Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Nov. 2015 - M 5 E 15.5137

published on 23/11/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Nov. 2015 - M 5 E 15.5137
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d. h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Der Antragsteller hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.

2. Der Antrag ist wirksam gestellt, auch wenn kein einziges der dem Gericht vorgelegten Exemplare des Antragsschriftsatzes vom 16. November 2015 unterschrieben ist. So ist ausnahmsweise dann keine Originalunterschrift auf der Antragsschrift selbst erforderlich, wenn sich aus dem Schriftsatz oder den ihm beigefügten Anlagen eindeutig und ohne Notwendigkeit einer Rückfrage oder Beweiserhebung ergibt, dass der Antrag vom Antragsteller herrührt und mit dessen Willen an das Gericht gelangt ist (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 81 Rn. 4 m. w. N.). Dies ist etwa in dem Fall anzunehmen, dass die zusammen mit der Urschrift eingereichte Abschrift oder Kopie einen handschriftlich vollzogenen Beglaubigungsvermerk trug (BGH, B. v. 24.11.2009 - VI ZB 36/09 - juris). Ein (durch das Gericht an den Antragsgegner versandtes) Exemplar der Antragsschrift trägt einen Beglaubigungsvermerk mit Handzeichen des Rechtsanwalts.

3. Ein Anordnungsgrund für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegt vor, da die streitgegenständliche Untersuchung am ... November 2015, 08:45 Uhr unmittelbar bevorsteht.

4. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

a) Der Beamte hat nach Art. 65 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes/BayBG die Dienstpflicht, sich ärztlich untersuchen zu lassen, wenn Zweifel hinsichtlich seiner Dienstunfähigkeit bestehen (vgl. BVerwG, B. v. 28.5.1984 - 2 B 205.82 - Buchholz 237.5 § 51 LBG Hessen Nr. 1). Das gilt entsprechend für Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit eines Beamten (Art. 128 Abs. 1 Satz 3 BayBG). Diese Zweifel des Dienstherrn an der Polizeidienstfähigkeit des Beamten müssen sich auf konkrete Umstände stützen, die eine derartige Untersuchung rechtfertigen und dürfen nicht „aus der Luft gegriffen“ sein (BayVGH, B. v. 14.1.2014 - 6 CE 13.2352 - juris). Die Anordnung muss sich folglich auf solche Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei polizeidienstunfähig.

b) Die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung gemäß Art. 128 Abs. 1 Satz 3, 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG muss nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit inhaltlichen und formellen Anforderungen genügen (BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 17/10; U. v. 30.5.2013 - 2 C 68/11; B. v. 10.4.2014 - 2 B 80/13 jeweils juris).

Die Untersuchungsanordnung hat zur Voraussetzung, dass aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Umstände zweifelhaft ist, ob der Beamte wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Dienstpflichten seines abstraktfunktionellen Amtes zu erfüllen (BVerwG, U. v. 30.5.2013, a. a. O., Rn. 19) bzw. im vorliegenden Fall, ob er die besonderen Anforderungen, die in körperlicher wie auch psychischer Hinsicht an Polizeivollzugsbeamte gestellt werden (Art. 128 Abs. 1 Satz 1 BayBG), weiterhin erfüllt. Die diesbezüglichen Zweifel des Dienstherrn müssen sich auf konkrete Umstände stützen und dürfen nicht aus der Luft gegriffen sein (BayVGH, B. v. 23.2.2015 - 3 CE 15.172 - juris Rn. 16 f.). Die Anordnung muss sich auf Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Der Anordnung müssen die tatsächlichen Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen (BVerwG, U. v. 26.4.2012, a. a. O., Rn. 19).

In formeller Hinsicht muss die Anordnung aus sich heraus verständlich sein. Die Behörde muss die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der (Polizei-) Dienstfähigkeit stützt, in der Anordnung angeben (BVerwG, U. v. 30.5.2013, a. a. O., Rn. 20). Der Beamte muss anhand der darin gegebenen Begründung entnehmen können, was konkreter Anlass ist und ob das in der Anordnung Verlautbarte die Zweifel an seiner Dienstfähigkeit zu rechtfertigen vermag. Dabei darf die Behörde nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat würde schon wissen, „worum es gehe“ (BVerwG, U. v. 26.4.2012, a. a. O., Rn. 20). Genügt diese Anordnung nicht diesen Anforderungen, können Mängel nicht nachträglich durch Nachschieben von Gründen geheilt werden (BVerwG, U. v. 26.4.2012, a. a. O., Rn. 21).

5. Die streitgegenständliche Anordnung vom 25. September 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 30. Oktober 2015 genügt den rechtlichen Anforderungen.

a) Sie ist aus sich heraus verständlich und ausreichend bestimmt. Ihr lässt sich der konkrete Anlass der Untersuchungen entnehmen. Die im Gutachten von Dr. R. vom ... Juni 2014 auf S. 94 f. benannten Gesundheitsstörungen sind in der Untersuchungsaufforderung vom ... September 2015 im Einzelnen korrekt aufgeführt und zusammengefasst. Der Beamte weiß daher, welche konkreten Umstände Anlass der Begutachtung sind sowie, warum eine polizeiärztliche Begutachtung gefordert wird. Es ist ausdrücklich angegeben, dass aus der Art, der Intensität sowie der Vielzahl der festgestellten Gesundheitsstörungen nach Ansicht des Dienstherrn Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit des Antragstellers bestehen. Andererseits ist dort auch unter Hinweis auf das Verfahren M 5 K 15.350 ausgeführt, dass nach Art. 128 Abs. 1 Satz 2 BayBG ein Amtsarzt/Polizeiarzt die Frage der Polizeidienstfähigkeit zu klären hat.

b) Auch materiell sind nach dem Gutachten von Dr. R. vom ... Juni 2014 hinreichende Anhaltspunkte gegeben, sowohl eine psychiatrische wie auch internistische Untersuchung vorzunehmen.

Hinsichtlich der Untersuchung in psychiatrischer Sicht sind in dem Gutachten von Dr. R., einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie einem Facharzt für Neurologie, vom ... Juni 2014 das Vorliegen einer Alkoholproblematik, einer dauerhaften Belastungs- und Anpassungsstörung sowie eine neurotische Störung benannt. Diese Einschränkungen machen den Beamten nach Ansicht des Facharztes polizeidienstunfähig. Daraus folgen hinreichende Anhaltspunkte, dass die Auswirkungen der gesundheitlichen Störungen auf die Polizeidienstfähigkeit entsprechend Art. 128 Abs. 1 Satz 2 BayBG durch einen Amtsarzt zu begutachten sind.

Soweit eine internistische Begutachtung durch einen Polizeiarzt angeordnet ist, ist auch hiergegen rechtlich nichts zu erinnern. Die dort genannten internistischen Gesundheitsstörungen hat der Gutachter Dr. R. aus den in der Gesundheitsakte befindlichen Berichten von Internisten übernommen, die entsprechende Störungen diagnostizieren. Das gilt insbesondere für den Entlassungsbericht der S. Klinik vom ... Dezember 2013. Daher kann nicht eingewandt werden, dass Dr. R. den Antragsteller nicht internistisch untersucht habe. Die im Gutachten zitierten Erkenntnisse von Internisten begründen konkrete Anhaltspunkte, auch wegen internistischer Gesundheitsstörungen einer daraus folgenden möglichen Beeinträchtigung der Polizeidienstfähigkeit des Beamten nachzugehen.

Der Einwand, dass der Antragsteller schon seit längerer Zeit beanstandungsfrei Dienst leiste, begründet nichts anderes. Das Gutachten von Dr. R. datiert vom ... Juni 2014 und beruht auf Untersuchungen vom ... März und ... April 2014. Sowohl Untersuchung wie auch Gutachten liegen damit nicht so weit in der Vergangenheit, dass allein durch Zeitablauf hieraus keine Erkenntnisse mehr gezogen werden können. Das gilt auch für die referierten internistischen Berichte. Zwar liegt der Aufenthalt in der S. Klinik zwei Jahre zurück. Es sind jedoch keine ärztlichen Berichte oder Atteste vorgelegt worden, die einen Ansatz dafür bieten könnten, dass diese gesundheitlichen Umstände nicht mehr bestehen würden. Die geschilderten Beeinträchtigungen in psychischer wie internistischer Sicht bestehen andererseits schon seit längerer Zeit, sowie nicht nur in einem Umstand, sondern einer ganzen Reihe von Diagnosen und sind von einer Schwere, die sich erheblich auf die Polizeidienstfähigkeit auswirken können. Hinzu kommt, dass die Polizeidienstfähigkeit in besonderen Situationen zum Tragen kommt. Dass entsprechend kritische Einsatzsituationen vom Antragsteller in einer Anzahl und Schwere bewältigt worden wären, so dass die ärztlicherseits genannten Anknüpfungspunkte an der Polizeidienstunfähigkeit entwertet wären, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

6. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes/GKG, wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Wertes eines Hauptsacheverfahrens festzusetzen ist.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Enteignungsbehörde bestimmt den Tag, mit dessen Beginn die im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen eintreten, sobald der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist und die Geldentschädigung gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt ist. Ist Entschädigung in Land festgesetzt, so kann die Bestimmung erst getroffen werden, nachdem der Entschädigungsberechtigte in den Besitz des Ersatzlands gelangt ist und hinsichtlich einer festgesetzten zusätzlichen Geldentschädigung die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Soweit Wohnraum betroffen wird, ist den Bewohnern durch besonderen Beschluß eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Die angemessene anderweitige Unterbringung muß gesichert sein.

(2) Ist der Begünstigte vorzeitig in den Besitz eingewiesen (§ 38) und ist die sofortige Ausführung des Enteignungsbeschlusses aus besonderen Gründen erforderlich, so kann die Enteignungsbehörde diese Bestimmung bereits treffen, wenn

a)
Teil A des Enteignungsbeschlusses unanfechtbar geworden ist,
b)
der Anerkenntnisbetrag (§ 45 Abs. 2) gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt worden ist oder, wenn durch schriftliche Erklärung des Betroffenen oder durch Urkunden eines Anbieters von Postdienstleistungen oder eines Geldinstituts nachgewiesen ist, daß die Annahme der Zahlung verweigert wird,
c)
der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anerkenntnisbetrag und dem festgesetzten Entschädigungsbetrag hinterlegt ist.
Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(3) Die Mitteilung über die Bestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.

(4) Die Enteignungsbehörde ersucht unter Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bestimmung das Grundbuchamt um Eintragung der eingetretenen Rechtsänderungen in das Grundbuch; dabei hat sie dem Grundbuchamt den Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten mitzuteilen. Im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils sind dem Ersuchen ein Auszug aus dem Veränderungsnachweis und eine Abzeichnung der Flurkarte beizufügen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.