Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Juli 2016 - M 6 K 16.2048

published on 06/07/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Juli 2016 - M 6 K 16.2048
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Gericht

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Tenor

I.

Der beschrittene Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

II.

Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht München - Vollstreckungsgericht - verwiesen.

III.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung von Rundfunkbeiträgen für seine Wohnung.

Der Beklagte beantragte mit Vollstreckungsersuchen inkl. Ausstandsverzeichnis vom ... April 2016 beim Amtsgericht München Maßnahmen zur Vollstreckung aus von ihm gegenüber dem Kläger erlassenen Gebühren-/Beitrags- bzw. Festsetzungsbescheiden vom 1. Dezember 2013, 1. Oktober 2014, 2. Januar 2015 und 1. August 2015, mit denen er rückständige Rundfunkbeiträge für eine Wohnung zzgl. jeweils eines Säumniszuschlags für den Zeitraum insgesamt vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2015 festsetzte. Die Zwangsvollstreckungssache wurde bzw. wird am Amtsgericht München unter dem Aktenzeichen ... geführt.

Mit Schriftsatz vom ... April 2016, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, erhob der Kläger „Anfechtungsklage bzw. Vollstreckungsabwehrklage“ gegen die o.g. Bescheide und einen weiteren Festsetzungsbescheid vom 1. Februar 2016 mit dem hauptsächlichen Begehren, diese Bescheide aufzuheben. Für den Fall der Erfolglosigkeit der Anfechtungsklage - die unter dem gerichtlichen Aktenzeichen M 6 K 16.2047 geführt wurde - begehrte er im vorliegenden Klageverfahren M 6 K 16.2048 hilfsweise zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 6. Juli 2016, die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus dem Vollstreckungsersuchen vom ... April 2016 für unzulässig zu erklären.

Zusätzlich stellte er im Schriftsatz vom ... April 2016 einen „Eilantrag“, zu dem er in der mündlichen Verhandlung am 6. Juli 2016 beantragte, im Wege der einstweiligen Anordnung die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen vom ... April 2016 einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache M 6 K 16.2048 einzustellen. Dieser Antrag wird unter dem gerichtlichen Aktenzeichen M 6 S 16.2049 geführt.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hörte den Kläger und den Beklagten im vorliegenden Verfahren M 6 K 16.2048 mit Schreiben vom ... Mai 2016, beiden jeweils zugestellt am ... Mai 2016, zu einer Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht München an.

Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom 18. Mai 2016 ergänzend zur Aktenvorlage im zwischen den Beteiligten geführten Verfahren M 6 K 16.1273 weitere Akten vor und beantragte, die Klage abzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung am 6. Juli 2016 wurden die Beteiligten noch zu einer Verweisung auch des Antragsverfahrens M 6 S 16.2049 angehört.

Die Anfechtungsklage M 6 K 16.2047 wurde mit Urteil vom 6. Juli 2016 abgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakten zu den Verfahren M 6 K 16.1273, M 6 M 16.1532, M 6 K 16.2047, M 6 M 16.2332, M 6 K 16.2048, M 6 M 16.2333, M 6 S 16.2049 und M 6 E 16.2050, die Akten des Beklagten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 6. Juli 2016 zu den Verfahren M 6 K 16.1273, M 6 K 16.2047, M 6 K 16.2048 und M 6 S 16.2049 verwiesen.

II.

Der vorliegende Rechtsstreit ist nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG - an das zuständige Amtsgericht München - Vollstreckungsgericht - zu verweisen, dem auch die Kostenentscheidung vorbehalten ist (§ 17b Abs. 2 GVG).

Denn der Kläger hat ausdrücklich eine Vollstreckungsabwehrklage mit einem entsprechend formulierten Antrag hinsichtlich der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen des Beklagten vom ... April 2016 erhoben.

Die Bedingung für eine Entscheidung über diese hilfsweise erhobene Vollstreckungsabwehrklage ist mit der Abweisung der Anfechtungsklage M 6 K 16.2047 mit Urteil vom 6. Juli 2016 eingetreten.

Vorliegend kann es sich jedoch nicht um eine Vollstreckungsabwehrklage zum Verwaltungsgericht nach § 167 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 767 Zivilprozessordnung - ZPO - handeln, da es sich bei dem der Vollstreckungsmaßnahme zugrunde liegenden Vollstreckungsersuchen bzw. Ausstandsverzeichnis des Beklagten nicht um Vollstreckungstitel nach § 168 Abs. 1 VwGO handelt (BayVGH, B. v. 3.9.2012 - 8 C 11.3024 - juris Rn. 2f; VG Ansbach, U. v. 15.11.2012 - AN 14 K 12.01655 - juris Rn. 28f).

Vielmehr greift die Rechtswegzuweisung zur ordentlichen Gerichtsbarkeit nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1, Art. 26 Abs. 3, Abs. 7 Satz 2 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - VwZVG - i. V. m. § 767 ZPO (vgl. VG Augsburg, B. v. 13.9.2013 - Au 3 E 13.1342 - juris Rn. 3; VG München, B. v. 9.7.2012 - M 10 E 12.2979 - juris Rn. 8ff; Giehl, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand: Oktober 2013, Art. 26 Nr. XI). Der Rechtsstreit ist damit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO landesrechtlich einem anderen Gericht zugewiesen.

Zuständiges Gericht ist damit das Amtsgericht München - Vollstreckungsgericht -, an das das ursprüngliche Vollstreckungsersuchen vom ... April 2016 gerichtet worden war. Tätig geworden war dann auch eine Vollziehungsbeamtin dieses Gerichts.

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Tenor I. Der beschrittene Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. II. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht München - Vollstreckungsgericht - verwiesen. III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung o
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Tenor I. Der beschrittene Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. II. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht München - Vollstreckungsgericht - verwiesen. III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung o
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Annotations

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.

(2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.