Verwaltungsgericht München Beschluss, 31. Jan. 2018 - M 5 E 17.4628

published on 31/01/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 31. Jan. 2018 - M 5 E 17.4628
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 15.716,14 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Fortführung eines vom Antragsgegner abgebrochenen Auswahlverfahrens.

Der Antragsteller steht als Verwaltungsamtsrat (Besoldungsgruppe A12) in Diensten des Antragsgegners. Letzterer schrieb die Stelle eines/r „Arbeitsgebietsleiter/in für das Arbeitsgebiet … „Steuerungsunterstützung“ im Organisationsreferat“ aus. Die Tätigkeiten seien nach Entgeltgruppe 12 TVöD bzw. Besoldungsgruppe A13 BayBesG bewertet. Organisatorisch untersteht das Arbeitsgebiet … dem Referat … „Organisation“. Der Antragsteller und zwei weitere Beamte bewarben sich auf diese Stelle. Der Antragsgegner entschied sodann, die Stelle mit einer Mitbewerberin zu besetzen. Dies teilte er dem Antragsteller mit Schreiben vom „…06.2016“, in das Postfach des Antragstellers gelegt am … März 2017, mit. Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und stellte beim Verwaltungsgericht München einen Antrag auf einstweilige Anordnung (M 5 E 17.1539). Der zu diesem gerichtlichen Verfahren beigeladenen ausgewählten Bewerberin wurde die Funktion der ausgewählten Stelle vom Antragsgegner kommissarisch übertragen. Mit Schreiben vom … August 2017 zog die ausgewählte Beamtin ihre Bewerbung zurück und erklärte, dass sie nicht mehr bereit sei, das Arbeitsgebiet kommissarisch zu leiten. Aus einem Aktenvermerk der Personalreferates … des Antragsgegners vom … August 2017 geht hervor, dass nach Rücksprache mit dem Leiter des Referates … die Arbeitsgebietsleiterstelle nicht neu besetzt werde. Der Referatsleiter … werde dauerhaft die alleinige Leitung des Arbeitsgebiets … ausüben.

Mit Beschluss vom 25. August 2017 im Verfahren M 5 E 17.1539 untersagte das Verwaltungsgericht München dem Antragsgegner, die Stelle „Arbeitsgebietsleiter/in für das Arbeitsgebiet … „Steuerungsunterstützung“ im Organisationsreferat“ mit einem Mitbewerber zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist. Dieser Beschluss wurde den Bevollmächtigten des Antragsgegners am 4. September 2017 zugestellt.

Mit Schreiben vom 7. September 2017 teilten die Bevollmächtigten des Antragsgegners den Bevollmächtigten des Antragstellers unter Beifügung des Aktenvermerks vom … August 2017 mit, dass auf Grund der Rücknahme der Bewerbung der eigentlich ausgewählten Beamtin nach Rücksprache mit dem zuständigen Referatsleiter 11 entschieden worden sei, die A. AG … nicht neu zu besetzen. Der Referatsleiter … werde künftig die Leitung des Referates … und die des Arbeitsgebietes … in Personalunion wahrnehmen. Der Antragsgegner habe diese Entscheidung bereits vor Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses und unabhängig von diesem getroffen und es sei beabsichtigt gewesen, die geänderte Sachlage dem Verwaltungsgericht mitzuteilen. Der Beschluss sei dem jedoch zuvorgekommen. Mangels Neubesetzung der ausgeschriebenen Stelle habe sich der vom Antragsteller gegen die Ablehnung seiner Bewerbung erhobene Widerspruch erledigt.

Die Bevollmächtigten des Antragstellers haben mit Schriftsatz vom 28. September 2017, beim Verwaltungsgericht München eingegangen tags darauf, beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, das Auswahlverfahren über die Stelle Leitung des Arbeitsgebietes „Steuerungsunterstützung“ im Organisationsreferat fortzuführen.

Der Abbruch des Auswahlverfahrens sei rechtswidrig, denn es liege kein sachlicher Grund vor. Der Dienstherr könne das Auswahlverfahren abbrechen, wenn es fehlerhaft sei und nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung führen könne oder wenn eine erneute Ausschreibung erforderlich werde, um eine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerber zu erhalten. Genüge die Abbruchentscheidung diesen Vorgaben nicht, sei sie unwirksam und das in Gang gesetzte Auswahlverfahren nach dessen Maßgaben fortzuführen. Es komme also gar nicht mehr darauf an, dass die Rechtmäßigkeit des Abbruchs darüber hinaus voraussetze, dass der wesentliche Abbruchgrund schriftlich dokumentiert werde. Der Antragsgegner verweise dazu auf „schriftlich fixierte Gründe“. Solche ergäben sich aber aus dem Aktenvermerk vom … August 2017 nicht - schon gar nicht sachliche. Aus diesem Aktenvermerk gehe auch nicht hervor, weshalb der streitgegenständliche Dienstposten, für dessen Besetzung der Antragsgegner sich mehr als zwei Jahre Zeit gelassen habe und für die er dann auch noch gegenüber dem Gericht hartnäckig gekämpft habe, nun plötzlich innerhalb von nur sieben Tagen nicht mehr benötigt werden solle.

Die Bevollmächtigten des Antragsgegners haben mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2017 die Verfahrensakte vorgelegt und beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Durch das Schreiben vom 7. September 2017 sei der Antragsteller darüber informiert worden, dass der Antragsgegner unter Ausübung seiner Organisationsgewalt entschieden habe, das ausgeschriebene und vom Antragsteller erstrebte Amt nicht mehr zu vergeben, da der Referatsleiter … künftig die Leitung des Referates … und die des Arbeitsgebietes … in Personalunion wahrnehmen werde. Infolgedessen bestehe kein Bedarf mehr an der Ausschreibung der streitgegenständlichen Stelle. Dies sei durch den dem Antragsteller ebenfalls übersandten Aktenvermerk vom … August 2017 mit den darin schriftlich fixierten Gründen vom Antragsgegner auch hinreichend dokumentiert worden. Damit sei der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers untergegangen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 5 E 17.1539 sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d.h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d.h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Die Antragstellerpartei hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.

2. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Im Falle eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens ist bei einem unterlegenen Bewerber die Eilbedürftigkeit grundsätzlich zu bejahen, weil der Beamte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sein Recht auf Beantragung einer einstweiligen Anordnung zu verwirken droht, wenn er seinen Antrag nicht innerhalb eines Monats stellt (Zängl in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: November 2017, § 9 BeamtStG Rn. 186; BVerwG, B.v. 10.5.2016 - 2 VR 2/15 - juris Rn. 10; U.v. 3.12.2014 - 2 A 3/13 - juris Rn. 14, 21; BayVGH, B.v. 5.11.2015 - 3 CW 15.1606 - juris Rn. 21).

3. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch betreffend die Fortführung des Auswahlverfahrens glaubhaft gemacht

a) Ein Auswahlverfahren zur Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens kann durch einen Abbruch beendet werden, wenn der Dienstherr die Stelle zwar weiterhin vergeben will, hierfür aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich hält. Wirksam ist diese Entscheidung indes nur, wenn sie rechtmäßig ist. Prüfungsmaßstab hierfür ist Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz / GG. Der in einem solchen Fall vorgenommene Abbruch eines Auswahlverfahrens bedarf daher eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG genügt. Genügt die Abbruchentscheidung diesen Vorgaben nicht, ist sie unwirksam und das in Gang gesetzte Auswahlverfahren nach dessen Maßgaben fortzuführen. Eine Neuausschreibung darf nicht erfolgen (BVerwG, B.v. 10.5.2016 - 2 VR 2/15 - juris Rn. 16 ff; U.v. 3.12.2014 - 2 A 3/13 - juris Rn. 17).

b) Der Bewerbungsverfahrensanspruch erlischt aber, wenn sich das Auswahlverfahren erledigt, weil die Ämtervergabe nicht mehr stattfinden soll. Die in Art. 33 Abs. 2 GG normierten Auswahlgrundsätze sind auf eine Auswahlentscheidung bezogen. Dementsprechend ist der Bewerbungsverfahrensanspruch auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren gerichtet und besteht grundsätzlich nur, wenn eine Ernennung oder eine diese vorherbestimmende Dienstpostenvergabe vorgenommen werden soll. Entfällt der Bezugspunkt der Auswahlentscheidung, weil die Planstelle nicht mehr zur Verfügung steht oder weil sich der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt entschieden hat, das ausgeschriebene Amt so nicht zu vergeben, wird das hierauf bezogene Auswahlverfahren gegenstandslos (BVerwG, B.v. 10.5.2016 - 2 VR 2/15 - juris Rn. 16; U.v. 3.12.2014 - 2 A 3/13 - juris Rn. 16).

c) Vorliegend ist die Situation rechtlich entsprechend den unter b) dargestellten Grundsätzen zu beurteilen. Denn der Antragsgegner hat sich ausweislich des Aktenvermerks vom … August 2017 dazu entschlossen, die Arbeitsgebietsleiterstelle … nicht neu zu besetzen, sondern die Leitung des Arbeitsgebietes … dauerhaft durch den Referatsleiter … ausüben zu lassen. Gegen diese organisatorische Entscheidung ist rechtlich nichts zu erinnern. Sie unterliegt der Organisationsgewalt des Antragsgegners. Er hat hierbei ein Ermessen, das über jenes bei Auswahlentscheidungen weit hinausgeht. Sachfremde Erwägungen sind nicht ersichtlich. Es ist nicht ungewöhnlich, dass in der Verwaltung die Leitungsstellen einer Ebene und der darunterliegenden Hierarchieebene in Personalunion von einem Beamten ausgeübt werden.

Es trifft auch nicht zu, dass der Antragsgegner zum Ausdruck gebracht hätte, den streitgegenständlichen Dienstposten plötzlich nicht mehr zu benötigen. Er soll zukünftig lediglich nicht mehr von einem eigens nur hierfür bestellten Beamten bekleidet werden.

Der Aktenvermerk stellt eine hinreichende Dokumentation dieses für den endgültigen Abbruch des Besetzungsverfahrens maßgeblichen Grundes dar (BayVGH, B.v. 11.8.2015 - 6 CE 15.1379 - BayVBl 2016, 166, juris Rn. 15).

Die unter a) dargestellten engeren Voraussetzungen für den Abbruch eines Auswahlverfahrens bei weiterhin bestehender Absicht, die Stelle zu vergeben, sind dagegen hier nicht einschlägig.

4. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

5. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4, Sätze 1 bis 3, § 40 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Maßgeblich sind zunächst die für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge im angestrebten Amt mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen. Im bayerischen Landesbeamtenrecht ist dabei die jährliche Sonderzahlung nach Art. 82 ff. Bayerisches Besoldungsgesetz / BayBesG (in Höhe von 65 v.H. bei einem Amt der Besoldungsgruppe A 13) mit zu berücksichtigen (anders im Bundesbesoldungsrecht, das eine jährliche Sonderzahlung wegen deren Einarbeitung in die Grundgehaltstabelle seit dem 1.1.2012 nicht mehr vorsieht). Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr, wobei für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend ist, die den Rechtszug einleitet. Der so ermittelte Betrag ist sodann in einem beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren zu vierteln (BayVGH, B.v. 8.1.2018 - 3 CE 17.2188; B.v. 24.10.2017 - 6 C 17.1429 - juris), was für das vorliegende Verfahren auf Fortsetzung eines Auswahlverfahrens ebenfalls gilt.

Bei der vorliegenden Antragstellung am … September 2017 ist daher das Kalenderjahr 2017 maßgeblich, woraus sich für das vom Antragsteller angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 13 in der (End-) Stufe 11 nach den ab 1. Januar 2017 geltenden Grundgehaltssätzen der Besoldungsordnung A ein Betrag von monatlich 4.969,53 EUR ergibt. Die fiktiven Jahresbezüge inkl. jährlicher Sonderzahlung belaufen sich somit auf 62.864,55 EUR, wovon ein Viertel 15.716,14 EUR betragen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.