Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Nov. 2015 - M 5 E 15.5210

published on 26/11/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Nov. 2015 - M 5 E 15.5210
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1983 geborene Antragsteller steht als Polizeihauptmeister mit Amtszulage (Besoldungsgruppe A 9 + Z) im Dienst des Antragsgegners.

Er erhielt in seiner letzten periodischen dienstlichen Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 01. Juni 2011 - 31. Mai 2014, zu diesem Stichtag noch in der Besoldungsgruppe A 9, im Gesamturteil 14 Punkte und erreichte dort in der Summe der doppelt gewichteten Einzelmerkmale 69 Punkte, wobei ihm die Eignung für die Ausbildungsqualifizierung zuerkannt wurde.

Der Antragsteller bewarb sich erfolglos um die Teilnahme an der Vorprüfung zur Feststellung der persönlichen und sozialen Kompetenzen gemäß § 57 Abs. 2 FachV-Pol/VS für die Ausbildungsqualifizierung für die 3. QE - Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst (sog. TAUVE-Test) am 01. Dezember und 02. Dezember 2015 laut IMS vom 30. Oktober 2015 (Az.: IC3-0604.3-116).

Die Entscheidung über die Teilnahme an der Vorprüfung richtet sich laut Nr. 2 des IMS vom 30. Oktober 2015 (Az.: IC3-0604.3-116) nach den Kriterien in Ziff. 2. der Richtlinie zur Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für die Ausbildungsqualifizierung gemäß §§ 57 und 58 FachV-Pol/VS (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 23.04.2011, Az.: IC3-0604-119) in der durch die Richtlinie vom 17. November 2014 geänderten Fassung (Auswahl-RL). Abweichend hiervon werde allerdings im Vorgriff auf eine durch Rechtsprechung bedingte Änderung der Richtlinie neben dem höheren Gesamturteil in der aktuellen dienstlichen Beurteilung und der höheren Gesamtpunktzahl bei Addierung derjenigen Einzelmerkmale, die bei den Bewerberinnen und Bewerbern in ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen doppelt gewichtet wurden, als drittes Reihungskriterium der Rechenwert der inaktuellen Beurteilung (vgl. Nr. 6.1.2 BefRPolVS) eingefügt. Weitere Kriterien sind das Vorliegen einer Schwerbehinderung (§ 2 Abs. 2 und 3 SGB IX) und die längere Dienstzeit in Ämtern ab der 2. QE seit dem allgemeinen Dienstzeitbeginn gemäß § 12 Abs. 2 FachV-Pol/VS i. V. m. Art. 15 LlbG.

Gemäß Ziff. 2.1 Auswahl-RL werden die nach Ziff. 1. dieser Richtlinie erfassten Bewerberinnen und Bewerber getrennt nach Besoldungsgruppen anhand der vorstehend genannten Kriterien gereiht, wobei auf das jeweils nächstfolgende Kriterium nur im Falle eines Gleichstandes zurückgegriffen werden darf. Maßgeblich für die Besoldungsgruppenzugehörigkeit ist das Amt, das die Bewerberin bzw. der Bewerber am letzten Tag des der aktuellen Beurteilung zugrunde liegenden Beurteilungszeitraumes inne hat (Ziff. 2.2 Auswahl-RL). Das Bayerische Staatsministerium entscheidet ausgehend von der Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Qualifizierungsplätze, welche Kriterien in den jeweiligen Besoldungsgruppen mindestens erfüllt sein müssen, um am weiteren Verfahren (Vorprüfung) teilnehmen zu können (Ziff. 2.3 Satz 2 Auswahl-RL). Die prozentuale Verteilung der zur Verfügung stehenden Qualifizierungsplätze auf die Besoldungsgruppen der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt dabei im Einvernehmen mit dem Hauptpersonalrat (Ziff. 2.3 Satz 2 Auswahl-RL).

Nach Nr. 1 des IMS vom 30. Oktober 2015 gingen insgesamt 1.158 Bewerbungen ein, die zum maßgeblichen Stichtag am 01. März 2016 aller Voraussicht nach die entsprechenden Zulassungsvoraussetzungen erfüllen würden. Nach Nr. 2. des IMS vom 30. Oktober 2015 können an der Vorprüfung teilnehmen

a) Bewerberinnen und Bewerber aus der Besoldungsgruppe A 8, die in der aktuellen periodischen Beurteilung ein Gesamtprädikat von mindestens 15 Punkten oder ein Gesamtprädikat von 14 Punkten und bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von mindestens 71 Punkten oder bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von 70 Punkten und in der inaktuellen Beurteilung einen Rechenwert (Nr. 6.1.2 BefRPolVS) von mindestens 8 Punkten vorzuweisen haben.

b) Bewerberinnen und Bewerber aus der Besoldungsgruppe A 9, die in der aktuellen periodischen Beurteilung ein Gesamtprädikat von mindestens 15 Punkten oder ein Gesamtprädikat von 14 Punkten und bei Addierung der doppelt gewichteten Merkmale eine Summe von mindestens 70 Punkten vorzuweisen haben.

Außerdem nehmen drei Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz an der Vorprüfung teil.

Gegen die Mitteilung des Polizeipräsidiums München vom 05. November 2015 über die Nichtzulassung zum Auswahlverfahren für die Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der 3. QE erhob der Antragsteller am 17. November 2015 Widerspruch.

Am 19. November 2015 hat der Antragsteller im Rahmen eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt,

dem Antragsgegner aufzugeben, den Antragsteller vorläufig zur Vorprüfung zur Feststellung der persönlichen und sozialen Kompetenzen gemäß § 57 Abs. 2 FachV-Pol/VS im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung für die 3. Qualifikationsebene (TAUVE-Test) in der Zeit vom 01. Dezember bis 02. Dezember 2015 zuzulassen, bis über das Zulassungsbegehren des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.

Der Antragsteller könne neben einen Anordnungsrund auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen. Die Vorgehensweise des Antragsgegners im Auswahlverfahren sei fehlerhaft. Es sei im Rahmen der zu treffenden Auswahlentscheidung zu diesem Zeitpunkt Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aller Bewerber zu bewerten und miteinander zu vergleichen. Dagegen habe der Antragsgegner verstoßen. Er habe nämlich den Zeitraum vom 01. Juni 2014 bis zur Auswahlentscheidung Ende Oktober/Anfang November 2015 gänzlich ausgeblendet und etwaige Beförderungen der Bewerber nach dem 31. Mai 2014 nicht berücksichtigt. Es werde gegen geltende Wertmaßstäbe verstoßen, wenn sich im Topf der Bewerber der Besoldungsgruppe A 8 auch Beamte befinden, die dieser Besoldungsgruppe nicht mehr angehörten. Dementsprechend hätte der Antragsgegner eine andere prozentuale Verteilung der zu vergebenden Qualifizierungsplätze in den einzelnen Besoldungsgruppen vornehmen müssen. Dies sei anhand der tatsächlichen Anzahl der Bewerber zu verdeutlichen:

Insgesamt hätten sich laut Aussage des Antragsgegners 1.158 Bewerber am Auswahlverfahren beworben. Die Verteilung sei nach Kenntnis des Antragstellers so erfolgt, dass nach Auffassung des Antragsgegners 310 Bewerber für den Topf der Besoldungsgruppe A 8 vorgelegen hätten, was einem prozentualen Anteil von 26,80% entspreche. Dem Topf der Besoldungsgruppe A 9 seien nach Auffassung des Antragsgegners 848 Bewerber zuzuordnen, was einem prozentualen Anteil von 73,20% entspreche. Sofern in der Zwischenzeit seit dem 31. Mai 2014 160 Beamte der Besoldungsgruppe A 8 in die Besoldungsgruppe A 9 befördert worden wären, dürfe für den Topf der Beamten der Besoldungsgruppe A 8 nur mehr von einer Zahl von 150 Bewerbern ausgegangen werden. Dies entspräche einem prozentualen Anteil von 12,95%. Im Topf der Besoldungsgruppe A 9 befänden sich dann 998 Bewerber, was einen Prozentanteil von gerundet 87% ausmache. Dies hätte automatisch zur Folge, dass sich die Anzahl der Beamten der Besoldungsgruppe A 9, die zum TAUVE-Test zuzulassen sind, erhöhe. Es sei davon auszugehen, dass in diesem Fall auch der Antragsteller zum TAUVE-Test zugelassen werden müsse. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der Antragsteller nach Auskunft des Antragsgegners im bayernweiten Ranking in dem Topf der Besoldungsgruppe A 9 an 246. Stelle befinde und der Bewerber an 226. Stelle noch zum Test zugelassen werde. Der Antragsteller müsse damit nur zu den zusätzlichen 20 Bewerbern der Besoldungsgruppe A 9 gehören, die zuzulassen seien. Dies sei aufgrund der vorgenannten Umstände nicht ausgeschlossen. Dabei werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei einem Vergleich der Beamten im Topf der Besoldungsgruppe A 9, dem dann auch die in der Zwischenzeit beförderten Bewerber zugehörig seien, diese bei einem Vergleich der Beurteilung hinter dem Antragsteller zurückfielen. Der Antragsgegner habe in seinem Schreiben vom 30. Oktober 2015 darauf hingewiesen, dass der Rechenwert der inaktuellen Beurteilung als drittes Reihungskriterium zu wählen sei. Dies müsse bei einem Leistungsvergleich von Bewerbern in unterschiedlichen Statusämtern auch für die aktuelle Beurteilung entsprechend angewandt werden. Es sei daher entsprechend Nr. 6.1.2 BefRPolVS bei den Bewerbern aus dem bisherigen Topf der Besoldungsgruppe A 8, die sich nunmehr im Topf der Besoldungsgruppe A 9 befinden, automatisch 2 Punkte abzuziehen. Da davon auszugehen sei, dass es lediglich Bewerber gebe, die in der aktuellen Beurteilung in der Besoldungsgruppe A 8 maximal 15 Punkte vorzuweisen haben, werde keiner dieser Bewerber dem Antragsteller vorgehen, da dieser in der aktuellen Beurteilung im Statusamt A 9 14 Punkte vorzuweisen habe.

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hat sich bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nicht geäußert und auch nicht zum Antrag Stellung genommen.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr droht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch, den materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtschutz begehrt wird, als auch einen Anordnungsgrund, die Eilbedürftigkeit der Streitsache, glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO).

1. Ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht.

Angesichts des am 01. und 02. Dezember 2015 vorgesehenen Termins für den TAUVE-Test besteht - unabhängig von der eventuellen Möglichkeit einer nachträglichen, ersatzweisen Zulassung zu einem solchen Test bzw. der Möglichkeit der Wahrnehmung eines Folgetermins - angesichts des hiermit verbundenen Zeitverlustes ein schützenswertes Interesse an einer gerichtlichen Überprüfung.

2. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Der Antragsteller wendet sich im Kern seines Vorbringens gegen die in Ziff. 2.2 Auswahl-RL getroffene Regelung, wonach im Hinblick auf die nach Besoldungsgruppen getrennt zu erstellenden Rangfolgelisten maßgeblich auf die Besoldungsgruppenzugehörigkeit zu dem Amt abgestellt wird, das der jeweilige Bewerber am Beurteilungsstichtag der aktuellen dienstlichen Beurteilung innehat bzw. innehatte. Nach Auffassung des Antragstellers widerspreche diese Vorgehensweise den Anforderungen des auch bei der Zulassung zur Vorprüfung für die Ausbildungsqualifizierung zu beachtenden Leistungsgrundsatzes. Demnach müsse die Besoldungsgruppenzugehörigkeit im Hinblick auf nach dem 31. Mai 2014 erfolgten Beförderungen aktualisiert und erst daran anschließend nach den maßgeblichen Kriterien ein Leistungsvergleich vorgenommen werden.

Dieses Vorbringen vermag keine durchgreifenden Rechtsfehler an der vom Antragsgegner vorgenommenen Auswahlentscheidung für die Zulassung zum TAUVE-Test zu begründen.

a) Die Festlegung der Grundlagen, nach denen die getrennt nach Besoldungsgruppen zu bildenden Rangfolgelisten erstellt werden, ist im Ausgangspunkt eingebettet in die im Vorfeld der eigentlichen Auswahlentscheidung liegende Organisationsentscheidung des Dienstherrn, ob und wie viele Beamte der jeweiligen Besoldungsgruppe er zur Ausbildungsqualifizierung zulassen will. Die diesbezügliche Entscheidung steht in seinem Ermessen. Der Beamte kann insoweit lediglich beanspruchen, dass über seine Zulassung zum Aufstiegs- oder Qualifizierungsverfahren rechtsfehlerfrei entschieden wird und von praktizierten ermessensbindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich dabei darauf, dass ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sind - wie im vorliegenden Fall - Richtlinien erlassen, so kontrolliert das Gericht auch, ob die Richtlinien eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen. Es liegt im Rahmen dieses, dem Dienstherrn zukommenden Organisationsermessens, die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung vom erkannten dienstlichen Bedarf abhängig zu machen und ebenso auch Beamten in niedrigeren Besoldungsgruppen Möglichkeiten zur Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung einzuräumen (vgl. BayVGH, B. v. 16.04.2015 - 3 CE 15.595 - juris, Rn. 46 sowie B. v. 11.05.2015 - 3 CE 15.885 - juris, Rn. 44).

Die Möglichkeit, auch Beamte der Besoldungsgruppe A 8 zur Ausbildungsqualifizierung zuzulassen, wäre stark eingeschränkt, wenn zwischenzeitlich beförderte Bewerber nun in einen Leistungsvergleich mit den bereits in dieser Besoldungsgruppe (A 9) beurteilten Bewerbern treten müssten. Hinzu kommt das hierbei weiter sachwidrig erscheinende Ergebnis, dass gerade der Umstand der Beförderung dafür ausschlaggebend wäre, dass Beamte aus der Spitzengruppe der zuletzt in A 8 beurteilten Bewerber nun nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Die Argumentation der Antragstellerpartei blendet auch zwischenzeitlich erfolgte Beförderungen nach A 9 + Z bzw. A 10 aus, die bei Hinzurechnung der von A 8 nach A 9 beförderten Bewerber die Anzahl der A 9 - Bewerber verringern könnte.

Darüber hinaus würde die vom Antragsteller begehrte Einbeziehung nachträglich nach A 9 beförderter Bewerber in die Rangliste der Besoldungsgruppe A 9 gerade dazu führen, dass ein Leistungsvergleich auf der Grundlage nicht exakt vergleichbarer Beurteilungen vorgenommen werden müsste. Denn die aktuellen periodischen Beurteilungen der Bewerber dieser Rangliste wären dann zum überwiegenden Teil bezogen auf das Statusamt A 9, zum Teil aber auch auf das Statusamt A 8. Ein unmittelbarer Leistungsvergleich ist damit nicht möglich (BayVGH, B. v. 18.06.2012 - 3 CE 12.675 - juris, Rn. 108). Auch eine für die nach dem Stichtag der dienstlichen Beurteilung nach A 9 beförderten Bewerber erstellte Anlassbeurteilung hätte einen gegenüber den anderen Bewerbern völlig inkongruenten Beurteilungszeitraum und wäre deshalb - unabhängig von dem damit einhergehenden Verwaltungsaufwand - ebenfalls nicht exakt vergleichbar.

Aufgrund dieser Überlegungen erscheint es nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Antragsgegner zur Heranziehung möglichst vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen für die Auswahlentscheidung auf eine Besoldungsgruppenzugehörigkeit gemäß dem Stichtag der aktuellen dienstlichen Beurteilungen abstellt.

b) Dabei wird nicht verkannt, dass die Entscheidung über die Zulassung zum TAUVE-Test, dessen positiver Abschluss eine Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung darstellt, Vorwirkung für diese Entscheidung und insoweit als leistungsbezogene Vorentscheidung dem Leistungsgrundsatz zu genügen hat (Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juli 2015, § 9 BeamtStG, Rn. 149 b). Der Leistungsgrundsatz gebietet es aber nicht, eine dienstliche Beurteilung deshalb nicht mehr für einen Leistungsvergleich heranzuziehen, weil zwischenzeitlich die Beförderung eines Bewerbers erfolgt ist. Sie behält vielmehr gerade für eine Stichentscheidung zwischen mehreren Bewerbern ihre Aussagekraft (BVerwG, B. v. 27.02.2003 - 2 C 16/02 - NVwZ 2003, 1397, 1398 - juris Rn. 15 sowie B. v. 19.12.2002 - 2 C 31/01 - NVwZ 2003, 1398, 1399 - juris Rn. 15; OVG NRW, B. v. 19.07.2010 - 6 B 677/10 - juris, Rn. 5). Gleichermaßen ist die zwischenzeitlich abgelaufene Zeitspanne von etwa eineinhalb Jahren seit dem Stichtag der letzten dienstlichen Beurteilungen im Hinblick auf eine noch ausreichende Aktualität der Beurteilungslage unschädlich (VG Magdeburg, B. v. 08.07.2013 - 5 B 81/13 - juris, Rn. 12).

3. Im Übrigen fällt auch eine Interessensabwägung zulasten des Antragstellers aus. Da das Aufstiegsverfahren und der vorgelagerte TAUVE-Test in regelmäßigen, relativ kurzen Zeitabständen wiederholt werden, ist es dem Antragsteller zuzumuten, sich für das neue Verfahren zu bewerben. Es ist weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass dem Beamten dadurch ein unzumutbarer Nachteil entstehen könnte.

4. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei der Streitwert im einstweiligen Rechtschutzverfahren zu halbieren ist.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 11/05/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Unter Abänderung von Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 17. März 2015 w
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Gründe 1 Der vom Antragsteller am 21. Februar 2013 bei dem beschließenden Gericht sinngemäß gestellte Antrag, 2 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer erneuten Entscheidung über die Beförderung des Antrags
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Annotations

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.