Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Nov. 2017 - M 5 E 17.3546

published on 21/11/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Nov. 2017 - M 5 E 17.3546
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die … geborene Antragstellerin steht als Studiendirektorin und Seminarvorstand (Besoldungsgruppe A 15) in den Diensten des Antragsgegners. In ihrer letzten periodischen Beurteilung vom 7. Januar 2015 wurde sie für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 mit dem Gesamturteil „Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt (BG)“, dem zweitbesten möglichen Ergebnis, bewertet.

Der … geborene Beigeladene steht als Studiendirektor (Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage) ebenfalls in den Diensten des Antragsgegners und erhielt in seiner dienstlichen Beurteilung im selben Zeitraum - damals noch im Statusamt A 15 - das Gesamtprädikat „Leistung, die in allen Belangen von herausragender Qualität ist (HQ)“, der bestmöglichen Bewertungsstufe. In einer Anlassbeurteilung vom 20. März 2017 für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis 20. März 2017 wurde er im Amt A 15 mit Amtszulage ebenfalls mit dem Gesamturteil „HQ“ bewertet.

Im KWM-Beiblatt Nr. …2017 schrieb der Antragsgegner die Stelle des Leiters der Staatlichen …schule E. (Besoldungsgruppe A 16) aus. Hierauf bewarben sich unter anderem der Beigeladene und die Antragstellerin. Mit Schreiben vom 3. Juli 2017 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass ihre Bewerbung nicht berücksichtigt werden konnte und beabsichtigt sei, die Stelle dem Beigeladenen zu übertragen. Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom *. Juli 2017 Widerspruch ein.

Mit Schreiben vom … Juli 2017, bei Gericht eingegangen am 31. Juli 2017, hat die Antragstellerin durch ihre Bevollmächtigte beim Verwaltungsgericht München im Wege einer einstweiligen Anordnung beantragt,

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die ausgeschriebene Stelle des Leiters/ der Leiterin der … …schule E. nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden wurde.

Die Ablehnung der Bewerbung der Antragstellerin sei rechtswidrig, da bei der Auswahlentscheidung lediglich ihr aktuelles Statusamt als Studiendirektorin zugrunde gelegt worden sei. Es habe das Amt einer Oberstudiendirektorin zugrunde gelegt werden müssen, da die Antragstellerin nach ihrer Bewährung als Seminarvorstand zum 1. April 2017 zur Oberstudiendirektorin hätte befördert werden müssen. Die Voraussetzungen für eine Beförderung seien erfüllt gewesen, da die Mindestwartezeit abgelaufen sei. Die Ableistung eines Betriebspraktikums sei für eine Beförderung nicht erforderlich gewesen, sondern für sie als Seminarvorstand lediglich empfohlen. Es hätte zudem eine Anlassbeurteilung eingeholt werden müssen, da ihre letzte dienstliche Beurteilung länger als 18 Monate zurückliege und die Antragstellerin seither mit einer Funktionstätigkeit betraut worden sein, deren Ausübung im Rahmen der letzten Beurteilung noch nicht habe gewürdigt werden können.

Das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst hat mit Schriftsatz vom 8. August 2017 für den Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Antragstellerin sei zu Recht als Bewerberin im Statusamt A 15 in die Bewerberauswahl einbezogen worden, dies sei unstreitig ihr aktuelles Statusamt. Sie habe auch nicht befördert werden müssen. Am 1. April 2017 sei lediglich die Mindestwartezeit abgelaufen. Eine Beförderung sei jedoch nicht in Betracht gekommen, da die übrigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen sein. Die Antragstellerin habe nicht über ein aktuelles Betriebspraktikum verfügt und sei zudem nicht charakterlich geeignet. Dies zeige sich, da seit mindestens Ende 2016 erhebliche Spannungen zwischen der Antragstellerin und ihrer Dienstvorgesetzten am Staatlichen Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen bestünden. Zudem erfülle die Antragstellerin nicht das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle. Die Stellenausschreibung verweise unter anderem auf die Richtlinien für Funktionen von Lehrkräften an staatlichen beruflichen Schulen vom 30. Mai 2016. Voraussetzung für die Funktion des Schulleiters in der Besoldungsgruppe A 16 sei der Nachweis eines Betriebspraktikums von mindestens acht Tagen, welches nicht älter als vier Jahre sei. Diese Voraussetzung habe die Antragstellerin nicht erfüllt. Im Übrigen habe der Beigeladene ein höheres Statusamt als die Antragstellerin inne, sodass die Antragstellerin den Beigeladenen auch mit einer Anlassbeurteilung nicht hätte übertreffen können. Aufgrund des massiven Konflikts auf ihrer letzten Stelle spreche weiterhin nichts dafür, dass die Antragstellerin ein Gesamturteil „HQ“ hätte erreichen können.

Der ausgewählte Beamte ist mit Beschluss vom 28. August 2017 zum Verfahren beigeladen worden. Er hat sich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, aber unbegründet.

1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr droht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsanspruch, den materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, als auch einen Anordnungsgrund, die Eilbedürftigkeit der Streitsache, glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 294 Zivilprozessordnung - ZPO).

2. Die Antragstellerin hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Einen Rechtsanspruch auf die Übertragung der streitgegenständlichen Stelle hat die Beamtin ohnehin nicht. Ein solcher lässt sich nach herrschender Rechtsprechung nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten, die sich auf das von dem Beamten bekleidete Amt beschränkt und somit amtsbezogen ist. Die Antragstellerin hat aber einen Bewerbungsverfahrensanspruch, das heißt einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Dienstposten unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG), Art. 94 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung für den Freistaat Bayern (BV), § 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) normierten Leistungsgrundsatzes vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (BVerfG, B.v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746 und B.v. 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194).

Anhand dieser Vorgaben hat der Dienstherr unter mehreren Bewerbern den am besten Geeigneten ausfindig zu machen. Diese Vorgaben dienen zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Ein Bewerber hat daher einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, U.v. 25.8.1988 - a.a.O.; BayVGH, B.v. 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - BayVBl 2011, 565; VG München, B.v. 24.10.2012 - M 5 E 12.2637 - juris). Aus der Verletzung dieses Anspruchs folgt zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder auf die Vergabe des begehrten Dienstpostens. Der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, B.v. 26.11.2010 - a.a.O.).

Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Bewerbern um eine Beförderungsstelle sind in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu stützen, denn sie bilden den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Stand ab und können somit am besten als Grundlage für die Prognose dafür dienen, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird (BVerwG, B.v. 27.9.2011 - 2 VR 3/11 - NVwZ-RR 2012, 71; vgl. zum Ganzen auch: BayVGH, B.v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris).

3. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die vorliegend erfolgte Auswahlentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Beigeladene erweist sich im Vergleich mit der Antragstellerin als der leistungsstärkere Beamte. Er hat in einem höheren Statusamt ein besseres Gesamturteil erhalten.

Es war auch für den Leistungsvergleich nicht erforderlich, eine aktuelle Anlassbeurteilung für die Antragstellerin einzuholen.

a) Zunächst ist entgegen der Auffassung der Antragstellerpartei nicht zu beanstanden, dass sich die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung der Antragstellerin auf das Statusamt A 15 bezog, da sich diese zum rechtlich relevanten Zeitpunkt der Auswahlentscheidung auch tatsächlich im Statusamt A 15 befand.

Es ist bereits fraglich, ob sich ein Beamter im Stellenbesetzungsverfahren darauf berufen kann, dass ihm zu Unrecht ein höheres Statusamt nicht verliehen wurde. Angesicht der Formenstrenge des Beamtenrechts muss das seinerzeit innegehabte Amt bei einer Besetzungsentscheidung zugrunde gelegt werden. Die Antragstellerin kann sich jedenfalls nicht darauf berufen, dass der Auswahlentscheidung eine dienstliche Beurteilung in einem höheren Statusamt hätte zugrunde gelegt werden müssen, weil sie zu Unrecht nicht befördert worden sei. Denn ihr fehlt der für eine Beförderung nach A 16 notwendige Nachweis eines Betriebspraktikums von mindestens acht Tagen, das nicht älter als vier Jahre ist (vgl. Nr. 7.4 der Richtlinien für die Ernennung der staatlichen Lehrkräfte und Lehramtsanwärter an beruflichen Schulen - Ernennungsrichtlinien berufliche Schulen - ErbSch vom 5. Mai 2015), sodass eine Beförderung in das Statusamt A 16 zum streitgegenständlichen Zeitpunkt ohnehin nicht möglich war, selbst wenn die Mindestwartezeit am 1. April 2017 abgelaufen ist. Dem steht auch nicht das von der Antragstellerseite vorgelegte Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 5. Mai 2015 entgegen, welches den Titel „Hinweise zur Durchführung des Betriebspraktikums für Lehrkräfte an staatlichen beruflichen Schulen in Bayern“ trägt. Dort ist ausgeführt, dass der Nachweis eines Betriebspraktikums Voraussetzung für die Übertragung eines Amts mit einem höheren Grundgehalt ist. Zur Ableistung verpflichtet sind demnach die hauptberuflichen, verbeamteten oder unbefristet beschäftigten Lehrkräfte an staatlichen Schulen. Schulleitern, Seminarvorständen und Beamten der Schulaufsicht werde ein Betriebspraktikum ausdrücklich empfohlen. Hieraus ergibt sich nicht, dass die Antragstellerin als Seminarvorstand von der Pflicht zur Ableistung des Betriebspraktikums entbunden ist. Vielmehr wird der in den ErbSch enthaltene Grundsatz wiederholt bzw. bekräftigt, dass das Betriebspraktikum Voraussetzung für eine Beförderung ist („Übertragung eines Amts mit einem höheren Grundgehalt“). Die nachfolgende Passage stellt zunächst klar, dass die hauptberuflichen, verbeamteten Lehrkräfte - zu denen auch die Antragstellerin gehört - dazu verpflichtet sind. Soweit anschließend ausgeführt wird, dass, unter anderem, Seminarvorständen ein solches Praktikum empfohlen wird, ist das nicht als Ausnahme im Falle einer angestrebten Beförderung zu verstehen, sondern als Ergänzung, falls eben keine Beförderung (mehr) begehrt wird. Damit wird unabhängig von einer Beförderungsintention auch denjenigen Beamten, die bereits Schulleiter bzw. Seminarvorstand oder Beamte der Schulaufsicht sind, die Ableistung eines solchen Betriebspraktikums nahegelegt. Die Regelung ist insofern sinnvoll, als sich durch das Praktikum ein förderlicher Praxiseinblick in die Arbeitswelt ergeben kann, der gerade auch für die genannten, mit besonderen Funktionen betrauten Beamten wichtig ist. Soweit diese ihre Funktion bereits ohne das entsprechende Betriebspraktikum erlangt haben, wird in dem betreffenden Schreiben ein solches ohne Auferlegung einer Pflicht empfohlen. Dass diese Konstellationen, in denen ein Beamter mit einer der genannten Funktionen auch ohne entsprechenden Betriebspraktikumsnachweis betraut ist, durchaus bestehen können, zeigt sich gerade anhand der Antragstellerin, die einerseits bereits Seminarvorstand ist, andererseits ein solches Praktikum nicht vorweisen kann.

Aus dem Grund bedarf es keiner weiteren rechtlichen Prüfung, ob eine Beförderung auch aufgrund charakterlicher Nichteignung rechtmäßig unterblieben ist. Jedenfalls befand sich die Antragstellerin nicht zu Unrecht (noch) im Statusamt A 15.

b) Im Übrigen kann auch dahinstehen, ob die Voraussetzungen für die Einholung einer Anlassbeurteilung für die Antragstellerin vorgelegen hätten. Eine solche hätte sich auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung ohnehin nicht auswirken können, denn der Beigeladene hat in einem höheren Statusamt, A 15 mit Amtszulage, bereits das bestmögliche Gesamtprädikat erzielt. Selbst wenn die Antragstellerin in einer neu zu erstellenden aktuellen Anlassbeurteilung ebenfalls dieses Gesamtprädikat erreicht hätte, würde sie dennoch aufgrund ihres niedrigeren Statusamtes im Leistungsvergleich mit dem Beigeladenen zurückstehen. Der Beigeladene weist einen für die Antragstellerin nicht kompensierbaren Leistungsvorsprung auf. Da das Gleichziehen der Antragstellerin im Leistungsvergleich mit dem Beigeladenen logisch ausgeschlossen ist, brauchte für die Antragstellerin keine Anlassbeurteilung eingeholt werden.

c) Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass - entgegen des insoweit unrichtigen Auswahlvermerks - die Antragstellerin mangels Nachweises eines Betriebspraktikums auch nicht über die Voraussetzungen für eine Beförderung in das Statusamt A 16 und die Wahrnehmung einer Funktion als Schulleiters verfügt. Die streitgegenständliche Ausschreibung verweist ausdrücklich auf die Richtlinien für Funktionen von Lehrkräften an staatlichen beruflichen Schulen (FubSch) vom 30. Mai 2016. Dort ist unter Punkt 2.5.2.2 a) als materielle Voraussetzung für die Übertragung der Funktion des Schulleiters (ausgewiesen in den Besoldungsgruppe A 16 und A 15 mit Amtszulage), wie schon in den ErbSch, der Nachweis eines Betriebspraktikums von mindestens acht Tagen, das nicht älter als vier Jahre ist, statuiert. Die Antragstellerin erfüllt somit schon nicht das konstitutive Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle.

d) Unabhängig von der Frage einer hinreichenden die Dokumentation der Auswahlentscheidung besteht für die Antragstellerin aufgrund ihres niedrigeren Statusamtes und des fehlenden Betriebspraktikums keine Möglichkeit, bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zug zu kommen.

4. Es kommt daher nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Antragstellerin auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen kann.

5. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene, der keinen eigenen Antrag gestellt hat, seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.