Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Juli 2016 - M 5 E 16.2127

published on 06/07/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Juli 2016 - M 5 E 16.2127
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Gericht

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Tenor

I.

Zum Verfahren wird Herr Dipl.-Ing. ... beigeladen.

II.

Der Antrag wird abgelehnt.

III.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

IV.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1970 geborene Antragsteller steht als Brandoberinspektor (Besoldungsgruppe A 10) seit 1. August 2013 in den Diensten des Antragsgegners und hat derzeit eine Stelle bei der staatlichen Feuerwehrschule G. inne.

Der 1981 geborene Beigeladene war bis zu seiner Einstellung beim Antragsgegner als Tarifbeschäftigter (Entgeltgruppe 10 TV-L) als Entwicklungsingenieur bei der der Firma E beschäftigt.

Der Antragsgegner schrieb in der deutschen Feuerwehrzeitung „Brandschutz“ in der Ausgabe 9/15 einen Dienstposten als technischer Mitarbeiter (m/w) für das Sachgebiet ID 2 „Fachliche Angelegenheiten der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes; Vorbeugender Brandschutz; IuK-Wesen“ beim Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr zum nächstmöglichen Zeitpunkt aus. Unter dem Punkt “Anforderungsprofil“ war unter anderem ausgeführt, dass ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium (FH oder Bachelor), bevorzugte Fachrichtungen Informatik, Nachrichtentechnik oder Rescue Engineering, vorausgesetzt werde oder eine vergleichbare technische Berufsausbildung, bevorzugt mit dem Schwerpunkt Nachrichtentechnik oder Datenverarbeitung mit mehrjähriger einschlägiger Berufserfahrung und umfassenden Fachkenntnissen.

Hierauf bewarben sich u. a. der Antragsteller mit Schreiben vom 26. September 2015 sowie der Beigeladene. Mit Schreiben vom 6. November 2015 wurde der Antragsteller zu einem Vorstellungsgespräch am 20. November 2015 eingeladen. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass seine Bewerbung nicht berücksichtigt werden könne und die Stelle mit einem Bewerber besetzt werden solle, der die Anforderungen der Stellenausschreibung insgesamt in höherem Maße erfülle. Hiergegen legte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 8. April 2016 Widerspruch ein und forderte den Antragsgegner auf, den Dienstposten solange nicht mit einem Konkurrenten des Antragstellers zu besetzen, bis das von diesem geführte Widerspruchsverfahren abgeschlossen sei.

Der Antragsgegner teilte mit Schreiben vom 12. April 2016 mit, dass die Auswahlentscheidung bereits im Dezember 2015 getroffen und den Bewerbern das Ergebnis mitgeteilt worden sei. Das Stellenbesetzungsverfahren sei inzwischen so weit fortgeschritten, dass die vorvertraglichen Zusicherungen gegenüber dem Beigeladenen nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten.

Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und beantragt:

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - untersagt, den Dienstposten als „technischer Mitarbeiter (m/w) für das Sachgebiet ID 2 - Fachliche Angelegenheiten der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes; Vorbeugender Brandschutz; IuK-Wesen“ zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.

In dem Stellenbesetzungsverfahren seien formale sowie inhaltliche Fehler erfolgt. Am Bewerbungsgespräch des Antragstellers hätten vier Prüfer teilgenommen, beim Beigeladenen hingegen fünf. Die Bewertungsbögen seien durch die Prüfer nicht namentlich gekennzeichnet gewesen. Die Prüfer seien von den Bewertungsvorgaben des Antragsgegners abgewichen.

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hat mit Schriftsatz vom 24. Mai 2016 für den Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Neben dem Antragsteller hätten sich elf weitere Personen beworben, von denen insgesamt drei zum Bewerbungsgespräch eingeladen worden seien. Der Beigeladene habe sich in den Gesprächen als der am besten für die Stelle Geeignete erwiesen und nach den Bewertungen der Gesprächsteilnehmer insgesamt am besten abgeschnitten. Der Beigeladene sei inzwischen auf der streitgegenständlichen Stelle eingestellt und habe seinen Dienst an demselben Tag angetreten, als der Antragsgegner den Eilantrag zugestellt bekommen habe (17.5.2016).

Der Antrag sei bereits unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis liege nicht vor, da die Stelle mit dem Beigeladenen besetzt sei. Zudem habe der Antragsgegner infolge des Verhaltens des Antragstellers darauf vertrauen dürfen, dass dieser nach vier Monaten seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nicht mehr geltend machen würde. Auch liege eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache vor, da keine Nachteile ersichtlich seien, die durch ein Zuwarten entstehen könnten. Darüber hinaus sei der Antrag unbegründet. Ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht. Die streitgegenständliche Stelle sei bereits besetzt, so dass keine Eilbedürftigkeit vorliege. Der Grundsatz der Ämterstabilität greife nicht. Auch sei die Auswahlentscheidung rechtmäßig.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d. h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Der Antragsteller hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.

2. Dahinstehen kann die Frage, ob der Antragsteller seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) durch das Abwarten von vier Monaten bis zum Einlegen seines Widerspruchs verwirkt hat. Denn dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, wobei die konkrete Zeitspanne in der Rechtsprechung umstritten ist (vgl. OVG NRW, B.v. 24.11.2015 - 1 B 884/15 - juris Rn. 8 m. w. N.). Der Antrag ist jedenfalls unbegründet.

3. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsgrund glaubhaftgemacht.

a) Dies begründet sich nicht bereits mit der Tatsache, dass es sich bei dem ausgewählten Konkurrenten um einen Tarifbeschäftigten handelt. Zwar trifft es zu, dass der Grundsatz der Ämterstabilität im Bereich der Tarifbeschäftigten keine Anwendung findet. Aus diesem Grundsatz resultiert bei beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren regelmäßig die Eilbedürftigkeit eines Antrages auf vorläufigen Rechtschutz, da eine Ernennung rechtsbeständig ist und nur in engen Grenzen zurückgenommen werden kann. Ist ein Dienstposten mit einem Beamten besetzt, hat der unterlegene Bewerber selbst bei rechtswidriger Auswahlentscheidung grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass diese Stelle neu besetzt wird. Der Bewerbungsverfahrensanspruch geht durch die Ernennung des Konkurrenten unter, wenn diese das Auswahlverfahren endgültig abschließt (BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - juris Rn. 27).

Dieser Grundsatz gilt bei Tarifangestellten nicht. Gleichwohl führt das arbeitsrechtliche Verhältnis gegenüber einem Tarifbeschäftigten zu einer vergleichbaren Situation, in der der Antragsgegner rechtlich gebunden ist und sich an der Vergabe der streitbefangenen Stelle festhalten lassen muss. Denn der Grundsatz der Vertragsbindung führt im Arbeitsrecht ebenso wie der Grundsatz der Ämterstabilität im beamtenrechtlichen Bereich dazu, dass die Stellenbesetzung nicht ohne weiteres rückgängig gemacht und der betreffende Dienstposten neu besetzt werden kann (BayVGH, B.v. 20.05.2008 - 3 CE 08.702 - juris Rn. 49; VG München, B.v. 13.04.2012 - M 21 E 11.5419 - juris Rn. 33).

b) Ein Anordnungsgrund ist vorliegend jedoch aus dem Grund zu verneinen, dass die Stelle bereits mit dem Beigeladenen unwiderruflich besetzt worden ist. Aufgrund der vertraglichen Bindung gegenüber dem Beigeladenen als Angestelltem des öffentlichen Dienstes ist es nicht mehr möglich, dem Antrag des Antragstellers zu entsprechen und die Besetzung der streitgegenständlichen Stelle zu verhindern. Bereits mit der Zusage an der Beigeladenen entstand eine vorvertragliche Bindung, die mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrages zu einer vertraglichen Bindung heranwuchs. Hierdurch entfällt die Eilbedürftigkeit, denn eine einstweilige Verfügung ist nicht (mehr) geeignet, einen etwaigen Rechtsverlust des Antragstellers durch Schaffung endgültiger Verhältnisse zu seinen Lasten zu verhindern (BayVGH, B.v. 20.05.2008 - 3 CE 08.702 - juris Rn. 40).

4. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der nach § 65 Abs. 2 VwGO beigeladene ausgewählte Bewerber hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 24/11/2015 00:00

Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die letzte zu besetzende Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 der Beförderungsliste TD aus der Beförderungsrunde 2014 mit der Beig
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Tenor I. Zum Verfahren wird Frau ..., beigeladen. II. Der Antrag wird abgelehnt. III. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. IV
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.