Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Nov. 2018 - M 5 E 18.4661

published on 16/11/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Nov. 2018 - M 5 E 18.4661
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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, als Verwaltungsoberinspektorin in Diensten der Antragsgegnerin stehend, wendet sich gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Zusatzbegutachtung.

Weil die Antragstellerin seit dem … Februar 2016 dienstunfähig erkrankt war, ordnete die Antragsgegnerin mit Schreiben vom … Mai 2017 deren allgemeine amtsärztliche Untersuchung an. Soweit aus ärztlicher Sicht erforderlich, werde zusätzlich eine Begutachtung auf anderen medizinischen Fachgebieten durchgeführt. Mit Beschluss vom 11. August 2017 stellte das Verwaltungsgericht München die Antragstellerin vorläufig von der Verpflichtung zur Durchführung einer anderen als einer allgemeinmedizinischen amtsärztlichen Untersuchung frei (M 5 E 17.2578). Die dagegen von der Antragsgegnerin eingelegte Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am 8. Dezember 2017 (3 CE 17.1753) mit der Begründung zurück, dass es nicht zu beanstanden sei, wenn sich der Dienstherr wegen der fehlenden näheren Kenntnis von der Art der Erkrankung zunächst auf die Anordnung einer orientierenden Erstuntersuchung beschränke und die Durchführung vertiefender fachärztlicher Untersuchungen, die aufgrund ihrer Intensität mit gravierenden Grundrechtseingriffen verbunden sein könnten, vom Ergebnis der Erstuntersuchung abhängig mache. Die Entscheidung hierüber sei jedoch in einem zweiten Schritt vom Dienstherrn selbst zu treffen und dürfe nicht - wie vorliegend - allein dem untersuchenden Amtsarzt überlassen werden (Rn. 31).

Die allgemeinmedizinische amtsärztliche Untersuchung der Antragstellerin wurde am … Februar 2018 durchgeführt. Mit E-Mail vom … März 2018 teilte die Amtsärztin der Antragsgegnerin mit: „…nach amtsärztlicher Untersuchung am …02.18 und unter Berücksichtigung der eingegangenen Unterlagen ist eine Zusatzuntersuchung im nervenärztlichen Termin erforderlich.“

Mit Schreiben vom … März 2018 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, am … April 2018 eine amtsärztliche Zusatzbegutachtung im nervenärztlichen (d.h. im neurologisch-psychiatrischen) Bereich durchführen zu lassen. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin bat am … März 2018 um Mitteilung des Ergebnisses der amtsärztlichen Untersuchung vom … Februar 2018, da die Anordnung einer weiteren Zusatzbegutachtung nur vor diesem Hintergrund auf ihre rechtliche Zulässigkeit einschätzbar sei. Die Antragstellerin teilte mit E-Mail vom … März 2018 und … April 2018 mit, dass sie vom *. April 2018 bis … April 2018 von ihrem Wohnort abwesend sei, worüber sie ihrer Dienststelle Bescheid gegeben habe. Der Antragstellerin teilte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom … April 2018 mit, dass als neuer Termin der … Mai 2018 bestimmt worden sei. Mit weiterem Schreiben vom … April 2018 teilte die Antragsgegnerin dem Bevollmächtigten der Antragstellerin mit, dass weiter gehende Ergebnisse naturgemäß noch nicht hätten mitgeteilt werden können, da die Beantwortung der gestellten Fragen von den Ergebnissen der Zusatzuntersuchung abhänge. Welche der eigenen und eingereichten ärztlichen Befunde die Amtsärztin zu ihrer medizinischen Einschätzung bewogen habe, eine Zusatzuntersuchung für erforderlich zu halten, dürfe der Antragsgegnerin als Dienstherrin unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Antragstellerin selbstverständlich nicht mitgeteilt werden. Bei Fragen hierzu möge er sich an die Amtsärztin wenden. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin bat am … April 2018 um Zurverfügungstellung des Gesundheitszeugnisses, das auf Grund der Untersuchung am … Februar 2018 angefertigt worden sei. Hierauf teilte die Antragsgegnerin am … April 2018 mit, dass das Ergebnis der Zusatzbegutachtung abzuwarten bleibe. Erst nach Kenntnis aller medizinischen Gegebenheiten könne amtsärztlicherseits ein Gesundheitszeugnis erstellt werden. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin erklärte am … April 2018, dass die Notwendigkeit der nunmehr angeordneten Zusatzbegutachtung für die Antragstellerin nicht nachvollziehbar sei. Die Untersuchungsanordnung sei daher nicht rechtmäßig und möge bis … Mai 2018 zurückgenommen werden. Die Antragsgegnerin teilte am … April 2018 mit, dass bei der Amtsärztin angefragt und zeitnah noch vor dem Untersuchungstermin Rückmeldung gegeben würde, welche medizinischen Hintergründe sie veranlasst hätten, die Anordnung einer Zusatzbegutachtung als Voraussetzung der abschließenden Begutachtung zu empfehlen, wenn die Antragstellerin bis *. Mai 2018 eine entsprechende Schweigepflichtsentbindung erteile.

Am 14. Mai 2018 stellte der Bevollmächtigte der Antragstellerin beim Verwaltungsgericht München einen Antrag auf einstweilige Anordnung zur Freistellung der Antragstellerin von der Untersuchungspflicht, weil sich die Antragsgegnerin eigene Erkenntnisse über das Ergebnis der allgemeinärztlichen Untersuchung hätte verschaffen müssen, um hierauf die Entscheidung über eine Zusatzbegutachtung stützen zu können (M 5 E 18.2275). Den Untersuchungstermin am … Mai 2018 nahm die Antragstellerin nicht wahr. Der Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch die Antragspartei widersprach die Antragsgegnerin. Das Verwaltungsgericht München stellte mit Beschluss vom 5. Oktober 2018 fest, dass sich das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erledigt habe, weil der mit der Untersuchungsanordnung verbundene Termin verstrichen sei. Über die dagegen von der Antragsgegnerin am 23. Oktober 2018 eingelegte Beschwerde hat der Bayerischen Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden.

Auf Nachfrage teilte die Amtsärztin der Antragsgegnerin mit Schreiben vom … Juni 2018 mit, dass die geschilderten Beschwerden, die von ihr im Rahmen der Untersuchung erhobenen Befunde und die von der Antragstellerin nachgereichten Unterlagen (Dienstunfähigkeitsbescheinigungen mit Diagnosen, fachärztliche Stellungnahme vom …2.2018, Attest vom …3.2018) sichere Hinweise ergäben, dass die zur Dienstunfähigkeit führenden Gesundheitsstörungen nicht im allgemeinmedizinisch-internistischen Fachgebiet liegen. Die geschilderten Beschwerden und Diagnosen der Dienstunfähigkeitsbescheinigungen enthielten sichere Hinweise, dass die Gesundheitsstörung im nervenärztlichen Fachgebiet liege und damit eine Zusatzbegutachtung in diesem Fachgebiet zur Klärung der Dienstfähigkeit und etwaiger Leistungseinschränkungen zwingend erforderlich sei. Eine über diesen geschilderten Sachverhalt hinausgehende Darlegung der medizinischen Begründung für die Zusatzbegutachtung im nervenärztlichen Fachbereich sei ohne eine erweiterte Schweigepflichtsentbindung von der Antragstellerin nicht möglich.

Mit Schreiben vom … Juli 2018 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin erneut auf, sich einer amtsärztlichen Zusatzbegutachtung im nervenärztlichen Bereich zu unterziehen. Die Ausführungen der Amtsärztin (der Inhalt deren Schreibens vom *.6.2018 wurde wörtlich wiedergegeben) seien nachvollziehbar. Weitergehende Erkenntnisse seien ohne eine erweiterte Schweigepflichtsentbindung nicht zu erlangen. Die Mitteilungen der Amtsärztin seien eine ausreichende Basis, diese mit einer Zusatzbegutachtung zu beauftragen. Die Untersuchung im nervenärztlichen Bereich umfasse in der Regel ein ausführliches Untersuchungsgespräch. In dessen Verlauf könnten je nach vorliegender Gesundheitsstörung auch einfache Testungen, z.B. der Orientierung durchgeführt werden. Falls erforderlich erfolge auch eine körperliche Untersuchung. In Abhängigkeit vom vorliegenden Beschwerdebild und den erhobenen Befunden sei ggf. ergänzend eine Laboruntersuchung notwendig. Ggf. werde die Antragstellerin aufgefordert, auswärtige ärztliche Befunde beizubringen.

Nach Darstellung der Untersuchungsfragen schloss das Schreiben mit dem Hinweis, dass die Antragstellerin die Einladung zu einem Untersuchungstermin in einem gesonderten Schreiben erhalten werde.

Auf Anforderung des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom … Juli 2018 hin übersandte die Antragsgegnerin diesem die Anfrage an die Amtsärztin und deren Antwortschreiben vom *. Juni 2018 am … Juli 2018 per Telefax.

Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom … August 2018 den … September 2018 (13.15 Uhr) als Termin für die Untersuchung mit. Deren Bevollmächtigter forderte die Antragsgegnerin am … September 2018 - erfolglos - auf, die Untersuchungsanordnung bis … September 2018, 13.00 Uhr, zurückzunehmen, weil auch diese nicht rechtmäßig sei.

Am 19. September 2018 (16.46 Uhr) hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin für diese beim Verwaltungsgericht München beantragt,

die Antragstellerin vorläufig von der Verpflichtung der Durchführung einer Zusatzbegutachtung im nervenärztlichen Fachbereich aufgrund der Untersuchungsanordnung der Antragsgegnerin vom … Juli 2018 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens über die Feststellung der Verpflichtung der Antragstellerin, die Untersuchungsanordnung der Antragsgegnerin zu befolgen, freigestellt.

Ein Anordnungsanspruch liege vor, weil die Untersuchungsanordnung nicht den formalen Vorgaben entspreche. Die Antragstellerin könne den möglichen Untersuchungsumfang nicht nachvollziehen. Es werde nicht deutlich, welche Untersuchungen neben einem ausführlichen Untersuchungsgespräch ggf. durchgeführt würden. Durch die nur beispielhafte Aufzählung möglicher weitergehender Untersuchungen finde keine nachvollziehbare Eingrenzung des Untersuchungsumfanges statt. Dies werde vielmehr in unzulässiger Weise den Ärzten überlassen. Wie weitgehend etwa eine körperliche Untersuchung erfolgen könne, lasse sich der Anordnung nicht entnehmen. In Betracht könnten körperliche Zusatzdiagnostiken kommen, die gegebenenfalls mit nicht unerheblichen Gesundheitsrisiken (etwa durch Strahlenbelastung) verbunden seien. Für derartige Untersuchungen, die mangels Eingrenzung von der hier verfahrensgegenständlichen Untersuchungsanordnung gegebenenfalls umfasst wären, würde aber eine gesonderte Anordnung der Antragsgegnerin notwendig sein.

Die Anordnung sei daher hinsichtlich Art und Umfang der Untersuchung nicht hinreichend eingegrenzt, damit nicht überprüfbar und unverhältnismäßig.

Ein Anordnungsgrund bestehe, weil der Untersuchungstermin unmittelbar bevorstehe.

Mit Beschluss vom 20. September 2018 stellte das Verwaltungsgericht München die Antragstellerin - nach telefonischer Auskunft der Antragsgegnerin, dass der Untersuchungstermin aufrecht erhalten werde - vorläufig bis zum Erlass eines Beschlusses im vorliegenden Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes von der Verpflichtung zur Durchführung einer amtsärztlichen Zusatzbegutachtung frei. Dieser Beschluss wurde an die Beteiligten um 11.19 Uhr bzw. 11.20 Uhr per Telefax zugestellt.

Die Antragsgegnerin hat am 27. September 2018 ihre Akte vorgelegt und beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Ein Anordnungsgrund sei nicht gegeben, weil die Antragstellerin die vermeintliche Dringlichkeit durch ihr Verhalten im Vorfeld der Antragseinreichung auf vorwerfbare Art und Weise selbst herbeigeführt habe. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin habe es zum wiederholten Male vorgezogen, seine rechtlichen Bedenken nicht darzulegen, sondern dies ohne Not dem Gerichtsverfahren vorbehalten. Die Antragstellung sei zum wiederholten Male erst am späten Nachmittag des letzten Werktags vor dem lange bekannten Untersuchungstermin erfolgt.

Ein Anordnungsanspruch sei nicht gegeben, weil die in Umsetzung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts München und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erlassene Untersuchungsanordnung rechtmäßig sei. Die Antragsgegnerin habe die Begutachtung nach Abschluss der allgemeinmedizinischen Untersuchung abgebrochen, sämtliche der Dienstherrin zur Verfügung stehenden Erkenntnisse aus der Erstbegutachtung in ihre Entscheidung einbezogen und diese der Antragstellerin mitgeteilt. Weiter gehende Erkenntnisse zur Notwendigkeit der Zusatzbegutachtung als diejenigen, welche die Antragsgegnerin auf Nachfrage durch Schreiben der Amtsärztin vom *. Juni 2018 erhalten habe, seien unmöglich zu erlangen gewesen. Durch die Übernahme des Inhaltes dieses Schreibens in die Untersuchungsanordnung vom … Juli 2018 sei diese aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar. Insbesondere habe die Antragstellerin auf der Basis der Mitteilung, welche Atteste und Befunde zu der amtsärztlichen Einschätzung geführt hätten, die Möglichkeit des Abgleichs mit ihren eigenen Unterlagen und Kenntnissen gehabt, ohne dass der Antragsgegnerin hieraus datenschutzrechtliche Probleme hätten entstehen können. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin soweit auch nur irgend möglich die bei der Zusatzuntersuchung zu erwartenden Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin dargestellt. Art und Umfang der zu erwartenden zusätzlichen Untersuchung seien hinreichend bestimmt mitgeteilt worden. Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen, welche eine Strahlenbelastung bedeuten könnten, seien in der Aufzählung möglicher Untersuchungen nicht enthalten und stünden auch in keinem erkennbaren Zusammenhang zur angeordneten Begutachtung auf nervenärztlichem Fachgebiet. Lediglich Laboruntersuchungen seien beispielhaft aufgeführt, welche sich klar innerhalb des gesteckten Rahmens hielten.

Hilfsweise werde beantragt, die Erhebung der Hauptsacheklage binnen einer angemessenen Frist anzuordnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des sonstigen Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren sowie in den Verfahren M 5 E 17.2578 und M 5 E 18.2275 (Akte derzeit beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof) und die Akte der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, aber unbegründet und hat daher keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist statthaft, weil es sich bei der Anordnung gegenüber einer Beamtin, sich gemäß Art. 65 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) zur Klärung der Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, beobachten zu lassen, mangels unmittelbarer Rechtswirkung nach außen nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG), sondern um eine gemischt dienstlich-persönliche Weisung handelt. Die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes richtet sich daher nach § 123 VwGO (vgl. BayVGH, B. v. 22.9.2015 - 3 CE 15.1042 - juris Rn. 22).

2. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, das heißt ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, das heißt, die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Die Antragstellerin hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.

3. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

a) Dem steht nicht entgegen, dass der Untersuchungstermin am … September 2018 bereits verstrichen ist. Denn die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin noch nicht (vorläufig) von der weiteren Befolgenspflicht freigestellt. Der Antragstellerin gegenüber könnte also gegenwärtig jederzeit ein neuer Untersuchungstermin festgesetzt werden.

b) Auch eine Erledigung ist durch das Verstreichen des Termins nicht eingetreten, da die grundlegende Anordnung vom … Juli 2018 streitbefangen ist, sich einer amtsärztlichen Zusatzbegutachtung zu unterziehen (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2013 - 3 CE 11.2345 - juris Rn. 18 - zur Weisung, sich einer stationären Behandlung zu unterziehen).

c) Die Antragstellerin wäre vorliegend auch nicht dazu verpflichtet gewesen, rechtliche Bedenken gegen die Untersuchungsanordnung vorgerichtlich nicht nur pauschal, sondern dezidiert vorzutragen. Es obliegt der Antragsgegnerin selbst, in jeder Lage des Verfahrens auf eine Rechtmäßigkeit ihres Handelns zu achten.

d) Schließlich kann eine zeitlich kurz vor einem festgesetzten Untersuchungstermin erfolgende Antragstellung zwar faktisch dazu führen, dass das angerufene Gericht nicht mehr rechtzeitig vorher entscheiden kann. Der Antragstellerin deswegen jedoch schon einen Anordnungsgrund absprechen zu wollen, ginge zu weit. Im Übrigen trägt sie bei einer kurzfristigen Antragstellung das Risiko, dass die Gutachtensanordnung verwaltungsgerichtlich nachträglich für rechtmäßig befunden wird, sie dann aber ihre Pflichtverletzung - sich der Untersuchung ohne vorherige gerichtliche Freistellung nicht unterzogen zu haben - nicht mehr revidieren kann.

4. Die Antragstellerin hat aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

a) Eine Beamtin hat nach Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG die Dienstpflicht, sich ärztlich untersuchen zu lassen, wenn Zweifel hinsichtlich ihrer Dienstunfähigkeit bestehen (vgl. BVerwG, B. v. 28.5.1984 - 2 B 205.82 - Buchholz 237.5 § 51 LBG Hessen Nr. 1). Diese Zweifel des Dienstherrn an der Dienstunfähigkeit der Beamtin müssen sich auf konkrete Umstände stützen, die eine derartige Untersuchung rechtfertigen und dürfen nicht „aus der Luft gegriffen“ sein (BayVGH, B. v. 14.1.2014 - 6 CE 13.2352 - juris). Die Anordnung muss sich folglich auf solche Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, die betroffene Beamtin sei dienstunfähig oder jedenfalls nur begrenzt dienstfähig.

b) Dabei ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Dienstherr wegen der fehlenden näheren Kenntnis von der Art der Erkrankung zunächst auf die Anordnung einer orientierenden Erstuntersuchung beschränkt und die Durchführung vertiefender fachärztlicher Untersuchungen, die aufgrund ihrer Intensität mit gravierenden Grundrechtseingriffen verbunden sein können, vom Ergebnis der Erstuntersuchung abhängig macht. Die Entscheidung hierüber ist sodann in einem zweiten Schritt vom Dienstherrn selbst zu treffen. Dabei muss der Dienstherr die im Rahmen seiner Ermittlungen gewonnenen Erkenntnisse nachvollziehbar in der Anordnung einer Zusatzbegutachtung vermitteln, um die Beamtin zu befähigen, die Berechtigung der Anordnung unter diesen Gesichtspunkten prüfen und die voraussichtliche Reichweite des zu erwartenden Eingriffs in ihre körperliche Unversehrtheit und ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht ermessen zu können (BayVGH, B.v. 18.2.2016 - 3 CE 15.2768 - juris Rn. 31, 33, 35; B.v. 8.12.2017 - 3 CE 17.1753 - Rn. 31, 34).

c) Solch eine Anordnung einer amtsärztlichen Zusatzuntersuchung ergeht wie die zur orientierenden Erstuntersuchung gemäß Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG und muss wie diese nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit inhaltlichen und formellen Anforderungen genügen (BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 17/10; U. v. 30.5.2013 - 2 C 68/11; B. v. 10.4.2014 - 2 B 80/13, jeweils juris). Sie hat zur Voraussetzung, dass aufgrund der Erstuntersuchung hinreichend gewichtige Erkenntnisse vorliegen, nach denen immer noch zweifelhaft ist, ob die Beamtin wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Dienstpflichten ihres abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen, und dass eine weitergehende fachmedizinische amtsärztliche Untersuchung einer bestimmten Fachrichtung weiteren Aufschluss bieten kann. Der Dienstherr muss die tatsächlichen Umstände, auf die er die fortbestehenden Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, sowie Art und Umfang der beabsichtigten Untersuchungsmaßnahmen in der Anordnung angeben (BVerwG, U. v. 30.5.2013, a.a.O., Rn. 20; BVerwG, U. v. 26.4.2012, a.a.O., Rn. 19). Die Beamtin muss anhand der darin gegebenen Begründung entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in der Anordnung Verlautbarte die Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit zu rechtfertigen vermag (BVerwG, U. v. 23.10.1980 - 2 A 4.78 - juris Rn. 27; U. v. 26.4.2012, a.a.O; B. v. 10.4.2014 a.a.O.). Gleichermaßen muss es für die Beamtin überprüfbar sein, ob die beabsichtigten Untersuchungsmaßnahmen verhältnismäßig sind, so dass diese nicht frei dem Amtsarzt überlassen werden dürfen. Entspricht die Anordnung nicht diesen Anforderungen, können Mängel nicht nachträglich durch Nachschieben von Gründen geheilt werden (BVerwG, U. v. 26.4.2012, a.a.O., Rn. 21).

d) Die Untersuchungsanordnung vom … Juli 2018 wird den vorstehenden Anforderungen gerecht.

aa) Zunächst ist festzustellen, dass die vorgenommene Anordnung einer „amtsärztlichen Zusatzbegutachtung im nervenärztlichen Fachbereich“ ausreichend bestimmt ist. Zwar ist nicht ein erläuternder Hinweis wie in der Anordnung vom … März 2018 - „(d.h. im neurologisch-psychiatrischen) Bereich“ - aufgenommen. Aber im allgemeinen Sprachgebrauch versteht man unter der Nervenheilkunde sowohl die Neurologie als einzelnes Fach, als auch das gesamte Gebiet der Neurologie und Psychiatrie zusammengefasst (https://de.wikipedia.org/wiki/Nervenheilkunde). Mit Nervenarzt bezeichnet man immer noch allgemein einen Psychiater oder Neurologen (https://de.wikipedia.org/wiki/Nervenarzt), auch wenn es sich inzwischen bei den medizinischen Fachgebieten „Neurologie“ und „Psychiatrie und Psychotherapie“ um zwei eigenständige Fächer handelt (https://www...org/neurologie).

bb) Die Anordnung der amtsärztlichen Zusatzbegutachtung ist auch aus sich heraus verständlich und hinreichend bestimmt. Als Anlass ist die Einschätzung der Amtsärztin wiedergegeben, wie sie diese der Antragsgegnerin mit Schreiben vom … Juni 2018 mitgeteilt hat. Aus dieser ist die wesentliche Grundlage für die Einschätzung der Amtsärztin konkret ersichtlich und für die Antragstellerin selbst, die die benannten Unterlagen beigebracht hatte, auch nachvollziehbar, ohne dass die Antragsgegnerin nicht erforderliche medizinische Einzelheiten erfahren hätte. Die Antragsgegnerin hat die Mitteilung geprüft, für nachvollziehbar befunden und sodann zur Grundlage der Anordnung gemacht. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Es begegnet auch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Antragsgegnerin das Schreiben der Amtsärztin selbst dem Bevollmächtigten der Antragstellerin erst auf dessen ausdrückliche Aufforderung hin zur Kenntnis übersandt hat, nachdem es inhaltlich vollständig in die Anordnung übernommen worden war. Dies geschah im Übrigen noch vor der Bestimmung des Untersuchungstermins am … September 2018 mit Schreiben vom … August 2018, nämlich per Telefax am … Juli 2018. In dieser Hinsicht bringt nunmehr der Bevollmächtigte der Antragstellerin - anders als im Antrag vom … Mai 2018 gegen die vorherige Anordnung vom … März 2018 - auch keine rechtlichen Einwände mehr vor.

Ob für die Mitteilung der Amtsärztin vom … Juni 2018 die Vorgaben des Art. 67 Abs. 2 BayBG in entsprechender Anwendung gegolten hätten, diese also in einem gesonderten, verschlossenen und versiegelten Umschlag zu übersenden gewesen wäre, kann dahinstehen, weil diese Formvorschrift nur datenschutzrechtliche Ziele verfolgt. Eine Verletzung wäre für die Frage der Rechtmäßigkeit der darauf beruhenden ergänzenden Untersuchungsanordnung, die auch erst zu dem eigentlichen Gesundheitszeugnis führen soll, ohne Bedeutung (vgl. Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juni 2018, Art. 67 BayBG Rn. 25, im Hinblick auf eine Ruhestandsversetzung).

cc) Die Untersuchungsanordnung ist auch nach Art und Umfang hinreichend bestimmt. Ein ausführliches Untersuchungsgespräch gehört auch bei einer neurologisch-psychiatrisch fachärztlichen Untersuchung zum ärztlichen Standardvorgehen, um in dieser Richtung den aktuellen Gesundheitszustand einer Beamtin zu erforschen. Einfache Testungen, z.B. der Orientierung, halten sich ebenfalls im durch die Untersuchungsanordnung gesteckten Rahmen. In der Untersuchungsanordnung ist ansonsten von einer körperlichen Untersuchung und ggf. einer ergänzenden Laboruntersuchung die Rede, nicht von Untersuchungen wie Röntgen, Ultraschall, Computertomographie oder Magnetresonanztomographie, die für die Antragstellerin eine Strahlenbelastung bedeuten könnten. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Beschluss vom 14. September 2018 (3 CE 18.1403 - juris Rn. 5) auch die Auffassung vertreten, dass Röntgen- und Ultraschalluntersuchungen in keinem erkennbaren Zusammenhang zu einer auf neurologisch-psychiatrischen Fachgebiet angeordneten Begutachtung stünden. Sie könnten deshalb auch nicht im Wege der Auslegung - wegen der Bezugnahme der Anordnung auf ein Informationsblatt - als in die konkrete Anordnung aufgenommen angesehen werden und seien nach Auffassung des 3. Senats deshalb nicht mit umfasst.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

6. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nur die Hälfte des Wertes eines Hauptsacheverfahrens festzusetzen ist.

Mit diesem Beschluss wird der Beschluss vom 20. September 2018 gegenstandslos.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 14/09/2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Di
published on 18/02/2016 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 7. Dezember 2015 wird in Ziffern I. und II. aufgehoben. Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Medizinische Untersuchungsstelle (MUS) der Regierung von O. aufgrund
published on 11/08/2017 00:00

Tenor I. Die Antragstellerin wird vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss eines (noch durchzuführenden) Hauptsacheverfahrens von der Verpflichtung zur Durchführung einer anderen als einer allgemeinmedizinischen amtsärztlichen Unte
published on 22/09/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Unter Abänderung von Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Mai 2015
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published on 28/03/2019 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Enteignungsbehörde bestimmt den Tag, mit dessen Beginn die im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen eintreten, sobald der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist und die Geldentschädigung gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt ist. Ist Entschädigung in Land festgesetzt, so kann die Bestimmung erst getroffen werden, nachdem der Entschädigungsberechtigte in den Besitz des Ersatzlands gelangt ist und hinsichtlich einer festgesetzten zusätzlichen Geldentschädigung die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Soweit Wohnraum betroffen wird, ist den Bewohnern durch besonderen Beschluß eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Die angemessene anderweitige Unterbringung muß gesichert sein.

(2) Ist der Begünstigte vorzeitig in den Besitz eingewiesen (§ 38) und ist die sofortige Ausführung des Enteignungsbeschlusses aus besonderen Gründen erforderlich, so kann die Enteignungsbehörde diese Bestimmung bereits treffen, wenn

a)
Teil A des Enteignungsbeschlusses unanfechtbar geworden ist,
b)
der Anerkenntnisbetrag (§ 45 Abs. 2) gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt worden ist oder, wenn durch schriftliche Erklärung des Betroffenen oder durch Urkunden eines Anbieters von Postdienstleistungen oder eines Geldinstituts nachgewiesen ist, daß die Annahme der Zahlung verweigert wird,
c)
der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anerkenntnisbetrag und dem festgesetzten Entschädigungsbetrag hinterlegt ist.
Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(3) Die Mitteilung über die Bestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.

(4) Die Enteignungsbehörde ersucht unter Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bestimmung das Grundbuchamt um Eintragung der eingetretenen Rechtsänderungen in das Grundbuch; dabei hat sie dem Grundbuchamt den Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten mitzuteilen. Im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils sind dem Ersuchen ein Auszug aus dem Veränderungsnachweis und eine Abzeichnung der Flurkarte beizufügen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.