Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Aug. 2015 - M 5 E 15.2659
Gericht
Tenor
I.
Zum Verfahren wird ... beigeladen.
II.
Der Antrag wird abgelehnt.
III.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
IV.
Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Im Mitteilungsblatt Nr. 15/16 vom ... August 2014 wurde der Dienstposten als Leiterin/Leiter des Kommissariats 8/Kriminaldauerdienst bei der ... (Besoldungsgruppe A 12/A 13) ab dem ... Februar 2015 ausgeschrieben. Um den Dienstposten bewarben sich unter anderem der Antragsteller sowie der Beigeladene.
Der am ... Januar 1973 geborene Antragsteller steht als Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) in den Diensten des Antragsgegners und ist bei der Kriminalpolizeiinspektion ... als stellvertretender Kommissariatsleiter K 1 - höchstpersönliche Rechtsgüter - tätig. In seiner dienstlichen periodischen Beurteilung zum Stichtag ... Mai 2012 erhielt der Antragsteller im Gesamturteil 14 Punkte. In seiner vorherigen periodischen Beurteilung wurden ihm 13 Punkte in der Besoldungsgruppe A 12 zuerkannt. Der Antragsteller wurde zum ... Februar 2008 zum Kriminalhauptkommissar befördert.
Der am ... September 1967 geborene Beigeladene wurde bereits zum 1. Juni 2005 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 befördert. Er steht als Polizeihauptkommissar in den Diensten des Antragsgegners und ist als ... bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei beschäftigt. In seiner dienstlichen periodischen Beurteilung zum Stichtag ... Mai 2012 erhielt er im Gesamturteil 14 Punkte, in der vorherigen 13 Punkte.
Mit Auswahlvermerk vom ... Oktober 2014 entschloss sich der Antragsgegner, den Dienstposten mit einem anderen Bewerber, der in der letzten periodischen Beurteilung 15 Punkte in der Besoldungsgruppe A 12 erhalten hatte, zu besetzen. Dieser entschied sich jedoch für einen anderen Dienstposten.
Ausweislich eines Aktenvermerks des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (StMI) vom ... Mai 2015 wurde die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen getroffen. Dabei wurde unter Heranziehung der Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen von zunächst 2012 sowie bei vergleichender Betrachtung bestimmter Einzelmerkmale der dienstlichen Beurteilungen aus dem Jahr 2012 (im Einzelnen: 2.1.2.1 „Eigeninitiative“, 2.1.2.5 „Teamverhalten“, 2.1.3.2 „Anleitung und Aufsicht“, 2.1.3 „Motivation der Mitarbeiter“ und 2.2.1.4 „Entschlusskraft“ sowie gegebenenfalls 2.2.1.7 „Führungspotential“) ein Leistungsgleichstand zwischen dem Antragsteller sowie dem Beigeladenen festgestellt.
In einem weiteren Auswahlschritt wurden die Beamten der Besoldungsgruppe A 12 hinsichtlich ihres Gesamtergebnisses der vorletzten Beurteilung aus dem Jahr 2009 verglichen. Auch hier erreichten der Antragsteller und der Beigeladene mit einem Gesamturteil von jeweils 13 Punkten einen Gleichstand. Nachdem keiner der Bewerber über einen Bewährungsvorsprung verfügte und bei keinem Bewerber eine Schwerbehinderung vorlag, wurde die Entscheidung zugunsten des Beigeladenen darauf gestützt, dass dieser eine längere Dienstzeit im Amt der Besoldungsgruppe A 12 vorzuweisen habe.
Der Hauptpersonalrat stimmte der Maßnahme mit Schreiben vom ... Mai 2015 zu.
Mit Schreiben vom ... Juni 2015 wurde dem Antragsteller unter Angabe oben genannter Gründe mitgeteilt, dass seine Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können und die Übertragung des Dienstpostens an den Beigeladenen vorgesehen sei.
Am ... Juni 2015 hat der Antragsteller im Rahmen eines Eilantrages beantragt,
dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, den Dienstposten „Leiter Kommissariat 8 Kriminaldauerdienst bei der ... (A 12/13)“ mit einem anderen Bewerber zu besetzen, zu beschäftigen und eine auf den streitbefangenen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.
Der Rückgriff auf die längere Dienstzeit als Hilfskriterium sei nicht zulässig. Im Übrigen seien die für die Auswahlentscheidung herangezogenen dienstlichen Beurteilungen nicht mehr hinreichend aktuell.
Demgegenüber hat das Bayerische Staatsministerium für Innern für Bau und Verkehr für den Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Eine Verletzung des Bewährungsverfahrensanspruchs des Antragstellers sei nicht ersichtlich.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung - vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen - notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund), als auch einen Anordnungsanspruch voraus, das heißt die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache.
2. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das vom Antragsgegner durchgeführte Stellenbesetzungsverfahren lässt erkennen, dass die Grundsätze der Bestenauslese dergestalt eingehalten worden sind, dass davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren keinen Erfolg haben wird.
Die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung ist gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) sowie Art. 94 Abs. 2 der Verfassung für den Freistaat Bayern (BV), § 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der Bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Diese Regeln der Bestenauslese (die stets dann zur Anwendung kommen, wenn - wie hier - zwei Beförderungsbewerber miteinander konkurrieren) dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Stellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen; ein Bewerber hat daher einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (BayVGH, B. v. 19.1.2000 - 3 CE 99.3309 - BayVBl 2001, 215). Ist unter mehreren Bewerbern eine Auswahl zur Besetzung eines Beförderungsdienstpostens zu treffen, so sind die Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in erster Linie auf dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerwG, U. v. 19.12.2002 - 2 C 31/09 - BayVBl 2003, 533;
a) Das Verfahren entspricht in formaler Hinsicht den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niedergelegt werden müssen (BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris Rn. 20). Die maßgeblichen Auswahlerwägungen sind im Auswahlvermerk vom ... Mai 2015 ausführlich niedergelegt. Die herangezogenen Tatsachen und die Ergebnisse sind dort, teilweise auch listenmäßig und unter Benennung der letztlich maßgebenden Vergleichskriterien nachvollziehbar festgehalten.
b) Ausweislich des für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Aktenvermerks des StMI vom ... Mai 2015 hat der Antragsgegner zunächst das Gesamtprädikat der dienstlichen Beurteilungen für 2012 für den Leistungsvergleich herangezogen. Nachdem hier der Antragsteller sowie der Beigeladene jeweils 14 Punkte erzielten, wurde eine innere Ausschöpfung anhand einer vergleichenden Betrachtung der Bewertung bestimmter Einzelmerkmale der aktuellen dienstlichen Beurteilung für 2012 vorgenommen (im Einzelnen der Merkmale 2.1.2.1 „Eigeninitiative, Selbstständigkeit“; 2.1.2.5 „Teamverhalten“; 2.1.3.2 „Anleitung und Aufsicht“; 2.1.3.3 „Motivation und Förderung der Mitarbeiter“ und 2.2.1.4 „Entschlusskraft, Entscheidungsfreude, Verantwortungsbereitschaft“. Sowohl der Antragstellers als auch der Beigeladene erhielten zweimal 15 und dreimal 14 Punkte.
Im nächsten Schritt wurde auch im Hinblick auf die Gesamtprädikate der dienstlichen Beurteilungen für 2009 ein Gleichstand zwischen beiden festgestellt.
Die an diese Prüfung anschließende Feststellung eines Leistungsgleichstandes bei Betrachtung der insoweit maßgeblichen Erkenntnisquellen zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen ist nicht zu beanstanden (siehe auch BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2469 - juris Rn. 43). Nachdem der Stellenausschreibung hinsichtlich des streitigen Dienstpostens keine Anforderungen entnommen werden können, obliegt es dem Dienstherrn im Auswahlverfahren zu bestimmen, auf welche Gesichtspunkte er abstellen möchte und welches Gewicht er diesen Gesichtspunkten beimisst, wobei er dies zu begründen hat (BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2469 - juris, Rn. 33 und 36).
Vorliegend hat sich der Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung an den für die Besetzung einer Führungsposition maßgeblichen Einzelmerkmalen orientiert. Die diesbezüglichen Überlegungen des Dienstherren stehen im Einklang damit, dass diesen Einzelmerkmalen auch in den für die dienstliche Beurteilung maßgeblichen Richtlinien besondere Bedeutung bei Führungskräften beigemessen wird (vgl. Ziff. 3.2 der Bekanntmachung des StMI, IC3-0371.0-41, vom 8.4.2011 „Dienstliche Beurteilung, Leistungsfeststellungen nach Art. 30 und 66 BayBesG in Verbindung mit Art. 62 LlbG für die Beamten und Beamtinnen der Bayerischen Polizei und des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz“; geändert durch Bekanntmachung vom 10.4.2012, AllMBl S. 256).
Dabei entspricht es gerade einer willkürfreien, sachgerechten Handhabung, für Dienstposten mit Führungsverantwortung regelmäßig bestimmte, gleichbleibende Einzelmerkmale für besonders wichtig anzusehen, wenn sich - wie hier - aus der Dienstpostenbeschreibung keine spezifischen Anforderungen ergeben. Der Antragsgegner musste deshalb auch nicht hiervon abweichend alle Einzelmerkmale der jeweiligen dienstlichen Beurteilungen vergleichend in den Blick nehmen.
Art. 16 Abs. 2 LlbG, in dem für eine Binnendifferenzierung zum Vergleich der Einzelkriterien nur die dort genannten wesentlichen Beurteilungskriterien einzubeziehen sind, kommt nicht zu Tragen, da nach Art. 70 Abs. 7 LlbG nur Beurteilungen zugrunde gelegt werden, deren Beurteilungsstichtag nach dem... Januar 2013 liegt, es sei denn aufgrund von Verwaltungsvorschriften werden Beurteilungen erfasst, die zu einem früheren Beurteilungsstichtag erstellt wurden, und bei denen die Anforderungen der Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 7 LlbG bereits Berücksichtigung gefunden haben. Dies ist jedoch nicht der Fall.
c) Da sich aus den zu berücksichtigenden, periodischen dienstlichen Beurteilungen 2009 und 2012 nach den Gesamtprädikaten ein Gleichstand ergab, waren weitere sachgerechte Kriterien heranzuziehen.
Der Antragsgegner hat bei seiner Auswahlentscheidung zu Recht auf die periodischen Beurteilungen von 2012 - als aktuelle Beurteilung - und diejenige von 2009 -als vorangegangene Beurteilung - maßgeblich abgestellt und eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse während des laufenden, am ... Mai 2015 endenden Beurteilungszeitraums, inzident verneint. Die herangezogenen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber waren zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung hinreichend aktuell (BayVGH, B. v. 14.3.2013 - 3 CE 12.2130 - juris Rn. 28;
Da alle unmittelbar heranzuziehenden leistungsbezogenen Hilfskriterien ausgeschöpft waren und der Antragsteller und der Beigeladene nach Auffassung des Antragsgegners gleich einzustufen waren, durften weitere Hilfskriterien herangezogen werden. Dabei konnte der Antragsgegner auf das nicht leistungsbezogene Hilfskriterium der längeren Dienstzeit des Beigeladenen in der Besoldungsgruppe A 12 zurückgreifen (BayVGH B. v. 14.3.2013 - 3 CE 12.2130 - juris;
d) Dass ein weiterer Bewerber aus der Besoldungsgruppe A 11 erst mit dem Beigeladenen verglichen wurde, nachdem das Kriterium der Dienstzeit im Amt für die beiden Beamten aus dem Statusamt A 12 angelegt worden war, hat jedenfalls für die Konkurrenz zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen keine Bedeutung.
2. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beigeladene hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.