Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Mai 2015 - M 5 E 15.1163

published on 21/05/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Mai 2015 - M 5 E 15.1163
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Oberstudienrat (Besoldungsgruppe A 14) in Diensten der Antragsgegnerin.

Er bewarb sich auf die am 13. Oktober 2014 ausgeschriebene Stelle „Mitarbeiterin/Mitarbeiter in der Schulleitung (Besoldungsgruppe A 15/Entgeltgruppe 15 TVöD)“ an der ...-schule - Städtische Fachschule für …“. In der Ausschreibung ist u. a. ausgeführt:

„Sie können sich bewerben, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen: …

- Eignung für die Funktion der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters in der Schulleitung gemäß dienstlicher Beurteilung/Leistungsbericht.“

Mit Schreiben vom … Februar 2015 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass seine Bewerbung nicht berücksichtigt werden könne. Er erfülle das Anforderungsmerkmal der Eignung für die Funktion des Mitarbeiters in der Schulleitung bei der Verwendbarkeit gemäß seiner dienstlichen Beurteilung nicht.

Mit Schreiben vom 25. Februar 2015 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom … Februar 2015. Die dienstliche Beurteilung vom 1. August 2013 für den Beurteilungszeitraum vom 1. August 2008 bis 31. Juli 2012, in der das Merkmal „Eignung für die Funktion des Mitarbeiters in der Schulleitung“ fehle, sei aufgehoben worden. Bislang sei ihm auch nur der Entwurf eines Leistungsberichts vom 7. Januar 2015 bekannt gegeben worden. Ihm sei mitgeteilt worden, dass die vergebene Note nicht der geleisteten Arbeit entspreche.

Mit Schreiben vom 26. Februar 2015 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass das Auswahlverfahren noch nicht mit der Auswahl einer Person abgeschlossen sei. Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen könnten nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Bei Abschluss des Stellenbesetzungsverfahrens werde der Antragsteller informiert. Vor diesem Hintergrund werde um Mitteilung gebeten, ob der Widerspruch aufrechterhalten werde.

Mit Schreiben vom 24. März 2015 teilte der Antragsteller mit, dass der Widerspruch für zulässig und begründet erachtet werde. Die Antragsgegnerin werde aufgefordert, den Antragsteller vorläufig in das Stellenbesetzungsverfahren mit einzubeziehen und hilfsweise auf jeden Fall von einer Stellenbesetzung abzusehen, da ein aktueller Leistungsbericht für den Antragsteller noch nicht existent sei und gegen den Entwurf Einwendungen erhoben würden.

Mit Schriftsatz vom 25. März 2015, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Antragsteller beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, im Wege einer einstweiligen Anordnung den Antragsteller vorläufig in die weitere Stellenauswahl für die Stelle einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters in der Schulleitung an der ...-schule - Städtische Fachschule … (Besoldungsgruppe A 15/Entgeltgruppe 15 TVöD) einzubeziehen,

hilfsweise, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters in der Schulleitung an der …-schule - Städtische Fachschule … (Besoldungsgruppe A 15/Entgeltgruppe 15 TVöD) zu besetzen, so lange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.

Zur Wahrung der Rechte des Antragstellers sei eine Entscheidung bereits zum jetzigen Zeitpunkt erforderlich. Es bestehe auch ein Anordnungsanspruch, da es rechtswidrig sei, den Antragsteller nicht in das Auswahlverfahren einzubeziehen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei unzulässig, da ein Rechtsbehelf gegen eine behördliche Verfahrenshandlung nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden könne.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen. Behördenakten wurden nicht vorgelegt, da nach Angabe der Antragsgegnerin über die als Anlagen zum Antrag vorgelegten Schriftstücke hinaus keine aussagekräftigen Verwaltungsakten für das noch nicht abgeschlossene Stellenbesetzungsverfahren in Bezug auf den Antragsteller vorhanden seien.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO hat keinen Erfolg.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Rechtssache hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache.

2. Für den vorliegenden Antrag besteht schon kein Rechtsschutzbedürfnis.

a) Der Hauptantrag des Antragstellers zielt darauf ab, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig in das weitere Auswahlverfahren aufzunehmen. Mit diesem Begehren wendet sich der Antragsteller gegen die behördliche Verfahrenshandlung, den Beamten nicht weiter in das Verfahren mit einzubeziehen. Auch wenn die Antragsgegnerin bereits in diesem Verfahrensstadium dem Antragsteller mitgeteilt hat, ihn nicht weiter in das Auswahlverfahren einzubeziehen, kann der Beamte mit Blick auf Sinn und Zweck der Vorschrift des § 44 a VwGO vor Abschluss des Besetzungsverfahrens nicht geltend machen, weiter in das Verfahren einbezogen zu werden, da er sein Ausscheiden bereits in diesem Stadium für rechtswidrig hält. Der nicht berücksichtigte Beamte kann sich erst gegen die Besetzungsentscheidung nach Abschluss des Besetzungsvorgangs wenden.

Die Mitteilung vom 11. Februar 2015 stellt noch keinen das Besetzungsverfahren abschließenden Bescheid in Bezug auf den Antragsteller dar. Das folgt aus der Formulierung des Schreibens vom 26. Februar 2015, das die Begründung des Schreibens vom 11. Februar 2015 ergänzt. Danach werde vorsorglich darauf hingewiesen, dass dabei eine behördliche Verfahrenshandlung vorliege, die nicht selbstständig angegriffen werden könne. Über den Ausgang des Auswahlverfahrens werde die Antragsgegnerin gesondert informieren. Damit ist dem Antragsteller verdeutlich worden, dass eine Auswahlentscheidung - die auch im Abbruch des Besetzungsverfahrens bestehen kann - noch nicht getroffen worden ist.

Nach § 44 a Satz 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrens-handlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidungen zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Ein unter Verstoß gegen § 44 a VwGO erhobener Antrag ist unzulässig. Der Regelung des § 44 a VwGO liegt das Modell der Rechtsschutzkonzentration zugrunde (BVerwG, U. v. 1.9.2009 - 6 C 4/09 - BVerwGE 134, 368/376), die Vorschrift räumt der Effektivität des Verwaltungshandelns Vorrang vor der jederzeitigen Sicherung eines korrekten Verfahrensablaufs ein und soll verhindern, dass Gerichte in derselben Sache eventuell mehrfach in Anspruch genommen werden (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 44 a Rn. 1). § 44a VwGO gilt auch für Anträge nach § 123 VwGO (Geiger, a. a. O., § 44 a Rn. 12), da bereits der Wortlaut weit gefasst ist und sich auf alle Rechtsbehelfe bezieht. Darüber hinaus schließt der Sinn der Vorschrift aus, einen Anspruch auf eine isolierte behördliche Verfahrenshandlung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes durchzusetzen (BVerwG, B. v. 6.4.2006 - 2 VR 2/05 - juris).

Verfahrenshandlungen im Sinne des § 44 a VwGO sind behördliche Handlungen, die im Zusammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren stehen und der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dienen (BVerwG, U. v. 1.9.2009 - 6 C 4/09 - BVerwGE 134, 368/373 m. w. N.). Rechtsschutz besteht grundsätzlich erst gegen die Sachentscheidung selbst, die das entsprechende Verfahren zum Abschluss bringt. Im Rahmen des dann möglichen Antrags oder der Klage überprüft das Gericht inzident auch die vorbereitenden Verfahrenshandlungen. Zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens kann daher in Stellenbesetzungsverfahren nur die Auswahlentscheidung (oder der Abbruch des Verfahrens) als abschließende Sachentscheidung gemacht werden (BayVGH, U. v. 4.12.2012 - 7 ZB 12.1816 - juris; B. v. 30.04.2009 - 7 CE 09.661- juris; OVG Münster, B. v. 11.9.2007 - 6 B 1094/07 - juris).

b) Diese Erwägungen gelten auch für den Hilfsantrag.

Ein Anspruch auf vorläufiges Freihalten der umstrittenen Stelle zur effektiven Wahrung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des unterlegenen Beamten (vgl. NdsOVG, B. v. 8.6.2011 - 5 ME 91/11 - NVwZ 2011, 891 - juris) ist nicht bereits nach der Ablehnung eines Bewerbers zulässig, solange das Stellenbesetzungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Einer solchen Maßnahme kommt keine eigenständige Sachentscheidungsqualität zu, da sie im Zusammenhang mit dem bereits begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Stellenbesetzungsverfahren zu sehen ist (vgl. VG Wiesbaden, B. v. 28.1.2009 - 8 L 682/08.WI - juris). Dieses Ablehnungsschreiben ist eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinn des § 44a VwGO. Das noch andauernde Verfahren ist mithin erst mit einer abschließenden behördlichen Entscheidung zugunsten eines Bewerbers oder dem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens beendet. Zudem könnte sich der Dienstherr auch dazu entschließen, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen und die Stelle überhaupt nicht zu besetzen.

c) Es ist auch zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes/GG nicht geboten, dem Antragsteller die Möglichkeit zu eröffnen, noch während des laufenden Auswahlverfahrens gegen die ergangene Ablehnung vorzugehen.

Die Vorschrift des § 44 a VwGO ist dann einschränkend auszulegen, wenn andernfalls ausreichender Rechtsschutz nicht gewährleistet wäre. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn der Ausschluss zu unzumutbaren Nachteilen führen würde, die in einem späteren Prozess nicht mehr vollständig beseitigt werden könnten (BVerfG, B. v. 24.10.1990 - 1 BvR 1028/90 -NJW 1991, 415/416; BVerwG, B. v.14.7.2004 - 6 B 30/04 - juris.). Insbesondere ist der Eingriff in den Bewerbungsverfahrensanspruch unterlegener Bewerber aus Gründen der beamtenrechtlichen Ämterstabilität mit dem Grundrecht auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG nur dann vereinbar, wenn unterlegene Bewerber ihren Bewerbungsverfahrensanspruch vor der Ernennung in der grundrechtlich gebotenen Weise gerichtlich geltend machen können (BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - BVerwGE 138, 102). Der Dienstherr muss die Auswahlentscheidung vor deren Vollziehung den unterlegenen Bewerbern mitteilen; der abgelehnte Bewerber hat einen Anspruch auf Mitteilung des endgültigen Auswahlergebnisses (VG Wiesbaden, B. v. 28.1.2009 - 8 L 682/08.WI - juris). Dem Grundsatz effektiven Rechtsschutzes wird dadurch genügt, dass der unterlegene Bewerber nach einer Auswahlentscheidung zugunsten eines Mitbewerbers vor der Aushändigung der Ernennungsurkunde seinen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Durchführung des Auswahlverfahrens unter Einhaltung der wesentlichen Verfahrensvorschriften im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes geltend machen kann mit dem Ziel, die Besetzung der Stelle mit dem ausgewählten Bewerber vorläufig zu verhindern (BayVGH, U. v. 4.12.2012 - 7 ZB 12.1816 - juris; OVG NRW, B. v. 15.9.2010 - 6 A 1966/08 - NVwZ-RR 2011, 65/66; OVG Bremen, B. v. 20.8.2010 - 2 B 162/10 - juris). Hierdurch wird zugleich dem Recht des Bewerbers gemäß Art. 33 Abs. 2 GG auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ausreichend Rechnung getragen (vgl. BVerfG, B. v. 12.7.2011 - 1 BvR 1616/11 - juris).

Eine Beeinträchtigung des dargestellten Rechtsschutzes zur Wahrung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers ist vorliegend nicht zu besorgen. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schreiben vom 26. Februar 2015 an den Antragsteller in Zusammenhang mit den Rechtsschutzmöglichkeiten ausdrücklich angegeben, dass sie den Antragsteller über den Abschluss des Stellenbesetzungsverfahrens informieren werden. Auch in den Ausführungsbestimmungen zu den Ausschreibungsrichtlinien der Antragsgegnerin wird unter Abschnitt D), Ziffer 3.3.7 Satz 2 festgelegt, dass unterlegene Bewerber unverzüglich nachdem eine Entscheidung über die Stellenbesetzung gefallen ist, eine schriftliche Absage erhalten.

3. Der Streitwert in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren, das auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Beförderungsstelle im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gerichtet ist, wird nach § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG mit dem vollen Auffangstreitwert von 5.000,- Euro bemessen (BayVGH, B. v. 16.4.2013 - 3 CE 09.596 - juris). Es kann damit offen bleiben, ob die Erwägungen für den Ansatz des vollen Auffangwertes auch für den Hauptantrag gelten, mit dem eine Einbeziehung des Antragstellers in das weitere Auswahlverfahren erstrebt wird. Denn der für den Hilfsantrag anzusetzende volle Auffangwert liegt selbst bei einem Ansatz eines hälftigen Auffangwerts für den Hauptantrag höher und ist damit für den Streitwert maßgeblich (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Beide Anträge beziehen sich auf den Gegenstand der Besetzung der umstrittenen Stelle.

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 12/07/2011 00:00

Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist, betrifft die Versagung
published on 04/11/2010 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger als Präsident des ... (Besoldungsgruppe R 6) und der Beigeladene als damaliger Präsident des ...gerichts (Besoldungsgruppe R 6) bewarben sich auf
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.