 2013 und denjenigen vom ... Januar 2014 sowie den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu geben und ihr einen rechtsmittelfähigen Beitragsbescheid über seine Forderung zuzusenden. Dem sei der Antragsgegner ohne zureichenden Grund bis heute nicht nachgekommen. Bis zum heutigen Tag liege ihr weder ein Widerspruchsbescheid noch ein rechtsmittelfähiger Beitragsbescheid vor. Da über ihren Widerspruch vom ... Februar 2013 noch nicht entschieden sei, sei die Erhebung einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Die Zahlungsaufforderung vom ... August 2013, die Mahnung vom ... Dezember 2013 und die Bescheide vom ... September 2013 bzw. ... Oktober 2013 habe sie nicht erhalten. Die Behörde habe den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs könne der Nachweis der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post nicht im Wege des Anscheinsbeweises, der auf einen typischen, nicht aber auf den tatsächlichen Geschehensablauf abstelle, geführt werden. Es gelte vielmehr die allgemeine Beweisregel, insbesondere der Indizbeweis. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass ohne eine nähere Regelung weder eine Vermutung für den Zugang eines mit einfachem Brief übermittelten Schreibens besteht noch insoweit die Grundsätze des Anscheinsbeweises gelten. Das Schreiben vom ... Januar 2014 und die ihr sonst vom Antragsgegner zugegangenen Schreiben stellten nachweislich keinen Verwaltungsakt dar.
Das Gericht werde gebeten, in sämtlichen zukünftigen vom Gericht verfassten Schreiben den Verfasser zu benennen und die Schreiben zu unterschreiben. Ein aus Vereinfachungsgründen nicht unterzeichnetes Schreiben ohne Benennung des Verfassers könne die Antragstellerin aus vollständigkeits- und formaljuristischen Gründen nicht bearbeiten.
Mit Schreiben vom ... März 2014, bei Gericht eingegangen am ... März 2014, beantragte die Antragstellerin
„die Aussetzung der Vollziehung sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bzw. Eilrechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO für die Zwangsvollstreckungssache... vom ... März 2014.“
Zur Begründung trägt sie wie schon in der Klageschrift vor, mit Schreiben vom ... Februar 2013 gegen das Schreiben des Antragsgegners vom ... Dezember 2012 Widerspruch eingelegt zu haben. Außerdem habe sie mit Schreiben vom ... Januar 2014 der Ankündigung zur Zwangsvollstreckung vom ... Januar 2014 widersprochen und die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Ihr liege bis zum heutigen Tag weder ein Widerspruchsbescheid noch ein rechtsmittelfähiger Beitragsbescheid vor. Ein solcher müsse aber einer etwaigen Zwangsvollstreckung vorausgehen.
Der Antragsschrift beigefügt war das Schreiben der Gerichtsvollzieherin vom ... März 2014 in der Zwangsvollstreckungssache, das Schreiben des Antragsgegners vom ... Januar 2014, die Zahlungserinnerung vom ... Juli 2013, das Schreiben vom ... Mai 2013, mit welchem der Antragsgegner auf das Schreiben der Antragstellerin vom ... Februar 2013 reagierte, sowie das Schreiben des Antragsgegners vom ... Dezember 2012, mit dem er auf die Fälligkeit des Rundfunkbeitrags ab Januar 2013 hingewiesen hatte. Auf das Vorbringen der Antragstellerin im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO analog).
Der Antragsgegner legte mit Schriftsatz vom ... April 2014 die Behördenakte vor und beantragte,
den Antrag abzulehnen.
Er hält den Antrag für unbegründet. Die Antragstellerin könne die Zwangsvollstreckung aus den Bescheiden nicht mehr abwenden, da diese bestandskräftig geworden seien. Materiell-rechtliche Einwendungen seien daher unbeachtlich. Die Behauptung, die Bescheide seien der Antragstellerin nicht zugegangen, werde bestritten und sei im Übrigen unglaubhaft. Auf das Vorbringen des Antragsgegners im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO analog).
Durch Beschluss vom ... Juni 2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO analog).
II.
1. Der Antrag ist unzulässig, soweit er auf die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Untätigkeitsklage gerichtet ist. Insoweit fehlt es nämlich bereits an einem zulässigen Rechtsbehelf in der Hauptsache.
Der von der Antragstellerin als solcher bezeichnete „Widerspruch“ vom ... Februar 2013 richtet sich, wie die Antragstellerin selbst in ihrer Antragsschrift klarstellt, gegen die Zahlungsaufforderung des Antragsgegners vom ... Dezember 2012. Da diese jedoch kein Verwaltungsakt ist, ist hiergegen auch der Rechtsbehelf des Widerspruchs nicht statthaft. Folglich ist auch eine „Untätigkeitsklage“ unstatthaft, weil der Antragsgegner, anders als die Antragstellerin meint, nicht verpflichtet ist, einen Widerspruchsbescheid auf einen unstatthaften „Widerspruch“ hin zu erlassen. Ebenso wenig kann gegen dieses Schreiben vom ... Dezember 2012 zulässigerweise Klage erhoben werden. Da demnach insoweit kein zulässiger Rechtsbehelf in der Hauptsache vorliegt, kann der vorliegende Antrag insoweit bereits keinen Erfolg haben, als mit ihm beantragt wurde, die aufschiebende Wirkung der (unzulässigen) Untätigkeitsklage anzuordnen bzw. wiederherzustellen.
2. Soweit mit dem vorliegenden Antrag die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des „Widerspruchs“ vom ... Januar 2014 gegen das Schreiben des Antragsgegners vom ... Januar 2014 beantragt wird, ist der Antrag ebenfalls unzulässig. Denn auch dieses Schreiben stellt keinen Verwaltungsakt dar, so dass der Rechtsbehelf des Widerspruchs hiergegen nicht statthaft ist. Somit kann dessen aufschiebende Wirkung weder angeordnet noch wiederhergestellt werden; die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend.
3. Legt man den vorliegenden Antrag gemäß § 88 VwGO dahingehend aus, dass der Antragsgegner mit ihm im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet werden soll, die Zwangsvollstreckung gegenüber der Antragstellerin vorläufig einzustellen, ist der Antrag abzulehnen, da die Antragstellerin bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.
3.1 Gemäß Art. 19 und 23 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes - BayVwZVG - können Verwaltungsakte, die auf die Leistung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung gerichtet sind, vollstreckt werden, wenn der Verwaltungsakt entweder unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung entfaltet bzw. die sofortige Vollziehung angeordnet ist, die Verpflichtung zur Zahlung nicht erfüllt ist, der zu vollstreckende Verwaltungsakt dem Leistungspflichtigen zugestellt worden ist, die Forderung fällig ist und der Leistungspflichtige gemahnt wurde. Die Rechtmäßigkeit des der Vollstreckung zugrundeliegenden Verwaltungsakts wird im Vollstreckungsverfahren jedoch grundsätzlich nicht mehr geprüft. Nur in den von Art. 21 BayVwZVG vorgegebenen Rahmen verbleibt im Vollstreckungsverfahren die Möglichkeit, materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch geltend zu machen. Gemäß Art. 21 Abs. 2 BayVwZVG sind derartige Einwendungen aber nur zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsakts entstanden sind (z. B. Erfüllung, Verzicht oder Erlass) und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können.
Derartige Einwendungen werden von der Antragstellerin nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr bestreitet sie die materielle Rechtmäßigkeit jener Gebührenbescheide, aus denen die Zwangsvollstreckung gegen sie betrieben wird und auch weiter betrieben werden kann. Damit kann sie im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht gehört werden. Solche Einwände hätte sie im Rahmen von Rechtsbehelfen gegen die der Vollstreckung zugrundeliegenden Gebührenbescheide vorbringen müssen. Dies hat sie unterlassen. Somit sind die drei der Vollstreckung zugrundeliegenden Beitragsbescheide bestandskräftig geworden. Materiell-rechtliche Einwendungen hiergegen sind somit im Rahmen der Zwangsvollstreckung nicht mehr statthaft.
3.2 Mit ihrem Vorbringen, keinen dieser Gebührenbescheide erhalten zu haben, was es einschließt, dass es ihr nicht möglich gewesen wäre, hiergegen Rechtsbehelfe zu ergreifen und was zugleich deren Bestandskraft in Frage stellen würde, kann die Antragstellerin nicht durchdringen.
Ausgehend von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 11.5.2011 - 7 C 11.485 -; B.v. 11.5.2011 - 7 C 11.232 -; B.v. 6.7.2007 - 7 CE 07.1151 -), der das erkennende Gericht folgt (z. B. VG München, U.v. 27.2.2013 - M 6b K 12.1786 -, bestätigt durch BayVGH, B.v. 7.10.2013 - 7 ZB 13.875 -), ist der von der Antragstellerin bestrittene Zugang der drei Gebührenbescheide ausreichend bewiesen, ein hinreichender Gegenbeweis dagegen nicht erbracht.
Zwar hat der Antragsgegner bei der Zustellung der Gebührenbescheide mit einfachem Brief weder den Tag der Aufgabe zur Post auf den bei den Akten verbliebenen Urschriften vermerkt, noch die Absendung in einem Sammelverzeichnis eingetragen (Art. 17 Abs. 4 BayVwZVG). Er genügt seinen Nachweispflichten (Art. 17 Abs. 2 Satz 2 VwZVG) aber durch den „Beweis des ersten Anscheins“, wenn er Tatsachen vorträgt, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden kann, dass der Empfänger den Bescheid tatsächlich erhalten haben muss. Diesen Nachweis hat der Beklagte vorliegend erbracht.
Zwar kann bei Bestreiten des Zugangs eines einzigen einfachen Briefs allein aufgrund des Umstands, dass der Empfänger weitere Sendungen erhalten hat, noch nicht ohne weiteres angenommen werden, dass auch die fragliche Sendung ihn erreicht hätte (BayVGH, B.v. 24.10.2007 - 7 CE 07.2317 -). Wenn jedoch - wie hier - nicht nur einer, sondern drei Beitragsbescheide an die zutreffende und immer noch aktuelle Adresse der Antragstellerin versandt worden sind, ohne dass auch nur einer der Briefe als unzustellbar zurückgekommen wäre, und die Antragstellerin zudem noch den Erhalt weiterer (mindestens zweier) Sendungen unter dieser Adresse bestreitet, während sie selbst den Erhalt von mindestens vier Sendungen einräumt (nämlich der Schreiben des Antragsgegners vom ...12.2012, ...5.2013, ...7.2013 sowie ...1.2014) erscheint es lebensfremd, dass ausgerechnet sämtliche Gebührenbescheide im Postbetrieb verloren gegangen sein sollen. Vielmehr muss unter diesen Umständen von einer wirksamen Bekanntgabe der Bescheide ausgegangen werden. Irgendwelchen konkrete, schlüssig dargelegte oder gar glaubhaft gemachte Umstände, die diesen „Beweis des ersten Anscheins“ hätten erschüttern können und die es zumindest naheliegend erscheinen ließen, dass es eben doch nicht zu einem Zugang der drei Beitragsbescheide (und weiterer Schreiben), also einer Vielzahl von Postsendungen gekommen ist, hat die Antragstellerin nicht einmal im Ansatz vorgetragen. Das Bestreiten des Zugangs wird mit nichts belegt. Somit ist im Ergebnis vom Zugang der Gebührenbescheide ebenso wie von deren Bestandskraft auszugehen. Damit verbleibt es dann aber auch bei der oben getroffenen Feststellung, dass die Antragstellerin mit materiell-rechtlichen Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung nicht (mehr) gehört werden kann. Schließlich lässt sich die erhobene Klage unter diesen Umständen auch nicht in eine (zulässige) Klage gegen die Gebührenbescheide umdeuten, aus denen der Antragsgegner die Zwangsvollstreckung betreibt, da dem die Bestandskraft der Bescheide entgegensteht.
Der Antrag war daher abzuweisen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 2 bzw. Nr. 1, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i. V. m. Nr. 1.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand: November 2013).
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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.