I.
Der Antragsteller begehrt die vorläufige Zulassung zum Bachelor-Studiengang Sportwissenschaft.
Der … geborene Antragsteller bewarb sich am … Juli 2017 für den Bachelor-Studiengang Sportwissenschaft. Mit E-Mail vom 27. Juli 2017 lud ihn der Antragsgegner zu einem Auswahlgespräch am ... August 2017 ein. Wegen des Gesprächsinhalts wird auf die Behördenakten verwiesen.
Mit Bescheid vom 8. August 2017 lehnte der Antragsgegner die Zulassung zum begehrten Studiengang ab. Er begründete den Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Antragsteller die im Eignungsfeststellungsverfahren erforderliche Mindestpunktzahl nicht erreicht habe.
Mit Schreiben vom … August 2017, eingegangen beim Antragsgegner am 24. August 2017, erhob der Antragsteller Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 8. August 2017, da sich ihm der Grund der Entscheidung nicht erschließe. Mit Schreiben vom ... September 2017 zeigte der Bevollmächtigte des Antragstellers die Vertretung an und legte ebenfalls Widerspruch ein.
Mit Telefax vom … November 2017 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers bei Gericht, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur verpflichten, den Antragsteller im Studiengang Sportwissenschaften Bachelor zum Wintersemester 2017/2018 im ersten Fachsemester beim Antragsgegner vorläufig zuzulassen.
Der Bevollmächtigte begründete den Antrag im Wesentlichen damit, dass Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz -GGdas Recht gewährleiste, seine Ausbildungsstätte frei zu wählen. Danach stehe jedem Studienbewerber ein verfassungsmäßig gewährleistetes Recht auf Zulassung zu einem Hochschulstudium seiner Wahl und an einem von ihm zu bestimmenden Ort zu. Zwar stehe dieser Anspruch als Teilhaberecht unter dem Vorbehalt des Möglichen, jedoch seien Zulassungsbeschränkungen nur unter strengen formellen und materiellen Voraussetzungen statthaft. Die Satzung über die Eignungsfeststellung sei rechtswidrig, weil nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts eine Zulassung im Bachelorstudiengang auch im Rahmen einer Wartezeitquote möglich sein müsse. Während für die weiterführenden Masterstudiengänge auch weitere Zugangskriterien wie etwa eine Eignungsprüfung oder das Erreichen einer Mindestnote möglich seien, gelte dies für Bachelorstudiengänge gerade nicht. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Satzung bestehe keine Zugangsbegrenzung, so dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nachweisen könne. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Schriftsatz verwiesen.
Mit Telefax vom 4. Dezember 2017 beantragte er Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.
Er begründete ihn im Wesentlichen damit, dass Eignungsfeststellungsverfahren nach Art. 44 Abs. 1 und Abs. 4 des Bayerischen Hochschulgesetzes -BayHSchGi.V.m. § 34 der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen -QualVzulässig seien. Die Satzung über die Eignungsfeststellung für den Bachelorstudiengang Sportwissenschaften entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Es gebe keine Verpflichtung für eine Wartequote. Unklar sei, auf welche Rechtsprechung sich der Bevollmächtigte beziehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtssowie die beigezogene Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder wenn andere Gründe vorliegen. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung -ZPO-.
1. Vorliegend fehlt es an einem Anordnungsanspruch, da der Antragsteller keinen Anspruch auf Zulassung zum Bachelor-Studiengang Sportwissenschaft hat.
Nach Art. 44 BayHSchG ist für das Studium in bestimmten Studiengängen neben oder anstelle der allgemeinen Qualifikationsvoraussetzungen oder der Hochschulzugangsberechtigung ein Eignungsfeststellungsverfahren zulässig. Der Antragsgegner hat aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG i.V.m. Art. 51 BayHSchG sowie Art. 44 Abs. 4 BayHSchG i.V.m. § 34 QualV Satzungen erlassen, in denen die Qualifikationsvoraussetzungen für ein Bachelor-Studium festgelegt sind. Die TUM hat für den streitgegenständlichen Bachelor-Studiengang die Satzung über die Eignungsfeststellung für den Bachelor-Studiengang Sportwissenschaft -EFSvom 19. Mai 2014 erlassen.
Diese Satzung ist weder nichtig bzw. teilnichtig noch erfüllt der Antragsteller die in ihr geregelten Voraussetzungen für eine Zulassung zum Studium.
a) Gründe für eine Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit der Satzung sind nicht ersichtlich.
(1) Nach Art. 44 Abs. 4 BayHSchG kann die Hochschule neben den allgemeinen Qualifikationsvoraussetzungen und der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung den Nachweis der Eignung in einem Eignungsfeststellungsverfahren verlangen, wenn das betreffende Studium besondere qualitative Anforderungen stellt, die jeweils zu begründen sind. Der Bachelor-Studiengang Sportwissenschaft hat - wie in der Anlage 1 zur EFS beschrieben ist - ein besonderes Studiengangprofil. Der Studiengang verfügt über eine klare Ausrichtung, bei dem die sportpraktischen/methodischen Veranstaltungen nicht mehr im Vordergrund stehen. Die inhaltliche Ausgestaltung unterscheidet sich deutlich von den bisherigen Studien- und Prüfungsordnungen zu Diplom/Bachelor in der Sportwissenschaft. Im Studiengang werden von einem hohen mathematischen Niveau ausgehend forschungsrelevante und wirtschaftliche Themen erarbeitet. Es ist anzunehmen, dass fehlende mathematische Kenntnisse das Erreichen der Lernziele verhindern. Sehr gute naturwissenschaftliche Kenntnisse in mindestens einer Naturwissenschaft sind notwendig, um bei der ganzheitlichen Betrachtung des Anpassungsprozesses des menschlichen Körpers auf ein adäquates Grundverständnis zurückgreifen zu können. Auf die weiteren zutreffenden Ausführungen in der Anlage 1 der EFS wird verwiesen; es liegen besondere Anforderungen vor. Dem entsprechen die in § 1 Abs. 2 Satz 2 EFS geforderten studiengangspezifischen Begabungen in den Bereichen Mathematik und Naturwissenschaften und im Handlungsfeld Sport, die durch das Eignungsfeststellungsverfahren nachgewiesen werden sollen.
(2) Dem entspricht auch die Satzung. In Einklang mit dem Studiengangprofil werden neben der Hochschulzugangsberechtigung die Einzelnoten in den Fächern Mathematik, Sport und der besten fortgeführten Naturwissenschaft, die in den letzten vier Halbjahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung erworben wurden, herangezogen (vgl. § 5 Abs. 1 EFS).
(3) Die Satzung ist auch nicht deshalb nichtig, weil sie keine Wartezeitquote enthält und deshalb ein Verstoß gegen das durch Art. 12 GG garantierte Teilhaberecht des Antragstellers vorläge. Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, U.v. 19.12.2017 - 1 BvL 3/14, 1 BvL 41 BvL 4/14 - juris Rn. 218), der sich das das Gericht anschließt, ist die Bildung einer Wartezeitquote zwar an sich verfassungsrechtlich zulässig. Sie ist jedoch nicht verfassungsrechtlich geboten:
„Der Gesetzgeber ist auch nicht etwa von Verfassungs wegen verpflichtet, in Gestalt der Wartezeitquote einen zusätzlichen Kompensationsmechanismus vorzusehen, der die hohen Zugangshürden in der Abiturbestenquote sowie aufgrund der maßgeblichen Berücksichtigung des Grades der Hochschulberechtigung im Auswahlverfahren über die Wartezeitquote ausgleicht […]. Er kann im Rahmen seiner Gestaltungsbefugnis vielmehr auch ganz auf Zulassung nach Wartezeit verzichten. Aus verfassungsrechtlicher Sicht muss nicht jeder grundsätzlich hochschulreife Bewerber den Anspruch auf Zulassung zu seinem Wunschstudium tatsächlich realisieren können. Der grundrechtliche Teilhabeanspruch erfordert bei der Bewerberauswahl im Rahmen der Studienplatzvergabe allein die zwingende Berücksichtigung der Eignung für das Studium und - soweit prognostizierbar - den Beruf, zu deren möglich vollständiger Erfassung die für die Auswahlentscheidung herangezogenen Kriterien geeignet sein müssen.“
Für die auf Grundlage des BayHSchG und der QualV erlassene Satzung kann nichts anderes gelten. Auch der Antragsgegner war aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht verpflichtet, das Studium über die Eignungsfeststellung hinaus über eine Wartezeitquote zugänglich zu machen.
b) Auch das durchgeführte Eignungsfeststellungsverfahren ist nach Aktenlage frei von Mängeln. Nach der EFS besteht das Eignungsfeststellungsverfahren aus zwei Stufen, wobei Grundlage der ersten Stufe die Hochschulzugangsberechtigung (HZB) ist, die grundsätzlich durch die Allgemeine Hochschulreife nachgewiesen wird.
(1) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EFS werden in der ersten Stufe des Eignungsfeststellungsverfahrens folgende Kriterien bewertet: Durchschnittsnote der HZB und fachspezifische Einzelnoten.
Die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung wird nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 EFS in HZB-Punkten auf einer Skala von 0-100 umgerechnet, wobei 0 die schlechteste denkbare und 100 die bestmögliche Bewertung darstellt. Die Hochschulzugangsberechtigung (Durchschnittsnote 3,7) wurde nach der Umrechnungsformel in Anlage 2 der EFS korrekt mit 46 Punkten in das Verfahren eingestellt (Punkte = 120 - 20 * Note, im konkreten Fall: 120 - 20 * 3,7= 46). Auch die Summe der Einzelnoten wurde § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 der EFS entsprechend gewichtet und nach der Umrechnungsformel in Anlage 2 der EFS korrekt mit 45 Punkten in das Verfahren eingestellt (Punkte = 10 + 6 * Punktewert, Einzelnoten: Mathematik 6 Punkte, Sport 5 Punkte, Biologie 6 Punkte; Gewichtung Mathematik dreifach, Sport zweifach, Biologie zweifach = 45 Punkte).
Die Gesamtbewertung wurde gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 4 EFS aus der Summe der mit 0,5 multiplizierten HZB-Punkte und der mit 0,5 multiplizierten Punkte aus den Einzelnoten gebildet und aufgerundet (46/2 + 45/2= 45,5). Der Antragsteller wurde nach § 5 Abs. 3, Abs. 4 EFS zur zweiten Stufe zugelassen.
(2) Auch die Durchführung und Bewertung der zweiten Stufe des Eignungsfeststellungsverfahrens (§ 6 der Satzung) ist nicht zu beanstanden.
Der Antragsteller erzielte hier 44 Punkte.
Prüfungsnoten dürfen nicht isoliert gesehen werden, sondern stehen in einem Bezugssystem, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird; die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zu Grunde liegen, lassen sich nicht regelhaft erfassen (BVerwG v. 9.12.1992 - 6 C 3/92 - juris Rn 30). Eine umfassende gerichtliche Kontrolle einer Prüfungsentscheidung würde zu einer Verzerrung der Maßstäbe führen (z.B. BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34 - juris Rn. 52). Dieser prüfungsspezifische Bewertungsspielraum erstreckt sich insbesondere auch auf die Notenvergabe bei mündlichen Prüfungen. Gerade hier muss der Prüfer bei seinem wertenden Urteil auch den persönlichen Eindruck, den er im Rahmen der Prüfung gewonnen hat, zugrunde legen können. Er kann keine starren Bewertungsschemata verwenden, da jede mündliche Prüfung für sich einen individuellen Ablauf hat. Insofern ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn sich die Note aus einer Gesamtschau der im Rahmen der mündlichen Prüfung gezeigten Leistung ergibt. Die gleichmäßige Beurteilung ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt wird (BVerfG, B. v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34 - juris Rn. 52). Gegenstände des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraumes sind insbesondere die Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert ist, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 14.7.1999 - 6 C 20.98 - BVerwGE 109, 211; B.v. 8.3.2012 - 6 B 36/11 - NJW 2012, 2054; BayVGH, B.v. 3.2.2014 - 7 ZB 13.2221 - juris).
Im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG müssen jedoch auch Prüfungsentscheidungen einer gerichtlichen Kontrolle zugeführt werden können. Diese erstreckt sich aber (nur) darauf, ob das Verfahren fehlerfrei durchgeführt wurde, ob die Prüfungsbehörde anzuwendendes Recht verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe verletzt hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen bzw. die Bewertung willkürlich ist (BVerwG, U.v. 9.12.1992 - 6 C 3/92 - BVerwGE 91, 262, Rn 24). In diesem Rahmen muss das Gericht Einwänden gegen die der Bewertung der Prüfer zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen nachgehen. Ist dieser Rahmen nicht überschritten, so hält sich die Bewertung im Rahmen des den Prüfern verbleibenden und vom Gericht nicht überprüfbaren Bewertungsspielraums, in den die Gerichte - wie ausgeführt - grundsätzlich nicht eindringen dürfen (vgl. BVerwG, B.v. 13.5.2004 - 6 B 25/04 - NVwZ 2004, 1375).
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist die Bewertung der vom Kläger in dem Auswahlgespräch zur Eignungsfeststellung erbrachten Leistung nicht zu beanstanden. Verfahrensfehler bei der Durchführung des Auswahlgesprächs bzw. Bewertungsfehler wurden nicht vorgetragen und sind darüber hinaus auch nicht ersichtlich.
Damit ergeben sich als Gesamtbewertung gemäß § 6 Abs. 2 und 3 Satz 1 der EFS insgesamt 45 Punkte (45 Punkte... 0,40 + 42 Punkte ... 0,30 + 42 Punkte ... 0,30 = 44 Punkte; HZB: 46 Punkte + Auswahlgespräch 44 Punkte= 90 Punkte /2 = 45 Punkte).
Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 EFS ist die Eignung festgestellt, wenn die nach § 6 Abs. 3 EFS gebildete Gesamtbewertung bei 70 Punkten oder höher liegt. Wer eine Gesamtbewertung von 69 oder weniger erzielt, erhält nach § 6 Abs. 5 EFS einen Ablehnungsbescheid. Mit einer Gesamtbewertung von 45 Punkten ist der Kläger nicht geeignet. Der Antragsgegner durfte dem Antragsteller daher gemäß Art. 46 Nr. 1 i.V.m. Art. 44 Abs. 4 BayHSchG keinen Studienplatz anbieten.
2. Nach alledem war der Antrag mit der Rechtsfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog.