Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Juli 2017 - M 5 E 17.1258

published on 03/07/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Juli 2017 - M 5 E 17.1258
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Gericht

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Tenor

I. Dem Antragsgegner wird untersagt, die Stelle der Leitung des Referats ... beim Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie mit einem Mitbewerber zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden ist.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner schrieb die Stelle der Leitung des Referats ... die mit einem Amt der Besoldungsgruppe A 16 bewertet ist, im Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie am … Dezember 2016 aus. Diese Ausschreibung wurde im Intranet des Ministeriums veröffentlicht. Auf diese Stelle bewarben sich u.a. die Antragstellerin und die Beigeladene.

Die Antragstellerin steht als Regierungsdirektorin (Besoldungsgruppe A 15) in Diensten des Antragsgegners. Sie ist im Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie tätig, zuletzt seit … Februar 2015 im Referat ... In ihrer periodischen dienstlichen Beurteilung für den Zeitraum … Dezember 2013 bis … Juni 2014 erhielt sie ein Gesamturteil von 14 Punkten. Während der Zeit ihrer Abordnung an die Bayerische Staatskanzlei erhielt sie eine Zwischenbeurteilung für den Zeitraum vom ... Oktober 2012 bis … Oktober 2013, in der sie ein Ergebnis von ebenfalls 14 Punkten erreichte. Eine periodische Beurteilung der Bayerischen Staatskanzlei zum Stichtag … September 2012 weist nach Angaben des Wirtschaftsministeriums ein Gesamtergebnis von 14 Punkten aus.

Die Beigeladene steht als Regierungsdirektorin (Besoldungsgruppe A 15) in Diensten des Antragsgegners. Auch sie ist im Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie tätig. In ihrer periodischen dienstlichen Beurteilung für den Zeitraum vom ... Februar 2011 bis … Juni 2014 erzielte sie ein Gesamtergebnis von 14 Punkten.

Mit Vermerk vom … Februar 2017 wurde festgehalten, dass kein Bewerber im Gesamtergebnis der dienstlichen Beurteilung mehr als 14 Punkte erreicht habe. Unter den im Gesamtergebnis gleichen Kandidaten werde nach den gesetzlich vorgegebenen Kriterien „Führungserfolg“ und „Führungspotential“ eine Binnendifferenzierung vorgenommen. Das ergebe einen Eignungsvorsprung von fünf Beamtinnen/Beamten. Es werde vorgeschlagen, mit diesen fünf Bewerbern ein strukturiertes Interview durchzuführen. Dieser Vermerk enthält keine Äußerung zur Bewerbung der Antragstellerin. Die Antragstellerin zählt auch nicht zum Kreis der Beamtinnen und Beamten, mit denen ein strukturiertes Interview geführt wurde.

In einem weiteren Vermerk vom … März 2017 ist festgehalten, dass nach dem Ergebnis der am 24. Februar 2017 durchgeführten Interviews die Beigeladene das beste Ergebnis erzielt habe. Ihr solle der ausgeschriebene Dienstposten übertragen und den übrigen Kandidatinnen und Kandidaten abgesagt werden. Entsprechende Absagen wurden mit Datum vom … März 2017 an die unterlegenen Bewerber versandt.

Die Antragstellerin beantragte am ... März 2017 per E-Mail die Erstellung einer Anlassbeurteilung. Denn nach dem Wechsel in das Referat ... würden sich die von ihr dort wahrgenommenen Aufgaben von den bis dahin übernommenen wesentlich unterscheiden.

Mit Vermerk vom … März 2017 wurde eine Ergänzung zum Vermerk vom … Februar 2017 vorgenommen. Versehentlich seien in den Vermerk vom … Februar 2017 keine Ausführungen zur Bewerbung der Antragstellerin aufgenommen worden. Für die Antragstellerin sei keine Anlassbeurteilung zu erstellen. Denn der bloße Referatswechsel bedinge keinen außergewöhnlichen Fall, der die Erstellung einer gesonderten Beurteilung erforderlich mache. Die Wahrnehmung der Aufgaben einer stellvertretenden Referatsleiterin des Referats ... nähme der periodischen dienstlichen Beurteilung nicht die Aktualität. Nur mit den eingeladenen Bewerbern seien auf dieser Grundlage strukturierte Interviews durchzuführen gewesen. Mit Schreiben vom … März 2017 wurde unter Angabe der dargestellten Gründe der Antragstellerin mitgeteilt, dass für sie keine Anlassbeurteilung erstellt werde. Mit weiterem Schreiben vom selben Tag erhielt sie ein Absageschreiben.

Mit Schriftsatz vom 24. März 2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit folgendem Inhalt beantragt,

Dem Antragsgegner wird es im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die durch Intranetmitteilung vom … Dezember 2016 ausgeschriebene Stelle der Leitung des Referats … beim Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie mit einem Mitbewerber zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden ist.

Der Leistungsvergleich sei rechtlich fehlerhaft, da er auf der Grundlage einer nicht mehr aktuellen dienstlichen Beurteilung erfolgt sei. Es hätte eine Anlassbeurteilung erstellt werden müssen. Die Beamtin habe mit dem Wechsel in das Referat ... ein völlig neues Aufgabenfeld übernommen. Der bisherige Referatsleiter habe ihr auch mitgeteilt, dass sie in ihrem Aufgabengebiet hervorragende Leistungen erzielt habe, die zu einer Anhebung des Gesamturteils ihrer dienstlichen Beurteilung führen müssten. Die herangezogene dienstliche Beurteilung erstrecke sich nur über einen Beurteilungszeitraum vom … Oktober 2013 bis … Juni 2014 und nicht über den Beurteilungszeitraum von drei Jahren.

Die Regierung von … - Prozessvertretung - hat für den Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Auswahlentscheidung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die periodische dienstliche Beurteilung aus dem Jahr 2014 sei zu Recht herangezogen worden. Seit dem letzten Beurteilungsstichtag … September 2014 seien noch keine drei Kalenderjahre abgelaufen. Es hätten sich auch keine leistungs- und beurteilungsrelevanten Veränderungen ergeben. Es liege kein Ausnahmefall vor, der die Erstellung einer Anlassbeurteilung erforderlich mache. Der verkürzte Beurteilungszeitraum vom … Oktober 2013 bis … Juni 2014 folge aus der Versetzung der Antragstellerin aus der Staatskanzlei mit Wirkung zum … Oktober 2013.

Mit Beschluss vom 11. April 2017 wurde die ausgewählte Beamtin zum Verfahren beigeladen. Sie hat weder einen Antrag gestellt noch sich sonst zum Verfahren geäußert.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag hat Erfolg.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d.h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d.h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Die Antragstellerpartei hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.

2. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch betreffend die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen glaubhaft gemacht.

Einen Rechtsanspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle hat die Antragstellerin nicht. Ein solcher lässt sich nach herrschender Rechtsprechung nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten, die sich auf das vom Beamten bekleidete Amt beschränkt und somit amtsbezogen ist. Die Antragstellerin hat aber einen Bewerbungsverfahrensanspruch, d.h. einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Dienstposten unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG), Art. 94 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung für den Freistaat Bayern (BV), § 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der Bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) normierten Leistungsgrundsatzes vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, B.v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746 und vom B.v. 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194).

Anhand dieser Vorgaben hat der Dienstherr unter mehreren Bewerbern den am besten Geeigneten ausfindig zu machen. Diese Vorgaben dienen zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Ein Bewerber hat daher Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, U. v. 25.8.1988 - 2 C 28/85 - juris; BayVGH, B.v. 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - BayVBl 2011, 565; VG München, B.v. 24.10.2012 - M 5 E 12.2637 - juris). Aus der Verletzung dieses Anspruchs folgt zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder auf Vergabe des begehrten Dienstpostens. Der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, B. v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746).

Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Bewerbern um eine Beförderungsstelle sind in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu stützen, denn sie bilden den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Stand ab und können somit am besten als Grundlage für die Prognose dafür dienen, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird (BVerwG, B.v. 27.9.2011 - 2 VR 3/11 - NVwZ-RR 2012, 71; vgl. zum Ganzen auch: BayVGH, B.v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris; VG München, B.v. 26.10.2012 - M 5 E 12.3882 - juris; B.v. 24.10.2012 - M 5 E 12.2637 - juris).

3. Das Auswahlverfahren entspricht nicht den dargestellten Grundsätzen. Der Leistungsvergleich zwischen der Beigeladenen im Verhältnis zur Antragstellerin wurde aufgrund rechtswidriger periodischer Beurteilungen vorgenommen und leidet daher an einem Rechtsfehler. Es ist nicht auszuschließen, dass sich die rechtlich fehlerhaften dienstlichen Beurteilungen auf das Auswahlergebnis ausgewirkt haben (BayVGH, B.v. 12.10.2016 - 3 CE 16.1188 - juris Rn. 26; BVerwG, B.v. 21.1.2004 - 2 VR 3/03 - juris Rn. 11). Denn aufgrund des Leistungsvergleichs nach den dienstlichen Beurteilungen wurde die Antragstellerin nicht in das weitere Auswahlverfahren (strukturiertes Interview) einbezogen.

a) Auswahlentscheidungen sind regelmäßig anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist; dabei ist darauf zu achten, dass die Leistungen auch vergleichbar sind, was der Fall ist, wenn sich die Bewerber im gleichen Statusamt befinden. Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr die Beurteilungen zunächst inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen. Ergibt sich aus dem Vergleich der Gesamturteile, dass die Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er z.B. der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich insbesondere aus einem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, den Vorrang einräumen (BayVGH, B.v. 27.10.2016 - 3 CE 16.1457 - juris Rn. 27; BVerwG, B.v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - juris Rn. 25).

Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden (BVerwG, B.v. 10.5.2016 - 2 VR 2.15 - juris Rn. 22). Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (BVerwG, B.v. 19.12.2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 22).

Der dienstlichen Beurteilung kommt die entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen „Klärung einer Wettbewerbssituation“ zu. Dies verlangt größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabes ist unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllt, einen Vergleich der Beamten untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen (BayVGH, B.v. 28.10.2013 - 3 CE 13.1518 - juris Rn. 33; BVerwG, U.v. 18.7.2001 - 2 C 41/00 - ZBR 2002, 211). Bei der Festlegung, welchen Zeitraum die Regelbeurteilung erfasst, ist vorrangig zu berücksichtigen, dass sie ihr Ziel nur dann optimal erreichen kann, wenn die für die Vergleichbarkeit maßgeblichen äußeren Kriterien so weit wie irgend möglich eingehalten werden. Höchstmögliche Vergleichbarkeit wird grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht. Der gemeinsame Stichtag dient vorrangig dazu, durch Fixierung auf einen bestimmten Zeitpunkt Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit herzustellen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums soll gewährleisten, dass die Beurteilung für alle Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasst (BayVGH, B.v. 28.10.2013 - 3 CE 13.1518 - juris Rn. 33; BVerwG, U.v. 18.7.2001 - 2 C 41/00 - ZBR 2002, 211).

b) Dem werden die dem Auswahlverfahren zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen für die Antragstellerin wie die Beigeladene nicht gerecht.

Die periodische dienstliche Beurteilung für die Beigeladene verstößt bereits gegen die gesetzliche Vorgabe des Art. 56 Abs. 1 Satz 1 LlbG. Danach sind Beamtinnen und Beamte mindestens alle drei Jahre periodisch dienstlich zu beurteilen. Dieser Zeitraum darf grundsätzlich nicht überschritten werden (Zängl in Weiss/Nieder-maier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Februar 2017, Art. 56 LlbG Rn. 3). Der Beurteilungszeitraum der periodischen dienstlichen Beurteilung für die Beigeladene vom … März 2016 umfasst den Zeitraum vom … Februar 2011 bis … Juni 2014, mithin drei Jahre und fünf Monate. Wie das Staatsministerium in seinem Schreiben vom … Mai 2017 mitgeteilt hat, liegt den zum Stichtag … Juni 2014 erstellten periodischen dienstlichen Beurteilungen ein dreijähriger Beurteilungszeitraum zugrunde. Es ist rechtlich fehlerhaft, Zeiten außerhalb dieses Beurteilungszeitraums in die dienstliche Beurteilung einzubeziehen. Denn es liegt kein (Sonder-)Fall der unterschiedlichen Gestaltung des Beurteilungsturnus vor, da bei der Beamtin gerade kein Wechsel erfolgt ist (Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Februar 2017, Art. 56 LlbG Rn. 5). Auch der Hinweis, dass damit eine unterbliebene Beurteilung zum Stichtag 30. Juni 2011 ausgeglichen werden sollte, kann daran nichts ändern. Die periodische dienstliche Beurteilung für den vergangenen Beurteilungszeitraum hätte vielmehr nachgeholt werden müssen (Art. 56 Abs. 2 Satz 2 LlbG). Wie dargelegt, dient die Festlegung einheitlicher Beurteilungszeiträume der größtmöglichen Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen untereinander. Durch eine Verlängerung des höchst zulässigen Beurteilungszeitraums wird die Vergleichbarkeit aufgehoben.

Auch die periodische dienstliche Beurteilung für die Antragstellerin ist bereits hinsichtlich des Beurteilungszeitraums deren periodischer dienstlicher Beurteilung vom … Juli 2015 rechtlich fehlerhaft. Denn der Beurteilungszeitraum umfasst den Zeitraum vom … Oktober 2013 bis … Juni 2014, in dem die Beamtin tatsächlich am Staatsministerium tätig war. Für den Zeitraum vom ... Oktober 2012 bis … Oktober 2013 liegt eine Zwischenbeurteilung der Bayerischen Staatskanzlei vor, die nicht in die periodische dienstliche Beurteilung eingearbeitet wurde. Der von der Zwischenbeurteilung abgedeckte Beurteilungszeitraum ist mit in die periodische dienstliche Beurteilung aufzunehmen und unter Einbeziehung der Bewertung der Zwischenbeurteilung ein einheitliches Gesamturteil zu bilden (Nr. 10.3.2 Satz 2 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht [VV-BeamtR] - Abschnitt 3: Dienstliche Beurteilung - allgemeine Beurteilungsrichtlinien; Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Februar 2017, Art. 57 LlbG Rn. 1). Auch wenn die Zwischenbeurteilung im Gesamturteil ebenfalls auf 14 Punkte lautet, so wurde diese Einschätzung nicht zum Gegenstand der Auswahlerwägungen gemacht. Die im Schriftsatz des Ministeriums vom … Mai 2017 angesprochene „gedankliche Einbeziehung“ der Zwischenbeurteilung der Staatskanzlei ist dem Vermerk vom ... März 2017 auch nicht ansatzweise zu entnehmen. Dort ist ausschließlich auf die periodische Beurteilung abgestellt wie auch die Gründe dargestellt werden, warum für die Antragstellerin keine Anlassbeurteilung einzuholen sei. Insbesondere ist ein Nachschieben der für die Auswahl maßgeblichen Gründe im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren verspätet (BayVGH, B.v. 25.1.2016 - 3 CE 15.2012 - juris Rn. 30 m.w.N.).

Nach dem für die Antragstellerin maßgeblichen Auswahlvermerk ist ausschließlich die periodische dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom … Oktober 2013 bis … Juni 2014 zum Gegenstand gemacht. Soweit das Wirtschaftsministerium in seinem Schreiben vom … Mai 2017 ausführt, dass zum Stichtag … September 2012 eine periodische dienstliche Beurteilung der Staatskanzlei mit dem Gesamturteil von 14 Punkten vorliege und somit der gesamte Beurteilungszeitraum vom ... Juli 2011 bis … Juni 2014 abgedeckt sei, finden sich hierzu bereits keinerlei Ausführungen im bereits zitierten Vermerk vom … März 2017. Diese periodische Beurteilung findet sich auch nicht in den vorgelegten Akten.

Damit wurden zwei periodische dienstliche Beurteilungen miteinander verglichen, die für die Beigeladene einen Zeitraum von drei Jahren und fünf Monaten und für die Antragstellerin von knapp neun Monaten umfassen. Solche vom Beurteilungszeitraum her deutlich abweichende Beurteilungen bieten - ungeachtet der Rechtskonformität der Beurteilungszeiträume - keine geeignete Vergleichsgrundlage für einen Leistungsvergleich.

Es kann daher offenbleiben, ob die maßgeblichen Gründe erst nach Abschluss des Besetzungsverfahrens festgelegt wurden. Denn der separate Vermerk vom … März 2017, der die maßgeblichen Auswahlerwägungen für die Antragstellerin nachholt, datiert erst nach der das Verfahren abschließenden Negativmitteilung an die Antragstellerin vom … März 2017.

Auf die übrigen aufgeworfenen Rechtsfragen kommt es für die Entscheidung nicht an.

4. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Mit der Besetzung der Stelle mit der ausgewählten Konkurrentin ist das Besetzungsverfahren beendet mit der Folge, dass die Stellenbesetzung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Nach herrschender Auffassung in der Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - NVwZ 2011, 358 und U.v. 25.8.1988 - 2 C 62/85 - NVwZ 1989, 158; VG München, B.v. 28.4.2014 - M 5 E 14.1466) ist mit der endgültigen anderweitigen Besetzung einer Stelle das Besetzungsverfahren grundsätzlich abgeschlossen mit der Folge, dass dem Begehren der Antragstellerin, die Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten vorzunehmen, nicht mehr entsprochen werden könnte, weil der Antragsgegner die Stellenbesetzung mit der Beigeladenen in der Regel nicht mehr rückgängig machen könnte.

5. Der Antragsgegner hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt nach § 162 Abs. 3 VwGO ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da sie weder einen Antrag gestellt noch das Verfahren sonst gefördert hat. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.