Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Aug. 2016 - M 5 E 16.2983

published on 22/08/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Aug. 2016 - M 5 E 16.2983
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Gericht

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Tenor

I.

Zum Verfahren wird Herr ... beigeladen.

II.

Der Antrag wird abgelehnt.

III.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

IV.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner schrieb im Mitteilungsblatt Nr. 2 vom 29. Januar 2016 den Dienstposten eines/einer Sachbearbeiter/in 3. QE zgl. stellvertretende(r) Leiterin/Leiter der Prüfungsstelle ... bei der ... Bereitschaftspolizeiabteilung M. (A 11/12) aus. In den Vorbemerkungen der Stellenausschreibung wurde u. a. darauf hingewiesen, dass Umsetzungen nach Nr. 3 der Richtlinien über die Bestellung auf Dienstposten des gehobenen und des höheren Dienstes der Bayerischen Polizei (RBestPol) vorrangig durchgeführt werden können. Auf diese Stelle bewarben sich u. a. die Antragstellerin und der Beigeladene.

Die Antragstellerin steht als Polizeihauptkommissarin (Besoldungsgruppe A 12) in Diensten des Antragsgegners, der Beigeladene als Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11).

Die Antragstellerin schilderte mit Schreiben vom 7. März 2016 und 12. April 2016 die Gründe, die ihre Umsetzung auf den streitbefangenen Dienstposten nahelegen würden.

Mit Besetzungsvermerk ohne Datum (Bl. 154 der Behördenakten) entschied das Präsidium, die ausgeschriebene Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. Er habe unter den Beamten der Besoldungsgruppe A 11 das beste Gesamturteil der dienstlichen Beurteilungen. Bei den Beamten der Besoldungsgruppe A 12 lägen keine zwingenden persönlichen Gründe für eine vorrangige Umsetzung vor, das gelte insbesondere auch für die Antragstellerin. Der Bezirkspersonalrat stimmte der Besetzung am 17. März zu, die stellvertretende Bezirksvertrauensperson der Schwerbehinderten am 2. Mai 2016. Die Gleichstellungsbeauftragte wurde mit Schreiben vom 10. März 2016 beteiligt.

Mit Schreiben vom 21. Juni 2016 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass die Stelle mit dem Beigeladenen besetzt werden soll. Zwingende persönliche Gründe für eine vorrangig durchzuführende Umsetzung der Beamtin lägen nicht vor. Denn ihr seien zum 1. März 2016 bereits Erleichterungen in ihrer Verwendung gewährt worden, seit 1. Juli 2016 werde sie auf einer anderen Verwendung innerhalb der ... eingesetzt.

Am 7. Juli 2016 erhob die Antragstellerin gegen die Besetzungsentscheidung Klage, über die noch nicht entschieden ist (M 5 K 16.2984).

Mit Schriftsatz vom 7. Juli 2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Antragstellerin beantragt,

dem Antragsgegner zu untersagen, den Dienstposten Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter 3. QE Prüfungsstelle in der ... Bereitschaftspolizeiabteilung in M. mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Die Antragstellerin sei im Auswahlverfahren vorrangig zu berücksichtigen. Die Ermessensausübung sei rechtswidrig gehandhabt worden. Die Argumente der Antragstellerin seien gar nicht oder nur ungenügend berücksichtigt worden.

Das Polizeipräsidium hat für den Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Es bestehe weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch. Die Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens mit dem Beigeladenen könne selbst nach dessen Beförderung auf der ausgeschriebenen Stelle nach A 12 durch Umsetzung wieder rückgängig gemacht werden. Die Besetzungsentscheidung zugunsten des Beigeladenen sei auch nicht ermessensfehlerhaft.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, aber unbegründet.

1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr droht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsanspruch, den materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, als auch einen Anordnungsgrund, die Eilbedürftigkeit der Streitsache, glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO).

Vorliegend fehlt es bereits an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund.

2. Der Antragstellerin droht kein Rechtsverlust, wenn sich im bereits anhängigen Klageverfahren herausstellen sollte, dass die vorgenommene Besetzungsentscheidung zugunsten des Beigeladenen rechtswidrig war, da der streitbefangene Dienstposten jederzeit - wie auch der Antragsgegner erklärt hat - durch Versetzung/Umsetzung des Beigeladenen wieder freigemacht werden könnte. Ebenso kann die Antragstellerin, die schon ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 innehat, jederzeit auf den mit A 12 bewerteten Dienstposten umgesetzt werden.

Nach Nr. 3.1 RBestPol nehmen Beamte, die bereits einen Dienstposten innehaben, der dem Wert des ausgeschriebenen Dienstpostens gleichwertig ist oder einen gegenüber dem ausgeschriebenen Dienstposten höher bewerteten Dienstposten innehaben, nicht an einem leistungsbezogenen Auswahlverfahren teil. In diesem Fall können die Beamten aus besonderen dienstlichen oder zwingenden persönlichen Gründen vorrangig bestellt werden. Dabei stellt der Dienstherr ausdrücklich auf den Begriff des Dienstpostens und nicht des statusrechtlichen Amtes ab. Durch die Besetzung des streitgegenständlichen Postens mit dem Beigeladenen kann der Antragstellerin, die bereits statusrechtlich im Amt A 12 ist, kein Nachteil entstehen, selbst wenn sich in einem Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung herausstellen sollte (BayVGH, B.v. 19.2.2015 - 3 CE 14.2693 - juris Rn. 14; B.v. 8.1.2014 - 3 CE 13.2202 - juris).

a) Ein drohender Rechtsnachteil für die Antragstellerin ergibt sich auch nicht aus einem eventuellen Bewährungsvorsprung des Beigeladenen im Rahmen seiner zwischenzeitlichen Aufgabenwahrnehmung auf dem streitbefangenen Dienstposten. Denn die Problematik eines etwaigen Bewährungsvorsprungs spielt nur bei einer Konkurrenzsituation von Beförderungsbewerbern eine Rolle. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Antragsgegner hat mit dem Hinweis darauf, dass Umsetzungen nach Nr. 3 RBestPol vorrangig durchgeführt werden könnten, hinreichend klargestellt, dass Beamte, die bereits einen Dienstposten innehaben, der - wie hier - dem Wert des ausgeschriebenen Dienstpostens gleichwertig ist, nicht am Auswahlverfahren nach Nr. 2 RBestPol teilnehmen. Sie können jedoch - auch nach erfolgter Ausschreibung - dann vorrangig bestellt werden, wenn es besondere dienstliche Gründe erfordern oder zwingende persönliche Gründe vorliegen und Kosten dadurch nicht anfallen. Nur dann, wenn sich der Dienstherr für ein Auswahlverfahren entschließt, an dem Beförderungs- und Umsetzungs-(Versetzungs-)Bewerber unterschiedslos teilnehmen, muss er sich an dem gewählten Modell der „Bestenauslese“ auch bezüglich der Versetzungs-(Umsetzungs-)Bewerber festhalten lassen (BayVGH, B.v. 1.9.2015 - 3 CE 15.1327 - juris Rn. 20; B.v. 19.2.2015 - 3 CE 14.2693 - juris Rn. 18; B.v. 9.7.2012 - 3 CE 12.872 - juris; B.v. 18.10.2011 - 3 CE 11.1479 - juris; B.v. 20.3.2009 - 3 CE 08.3278 - juris; B.v. 11.11.2008 - 3 CE 08.2643 - juris).

Da in der vorliegenden Konkurrenzsituation der Grundsatz der „Bestenauslese“ keine Anwendung findet, kann ein eventueller Bewährungsvorsprung des Beigeladenen einen Anordnungsgrund nicht begründen.

b) Findet der Grundsatz der „Bestenauslese“ keine Anwendung, liefert auch der Gesichtspunkt, dass eine zwischenzeitlich erworbene faktische Bewährung des Beigeladenen im Rahmen einer erneuten Auswahlentscheidung berücksichtigt werden könnte, keinen Anordnungsgrund. Denn der Dienstherr hat bei einer gegebenenfalls erneut vorzunehmenden Auswahlentscheidung ohne Bindung an den Leistungsgrundsatz einen sehr weit gespannten Ermessensspielraum (BayVGH, B.v. 1.9.2015 - 3 CE 15.1327 - juris Rn. 22; B.v. 9.7.2012 - 3 CE 12.872 - juris; B.v. 18.10.2011 - 3 CE 11.1479 - juris), bei dem z. B. auch umgekehrt berücksichtigt werden könnte, dass die angesprochene Bewährung in einer nicht rechtmäßig erlangten Ausgangsposition erworben wurde. Daher stellt der Umstand einer faktischen Bewährung - anders als im Anwendungsbereich des Leistungsgrundsatzes - keinen den Dienstherrn bindenden Gesichtspunkt dar. Gestützt wird dieses Ergebnis auch von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach selbst dann, wenn man eine zwischenzeitlich erfolgte Beförderung des ausersehenen Stellenbewerbers - die in der Regel eine Bewährung auf dem aktuellen Dienstposten voraussetzt - in Betracht zieht, dieser Umstand nicht zur Bejahung eines Anordnungsgrundes führt (BayVGH, B.v. 20.3.2009 - 3 CE 08.3278 - juris; B.v. 11.11.2008 - 3 CE 08.2643 - juris).

3. Die Antragstellerin hat als unterlegene Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der nach § 65 Abs. 2 VwGO beizualdende ausgewählte Beamte hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) - voller Auffangwert (BayVGH, B.v. 8.1.2014 - 3 CE 13.2203 - juris) .

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 19/02/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerde
published on 01/09/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwe
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.