Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Aug. 2015 - M 5 E 15.3406

published on 27/08/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Aug. 2015 - M 5 E 15.3406
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der … geborene Antragsteller steht als Kriminalhauptmeister mit Amtszulage (BesGr A 9 + AZ) im Dienst des Antragsgegners. Er erhielt in seiner periodischen dienstlichen Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 01. Juni 2011 bis 31. Mai 2014 in BesGr A 9 im Gesamturteil 14 Punkte und in der Summe der doppeltgewichteten Einzelmerkmale 70 Punkte, wobei ihm die Eignung für die Ausbildungsqualifizierung zuerkannt wurde. In der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 01. Juni 2008 bis 31. Mai 2011 in BesGr A 9 erhielt der Antragsteller im Gesamturteil 11 Punkte.

Nach vorangegangenen Eilverfahren (M 5 E 15.1020, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof 3 CE 15.889) absolvierte der Antragsteller mit Erfolg die Vorprüfung zur Feststellung der persönlichen und sozialen Kompetenzen gemäß § 57 Abs. 2 FachV-Pol/VS für die Ausbildungsqualifizierung für die 3. QE im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst (sog. TAUVE-Test).

Mit IMS vom 18. September 2014 und 13. Mai 2015 (Az.: IC 3-0604.3-115) hat das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr die Kriterien für die Zulassung zum Studienbeginn September 2015 gemäß der Richtlinie zur Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für die Ausbildungsqualifizierung gemäß §§ 57 und 58 FachV-Pol/VS (Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 23. April 2011, Az.: IC 3-0604-119) in der durch die Richtlinie vom 17. November 2014 geänderten Fassung (Auswahl-RL) wie folgt festgelegt:

„Konkret können zugelassen werden

a) Bewerberinnen und Bewerber aus der BesGr A 8, die in der aktuellen beamtenrechtlichen Beurteilung ein Gesamtprädikat von mindestens 15 Punkten oder ein Gesamtprädikat von 14 Punkten, bei Addierung der doppeltgewichteten Merkmale eine Summe von mindestens 72 und in der vorhergehenden beamtenrechtlichen Beurteilung ein Gesamtprädikat von mindestens 10 Punkten vorzuweisen haben.

b) Bewerberinnen und Bewerber aus der BesGr A 9, die in der aktuellen beamtenrechtlichen Beurteilung ein Gesamtprädikat von mindestens 15 Punkten oder ein Gesamtprädikat von 14 Punkten, bei Addierung der doppeltgewichteten Merkmale eine Summe von mindestens 72 und in der vorhergehenden beamtenrechtlichen Beurteilung ein Gesamtprädikat von mindestens 11 Punkten oder in der vorhergehenden beamtenrechtlichen Beurteilung ein Gesamtprädikat von 10 Punkten und einen Platzziffernquotient von höchstens 0,279 vorzuweisen haben.“

Dementsprechend teilte der Antragsgegner unter Bezugnahme auf die vorstehende Regelung dem Antragsteller mit Schreiben vom 09. Juli 2015 mit, dass er für die im September beginnende Ausbildungsqualifizierung nicht habe berücksichtigt werden können, da er in der aktuellen dienstlichen Beurteilung für 2014 bei Addierung der doppeltgewichteten Merkmale nicht mindestens eine Summe von 72, sondern nur 70 Punkten erreicht habe.

Am … August 2015 hat der Antragsteller im Rahmen eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt,

dem Antragsgegner aufzugeben, den Antragsteller vorläufig zur Ausbildungsqualifizierung zum Studienbeginn September 2015 zuzulassen, bis über den Antrag des Antragstellers auf Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung mit Studienbeginn September 2015 bestandskräftig entschieden worden ist.

Der Auswahlvorgang des Antragsgegners sei bereits deshalb rechtsfehlerhaft, weil ein Zugang von Beamten der Besoldungsgruppe A 8 auch bei einem direkten Leistungsvergleich mit Bewerbern der Besoldungsgruppe A 9 nicht ausgeschlossen sei. Schließlich sei es rechtlich zulässig, wenn der Dienstherr bei einem Leistungsvergleich von Beamten unterschiedlicher Besoldungsgruppen von einer Kompensation des Nachteils im Statusamt durch ein höheres Gesamturteil in der dienstlichen Beurteilung ausgehe. Das personalpolitische Interesse des Dienstherrn daran, mehr Beamte der Besoldungsgruppe A 8 zur Ausbildungsqualifizierung zuzulassen, als bei Anwendung eines (besoldungsgruppenübergreifenden) Leistungsvergleichs könne nicht zur Umgehung des Leistungsprinzips führen.

Demgegenüber hat das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr für den Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der 3. QE für September 2015 seien entsprechend dem prozentualen Verhältnis der 329 Bewerber der Besoldungsgruppe A 8 und der 985 Bewerber der Besoldungsgruppe A 9 25% der insgesamt 140 zu vergebenden Plätze, mithin 35 Plätze an Bewerber der Besoldungsgruppe A 8 und 75% der insgesamt 140 zu vergebenden Plätze, mithin 105 Plätze an Bewerber der Besoldungsgruppe A 9 zu vergeben gewesen. Die Sicherstellung eines Zuganges zur Ausbildungsqualifizierung auch für Bewerber der Besoldungsgruppe A 8 liege nicht nur im personalpolitischen Interesse, sondern sei entsprechend dem Bewerberproporz auch aus rechtlichen Erwägungen geboten, da ein besoldungsgruppenübergreifender Leistungsvergleich den Zugang zur Ausbildungsqualifizierung für Bewerber der Besoldungsgruppe A 8 konterkarieren würde. Lediglich ergänzend werde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller aber auch innerhalb der Bewerber der Besoldungsgruppe A 9 nicht unter den besten 140 Bewerbern liege, sondern hier die Rangstelle 286 einnehme.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, das heißt ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtschutzes in Form der Gewährung eines eigenen Individual-interesses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, das heißt die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Der Antragsteller hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.

2. Der Antragsteller hat angesichts des bevorstehenden Studienbeginns der Ausbildungsqualifizierung zwar einen Anordnungsgrund, nicht aber einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

a) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung für die 3. QE im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst sind auf der Grundlage von Art. 37, 67 und 68 Abs. 2 LlbG in §§ 57 ff. der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz (FachV-Pol/VS vom 09.12.2010 (GVBl. S. 821), geändert durch Verordnung vom 22.07.2014 (GVBl. S. 286)) geregelt. Nach Art. 37 Abs. 1 LlbG können Beamte und Beamtinnen, die in der 1. und 2. QE eingestiegen sind, sich für die Ämter ab der nächsthöheren QE desselben oder eines verwandten fachlichen Schwerpunktes qualifizieren, wenn sie im Rahmen der Ausbildung die entsprechende Qualifikationsprüfung bestanden haben. Die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung setzt unter anderem voraus, dass der Beamte oder die Beamtin in der letzten periodischen Beurteilung, die nicht länger als 4 Jahre zurückliegen darf, eine positive Feststellung über die Eignung für die Ausbildungsqualifizierung im Sinne des Art. 58 Abs. 5

Nr. 1 LlbG erhalten hat (Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LlbG), und dass er bzw. sie nach dem Ergebnis des Zulassungsverfahrens nach Art. 37 Abs. 3 LlbG erkennen lässt, dass er oder sie den Anforderungen in der neuen QE gewachsen sein wird (Art. 37 Abs. 2 Abs. 1 Nr. 3 LlbG). Neben den in Art. 37 LlbG normierten allgemeinen Bedingungen für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung sowie den in § 57 Abs. 1 FachV-Pol/VS geregelten speziellen Anforderungen im Polizeivollzugsdienst setzt die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung für die 3. QE im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst nach § 57 Abs. 2 Satz 1 FachV-Pol/VS das Bestehen einer Vorprüfung zur Feststellung der persönlichen und sozialen Kompetenzen unter Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen der Ämter ab der 3. QE im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst voraus.

Erfüllen mehrere Beamte die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 FachV-Pol/VS für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung, hat eine nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG leistungsbezogene Auswahl unter den Bewerbern zu erfolgen, sofern nicht anderweitige gesetzliche Bestimmungen besondere Anforderungen regeln. Art. 33 Abs. 2 GG beansprucht Geltung bereits für den Zugang zu einer Ausbildung, deren erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Zulassung eines Aufstiegs ist; der Funktion des (früheren) Aufstiegs in eine höhere Laufbahn entspricht heute die Beförderung in ein Amt einer höheren QE. Bei dem Zugang zum Aufstieg in eine höhere Laufbahn bzw. in eine höhere QE geht es zwar nicht unmittelbar um die Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinn.

Jedoch sind die Teilnahme an der Aufstiegsausbildung bzw. an der Ausbildungsqualifizierung und deren erfolgreicher Abschluss Voraussetzung dafür, dass ein Beamter aufsteigen bzw. befördert wird, das heißt Ämter erreichen kann, die einer höheren Laufbahn bzw. QE zugeordnet sind. Daher muss das Auswahlverfahren für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung als leistungsbezogene Vorentscheidung ebenfalls dem Leistungsgrundsatz genügen (so bereits umfassend für die Zulassung zur Vorprüfung: BayVGH, B.v. 11.5.2015 - 3 CE 15.889 - juris).

b) Im Rahmen der vorgenannten Entscheidung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auch ausgeführt, dass die Bewerbung um die Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung nicht vom innegehabten Statusamt abhänge und daher auch Bewerber der Besoldungsgruppe A 8 einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Prüfung ihres Antrags auf Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung entsprechend den hierzu erlassenen sowie praktizierten ermessensbindenden Richtlinien hätten und es nicht sachgerecht wäre, wenn nur Bewerber aus der höheren Besoldungsgruppe zugelassen würden. Da ein unmittelbarer Leistungsvergleich grundsätzlich nur innerhalb einer Besoldungsgruppe vorgenommen werden könne und eine zu diesem Zweck erstellte Rangfolgenliste nur innerhalb derselben Besoldungsgruppe Aussagekraft besitze, erscheine es jedenfalls nicht sachwidrig, wenn der Antragsgegner auch Beamten der Besoldungsgruppe A 8 die Möglichkeit zur Teilnahme an der Ausbildungsqualifizierung eröffne, indem er diese von vornherein nur miteinander innerhalb einer eigenen Rangfolgenliste in Besoldungsgruppe A 8 vergleiche (BayVGH, B.v. 11.5.2015 - a.a.O.).

c) Unabhängig von Vorstehendem scheitert ein Anordnungsanspruch des Antragstellers aber jedenfalls daran, dass dem Antragsteller nach Aktenlage jedenfalls 247 Bewerber der Besoldungsgruppe A 9 im Rang deshalb vorgehen, weil sie 16 oder 15 Punkte im Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilung haben bzw. (wie der Antragsteller) 14 Punkte im Gesamturteil, jedoch 71 Punkte bei Addierung der doppeltgewichteten Einzelmerkmale, wohingegen der Antragsteller hier nur 70 Punkte vorzuweisen hat. Die Heranziehung des Gesamturteils der aktuellen dienstlichen Beurteilung sowie deren innere Ausschöpfung anhand der Bewertung der doppeltgewichteten Einzelmerkmale sind rechtskonform und wurden auch vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogen. Da die genannten 247 Bewerber damit in zulässiger Weise als leistungsstärker einzustufen sind, scheiden eine Rechtsverletzung und damit ein Anordnungsanspruch des Antragstellers aus.

3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei dem vorläufigen Charakter des Eilverfahrens durch die Halbierung des Auffangwertes Rechnung zu tragen war (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 11/05/2015 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 17. März 2015 wird in Ziffern I. und II. aufgehoben. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zur Vorprüfung zur Feststellung der persönlichen und sozia
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.