Verwaltungsgericht München Beschluss, 19. Jan. 2016 - M 5 E 15.5105

published on 19/01/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 19. Jan. 2016 - M 5 E 15.5105
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt-

Gründe

I.

Der Antragsgegner schrieb im Mitteilungsblatt Nr. 13 vom 15. Juli 2015 den Dienstposten als Sachgebietsleiterin/Sachgebietsleiter - Fortbildung, Dienstsport und PE - im Sachgebiet E 13 der Abteilung Einsatz beim Polizeipräsidium München (A 12/13) aus, der ab 1. Oktober 2015 zu besetzen war.

Auf den Dienstposten bewarben sich u. a. der Antragsteller und der Beigeladene.

Der Antragsteller steht als Beamter auf Lebenszeit als Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) in Diensten des Antragsgegners. In seiner Beurteilung für den Zeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012 erzielte er ein Gesamtergebnis von 14 Punkten.

Der Beigeladene steht ebenfalls als Beamter auf Lebenszeit als Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) in Diensten des Antragsgegners. In dessen Beurteilung für den Zeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012 erzielte er ebenfalls ein Gesamtergebnis von 14 Punkten.

Mit Besetzungsvermerk vom 16. September 2015 hielt das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr fest, dass der Posten aus dem Kreis der Beförderungsbewerber besetzt werde. Dabei stelle sich der Beigeladene als leistungsstärkster Bewerber dar, da er in den Einzelmerkmalen „Eigeninitiative, Selbstständigkeit“ „Teamverhalten“, „Motivation und Förderung der Mitarbeiter“, Entschlusskraft, Entscheidungsfreude und Verantwortungsbereitschaft“ jeweils 15 Punkte, lediglich im Einzelmerkmal „Anleitung und Aufsicht“ 14 Punkte erzielt habe, der Antragsteller dort jeweils nur einmal 15 („Anleitung und Aufsicht“) und in den übrigen gerade genannten Einzelmerkmalen 14 Punkte.

Der Hauptpersonalrat stimmte dem Besetzungsvorschlag am 14. Oktober 2015 zu, ebenso am 9. Oktober 2015 die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (AIV).

Dem Antragsteller wurde die Besetzungsentscheidung mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 mitgeteilt.

Am 13. November 2015 hat der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 22. Oktober 2015 erhoben mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Über dieses Klageverfahren, das unter dem Aktenzeichen M 5 K 15.5104 geführt wird, ist noch nicht entschieden.

Mit Schriftsatz vom 13. November 2015, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt,

dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, den Dienstposten „Sachgebietsleiterin/Sachgebietsleiter - Fortbildung, Dienstsport und PE - im Sachgebiet E 13 der Abteilung Einsatz beim Polizeipräsidium München (A 12/13)“ mit einem anderen Bewerber zu besetzen, zu beschäftigen und eine auf den streitbefangenen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.

Es sei rechtsfehlerhaft, dass der Antragsgegner die Geltung der periodischen dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 31. Mai 2012 zugrunde lege. Soweit der Verwendungsbeginn der periodischen Beurteilungen zum Stichtag 31. Mai 2015 auf den 1. Oktober 2015 festgelegt worden sei, widerspreche das dem Leistungsprinzip. Im Übrigen sei die Kenntnisnahme der Auswahlentscheidung durch den Polizeipräsidenten erst am 3. Oktober 2015 dokumentiert.

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hat für den Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Auswahlentscheidung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Es sei rechtlich nichts dagegen zu erinnern, dass die dienstliche Beurteilung zum Stichtag 31. Mai 2012 bis zum einheitlichen Verwendungsbeginn der nächsten dienstlichen Beurteilung für den am 31. Mai 2015 ablaufenden Beurteilungszeitraum für die Auswahlentscheidungen herangezogen würde. Hierfür sei im Leistungslaufbahngesetz eine gesetzliche Grundlage geschaffen worden. Der ausgewählte Beamte erweise sich nach Auswertung der maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen als der leistungsstärkste Bewerber.

Mit Beschluss vom 14. Dezember 2015 wurde der ausgewählte Beamte zum Verfahren beigeladen. Er hat keinen Antrag gestellt und sich auch sonst nicht im Verfahren geäußert.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d. h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Der Antragsteller hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.

2. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Einen Rechtsanspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle hat der Antragsteller allerdings nicht. Ein solcher lässt sich nach herrschender Rechtsprechung nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten, die sich auf das vom Beamten bekleidete Amt beschränkt und somit amtsbezogen ist. Der Antragsteller hat aber einen Bewerbungsverfahrensanspruch, d. h. einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Dienstposten unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG), Art. 94 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung für den Freistaat Bayern (BV), § 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der Bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) normierten Leistungsgrundsatzes vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, B.v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746 und vom B.v. 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194).

Anhand dieser Vorgaben hat der Dienstherr unter mehreren Bewerbern den am besten Geeigneten ausfindig zu machen. Diese Vorgaben dienen zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Ein Bewerber hat daher Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, U. v. 25.8.1988 - 2 C 28/85 - juris; BayVGH, B.v. 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - BayVBl 2011, 565; VG München, B.v. 24.10.2012 - M 5 E 12.2637 - juris). Aus der Verletzung dieses Anspruchs folgt zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder auf Vergabe des begehrten Dienstpostens. Der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, B. v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746).

Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Bewerbern um eine Beförderungsstelle sind in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu stützen, denn sie bilden den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Stand ab und können somit am besten als Grundlage für die Prognose dafür dienen, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird. (BVerwG, B.v. 27.9.2011 - 2 VR 3/11 - NVwZ-RR 2012, 71; vgl. zum Ganzen auch: BayVGH, B.v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris; VG München, B.v. 26.10.2012 - M 5 E 12.3882 - juris; B.v. 24.10.2012 - M 5 E 12.2637 - juris).

3. Die Auswahlentscheidung entspricht den dargestellten rechtlichen Maßstäben.

Das Verfahren entspricht in formaler Hinsicht den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niedergelegt werden müssen, da durch das Nachschieben der Auswahlerwägungen im gerichtlichen Verfahren der gerichtliche Rechtsschutz des Betroffenen unzumutbar erschwert wäre (BVerfG v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - ZBR 2008, 169).

Die maßgeblichen Auswahlkriterien sind im Auswahlvermerk vom 16. September 2015 genannt. Die herangezogenen Tatsachen und die Ergebnisse sind dort, teilweise auch listenmäßig und unter Benennung der letztlich maßgebenden Vergleichskriterien, nachvollziehbar festgehalten.

Da sich aus den zu berücksichtigenden, periodischen dienstlichen Beurteilungen für die Bewerber zum Stichtag 31. Mai 2012 (Beurteilungszeitraum 1.6.2009 bis 31.5.2012) nach den Gesamtprädikaten ein Gleichstand ergab, waren weitere sachgerechte Kriterien heranzuziehen. Es ist dabei sachgerecht, auf die Einzelmerkmale abzustellen, die in der Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern über die dienstliche Beurteilung, Leistungsfeststellung nach Art. 30 und Art. 66 BayBesG in Verbindung mit Art. 62 LlbG für die Beamten und Beamtinnen der bayerischen Polizei und des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz vom 8. April 2011 (AllMBl 2011, 129), geändert durch Bekanntmachung vom 10. April 2012 (AllMBl 2012, 256), für die Bildung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung für die Beurteilung von Führungskräften von besonderer Bedeutung sind (Nr. 3.2 der zitierten Bekanntmachung). Danach hat der Beigeladene einen Leistungsvorsprung, da er bei gleicher Gesamtpunktzahl in vier der besonders prägenden Einzelmerkmale 15 Punkte erreicht hat, in einem 14 Punkte. Demgegenüber konnte der Antragsteller nur in einem dieser Einzelmerkmale 15 Punkte erzielen, in den übrigen vier Merkmalen 14 Punkte.

Es ist auch rechtlich nichts dagegen zu erinnern, dass für die Auswahlentscheidung noch auf die dienstlichen Beurteilungen zum Stichtag 31. Mai 2012 zurückgegriffen wurde. Zwar war in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Besetzungsvermerks (16.9.2015) die bis zum 31. Mai 2015 reichende Beurteilungsperiode bereits abgelaufen, so dass für den Leistungsvergleich grundsätzlich die nach Ablauf der Beurteilungsperiode zu erstellenden - neuen - dienstlichen Beurteilungen heranzuziehen sind (vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2010 - 3 CE 09.3208 - BayVBl 2011, 24, juris). Nach der mit Wirkung zum 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Regelung des Art. 56 Abs. 4 Satz 1 LlbG ist für einen Leistungsvergleich bei einer Stellenbesetzung die periodische Beurteilung betreffend den vorangegangenen Beurteilungszeitraum bis zu dem in Verwaltungsvorschriften festzulegenden einheitlichen Verwendungsbeginn der nächsten regulären periodischen Beurteilung zu verwenden. In dem aufgrund der Regelung der allgemeinen Verfahrensweise als Verwaltungsvorschriften einzustufenden Anordnungsschreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 25. März 2013 betreffend die periodische Beurteilung von Beamtinnen und Beamten der Bayerischen Polizei und des Landesamtes für Verfassungsschutz zum Stichtag 31. Mai 2015 ist in Nr. 1.3 der einheitliche Verwendungsbeginn im Sinn von Art. 56 Abs. 4 Satz 1 LlbG der für diesen Zeitraum zu erstellenden dienstlichen Beurteilungen auf den 1. Oktober 2015 festgelegt. Das bedeutet, dass für die Leistungsfeststellung bei Stellenentscheidungen bis zu diesem Zeitpunkt auf die dienstliche Beurteilung des vorangegangenen Beurteilungszeitraums abzustellen ist. Angesichts des relativ kurzen Zeitraums, in dem die dienstlichen Beurteilungen betreffend die vorangegangene Beurteilungsperiode noch Geltung erlangen, obwohl die nächste Periode bereits abgelaufen ist und zur Leistungsfeststellung herangezogen werden, bestehen keine Bedenken, dass die Regelung des Art. 56 Abs. 4 Satz 1 LlbG gegen das verfassungsrechtlich verankerte Leistungsprinzip verstoßen könnte (vgl. allgemein zur Neuregelung: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: September 2015, Art. 56 LlbG Rn. 23 f.). Daher ist der „einheitliche Verwendungsbeginn“ erforderlich, um durch die Festlegung des Zeitpunkts einer Verwendung einer neuen Beurteilung bei einem großen Personalkörper eine größtmögliche Vergleichbarkeit der Beurteilungsgrundlage zu ermöglichen (vgl. VG München, B.v. 16.12.2009 - M 5 E 09.4330). Dabei erscheint angesichts des Umfangs des Personalbestands bei der Bayerischen Polizei ein Zeitraum von vier Monaten nicht sachwidrig und noch hinnehmbar (vgl. hierzu insgesamt auch VG München, B.v. 3.11.2015 - 5 E 15.3254).

Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass der Polizeipräsident ausweislich der Akten erst am 3. Oktober 2015 von der Auswahlentscheidung Kenntnis erlangt habe, bedingt das nichts anderes. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Festlegung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage für eine Auswahlentscheidung ist der Zeitpunkt des Besetzungsvermerks (16.9.2015). Die Billigung durch die Verwaltungsspitze ist hierfür nicht erforderlich. Hinzu kommt, dass offen ist, dass der Polizeipräsident eventuell schon vor dem 3. Oktober 2015 die Besetzungsentscheidung gebilligt hat. Denn erst am 3. Oktober 2015 unterzeichnete dieser die Zustimmungsanfrage an den Hauptpersonalrat.

Soweit die Antragstellerpartei im Schriftsatz vom 18. Januar 2016 darauf verweist, dass die dienstliche Beurteilung für den Antragsteller zum Stichtag 31. Mai 2015 Gegenstand des Verfahrens M 5 K 15.3430 sei und daher dessen Ergebnis abzuwarten sei, folgt daraus für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nichts anderes. Denn maßgeblich für die Auswahlentscheidung ist die (nicht angegriffene) dienstliche Beurteilung zum Stichtag 31. Mai 2012. Die Erwägung des Antragsgegners, dass sich auch bei Zugrundelegung der aktuellen Beurteilung (31.5.2015) nichts ändere, ist eine Hilfserwägung. Die maßgebliche Auswahlentscheidung bleibt hiervon unberührt.

4. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Antragsteller auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen kann.

5. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat dieser selbst zu tragen, da er weder einen eigenen Antrag gestellt noch das Verfahren sonst besonders gefördert hat. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.