Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Juni 2015 - M 3 E 15.408

published on 23/06/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Juni 2015 - M 3 E 15.408
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller bewarb sich im regulären Vergabeverfahren erfolglos um einen Studienplatz für das 1. Fachsemester im Sommersemester 2015 für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der Hochschule …; sein Zulassungsantrag wurde mit Bescheid der Hochschule … vom … Januar 2015 abgelehnt.

Am … Februar 2015 beantragte der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München im Wege der einstweiligen Anordnung, die Zuteilung eines Studienplatzes zum Sommersemester 2015 an der Hochschule … für das erste Semester im Studiengang „Wirtschaftsingenieurwesen Bachelor“.

Zur Begründung verwies er in seinem Schreiben vom … Januar 2015 auf seine hohe Motivation für diesen Studiengang; eine Begrenzung der Zahl der Studienplätze würde das vom Grundgesetz garantierte Recht, einem Beruf seiner Wahl nachzugehen, unzulässig einschränken.

Am … Februar 2015 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben, über die noch nicht entschieden ist (M 3 K 15.759). Die von der Hochschule … festgesetzte Kapazitätsverordnung werde dem Gebot, die Zahl der aufzunehmenden Studenten nicht niedriger festzusetzen als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehr und Studium unbedingt erforderlich sei, nicht gerecht, die tatsächliche Ausbildungskapazität für das erste Semester zum Sommersemester 2015 übersteige die festgesetzte Zulassungszahl.

In ihrer Stellungnahme vom … März 2015 teilte die Hochschule … mit, für den streitgegenständlichen Studiengang sei für das Sommersemester eine Kapazität von 100 Studienplätzen im 1. Fachsemester festgelegt, bis zum 24. März 2015 hätten sich bereits 106 Studierende immatrikuliert, so dass diese Zahl überschritten sei.

Mit Schreiben vom 4. Mai 2015 wies das Gericht den - zwischenzeitlich bestellten -Bevollmächtigten des Antragstellers darauf hin, dass auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf Zuteilung eines Studienplatzes die Antragspartei über die bloße Antragstellung bei Gericht hinaus auch das Vorliegen des geltend gemachten Anspruchs glaubhaft machen müsse, dies sei bislang nicht geschehen. Insbesondere könne ein Antrag wegen behaupteter nicht genügender Ausschöpfung der vorhandenen Kapazität nur dann Erfolg haben, wenn der damit beanspruchte sog. „außerkapazitäre“ Studienplatz vor Antragstellung bei Gericht auch bei der Hochschule selbst beantragt worden sei. Dies sei dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu entnehmen. Der Antragsteller erhielt Gelegenheit zur Äußerung, insbesondere Glaubhaftmachung des geltend gemachten Anspruchs auf vorläufige Zulassung.

Mit Schreiben vom … Juni 2015 machte der Bevollmächtigte Einwände gegen die von der Hochschule für die festgesetzte Kapazität übermittelten Unterlagen sowie insbesondere gegen die vorgenommenen Minderungen des - nur mit 18 LVS angesetzten - Lehrdeputats der Professoren. Weiter teilte der Bevollmächtigte mit, der Antragsteller habe sich vor Erhebung des Antrags an die Hochschule … gewandt, hierauf jedoch keinen Studienplatz erhalten. Hierzu verwies er auf ein in Kopie beigefügtes, undatiertes Schreiben des Antragstellers, in dem dieser die Gründe darlegt, weshalb er für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen geeignet sei; er verweist auf die in seinem Studium bislang bereits erbrachten Leistungsnachweise sowie Praktika. Außerdem müsse er sich um seine Mutter kümmern und habe nicht tdie finanziellen Mittel für ein auswärtiges Studium. Die ungenügende Auslastung der festgesetzten Kapazität wird nicht, auch nicht sinngemäß, erwähnt.

Mit Beschluss vom 18. Juni 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 123 VwGO hat keinen Erfolg.

Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Es muss demnach sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, der sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO).

Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 123 VwGO besteht nur dann, wenn sich der Antragsteller vorher erfolglos an die Behörde gewandt hat (ständige Rechtsprechung, z.B. VG München, B. v. 4.2.2011 - M 3 E 10.4466, und B. v. 15.11.2011 - M 3 E 11.4431; Nomos-Handkommentar, Rn 21 zu § 123 VwGO). Der Anspruch muss also vor Einleitung des gerichtlichen Eilverfahrens bei der Behörde geltend gemacht und eine angemessene Frist zur Entscheidung abgewartet worden sein. In Verfahren betreffend die vorläufige Zuteilung eines Studienplatzes gilt insoweit nichts anderes (ständige Rechtsprechung, z.B. VG München, B. v. 18.3.2015 - M 3 E 14.3872; vgl. auch VG Köln, B. v. 25.11.2009 - 6 Nc 353/09, wonach vor Antragstellung an die Behörde noch nicht von einem streitigen Rechtsverhältnis i.S.d. § 123 VwGO gesprochen werden könne).

Ein Antrag an die Hochschule vor Antragstellung bei Gericht ist auch deshalb erforderlich, weil nur dadurch sichergestellt werden kann, dass die Hochschule rechtzeitig Gelegenheit erhält, die von ihr festgesetzte Zulassungszahl zu überprüfen und den mit Antragstellung erhobenen Einwänden Rechnung zu tragen.

Das vom Bevollmächtigten nun vorgelegte Schreiben kann nicht den Nachweis erbringen, dass der außerkapazitäre Studienplatz vor der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens bereits bei der Hochschule beantragt wurden. Zum einen enthält das Schreiben weder Datum, noch Absendevermerk, noch ist ersichtlich, dass es an die Hochschule gerichtet wurde (wovon jedoch nach den gesamten Umständen ausgegangen werden könnte). Zum andern enthält das Schreiben auch keinen, sei es noch so unsubstantiierten, Hinweis darauf, dass der Antragsteller mit diesem Schreiben die zu geringe Festsetzung der Kapazität rügen oder das Vorhandensein weiterer Studienplätze geltend machen möchte. Das Schreiben ist im Sinne eines Motivationsschreibens für die Entscheidung für die Hochschule … und für den streitgegenständlichen Studiengang verfasst, und erwähnt einen persönlichen Umstand für die Notwendigkeit gerade eines Studiums in …, der möglicherweise eine persönliche Härte begründen sollte. Das Schreiben kann daher nicht als ein - für die Zulässigkeit des gestellten Antrags erforderlicher - Antrag an die Hochschule auf außerkapazitäre Zulassung verstanden werden.

Im Antrag auf Zuweisung eines „regulären“ Studienplatzes ist kein Antrag auf -hilfsweise - Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität enthalten. Vielmehr handelt es sich bei der Bewerbung um einen Studienplatz innerhalb der festgesetzten Kapazität, wie sie für die Studienplatzvergabe im örtlichen Auswahlverfahren in §§ 24 ff der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung - HZV -vom 18.6.2007, GVBl S. 401) geregelt ist, und dem Begehren, wegen nicht ausgelasteter Kapazität über die von der Hochschule festgesetzte Zulassungszahl hinaus noch berücksichtigt zu werden, um unterschiedliche Verfahrens- und Streitgegenstände (ständige Rechtsprechung des Gerichts, z.B. zuletzt VG München, B. v. 31.7.2012 - M 3 E 12.1474, und B. v. 21.6.2012 - M 3 E 12.1030; VGH BW, B.v. 29.10.2009 - Az. 9 S 1611/09; grundsätzlich BayVGH, B. v. 23.3.2006 - 7 CE 06.10164 - Rn 6, Rn 39).

Diese Unterschiedlichkeit der Verfahrensgegenstände wird besonders offenkundig, wenn der betreffende Studiengang in die zentrale Studienplatzvergabe einbezogen ist: Dann muss der innerkapazitäre Studienplatz bei der Stiftung für Hochschulzulassung beantragt werden, während der Antrag auf Zulassung wegen einer nicht kapazitätsdeckenden Festsetzung der Zulassungszahl an die Hochschule unmittelbar zu richten ist. Die Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität werden auch nicht von den - nur für die Berücksichtigung im „regulären“ Vergabeverfahren geltenden - Ausschlussfristen des § 3 Abs. 2 bzw. § 24 i.V.m. § 3 Abs. 2 HZV erfasst, vielmehr stellt sich die Frage nach der erschöpfenden Auslastung der vorhandenen Kapazität erst nach Abschluss des regulären Vergabeverfahrens. Die Frage der kapazitätsdeckenden Festsetzung der Zulassungszahl spielt im „regulären“ Vergabeverfahren keine Rolle (vgl. hierzu auch VGH BW, B. v. 29.10.2009 - 9 S 1611/09 - Rn 47 ff). Im Hinblick auf diese Verschiedenheit der Streitgegenstände ist daher im Antrag auf Zuweisung eines „regulären“ Studienplatzes der Antrag auf die Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht mitenthalten, vielmehr muss dieser bei der Hochschule gesondert beantragt werden. Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, dass dies geschehen wäre. Der Antrag nach § 123 VwGO war daher bereits aus diesem Grund abzulehnen.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO; Streitwert: §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 19/09/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Streitgegenstand ist die außerkapazitäre
published on 29/10/2009 00:00

Tenor Artikel 2 Satz 2 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS vom 29. Juni 2009 (GBl. S. 309) wird für unwirksam erklärt, soweit darin die Geltung von § 24 Satz 2 und Satz 3 Vergabeverordnung Z
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 19/09/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Streitgegenstand ist die außerkapazitäre
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.