Verwaltungsgericht München Beschluss, 12. März 2015 - M 5 E 14.4949
Gericht
Tenor
I.
Dem Antragsgegner wird untersagt, die ausgeschriebene Stelle einer Vorsitzenden Richterin/eines Vorsitzenden Richters am Bayerischen Landessozialgericht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.
II.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
In einer am ... Februar 2014 veröffentlichten Stellenausschreibung im Allgemeinen Ministerialblatt (AllMBl Nr. ...) wurden zwei Stellen für Vorsitzende Richterinnen/Vorsitzende Richter am Bayerischen Landessozialgericht (Besoldungsgruppe R 3) ausgeschrieben.
Auf diese Stellen bewarben sich unter anderem der Antragsteller und der Beigeladene.
Der 1956 geborene Antragsteller steht seit ... 1991 in Diensten des Antragsgegners, zunächst als Verwaltungsjurist, seit ... 1993 als Richter kraft Auftrags und seit ... 1994 als Richter auf Lebenszeit beim Sozialgericht .... Seit dem ... 2005 ist der Antragsteller als Richter am Bayerischen Landesozialgericht tätig. In der dort zuletzt erstellten periodischen Beurteilung vom ... Januar 2008 erzielte der Antragsteller 12 Punkte. In einer außerordentlichen Beurteilung betreffend den Beurteilungszeitraum 1. März 2010 - 28. Februar 2014 anlässlich seiner Bewerbung um die ausgeschriebene Stelle erzielte der Antragsteller 14 Punkte. Daneben wurde ihm in dieser Beurteilung Führungseignung sowie die uneingeschränkte Verwendungseignung als Senatsvorsitzender attestiert. Ausweislich einer Mitteilung des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom ... Juni 2014 ist diese Beurteilung abschließend überprüft und gebilligt worden.
Der 1966 geborene Beigeladene steht seit ... 2000 als Verwaltungsjurist im damaligen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen in Diensten des Antragsgegners. Im Zeitraum vom ... 2002 bis ... 2004 war der Beigeladene als wissenschaftlicher Mitarbeiter an das Bundessozialgericht abgeordnet. Ab ... 2004 war der Beigeladene zunächst als Richter kraft Auftrags, ab ... 2005 als Richter auf Lebenszeit beim Sozialgericht ... tätig. Zum ... 2006 wechselte der Beigeladene zurück in das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, wo er zuletzt im Amt eines Ministerialrates (Besoldungsgruppe A 16) tätig war. Im Zeitraum ... 2011 - ... 2013 war der Beigeladene als wissenschaftlicher Mitarbeiter an das Bundesverfassungsgericht abgeordnet, hinsichtlich des Abordnungszeitraumes erhielt er in der dienstlichen Beurteilung des Bundesverfassungsgerichts vom ... Februar 2014 15 Punkte. In der zuletzt erstellten periodischen Beurteilung vom ... Februar 2014, betreffend den Beurteilungszeitraum 1. März 2010 - 28. Februar 2013, erzielte der Beigeladene 15 Punkte. Dabei wurde ihm neben der Eignung für leitende Funktionen innerhalb des Ministeriums auch die Eignung als Vorsitzender Richter am Landessozialgericht attestiert. In den ergänzenden Bemerkungen dieser Beurteilung ist vermerkt, dass die dienstliche Beurteilung des Bundesverfassungsgerichts vom ... Februar 2014 berücksichtigt worden sei.
Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom ... Juni 2014 an die Präsidentin des Bayerischen Landessozialgerichts wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, eine der beiden Stellen dem auch von dort vorgeschlagenen Bewerber zu übertragen. Hinsichtlich der Besetzung der zweiten Stelle könne jedoch dem dortigen Vorschlag zugunsten des Antragstellers nicht gefolgt werden. Stattdessen sei beabsichtigt, diese Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen.
Dem trat der im Verfahren beteiligte Präsidialrat für die Sozialgerichtsbarkeit beim Bayerischen Landessozialgericht entgegen und unterbreitete den Gegenvorschlag, eine der zu besetzenden Stellen mit dem Antragsteller zu besetzen. Auch die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Richterinnen und Richter im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration stimmte der Besetzungsabsicht des Ministeriums mit dem Beigeladenen in der Leistungskonkurrenz mit einer weiteren (schwerbehinderten) Bewerberin nicht zu, erklärte aber vorsorglich sein Einverständnis mit einer Auswahlentscheidung zugunsten des Antragstellers.
Nachdem das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration den Gegenvorschlag zugunsten des Antragstellers ablehnte, fand auf Verlangen des Präsidialrates für die Sozialgerichtsbarkeit beim Bayerischen Landessozialgericht am ... August 2014 eine Aussprache mit der Staatsministerin statt. In dem entsprechenden Vermerk ist festgehalten, dass die Leistungen des Beigeladenen im Amt A 16 als in einem der Besoldungsgruppe R 2 statusrechtlich vergleich-baren Amt zuletzt 2013 wiederholt mit 15 Punkten im Gesamturteil bewertet worden seien. Hierbei habe der Beigeladene auch die erforderliche Verwendungseignung als Vorsitzender Richter am Bayerischen Landessozialgericht erhalten. Demgegenüber sei der Antragsteller in seiner aktuellen Beurteilung mit einem Gesamturteil von 14 Punkten eindeutig ungünstiger beurteilt. Auch könne den vom Präsidialrat vorgebrachten Argumenten des Bewertungsniveaus der Beurteilungen im ministeriellen Bereich einerseits und im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit andererseits sowie der geringeren Prozesserfahrung des Beigeladenen nicht gefolgt werden. Als oberste Dienstbehörde achte das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration auf eine möglichst einheitliche Beurteilungspraxis sowie auf die Einordnung der Gesamturteile in das Gefüge des gesamten Geschäftsbereiches. Unbestritten sei dabei auch die Ermächtigung zur Zuerkennung von Verwendungseignungen richterlicher Beförderungsämter des eigenen Geschäftsbereiches. Für die Besetzung einer Stelle eines Vorsitzenden Richters in der zweiten Instanz der Sozialgerichtsbarkeit gelte nur das allgemeine Anforderungsprofil bestehend aus den Bereichen allgemeine Rechtskenntnisse, Führungsqualitäten und Verhandlungsgeschick. Soweit im Vergleich zum Antragsteller die geringere Prozesserfahrung des Beigeladenen moniert werde, werde dies durch die in vielfältigen Bereichen des Sozialrechts erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen als Leiter des Referates für Grundsatzfragen des Arbeits- sowie des gesamten Sozialrechtes im Ministerium und durch seine außerordentlich gut bewertete Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Revisionsinstanz der Sozialgerichtsbarkeit und beim Bundesverfassungsgericht aufgewogen (vgl. im Einzelnen den Gesprächsvermerk zur Ministeraussprache vom ....8.2014, Bl. 86 ff. der Akten).
Dementsprechend wurde dem Antragsteller sowie den übrigen nicht berücksichtigten Bewerbern am ... Oktober 2014 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, eine der ausgeschriebenen Stellen entsprechend dem Besetzungsvorschlag der Präsidentin des Bayerischen Landessozialgerichts und des Präsidialrates zu besetzen und die zweite Stelle mit dem Beigeladenen.
Am ... November 2014 hat der Kläger Widerspruch gegen die getroffene Auswahlentscheidung eingelegt, über den bislang nicht entschieden wurde. Gleichzeitig hat der Antragsteller bei Gericht im Rahmen eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zuletzt, das heißt nach Rücknahme eines parallel gerichteten Antrags hinsichtlich der weiteren zu besetzenden Stelle (M 5 E 14.4947) sinngemäß beantragt,
dem Antragsgegner aufzugeben, es zu unterlassen, die Stelle eines Vorsitzenden Richters am Bayerischen Landessozialgericht gemäß der Stellenausschreibung vom ... Februar 2014 (AllMBl Nr. ...) mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers rechtskräftig entschieden wurde.
Zum Anforderungsprofil eines Vorsitzenden Richters der zweiten Instanz gehöre - abgeleitet aus dem Erfordernis der Führung eines Senates neben der ausgiebigen Erfahrung in zentralen Rechtsgebieten der Sozialgerichtsbarkeit, Führungs- und Sachkompetenz - vor allem in Bezug auf die Zusammenarbeit in Kollegialspruchkörpern, organisatorische Kompetenz insoweit und Verhandlungsgeschick und Entscheidungsstärke - auch in Bezug auf die Besonderheiten in der zweiten Instanz sowie senatsinterne Durchsetzungsfähigkeit. Das der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Anforderungsprofil bedürfe in dieser Hinsicht zumindest einer inhaltlichen Füllung und Zuspitzung, die es überhaupt erst möglich mache, die Bestenauslese durchzuführen. Unter Heranziehung des Werdeganges des Beigeladenen fehle es bei ihm an richterlichen Tätigkeiten, aus denen die ihm in seinen Beurteilungen zuerkannte Eignung als Vorsitzender Richter am Landessozialgericht abgeleitet werden könnte. Dies gelte insbesondere in Bezug auf die Anforderungen im Prozessrecht, für die im Rahmen einer ministeriellen Tätigkeit bzw. einer Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Bundesverfassungsgericht keine relevanten Aufschlüsse gegeben werden könnten. In der direkten Konkurrenz zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen hätte außerdem der Zeitraum der Tätigkeit als Instanzrichter im Sinne eines Differenzierungskriteriums zwischen geeigneten Bewerbern herangezogen werden müssen. Eine solche Vorgehensweise hätte dazu führen müssen, dass die Aussagekraft der dem Beigeladenen zuerkannten 15 Punkte im Gesamturteil geringer einzuschätzen sei, als die aus einer Richtertätigkeit am Landessozialgericht abgeleiteten 14 Punkte des Antragstellers. Noch mehr gelte dies für das Kriterium der Verwendungseignung als Vorsitzender Richter in der zweiten Instanz.
Demgegenüber hat das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration mit Schriftsatz vom
den Antrag abzulehnen.
Die Anforderungen an Vorsitzende Richter am Landessozialgericht ergäben sich ohne weiteres aus dem Gesetz sowie der Rechtsprechung, so dass es eines zusätzlichen Anforderungsprofils für die Vergabe der zu besetzenden Stelle nicht bedürfe. Im Rahmen der Auswahlentscheidung habe man sich nicht darauf beschränkt, lediglich die reinen Punktwerte im Gesamturteil der dienstlichen Beurteilungen zu vergleichen, sondern man habe die Beurteilungen an den Anforderungen des zu besetzenden Amtes gemessen, wobei hier entscheidend auf die allgemeine Sach- und Rechtskenntnis, auf Führungsqualitäten und Verhandlungsgeschick abzustellen sei. Dabei habe der Beigeladene durch seine verschiedenen ministeriellen Leitungsaufgaben im Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration sowie durch seine außerordentlich gut bewerteten Tätigkeiten als wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Revisionsinstanz der Sozialgerichtsbarkeit und beim Bundesverfassungsgericht in vielfältigen Bereichen des Sozialrechtes Kenntnisse und Erfahrungen erworben, die die behauptete geringere Prozesserfahrung in jedem Fall aufwiegten. In diesen Funktionen seien ihm in einem mit einer richterlichen Tätigkeit - auch in der zweiten Instanz - mindestens vergleichbaren Umfang Urteilsvermögen, Verhandlungsgeschick und Entscheidungsstärke abverlangt worden. Schließlich verfüge der Beigeladene ausweislich seiner Beurteilung über eine herausragende Teamfähigkeit und Führungsbefähigung. Der Beigeladene habe deshalb bei wertender Betrachtung einen Leistungsvorsprung gegenüber dem Antragsteller, so dass ihm bei der Besetzung der streitgegenständlichen Stelle der Vorzug zu geben sei.
Auf Nachfrage des Gerichts hat die Präsidentin des Bayerischen Landessozialgerichts mit Schreiben vom 5. Februar 2015 mitgeteilt, dass es für die Beurteilung der Richter in der Sozialgerichtsbarkeit keine Vorgabe zur Vergabe von Spitzenbeurteilungen mit 15 oder 16 Punkten gäbe. Allerdings sei die Freiheit des Beurteilenden/der Beurteilenden am Bayerischen Landessozialgericht, den gesamten Beurteilungsrahmen auszuschöpfen, durch den Umstand eingeschränkt, dass Richterinnen und Richter auf Lebenszeit in der Besoldungsgruppe R 2 lediglich einmal, und zwar zu dem auf die erstmalige Berufung in ein Amt dieser Besoldungsgruppe folgenden Beurteilungsstichtag, zu beurteilen seien. Das tatsächliche Beurteilungsniveau liege auch angesichts der Kürze des Beurteilungszeitraumes bei 12 Punkten. Wegen des Fachsenateprinzips könne sich die herausragende Leistung des Richters im Vergleich zu anderen Berichterstattern erst mit zunehmender Erfahrung erweisen. Im Zusammenhang mit einer Anlassbeurteilung das Gesamturteil der Regelbeurteilung nach wenigen Jahren um drei bis vier Punkte anzuheben, verbiete sich aus Plausibilitätsgründen. Die Punktevergabe orientiere sich an der konkreten Vergleichsgruppe der Richterinnen und Richter des Bayerischen Landessozialgerichts in der Besoldungsgruppe R 2 und zwar unabhängig davon, ob alle Angehörigen dieser Vergleichsgruppe oder nur einzelne Richterinnen und Richter zu beurteilen seien. Eine Orientierung an anderen Vergleichsgruppen - etwa aus dem Bereich der Beamten des höheren Dienstes oder Richter anderer Gerichtsbarkeiten - könne nicht erfolgen, weil Binnenstruktur und Punkteniveau dieser Vergleichsgruppen nicht bekannt seien. Wäre die Beurteilung eine abstrakte, von der konkreten Vergleichsgruppe losgelöste, Leistungseinschätzung, wäre der Antragsteller - der das höchste Leistungsniveau seiner Besoldungsgruppe erreicht habe - mit 15 Punkten zu bewerten.
Der mit Beschluss vom 26. November 2014
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die beigezogenen Behördenakten verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg.
1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, das heißt ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, das heißt die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Der Antragsteller hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.
2. Ein Anordnungsgrund ist vorliegend zu bejahen, da der vom Antragsteller angestrebte Dienstposten eines Vorsitzenden Richters am Bayerischen Landessozialgericht ausweislich der Mitteilung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom ... Oktober 2014 mit dem Beigeladenen besetzt werden soll. Nach herrschender Auffassung in der Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - NVwZ 2011, 358 und
3. Der Antragsteller hat auch einen darauf gerichteten Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner die umstrittene Stelle nicht mit dem Beigeladenen besetzt, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.
a) Einen Rechtsanspruch auf die Übertragung der streitgegenständlichen Stelle hat der Antragsteller allerdings nicht. Ein solcher lässt sich nach herrschender Rechtsprechung nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten, die sich auf das vom Beamten bekleidete Amt beschränkt und damit amtsbezogen ist. Der Antragsteller hat aber einen Bewerbungsverfahrensanspruch, das heißt einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Dienstposten unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG), Art. 94 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung für den Freistaat Bayern (BV), § 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) normierten Leistungsgrundsatzes (hier i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Bayerisches Richtergesetz - BayRiG) vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt (vgl. BVerfG, B. v. 26.11.2010, NVwZ 2011, 746, 748 und B. v. 8.10.2007
Anhand dieser Vorgaben hat der Dienstherr unter mehreren Bewerbern den am besten Geeigneten ausfindig zu machen. Diese Vorgaben dienen zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamten- bzw. Richterstellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Beamten bzw. Richters an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Ein Bewerber hat daher einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, U. v. 25.8.1988 - 2 C 28/85 - juris; BayVGH, B. v. 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - BayVBl 2011, 565; VG München, B. v. 24.10.2012 - M 5 E 12.2637 - juris). Aus der Verletzung dieses Anspruches folgt zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder auf Vergabe des begehrten Dienstpostens. Der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, B. v. 26.11.2010, a. a. O.).
b) Das im vorliegenden Fall durchgeführte Auswahlverfahren lässt nicht in hinreichender Weise erkennen, dass die Vorgaben des Leistungsgrundsatzes in einer die Prognose rechtfertigenden Weise eingehalten wären, dass der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird.
aa) Die Vorgaben des Leistungsgrundsatzes sind auf die vorliegende Konkurrenzsituation zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen anwendbar. Die mit R 3 bewertete Stelle eines Vorsitzenden Richters am Bayerischen Landessozialgericht stellt für beide Bewerber - unabhängig von ihrer unterschiedlichen Laufbahngruppe - ein Beförderungsamt dar, bei dessen Vergabe die Regeln der Bestenauslese zu beachten sind.
bb) Zweifelhaft ist insoweit aber schon, ob der Leistungsvergleich zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen auf einer hinreichend tragfähigen Grundlage vergleichbarer Beurteilungen erfolgt ist.
Im Rahmen eines Auswahlverfahrens, bei dem es um die „Klärung einer Wettbewerbssituation“ geht, ist zur Wahrung der Chancengleichheit der Bewerber ein inhaltlicher Vergleich von dienstlichen Beurteilungen nur zulässig, wenn er sich im Wesentlichen auf die gleichen Beurteilungszeiträume und die gleichen Beurteilungsstichtage erstreckt. Im Fall des Antragstellers endet der Beurteilungszeitraum der herangezogenen außerordentlichen Beurteilung am ... Februar 2014, während die zum Leistungsvergleich herangezogene periodische Beurteilung des Beigeladenen einen Beurteilungszeitraum abdeckt, der zum 28. Februar 2013 endet. Es ist fraglich, ob eine solche Divergenz der Beurteilungsstichtage, die dazu führt, dass die letzten 12 Monate der Tätigkeit des Beigeladenen im Leistungsvergleich mit dem Antragsteller ausgeblendet werden, noch eine tragfähige Grundlage für einen Leistungsvergleich in einem Auswahlverfahren bildet (vgl. hierzu BVerwG, B. v 3.2.2015 - 1 WDS-VR 2/14 - juris, Rn. 38/42 unter Hinweis auf B. v. 12.4.2013 - 1 WDS-VR 1.13 - juris, Rn. 40, wo bereits eine Divergenz von 8 Monaten als für einen Leistungsvergleich unzureichend angesehen wurde; a.A. BayVGH, B. v. 3.2.2015 - 3 CE 14.2848 - juris, wo eine Divergenz der Beurteilungszeiträume von 17 Monaten unbeanstandet blieb).
cc) Bei der weiteren Überprüfung, ob die Vorgaben des Leistungsgrundsatzes eingehalten sind, ist auf die maßgeblichen Erwägungen des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration abzustellen, die im dortigen Auswahlvermerk vom ... Juni 2014 sowie im Vermerk über die Aussprache des Präsidialrates mit der Ministerin vom ... August 2014 niedergelegt sind. Danach wurde entscheidend auf einen Vergleich der vorliegenden dienstlichen Beurteilungen abgestellt, nämlich auf die außerordentliche dienstliche Beurteilung des Antragstellers für den Zeitraum 1. März 2010 - 28. Februar 2014 mit einem Gesamturteil von 14 Punkten einerseits und die periodische Beurteilung des Beigeladenen für den Zeitraum 1. März 2010 - 28. Februar 2013 mit einem Gesamturteil von 15 Punkten andererseits. Für eine Berücksichtigung des Antragstellers bliebe kein Raum, da dieser im Gesamturteil eindeutig ungünstiger beurteilt sei.
Des Weiteren erfolgten Ausführungen zu der seitens des Präsidialrates angeführten wesentlich geringeren richterlichen Erfahrung des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller, die das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration allerdings durch die bisher vom Beigeladenen wahrgenommenen Tätigkeiten und die hierbei erbrachten Leistungen als aufgewogen ansah. Entscheidend für die Prognose des Antragsgegners, welcher Bewerber die Anforderungen der zu besetzenden Stelle am besten erfüllt, blieb daher die bereits aufgezeigte Differenz im Gesamturteil der genannten Beurteilungen.
Allerdings bestehen auch unter Berücksichtigung des nur dem Dienstherren vorbehaltenen Aktes wertender Erkenntnis bei der Prognoseentscheidung, welcher Bewerber den Anforderungen des höheren Richteramtes am besten gerecht wird, erhebliche Zweifel daran, dass diese Differenz im Gesamturteil der dienstlichen Beurteilungen den vom Antragsgegner angenommenen Leistungsvorsprung des Beigeladenen trägt.
Zum einen wurde nicht berücksichtigt, dass die genannten Beurteilungen nicht ohne weiteres miteinander verglichen werden dürfen. Dienstliche Beurteilungen haben stets die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eines Beamten bzw. Richters im Vergleich zu den anderen Beamten bzw. Richtern derselben Laufbahn- und Besoldungsgruppe abzubilden. Die Beurteilung des Antragstellers erfolgte daher im Leistungsvergleich mit anderen Richtern der Besoldungsgruppe R 2, die des Beigeladenen im Leistungsvergleich mit anderen Beamten der Besoldungsgruppe A 16. Die so an unterschiedlichen Vergleichsgruppen orientierten Beurteilungen sind für einen Leistungsvergleich nur sehr eingeschränkt geeignet (vgl. bereits VG München, B. v. 25.1.2005 - M 5 E 04.6321 - juris, Rn. 28 für einen vergleichbaren Fall). Der Antragsgegner hat in seinen Auswahlüberlegungen diesen unterschiedlichen Ausgangspunkt für das Zustandekommen der jeweiligen dienstlichen Beurteilungen im Rahmen des Leistungsvergleiches nicht thematisiert, sondern ist ohne Weiteres davon ausgegangen, dass der Beigeladene aufgrund seines besseren Gesamturteils als leistungsstärker einzustufen ist. Insofern bestehen erhebliche Zweifel, ob die getroffene Auswahlentscheidung allgemein gültigen Bewertungsmaßstäben entspricht.
Die weiteren Überlegungen der Auswahlentscheidung des Antragsgegners setzen sich zwar mit der vom Präsidialrat angführten, erheblich größeren richterlichen Erfahrung des Antragstellers - insbesondere im prozessualen Bereich - auseinander und kommen letztendlich zu dem Ergebnis, dass der Beigeladene diesen Vorsprung des Antragstellers durch die von ihm gesammelten und entsprechend bewerteten Erfahrungen in anderen Tätigkeitsgebieten kompensieren könne. Allerdings werden diese Überlegungen stets vor dem Hintergrund angestellt, dass der Beigeladene schon aufgrund des Gesamturteils seiner dienstlichen Beurteilung leistungsstärker sei, ohne darzulegen, inwieweit ein Leistungsvergleich in der gegebenen Konstellation unterschiedlicher Laufbahngruppen möglich bzw. wie dieser - gemessen an den Anforderungen der zu besetzenden Stelle - vorzunehmen ist.
Zum anderen bestehen auch ganz erhebliche Bedenken an der getroffenen Einschätzung des Antragsgegners, der Beigeladene sei leistungsstärker als der Antragsteller, aufgrund der vom Gericht eingeholten Stellungnahme vom 5. Februar 2015 der Präsidentin des Bayerischen Landessozialgerichts als zuständige Beurteilerin der dortigen Richter.
In der genannten Stellungnahme wird nämlich zum Zustandekommen der dienstlichen Beurteilungen der Sozialrichter ausgeführt, dass es keine Vorgaben zur Vergabe von Spitzenprädikaten von 15 oder 16 Punkten im Gesamturteil gebe. Die Punktevergabe bei Beurteilungen von Richterinnen und Richtern der Besoldungsgruppe R 2 hätte sich an der Gruppe eben dieser Richterinnen und Richter als Vergleichsgruppe zu orientieren. Abschließend wird ausgeführt, dass der Antragsteller - der das höchste Leistungsniveau seiner Besoldungsgruppe erreicht habe - dann, wenn die Beurteilung eine abstrakte, von der konkreten Vergleichsgruppe losgelöste Leistungseinschätzung wäre, mit 15 Punkten zu bewerten wäre.
Die zuletzt getroffene Aussage wirft in mehrerlei Hinsicht Fragen auf. Zunächst ist nicht ersichtlich, weshalb eine Leistungseinschätzung losgelöst von der Vergleichsgruppe (die ja nach den vorangehenden Ausführungen der Beurteilerin zutreffend als maßgeblicher Bezug für die Leistungsbewertung zu sehen ist) angestellt wird. Weiter ist nicht ersichtlich, warum der Antragsteller - wenn er das höchste Leistungsniveau seiner Besoldungsgruppe erreicht hat - tatsächlich mit 14 Punkten bewertet wurde und - losgelöst von der Vergleichsgruppe - mit 15 Punkten zu bewerten gewesen wäre. Nachdem seitens der Beurteilerin bereits in ihrem Besetzungsvorschlag vom ... Mai 2014 (dort S. 3) darauf hingewiesen wurde, dass auch für herausragende Richterpersönlichkeiten bislang allenfalls 14 Punkte vergeben worden seien und auch der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren bestätigt hat, dass Richterinnen und Richter in der Sozialgerichtsbarkeit seit dem Jahr 2000 mit einem Gesamturteil von maximal 14 Punkten beurteilt wurden (s. Schriftsatz des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 23.1.2015, dort S. 3), liegt die Annahme nahe, dass für den Bereich der Richterinnen und Richter der Sozialgerichtsbarkeit der Beurteilungsrahmen nur verkürzt angewandt werde. Dieses würde in Konkurrenzsituationen - wie der vorliegenden - dazu führen, dass auch ein leistungsmäßig herausragender Richter gegenüber einem Mitbewerber eines anderen Geschäftsbereiches, bei dem der Beurteilungsrahmen voll ausgeschöpft wird (vgl. hierzu die für den Beigeladenen einschlägige Vorgabe zu einer weitestgehenden Ausschöpfung des Beurteilungsrahmens in Ziff. 1.3 der Richtlinien über die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
dd) Da im Hinblick auf die Beurteilungspraxis innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit - wie vorstehend ausgeführt - weitergehender Aufklärungsbedarf besteht, dem im Hauptsacheverfahren nachzukommen ist, und erhebliche Bedenken gegen die getroffene Auswahlentscheidung bestehen, wobei es möglich erscheint, dass bei einer rechtsfehlerfrei getroffenen Auswahlentscheidung der Antragsteller zu berücksichtigen wäre, war dem Antrag stattzugeben.
4. Der Antragsgegner hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst, da es nicht gerechtfertigt ist, sie der unterliegenden Partei oder der Staatskasse aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), denn der Beigeladene hat sich bisher nicht am Verfahren beteiligt, insbesondere keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt (Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Rn. 17 zu § 162).
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.