Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. Aug. 2015 - M 5 E 15.2421

published on 05/08/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. Aug. 2015 - M 5 E 15.2421
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Tenor

I.

Zum Verfahren wird ... beigeladen.

II.

Der Antrag wird abgelehnt.

III.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV.

Der Streitwert wird auf € 5.000,- festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... April 1951 geborene Antragsteller steht als Studiendirektor (Besoldungsgruppe A 15 + Zulage) in den Diensten der Antragsgegnerin. Seit dem ... September 2008 ist er am ...-Gymnasium tätig und hat dort die stellvertretende Schulleitung inne. Nachdem der Schulleiter dort suspendiert worden war, nahm der Antragsteller vom ... Juni 2013 an die Aufgaben des Schulleiters wahr. Die Schule wird von 902 Schülern besucht, die von 83 Lehrkräften unterrichtet werden.

Im Leistungsbericht vom ... August 2012 bis zum ... Juni 2014 wurde dem Antragsteller das beste Gesamturteil (1 von 5) „übertrifft die Anforderungen in herausragender Weise“ zuerkannt. Ferner wurde ausgeführt, dass der Antragsteller für den Dienstposten eines Schulleiters geeignet sei. Die vorherige dienstliche periodische Beurteilung des Antragstellers zum Stichtag ... Juli 2012 enthält ebenfalls das beste Gesamturteil. Der Antragsteller befand sich auch damals bereits im Amt eines Studiendirektors (A 15 + Z).

Die am ... Mai 1958 geborene Beigeladene ist Oberstudiendirektorin (Besoldungsgruppe A 16) am Gymnasium ... Dort werden 430 Schüler von 42 Lehrkräften unterrichtet. In der Anlassbeurteilung vom ... Juli 2014 wurden der Beigeladenen „Leistung von herausragender Qualität“ als Oberstudiendirektorin zuerkannt. Dabei handelt es sich um die beste von sieben Beurteilungsstufen. Ausgeführt wurde im Übrigen, dass die Beigeladene u. a. als Schulleiterin geeignet sei. Die letzte periodische Beurteilung wurde für die Beigeladene als Studiendirektorin (Besoldungsgruppe A 15) erstellt und datiert auf den ... Dezember 2010. Dabei wurde ihr eine „Leistung, die in allen Belangen von herausragender Qualität ist“ attestiert, Bewertungsstufe 1 von 7.

Mit Ausschreibung vom ... Mai 2014, die sich sowohl an interne als auch an externe Bewerber richtete, wurde von der Antragsgegnerin für das ...-Gymnasium der Dienstposten eines Schulleiters/einer Schulleiterin (Besoldungsgruppe A 16) ausgeschrieben. Die Bewerber müssten mindestens in Besoldungsgruppe A 15 oder Besoldungsgruppe A 15 + Z oder vergleichbar eingewertet sein und es sei die Eignung für die Übernahme einer Schulleitung nachzuweisen. Des Weiteren seien herausragende Führungs- und Managementqualitäten und ausgeprägte sachliche und pädagogische Berufskenntnisse erforderlich. Daraufhin bewarben sich die Beigeladene sowie der Antragsteller und ein weiterer interner Bewerber. In einem ersten Besetzungsvorschlag vom ... September 2014 wurden die Bewerber miteinander verglichen. Die Antragsgegnerin wies darauf hin, dass ein Vergleich der Beurteilungslage durch die unterschiedlichen Bewertungssysteme erschwert sei. Die Beigeladene habe aufgrund ihres höheren Statusamtes zwar einen Vorsprung gegenüber dem Antragsteller, dieser habe allerdings als Verantwortlicher einer doppelt so großen Schule entsprechende Erfahrungen. Da der Antragsteller einen erheblichen zusätzlichen Arbeitsaufwand sowie eine psychische Mehrbelastung durch die Absenz der Schulleitung zu bewältigen gehabt hätte, sei eine Kompensation in Bezug auf Führung, Pädagogik und Organisation gegeben. Aus der Differenzierung in der Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale aus der Anlassbeurteilung der Beigeladenen und dem Leistungsbericht des Antragstellers ergäben sich keine Anhaltpunkte, die zugunsten oder zulasten eines Bewerbers zu gewichten seien. Bei der Betrachtung der vorherigen dienstlichen Beurteilungen führe der Antragsteller mit seiner im höheren Statusamt (A 15 + Z) erstellten Beurteilung mit dem Höchstprädikat das Feld an. Daneben wurden ergänzend die Beurteilungen aus dem Jahr 2008 in den Blick genommen, wobei es für den Antragsteller keine Beurteilung gegeben habe. Zur Gewinnung zusätzlicher Erkenntnisse im Hinblick auf die Bestenauslese schlug die Fachabteilung daher eine Vorstellungsrunde mit der Beigeladenen sowie den beiden internen Bewerbern vor.

Nachdem die Auswahlgespräche mit allen drei Bewerbern am ... Dezember 2014 durchgeführt worden waren, kam die Antragsgegnerin im Besetzungsvorschlag vom ... März 2015 zu dem Ergebnis, dass sich die Beigeladene nach überwiegender Meinung der Auswahlkommission als überzeugend gezeigt habe. Sie habe im Gespräch nachgewiesen, dass sie die Kompetenzen des Anforderungsprofils am besten erfülle. Sie weise mehr herausragende Führungs- und Managementqualitäten als ihre beiden Mitbewerber auf. Dadurch habe sie sich klar abheben können. Die in der Ausschreibung geforderte Fähigkeit, die Potenziale der Mitarbeiter zu erkennen und zu fördern, sah das Gremium bei ihr am deutlichsten.

Dem Antragsteller wurde mit Schreiben vom ... Mai 2015 mitgeteilt, dass die Beigeladene für die ausgeschriebene Stelle ausgewählt worden sei. Maßstab sei dabei das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle und das Eignungsprofil der Bewerberin gewesen.

Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden wurde.

Mit Schriftsatz vom 11. Juni 2015 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem folgenden Inhalt beantragt:

Der Antragsgegnerin wird untersagt, bis zu einer rechtskräftigten Entscheidung im Hauptsacheverfahren hinsichtlich der Bewerbung des Antragstellers die Funktionsstelle „Schulleiterin/Schulleiter am städtischen ...-Gymnasium“ neu zu besetzen.

Das Auswahlverfahren und die Auswahlentscheidung seien rechtswidrig. So habe die Stelle nicht extern ausgeschrieben werden dürfen, da der Antragsteller als Stellvertreter auf die Position hätte nachrücken können. Weiter sei die Vorstellungskommission nicht richtig zusammengesetzt gewesen, da sie nicht zur Hälfte aus Männern und Frauen bestanden habe. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin nicht gewürdigt, dass für den Antragsteller ein Leistungsbericht aus dem Jahr 2008 vorgelegen habe. Ferner seien die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber falsch gewichtet worden, denn es sei nicht beachtet worden, dass der Antragsteller durchgehend mit dem besten Prädikat ausgezeichnet worden war. Außerdem habe die Tätigkeit des Antragstellers in der erschwerten Situation zu wenig Beachtung gefunden.

Mit Schreiben vom ... Juni 2015 hat die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen,

und darauf hingewiesen, dass eine Ausschreibung nötig gewesen sei, weil die „Stellvertreter-Regelung“ gegriffen habe, da ein Wettbewerb um den Dienstposten zu erwarten gewesen sei. Es habe neben dem Antragsteller noch 15 andere stellvertretende Schulleiter und Schulleiter gegeben, die die Anforderungen des Dienstpostens erfüllten und sich hätten bewerben können.

Weiter habe die Antragsgegnerin von einer kombinierten Ausschreibung Gebrauch machen dürfen, da sich im Vorfeld bei anderen Ausschreibungen für ähnliche Stellen gezeigt habe, dass es nur wenige interne Bewerbungen gäbe. Die Besetzung der Vorstellungskommission sei nach den Richtlinien nur eine Sollvorgabe, im Übrigen ergäben sich für den Lehrdienst besondere Voraussetzungen. Die Kommission sei nach Funktionen und nicht nach Geschlechtern besetzt gewesen. Der alte Leistungsbericht des Antragstellers aus dem Jahr 2008 habe bereits sechs Monate nach seiner Erstellung seine Gültigkeit verloren und daher nicht mehr verwendet werden dürfen. Im Übrigen seien die Leistungen des Antragsgegners ausreichend gewürdigt worden. Der Beurteilungsvergleich sei auch nicht fehlerhaft, vielmehr sei die Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Beurteilungen geprüft worden.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d. h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Der Antragsteller hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.

2. Ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht, da die vom Antragsteller angestrebte Stelle des Schulleiters am ...-Gymnasium ausweislich des Schreibens der Antragsgegnerin vom ... März 2015 mit der Beigeladenen besetzt werden soll. Nach herrschender Auffassung in der Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - NVwZ 2011, 358 und U. v. 25.8.1988 - 2 C 62/85 - NVwZ 1989, 158; VG München, B. v. 28.4.2014 - M 5 E 14.1466) ist mit der endgültigen anderweitigen Besetzung einer Stelle das Besetzungsverfahren grundsätzlich abgeschlossen mit der Folge, dass dem Begehren des Antragstellers, die Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten vorzunehmen, nicht mehr entsprochen werden könnte, weil die Antragsgegnerin die Stellenbesetzung mit der Beigeladenen als externer Bewerberin in der Regel nicht mehr rückgängig machen könnte.

3. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Einen Rechtsanspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle hat der Antragsteller allerdings nicht. Ein solcher lässt sich nach herrschender Rechtsprechung nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten, die sich auf das vom Beamten bekleidete Amt beschränkt und somit amtsbezogen ist. Der Antragsteller hat aber einen Bewerbungsverfahrensanspruch, d. h. einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Dienstposten unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG), Art. 94 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung für den Freistaat Bayern (BV), § 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der Bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) normierten Leistungsgrundsatzes vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, B. v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746 und vom B. v. 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194).

Anhand dieser Vorgaben hat der Dienstherr unter mehreren Bewerbern den am besten Geeigneten ausfindig zu machen. Diese Vorgaben dienen zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Ein Bewerber hat daher Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, U. v. 25.8.1988 - 2 C 28/85 - juris; BayVGH, B. v. 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - BayVBl 2011, 565; VG München, B. v. 24.10.2012 - M 5 E 12.2637 - juris). Aus der Verletzung dieses Anspruchs folgt zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder auf Vergabe des begehrten Dienstpostens. Der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, B. v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746).

Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Bewerbern um eine Beförderungsstelle sind in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu stützen, denn sie bilden den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Stand ab und können somit am besten als Grundlage für die Prognose dafür dienen, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird. (BVerwG, B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3/11 - NVwZ-RR 2012, 71; vgl. zum Ganzen auch: BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris; VG München, B. v. 26.10.2012 - M 5 E 12.03882 - juris; B. v. 24.10.2012 - M 5 E 12.2637 - juris). Der Dienstherr bestimmt primär im Rahmen seines organisatorischen Ermessens, welche Eignungsvoraussetzungen (Anforderungsprofil) der zukünftige Stelleninhaber erfüllen muss (BVerwG, B. v. 25.10.2011 - 2 VR 4.11 - juris Rn. 27 ff.; BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 76 ff.). Bei den in der Ausschreibung unter soziale Kompetenz, methodische Kompetenz, persönliche Kompetenz und fachliche Kompetenz genannten Anforderungen an die Stelleninhaberin/den Stelleninhaber handelt es sich um deklaratorische bzw. beschreibende Merkmale eines Anforderungsprofils. Die beschreibenden Anforderungsprofile informieren den möglichen Bewerber über den Dienstposten und die auf ihn zukommenden Aufgaben. Ihrer bedarf es häufig nicht unbedingt, denn vielfach ergibt sich das beschreibende oder auch allgemeine Anforderungsprofil ohne weiteres aus dem angestrebten Statusamt. Ein solches Anforderungsprofil gibt dem die Stelle Ausschreibenden aber auch die Gelegenheit, bestimmte Kriterien, auf die es ihm besonders ankommt und die im Rahmen eines leistungsbezogenen Vergleichs mehrerer in die Auswahl einbezogener Bewerber von erhöhtem Gewicht sein sollen, aufzustellen.

Unter Umständen kann anhand von solchen, besonders bedeutsamen Kriterien, die in einem lediglich beschreibenden Anforderungsprofil enthalten sind, ein Beurteilungsrückstand aufgeholt (BayVGH, B. v. 16.9.2011 - 3 CE 11.1132 - juris, Rn. 36; BayVGH, B. v. 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - juris Rn. 32) oder sogar ein Vorsprung des zunächst aufgrund der dienstlichen Beurteilungen zurückliegenden Bewerbers (Überkompensation) begründet werden (BVerwG, B. v. 25.10.2011 - 2 VR 4/11 - juris, Rn. 18; BayVGH, B. v. 22.11.2007 - 3 CE 07.2274 - juris Rn. 68; vgl. zum Ganzen auch: BayVGH, B. v. 5.8.2014 - 3 CE 14.771 - juris Rn. 36; VG München, B. v. 15.6.2015 - M 5 E 15.1821).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin rechtlich nicht zu beanstanden. Bei dem von der Antragsgegnerin durchgeführten Stellenbesetzungsverfahren wurden die Grundsätze der Bestenauslese eingehalten.

a) Formale Fehler ergeben sich nicht.

Das durchgeführte Verfahren entspricht in formaler Hinsicht den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niedergelegt werden müssen (BVerfG, B. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris Rn. 20). Die maßgeblichen Auswahlerwägungen sind im Besetzungsakt der Antragsgegnerin in den Vermerken vom ... September 2014 sowie vom ... März 2015 ausführlich niedergelegt.

Gegen die Ausschreibung der Stelle ist bei summarischer Prüfung rechtlich nichts zu erinnern.

Als Grundsatz ist in A) der Ausführungsbestimmungen der Ausschreibungsrichtlinien der Antragsgegnerin (Ausführungsbestimmungen) die Pflicht zur Ausschreibung offener Stellen festgelegt. Eine Ausnahme von der Ausschreibungspflicht besteht nach B) 2. der Ausführungsbestimmungen, wenn die Stelle mit dem Stellvertreter besetzt werden kann, der über die entsprechenden Anforderungen verfügt und in einem überschaubaren Zeitraum die Beförderungsvoraussetzungen erfüllt. Ist allerdings eine Konkurrenzsituation und damit ein Wettbewerb zu erwarten, ist nach B) 1.1 der Ausführungsbestimmungen eine Ausschreibung nötig.

Wie die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom ... Juli 2015 ausführt, hat diese zu Recht eine Ausnahme von der Ausschreibungspflicht nicht angenommen. Die „Stellvertreter-Regelung“ kam nicht zum Tragen, weil ein Wettbewerb um die zu besetzende Stelle zumindest theoretischzu erwarten war. Da der Antragsteller nicht der einzige Beamte der Antragsgegnerin war, der die Voraussetzungen für die zu besetzende Stelle erfüllt, war es möglich, dass auch die anderen sich bewerben würden. Dies unterstreicht auch die Anzahl der durchschnittlichen Bewerbungen der letzten sieben Jahre für Schulleiterstellen.

Dass sich die Ausschreibung sowohl an interne als auch an externe Bewerber gerichtet war, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach A) 2.3 der Ausführungsbestimmungen ist eine interne und externe Ausschreibung im Ausnahmefall möglich, wenn insbesondere spezifische Fachkenntnisse erforderlich oder Führungspositionen in Besoldungsgruppe A 16 aufwärts zu besetzen sind.

Zwar muss eine Auswahlentscheidung und die ihr vorhergehende Ausschreibung auf das Amt im statusrechtlichen Sinne bezogen sein und darf daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen. Allerdings sind bestimmte Anforderungsprofile zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 18, 31).

Vorliegend handelt es sich um eine mit A 16 bewertete Schulleiterstelle, so dass der in der Bestimmung ausdrücklich aufgeführte Ausnahmefall einschlägig ist. Es ist nicht fehlerhaft, wenn der Dienstherr sich dazu entschließt, bei herausgehobenen Positionen aufgrund der Wertigkeit des Dienstpostens einen größeren Kreis an Interessenten anzusprechen, um möglichst eine Vielzahl von geeigneten Bewerbungen zu erhalten. Der Dienstherr hat im Rahmen der ihm zustehenden organisatorischen Gestaltungsfreiheit grundsätzlich die Wahl zwischen verschiedenen Möglichkeiten der Gewinnung eines Kreises von geeigneten Bewerbern; die gebräuchlichste ist die öffentliche Ausschreibung unter Zugrundelegung eines stellenspezifischen Anforderungsprofils (HessVGH, B. v. 11.3.2003 - 1 TG 75/03 - NVwZ-RR 2003, 664). Dass für die Frage der „Stellvertreter-Regelung“ von der Dienstherrin ein anderer Maßstab herangezogen wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden, sondern entspricht den einschlägigen Ausführungsbestimmungen der Antragsgegnerin. Es ist nicht sachwidrig, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der ihr zustehenden Personal- und Organisationshoheit aufgrund der Wertigkeit der Stelle sowie der besonderen Anforderungen, die eine Schulleiterposition mit sich bringt, den Adressatenkreis vergrößert.

Des Weiteren war die Vorstellungskommission nicht fehlerhaft besetzt. Dieser sollen nach E) 1. der Ausführungsbestimmungen Frauen und Männer gleichermaßen angehören. Die Ausführungsbestimmungen sehen weiter vor, welche Stellen der Kommission Mitglieder entsenden. Die Ausgestaltung der Bestimmung als Soll-Vorschrift räumt ein intendiertes Ermessen ein, das dem Dienstherrn im Einzelfall ein Abweichen ermöglicht. Dass der Dienstherr - wie vorliegend - für die verschiedenen, dort vertretenen Funktionen, nach dem Leistungsgrundsatz Vertreter beauftragt, ist nicht schädlich. Eine Vorgabe, dass die Kommission hälftig aus Frauen und Männern besetzt werden soll, besteht nicht. Vielmehr muss auch den Bewerbern daran gelegen sein, dass sich die Auswahlkommission aus möglichst qualifizierten Mitgliedern zusammensetzt.

Im Übrigen ist weder vorgetragen noch ersichtlich und auch sonst nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller durch die Zusammensetzung konkret benachteiligt wurde, ist.

b) Auch inhaltlich bestehen bei summarischer Prüfung keine Bedenken gegen die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin. Bei der Auswahlentscheidung sind dienstliche Beurteilungen vorrangig heranzuziehen (vgl. BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 3 CE 12.2469 - juris Rn. 43). Art. 16 Abs. 1 Satz 4 LlbG stellt als Grundlagen für die Entscheidung des Dienstherrn dienstliche Beurteilungen und wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren, wie insbesondere systematisierte Personalauswahlgespräche, strukturierte Interviews oder Assessment-Center, sofern diese von Auswahlkommissionen durchgeführt werden, nebeneinander. Werden für eine Auswahlentscheidung dienstliche Beurteilungen sowie weitere verschiedene Auswahlmethoden nach Art. 16 Abs. 1 Satz 4 LlbG verwandt, bestimmt der Dienstherr die Gewichtung (BayVGH, B. v. 5.8.2014 - 3 CE 14.771 - juris Rn. 44). Die Antragsgegnerin hat bei der Stellenbesetzung zu Recht im Rahmen ihres personalpolitischen Ermessens primär die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber zugrunde gelegt und einem Vergleich entsprechend dem Leistungsgrundsatz zugeführt (vgl. zum Ganzen Zängl Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Dezember 2014, Art. 16 LlbG Rn. 28, 31). Bei der Würdigung der aktuellen Beurteilungslage wurden sowohl das höhere Statusamt der Beigeladenen als auch eine Kompensation durch das besondere Engagement und die verantwortungsvolle Tätigkeit des Antragstellers berücksichtigt, so dass die Antragsgegnerin nach der Beurteilungslage von einem Gleichstand ausgehen durfte. Bei der nach Art. 16 Abs. 2 LlbG erforderlichen Binnendifferenzierung ergab sich ebenfalls für keinen der beiden Bewerber ein Vorsprung. In einem weiteren Schritt wurden die vorherigen dienstlichen Beurteilungen bzw. Leistungsberichte unter Berücksichtigung der Statusämter verglichen.

Gegen die Durchführung der anschließenden Personalauswahlgespräche ist rechtlich nichts zu erinnern.

Bei dem von der Antragsgegnerin durchgeführten Personalauswahlgespräch handelt es sich um ein systematisiertes Personalauswahlgespräch, das von einer Auswahlkommission durchgeführt wurde. Die in Art. 16 Abs. 1 Satz 5 LlbG festgelegte Gewichtungsbefugnis des Dienstherrn ist jedoch nicht grenzenlos, sondern wird durch den rechtlichen Rahmen des vom Bund gesetzten Statusrechts (§ 9 BeamtStG) und des Grundgesetzes (Art. 33 Abs. 2 GG) begrenzt. Die Gewichtung muss zweckgerecht, den Aspekten des Leistungsprinzips entsprechend wahrgenommen werden. Nur dienstliche Beurteilungen decken alle drei Kernelemente (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) ab, darüber hinaus haben sie den Vorteil von Langzeitbeobachtungen, während systematisierte Personalauswahlgespräche nur die augenblickliche Leistung bewerten. Der dienstlichen Beurteilung ist daher Gewicht beizumessen (BayVGH, B. v. 5.8.2014 - 3 CE 14.771 - juris Rn. 46). Die Auswahlkommission hat bei der Beigeladenen im Vorstellungsgespräch einen Leistungsvorsprung und deren herausragende Führungs- und Managementqualitäten gesehen. Gleichzeitig wurden die dienstlichen Beurteilungen und Leistungsberichte der Bewerber berücksichtigt, diese waren Grundlage der Auswahlentscheidung (Blatt 15 der Behördenakte). Vorliegend hat die Antragsgegnerin im Rahmen einer Gesamtwürdigung (vgl. Blatt 22 der Behördenakte) sowohl die dienstlichen Beurteilungen als auch das Ergebnis des Personalauswahlgesprächs in den Blick genommen und der Beigeladenen den Vorzug gegeben. Nach dem Personalauswahlgespräch kam die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis, dass die Beigeladene die Fragen besser beantwortet und hinsichtlich ihrer Kompetenzen für die Schulleiterstelle mehr überzeugt habe.

4. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da sie keinen Antrag gestellt oder sonst das Verfahren maßgeblich gefördert hat. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 05/08/2014 00:00

Tenor I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 1. April 2014 wird der Antragsgegnerin aufgegeben, die Stelle Amtsleiter/in des Revisionsamtes nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers
published on 20/06/2013 00:00

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published on 25/10/2011 00:00

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published on 27/09/2011 00:00

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published on 27/10/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerd
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.