Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Nov. 2014 - M 6a S 14.3626
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bzw. Rundfunkbeitragspflicht.
Die Antragstellerin war unter der Teilnehmer-Nr. ... zuletzt bis einschließlich ... Februar 2010 als von der Rundfunkgebührenpflicht befreit vermerkt. In der Folgezeit wurde sie als rundfunkgebührenpflichtig geführt. Den am ... Juli 2012 bei der GEZ eingegangenen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, hilfsweise deren Stundung, der von der Antragstellerin mit ihrer niedrigen Erwerbsunfähigkeitsrente von monatlich a. Euro sowie damit begründet wurde, dass die Antragstellerin nicht über Fernseher oder Radio verfüge, lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom ... August 2012 ab. Zur Begründung führt er aus, die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen würden nicht belegen, dass sie die Voraussetzungen für eine Befreiung erfülle.
Mit weiterem Schreiben vom ... August 2012 teilte der Antragsgegner zudem mit, dass die Abmeldung hinsichtlich der Mitteilung vom Nichtvorhandensein eines Radios oder eines Fernsehgerätes zunächst nicht durchgeführt worden sei, da aus dem Schreiben der Antragstellerin nicht hervorgehe, dass die Geräte tatsächlich nicht mehr vorhanden seien. Es fehle an der ausreichenden Mitteilung eines Grundes für die Abmeldung nach § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV.
Die Antragstellerin legte mit Schreiben vom ... August 2012 Widerspruch gegen den Bescheid des Antragsgegners vom ... August 2012 ein. Zur Begründung verwies sie auf das Vorliegen geringer Einkünfte, einer Schwerbehinderung und eine schon länger währende Nichtnutzung von Fernsehen und Radio.
Die Antragstellerin zahlte in der Folgezeit keine Rundfunkgebühren bzw. ab dem ... Januar 2013 auch keine Rundfunkbeiträge.
Am ... Mai 2013 beantragte sie gegenüber dem Antragsgegner erneut die Befreiung, diesmal von der Rundfunkbeitragspflicht. Sie berief sich auf einen Härtefall.
Der Antragsgegner forderte die Antragstellerin daraufhin mit Schreiben vom ... Mai 2013 auf, im Original oder in beglaubigter Kopie einen aktuellen Ablehnungsbescheid der Sozialbehörde oder der Agentur für Arbeit einzureichen, aus dem hervorgehe, dass „Hilfe zum Lebensunterhalt SGB XII“, „Grundsicherung SGB XII“, „Hilfe zur Pflege SGB XII“ oder „Sozialgeld/Arbeitslosengeld II SGB II“ versagt worden sei. Der Bescheid müsse die Angabe enthalten, um welchen Beitrag das Einkommen den maßgeblichen Sozialbedarf überschreite.
Mit Bescheid vom ... August 2013 lehnte der Antragsgegner den Antrag der Antragstellerin auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht vom ... Mai 2013 ab.
Zur Begründung führte er aus, dass keine oder nur unzureichende Nachweise vorgelegt worden seien.
Mit dem Antragsgegner am ... September 2013 zugegangenem Schreiben vom gleichen Tage legte die Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid vom ... August 2013 ein. Sie führte hierzu aus, aufgrund ihrer am Existenzminimum liegenden Erwerbsunfähigkeitsrente nicht in der Lage zu sein, die Rundfunkbeiträge zu entrichten. Die geforderte Nachweiserbringung sei aufgrund schwerer Erkrankungen, die auch einen längeren stationären Klinikaufenthalt erforderlich gemacht hätten, verzögert worden. Die Antragstellerin sei bemüht, die geforderten Nachweise durch das Sozialreferat der Stadt A. nachzureichen.
Mit Widerspruchsbescheid vom ... Juli 2014, der Verwaltungsakte des Antragsgegners zufolge abgeschickt am ... Juli 2014, wies der Antragsgegner den Widerspruch der Antragstellerin gegen den ablehnenden Bescheid vom ... August 2012 zurück. Der Widerspruch sei nicht begründet. Sämtliche Befreiungstatbestände nach § 6 RGebStV knüpften an den Empfang bestimmter staatlicher Leistungen oder eine bestehende Schwerbehinderung an und seien an einen Leistungsbescheid oder Schwerbehindertenausweis mit „RF“-Merkzeichen gebunden. Die Gewährung einer Befreiung sei damit unabhängig von der Höhe des Einkommens. Mit dem Erhalt der von der Antragstellerin mitgeteilten Rente erfülle sie nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung.
Mit weiterem Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom ... Juli 2014, ebenfalls abgeschickt am ... Juli 2014, wies dieser auch den Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners über die Ablehnung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht vom ... August 2013 mangels vorgelegter Nachweise als unbegründet zurück.
Mit Schriftsatz vom ... August 2014, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am ... August 2014, erhob die Antragstellerin gegen die beiden Widerspruchsbescheide - jeweils vom ... Juli 2014 - Klage und beantragte festzustellen, dass eine Pflicht zur Zahlung von laufenden Rundfunkbeiträgen, auch soweit sie vergangene Zeiträume seit Juni 2012 beträfen, die der Antragsgegner in Höhe von b. Euro zur Zahlung bis ... August 2014 verlangt habe, nicht bestehe, sowie den Antragsteller zu verpflichten, einer generellen Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus Härtefallgründen zuzustimmen sowie auf die Einziehung der seit Juni 2012 bis zur gerichtlichen Entscheidung aufgelaufenen und weiter auflaufenden Rundfunkbeiträge zu verzichten.
Darüber hinaus stellte die Antragstellerin einen Antrag
„auf aufschiebende Wirkung der Klage (Aussetzung der Vollziehung) gemäß § 80 VwGO“.
Gleichzeitig beantragte sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe, da sie vermögenslos sei. Ein späterer Antrag auf Beiordnung eines anwaltlichen Vertreters werde gestellt werden, sobald sich abzeichne, dass dafür eine Notwendigkeit bestehe.
Zur Begründung ihrer Klage führte die Antragstellerin aus, dass sie nur über eine gesetzliche Rente verfüge, die kaum das Existenzminimum sichere. Zu Beginn ihrer vollen Erwerbsminderung ab ... Juni 2010 habe die Rente c. Euro betragen. Die geringe Rentenhöhe sei dem Antragsgegner seit Langem bekannt. Nach einer aktuellen Rentenanpassung zum ... Juli 2014 betrage die Rente d. Euro. Die Antragstellerin befinde sich unverschuldet in Not. Ihre andauernden Bemühungen, sich vom Rundfunkbeitrag befreien zu lassen, seien erfolglos gewesen. Stattdessen habe der Beitragsservice des Antragsgegners die Antragstellerin mit einer Flut von Zahlungsaufforderungen überschwemmt. Zu keiner Zeit sei ihr jedoch ein Beitragsbescheid zugegangen. Auch weiterhin würden Zahlungsaufforderungen übermittelt, obwohl die Antragstellerin Rundfunkleistungen des Antragsgegners nicht in Anspruch nehme. Gleichwohl werde sie als „virtueller“ Beitragsschuldner zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks herangezogen. Die bloße Vermutung einer Rundfunknutzung als Auslöser der Beitragspflicht sei willkürlich und verstoße gegen den Gleichheitssatz und das Sozialstaatsprinzip, darüber hinaus auch gegen Freiheitsgrundrechte des Art. 2 GG, das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und das Grundrecht auf Meinungs- und Informationsfreiheit gemäß Art. 5 GG. Es sei zudem noch nicht abschließend geklärt, ob es sich bei dem Rundfunkbeitrag um einen Beitrag oder um eine Steuer handele. Wenn der Rundfunkbeitrag eine Steuer sei, so stelle sich die Frage, ob die Bundesländer berechtigt seien, eine solche Steuer zu beschließen. Auch die Religionsfreiheit sei verletzt, da auch derjenige zahlen müsse, der Rundfunk bzw. Fernsehen aus religiöser Überzeugung ablehne. Zudem beschneide der Rundfunkbeitrag gegebenenfalls das Existenzminimum. Die neue Rundfunkgebühr verursache in der Bevölkerung nicht nur Unverständnis, sondern erhebliche Empörung und massive Ablehnung. Inzwischen seien bei verschiedenen Verwaltungsgerichten in ganz Deutschland hunderte von Klagen und Verfassungsbeschwerden bei Landes-Verfassungsgerichtshöfen anhängig.
Für die Klägerin sei in erster Linie entscheidend, dass die Erhebung „dieser Zwangsbeiträge“ in ihrem individuellen Fall unbillig und unsozial und damit rechtswidrig sei. In verfassungsrechtlicher Hinsicht seien über das vorstehend Erwähnte hinaus auch Verstöße gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Willkürverbot denkbar, des Weiteren Verletzungen von Art. 1 Abs. 1 GG (Würde des Menschen). Auch Art. 14 GG sei tangiert. Darüber hinaus sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, ebenso in bestimmtem Umfang die grundgesetzliche Unverletzlichkeit der Wohnung, die gefährdet werde, indem der „Beitragsservice“ des Antragsgegners die Befugnis habe, zur Feststellung von Personen- und Wohnverhältnissen tief in private Wohn- und Lebensverhältnisse einzudringen. Dadurch, dass der Rundfunkbeitrag pro Wohnung erhoben werde, ohne Berücksichtigung der Anzahl der darin wohnenden Personen, finde auch eine ungleichmäßige Erhebung statt. Beim Beitragsservice des Antragsgegners handele es sich um eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft, so dass sich die Frage stelle, ob diese überhaupt zum Erlass von Bescheiden oder zur Vornahme sonstiger Verwaltungshandlungen und Vollstreckungsmaßnahmen befugt sei. Es werde auf die Vorlagepflicht (Art. 100 GG) bei begründeten verfassungsrechtlichen Bedenken hingewiesen. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht lägen im Fall der Antragstellerin vor, da es sich um einen Härtefall handele. Die Antragstellerin verfüge über einen Schwerbehindertenausweis, zwar noch nicht als „Blinde“ und/oder „Taube“, aber auch sie sei sehbehindert, nicht nur körperlich schwerbehindert. Sie brauche das öffentlich-rechtliche Zwangsprogramm nicht, das leider weitgehend als niveaulos angesehen werden müsse. Jeder Grundsicherungsempfänger, jeder Empfänger von Hartz IV, jeder Sozialhilfeempfänger, jeder BAföG-Empfänger, jeder Asylbewerber sei von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. Die Befreiung müsse auch für sie mit ihrer derart geringen Erwerbsunfähigkeitsrente gelten. Die Argumentation des Beitragsservice des Antragsgegners, eine Rente sei mit den genannten Sozialleistungen nicht vergleichbar, gehe bereits deshalb fehl, da dies bei gleichen existenziellen Auswirkungen beim Betroffenen zweifellos willkürlich sei und entsprechend gegen den Gleichheitssatz verstoße. Eine „Negativ-Bescheinigung“ des Sozialamtes A. könne nötigenfalls im Verwaltungsgerichtsverfahren nachgereicht werden. Dies habe allerdings zur Folge, dass sie sich dort „bis auf die Unterhose ausziehen muss“, um die strengen formellen Anforderungen zu erfüllen. Sie verwies auf das Urteil des VG Berlin
Mit Schriftsatz vom ... August 2014 beantragte der Antragsgegner,
den Antrag abzulehnen.
Er führt aus, dass der Antrag unbegründet sei. Der Ablehnungsbescheid sei rechtmäßig und verletze die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch darauf, von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden. Wie schon nach der alten Rechtslage setze die Befreiung grundsätzlich den Bezug einer der Sozialleistungen voraus, die in § 4 Abs. 1 RBStV abschließend aufgezählt seien. Eine solche Sozialleistung beziehe die Antragstellerin nicht. Insbesondere beziehe sie keine Grundsicherung bei Erwerbsminderung. Vielmehr erhalte sie eine Versichertenrente wegen Erwerbsminderung der Deutschen Rentenversicherung. Da der Gesetzgeber derartige Renten nicht in den abschließenden und restriktiv auszulegenden Ausnahmekatalog des § 4 Abs. 1 RBStV aufgenommen habe, könne dieser Personenkreis auch nicht über den Umweg des § 4 Abs. 6 RBStV als besonderer Härtefall befreit werden. Unter anderem sei angesichts der Größe der betroffenen Personengruppe ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber diesen Personenkreis übersehen habe. Eine atypische, übersehene Fallkonstellation, die einen besonderen Härtefall begründe, liege bei der Antragstellerin nicht vor. Ob die Antragstellerin über weiteres Einkommen oder anrechenbares Vermögen verfüge, könne nur eine Sozialbehörde feststellen. Zu eigenen Berechnungen sei der Antragsgegner nicht in der Lage. Es stehe der Antragstellerin frei, ergänzende Grundsicherung im Alter zu beantragen, um die Voraussetzungen für die Beitragsbefreiung herbeizuführen. Solange sie dies nicht tue, müsse der Antragsgegner von der hinreichenden Leistungsfähigkeit der Antragstellerin ausgehen. Zur Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrages werde im Übrigen auf die einschlägige Rechtsprechung verwiesen. Es sei daher unerheblich, ob die Antragstellerin das Angebot des Antragsgegners in Anspruch nehme.
Mit Schriftsätzen vom ... und ... August 2014 erwiderte die Antragstellerin auf den Schriftsatz des Antragsgegners. Sie teilte unter anderem mit, dass es absurd sei, wegen eines möglichen Anspruchs auf aufstockende Grundsicherungsleistungen von unter 10,00 Euro ein unwirtschaftliches Amtsprozedere zu entfalten, um danach zu einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu kommen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Akte des Antragsgegners ergänzend verwiesen (§ 117 Abs. 3 VwGO).
II.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat keinen Erfolg.
Der von der anwaltlich nicht vertretenen Antragstellerin gestellte „Antrag auf aufschiebende Wirkung der Klage (Aussetzung der Vollziehung) gemäß § 80 VwGO“ ist in Anbetracht der Klageanträge nach § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin das Ziel verfolgt, vorläufig - bis zur Entscheidung in der Hauptsache - von der Rundfunkgebührenpflicht befreit zu werden (§ 123 VwGO). Mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO könnte die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel in keinem Fall erreichen.
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO darf nur ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Antragstellerin hat demnach sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
Die Antragstellerin hat bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Zweck einer einstweiligen Anordnung ist es, wesentliche Nachteile für Gegenwart und Zukunft vom Antragsteller abzuwenden. Es ist nicht unmittelbar ersichtlich, dass der Antragstellerin besondere, eine Eilentscheidung rechtfertigende Nachteile drohen, wenn sie nicht sofort von der Rundfunkgebührenpflicht bzw. von der Rundfunkbeitragspflicht befreit wird. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner rückständige Gebühren oder Beiträge bereits durch Gebühren-/Beitragsbescheid festgesetzt hat, geschweige denn dass die Vollstreckung aus einem solchen Gebühren-/Beitragsbescheid droht. Insoweit ist es der Antragstellerin zuzumuten, zunächst eine Entscheidung über die begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bzw. der Rundfunkbeitragspflicht im Klageverfahren abzuwarten. Gegen einen zwischenzeitlichen Gebühren-/Beitragsbescheid stünde ihr als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes (nach vorherigem erfolglosen Antrag beim Antragsgegner auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 Abs. 4, Abs. 6 Satz 1 VwGO) ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 VwGO zur Verfügung, zu dem sie vorbringen könnte, dass ihr aufgrund ihrer Anträge vom... Juli 2012 und ... Mai 2013 die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bzw. Rundfunkbeitragspflicht zuzuerkennen sei.
Im Übrigen vermochte die Antragstellerin auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Glaubhaft machen i.d.S. heißt, dass es bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch gegeben sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Die ablehnenden Bescheide des Antragsgegners vom ... August 2012 hinsichtlich einer Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht und vom ... August 2013 hinsichtlich einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht sind zwar noch nicht bestandskräftig und damit im Klagewege überprüfbar. Die am ... August 2014 eingereichte Klage ist nicht etwa verspätet erhoben, denn eine Zustellung der Widerspruchsbescheide im Sinne des Verwaltungszustellungsgesetzes (s. § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO) ist durch das bloße Abschicken durch den Antragsgegner nicht erfolgt (s. § 73 Abs. 3 Sätze 1 und 2 VwGO) und eine Klagefrist damit nicht in Gang gesetzt worden. Auch eine Heilung nach § 8 Verwaltungszustellungsgesetz kommt aufgrund des fehlenden Zustellungswillens des Antragsgegners nicht in Betracht. Die Bescheide erweisen sich bei der hier gebotenen summarischen Prüfung jedoch als rechtmäßig. Die Antragstellerin hat auf der Grundlage der von ihr vorgelegten Unterlagen und ihres sonstigen Vorbringens weder einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bis ... Dezember 2012 nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV - noch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ab dem... Januar 2013 nach § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV, weil sie die jeweiligen Befreiungstatbestände nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat außerdem auch keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bzw. Rundfunkbeitragspflicht wegen des Vorliegens eines besonderen Härtefalls nach § 6 Abs. 3 RGebStV bzw. § 4 Abs. 6 RBStV oder auf Ermäßigung nach § 4 Abs. 2 RBStV.
Die Befreiungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 RGebStV bzw. § 4 Abs. 1 RBStV liegen nicht vor. Nach beiden Vorschriften werden von der Rundfunkgebührenpflicht bzw. Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich auf Antrag natürliche Personen nur dann befreit, wenn sie zu dem dort enumerativ aufgeführten Personenkreis gehören und dies durch die Vorlage entsprechender Bescheide nachgewiesen ist.
Sozialleistungsbescheide im Sinne des § 6 Abs. 1 RGebStV bzw. § 4 Abs. 1 RBStV wurden von der Antragstellerin nicht vorgelegt. Die Antragstellerin bezieht auch nach ihrem eigenen Vortrag keine entsprechenden Hilfen, sondern eine Erwerbsminderungsrente der Deutschen Rentenversicherung. Diese Leistung erfüllt jedoch nicht die Tatbestandsvoraussetzungen der genannten Regelungen.
Eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 1 RGebStV bzw. des § 4 Abs. 1 RBStV auf Empfänger „niedriger Einkommen“ ist ausgeschlossen. Ausweislich des unmissverständlichen Wortlauts der Normen ist keine planwidrige, dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers entgegenstehende Lücke feststellbar. Der jeweilige Katalog beider Vorschriften ist nach dem gesetzgeberischen Ziel der Verfahrensvereinfachung und Begrenzung des begünstigten Personenkreises abschließend. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, dessen Rechtsauffassung sich das erkennende Gericht anschließt, hat in seinem Beschluss vom 3. Dezember 2013 (Az. 7 ZB 13.1817 - juris) ausgeführt:
„aa) Bereits nach der bis 31. Dezember 2012 geltenden Rechtslage war die Gebührenbefreiung für einkommensschwache Personen gemäß § 6 RGebStV „bescheidabhängig“ und setzte den Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Leistungsträgers im Original oder die Vorlage des entsprechenden Bescheides im Original oder in beglaubigter Kopie voraus (§ 6 Abs. 2 RGebStV). Mit dieser durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag eingeführten bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit für einkommensschwache Personen wollte der Normgeber eine Vereinheitlichung des Befreiungsrechts einschließlich einer Vereinfachung des Verfahrens erreichen (LT-Drs. 15/1921 S. 19). Die Ersetzung der zuvor bestehenden Befreiungsmöglichkeit für Personen, deren monatliches Einkommen bestimmte an Sozialhilfemaßstäben orientierte Einkommensgrenzen nicht überstieg, durch die Anknüpfung der Gebührenbefreiung an bestehende und behördlich bereits festgestellte Sozialleistungen zielte auf eine deutliche Verfahrenserleichterung, weil damit insbesondere die bislang umfangreichen und schwierigen Berechnungen bei der Befreiung wegen geringen Einkommens durch die Rundfunkanstalten entfielen, die hierfür - anders als die sozialrechtlichen Fachbehörden - nicht über die erforderlichen Sachaufklärungsmittel verfügen (vgl. LT-Drs. 15/1921 S. 20 f.). Auch eine Gebührenbefreiung in besonderen Härtefällen gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV allein aufgrund geringen Einkommens und Vermögens wurde in ständiger Rechtsprechung verneint, weil sich ansonsten die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit allzu leicht umgehen ließe (BVerwG, B. v. 18.6.2008 - 6 B 1.08 - NVwZ 2008, 704
Die bloße Einkommensschwäche als solche hat damit nach den zuletzt geltenden Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags grundsätzlich nicht mehr zur Gebührenbefreiung geführt.
bb) An dieser nach ständiger Rechtsprechung (s. o.) mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) und dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) im Einklang stehenden Beschränkung der Befreiung für einkommensschwache Personen auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit hat der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nichts geändert. Vielmehr sind - anknüpfend an die Regelung des § 6 Abs. 2 RGebStV (LT-Drs. 16/7001) - auch nach § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV die Voraussetzungen für die Befreiung oder Ermäßigung durch die entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers im Original oder durch den entsprechenden Bescheid im Original oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen (Gall/Siekmann in Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 4 RBStV Rn. 4, 73; VG Gelsenkrichen,
Allein die nicht durch entsprechende Leistungsbescheide nachgewiesene materielle Bedürftigkeit führt daher auch nach neuem Recht nicht zu einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 4 Abs. 1 oder Abs. 6 RBStV (Gall/Siekmann in Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 4 RBStV Rn. 52).“
Aus dem Vorgenannten folgt, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer Einkommenssituation auch keinen Befreiungsanspruch gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV bzw. § 4 Abs. 6 RBStV wegen des Vorliegens eines besonderen Härtefalls geltend machen konnte und kann. Härtefallregelungen wie § 6 Abs. 3 RGebStV und § 4 Abs. 6 RBStV stellen eine gesetzliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dar. Sie sollen gewährleisten, dass auch in Ausnahmefällen, die wegen ihrer atypischen Ausgestaltung nicht im Einzelnen vorherzusehen sind und sich daher nicht mit den abstrakten Merkmalen der Gesetzessprache erfassen lassen, ein Ergebnis erreicht wird, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist (s. VG Gelsenkirchen, B. v. 4.6.2013 - 14 K 1739/13 - juris, m. w. N.). Eine solche vom gesetzlich geregelten Normalfall abweichende Sondersituation ist im Fall der Antragstellerin aufgrund des Bezuges einer (niedrigen) Rente schon nicht dargelegt, da der Normgeber des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, wie oben ausgeführt, die hier gegebene Fallkonstellation der „bloßen Einkommensschwäche“ nicht ungeregelt gelassen, sondern ganz bewusst aus dem Katalog der Befreiungsgründe ausgeklammert hat.
Die Antragstellerin konnte und kann sich auch nicht deshalb auf das Vorliegen eines besonderen Härtefalls im Sinne von § 6 Abs. 3 RGebStV bzw. § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV berufen, weil ihr eine Sozialleistung in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Es ist trotz der Aufforderung des Antragsgegners von der Antragstellerin nicht durch entsprechende Bescheide nachgewiesen worden, dass ihr Einkommen im hier streitbefangenen Zeitraum zwar den regelsatzbemessenen Bedarf überschreitet, die überschießenden Mittel aber nicht mehr zur Bestreitung des monatlichen Rundfunkbeitrages reichen. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin Ablehnungsbescheide im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV, die für den Zeitraum ab Antragstellung als Nachweis in Betracht kämen, noch vorlegen bzw. rückwirkend erlangen könnte, zumal die rückwirkende Beantragung von Sozialhilfe grundsätzlich ausgeschlossen ist. Nachdem die nicht durch entsprechende Leistungsbescheide nachgewiesene materielle Bedürftigkeit nicht zu einer Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bzw. Rundfunkbeitragspflicht führen kann, hätte es der Antragstellerin oblegen, ihren gesetzlichen Nachweispflichten nachzukommen (vgl. hierzu BayVGH, B. v.
Soweit die Antragstellerin zur Begründung eines Härtefalles auf eine Entscheidung des VG Berlin (U. v. 3.7.2013 - VG 27 K 35.13 - juris) sowie einen Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts (B. v. 112.12.2012 - 1 BvR 2550/12 - juris) hinweist, ist anzumerken, dass der vom VG Berlin entschiedene Fall eine andere Konstellation betraf. Der Kläger im benannten Verfahren, für den das Vorliegen eines Härtefalls bejaht wurde, verfügte lediglich über Einkünfte, die unter dem sozialhilferechtlichen Regelsatz lagen. Die von ihm vorgelegten Bescheide der zuständigen Behörden bestätigten zudem, dass er kraft Gesetzes nicht zu dem in § 6 Abs. 1 RGebStV bzw. § 4 Abs. 1 RBStV privilegierten Personenkreis gehört. Dass dem bei der Antragstellerin ebenfalls so wäre, hat diese nicht einmal ansatzweise vorgetragen, erst recht nicht nachgewiesen.
Es kommt für die Antragstellerin auch keine Befreiung oder Ermäßigung des Rundfunkbeitrags gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 RGebStV bzw. § 4 Abs. 2 RBStV in Betracht, da sie nicht vorgetragen und nachgewiesen hat, blind, wesentlich sehbehindert, hörgeschädigt oder mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 vom Hundert behindert zu sein und wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen zu können.
Zum umfangreichen Vortrag der Antragstellerin zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ist auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
Auch der Umstand, dass gegenüber der Antragstellerin der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio für den Antragsgegner tätig wurde, ist nicht zu beanstanden (s. § 2 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 19.12.2012, StAnz Nr. 51-52/2012).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden in entsprechender Anwendung des § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.
Gemäß § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO ist einer Partei Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Vorliegend hat der Antrag aus den unter II. ausgeführten Gründen, auf die vollinhaltlich verwiesen wird, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Schon deshalb war der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.
Anzumerken ist hierzu, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem bereits erwähnten
Die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ergeht kostenfrei, Auslagen werden nicht erstattet.
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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt
- 1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird, - 2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, - 3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.