Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Jan. 2016 - M 26 S 16.61

published on 28/01/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Jan. 2016 - M 26 S 16.61
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 44,10 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Im Rahmen des einmaligen Meldedatenabgleichs wurde der Antragsteller vom Antragsgegner als Inhaber einer Wohnung ermittelt. Nachdem der Antragsteller Auskunftsersuchen des Antragsgegners nicht nachkam, meldete ihn dieser rückwirkend zum ... Januar 2013 als Beitragspflichtigen an. Mit Schreiben vom ... Dezember 2013 informierte der Antragsgegner den Antragsteller hierüber.

Gegen den Antragsteller wurden in der Folgezeit wiederholt rückständige Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge festgesetzt. In Bezug auf die Bescheide vom ... Mai 2014 (über a. EUR für Januar 2013 bis Dezember 2013) und ... Juni 2014 (über b. EUR für Januar 2014 bis März 2014) leitete der Antragsgegner mit dem Vollstreckungsersuchen vom ... September 2014 an das Amtsgericht A. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein. Gegen Bescheide vom ... September 2014 (für April 2014 bis Juni 2014) und ... März 2015 (für Juli 2014 bis September 2014) über jeweils b. EUR legte der Antragssteller mit Schreiben vom ... September 2014 und ... März 2015 Widersprüche ein, über die der Aktenlage nach noch nicht entschieden wurde.

Weitere Bescheide, mit denen jeweils rückständige Rundfunkbeiträge und ein Säumniszuschlag von c. EUR festgesetzt wurden, ergingen am ... Mai 2015 (über d. EUR für Oktober 2014 bis März 2015), ... Juli 2015 (über e. EUR für April 2015 bis Juni 2015) und ... Oktober 2015 (über e. EUR für Juli 2015 bis September 2015). Gegen die Bescheide vom ... Mai 2015 und ... Oktober 2015 legte der Antragsteller jeweils Widerspruch ein (Schreiben vom ...5.2015 und ...10.2015). Zur Begründung teilte er mit, dass er dem Vertrag nicht zugestimmt habe. Er erläuterte ausführlich, worin aus seiner Sicht Formfehler der angegriffenen Bescheide bestünden, weshalb auch eine Zwangsvollstreckung unzulässig sei. Außerdem verwies er auf Gutachten zur Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags und übte Kritik am Fernsehprogramm.

Mit Widerspruchsbescheid vom ... Dezember 2015 wies der Antragsgegner die Widersprüche des Antragstellers gegen die Bescheide vom ... Mai 2015 und ... Oktober 2015 zurück.

Mit Schriftsatz vom ... Januar 2015, der am selben Tag beim Bayerischen Verwaltungsgericht München einging, beantragte der Antragsteller, die Bescheide des Antragsgegners vom ... Mai 2015 und ... Oktober 2015 sowie den Widerspruchsbescheid (Eingang ...12.2015) aufzuheben, außerdem, den Antragsteller beitragsfrei zu stellen. Daneben beantragte er,

dem Antragsgegner die angedrohte Vollstreckung bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung in der Sache zu untersagen.

Zur Begründung trug er vor, die Bescheide verletzten die Rechte und Grundrechte des Antragstellers. Für die Begründung der Klage erbitte er sich eine ausreichend lange Frist.

Der Antragsgegner legte mit Schriftsatz vom ... Januar 2015 seine Verwaltungsakte vor und beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung verwies er auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

Mit Beschluss vom ... Januar 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren M 26 K 16.60 sowie auf die Akte des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg.

1. Das als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu verstehende Begehren des Antragstellers, dem Antragsgegner die angedrohte Vollstreckung bis zur endgültigen Entscheidung in der Sache zu untersagen (§ 88 VwGO analog) ist mangels Durchführung des Verfahrens nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bereits unzulässig.

§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO regelt eine Zugangsvoraussetzung zur Entlastung der Verwaltungsgerichte, die nicht nachholbar ist und deshalb bereits bei Rechtshängigkeit des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens vorliegen muss. Danach ist bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dies gilt nur dann nicht, wenn entweder die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht (s. § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO).

Der Antragsteller hat keinen Aussetzungsantrag beim Antragsgegner gestellt. Hiervon hätte er in Bezug auf die Bescheide vom ... Mai 2015 und ... Oktober 2015 nicht absehen dürfen, da noch nicht deren Vollstreckung drohte. Es war vom Antragsgegner hinsichtlich der streitgegenständlichen Bescheide weder der Beginn von Vollstreckungsmaßnahmen für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt, noch liefen Vorbereitungen für eine alsbaldige Vollstreckung. Dass die Behörde zu erkennen gibt, dass sie die Vollziehung eines Abgabenbescheids nicht von sich aus aussetzen will, genügt grundsätzlich noch nicht, ebenso nicht der formularmäßige Hinweis auf Vollstreckung bei nicht fristgerechter Zahlung (vgl. VGH BW, B.v. 28.2.2011 - 2 S 107/11 - juris; BayVGH, B.v. 18.2.2010 - 10 CS 09.3204 - juris).

2. Der Antrag ist im Übrigen auch unbegründet, nachdem nach dem Ergebnis der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung die gegen die Bescheide des Antragsgegners vom... Mai 2015 und ... Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Dezember 2015 gerichtete Klage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. In einem solchen Fall überwiegt das Vollzugsinteresse und es hat bei der kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) bestehenden sofortigen Vollziehbarkeit dieser Bescheide zu verbleiben (vgl. auch BayVGH, B.v. 3.12.2015 - 7 AS 15. 2585 - juris).

Die Bescheide sind nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Antragsgegner als die den Bescheid erlassende Stelle ohne weiteres erkennbar (zur Erledigung von Verwaltungsaufgaben des Bayerischen Rundfunks durch den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice s. § 10 Abs. 7 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - i. V. m. § 2 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung). Sie mussten auch nicht unterschrieben sein (Art. 37 Abs. 5 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG - analog). In Bezug auf die Einwendungen des Antragstellers zu den Rechtsbehelfsbelehrungen ist anzumerken, dass die Bescheide selbst dann nicht (formell) rechtswidrig wären, wenn ihnen überhaupt keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt wäre. Dies hätte lediglich Auswirkungen auf die Rechtsbehelfsfrist. Die Rechtsbehelfsbelehrungen sind im Übrigen zutreffend und auch sonst nicht zu beanstanden.

Mit den streitgegenständlichen Bescheiden hat der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller für die darin genannten Zeiträume auch materiell rechtmäßig Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge festgesetzt. Der Antragsteller war als Inhaber einer Wohnung nach § 2 Abs. 1 RBStV verpflichtet, Rundfunkbeiträge - wie festgesetzt - zu entrichten. Einer Zustimmung des Antragstellers bedurfte es nicht. Dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag kommt nach dem Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags vom 17. Mai 2011 die Wirkung eines bayerischen Landesgesetzes zu. Die Festsetzung eines Säumniszuschlags von jeweils c. EUR beruht auf § 9 Abs. 2 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 Rundfunkbeitragssatzung und ist ebenfalls zu Recht erfolgt.

Zu den verfassungsrechtlichen Einwendungen des Antragstellers ist darauf zu verweisen, dass das erkennende Gericht seit der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zur Vereinbarkeit des Rundfunkbeitrags mit der Bayerischen Verfassung (E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - juris) in ständiger Rechtsprechung alle Klagen und Eilanträge im Rundfunkbeitragsrecht abgewiesen bzw. abgelehnt hat, mit denen im engeren oder weiteren Sinne ausschließlich die Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeitragserhebung geltend gemacht wurde. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach entschieden, dass die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung nicht zu beanstanden ist und der Rundfunkbeitrag auch sonst keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (ständige Rechtsprechung des BayVGH seit U.v. 19.6.2015 - 7 BV 14.1707 - juris). Im Übrigen gibt es trotz der Vielzahl der in ganz Deutschland gestellten Rechtsschutzanträge gegen den Rundfunkbeitrag und der in der Literatur vertretenen anderen Auffassungen (u. a. Degenhart, Rechtsgutachten: Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, 2013, und Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland) keine verwaltungsgerichtliche Entscheidung, in der die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags bejaht wird.

Auch soweit der Antragsteller Kritik am Fernsehprogramm äußert, lässt sich hieraus nicht die Rechtswidrigkeit der Erhebung des Rundfunkbeitrags ableiten. Es ist nicht Aufgabe dieses Gerichts, über die Qualität öffentlich-rechtlicher Programminhalte zu befinden (s. BayVGH, U.v. 19.6.2015 a. a. O. Rn. 36 f.; OVG NW, U.v. 12.3.2015 - 2 A 2423/14 - juris Rn. 71).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 19/06/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 7 BV 14.1707 Im Namen des Volkes Urteil vom 19. Juni 2015 (VG München, Entscheidung vom 16. Juli 2014, Az.: M 6b K 13.5628) 7. Senat Hauptpunkte: Rundfunkfr
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Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsl
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Annotations

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.