I.
Die Antragspartei bewarb sich erfolglos um einen Studienplatz an der Hochschule … (im Folgenden: die Hochschule) im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft für das Sommersemester 2016; die Hochschule lehnte ihre Bewerbung mit dem – mit Rechtsbehelfsbelehrung:versehenen – Bescheid vom 28. Januar 2016 ab. Mit Schreiben vom 4. Februar 2016 beantragten die Bevollmächtigten des Antragstellers bei der Hochschule die Zulassung des Antragstellers zum Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft außerhalb der festgesetzten Kapazität wegen der Nichtauslastung der festgesetzten Kapazität. Die Hochschule hat auch den Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität abgelehnt; über die gegen den Ablehnungsbescheid erhobene Klage (M 3 K 16.2429) ist noch nicht entschieden.
Am 1. März 2016 beantragten die Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht München, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die Antragspartei zum Studium Betriebswirtschaft (Bachelor) an der Hochschule nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2016 im 1. Fachsemester vorläufig zuzulassen, sofern nach den Vergabekriterien des Gerichts ein freier Studienplatz auf die Antragspartei entfällt.
Die Antragspartei begehre ihre vorläufige Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität.
Die Bevollmächtigten begründeten den Antrag mit Schriftsatz vom 13. Juni 2016.
Der Antragsgegner habe die tatsächliche Belegung aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge nach Abschluss des regulären Vergabeverfahrens nachzuweisen. Aus diesem Grund habe die Hochschule eine Belegungsliste der im ersten Fachsemester Immatrikulierten mit Matrikelnummer vorzulegen und darzulegen, ob und wann von den Immatrikulierten erstmals beim Antragsgegner Anträge auf Immatrikulation in welchem Studiengang gestellt worden seien, Anträge auf Beurlaubung gestellt worden seien, wann und wie über diese entschieden worden sei, Anträge auf Exmatrikulation gestellt worden seien, wann und wie über diese entschieden worden sei.
Das Fehlen einer Mitarbeiterübersicht, eines Stellenplans und von Stellennummern verhindere die eindeutige gerichtliche Prüfung der Lehrangebots- und Stellenentwicklung. Die Hochschule habe eine Mitarbeiterliste und einen detaillierten Stellenplan des Fachbereichs vorzulegen.
Die Hochschule habe alle wissenschaftlichen Mitarbeiter der Lehreinheit zu benennen und ihre individuelle Lehrverpflichtung durch Vorlage der Arbeitsverträge und Stellenbeschreibungen glaubhaft zu machen. Ebenso habe sie alle Lehrkräfte für besondere Aufgaben der Lehreinheit zu benennen und ihre Zuordnung zu einer Qualifikationsebene glaubhaft zu machen.
Der Antragsgegner mache Deputatsminderungen in Höhe von 72,5 LVS geltend, lege aber für die einzelnen Verminderungstatbestände keine nachvollziehbare Begründung vor. Einzelfallbezogene Ermessensentscheidungen seien nicht erkennbar. Bereits anhand der vorgelegten tabellarischen Übersicht über die Verminderungen werde deutlich, dass mehrere der dort genannten Aufgaben keine Deputatsverminderung rechtfertigen dürften. Die Hochschule müsse die Entscheidungen über die Gewährung von Deputatsminderungen in Höhe von 72,5 LVS durch Vorlage ordnungsgemäßer Beschlüsse des zuständigen Gremiums nach der LUFV sowie der Anträge nachweisen. Die Verminderung für die Studienfachberatung sei zu hoch angesetzt. Alle auf den Studiengang bezogenen koordinierenden Tätigkeiten, Betreuer Praxisphase, Praktikantenbeauftragter, Stunden- und Raumplanung, Tätigkeiten in Verbindung mit Prüfungen, Qualitätssicherungsaufgaben dürften nicht zu Deputatsminderungen führen.
Die Hochschule habe eine Übersicht über die vergebenen Lehraufträge vorzulegen.
Ein Dienstleistungsexport für reine Wahlfächer sei kapazitätsrechtlich nicht anzuerkennen. Die Höhe des Dienstleistungsexports sei nur dann hinreichend normativ bestimmt, wenn der Anrechnungsfaktor errechenbar sei. Der Dienstleistungsexport sei auf der Grundlage der Daten zum Stichtag zu ermitteln, nicht durch Bezugnahme auf zurückliegende Zeiträume. Einen Dienstleistungsexport an eine andere Hochschule sehe die HZV nicht vor. Lehrveranstaltungen anderer Studiengänge, die nicht vollumfänglich von der Lehreinheit Betriebswirtschaft erbracht würden, seien nicht als Dienstleistungsexport anzuerkennen. Die für die Berechnung zugrunde gelegten Gruppengrößen entsprächen nicht den von der HRK empfohlenen. Die im Zusammenhang mit dem Dienstleistungsexport angesetzten Studienanfängerzahlen seien nicht mit den entsprechenden Zulassungszahlen in Einklang.
Der Antragsgegner habe eine Berechnung des Curricularwertes anhand des Studienplanes für den Studiengang Betriebswirtschaft (Bachelor) darzulegen, ebenso die Entscheidung des zuständigen Gremiums über die Festlegung der Anteilsquoten. Die Hochschule habe die Gründe für die vorliegende Überbuchung nicht erläutert.
Die Hochschule hat am 19. April 2016 beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Mit der Satzung über die Zulassungszahlen im Wintersemester 2015/2016 und im Sommersemester 2016 an der Hochschule vom 29. Juni 2015 sei für das Wintersemester 2015/2016 im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft für das erste Fachsemester eine Zulassungszahl von 178 Studienanfängern festgesetzt worden; am 4. April 2016 seien 198 Studierende, am 10. Mai 2016 noch 196 Studierende im ersten Fachsemester immatrikuliert gewesen, die festgesetzte Kapazität sei damit überschritten worden. Weitere Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität stünden im Studiengang Betriebswirtschaft nicht zur Verfügung.
Die zugrunde liegende Kapazitätsberechnung wurde vorgelegt und der Antragspartei übermittelt. Sie bezieht die nicht besetzten Stellen ein und geht (vgl. Übersicht Personalstellen am 1.2.2015) aus von
– 49 Professorenstellen und einer Verminderung des Deputats um insgesamt 72,5 SWS
– 2 Stellen für LbA mit einem Deputat von jeweils 19 SWS
– 2 Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter mit einem Deputat von jeweils 10 SWS
– Dienstleistungsexport: 109,6952 SWS
– Summe Verbrauch aus dem Ausbauprogramm: 87,9352 SWS
– Sb: 777,8696 SWS
– CA: 4,0958
- zp des streitgegenständlichen Studiengangs: 0,7531
- Schwundfaktor: 0,8010, errechnet auf der Grundlage der Zahlen für 5 zurückliegende Semester (Wintersemester 2012/2013 bis Wintersemester 2014/2015).
Mit Schreiben vom 1. Juli 2016 nahm die Hochschule zu den Einwänden der Antragspartei hinsichtlich der Überbuchung Stellung. Das Annahmeverhalten der BewerberInnen sei durch die Hochschule nicht steuerbar. Ziel sei es, am ersten Tag mit allen zugelassenen und immatrikulierten Studierenden zu beginnen ohne eine größere Zahl von Nachrückverfahren über mehrere Wochen. Seit dem Sommersemester 2013 sei die Überbuchungsquote fortlaufend gesenkt worden. Es würden in keiner Weise bewusst in der Zulassungssatzung nicht ausgewiesene Studienplätze vergeben.
Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die von der Hochschule vorgelegten Unterlagen zur Kapazitätsberechnung Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Die Antragspartei muss demnach sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO –).
Die Antragspartei hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, d.h. die Dringlichkeit des Begehrens, bereits vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens wenigstens vorläufig zum nächstmöglichen Termin zum Studiengang Betriebswirtschaft an der Hochschule nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2016 zugelassen zu werden.
Das Gericht hat jedoch einen Anspruch auf – vorläufige – Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2016 nicht feststellen können. Hinsichtlich der inhaltlichen Nachprüfung von Kapazitätsberechnungen ist es verfassungsrechtlich geboten, dass die Verwaltungsgerichte bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von ihrem Erkenntnis- und Erfahrungsstand ausgehend die gegebenen Begründungen nachvollziehen, Streitpunkten entsprechend dem Stand der Rechtsprechung und öffentlichen Diskussion nachgehen sowie die Einwände der Prozessbeteiligten würdigen (BVerfG, B. v. 22.10.1991 – 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 – BVerfGE 85, 36, Rn 77). Dieser Verpflichtung ist das Gericht in dem gebotenen Rahmen nachgekommen. Es hat sämtliche von den Bevollmächtigten des Antragstellers vorgetragenen Einwände gewürdigt. Es besteht jedoch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass auch bei Berücksichtigung dieser Einwände im streitgegenständlichen Studiengang über die von der Hochschule im Sommersemester bereits zugelassenen 196 Studierenden hinaus noch ein weiterer Studienplatz vorhanden ist, der von der Antragspartei in Anspruch genommen werden könnte (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Satz 2, 294 ZPO).
Die von der Hochschule im Sommersemester 2016 im streitgegenständlichen Studiengang vergebenen 196 Studienplätze sind nach der ständigen Rechtsprechung als kapazitätsdeckend vergeben anzuerkennen. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Zulassungspraxis, d.h. für eine Zulassungspraxis, die sich an anderen Kriterien als dem Zweck, die vorhandene Kapazität möglichst zeitnah auszuschöpfen, orientiert hätte (vgl. BayVGH, B. v. 12.8.2013 – 7 CE 13.10109). Dem Gericht ist aus der Mitteilung der Hochschule in anderen Verfahren bekannt, dass die Hochschule grundsätzlich keinerlei Beurlaubung für das erste Fachsemester ausspricht, außer wenn ein Beurlaubungsgrund erst nach Aufnahme des Studiums noch bis zum 31. Oktober des Jahres eintritt. In diesen Fällen achtet die Hochschule darauf, dass die Kapazität trotzdem ausgeschöpft wir, notwendigenfalls findet ein Nachrückverfahren statt.
Das Gericht hat keinen Anlass, an den Angaben der Hochschule über die Anzahl der im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft eingeschriebenen Studierenden zu zweifeln, weswegen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine Vorlage einer Belegungsliste der im ersten Fachsemester Immatrikulierten mit Matrikelnummer verlangt wird.
Auch geht das Gericht in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich von der Vollständigkeit der von den Hochschulen gemachten Angaben zur Stellenbesetzung und zum vorhandenen Lehrangebot einschließlich der anzusetzenden Lehrauftragsstunden aus (vgl. BayVGH, B. v. 21.5.2013 – 7 CE 13.10024 – juris Rn 10, sowie B. v. 2.8.2013 – 7 CE 12.10150 – juris Rn 17, wonach keine Verpflichtung der Hochschule zur generellen Vorlage von Dienstverträgen besteht).
In Orientierung an seiner Rechtsprechung (VG München, z.B. B. v. 27.4.2015 – M 3 E 14.3853 und B. v. 11.12.2003 – M 3 E 03.20469 - m.w.N.) erkennt das Gericht bei der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorgenommenen überschlägigen Überprüfung Deputatsverminderungen an für die Tätigkeit
– des Dekans im Umfang von 9 SWS (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 LUFV: bis zu 50 v.H. = 9 SWS),
– des Studiendekans im Umfang von 3 SWS (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 LUFV: bis zu 25 v.H.)
– der Studienberatung im Umfang von insgesamt 6 SWS (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 LUFV: bis zu 25 v.H. = 4,5); insoweit war eine SWS aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 LUFV zu streichen, da je Studiengang insgesamt nicht mehr als 2 LVS gewährt werden sollen; auch das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 23. Oktober 2007 vermag nicht die Regelung der LUFV zu ändern.
– für die Tätigkeit der Frauenbeauftragten der Fakultät: 1 SWS (vgl. VG München, B. v. 11.12.2003, unter Bezugnahme auf BayVGH, B. v. 12.2.1997 – 7 CE 96.10046 - zur Angemessenheit der Verminderung des Deputats um 2 SWS für die Tätigkeit als Frauenbeauftragte)
insgesamt 19 SWS.
Auch hinsichtlich der Deputatsverminderungen gemäß § 7 Abs. 5 LUFV hat die Hochschule detailliert und nachvollziehbar sowohl in Bezug auf die für die Durchführung anwendungsbezogener Forschungs- und Entwicklungsaufgaben gewährten Verminderungen als auch bezüglich der für die Wahrnehmung von weiteren dienstlichen Aufgaben und Funktionen gewährten Verminderungen dargestellt, dass die wahrgenommenen Aufgaben und Funktionen den Vorgaben des § 7 Abs. 5 LUFV entsprechen. Auch die Höchstgrenze von 7% wurde ebenso wenig überschritten wie die Aufteilung auf anwendungsbezogene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und weitere dienstliche Aufgaben und Funktionen (§ 7 Abs. 5 Satz 2 LUFV). Auch besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass insoweit die entsprechenden Ermessenserwägungen angestellt wurden (vgl. BayVGH, B. vom 05.07.2016, 7 CE 16.10138).
Somit konnten insgesamt 71,5 SWS Verminderungen anerkannt werden.
Die gemäß § 47 HZV anzusetzenden Lehrauftragsstunden hat die Hochschule mit 108 angesetzt. An der Richtigkeit dieser Angabe hat das Gericht keine Zweifel, so dass im einstweiligen Anordnungsverfahren kein Grund besteht, sich eine Übersicht über die vergebenen Lehraufträge vorlegen zu lassen.
Beim Dienstleistungsexport in die Studiengänge Wirtschaftsinformatik (Bachelor), Wirtschaftsinformatik (Master) und Personalmanagement (Master) hat die Hochschule den jeweiligen CA für die einzelnen Studiengänge bereits in den Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2015/2016 nachgewiesen.
Es bestehen keine Bedenken dagegen, bei exportierten Lehrveranstaltungen, die nicht ausschließlich von der Lehreinheit Betriebswirtschaft erbracht werden, deren Anteil als Dienstleistungsexport anzuerkennen, insbesondere wenn, wie in dem von der Antragspartei genannten Fall, offensichtlich der Großteil der Veranstaltung von der Lehreinheit Betriebswirtschaft durchgeführt wird. Das Gericht geht davon aus, dass die Hochschule bei der Berechnung des Dienstleistungsexports auch nur die von der Lehreinheit Betriebswirtschaft erbrachte Lehrleistung berücksichtigt hat. Letztlich kann diese Frage jedoch dahingestellt bleiben, da sich aufgrund der Überbuchung allein durch diese Lehrveranstaltung kein zusätzlicher Studienplatz ergeben kann.
Auch hinsichtlich des Kooperationsstudienganges mit der Hochschule … bestehen insoweit keine Bedenken, nachdem dieser vom Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst zugelassen wurde.
Auch ist nicht zu beanstanden, dass die Hochschule auf den Mittelwert der tatsächlichen Studienanfängerzahlen aus den beiden vorangegangenen Semestern abgestellt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass sie dabei erkennbare, einer absehbaren Entwicklung zuwiderlaufende Ausreißer zu Unrecht außer Acht gelassen hätte (vgl. BayVGH, B. v. 12.04.2012, 7 CE 11.10764 – juris RN 17 f -).
Eine Korrektur des zp für den streitgegenständlichen Studiengang im aktuellen Berechnungszeitraum, den die Hochschule nach ihrem Vortrag anteilig gemäß den Studienanfängerzahlen der Vorjahre (nach der amtlichen Statistik) festgesetzt hat ist nicht veranlasst, da diese Festsetzung sachgerecht erscheint.
Eine Korrektur des für den streitgegenständlichen Studiengang von der Hochschule angesetzten Curricularwertes bzw. des auf die Lehreinheit Betriebswirtschaft entfallenden Eigenanteils am Curricularwert (CA p) ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht veranlasst. Gemäß § 59 Satz 1 HZV sind bei der Berechnung der Aufnahmekapazität von Studiengängen mit örtlichem Auswahlverfahren für Bachelor- und Masterstudiengänge anstelle von Curricularnormwerten „Curricularwerte“ zu verwenden. Der Curricularwert bestimmt den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden im jeweiligen Studiengang erforderlich ist; er wird von der Hochschule auf der Grundlage des Studienplans berechnet und festgesetzt (§ 59 Satz 2 HZV); dabei darf für Bachelorstudiengänge die in der Anlage 8 festgelegte Bandbreite für die Studienfelder weder über-, noch unterschritten werden (§ 59 Satz 3 HZV). Die Hochschule hat mit dem festgesetzten Curricularwert von 4,9214 die in Anlage 8, Ziffer II. für das Studienfeld Wirtschaftswissenschaften an Fachhochschulen festgesetzte Bandbreite von 3,7 bis 5,4 eingehalten.
Während bei festgesetzten Curricularnormwerten die Hochschule im Rahmen des ihr zustehenden Organisationsermessens eigenverantwortlich entscheidet, welche Lehreinheiten in welchem Umfang an der Ausbildung der Studenten im jeweiligen Studiengang zu beteiligen sind und diese Aufteilung vom Gericht nicht zu beanstanden ist, solange der CNW für den Studiengang nicht überschritten wird (vgl. BayVGH B.v.14.6.2012 – 7 CE 12.10004 – juris - Rn 11), ist der – von der Hochschule nach Maßgabe des § 59 HZV festzusetzende – Curricularwert und insoweit auch der auf die Lehreinheit entfallende Anteil einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich (vgl. BayVGH, B. v. 27.8.2014 – 7 CE 14.10033 – juris – Rn 14). Zwar verbleibt den Hochschulen bei der inhaltlichen Ausgestaltung der – infolge der Umstrukturierung des Ausbildungssystems – zu konzipierenden Bachelor- und Masterstudiengänge ebenso wie bei der Bestimmung der Betreuungsintensität jedes Studiengangs ein Spielraum, solange die festgesetzten Normwerte eine erschöpfende Auslastung der Hochschulen gewährleisten (BayVGH, B. v. 28.5.2013 – 7 CE 13.10105 – juris Rn 17); auch hat ein Studienbewerber keinen Anspruch darauf, dass die Hochschule die Betreuungsrelation in der Weise zu Grunde legt, dass eine maximale Kapazität erreicht wird. Im gerichtlichen Verfahren hat die Hochschule jedoch in Beantwortung entsprechender Einwände seitens der Antragspartei grundsätzlich darzulegen, welche Lehrveranstaltungen sie für die ordnungsgemäße Ausbildung der Studierenden in dem Studiengang fachlich erforderlich hält, welche Arten von Lehrveranstaltungen sie für die Erreichung des Ausbildungsziels als geeignet ansieht und von welchen maximalen Gruppengrößen sie unter diesem Blickwinkel ausgeht (vgl. BayVGH, B. v. 27.8.2014 – 7 CE 14.10033 – juris Rn 14).
Im vorliegenden Fall hat die Hochschule die CW-Berechnungen sowohl für den Bachelorstudiengang als auch für den Masterstudiengang bereits in den Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2015/2016 vorgelegt. Bei einem errechneten CW von 4,9214 wurde in der Kapazitätsberechnung ein CAp von 4,75 zugrunde gelegt. Beim Masterstudiengang, wo der CW je nach Studienrichtung 2,9, 2,2 oder 2,6 beträgt, wurde in der Kapazitätsberechnung ein Wert von 2,1 angesetzt.
Das Gericht sieht insofern auch unter Berücksichtigung des Art. 19 Abs. 4 GG keine Verpflichtung zu einer weiteren Sachaufklärung hinsichtlich des von der Hochschule der Kapazitätsberechnung zu Grunde gelegten Curricularwertes oder -anteils.
Hieraus ergibt sich folgende Berechnung des bereinigten Lehrangebots Sb:
jährliche Aufnahmekapazität Ap des der Lehreinheit Soziale Arbeit zugeordneten Studiengangs Soziale Arbeit: Ap = (2 x Sb)/CA x z p
gerundet 358 Studienplätze als jährliche Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2015/2016. Bei der hälftigen Aufteilung auf Wintersemester und Sommersemester ergibt dies für das Wintersemester 2015/2016 und das Sommersemester 2016 jeweils eine Kapazität von 179 Studienplätzen.
Da die Hochschule im streitgegenständlichen Sommersemester bereits 196 Studienplätze kapazitätsdeckend vergeben hat, besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein eines weiteren Studienplatzes, so dass der Antrag abzulehnen war.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO
Streitwert: §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG