Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Okt. 2014 - M 5 S 14.3203
Gericht
Tenor
I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entlassungsverfügung vom ... Mai 2014 wird wiederhergestellt.
II.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 6.125,40 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die am ... geborene Antragstellerin wurde am ... September 2012 in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt. Mit Wirkung zum ... September 2013 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Polizei ... ernannt.
Zur Abklärung einer möglicherweise aktuell bestehenden Suizidalität wurde die Beamtin kurzfristig am ... Oktober 2013 von Frau Dr. ... vom Polizeiärztlichen Dienst untersucht. Im Gesundheitszeugnis des Ärztlichen Dienstes der Polizei vom ... November 2013, dem ein polizeiärztliches Gutachten vom selben Tag zugrunde liegt, ist festgehalten, dass aktuell keine Hinweise für eine Selbst- bzw. Fremdgefährdung vorlägen. Die Antragstellerin sei derzeit uneingeschränkt polizeidienstfähig und gesundheitlich geeignet, ihre derzeitige Ausbildung fortzusetzen.
Mit Gesundheitszeugnis des Ärztlichen Dienstes der Polizei vom ... Dezember 2013, dem ein Polizeiärztliches Gutachten vom ... Dezember 2013 zugrunde liegt, wurde der Beamtin attestiert, dass sich zwar keine sicheren Hinweise für eine aktuell vorliegende Selbst- oder Fremdgefährdung ergäben, sie sei aufgrund ihrer aktuellen psychischen Verfassung derzeit nicht uneingeschränkt polizeidienstfähig und insbesondere zum Führen von Schusswaffen und zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen unter Nutzung von Sonderrechten gesundheitlich nicht geeignet. Es bestünden Bedenken gegen eine Übernahme der Antragstellerin in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, sie sei derzeit auch für eine Übernahme in den Verwaltungsdienst nicht geeignet, da Probleme auch im Verwaltungsdienst nicht auszuschließen seien.
Die Untersuchung wurde veranlasst, nachdem die Ausbilder sowie andere Auszubildende aus ihrer Sicht auffällige Verhaltensweisen der Beamtin festgestellt haben wollten. U. a. habe sie am ... November 2013 angegeben, dass das Schießen auf Ziele in der Schießbahn sie zu sehr mit Gewaltanwendung oder sogar mit „Töten“ assoziiere. Sie wolle zwar im Rahmen des Schießtrainings schießen, aber nicht unter Stressbedingungen. Bei einem „Stress-Drill“ im Rahmen des Selbstverteidigungstrainings sei sie nach der Übung zu Boden gegangen und habe von der Übung mitgenommen gewirkt. Kolleginnen gaben an, die Beamtin habe in der Umkleidekabine heftig geweint. Die Antragstellerin ihrerseits betont dazu, dass sie vor Schmerzen geweint habe; der Ausbilder habe sie so geschlagen, dass sie mit dem Kopf gegen die Wand gestoßen sei und sich eine Gehirnerschütterung zugezogen habe. Außerdem habe sie das Geschehen an Situationen erinnert, als sie in der Schule von Mitschülern geschlagen worden sei.
In einem weiteren Gesundheitszeugnis des Ärztlichen Dienstes vom ... Februar 2014, das nach Aktenlage erstellt worden ist, ist festgehalten, dass gegenwärtig nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Antragstellerin die Ausbildung im Polizeivollzugsdienst in absehbarer Zeit wieder aufnehmen könne und mit einer Wiederherstellung der uneingeschränkten Polizeidienstfähigkeit innerhalb der nächsten zwei Jahre voraussichtlich nicht zu rechnen sei. Ob die Beamtin für eine Übernahme in die allgemeine Beamtenlaufbahn gesundheitlich geeignet sei und bis wann damit zu rechnen sei, dass sie an entsprechenden Ausbildungsmaßnahmen teilnehmen könne, könne derzeit nicht beantwortet werden; das erfordere eine längerfristige Beobachtung des weiteren Verlaufs. Aufgrund der vorliegenden Befunde und des bisherigen Verlaufs sei die Antragstellerin derzeit für die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sowohl im Polizeivollzugsdienst als auch im allgemeinen Verwaltungsdienst gesundheitlich nicht geeignet.
Im Rahmen der Anhörung verwies die Antragstellerin darauf, dass sich die Polizeiärztin bei ihrer Begutachtung einseitig auf die in den Aktenvermerken festgehaltenen Schilderungen gestützt habe. Mit der Klagebegründung wurde u. a. eine Stellungnahme zum Persönlichkeitsbild der Antragstellerin vom ... Januar 2014 vorgelegt. Darin attestiert der Leiter der Dienstgruppe bei der Polizeiinspektion ..., der die Antragstellerin vom ... August bis ... September 2013 zugeordnet war, eine überdurchschnittliche soziale Kompetenz und die uneingeschränkte Eignung für den Beruf eines Polizeivollzugsbeamten. Weiter wurde ein Attest eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom ... Dezember 2013 vorgelegt, wonach sich die Beamtin am ... Juni 2013 bei der Kampfsportausbildung eine Gehirnerschütterung zugezogen habe. Ebenso wurde eine Stellungnahme des Zentralen Psychologischen Dienstes des Polizeipräsidiums ... vom ... April 2014 über die Beratung der Antragstellerin vorgelegt. In den Akten ist ein Beurteilungsbeitrag des Vorgesetzten des ... Zentralservice vom ... April 2043 (richtig: 2014), dem die Beamtin ab ... Januar 2014 als Unterstützungskraft zugeteilt war, an die Personalverwaltung enthalten. Danach mache ihre freundliche und hilfsbereite Art die Antragstellerin im Kollegenkreis sehr beliebt. Allerdings habe sie am ... April 2014 einen Heulkrampf erlitten.
Das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei verfügte mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom ... Mai 2014, dass die Antragstellerin mit Ablauf des ... Juni 2014 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen werde. Neben den dokumentierten polizeiärztlichen Feststellungen und der negativen Prognose zur zeitnahen Wiederaufnahme der Ausbildung bestünden Bedenken wegen der gezeigten kontinuierlichen seelischen Instabilität. Aufgrund des gezeigten Verhalts bestehe die Gefahr einer nicht vorhandenen Stressstabilität. Insgesamt seien ihre dauernd und abrupt wechselnden Stimmungen dem Polizeivollzugsdienst nicht förderlich. Die Polizeiärztin habe eine negative Prognose zur dauernden Dienstfähigkeit bis zum regulären Ruhestand abgegeben; daher sei die Beamtin gesundheitlich nicht geeignet und die Entlassung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. Da das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung die privaten Interessen der Antragstellerin überwiege, sei der Sofortvollzug anzuordnen.
Mit Schriftsatz vom ... Juni 2014, eingegangen bei Gericht am ... Juni 2014, hat die Antragstellerin Klage erhoben (M 5 K 14.2406) mit dem Ziel, die Entlassungsverfügung vom ... Mai 2014 aufzuheben. Über diese Klage ist noch nicht entschieden.
Die begutachtende Polizeiärztin hat nach Übersendung der Klagebegründung zu dem dort enthaltenen Vorwurf, den ärztlichen Gutachten fehle eine Exploration und es werde einseitig nur auf die in die in den Aktenvermerken der Vorgesetzten und Kollegen festgehaltenen Schilderungen zurückgegriffen, mit Schreiben vom ... Juli 2014 Stellung genommen. Die Situation wie die Ergebnisse der Begutachtungen am ... Oktober 2013 und ... Dezember 2013 werden darin näher dargelegt. Vor Fertigstellung ihres Gutachtens vom ... Dezember 2013 habe die Ärztin bei der Personalabteilung angerufen und nachgefragt, ob es für die Darstellung der Antragstellerin Zeugen gebe. Das sei verneint worden. Das gelte auch für den Vorfall bei dem „Stress-Drill“. Schließlich könne das privatärztliche Attest vom ... Dezember 2013 über den Vorfall vom ... Juni 2013 nur auf den Angaben der Beamtin beruhen. Nachdem die Antragstellerin am nächsten Tag zum Dienst erschienen sei und typische Symptome einer Gehirnerschütterung nicht dokumentiert seien, handle es sich dabei lediglich um eine unbewiesene Behauptung, für die es nach ihrem Informationsstand keine Belege gebe. Die Ärztin halte an ihrer Bewertung im Gutachten vom ... Dezember 2013 fest; die dort festgehaltene Diagnose wäre nach der ICD-10 in die Kategorie ... (... Persönlichkeitszüge) oder die Kategorie ... (nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung) einzuordnen. Die Polizeidienstunfähigkeit der Beamtin folge aus Nr. 11.1 der Richtlinien zur Ärztlichen Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit/PDV 300. Danach seien im Rahmen der Polizeidienstfähigkeit auch erhebliche Abweichungen - auch solche ohne Krankheitsbedeutung im psychiatrischen Sinne - zu bewerten, die zu erheblichen Störungen im zwischenmenschlichen Bereich führen. Es sei ausführlich dokumentiert und stehe nach fachärztlicher Beurteilung der Polizeiärztin unzweifelhaft fest, dass die Beamtin im vergangenen Jahr wiederholt im dienstlichen Bereich Auffälligkeiten gezeigt habe, die zu empfindlichen Störungen im zwischenmenschlichen Bereich geführt hätten. Die Antragstellerin habe bei der polizeiärztlichen Untersuchung am ... Dezember 2013 keine Fähigkeit erkennen lassen, eigene Anteile an konflikthaften Situationen zu reflektieren. Das sei Ausdruck ... Persönlichkeitszüge. Weiter sei ein Mangel an Empathiefähigkeit aufgefallen.
Mit Schriftsatz vom ... Juli 2014, eingegangen bei Gericht am ... Juli 2014, hat die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entlassungsverfügung vom ... Mai 2014 wieder herzustellen.
Die der Entlassung zugrunde liegenden polizeiärztlichen Gesundheitszeugnisse hielten einer fachlichen Prüfung nicht stand. Grundlage für das Gutachten vom ... Dezember 2013, das das Gesundheitszeugnis vom ... Dezember 2013 begründe, seien im Wesentlichen die vorgelegten Aktenvermerke der Vorgesetzten und Kollegen. Eine erforderliche eingehende Exploration sei nicht ersichtlich. Eine Auseinandersetzung der Darstellung der Antragstellerin zu den in den Aktenvermerken festgehaltenen Umständen sei weder durch die Polizeiärztin noch im Entlassungsbescheid erfolgt. Daher könnten der Beamtin nicht „unübliche Verhaltensweisen“ vorgeworfen werden.
Das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei hat für den Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die fachliche Bewertung durch die Polizeiärztin könne nicht in Zweifel gezogen werden. Es sei ausführlich dokumentiert worden, dass die Antragstellerin im vergangenen Jahr wiederholt im dienstlichen Bereich Auffälligkeiten gezeigt habe, die zu empfindlichen Störungen im zwischenmenschlichen Bereich geführt hätten. Die Beamtin habe keinerlei Fähigkeiten erkennen lassen, eigene Anteile an konflikthaften Situationen zu reflektieren mit dem Ziel, ihr eigenes Verhalten anzupassen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg.
1. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese Bestimmung stellt eine zentrale Norm der Verwaltungsrechtspflege dar, denn der Bürger hat nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland/GG Anspruch auf eine tatsächlich wirksame Kontrolle der Verwaltung. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage aber nicht schlechthin. Die Behörde darf sie gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO durch Anordnung der sofortigen Vollziehung beseitigen, wenn dafür ein besonderes öffentliches Interesse besteht, das grundsätzlich über jenes Interesse hinauszugehen hat, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.
2. In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs dann angeordnet bzw. wieder hergestellt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist vorliegend der Fall. Der Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom ... Mai 2014 erweist sich bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren als rechtswidrig.
Diese Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt im vorliegenden Fall, dass ganz erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der für sofort vollziehbar erklärten Entlassungsverfügung bestehen.
3. Es bestehen keine Zweifel hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags mit Blick auf den Umstand, dass der vorliegende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erst nach dem Entlassungsdatum mit Schriftsatz vom ... Juli 2014, bei Gericht eingegangen am ... Juli 2014, gestellt worden ist. Die Entlassung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Ablauf des ... Juni 2014 ist durch Bescheid vom ... Mai 2014 verfügt worden. Wenn der von einem für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt Betroffene nach fristgerechter Erhebung eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache mit der Antragstellung für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuwartet, so nimmt er für diese Zeit die sofortige Vollziehung des verfügten Zustands hin. Nur dann, wenn in diesem Zeitraum Tatsachen eintreten, die ein Bedürfnis für die Anrufung des Gerichts entfallen lassen (vgl. hierzu Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 66) kann das Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Hierfür bestehen aber vorliegend keine Anhaltspunkte. Durch den zeitweiligen Sofortvollzug der Entlassung wurden keine Umstände geschaffen (anders etwa beim Ruhestandseintritt nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze), die bei der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entlassungsverfügung einer einstweiligen Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens entgegenstehen könnten.
4. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern - Beamtenstatusgesetz/BeamtStG i. V. m. Art. 12 Abs. 5 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen - Leistungslaufbahngesetz/LlbG kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung).
Auch die fehlende gesundheitliche Eignung stellt einen Entlassungsgrund dar. Dies folgt zudem aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland/GG, dessen Kriterien § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG übernimmt. Geeignet ist nach Art. 33 Abs. 2 GG nur derjenige, der dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist (BVerfG, B. v. 21.2.1995 - 1 BvR 1397/93 - BVerfGE 92, 140; B. v. 20.4.2004 - 1 BvR 838/01
Es obliegt dem Dienstherrn, die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zu bestimmen. Hierbei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist (BVerwG, U. v. 21.6.2007 - BVerwG 2 A 6.06 - DokBer 2007, 312). Auf dieser Grundlage muss festgestellt werden, ob ein Bewerber den Anforderungen gewachsen ist, die die Ämter einer Laufbahn für die Dienstausübung stellen. Dem Dienstherrn steht bei der Entscheidung über die gesundheitliche Eignung eines Beamten kein Beurteilungsspielraum zu. Entsprechend haben die Verwaltungsgerichte über die gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Würdigungen des Dienstherrn gebunden zu sein (BVerwG, U. v. 25.7.2013 - 2 C 2/11 - BVerwGE 147, 244; U. v. 30.10.2013 - 2 C 16/12 - BVerwGE 148, 204).
Zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung müssen die körperlichen und psychischen Veranlagungen des Bewerbers festgestellt und deren Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen bestimmt werden. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Dieser muss gegebenenfalls einen Facharzt hinzuziehen. Der Mediziner muss eine fundierte medizinische Tatsachenbasis für die Prognose auf der Grundlage allgemeiner medizinischer Erkenntnisse und der gesundheitlichen Verfassung des Bewerbers erstellen. Er muss das Ausmaß der Einschränkungen feststellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit und für die Erfüllung der beruflichen Anforderungen medizinisch fundiert einschätzen (vgl. zum Ganzen auch Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juli 2014, § 23 BeamtStG Rn. 138).
Die medizinische Diagnose muss daher Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, die Untersuchungsmethoden erläutern und ihre Hypothesen sowie deren Grundlage offenlegen. Auf dieser Grundlage hat sie unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Bewerbers eine Aussage über die voraussichtliche Entwicklung des Leistungsvermögens zu treffen, die den Dienstherrn in die Lage versetzt, die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG eigenverantwortlich zu beantworten (BVerwG, U. v. 25.7.2013 - 2 C 2/11 - BVerwGE 147, 244, B. v. 13.12.2013 - 2 B 37/13 - juris Rn. 22)
Ein Sachverständigengutachten kann seine Aufgabe, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln, nicht erfüllen, wenn es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (BVerwG, U. v. 30.10.2013 - 2 C 16/12 - BVerwGE 148, 204 m. w. N.).
Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet aber nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für das gesundheitliche Eignungsurteil übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf dessen Hilfe der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (BVerwG, U. v. 21.6.2007 - BVerwG 2 A 6.06 - DokBer 2007, 312).
Obwohl § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG davon spricht, dass ein Beamter auf Probe entlassen werden „kann“, ist der Behörde hinsichtlich der Entlassung eines Probebeamten, der sich in der Probezeit nicht bewährt hat, kein Ermessen eröffnet. Entsprechend ist in Art. 12 Abs. 5 LlbG zwingend vorgeschrieben, dass Beamte, die sich nicht bewährt haben oder nicht geeignet sind, entlassen werden. Das Wort „kann“ trägt lediglich dem Gesichtspunkt Rechnung, dass die Probezeit, zu verlängern ist, wenn die Bewährung oder Nichtbewährung des Beamten noch nicht endgültig festgestellt worden ist (BVerwG, U. v. 30.10.2013 - 2 C 16/12 - BVerwGE 148, 204; U. v. 19.3.1998 - BVerwG
5. Nach diesen Grundsätzen steht die gesundheitliche Nichteignung der Antragstellerin für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Die Bewertung des Dienstherrn im Bescheid vom ... Mai 2014, dass die Antragstellerin gesundheitlich nicht geeignet sei, ist für das Gericht in vollem Umfang nachprüfbar. Diese Eignungsbewertung ist fehlerhaft, da sie auf einer mangelhaften Ermittlung des Sachverhalts beruht und auch die polizeiärztliche Begutachtung nicht nachvollziehbar ist. Die Einschätzung der Polizeiärztin hält den oben dargestellten Anforderungen an eine medizinische Prognoseentscheidung in keiner Weise Stand.
a) Die Entlassung der Beamtin wurde ausschließlich wegen gesundheitlicher Nichteignung verfügt. Soweit in der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids vom ... Mai 2014 (S. 6) auf dauernde und abrupte Stimmungswechsel abgestellt werden, die dem Polizeivollzugsdienst nicht förderlich seien, wird das im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Eignung benannt. Das gilt auch für die Bemerkung, dass auch die notwendige Loyalität gegenüber Kollegen und Vorgesetzten sowie Ehrlichkeit, Einsicht bei Fehlverhalten und eine gewisse Kontaktfreude den Charakter eines Polizeivollzugsbeamten ausmachten, wobei die Antragstellerin diese Eigenschaften in ihrem Verhalten nicht habe erkennen lassen.
b) Bereits bei der Erhebung der Tatsachen, die die Ärztin ihrer Begutachtung zugrunde legt, sind Fehler ersichtlich. So wird aus dem Gutachten vom ... Dezember 2013 nicht deutlich, ob die Gutachterin die von den Ausbildern geschilderten Umstände als wahr zugrunde legt oder auch die Darstellungen der Antragstellerin gelten lassen will und dann entsprechend bewertet. Die Ärztin habe sich - wie sie in ihrem Schreiben vom ... Juli 2014 ausführt - vor Fertigstellung des Gutachtens bei der Personalabteilung erkundigt, ob es insbesondere für die Angabe der Antragstellerin, der Ausbilder habe ihr beim „Stress-Drill“ „den Kopf an die Wand geknallt“, Zeugen für deren Version gegeben habe. Das Gesundheitszeugnis vom ... Dezember 2013 ist am Tag der Untersuchung erstellt worden. Bei den divergierenden Darstellungen hätte eine Nachfrage, ob andere Beamte die Version der Antragstellerin bestätigten, am Tag der Untersuchung bzw. der Festlegung auf ein Ergebnis erfolgen müssen und nicht später.
Weiter fehlen wichtige Gesichtspunkte bei der Tatsachenerhebung. Die Angabe, dass die Beamtin die „Kontrollübung unter Stress“ mittlerweile bestanden habe (Gutachten vom ... Dezember 2013, S. 17) wird weder hinterfragt noch berücksichtigt. Schließlich kann die Tatsache nicht übergangen werden, dass die Antragstellerin ein ärztliches Attest vom ... Dezember 2013 vorgelegt hat, dass sie sich am ... Juni 2013 bei der Kampfsportausbildung eine Gehirnerschütterung zugezogen habe. Die ohne Rückfrage bei diesem Arzt oder Einsichtnahme in dessen Behandlungsunterlagen gezogene Schlussfolgerung der Polizeiärztin in ihrem Schreiben vom ... Juli 2014, dabei handle es sich um eine unbewiesene Behauptung, da sich das Attest nur auf die Angaben der Beamtin stützen könne, widerspricht allgemeinen Bewertungsgrundsätzen. Auch der Umstand, dass die Antragstellerin beim „Stress-Drill“ zu Boden gegangen sei, kann mit den Symptomen einer Gehirnerschütterung erklärt werden. Schließlich hat die Ärztin auch die Möglichkeit, dass die Antragstellerin unter überobligatorischer Anstrengung - etwa um möglichst wenig Ausbildungsstoff zu versäumen - wieder zum Dienst erschienen ist, nicht aufgeklärt. Schließlich ist nicht ersichtlich, über welchen Zeitraum sich die der Begutachtung zugrunde liegenden Vorkommnisse erstreckten. Dabei drängt sich die Frage auf, ob entsprechende Beobachtungen hinsichtlich der Beamtin schon in einer früheren Phase der Ausbildung - sie ist seit ... September 2012 bei der Bayerischen Polizei tätig - festgehalten wurden. Hierzu ist in den Begutachtungen nichts ersichtlich.
Schließlich fehlt auch eine Auseinandersetzung mit der sehr positiven Bewertung der Persönlichkeit der Beamtin durch den Dienstgruppenleiter vom ... Januar 2014. Denn auch diese Einschätzung bezieht sich auf die Bewertung der Persönlichkeit der Antragstellerin. Das gilt ebenso für die Einschätzung des Zentralen Psychologischen Dienstes des Polizeipräsidiums ... vom ... April 2014. Dort ist unter Nr. 3 angegeben, dass sich die Polizistin in einem hohem Maß sozial kompetent, tapfer im Umgang mit ihren Mitschülern und Ausbildern sowie bereit gezeigt habe, sich mit der mit der schwierigen Situation auseinanderzusetzen. Auch der Beurteilungsbeitrag des ... Zentralservice vom ... April 2014 hätte als relevant für Bewertung der Persönlichkeit der Beamtin im Rahmen der Einschätzung der gesundheitlichen Eignung berücksichtigt werden müssen. Danach arbeite die Antragstellerin sehr sorgfältig und gewissenhaft, ihre freundliche und hilfsbereite Art mache sie im Kollegenkreis sehr beliebt, wobei sie aber am ... April 2014 Heulkrämpfe und Selbstzweifel gezeigt habe.
c) Die Begutachtung leidet entscheidend unter dem durch ein Gericht zu berücksichtigenden Fehler, dass Anknüpfungs- und Befundtatsachen für die Diagnose nicht dargestellt sind, die Untersuchungsmethode nicht erläutert und die Hypothesen sowie deren Grundlage nicht offengelegt wurden (BVerwG, U. v. 25.7.2013 - 2 C 12/11 - BVerwGE 147, 244).
Wenn im Rahmen der Erhebung des psychischen Befundes (Gutachten vom ... Dezember 2013, S. 23) angegeben ist, dass aus Sicht ihrer Vorgesetzten und Mitschüler Probleme aufgetreten seien, die die Antragstellerin als eine Aneinanderreihung von Ungerechtigkeiten und „Lügen“ bezeichnet, so fehlt eine genaue Bezeichnung der aus Sicht der Ärztin für die Erhebung des Befundes medizinisch relevanten Probleme. Wenn der Beamtin keine Fähigkeit zu selbstkritischer Reflexion und Einsicht in eigenes (Fehl-)Verhalten attestiert wird, so fehlt eine Auseinandersetzung mit möglichen anderen Erklärungsmustern für das Geschehen. Erst recht gilt das für die im Schreiben der Polizeiärztin vom ... Juli 2014 (S. 7) angegebenen zu erwartenden künftigen Konflikte im zwischenmenschlichen Bereich. Im Vordergrund der Aktenvermerke der Ausbilder stehen vielmehr Vorkommnisse bei einem „Stress-Drill“ wie der Schießausbildung, die - nach Ansicht dieser Beamten - eine nicht in erforderlichem Ausmaß vorhandene Stresstoleranz nahelegen. Zu dieser Problematik ist in den Gutachten aber nichts vorhanden.
Im Kern ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, warum die Ärztin das Verhalten als in medizinischer Sicht so problematisch bewertet, dass die gesundheitliche Eignung der Beamtin nicht gegeben sein soll. Eine so weitreichende Bewertung muss entsprechend nachvollziehbar begründet werden. Hierzu findet sich in den dem Gericht vorgelegten Akten jedoch nichts.
Zunächst verwundert, dass in einem so weitreichenden Gutachten keine klare Diagnose gestellt wird. Bereits das spricht gegen die Nachvollziehbarkeit der ärztlichen Einschätzung.
Sollte die Diagnose ... der ICD-10 gestellt sein (nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung) so lassen sich sämtlichen Äußerungen der Amtsärztin die Ausfüllung der diagnostischen Kriterien, die für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung gefordert werden (G1 bis G6, zitiert nach Dilling/Freyberger, Taschenführer zur ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen, 7. Auflage 2014, F 60, S. 234 ff.) auch nicht ansatzweise entnehmen. Aus den Darstellungen im Gutachten vom ... Dezember 2013 lassen sich auch ansonsten keine Tatsachen entnehmen, die die diagnostischen Kriterien ausfüllen könnten. Insbesondere fehlt der Nachweis, dass die Abweichung stabil, von langer Dauer ist und im späten Kindesalter oder der Adoleszenz begonnen hat (diagnostisches Kriterium G4., zitiert nach Dilling/Freyberger, Taschenführer zur ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen, 7. Auflage 2014, F 60, S. 235). Diese Einschätzung ist daher fachlich nicht nachvollziehbar.
Soweit die Diagnose ... - Akzentuierung von Persönlichkeitszügen - gestellt wird, ist zu berücksichtigen, dass diese Bezeichnung aus dem „Kapitel XXI - Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen (Z00 - Z99)“ stammt unter der Überschrift „Z73 - Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung“ (zitiert nach Dilling/Freyberger, Taschenführer zur ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen, 7. Auflage 2014, S. 395/401). Auch hier fehlt eine klare und nachvollziehbare Darstellung, warum die Persönlichkeitszüge in so auffälliger Weise akzentuiert sein sollen, dass dem ein besonderer Stellenwert beizumessen ist.
Das gilt insbesondere für die Bewertung, dass die Beamtin aufgrund dieser akzentuierten Persönlichkeitszüge die besonderen Anforderungen an Polizeivollzugsbeamte nicht erfüllen könne. Dabei ist der Maßstab in Nr. 11.1 der Richtlinien zur Ärztlichen Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit/PDV 300 sehr offen formuliert. Danach soll der Polizeibeamte ausgeglichen, aufgeschlossen, kontaktfähig, ausdauernd, zielstrebig leistungsbereit sein und eine seinem Alter entsprechende Reife besitzen. Erhebliche Abweichungen - auch solche ohne Krankheitsbedeutung im psychiatrischen Sinne - führten zu empfindlichen Störungen im zwischenmenschlichen Bereich. Dass die Akzentuierung der Persönlichkeit der Antragstellerin so ausgeprägt sein soll, dass dadurch eine erhebliche Abweichung im gerade genannten Sinn vorliegt, ist auch nicht ansatzweise begründet. Gerade bei einer so weitreichenden Bewertung wie die der gesundheitlichen Nichteignung muss nachvollziehbar sein, ob und warum der Mediziner die Abweichung als so erheblich ansieht, dass dadurch die Anforderungen an einen Polizeivollzugsbeamten nicht erfüllt werden können. Schließlich ist nicht nachvollziehbar, dass eine so weitreichende Einschätzung der Persönlichkeit ohne eine standardisierte Fragebogen-Auswertung gestellt wird. Dem Gericht ist aus anderen Verfahren bekannt, dass im Rahmen der Begutachtung zur Erkennung und Bewertung von Persönlichkeitsakzentuierungen oder -störungen Fragebogen zur Anwendung kommen. Anhand standardisierter Fragen kann das Vorliegen und die Schwere entsprechender Akzentuierungen oder Störungen eingeordnet werden. Es ist nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Fall eine solche Methode zur Anwendung gekommen ist. Zudem ist in Nr.11.1 Satz 3 der PDV 300 ausdrücklich auf geeignete Testmethoden hingewiesen.
Auch auf die Frage, ob den von der Ärztin erkannten Störungen durch geeignete Therapiemaßnahmen begegnet werden könnte, ist nicht hinreichend eingegangen. Soweit im Gesundheitszeugnis vom ... Dezember 2013 in Nr. 2 ausgeführt wird, dass eine Eigenmotivation der Beamtin für eine ambulante oder auch stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung zum Untersuchungszeitpunkt nicht erkennbar sei, steht das in Widerspruch dazu, dass die die Beamtin seit ... Oktober 2013 in Kontakt mit dem Zentralen Psychologischen Dienst des Polizeipräsidiums M. stand und von dort beraten wurde. Im Gutachten vom ... Dezember 2013 ist diese Aussage auch nicht begründet.
Erst recht gilt die fehlende Nachvollziehbarkeit, soweit konstatiert wird, dass die allgemein an einen Beamten zu stellenden gesundheitlichen Anforderungen durch die Antragstellerin nicht erfüllt würden. Welche Probleme, die auch im Verwaltungsdienst nicht auszuschließen seien, die Polizeiärztin in Nr. 3 des Gesundheitszeugnisses vom ... Dezember 2013 meint, ist auch nicht ansatzweise angegeben oder ersichtlich.
Schließlich ist es nicht nachvollziehbar, wie die Ärztin im Gesundheitszeugnis vom ... Februar 2014 ohne erneute Begutachtung und ohne Hinzutreten weiterer Umstände in Nr. 4 zu der Einschätzung gelangt, dass aufgrund der vorliegenden Befunde und des bisherigen Verlaufs die Beamtin derzeit für die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sowohl im Polizeivollzugsdienst als auch im allgemeinen Verwaltungsdienst nicht geeignet sei. Im Gesundheitszeugnis vom ... Dezember 2013 waren in Nr. 4 insoweit nur Bedenken geäußert worden. Zudem besteht ein unauflösbarer logischer Widerspruch zwischen der Bewertung der gesundheitlichen Nichteignung in Nr. 4 des Gesundheitszeugnisses vom ... Februar 2014 und der dort in Nr. 3 getroffenen Aussage. Nach Nr. 3 könnten die Fragen, ob die Antragstellerin für eine Übernahme in die allgemeine Beamtenlaufbahn gesundheitlich geeignet sei und bis wann damit zu rechnen sei, dass die Beamtin an entsprechenden Ausbildungsmaßnahmen teilnehmen könne, derzeit von hiesiger Seite nicht beantwortet werden. Zur Beantwortung dieser Fragen wäre aus medizinischer Sicht eine längerfristige Beobachtung des weiteren Verlaufs erforderlich. Wie bereits im Gesundheitszeugnis vom ... Dezember 2013 mitgeteilt, seien nach gutachterlicher Beurteilung Probleme auch im Verwaltungsdienst nicht auszuschließen. Im nächsten Satz - Nr. 4 des Gesundheitszeugnisses - wird aber in Widerspruch zur vorangegangenen Aussage die derzeitige gesundheitliche Nichteignung sowohl im Polizeivollzugsdienst als auch im allgemeinen Verwaltungsdienst angegeben. Wird in Nr. 3 angegeben, dass die Fragen der gesundheitlichen Eignung derzeit nicht beantwortet werden könnten und eine Beobachtungszeit gefordert, kann nicht andererseits in Nr. 4 angegeben werden, dass die Antragstellerin derzeitig gesundheitlich nicht geeignet sei.
6. Auch wenn nach den vorstehenden Ausführungen nicht unmittelbar entscheidungserheblich, so fällt auf, dass in den Akten nicht belegt ist, dass - wie im Bescheid vom ... April 2014 angegeben ist - eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit im Verwaltungsdienst nicht bestehe. Das Polizeipräsidium München - wie dem Gericht bekannt, eine der größten Polizeibehörden in Bayern - hat auf Anfrage mitgeteilt, dass es an der Übernahme der Beamtin nicht interessiert sei. Dass dort kein Bedarf bestehe, ist aus dieser Nachricht nicht ersichtlich. Es fällt auf, dass alle anderen angefragten Polizeibehörden ausdrücklich angegeben haben, dass dort ein Bedarf für eine Verwaltungsbeamtin nicht bestehe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Suche nach einer entsprechenden anderweitigen Verwendung regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn und nicht lediglich auf aktuell freie Stellen, sondern auf Dienstposten zu erstrecken, die in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Dabei gibt die Dauer des Vorbereitungsdienstes den zeitlichen Rahmen vor, in dem sich eine Verwendungsmöglichkeit eröffnen muss (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 2 C 73/08 -, BVerwGE 133, 297; VG Göttingen, U. v. 1.10.2014 - 1 A 13/13 - juris Rn. 28),
In streitgegenständlichen Bescheid ist auch in Nr. 4 auf eine negative Prognose zur dauernden Dienstfähigkeit bis zum regulären Ruhestand durch die Polizeiärztin Bezug genommen. In den medizinischen Beurteilungen der Antragstellerin durch den Polizeiärztlichen Dienst ist eine solche Prognose nicht getroffen.
7. Auch eine Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Bei der Entlassung eines Probebeamten handelt es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in dessen Rechtsstellung (VG Göttingen, U. v. 1.10.2014 - 1 A 13/13 - juris Rn. 30; NdsOVG, B. v. 01.07.2013 - 5 ME 109/13 - NdsVBL 2014, 26). Solange die gesundheitliche Nichteignung der Beamtin nicht nachvollziehbar durch einen Arzt begründet ist, ist daher einem vorläufigen Fortbestand eines Beamtenverhältnisses auf Probe ein erhebliches Gewicht beizumessen. Es spricht für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, dass die Antragstellerin bislang ihre Ausbildung im Ergebnis erfolgreich absolviert hat. Für sie spricht weiter die sehr positive Bewertung ihres Praktikums bei der Polizeiinspektion ... vom ... Januar 2014 sowie der ebenfalls positive Beurteilungsbeitrag des ... Zentralservice vom ... April 2014. Soweit in den Akten Umstände genannt sind, die aus Sicht des Dienstherrn gegen die Fortsetzung des Dienstverhältnisses sprechen, so sind diese nicht eindeutig geklärt. Sie sind auch nicht von einem solchen Gewicht, dass sie für sich genommen gegen eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache sprechen. Die Ausbilder sprechen sich vielmehr für eine professionelle Behandlung und einen „Neuanfang an einem anderen Standort“ aus (Aktenvermerk L. R. vom 22.11.2013).
8. Der Antragsgegner hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das Gericht hat dabei die Jahresbezüge einer Beamtin der Besoldungsgruppe ... (Monatsbezüge und jährliche Sonderzahlung) zugrunde gelegt.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.