Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2019 - 2 CE 19.515

published on 06/05/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2019 - 2 CE 19.515
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Verwaltungsgericht München, M 29 E1 18.5763, 07/02/2019

Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragsstellers (§ 146 Abs. 1 VwGO) ist nicht begründet. Die dargelegten Beschwerdegründe rechtfertigen keine Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

Es fehlt vorliegend bereits an der Glaubhaftmachung des erforderlichen Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Baueinstellung nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO durch die Bauaufsichtsbehörde liegen nach einer einem Eilverfahren wie diesem angemessenen summarischen Prüfung nicht vor (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009,581).

Ein Verstoß gegen das grundsätzlich nachbarschützende Abstandsflächenrecht nach Art. 6 BayBO durch das Bauvorhaben ist nicht zu erwarten. Die Beigeladene kann sich hier auf das sogenannte 16 m-Privileg nach Art. 6 Abs. 6 BayBO berufen.

Hiernach genügt vor zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge als Tiefe der Abstandsflächen die Hälfte der nach Art. 6 Abs. 5 erforderlichen Tiefe, mindestens jedoch 3 m (Satz 1 Halbs. 1). Wird ein Gebäude mit einer Außenwand an eine Grundstücksgrenze gebaut, gilt Satz 1 nur noch für eine Außenwand; wird ein Gebäude mit zwei Außenwänden an Grundstücksgrenzen gebaut, so ist Satz 1 nicht anzuwenden; Grundstücksgrenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen bleiben hierbei unberücksichtigt (Satz 2). Aneinandergebaute Gebäude sind wie ein Gebäude zu behandeln (Satz 3).

Grundsätzlich kann eine Verkürzung einer Abstandsflächentiefe nur den Nachbarn in seinen Rechten verletzen, dessen Grundstück der betreffenden Außenwand gegenüberliegt (vgl. BayVGH, Großer Senat, B.v. 17.4.2000 - Gr. S. 1/1999 - 14 B 97.2901 - VGH n.F. 53, 89/95 f.; BayVGH, U.v. 29.10.2015 - 2 B 15.1431 - BayVBl 2016, 414). Für das sogenannte 16 m-Privileg ist jedoch entschieden, dass sich der Nachbar auch darauf berufen kann, dass durch eine Verkürzung der Abstandsflächentiefen an den abgewandten Gebäudeseiten zugleich die gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 BayBO entfallen (vgl. BayVGH, Großer Senat, B.v. 17.4.2000 - Gr. S. 1/1999 - 14 B 97.2901 - VGH n.F. 53, 89/96).

1. Vorliegend wird das Gebäude der Beigeladenen nicht im Sinn von Art. 6 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 BayBO mit einer Außenwand an eine Grundstücksgrenze gebaut. Denn Voraussetzung hierfür wäre eine oberirdische, ein Gebäude nach außen gegenüber dem Freien abschließende Wand (vgl. Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Auflage 2012, Art. 6 Rn. 30, 91; Dhom in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Oktober 2018, Art. 6 Rn. 8). Hier wird jedoch das Gebäude der Beigeladenen nicht mit einer freistehenden Wand an der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück errichtet, sondern auf einer Länge von ca. 9 m an das Gebäude auf dem Grundstück FlNr. 1219 deckungsgleich angebaut. Damit kann die Beigeladene das sogenannte 16 m-Privileg vor zwei Außenwänden in Anspruch nehmen.

Mit dem Anbau an das Gebäude auf dem Grundstück FlNr. 1219 sind angesichts des Bestandsgebäudes auf den Grundstück FlNr. 1219 und des geplanten Bauvorhabens der Beigeladenen keine aneinandergebauten Gebäude im Sinn von Art. 6 Abs. 6 Satz 3 BayBO gegeben, die wie ein Gebäude zu behandeln sind. Denn für das Vorliegen von aneinander gebauten Gebäuden in diesem Sinn ist erforderlich, dass diese im Wesentlichen profilgleich, beispielsweise Doppelhaushälften, an der Grundstücksgrenze, aneinandergebaut werden (vgl. BayVGH, Großer Senat, B.v. 21.5.1990 - Gr. S. 2/1989 - 2 B 88.2884 - VGH n.F. 43,88; Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Auflage 2012, Art. 6 Rn. 92). Hier sind jedoch das Bestandsgebäude auf dem Grundstück FlNr. 1219 und das Bauvorhaben der Beigeladenen nach Süden hin über eine Länge von mehr als 11 m nicht aneinandergebaut, sondern halten einen Abstand zueinander von 6 m ein. Damit ist aber auch kein Doppelhaus im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben. Hiernach müssen die einzelnen Häuser eines Doppelhauses an der gemeinsamen Grenze qualitativ und quantitativ in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise so aneinandergebaut und auch im Übrigen so aufeinander abgestimmt sein, dass das von ihnen gebildete Gesamtgebäude als bauliche Einheit erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.2000 - 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355). Dies ist hier aufgrund der Tatsache, dass das Gebäude auf dem Grundstück FlNr. 1219 und das Bauvorhaben der Beigeladenen bei einer Gesamtlänge von mehr als 20 m nur auf einer Länge von 9 m aneinandergebaut werden, nicht der Fall. Bei den nicht aneinander gebauten Gebäudeteilen handelt es sich auch jeweils um massive bis zu zweigeschossige Bauten.

Nachdem das Bauvorhaben der Beigeladenen nach Norden und nach Süden hin jeweils die volle Abstandsflächentiefe von 1 H gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO einhält, kann es nach Osten und nach Westen das sogenannte 16 m-Privileg nach Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 BayBO in Anspruch nehmen. Zum Grundstück FlNr. 1219 hin besitzt die abstandsflächenrelevante Außenwand eine Länge von 11,70 m, während sie zum Grundstück des Antragstellers hin eine solche von 15,99 m aufweist. Unschädlich ist insoweit, dass die Antragsgegnerin im Baugenehmigungsbescheid vom 26. Juni 2018 zum Grundstück FlNr. 1219 hin eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Bay BO zugelassen hat. Nachdem die Beigeladene das sogenannte 16 m-Privileg zum Grundstück FlNr. 1219 hin in Anspruch nehmen kann, geht diese Abweichung ins Leere und verletzt damit nicht den Antragsteller in seinen Rechten.

2. Selbst wenn man der Auffassung des Antragstellers folgen wollte, dass hier aneinandergebaute Gebäude im Sinn von Art. 6 Abs. 6 Satz 3 BayBO vorliegen und damit wie ein Gebäude zu behandeln seien, verhilft dies seinem Begehren nicht zum Erfolg. Denn für das Gebäude auf dem Grundstück FlNr. 1219 wurde zum Grundstück der Beigeladenen hin nicht das sogenannte 16 m-Privileg nach Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 BayBO in Anspruch genommen, sondern mit der Baugenehmigung vom 17. Juli 2000 eine Abweichung gemäß Art. 70 Abs. 1 BayBO a.F. zugelassen. Zur O …straße hin hält das Gebäude auf dem Grundstück FlNr. 1219 die erforderlichen Abstandsflächentiefen ein, da sie sich insoweit gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO auch auf die öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen bis zu deren Mitte erstrecken dürfen.

Damit dürfte auch in diesem Fall das Bauvorhaben der Beigeladenen gegenüber dem Grundstück des Antragsstellers das sogenannte 16 m-Privileg nach Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 BayBO in Anspruch nehmen. Dem stünde auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 26. Juni 2018 eine Abweichung wegen Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen nach Osten zum Nachbargrundstück FlNr. 1219 hin zugelassen hat. Denn die Rechtsprechung zum sogenannten 16 m-Privileg geht ersichtlich von einem Gebäude mit vier Außenwänden aus. Die Vorschrift des Art. 6 Abs. 6 Satz 3 BayBO soll - insbesondere für Doppelhäuser - verhindern, dass mit Hilfe des 16 m-Privilegs Baukörper entstehen, die eine Außenwandlänge von bis zu 32 m aufweisen, jedoch gleichwohl das 16 m-Privileg für sich in Anspruch nehmen können (vgl. Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: Oktober 2018, Art. 6 Rn. 187). Demnach hat ein Gebäude im Regelfall - auch wenn es Vor- oder Rücksprünge aufweist - vier Außenwände. Abweichungen sind denkbar, wenn ein Gebäude aus mehreren zusammengefügten Gebäudeteilen besteht (vgl. Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Bauer/ Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: Oktober 2018, Art. 6 Rn. 195). Vorliegend würden die aneinandergebauten Gebäude im Sinn von Art. 6 Abs. 6 Satz 3 BayBO sechs Außenwände aufweisen. Für diesen Fall wäre jedoch die Anwendung des 16 m-Privilegs nach Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 BayBO dahingehend zu modifizieren, dass für die zu nicht aneinandergebauten Gebäuden weisenden Außenwände dieses Privileg in Anspruch genommen werden kann, während im inneren Bereich der (teilweise) aneinander gebauten Gebäude auch mit Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO gearbeitet werden kann. Dies widerspräche nicht der Entscheidung des Großen Senats (B.v. vom 17.4 2000, Gr. S. 1/1999 - 14 B 97.2901 - VGH n.F. 53, 89). Denn dieser Beschluss befasste sich mit der Baugenehmigung zur Errichtung eines Doppelhauses mit regelmäßigen vier Außenwänden. Dabei hielt das Gebäude an seiner Westseite als Abstandsflächentiefe das Maß einer vollen Wandhöhe (1 H) ein, während an den drei übrigen, jeweils weniger als 16 m langen Gebäudeseiten die Abstandsflächentiefe nur das Maß von 0,5 H erreichte. Die Situation des vorliegenden Sonderfalls würde mithin von dieser Entscheidung ersichtlich nicht erfasst.

Soweit der Antragsteller behauptet, das Bauvorhaben weise gegenüber dem Grundstück FlNr. 1219 eine einheitliche Gebäudeseite aus einem nördlichen und südlichen Teil auf, die eine einheitliche Außenwand im Sinn von Art. 6 Abs. 6 BayBO darstelle, ist dem nicht zu folgen. Denn maßgeblich für die Ermittlung der Länge einer Außenwand im Sinn von Art. 6 Abs. 6 BayBO sind nur die abstandsflächenrelevanten Außenwandteile (vgl. BayVGH, Gr. S. B.v. 21.4.1986 - Gr. S. 1/85 - 15 B 84 A 2534 - VGH n.F. 39, 9; Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: Oktober 2018, Art. 6 Rn. 198). Vorliegend handelt es sich beim nördlichen Teil der zum Grundstück FlNr. 1219 gerichteten Gebäudeseite des Vorhabens der Beigeladenen nicht um eine abstandsflächenrelevante Außenwand im Sinn von Art. 6 Abs. 6 BayBO. Denn er wurde gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO deckungsgleich an das Bestandsgebäude auf dem Grundstück FlNr. 1219 angebaut. Im Übrigen liegt hier nicht ein flacheres Abknicken als 90° im Sinn der Entscheidung des Großen Senats (B.v. 21.4.1986 - Gr. S. 1/85 - 14 B 84 A.2534 - VGH n.F. 39, 9/15) vor. Vielmehr ist zwischen dem nördlichen und südlichen Teil der zum Grundstück FlNr. 1219 gerichteten Gebäudeseite ein Abknicken um genau 90° festzustellen. Damit handelt es sich bei dem südlichen Teil um einen abstandsflächenrechtlich selbstständig zu betrachtenden Außenwandteil.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ebenfalls dem Antragsteller aufzuerlegen, weil diese selbst einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 29/10/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München 2 B 15.1431 Im Namen des Volkes Urteil vom 29. Oktober 2015 (VG München, Entscheidung vom 11. November 2013, Az.: M 8 K 12.3084) 2. Senat H.-Z. als stellve
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published on 15/05/2019 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.