Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Aug. 2016 - M 3 E 16.18081

published on 30/08/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Aug. 2016 - M 3 E 16.18081
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragspartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragspartei beantragt beim Verwaltungsgericht München,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie an einem Vergabeverfahren um freie Studienplätze an der Ludwig-Maximilians-Universität München zu beteiligen und auf einen Studienplatz nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2016 im 5. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin vorläufig zuzulassen, sofern nach den Vergabekriterien des Gerichts ein freier Studienplatz auf die Antragspartei entfällt.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Es sei kein Zulassungsanspruch glaubhaft gemacht worden. Die Kapazität im Studiengang Humanmedizin, 2. Studienabschnitt, sei überbucht. In den ersten beiden streitgegenständlichen zulassungsbeschränkten Semestern des 2. Studienabschnitts des Studiengangs Humanmedizin seien 495 Studierende immatrikuliert. Darunter befänden sich elf beurlaubte Studierende, von denen sechs bereits länger als ein Semester beurlaubt worden seien. Auch wenn diese vom tatsächlichen Studierendenbestand abgezogen würden, werde die gesamte zur Verfügung stehende Kapazität von 478 Studienplätzen überschritten. Es stünden keine weiteren Studienplätze in den ersten beiden klinischen Semestern zur Verfügung.

Die Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU) hat in § 1 Abs. 1 ihrer Satzung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die im Studienjahr 2015/2016 als Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie in höhere Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2015/2016) vom 13. Juli 2015 in Verbindung mit der Anlage für das 1. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin, 2. Studienabschnitt, für das Wintersemester 2015/2016 und für das Sommersemester 2016 jeweils 239 Studienplätze festgesetzt.

Gemäß Ziffer 1. Satz 3 der Zielvereinbarung zur vorübergehenden Erhöhung der Studienanfängerzahlen Humanmedizin für die Absolventen der doppelten Abiturjahrgänge zwischen dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst und der Ludwig-Maximilians-Universität München/Medizinische Fakultät und dem Klinikum der Universität München (LMU) sowie der Technischen Universität München/Fakultät für Medizin und dem Klinikum rechts der Isar (TUM) in der Fassung des 1. Nachtrags nehmen die LMU und die TUM exklusiv für die drei Kohorten in den Studienjahren 2013, 2014 und 2015 (Wintersemester und darauffolgendes Sommersemester) 45 (LMU) bzw. 30 (TUM) Studierende in den 2. Studienabschnitt auf.

Bei seiner Überprüfung der für das Wintersemester 2015/2016 festgesetzten Zulassungszahl in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf Zulassung zum Studiengang Humanmedizin, 2. Studienabschnitt, zum Wintersemester 2015/2016 hat das Gericht eine jährliche Aufnahmekapazität von - gerundet - 430 Studienplätzen als patientenbezogene Kapazität festgestellt, so dass das Gericht zuzüglich der letztmals für das Studienjahr 2015 aufzunehmenden 45 Studierenden für den 2. Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin eine jährliche Aufnahmekapazität von 475 Studierenden festgestellt hat, die mit den von der LMU in der Zulassungszahlsatzung festgesetzten insgesamt 478 Studienplätzen sogar überschritten wird (z. B. VG München, B. v. 16.2.2016 - M 3 E 15.18338 - ). Im Beschwerdeverfahren hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die vom VG München festgestellte Zulassungszahl nicht korrigiert (BayVGH, B. v. 26.7.2016 - 7 CE 16.10143 u. a. - juris).

Das Gericht hat der Antragspartei am 19. Juli 2016 die Stellungnahme der LMU vom 6. Juli 2016 übersandt, die den Link zu der im Internet bereitgestellten Kapazitätsberechnung für den Studiengang Humanmedizin (2. Studienabschnitt) enthält.

Die Antragspartei nahm hierzu mit Schriftsatz vom 21. Juli 2016 Stellung.

Die LMU verfüge über 35 akademische Lehrkrankenhäuser; es werde daher beantragt, der LMU aufzugeben, die Kooperationsvereinbarungen mit sämtlichen akademischen Lehrkrankenhäusern vorzulegen. Nur dadurch könne festgestellt werden, an welchen Einrichtungen Ausbildung außerhalb des Praktischen Jahres stattfinde bzw. ob Verträge geändert worden seien. Eine Stellungnahme der Universität reiche dazu nicht aus. Hierzu wurde auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31.3.2004 - 1 BvR 356.04 - verwiesen.

Weiterhin sei aufzuklären, ob Privatpatienten bei der Kapazitätsberechnung berücksichtigt würden, wie dies bei der Bestimmung der patientenbezogenen Kapazität zu geschehen habe.

Die LMU habe über die Studierendenstatistik hinaus eine um höhergestufte und mehrfach beurlaubte Studierende bereinigte Belegungsliste vorzulegen.

Nach den jeweiligen Studierendenstatistiken waren an der LMU im 1. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin, 2. Studienabschnitt, 402 Studierende am 8. Dezember 2015 und 102 Studierende am 21. Juni 2016, insgesamt 504 Studierende immatrikuliert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere den vom Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst überprüften Datensatz für das Studienjahr 2015/2016 Bezug genommen.

II.

Der gestellte Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Regelung nötig erscheint, um den Antragsteller vor bestimmten Nachteilen zu bewahren. Der Antrag ist somit begründet, wenn insbesondere der prozessuale Anspruch auf Sicherung des Hauptsacheanspruchs besteht. Das ist der Fall, wenn der zu sichernde Anspruch des Antragstellers nach den Vorschriften des materiellen Rechts besteht (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO) gemacht wird. Trotzdem gilt auch in Verfahren nach § 123 VwGO der Amtsermittlungsgrundsatz; dieser kann die Anforderungen an die Glaubhaftmachung reduzieren, wenn sich nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ein Anordnungsanspruch aufdrängt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 123 Rn. 24).

Für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds ist grundsätzlich Voraussetzung, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen, ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar ist (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 123 Rn. 26).

Hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs hat das Gericht die widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Für diese Abwägung ist in erster Linie entscheidend, ob die Antragspartei mit einem Erfolg in einem Hauptsacheverfahren rechnen kann. Insbesondere dann, wenn mit einer - sei es auch nur befristeten - Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache bereits vorweggenommen würde, muss der Erfolg in der Hauptsache jedoch nicht nur wahrscheinlich sein, sondern bejaht werden können.

Die Antragspartei hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, d. h. die Dringlichkeit des Begehrens, bereits vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens wenigstens vorläufig zum nächstmöglichen Termin zum Studiengang Humanmedizin (2. Studienabschnitt/Klinik) an der LMU nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2016 zugelassen zu werden.

Die Antragspartei hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen, aber wegen der Effektivität des Rechtsschutzes notwendigerweise eingehenderen Überprüfung der Kapazitätsberechnung (vgl. BVerfG, B. v. 31.3.2004 - 1 BvR 356/04 - ) nicht als überwiegend wahrscheinlich an, dass an der LMU im 1. Fachsemester des 2. Studienabschnitts des Studiengangs Humanmedizin im Sommersemester 2016 noch ein weiterer Studienplatz vorhanden ist, der von der Antragspartei in Anspruch genommen werden könnte.

Das Gericht hat im Rahmen der von ihm von Amts wegen vorgenommenen Überprüfung keine höhere Kapazität für das Studienjahr 2015/2016 als die festgesetzte Kapazität von insgesamt 478 Studienplätzen festgestellt; diese Kapazität ist bereits vollständig erschöpft.

Als kapazitätsdeckend vergeben sind jedenfalls 489 Studienplätze anzuerkennen. Die von der LMU in ihrer Stellungnahme angegebene Zahl von 495 im Studienjahr 2015/2016 insgesamt immatrikulierten Studierenden unterschreitet die Zahl, die sich aus den jeweiligen Studierendenstatistiken ergibt; da sich eine geringere Zahl immatrikulierter Studierender zugunsten derjenigen Studierenden auswirkt, die einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität beanspruchen, legt sie das Gericht seiner Vergleichsberechnung zugrunde. Nach Angabe der LMU sind von diesen 495 Studierenden bereits sechs Studierende länger als ein Semester beurlaubt, so dass nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs diese aus der Zahl der im 1. Fachsemester des streitgegenständlichen Studiengangs immatrikulierten Studierenden herauszurechnen sind. Auch mit der Immatrikulation von 489 Studierenden im 1. Klinischen Fachsemester ist die vorhandene Kapazität jedoch überbucht.

Im Hinblick auf die Ausschöpfung der Ausbildungskapazität ist es unerheblich, wenn die LMU abweichend von den einzelnen Zulassungszahlen im Wintersemester und im Sommersemester jeweils eine gegenüber der festgesetzten Zulassungszahl erhöhte bzw. verringerte Zahl von Studierenden im 1. klinischen Fachsemester immatrikuliert hat. Denn für die Ausschöpfung der Ausbildungskapazität ist allein maßgebend, dass in der Summe beider Vergabetermine die Gesamtzulassungszahl der Studienplätze an Studierende vergeben wird (§ 3 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbs. der Zulassungszahlsatzung; BayVGH, B. v. 5.11.2015 - 7 CE 15.10362 u. a. - juris Rn. 12).

Das Gericht hat im Rahmen seiner - auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bestehenden - Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO) die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung angefordert und der Antragspartei - nebst der von der LMU hierzu abgegebenen Stellungnahme - zugänglich gemacht; das Gericht ist den von der Antragspartei erhobenen Einwänden nachgegangen, diese haben jedoch keine Zweifel an der Richtigkeit der von der LMU vorgenommenen Kapazitätsberechnung begründet.

Die LMU hat von sich aus Stellung genommen zur Zahl der beurlaubten Studierenden und der Zahl der bereits mehrfach im 1. Fachsemester des klinischen Studienabschnitts beurlaubten Studierenden, diese wurden bei der Feststellung der kapazitätsdeckend vergebenen Studienplätze aus der Gesamtzahl der immatrikulierten Studierenden herausgerechnet. Jedoch kommt es nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht anschließt, entgegen der Ansicht der Antragspartei auf die Vorlage einer „Belegungsliste” der im Sommersemester 2016 tatsächlich eingeschriebenen Studierenden nicht an; wenn die LMU - wie hier - glaubhafte Angaben zur Berücksichtigung der mehrfach im 1. klinischen Fachsemester beurlaubten Studierenden gemacht hat, bedarf es keiner weiteren Überprüfung dieser Angaben anhand einer detaillierten (anonymisierten) „Belegungsliste“, deren Nachweisewert ohnehin nicht höher einzuschätzen wäre als die nicht weiter belegte Zahlenangabe (BayVGH, B. v. 7.12.2015 - 7 CE 15.10254 - juris Rn. 18 f.).

Die LMU berücksichtigt bei der Berechnung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität nach Maßgabe des § 54 HZV auch Privatpatienten (vgl. BayVGH, B. v. 5.11.2015 - 7 CE 15.10362 u. a. - juris Rn. 21).

Das Gericht sieht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch keinen Anlass für eine weitere Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich der Anzahl der gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZV bei der Berechnung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität zu berücksichtigenden außeruniversitären Krankenanstalten. Voraussetzung für deren Berücksichtigung ist gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZV die vereinbarungsgemäße und dauerhafte Durchführung von Lehrveranstaltungen für den klinischen Studienabschnitt. Demgegenüber ist die bloße Nennung eines Krankenhauses in einer Liste „akademischer Lehrkrankenhäuser“, sei es auch in Verbindung mit einem Medizin-Studium an der LMU, rechtlich bedeutungslos. Es bestehen keine Bedenken dagegen, „akademische Lehrkrankenhäuser“, die keine Lehrveranstaltungen für den klinischen Teil des Studiengangs durchführen und auch nicht in vertraglichen Beziehungen mit der Universität stehen, nicht in die Berechnung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität einzubeziehen (BayVGH, B. v. 26.7.2016 - 7 CE 16.10126 - juris Rn. 9; VG Köln, B. v. 6.6.2016 - 6 L 861/16 - juris Rn. 27 f.). Ebenso wenig, wie nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs pauschal die Vorlage sämtlicher Dienstverträge wissenschaftlicher Mitarbeiter verlangt werden kann und sich eine solche Ausforschung auch nicht im Rahmen der Amtsermittlung aufdrängt (vgl. BayVGH, B. v. 21.5.2013 - 7 CE 113.10024 - juris Rn. 9), kann allein im Hinblick auf die Bezeichnung einer Reihe von Krankenhäusern als „akademische Lehrkrankenhäuser“ die Angabe der LMU, dass lediglich bei drei außeruniversitären Krankenanstalten die Voraussetzungen für deren Berücksichtigung bei der Berechnung der patientenbezogenen Kapazität vorliegen, in Zweifel gezogen werden.

Das Gericht hat bei seiner von Amts wegen vorgenommenen Überprüfung keine Rechtsfehler der Kapazitätsberechnung festgestellt. Im vorliegenden Berechnungszeitraum hat sich zwar die Ausbildungskapazität des streitgegenständlichen Studiengangs gegenüber dem vorangegangenen Berechnungszeitraum um 20 Studienplätze von 498 auf 478 Studienplätze verringert; diese Reduzierung beruht jedoch nicht auf einer die Kapazität beschränkenden Entscheidung der LMU. Vielmehr ist sowohl die Zahl der Stellen (1016,5) gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben, als auch das von diesen Lehrpersonen erbrachte Gesamtdeputat (5983,5 SWS).

Nahezu unverändert gegenüber dem Vorjahr bleibt die Berechnung der - für die Festsetzung der Kapazität regelmäßig allein maßgeblichen - patientenbezogenen Kapazität (§ 51 Abs. 2 Nr. 4, § 54 Abs. 2 HZV) mit aktuell 429,66, gerundet 430 Studienplätzen gegenüber 430,99, gerundet 431 Studienplätzen im Vorjahr.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat erneut bestätigt, dass die Regelung der patientenbezogenen Einflussfaktoren bei der Berechnung der Aufnahmekapazität für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin unverändert sachgerecht ist (BayVGH, B. v. 26.7.2016 - 7 CE 16.10143 u. a. - juris Rn. 8 unter Bezugnahme auf BayVGH, B. v. 28.7.2014 - 7 CE 14.10038 u. a. - juris Rn. 15 f.).

Eine weitere Aufklärung musste sich dem Gericht nicht aufdrängen. Das Gericht würde nur dann seine Aufklärungspflicht verletzen, wenn die Antrags- oder Klagepartei auf die Vornahme einer bestimmten Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hätte, das Gericht sie aber gleichwohl unterlassen hätte, oder aber, wenn das Gericht eine weitere Sachaufklärung unterlassen hätte, obwohl sie sich ihm auch ohne Hinwirken der Partei hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B. v. 6.3.2015 - 6 B 41/14 - juris Rn. 26). Hingegen gibt es keine fallübergreifende, allgemeingültige Antwort auf die Frage, welchen Vortrag das Verwaltungsgericht vom Studienplatzkläger erwarten darf, bis es in eine Amtsprüfung eintritt oder die Darlegungslast der Hochschule auferlegt; dies hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (BVerwG, B. v. 6.3.2015 - 6 B 41/14 - juris Rn. 30). Das bedeutet aber auch, dass das Gericht zu der bislang unabhängig von der konkreten Fallgestaltung praktizierten, umfassenden Überprüfung der der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde liegenden Kapazitätsberechnung auch unter dem Gesichtspunkt der Gewährung eines dem Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Rechtsschutzes nicht verpflichtet ist. Hinsichtlich der inhaltlichen Nachprüfung von Kapazitätsberechnungen ist es vielmehr verfassungsrechtlich (nur) geboten, dass das Gericht auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von seinem Erkenntnis- und Erfahrungsstand ausgehend die gegebenen Begründungen nachvollzieht, Streitpunkten entsprechend dem Stand der Rechtsprechung und öffentlichen Diskussion nachgeht sowie die Einwände der Prozessbeteiligten würdigt (BVerfG, B. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 - BVerfGE 85, 36, Rn. 77). Das Gericht muss daher die Kapazitätsunterlagen anfordern und der Antragspartei zugänglich machen; dies ist hier geschehen. Darüber hinaus muss das Gericht konkreten Hinweisen der Antragspartei auf eine zu gering berechnete Kapazität nachgehen (vgl. BVerfG, B. v. 31.3.2004 - 1 BvR 356 - BayVBl 2005, 240 Rn. 6); auch dies ist geschehen. Abgesehen davon wäre bei der Würdigung etwa erhobener Einwände im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zu berücksichtigen, dass nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten der Partei die Erschöpfung des Rechtswegs ungeachtet der zu erwartenden Verfahrensdauer in der Hauptsache grundsätzlich zumutbar ist (BVerfG, B. v. 29.6.2016 - 1 BvR 590/15 - juris Rn. 7 f.; BVerfG, B. v. 27.7.2015 - 1 BvR 1560/15 - juris Rn. 4; BVerfG, B. v. 15.10.2015 - 1 BvR 1645/14 - juris Rn. 11).

Da die von der LMU für das Studienjahr 2015/2016 festgesetzte Kapazität von insgesamt 478 Studienplätzen, die sogar um 3 Studienplätze über der berechneten patientenbezogenen Kapazität von 430 Studienplätzen, erhöht um 45 Studienplätze aus der Zielvereinbarung, liegt, mit jedenfalls 489 kapazitätsdeckend vergebenen Studienplätzen vollständig erschöpft ist, war der Antrag auf vorläufige Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität zum klinischen Abschnitt des Studiengangs Humanmedizin zum Sommersemester 2016 abzulehnen.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO

Streitwertfestsetzung: § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 26/07/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe
published on 29/06/2016 00:00

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe I.
published on 06/06/2016 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. 1Gründe 2Der Antrag hat keinen Erfolg. 3I. Der Antragsteller hat zunächst keinen Anspr
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.