Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Dez. 2017 - M 25 S 17.4284

bei uns veröffentlicht am07.12.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist iranischer Staatsangehöriger und reiste am 1. Februar 2013 erstmals zum Zweck der Studienvorbereitung in das Bundesgebiet ein.

Auf Antrag hin erhielt er von der Stadt … eine vom 10. April 2013 bis 9. April 2015 gültige Aufenthaltserlaubnis zum Zweck eines Maschinenbaustudiums, das er in der Folge auch aufnahm. Die Aufenthaltserlaubnis wurde in der Folgezeit verlängert, zuletzt am 18. Februar 2016 bis zum 17. Februar 2017.

Am 19. Dezember 2016 wurde der Antragsteller festgenommen und befand sich bis 17. Februar 2017 in Untersuchungshaft.

Nach seiner Haftentlassung beantragte er am 23. Februar 2017 die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Fortführung seines Studiums und erhielt zunächst eine Fiktionsbescheinigung.

Am 15. April 2017 verzog der Antragsteller in die … und beantragte dort am 2. Mai 2017 erneut die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Fortführung seines Studiums verbunden mit einem Hochschul- und Fachrichtungswechsel, da er künftig an der … Elektro- und Informationstechnik studieren wolle. Der Antragsteller hat sich zum Sommersemester 2017 an der … für diesen Studiengang eingeschrieben (1. Fachsemester/8. Hochschulsemester). Sein Girokonto wies zu diesem Zeitpunkt ein Guthaben von 2.060,38 Euro auf. Der Antragsteller erhielt von der Antragsgegnerin eine Fiktionsbescheinigung, die zuletzt am 27. Juli 2017 bis zum 2. November 2017 verlängert wurde.

Mit Urteil des Amtsgerichts … vom 20. April 2017 (1 Ls 210 Js 46563/16) wurde der Antragsteller wegen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für die Dauer von zwei Jahren zu Bewährung ausgesetzt wurde.

Mit Bescheid vom 3. August 2017 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Ziff. 1) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf zwei Jahre beginnend mit der Ausreise befristet (Ziff. 2). Die Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hat die Antragsgegnerin abgelehnt (Ziff. 3), den Antragsteller zur freiwilligen Ausreise aufgefordert (Ziff. 4) und für den Fall der Nichtbefolgung dieser Aufforderung die Abschiebung in den Iran oder einen anderen Staat, in den der Antragsteller einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Ziff. 5).

Insbesondere angesichts der strafrechtlichen Verurteilung überwiege das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Antragstellers. Im Hinblick darauf, aber auch auf den nicht gesicherten Lebensunterhalt des Antragstellers sei auch der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abzulehnen gewesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Der Antragsteller hat hiergegen mit bei Gericht am 8. September 2017 eingegangenem Schreiben Klage erhoben und zudem

„die Anordnung der aufschiebenden Wirkung“

beantragt.

Der Bescheid widerspreche der Entscheidung des Amtsgerichts, wonach er während der Bewährungszeit in Deutschland zu bleiben und jede Änderung der Anschrift anzugeben habe.

Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 21. November 2017 beantragt, den Antrag abzulehnen und zur Begründung im Wesentlichen auf ihren Bescheid Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Eilantrag bleibt ohne Erfolg.

1. Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der in Ziffer 1 des angegriffenen Entscheidung geregelten Ausweisungsentscheidung begehrt, ist der Eilantrag unstatthaft, weil bereits die erhobene Klage, wie sich im Umkehrschluss aus § 84 Abs. 1 AufenthG ergibt, aufschiebende Wirkung entfaltet.

2. Soweit sich der nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Eilantrag auf das in Ziffer 2. angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot bezieht, ist dieser ebenfalls unstatthaft und damit unzulässig. Ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die isolierte Befristungsentscheidung ist unzulässig. Denn mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung würde nur die getroffene Befristungsentscheidung suspendiert, so dass das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG unbefristet gelten würde, mit der Folge, dass es für den vorläufigen Rechtsschutzantrag am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Befristungsentscheidung ist deshalb durch eine Regelungsanordnung im Verfahren nach § 123 VwGO zu erlangen. Ein solcher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO wurde indes im vorliegenden Fall nicht gestellt und ist auch nicht im Wege der Auslegung zu ermitteln. Dem Antragsteller geht es ersichtlich darum, gar nicht erst aus dem Bundesgebiet ausreisen zu müssen und nicht (lediglich) darum, innerhalb einer kürzeren Frist wieder einreisen zu dürfen.

3. Soweit sich der nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Eilantrag auf die in Ziffer 3. des angefochtenen Bescheides getroffene Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bezieht, ist dessen Zulässigkeit zumindest zweifelhaft.

Der Antragsteller hat seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit der früheren Aufenthaltserlaubnis gestellt. Diese war bis zum 17. Februar 2017 gültig. Erst am 23. Februar 2017 und damit verspätet hat der Antragsteller Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gestellt. Es ist zumindest fraglich, ob dieser Antrag die Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst hat. Zwar hat der Antragsteller sowohl von der Stadt … als auch in der Folge von der Antragsgegnerin jeweils Fiktionsbescheinigungen erhalten. Ob diese dabei allerdings eine rechtsbegründende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 S. 3 AufenthG angeordnet haben bzw. anordnen wollten, lässt sich aus den Akten nicht ohne weiteres ersehen (zur Notwendigkeit einer aktenmäßigen Dokumentation insoweit Samel, in: Bergmann/Dienelt, § 81 AufenthG, Rn. 24).

Selbst wenn man aber zu Gunsten des Antragstellers von einer rechtsbegründenden Fiktionsbescheinigung ausgeht, bleibt der vorliegende Antrag ohne Erfolg. Er ist dann zwar zulässig, aber unbegründet.

Zulässig ist der Antrag in diesem Fall, weil bereits die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis den Antragsteller belastet, denn mit der Versagung des Aufenthaltstitels erlischt vorliegend die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Da die Klage gegen diese Versagung keine aufschiebende Wirkung hat (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), folgt aus ihr gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG die vollziehbare Ausreisepflicht des Antragstellers. In Konstellationen, in denen zunächst eine Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG eingetreten ist, ist trotz § 123 Abs. 5 VwGO ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Hat ein Rechtsmittel gegen einen Verwaltungsakt – wie hier gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG kraft Gesetzes – keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Das Gericht trifft dabei eine Ermessensentscheidung, wobei es zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem privaten Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen hat. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, die ein wichtiges, wenn auch nicht alleiniges Indiz für bzw. gegen die Begründetheit des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens sind. Ergibt die im Eilverfahren allein mögliche summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das private Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der angegriffene Bescheid hingegen schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, so verbleibt es bei der Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden öffentlichen bzw. privaten Interessen.

Nach diesen Maßgaben ist der Eilantrag abzulehnen, weil die Antragsgegnerin die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Antragsteller wohl zu Recht abgelehnt hat. Die Klage in der Hauptsache auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dürfte deshalb nach der im Eilverfahren allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids überwiegt mithin das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs.

Dem Erfolg der Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht bereits die Sperrwirkung der verfügten Ausweisung entgegen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 AufenthG). Einem ausgewiesenen Ausländer wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltstitel erteilt.

Die Ausweisung des Antragstellers ist noch nicht bestandskräftig oder vollziehbar, weil die dagegen gerichtete Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie ist aber trotz der gegen sie gerichteten Anfechtungsklage wirksam (§ 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Dies genügt für die Auslösung der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG (vgl. schon BVerfG, B.v. 29.3.2007 – 2 BvR 1977/06 – juris Rn. 26, HessVGH, B.v. 17.8.1995 – 13 TH 3304/94 – noch zu den entsprechenden Vorschriften des AuslG, juris Ls 1).

Die bereichsspezifisch auf das Ausländerrecht bezogene Einschränkung des § 80 Abs. 1 VwGO durch § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, die es einer Behörde ermöglicht, durch den bloßen Erlass einer Ausweisungsverfügung selbst die Grundlagen für die Auslösung der Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 AufenthG zu schaffen, verlangt wegen des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG die inzidente summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung im Verfahren des § 80 Abs. 5 VwGO, für den Fall, dass eine Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung unter Bezugnahme auf eine gleichzeitig erlassene, nicht mit der Anordnung des Sofortvollzugs versehene Ausweisungsverfügung ablehnt (HessVGH, B.v. 17.8.1995, juris Rn. 9 m.w.N.).Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgebend (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.2007 – 1 C 45.06 – BVerwGE 130, 20 ff., juris Ls 1).

Die summarische Inzidentprüfung führt vorliegend zum Ergebnis, dass derzeit keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung bestehen. Deshalb wird die Sperrwirkung der Ausweisung gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG für die Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels vorliegend nicht durchbrochen und kann der Versagungsgegenklage in der Hauptsache entgegengehalten werden mit der Folge, dass die Versagung des Aufenthaltstitels rechtmäßig ist.

Vorliegend dürfte die Antragsgegnerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen haben, dass das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse überwiegt (a.); die Ausweisung ist auch nicht unverhältnismäßig (b.). Die (mittlerweile) als gebundene Entscheidung ausgestaltete Ausweisungsentscheidung dürfte daher nach summarischer Prüfung rechtmäßig ergangen sein.

a. Die Ausweisung findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 AufenthG, wonach ein Ausländer ausgewiesen wird, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose hinsichtlich der Wiederholungsgefahr zu treffen, ohne dass sie an die Feststellungen der Strafgerichte rechtlich gebunden sind (vgl. zum Erfordernis etwa BVerwG, U.v. 26.2.2002 – 1 C 21/00 – juris Rn. 22). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Tat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Für die Feststellung der entscheidungserheblichen Wiederholungsgefahr gilt ein differenzierender Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wonach an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 18). Der Rang des bedrohten Rechtsguts bestimmt dabei die mögliche Schadenshöhe, wobei jedoch keine zu geringen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gestellt werden dürfen (BVerwG, U.v. 10.7.2012, a.a.O.). Allerdings sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden wäre.

Gemessen hieran dürfte davon auszugehen sein, dass eine Wiederholungsgefahr auf Seiten des Antragstellers besteht, so dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Der Antragsteller hielt sich zum Zeitpunkt der zur Verurteilung führenden Taten noch keine vier Jahre im Bundesgebiet auf. Bereits bei der ersten Straftat handelt es sich um weit mehr als um eine Bagatelle. Immerhin führte die Körperverletzungshandlung nach den Feststellungen des Strafrichters zu einer nicht unerheblichen Verletzung des Geschädigten und zog eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nach sich. Zudem bezog sich der Diebstahl auf einen Gegenstand mit keinem besonderen Wert (32,54 Euro). Wenn der Antragsteller schon relativ geringwertige Gegenstände stiehlt, lässt dies befürchten, dass seine wirtschaftliche Situation ihn hierzu gebracht hat. Auch dies lässt eine Wiederholungsgefahr befürchten, wobei der Antragsteller gezeigt hat, dass er – auf frischer Tat ertappt – versucht, sich einem Zugriff durch Körperverletzungshandlungen zu entziehen.

Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung zwischen Ausweisungs- und Bleibeinteresse mit dem Ergebnis des Überwiegens des Ausweisungsinteresses dürfte im Hauptsacheverfahren Bestand haben.

Der Antragsteller wurde mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts … vom 20. April 2017 wegen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Damit wiegt das Ausweisungsinteresse schwer i.S.d. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG, da die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe für vorsätzlich und tateinheitlich begangene Straftaten nicht mehr als geringfügig anzusehen ist.

Demgegenüber dürfte für den Antragsteller kein überwiegendes Bleibeinteresse streiten. Der Antragsteller ist aktuell (allenfalls) im Besitz einer Fiktionsbescheinigung, nicht aber – wie von § 55 AufenthG vorausgesetzt – eines Aufenthaltstitels (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 4.7.2011 – 19 B 10.1631 – juris Ls 1, Rn. 41, VGH Baden-Württemberg, U.v. 20.10.2011 – 11 S 1929/11 – juris Rn. 23). Der Antrag auf Verlängerung des befristet erteilten Aufenthaltstitels wurde im angegriffenen Bescheid abgelehnt. Das Interesse des Antragstellers sein Studium hier beenden zu können, hat die Antragsgegnerin berücksichtigt. Sie dürfte aber zutreffend davon ausgegangen sein, dass diesem Interesse kein besonderes Gewicht zukommt. Der Antragsteller ist im Übrigen ledig, hat keine besonderen Bindungen im Bundesgebiet, sondern vielmehr gegenüber der Behörde erklärt, seine gesamte Familie lebe im Iran. Es ist zudem auch nicht ersichtlich, wovon der Antragsteller dauerhaft seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte. Zwar befindet sich bei der Behördenakte ein Kontoauszug, der ein Guthaben des Antragstellers von 2060,38 Euro ausweist; Umsätze und insbesondere regelmäßige Lohnzahlungen oder entsprechende Gutschriften sind aber nicht ersichtlich. In seinem Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 2. Mai 2017 hat der Antragsteller auch keine Angaben zur Sicherung des Lebensunterhalts gemacht.

b. Die Ausweisungsentscheidung ist auch nicht unverhältnismäßig. Wie schon ausgeführt, bewertet das Gesetz das Ausweisungsinteresse in Fällen wie dem des Antragstellers als schwerwiegend. Besondere individuelle Gesichtspunkte, die die Entscheidung als ungeeignet, nicht erforderlich oder gar unangemessen erscheinen lassen, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Insbesondere steht die Ausweisungsentscheidung auch in keinem Widerspruch zu den Bewährungsauflagen, da der Antragsteller mit seiner Ausreise in Befolgung der Ausweisungsentscheidung nicht gegen Bewährungsauflagen verstößt.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

5. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nrn. 1.5, 8.1. und 8.2 des Streitwertkatalogs.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Dez. 2017 - M 25 S 17.4284

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.

(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1.
unerlaubt eingereist ist,
2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,
4.
mittellos ist,
5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.

(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.

(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Februar 2011 - 12 K 1301/10 - geändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung.
Der am ...1986 in St. James/Montego Bay/Jamaika geborene ledige Kläger ist jamaikanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 23.03.1993 gemeinsam mit seinem älteren Bruder nach Deutschland ein, wo beide bei ihrer bereits 1991 von Jamaika zugezogenen Mutter, deren deutschen Ehemann und dem am 18.06.1992 geborenen Halbbruder des Klägers, welcher deutscher Staatsangehörigkeit ist, lebten. Im Jahre 2000 wurde die Ehe der Mutter geschieden. Diese ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis, der ältere Bruder des Klägers hatte befristete Aufenthaltstitel und ist nach einem Verlängerungsantrag derzeit im Besitz einer Fiktionsbescheinigung.
In der Zeit vom 09.02.1995 bis zum 22.10.2004 war der Kläger im Besitz von befristeten Aufenthaltserlaubnissen. Mit einem am 28.10.2004 beim Landratsamt Hohenlohekreis eingegangen Schreiben beantragte er die Verlängerung der ihm zuletzt ausgestellten Aufenthaltserlaubnis. Auf einen erneuten Antrag vom 12.02.2008 hin verlängerte zwar das Landratsamt am 01.09.2008 seine Aufenthaltserlaubnis bis 28.02.2009. Diese Verlängerung wurde dem Kläger jedoch nicht bekanntgegeben; er war trotz Benachrichtigung nicht zur Abholung erschienen.
Der Kläger besuchte zunächst die Grundschule, wechselte dann aber zur 4. Klasse auf eine Förderschule. Wegen familiärer Probleme lebte er ab August 2002 in einer Pflegefamilie. Im Jahr 2003 erreichte er den Hauptschulabschluss mit einem Notendurchschnitt von 3,4. Diesen verbesserte er im daran anschließenden Berufsvorbereitungsjahr auf 2,5. Unter anderem wegen Drogenproblemen musste er 2004 die Pflegefamilie verlassen. Eine 2004 begonnene Ausbildung zum Kraftfahrzeug-Mechatroniker brach er 2005 ab.
Mit Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 15.08.2006 - 2 KLs 32 Js 32158/05 Hw. - wurden der Kläger und weitere fünf Mitangeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Der Kläger, welcher sich wegen der in der Nacht vom 10. auf den 11.09.2005 begangenen Straftat seit dem 07.03.2006 in Haft befunden hatte, wurde zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts Adelsheim vom 09.01.2008 - 1 VRJs 563/06 -wurde die Vollstreckung der Restjugendstrafe (447 Tage) – mit einer Bewährungszeit von drei Jahren – zur Bewährung ausgesetzt. Nach seiner Haftentlassung am 12.02.2008 zog der Kläger wieder zu seiner Mutter und deren damaligen Lebensgefährten und später nach S., wo er einer befristeten Arbeit nachging und sodann arbeitslos war.
Wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung wurde gegen den Kläger mit Strafbefehl des Amtsgerichts Wertheim vom 01.09.2008 - 2 Cs 26 Js 6005/08 - eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 25,-- EUR verhängt. Außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung von zehn Monaten festgesetzt.
Mit Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 20.10.2009 - 3 Ks 43 Js 1806/09 - wurde er wegen versuchten Totschlags und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, ihm nicht vor Ablauf von zwei Jahren eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. In dem Urteil wird zum Tatgeschehen festgestellt: Am Abend des 20.01.2009 gegen 18.00 Uhr seien der Kläger und das Ehepaar Mi.G und Ma.G. mit einem geliehenen Fahrzeug zu dem Haus des Geschädigten K. gefahren. Der Kläger, der an diesem Tag weder Alkohol noch Drogen zu sich genommen gehabt habe, habe das Fahrzeug gelenkt, obwohl er nicht im Besitz der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnis gewesen sei. Bei der Fahrt habe er zwei mit einer Kette verbundene Metallrohre, ein so genanntes Nunchaku, bei sich gehabt, was zumindest dem Angeklagten Mi.G. bekannt gewesen sei. Nachdem Ma.G. von K. aus der Wohnung verwiesen worden sei, ohne dass es ihr gelungen wäre, Marihuana zu erhalten, seien sie zurück in Richtung I. gefahren. Auf der Fahrt hätten sich Mi.G. und der Kläger dazu entschlossen, zum Haus des K. zurückzukehren, um sich notfalls mit Gewalt und unter Einsatz des mitgeführten Nunchakus Marihuana zu verschaffen. Dabei habe der Angeklagte Mi.G. auch vorgehabt, die Gelegenheit zu nutzen und K. wegen vorausgegangener Kontakte mit seiner Ehefrau „eine Abreibung“ zu verpassen. Nachdem Ma.G. den K. unter einem Vorwand überredet habe, sie nochmals ins Haus zu lassen, seien Mi.G. und der Kläger hereingestürmt und hätten gemeinsam und ohne Vorwarnung auf K. eingeschlagen. Der Kläger habe zudem mehrfach gegen dessen Unterschenkel getreten und versucht, ihn so zu Boden zu bringen. Im Verlauf des gesamten Angriffs hätten sowohl Mi.G. als auch der Kläger mindestens jeweils einmal mit dem mitgeführten Nunchaku mit Wucht auf den Kopf des K. eingeschlagen, wodurch dieses in zwei Teile gerissen sei. Dies habe zur Folge gehabt, dass K. mit stark blutenden Kopfverletzungen zu Boden gesunken sei. Nachdem K. blutüberströmt auf dem Boden gelegen habe, hätten beide weiter auf ihn eingetreten, bis einer sinngemäß geäußert habe, dass man ihn nun liegenlassen könne, da dieser „verrecke“, woraufhin alle Angeklagten fluchtartig das Haus verlassen hätten. Dabei seien zumindest Mi.G. und der Kläger davon ausgegangen, dass K. ohne ärztliche Hilfe an den erlittenen Verletzungen sterben würde. Tatsächlich sei es ihm jedoch gelungen, telefonisch Hilfe zu holen. Während Platzwunden, Prellungen und Hämatome inzwischen ausgeheilt seien, könne K. infolge einer Glaskörperblutung am linken Auge nur noch eingeschränkt sehen. Hinsichtlich der Strafzumessung beim Kläger wird in dem Urteil unter anderem dargelegt, Anhaltspunkte für das Vorliegen eines besonders schweren Falles gemäß § 212 Abs. 2 StGB oder eines minder schweren Falles gemäß § 213 StGB seien nach der Gesamtschau der Tatumstände nicht zu erkennen. Von der Möglichkeit einer Milderung des Strafrahmens nach §§ 22, 23 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB sei – im Hinblick darauf, dass es bei dem Geschädigten letztlich zu keinen lebensgefährlichen Verletzungen gekommen sei – Gebrauch gemacht worden. Bei der Strafzumessung sei zugunsten des Klägers zu werten, dass dieser geständig und reuig gewesen sei und sich in der Hauptverhandlung bei K. entschuldigt habe. Weiter sei berücksichtigt worden, dass er im Verhältnis zum Mitangeklagten Mi.G. einen geringen Tatbeitrag geleistet habe. Strafmildernd wirke sich zudem aus, dass K. auch hinsichtlich des Klägers kein erhöhtes Verfolgungsinteresse habe und dem Kläger der Widerruf der Strafaussetzung hinsichtlich einer zur Bewährung ausgesetzten Restjugendstrafe drohe. Zu Lasten des Klägers seien die erheblichen körperlichen Verletzungsfolgen und die andauernde psychische Beeinträchtigung des Geschädigten zu werten. Er sei zudem vor Begehung der Taten in drei Fällen, in einem Fall einschlägig wegen eines Gewaltdeliktes und in zwei Fällen einschlägig wegen Straßenverkehrsdelikten, strafrechtlich in Erscheinung getreten und während der laufenden Bewährungszeit bereits einmal straffällig geworden.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Adelsheim vom 15.02.2010 - 1 BWL 8/08 -wurde die durch Beschluss vom 09.01.2008 bezüglich des Urteils des Landgerichts Heilbronn vom 15.08.2006 bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen und bestimmt, dass die restliche Jugendstrafe nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene zu vollziehen sei.
Nach Anhörung des Klägers wies das Regierungspräsidium Stuttgart diesen mit Bescheid vom 09.03.2010 aus dem Bundesgebiet aus (Ziffer 1). Außerdem wurde sein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt (Ziffer 2). Ihm wurde – ohne Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise – die Abschiebung nach Jamaika oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht (Ziffer 3). Zur Begründung wurde ausgeführt: Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine so genannte Ist-Ausweisung gemäß § 53 Nr. 1 AufenthG lägen unzweifelhaft vor. Besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sei nicht gegeben, insbesondere sei der Kläger nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Im Übrigen sei die Rechtsschranke des § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG überwunden, weil schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegeben seien. Solche lägen nach § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in der Regel in den Fällen des § 53 AufenthG vor. Besondere Umstände, die einen Ausnahmefall begründen könnten, seien nicht gegeben. Unabhängig davon erfolge die Ausweisung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, weil der Ausweisungsanlass gravierend sei und zudem eine hohe und konkrete Wiederholungsgefahr bestehe. Der besondere Ausweisungsschutz erschöpfe sich allerdings nicht in der Beschränkung der Zulässigkeit der Ausweisung auf schwerwiegende Gründe. Daneben sei die Ist-Ausweisung zur Regel-Ausweisung herabgestuft. Der Kläger lebe seit 1993 und damit seit mittlerweile nahezu 17 Jahren im Bundesgebiet; zudem hielten sich seine Mutter und seine Geschwister hier auf. Die Ausweisung greife in sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG – freie Entfaltung der Persönlichkeit – und in das Achtungsgebot aus Art. 8 EMRK – Schutz des Privat- und Familienlebens – ein. Das Regierungspräsidium gehe davon aus, dass deswegen eine umfassende und alle denkbaren Gesichtspunkte in den Blick zu nehmende Ermessensentscheidung zu treffen sei. Nach § 55 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG seien dabei die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Der Kläger habe mehrfach und zuletzt sehr schwerwiegend gegen die bestehende Rechtsordnung verstoßen. Es sei mit weiteren erheblichen rechtswidrigen Straftaten gleicher Schwere zu rechnen. Die Wiederholungsgefahr sei außerordentlich hoch. Damit habe das herausragende öffentliche Interesse an der Erhaltung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung im Vergleich zur Dauer seines Aufenthalts und dem damit verbundenen Integrationsgrad ein deutliches Übergewicht. Dies gelte auch deshalb, weil eine abgeschlossene Integration in deutsche Lebensverhältnisse nicht vorliege. Er habe keine Berufsausbildung und sei lediglich in befristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt gewesen. Zuletzt sei er arbeitslos und auf Unterstützungsleistungen seiner Familienangehörigen angewiesen gewesen. Auch seine häufigen Straftaten sprächen gegen eine erfolgreiche Integration. Es werde nicht übersehen, dass der Kläger in Jamaika zunächst Schwierigkeiten haben werde, sich an die dortigen Lebensverhältnisse zu gewöhnen, doch seien diese nicht unüberwindbar. Die Ausweisung stelle damit auch einen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässigen Eingriff dar, der gesetzlich vorgesehen und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der öffentlichen Ordnung notwendig und insbesondere nicht unverhältnismäßig sei. Da dem Kläger die verwaltungsinterne Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 01.09.2008 bis zum 26.02.2009 nicht habe bekanntgegeben werden können, sei über seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis noch nicht entschieden worden. Einer entsprechenden Verlängerung stehe die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG entgegen. Die Abschiebungsandrohung beruhe auf § 59 AufenthG.
10 
Am 09.04.2010 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage. Zu deren Begründung wurde darauf verwiesen, dass in Deutschland aufgewachsenen Ausländern eine besondere persönliche Prägung zukomme. Sie betrachteten das Land, dessen Staatsangehörigkeit sie innehätten, regelmäßig gerade noch als Urlaubsland. Es stelle sich die Frage, ob eine Ausweisung und Abschiebung des Betroffenen wirklich die der Sache nach angemessene Reaktion auf eine möglicherweise misslungene Integration eines jungen Ausländers darstelle. In der Sache sei zu berücksichtigen, dass er seinen leiblichen Vater tatsächlich nie kennengelernt habe, weil sich seine Mutter noch in der Schwangerschaft von diesem getrennt habe. Andere nähere Verwandte lebten in Jamaika nicht mehr. Seine Großmutter mütterlicherseits lebe bei einer Tante in den USA. Einen Großvater gebe es nicht. Der Vater seiner Mutter sei verstorben. Ein Onkel, der in Jamaika gewohnt habe, sei Anfang der 1990er Jahre gestorben, ein zweiter Onkel, der aber im Ausland gelebt habe, sei im Jahr 2009 in Jamaika getötet worden, als er seine Tochter besucht habe. Zwei weitere Onkel hielten sich in Costa Rica auf. Die Englischkenntnisse des Klägers seien schlecht. Die von Zuhause erworbenen Kennnisse der Muttersprache seien nahezu vollständig verlorengegangen. Seine Mutter habe Wert darauf gelegt, dass zu Hause Deutsch gesprochen worden sei. Jamaika habe er nie mehr besucht, und zwar auch deshalb, weil Ausländer und Exiljamaikaner in gleicher Weise gefährdet seien, überfallen und ausgeraubt zu werden. Er sei außerdem in rechtlicher Hinsicht so zu stellen, wie er stünde, wenn ihm die letzte befristete Aufenthaltserlaubnis vom 01.09.2008 tatsächlich ausgehändigt worden wäre. Denn die Behörde hätte nachfragen oder ihm diese zustellen müssen. Damit genieße er besonderen Ausweisungsschutz im Sinne des § 56 AufenthG. Zudem sei zu berücksichtigen, dass in keiner der abgeurteilten Straftaten die Initiative von ihm selbst ausgegangen sei. Er sei vielmehr jedes Mal „mitgegangen“.
11 
Durch Urteil vom 15.02.2011 hob Verwaltungsgericht Stuttgart Ziffer 1 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.03.2010 auf, wies die Klage im Übrigen ab und legte Kläger und beklagtem Land je die Hälfte der Kosten des Verfahrens auf. In den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt: Die im angefochtenen Bescheid verfügte Ausweisung sei rechtswidrig und aufzuheben. Das Regierungspräsidium habe allerdings zu Recht das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Nr. 1 AufenthG bejaht. Auch komme dem Kläger die Privilegierung des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht zu. Ungeachtet dessen habe das Regierungspräsidium den Kläger zu seinen Gunsten so gestellt, als ob ihm besonderer Ausweisungsschutz zustünde. In diesem Zusammenhang habe es zu Recht bejaht, dass im Hinblick auf die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzung des § 53 AufenthG schwerwiegende Ausweisungsgründe nach § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG vorlägen und kein Ausnahmefall erkennbar sei. Dies sei vom Kläger auch nicht in Frage gestellt worden. Weiter habe das Regierungspräsidium zugunsten des Klägers berücksichtigt, dass seine Ausweisung höherrangiges Recht, wie die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK tangiere, und habe sodann anstelle der Regelausweisung geprüft, ob die Ausweisung unter Ermessensgesichtspunkten nach § 55 AufenthG gerechtfertigt sei. Bei der gebotenen Ermessensbetätigung habe es allerdings nicht alle abwägungsrelevanten Umstände gewürdigt, die im Rahmen der persönlichen Interessen des Klägers zu berücksichtigen seien. So teile das Gericht nicht die Auffassung des Regierungspräsidiums, wonach der Kläger sich nicht vollständig in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert habe. Sein Werdegang belege, dass er keineswegs integrationsunwillig oder -unfähig gewesen sei. Außer Acht gelassen habe das Regierungspräsidium auch, dass er einwandfrei Deutsch spreche. Die Begehung von Straftaten allein sei jedenfalls vor diesem Hintergrund kein Indiz gegen eine Integration. Der Kläger habe des Weiteren unbestritten persönliche Bindungen zum Bundesgebiet, zumindest zu seiner Mutter und seinem Bruder. Er wolle gerne in der Haft eine Drogentherapie machen, die allerdings angesichts der verfügten Ausweisung nicht bewilligt worden sei. Hinzukomme, dass der Kläger seit seiner Einreise in das Bundesgebiet nicht mehr in Jamaika gewesen sei. Es sei glaubhaft, dass er dieses Land nicht als sein Heimatland ansehe, zumal er dort keine Bezugsperson mehr habe. Nach Berichten des Auswärtigen Amtes und des Außenministeriums Österreich zur Sicherheitslage in Jamaika sei dort außerdem eine erhöhte Sicherheitsgefährdung zu verzeichnen, welche sich nicht nur auf die Hauptstadt Kingston beziehe, sondern auch für Touristengebiete gelte bzw. für diese nicht ausgeschlossen werden könne. Der Alltag in den Städten sei von Gewaltverbrechen geprägt. Insgesamt überwögen nach Auffassung des Gerichts die privaten Interessen des Klägers das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung mit der Folge, dass die Ausweisungsverfügung rechtswidrig und daher aufzuheben sei. Hingegen begegne die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bzw. der Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis keinen rechtlichen Bedenken. Auch die Abschiebungsandrohung sei danach rechtlich nicht zu beanstanden.
12 
Auf Antrag des beklagten Landes hat der Senat mit Beschluss vom 30.06.2011 - 11 S 989/11 - die Berufung zugelassen. Diese wird im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht gehe in seiner Entscheidung zunächst zu Unrecht davon aus, dass das Regierungspräsidium in der Ausweisungsverfügung das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Privatleben des Klägers nicht ausreichend beachtet hätte. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei dieser nicht vollständig in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik integriert. Abgesehen davon habe das Regierungspräsidium zugunsten des Klägers gleichwohl unterstellt, dass der Schutzbereich des Art. 8 EMRK eröffnet sei. Es sei allerdings davon ausgegangen, dass der Eingriff in das Schutzgebot verhältnismäßig und damit zulässig sei. Auch die vom Verwaltungsgericht angenommenen Verstöße gegen Ermessensgrundsätze lägen nicht vor. Letztlich ersetze es das Ermessen des Regierungspräsidiums durch eigenes Ermessen und überschreite damit die durch § 114 VwGO gezogenen Grenzen der gerichtlichen Überprüfung des Ermessens.
13 
Das beklagte Land beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Februar 2011 - 12 K 1301/10 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
15 
Der Kläger beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Zur Begründung wird ergänzend zum bisherigen Vorbringen unter anderem dargelegt: Art. 8 EMRK stehe einer Ausweisung des Klägers entgegen. Soweit von Seiten des beklagten Landes beanstandet werde, dass das Verwaltungsgericht bei der Frage der Integration des Klägers von falschen Maßstäben ausgehe, so erliege es selbst einem Fehlschluss. Ein junger Deutscher, der sich nach problematischer Adoleszenz mit Abbruch der Schulausbildung zu einem notorischen Schläger entwickelt habe, wäre natürlich nach wie vor in Deutschland integriert. Dasselbe gelte für einen jungen Jamaikaner, der den größten Teil seines bisherigen Lebens (einschließlich der gesamten Phase des Schulbesuchs) in Deutschland verbracht habe und während dieser Zeit mehrfach straffällig geworden sei. Ein straffreies Leben könne kein taugliches Kriterium für die Frage der Integration des Betroffenen sein.
18 
Der Kläger, welcher sich seit 01.02.2009 wieder in Haft befindet, hat inzwischen auch die gegen ihn – wegen Uneinbringlichkeit der im Strafbefehl des Amtsgerichts Wertheim vom 01.09.2008 verhängten Geldstrafe – angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen verbüßt. Die mit Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 20.10.2009 verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten und die Restfreiheitstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 15.08.2006 wäre am 09.10.2015 vollstreckt. Mit Verfügung vom 12.03.2010 hat die Staatsanwaltschaft Heilbronn entschieden, dass gemäß § 456a StPO von der Vollstreckung der Reststrafe von dem Tage an abgesehen werde, an dem der Kläger in Vollzug der ausländerrechtlichen Verfügungen den ausländischen Grenzpolizeistellen übergeben oder wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert werde, jedoch frühestens ab 20.05.2012.
19 
Dem Senat liegen die ausländerrechtlichen Akten des Regierungspräsidiums Stuttgart und des Landratsamts Hohenlohekreis (jeweils ein Heft), die Gefangenenpersonalakten der Justizvollzugsanstalt Schwäbisch Hall (ein Heft) sowie ein Vollstreckungsheft - 1 VRJs 536/06 - und ein Bewährungsheft - 1 BWL 8/08 - des Amtsgerichts Adelsheim bezüglich des Urteils des Landgerichts Heilbronn vom 15.08.2006 - 2 KLs 32 Js 32158/05 - vor. Der Inhalt dieser Akten ist ebenso wie der Inhalt der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart - 12 K 1301/10 - sowie des Verwaltungsgerichtshofs zum vorliegenden Verfahren Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des beklagten Landes ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage insgesamt, also auch hinsichtlich der Ausweisung, abweisen müssen. Denn die unter Ziffer 1 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.03.2010 verfügte Ausweisung ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 - 1 C 45.06 - BVerwGE 130, 20) rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
21 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart steht die Ausweisung des Klägers nicht im Ermessen des beklagten Landes und ist daher schon deshalb nicht wegen Ermessensfehlern aufzuheben. Vielmehr handelt es sich vorliegend um eine so genannte „Ist-Ausweisung“ bzw. „zwingende Ausweisung“ nach § 53 AufenthG. Da die Voraussetzungen des § 53 Nr. 1 AufenthG vorliegen (dazu unter 1.) und der Kläger weder besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG genießt (2.) noch seine Ausweisung mit Blick auf Art. 8 EMRK oder Art. 2 GG als unverhältnismäßig anzusehen ist (3.), ist sie rechtmäßig.
22 
1. Rechtsgrundlage der Ausweisung ist § 53 Nr. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren oder wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherheitsverwahrung angeordnet worden ist. Die Tatbestandvoraussetzungen dieser Regelung sind schon allein aufgrund der letzten Verurteilung des Klägers durch das Landgericht Heilbronn vom 20.10.2009 wegen versuchten Totschlags und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer (Gesamt-) Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten gegeben.
23 
2. Dem Kläger kommt kein besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG zu. Er kann sich insbesondere nicht auf § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG berufen. Danach genießt ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, besonderen Ausweisungsschutz. Der Kläger ist jedoch bereits seit Ablauf der Geltungsdauer der am 23.10.2002 ausgestellten Aufenthaltserlaubnis zum 22.10.2004 nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels. Die am 01.09.2008 durch das Landratsamt Hohenlohekreis erfolgte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit Gültigkeit bis zum 28.02.2009 ist mangels Bekanntgabe an den Kläger nie wirksam geworden. Soweit der Kläger vorträgt, er müsste so gestellt werden, als ob ihm der Aufenthaltstitel ausgehändigt worden wäre, verkennt er, dass dieser lediglich bis 28.02.2009 gegolten hätte. Die Anträge des Klägers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 28.10.2004 und vom 12.02.2008 sind unter Ziffer 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.03.2010 abgelehnt worden. Selbst wenn durch die Anträge – trotz verspäteter Antragstellung – eine Fiktionswirkung (vgl. § 81 Abs. 4 AufenthG 2007, § 81 Abs. 4 AufenthG 2005, § 69 Abs. 3 AuslG 1965 i.d.F. vom 09.01.2002) eingetreten wäre, wäre diese damit jedenfalls beendet gewesen. Abgesehen davon hat das Regierungspräsidium zu Recht ausgeführt, dass Zeiten der Fiktionswirkung nicht dem (tatsächlichen) Besitz einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gleichgestellt werden können (vgl. ausführlich Bay. VGH, Urteil vom 04.07.2011 - 19 B 10.1631 -juris, m.w.N.), wenn später die Erteilung des Titels unanfechtbar abgelehnt wurde.
24 
3. Die danach einfachgesetzlich zwingende Ausweisung des Klägers ist nicht mit Blick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK oder auf höherrangiges Recht wie Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG als unverhältnismäßig anzusehen.
25 
a) Auch eine zwingende Ausweisung nach § 53 AufenthG ist auf ihre Vereinbarkeit mit dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens hin zu überprüfen (vgl.VGH Bad.-Württ., Urteile vom 14.09.2011 - 11 S 2811/10 - und vom 15.04.2011 - 11 S 189/11 - juris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11.07.2003 - 1 B 252.02 - Buchholz 140 Art. 8 EMRK Nr. 14). Dies folgt nach Auffassung des Senats aus § 1 Abs. 1 Satz 5 AufenthG (noch mit anderer Begründung: VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 23.10.2002 - 11 S 1410/02 - NVwZ-RR 2003, 304, und vom 14.02.2001 - 13 S 2501/00 - NVwZ-Beil. 2001, 81). Danach bleiben die Regelungen in anderen Gesetzen „unberührt“. Diese „Unberührtheitsklausel“ gilt grundsätzlich auch im Verhältnis zu den völkervertraglichen Regelungen, die – wie die Europäische Menschenrechtskonvention – durch Zustimmungsgesetz (Art. 59 Abs. 2 GG) den Rang eines Bundesgesetzes erhalten haben und nicht nur die Vertragsparteien binden, sondern unmittelbar Rechte und Pflichten der betreffenden Staatsangehörigen begründen können, und zwar selbst wenn diese älter sind und deshalb nach dem Grundsatz „lex posterior derogat legi priori“ nicht vorrangig anwendbar wären (ausführlich dazu Fritzsch, VBlBW 2005, 378; GK-AufenthG, Stand: August 2011, § 1 AufenthG Rn. 23. ff.; Renner/Dienelt, AuslR, 9. Aufl. 2011, § 1 AufenthG Rn. 21).
26 
Liegt ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK vor, ist im Rahmen der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erforderlichen Abwägung eine umfassende Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls erforderlich. Offenbleiben kann daher, ob in diesen Fällen bei einer zwingenden Ausweisung zudem mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 GG – oder gegebenenfalls Art. 6 GG, welcher hier nicht einschlägig ist – i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen wäre (so OVG NRW, Beschluss vom 25.05.2009 - 18 E 1230/08 - AuAS 2009, 184; HambOVG, Urteil vom 24.03.2009 - 3 Bf 166/04 - InfAuslR 2009, 279), obwohl es sich um eine gebundene Entscheidung handelt und die Tatbestandsmerkmale des § 53 AufenthG – anders etwa als die der §§ 54 und 56 AufenthG – keinen Anknüpfungspunkt für eine entsprechende Auslegung bieten (insoweit zu Recht kritisch Naumann, DÖV 2011, 96; vgl. zu Regel- und Ermessensausweisungen sowie zu § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG: BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 10.08.2007 - 2 BvR 535/06 - InfAuslR 2007, 443, und vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 - InfAuslR 2007, 275; BVerwG, Urteil vom 23.10.2007 - 1 C 10.07 - BVerwGE 129, 367). Denn insoweit wären dieselben Maßstäbe anzuwenden, die bei der Prüfung der Rechtfertigung eines Eingriffs in Art. 8 Abs. 1 EMRK zur Anwendung kommen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.08.2007- 2 BvR 535/06 - a.a.O.). In jedem Fall wäre der Ausländerbehörde kein Ermessen eingeräumt (vgl. Senatsurteil vom 15.04.2011 - 11 S 189/11 - a.a.O.; Bay.VGH, Beschluss vom 27.09.2010 - 19 ZB 09.715 - juris; vgl. auch Hailbronner, AuslR, Stand: September 2010, vor § 53 AufenthG Rn. 10 ff., m.w.N.; a.A. Thym, DVBl. 2008, 1346, 1351 f.; Huber, AuslR, 2010, § 53 AufenthG Rn. 5).
27 
b) Die Ausweisung des Klägers stellt zwar einen Eingriff in das in Art. 8 Abs. 1 EMRK verbürgte Recht auf Achtung seines Privatlebens dar; dieser ist jedoch gerechtfertigt im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.
28 
aa) Das Recht auf Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK umfasst die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (vgl. EGMR, Urteil vom 09.10.2003 - 48321/99 - [Slivenko] EuGRZ 2005, 560). Über entsprechende Beziehungen verfügt der Kläger. Dies folgt bereits daraus, dass er seit seinem sechsten Lebensjahr und damit inzwischen seit mehr als 18 Jahren und 6 Monaten in Deutschland lebt, davon die meiste Zeit – jedenfalls bis zum 22.10.2004 – im Besitz von Aufenthaltstiteln war, hier zur Schule gegangen ist und den Hauptschulabschluss gemacht hat und zudem in Deutschland seine Mutter, sein älterer Bruder und sein jüngerer – deutscher – Halbbruder sowie seine langjährige Freundin leben. Selbst wenn ihm die Bescheinigungen über eine aufgrund seiner Verlängerungsanträge eingetretene Erlaubnisfiktion zu Unrecht ausgestellt worden und sein Aufenthalt bereits zum Zeitpunkt der Ausweisung nicht mehr als rechtmäßig anzusehen gewesen wäre, könnte er sich weiter auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen. Ein Verständnis dahingehend, dass ein Privatleben, das den Schutzbereich der Vorschrift eröffnet und eine „Verwurzelung“ begründet, nur auf der Grundlage eines weiterhin fortdauernden rechtmäßigen Aufenthalts und eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht kommt, ist angesichts der Schranke des Art. 8 Abs. 2 EMRK weder erforderlich noch sinnvoll (Senatsurteil vom 14.09.2011 - 11 S 2811/10 -). Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK bei einer bereits erfolgten und weiter bestehenden „Verwurzelung“ immer schon dann nicht mehr eröffnet wäre, wenn es dem Betreffenden in der Folge nicht gelungen ist, im Erwerbsleben Fuß zu fassen und sich eine eigene Existenz zu schaffen oder aber wenn er Straftaten begangen hat. Auch diese Punkte sind vielmehr gegebenenfalls bei der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erforderlichen Abwägung aller Umstände entsprechend zu gewichten. Davon ist das Regierungspräsidium im angegriffenen Bescheid vom 09.03.2010 auch ausgegangen. Zwar wird darin mehrmals eine „nicht abgeschlossene Integration in deutsche Lebensverhältnisse“ angeführt und zur Begründung unter anderem auf eine fehlende Berufsausbildung und die Straftaten verwiesen. Diese Argumentation erfolgt jedoch im Rahmen der Ermessensausübung und bei der Prüfung von Art. 8 Abs. 2 EMRK. Die Frage, ob der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK überhaupt eröffnet ist, wird hingegen ausdrücklich bejaht; die Ausweisung sei als ein Eingriff in das Achtungsgebot des Art. 8 Abs. 1 EMRK anzusehen (S. 11 des Bescheids).
29 
Hingegen ist das in Art. 8 Abs. 1 EMRK ebenfalls geschützte Familienleben hier schon deshalb nicht betroffen, weil der volljährige Kläger bereits vor seiner erneuten Inhaftierung nicht mehr mit seiner Mutter und seinem jüngsten Halbbruder in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat und auch nicht etwa aus besonderen Gründen auf ein Zusammenleben mit seiner Familie und auf deren Beistand angewiesen wäre bzw. seine Brüder oder seine Mutter seine Hilfe und Unterstützung benötigen würden (vgl. zu diesen Anforderungen: Senatsbeschluss des Senats vom 05.02.2009 - 11 S 3244/08 - InfAuslR 2009, 178, m.w.N).
30 
bb) Die danach vorzunehmende Abwägung aller Umstände führt zum Ergebnis, dass die Ausweisung des Klägers trotz des damit verbundenen Eingriffs in sein im Bundesgebiet geführtes Privatleben nach Art. 8 EMRK als gerechtfertigt anzusehen ist – und damit auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG als verhältnismäßig zu beurteilen wäre.
31 
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung des Rechts aus Art. 8 Abs. 1 EMRK nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die Frage, ob der durch eine Ausweisung bewirkte Eingriff im konkreten Einzelfall in diesem Sinne „notwendig“, insbesondere verhältnismäßig ist, ist anhand einer Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers mit seinem Interesse an der Aufrechterhaltung seiner faktisch gewachsenen und von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. etwa Urteil vom 02.08.2001 - Nr. 54273/00 - [Boultif] InfAuslR 2001, 476, vom 18.10.2006 - Nr. 46410/99 - [Üner] NVwZ 2007, 1279, vom 23.06.2008 - Nr. 1683/04 - [Maslov II] InfAuslR 2008, 333, vom 25.03.2010 - Nr. 40601/05 - [Mutlag] InfAuslR 2010, 325, und vom 13.10.2011 - Nr. 41548/06 - [Trabelsi]) ist dabei von einem bestimmten, nicht notwendigerweise abschließenden Kriterien- und Prüfkatalog auszugehen, den so genannten Boultif/Üner-Kriterien. Danach sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: die Anzahl, Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftat; das Alter des Ausländers bei Begehung der Straftaten; der Charakter und die Dauer des Aufenthalts im Land, das der Ausländer verlassen soll; die seit Begehen der Straftaten vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers seit der Tat, insbesondere im Strafvollzug; die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten; die familiäre Situation des Ausländers und gegebenenfalls die Dauer der Ehe sowie andere Umstände, die auf ein tatsächliches Familienleben eines Paares hinweisen; der Grund für die Schwierigkeiten, die der Partner in dem Land haben kann, in das gegebenenfalls abgeschoben werden soll; ob der Partner bei Begründung der familiären Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte; ob der Verbindung Kinder entstammen, und in diesem Fall deren Alter; das Interesse und das Wohl der Kinder, insbesondere der Umfang der Schwierigkeiten, auf die sie wahrscheinlich in dem Land treffen, in das der Betroffene ggfs. abgeschoben werden soll; die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland einerseits und zum Herkunftsland andererseits.
32 
Nach diesen Grundsätzen ist hier zunächst zu berücksichtigen, dass sich der Kläger innerhalb weniger Jahre bereits mehrmals strafbar gemacht hat und dass es sich bei dem in der Nacht vom 10. auf den 11.09.2005 verübten schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und dem am 20.01.2009 begangenen Versuch eines Totschlags um gravierende Straftaten handelt. Bereits mit der Verurteilung wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung durch das Landgericht Heilbronn vom 15.08.2006 zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten war der Regelausweisungsgrund des § 53 Nr. 1 AufenthG erfüllt. Das Regierungspräsidium sah damals wegen des langjährigen Aufenthalts des Klägers in Deutschland, der zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden familiären Lebensgemeinschaft mit seiner Mutter und seinem deutschen Halbbruder, der vom Kläger geäußerten Reue und vor allem wegen des Berichts der Justizvollzugsanstalt Adelsheim vom 19.01.2007, nach welchem von einer günstigen Sozial und Kriminalprognose auszugehen sei, von einer Ausweisung ab. Es machte dem Kläger in einem Schreiben vom 07.02.2007 aber deutlich, dass eine erneute Straftat zu seiner Ausweisung führen könne. Dies hielt den Kläger ebenso wenig von weiteren Straftaten ab wie die Tatsache, dass die Vollstreckung der Reststrafe mit Beschluss des Amtsgerichts Adelsheim vom 09.01.2008 lediglich auf Bewährung ausgesetzt worden war. Er machte sich vielmehr nicht nur im Juli 2008 – wenige Monate nach seiner Haftentlassung am 12.02.2008 – wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung strafbar, sondern nur einige Monate später, am 20.01.2009, auch wegen versuchten Totschlags und Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
33 
Schon aus diesen Umständen ist zu folgern, dass im Falle des Klägers von einer sehr hohen Gefahr der Wiederholung schwerer Straftaten auszugehen ist. Dies wird noch verdeutlicht durch die innere Einstellung des Klägers zu Leib und Leben anderer, die er bei den Taten gezeigt hat. Bei der Rücksichtslosigkeit und Brutalität, mit der er vorgegangen ist, sind weitere ähnliche Taten konkret zu befürchten. Zwar war er nach den Feststellungen des Landgerichts Heilbronn im Urteil vom 15.08.2006 bei dem Überfall auf eine Autofirma am 10. bzw. 11.09.2005, bei welchem er und weitere fünf Täter zwei neuwertige Fahrzeuge entwendeten, weder Initiator noch Organisator des Geschehens, sondern wurde „angeworben“. Auch hat er den Wachmann, der den Raub entdeckt hatte und erheblich verletzt worden war, nicht selbst geschlagen. Er hat aber den zuvor gefassten Plan mitgetragen, diesen unter Anwendung erheblicher körperlicher Gewalt „auszuschalten“ und zu fesseln, war dabei zugegen und hat das brutale Vorgehen seiner Mittäter gebilligt sowie ihnen beim Anlegen der Fesseln durch Leuchten mit der Taschenlampe geholfen. Schließlich hat auch er den Wachmann, der gefesselt, schwer verletzt und blutend eine 10 m hohe Böschung hinuntergestoßen worden war, seinem Schicksal überlassen. Dabei hätten er und seine Mittäter zwar darauf vertraut, dass der Tod nicht eintreten würde, weil sie davon ausgegangen seien, dass der Wachmann noch lebend gefunden würde. Sie hätten aber erkannt, dass dieser sich aufgrund seiner wegen der Fesselung eingeschränkten Bewegungs- und Atmungsfähigkeit sowie der Witterungsverhältnisse in Todesgefahr befunden habe. Tatsächlich wurde er erst um 06.30 Uhr in lebensbedrohlichem Zustand gefunden und hat erhebliche physische und psychische Verletzungen erlitten. Bei der am 20.01.2009 begangenen Straftat des versuchten Totschlags ging offenbar die Initiative vom Mitangeklagten Mi.G aus. Nach den Feststellungen im Strafurteil des Landgerichts Heilbronn vom 20.10.2009 haben aber sowohl Mi.G als auch der Kläger – jeder mindestens einmal – mit dem vom Kläger mitgeführten Nunchaku mit Wucht auf den Kopf des Geschädigten K. eingeschlagen, so dass dieses in zwei Teile zerriss. Nachdem K. dann mit blutenden Kopfwunden auf dem Boden gelegen hat, haben beide auf ihn eingetreten, bis einer der beiden geäußert habe, man könne ihn nun liegenlassen, weil er „verrecke“. Beim Verlassen des Hauses seien beide davon ausgegangen, dass K. ohne ärztliche Hilfe versterben würde.
34 
Hinzu kommt, dass auch dieser zweite Angriff des Klägers auf Leib und Leben einer Person nicht etwa in einer besonderen Ausnahmesituation oder aufgrund einer gravierenden emotionalen Belastung erfolgte. Der Mittäter Mi.G. war nach den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 20.10.2009 wegen Drogenabhängigkeit vermindert steuerungsfähig und hat sich wegen der außerehelichen Beziehungen seiner Ehefrau zu dem Geschädigten in einer psychischen Ausnahmesituation befunden. Im Falle des Klägers fehlen entsprechende besondere Umstände. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er auf Nachfragen angegeben, er könne sich selbst nicht erklären, wieso er die Tat begangen habe.
35 
Die Wiederholungsgefahr wird zudem durch den Drogenkonsum des Klägers eher noch erhöht. Dabei kann hier offen bleiben, ob von einer Drogenabhängigkeit auszugehen ist. Jedenfalls hat der Kläger seinen eigenen Angaben in den Strafverfahren nach jahrelang regelmäßig Haschisch konsumiert und teilweise auch härtere Drogen. Er hat offensichtlich selbst nach seiner Entlassung auf Bewährung am 12.02.2008 bis zu seiner erneuten Verhaftung weiterhin regelmäßig Drogen genommen.
36 
Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass sich an der danach bestehenden hohen Gefahr der Wiederholung gravierender Straftaten etwas geändert haben könnte. Bislang wurden – unter anderem wegen der ausländerrechtlichen Situation – keinerlei therapeutische Maßnahmen durchgeführt. Der Kläger hat zwar eine feste Beziehung mit einer deutschen Staatsangehörigen. Diese besteht aber schon seit vielen Jahren, ohne dass ihn das von der Begehung der Straftaten abgehalten hätte. In der Justizvollzugsanstalt zeigt der Kläger ausweislich der dem Senat vorliegenden Gefangenpersonalakten wohl einige positive Entwicklungen, etwa bei der Arbeit. Gegen ihn mussten aber auch mehrfach Sicherungsmaßnahmen verhängt werden. Eine Urinkontrolle – von mehreren – wurde positiv auf THC getestet. Nach dem Vollzugsplan vom 15.03.2011 wird weiter von einer behandlungsbedürftigen Gewalt- und Suchtproblematik ausgegangen. Aufgrund seiner Anlasstat und der daraus ersichtlichen Persönlichkeitsstörung sei bei ihm eine Sozialtherapie grundsätzlich indiziert und weiterhin erforderlich. Im Hinblick darauf hatte die Justizvollzugsanstalt bei einer anderen Anstalt mit einer Sozialtherapeutischen Abteilung um Aufnahme des Klägers zur Durchführung einer Sozialtherapie gebeten. In den beigefügten Unterlagen wird von der Psychotherapeutin der Justizvollzugsanstalt dargelegt, dass die zutage getretene Gewaltneigung das zentrale Problem sei. Ohne erfolgreiche Sozialtherapie sei zu befürchten, dass der Kläger weitere Gewaltdelikte begehen werde.
37 
Zugunsten des Klägers ist unter anderem zu berücksichtigen, dass er sich seit seinem sechsten Lebensjahr in Deutschland aufhält, hier aufgewachsen ist, trotz offensichtlich problematischer Familienverhältnisse, die die Aufnahme durch eine Pflegefamilie erforderlich machten, den Hauptschulabschluss absolviert und seine Abschlussnote in dem anschließenden Berufsvorbereitungsjahr auf 2,5 verbessert hat. Danach hat er eine Lehre begonnen, welche er allerdings nicht abgeschlossen hat. Er hat eine feste Beziehung zu einer deutschen Staatsangehörigen, mit welcher er nach seiner Haftentlassung zusammenziehen will. Seine Mutter ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis, sein älterer Bruder lebt ebenfalls in Deutschland, sein jüngerer Halbbruder ist deutscher Staatsangehörigkeit. Er spricht fließend Deutsch und wohl nur schlecht Englisch. Aktuelle Beziehungen zu seiner Heimat Jamaika hat der Kläger seinen Angaben nach nicht. Seine Großmutter und viele der näheren Verwandten seien in andere Länder ausgereist. In der mündlichen Verhandlung hat er erläutert, dass er nicht wisse, welche Bekannten und welche Verwandten noch in Jamaika lebten.
38 
Trotzdem ist dem Kläger eine Rückkehr nach Jamaika nicht unzumutbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er fast 25 Jahre alt ist, also grundsätzlich auch ohne die Unterstützung von Bekannten und Verwandten zurechtkommen kann. Dass es für ihn nicht einfach sein wird, sich in Jamaika ein neues Leben aufzubauen, liegt auf der Hand. Abgesehen davon, dass er wohl nicht fließend Englisch spricht, ist die allgemeine wirtschaftliche und politische Situation in Jamaika nicht günstig. Insbesondere ist von einer hohen Kriminalitätsrate auszugehen. Dies belegen die von der Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Hinweise des österreichischen Außenministeriums zu Jamaika vom 31.08.2010 sowie die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts vom 31.08.2010 (ebenso neuere Hinweise, Stand 21.09.2011, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/JamaikaSicherheit.html). Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass die Kriminalitätsrate so hoch bzw. oder die allgemeinen Verhältnisse derart schlecht wären, dass dem Kläger ein Leben in Jamaika nicht zugemutet werden könnte. Schließlich müsste er nicht in die offenbar besonders problematische Hauptstadt Kingston ziehen. In Anbetracht seiner Deutschkenntnisse hat er ohnehin wohl in den Touristenzentren bessere Chancen, Arbeit zu finden. Außerdem könnte er in der Anfangszeit gegebenenfalls durch seine Mutter oder seine Brüder unterstützt werden. Der Senat geht im Übrigen davon aus, dass der Kläger zumindest über ausreichende Grundkenntnisse des Englischen verfügt, die ihm ein Einleben möglich machen und auf die er für einen schnellen Spracherwerb aufbauen kann. Schließlich ist er erst in seinem sechsten Lebensjahr nach Deutschland eingereist und hat bis zu diesem Zeitpunkt nur Englisch gesprochen. Es ist anzunehmen, dass er sich danach zumindest mit seinem älteren Bruder noch einige Zeit weiter in seiner Muttersprache unterhalten hat. Dafür spricht, dass er in der vierten Grundschulklasse wegen Sprachproblemen auf die Förderschule wechseln musste. Der Kläger hat auch in der mündlichen Verhandlung berichtet, dass er ab und zu mit seiner inzwischen in den USA lebenden Großmutter telefoniert habe. Er hat zwar dazu erläutert, dass sein Englisch nicht mehr so gut sei, so dass er teilweise Übersetzungshilfen durch seine Mutter benötigt habe. Danach ist ihm aber die englische Sprache jedenfalls nicht völlig fremd geworden.
39 
Insgesamt ist die Ausweisung des Klägers auch in Ansehung der angeführten Bindungen in Deutschland und der zu erwartenden Schwierigkeiten in Jamaika wegen der Schwere der begangenen Straftaten und der besonders hohen Wiederholungsgefahr als verhältnismäßig anzusehen. Aufgrund des Ausmaßes der vom Kläger ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung muss sie nicht etwa im Hinblick auf Art. 8 EMRK sogleich befristet werden.
40 
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Ausweisung auch nicht aufgrund der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. EU L 348/2008, S. 98 ff. - Rückführungsrichtlinie) bereits jetzt befristet werden muss (vgl. Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie). Diese Richtlinie ist zwar zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (noch) unmittelbar anwendbar, weil die Umsetzungsfrist am 24.12.2010 abgelaufen und das „Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex“ (vgl. Entwurf, BT-Drucks. 17/5470 vom 12.04.2011) noch nicht in Kraft getreten ist. Die Ausweisung selbst stellt jedoch keine „Rückkehrentscheidung“ im Sinne von Art. 6 und Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie dar (vgl. Senatsurteil vom 04.05.2011 - 11 S 207/11 - InfAuslR 2011, 291).
41 
Da die Ausweisung des Klägers nach § 53 AufenthG mithin schon allein aufgrund spezialpräventiver Gründe als verhältnismäßig anzusehen ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob sie auch selbstständig tragend generalpräventiv begründet werden könnte (vgl. dazu Senatsurteile vom 18.03.2011 - 11 S 2/11 -AuAS 2011, 136, vom 15.04.2011 - 11 S 189/11 - a.a.O., und vom 14.09.2011 - 11 S 2811/10 -).
II.
42 
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Ausweisung selbst dann als rechtmäßig anzusehen wäre, wenn davon ausgegangen würde, dass Ermessen auszuüben ist. Denn die vom Verwaltungsgericht angeführten Ermessensfehler liegen nicht vor.
43 
Das beklagte Land hat im Rahmen der von ihm angestellten und durch seinen Vertreter in der mündlichen Verhandlung ergänzten umfassenden Ermessenserwägungen alle relevanten Belange eingestellt und auch zutreffend gewichtet.
44 
Zunächst ist nicht ersichtlich, dass – bezogen auf den Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung – ein wesentlicher Umstand nicht berücksichtigt worden wäre. Abgesehen davon sind die Ermessenserwägungen im Berufungsverfahren noch entsprechend ergänzt bzw. klargestellt worden. Die Tatsache, dass der Kläger fließend Deutsch spricht, ist schon wegen seines Hauptschulabschlusses selbstverständlich und musste im angefochtenen Bescheid nicht explizit erwähnt werden.
45 
Anders als das Verwaltungsgericht vermag der Senat auch in den Ausführungen des Regierungspräsidiums im angefochtenen Bescheid zur Frage des Grades der Integration keinen Ermessensfehler zu erkennen. Zwar wird darin dargelegt, dass sich der Kläger „nicht vollständig“ in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert habe und zur Begründung auf die nicht abgeschlossene Berufsausbildung bzw. den fehlenden festen Arbeitsplatz und die begangenen Straftaten abgestellt. Wie ausgeführt, ist aber zunächst betont worden, dass der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffnet ist. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass durchaus von einer Integration in dem Sinne ausgegangen worden ist, dass das Achtungsgebot des Art. 8 Abs. 1 EMRK greift. Dies hat der Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung bekräftigt. Die weiteren Erwägungen zur Frage, ob die Integration abgeschlossen ist, erfolgen im Rahmen der Prüfung von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. des Ermessens. In diesem Zusammenhang aber können die angeführten Umstände wie Berufsausbildung, Berufstätigkeit, u.a. selbstverständlich berücksichtigt und die Straftaten als gewichtige Integrationsdefizite gewertet werden.
46 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts werden angesichts der vom Kläger ausgehenden konkreten Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Gewaltdelikte auch die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten. Aus den oben zu § 8 Abs. 2 EMRK angeführten Gründen lässt es sich rechtlich nicht beanstanden, dass das Regierungspräsidium das öffentliche Interesse an einer Ausweisung des Klägers höher bewertet hat als sein erhebliches privates Interesse, von einer Ausweisung verschont zu bleiben.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
49 
Beschluss
50 
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird – unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Stuttgart im Beschluss vom 15. Februar 2011 (12 K 1301/10) – auf 10.000,-- EUR, der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
51 
Gründe
52 
Die Änderung des Streitwerts für das Verfahren im ersten Rechtszug von Amts wegen sowie die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruhen auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1 GKG. Die beim Verwaltungsgericht erhobene Klage war nicht nur auf Aufhebung der unter Ziffer 1 des Bescheids vom 09.03.2010 verfügten Ausweisung gerichtet, sondern auch auf Verpflichtung der in diesem Bescheid ebenfalls erfolgten Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung. Während es sich bei den ersten beiden Begehren um zwei selbstständige prozessuale Ansprüche handelt, für die jeweils der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,-- EUR anzusetzen ist (vgl. Ziffern 8.1 und 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327), kommt der Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung hier keine streitwerterhöhende Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.04.1982 - 1 B 38.82 - InfAuslR 1982, 167). Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ist demnach auf 10.000,-- EUR festzusetzen, der für das Berufungsverfahren, in welchem es nur noch um die Ausweisung ging, auf 5.000,-- EUR.
53 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
20 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des beklagten Landes ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage insgesamt, also auch hinsichtlich der Ausweisung, abweisen müssen. Denn die unter Ziffer 1 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.03.2010 verfügte Ausweisung ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 - 1 C 45.06 - BVerwGE 130, 20) rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
21 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart steht die Ausweisung des Klägers nicht im Ermessen des beklagten Landes und ist daher schon deshalb nicht wegen Ermessensfehlern aufzuheben. Vielmehr handelt es sich vorliegend um eine so genannte „Ist-Ausweisung“ bzw. „zwingende Ausweisung“ nach § 53 AufenthG. Da die Voraussetzungen des § 53 Nr. 1 AufenthG vorliegen (dazu unter 1.) und der Kläger weder besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG genießt (2.) noch seine Ausweisung mit Blick auf Art. 8 EMRK oder Art. 2 GG als unverhältnismäßig anzusehen ist (3.), ist sie rechtmäßig.
22 
1. Rechtsgrundlage der Ausweisung ist § 53 Nr. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren oder wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherheitsverwahrung angeordnet worden ist. Die Tatbestandvoraussetzungen dieser Regelung sind schon allein aufgrund der letzten Verurteilung des Klägers durch das Landgericht Heilbronn vom 20.10.2009 wegen versuchten Totschlags und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer (Gesamt-) Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten gegeben.
23 
2. Dem Kläger kommt kein besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG zu. Er kann sich insbesondere nicht auf § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG berufen. Danach genießt ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, besonderen Ausweisungsschutz. Der Kläger ist jedoch bereits seit Ablauf der Geltungsdauer der am 23.10.2002 ausgestellten Aufenthaltserlaubnis zum 22.10.2004 nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels. Die am 01.09.2008 durch das Landratsamt Hohenlohekreis erfolgte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit Gültigkeit bis zum 28.02.2009 ist mangels Bekanntgabe an den Kläger nie wirksam geworden. Soweit der Kläger vorträgt, er müsste so gestellt werden, als ob ihm der Aufenthaltstitel ausgehändigt worden wäre, verkennt er, dass dieser lediglich bis 28.02.2009 gegolten hätte. Die Anträge des Klägers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 28.10.2004 und vom 12.02.2008 sind unter Ziffer 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.03.2010 abgelehnt worden. Selbst wenn durch die Anträge – trotz verspäteter Antragstellung – eine Fiktionswirkung (vgl. § 81 Abs. 4 AufenthG 2007, § 81 Abs. 4 AufenthG 2005, § 69 Abs. 3 AuslG 1965 i.d.F. vom 09.01.2002) eingetreten wäre, wäre diese damit jedenfalls beendet gewesen. Abgesehen davon hat das Regierungspräsidium zu Recht ausgeführt, dass Zeiten der Fiktionswirkung nicht dem (tatsächlichen) Besitz einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gleichgestellt werden können (vgl. ausführlich Bay. VGH, Urteil vom 04.07.2011 - 19 B 10.1631 -juris, m.w.N.), wenn später die Erteilung des Titels unanfechtbar abgelehnt wurde.
24 
3. Die danach einfachgesetzlich zwingende Ausweisung des Klägers ist nicht mit Blick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK oder auf höherrangiges Recht wie Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG als unverhältnismäßig anzusehen.
25 
a) Auch eine zwingende Ausweisung nach § 53 AufenthG ist auf ihre Vereinbarkeit mit dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens hin zu überprüfen (vgl.VGH Bad.-Württ., Urteile vom 14.09.2011 - 11 S 2811/10 - und vom 15.04.2011 - 11 S 189/11 - juris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11.07.2003 - 1 B 252.02 - Buchholz 140 Art. 8 EMRK Nr. 14). Dies folgt nach Auffassung des Senats aus § 1 Abs. 1 Satz 5 AufenthG (noch mit anderer Begründung: VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 23.10.2002 - 11 S 1410/02 - NVwZ-RR 2003, 304, und vom 14.02.2001 - 13 S 2501/00 - NVwZ-Beil. 2001, 81). Danach bleiben die Regelungen in anderen Gesetzen „unberührt“. Diese „Unberührtheitsklausel“ gilt grundsätzlich auch im Verhältnis zu den völkervertraglichen Regelungen, die – wie die Europäische Menschenrechtskonvention – durch Zustimmungsgesetz (Art. 59 Abs. 2 GG) den Rang eines Bundesgesetzes erhalten haben und nicht nur die Vertragsparteien binden, sondern unmittelbar Rechte und Pflichten der betreffenden Staatsangehörigen begründen können, und zwar selbst wenn diese älter sind und deshalb nach dem Grundsatz „lex posterior derogat legi priori“ nicht vorrangig anwendbar wären (ausführlich dazu Fritzsch, VBlBW 2005, 378; GK-AufenthG, Stand: August 2011, § 1 AufenthG Rn. 23. ff.; Renner/Dienelt, AuslR, 9. Aufl. 2011, § 1 AufenthG Rn. 21).
26 
Liegt ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK vor, ist im Rahmen der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erforderlichen Abwägung eine umfassende Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls erforderlich. Offenbleiben kann daher, ob in diesen Fällen bei einer zwingenden Ausweisung zudem mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 GG – oder gegebenenfalls Art. 6 GG, welcher hier nicht einschlägig ist – i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen wäre (so OVG NRW, Beschluss vom 25.05.2009 - 18 E 1230/08 - AuAS 2009, 184; HambOVG, Urteil vom 24.03.2009 - 3 Bf 166/04 - InfAuslR 2009, 279), obwohl es sich um eine gebundene Entscheidung handelt und die Tatbestandsmerkmale des § 53 AufenthG – anders etwa als die der §§ 54 und 56 AufenthG – keinen Anknüpfungspunkt für eine entsprechende Auslegung bieten (insoweit zu Recht kritisch Naumann, DÖV 2011, 96; vgl. zu Regel- und Ermessensausweisungen sowie zu § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG: BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 10.08.2007 - 2 BvR 535/06 - InfAuslR 2007, 443, und vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 - InfAuslR 2007, 275; BVerwG, Urteil vom 23.10.2007 - 1 C 10.07 - BVerwGE 129, 367). Denn insoweit wären dieselben Maßstäbe anzuwenden, die bei der Prüfung der Rechtfertigung eines Eingriffs in Art. 8 Abs. 1 EMRK zur Anwendung kommen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.08.2007- 2 BvR 535/06 - a.a.O.). In jedem Fall wäre der Ausländerbehörde kein Ermessen eingeräumt (vgl. Senatsurteil vom 15.04.2011 - 11 S 189/11 - a.a.O.; Bay.VGH, Beschluss vom 27.09.2010 - 19 ZB 09.715 - juris; vgl. auch Hailbronner, AuslR, Stand: September 2010, vor § 53 AufenthG Rn. 10 ff., m.w.N.; a.A. Thym, DVBl. 2008, 1346, 1351 f.; Huber, AuslR, 2010, § 53 AufenthG Rn. 5).
27 
b) Die Ausweisung des Klägers stellt zwar einen Eingriff in das in Art. 8 Abs. 1 EMRK verbürgte Recht auf Achtung seines Privatlebens dar; dieser ist jedoch gerechtfertigt im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.
28 
aa) Das Recht auf Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK umfasst die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (vgl. EGMR, Urteil vom 09.10.2003 - 48321/99 - [Slivenko] EuGRZ 2005, 560). Über entsprechende Beziehungen verfügt der Kläger. Dies folgt bereits daraus, dass er seit seinem sechsten Lebensjahr und damit inzwischen seit mehr als 18 Jahren und 6 Monaten in Deutschland lebt, davon die meiste Zeit – jedenfalls bis zum 22.10.2004 – im Besitz von Aufenthaltstiteln war, hier zur Schule gegangen ist und den Hauptschulabschluss gemacht hat und zudem in Deutschland seine Mutter, sein älterer Bruder und sein jüngerer – deutscher – Halbbruder sowie seine langjährige Freundin leben. Selbst wenn ihm die Bescheinigungen über eine aufgrund seiner Verlängerungsanträge eingetretene Erlaubnisfiktion zu Unrecht ausgestellt worden und sein Aufenthalt bereits zum Zeitpunkt der Ausweisung nicht mehr als rechtmäßig anzusehen gewesen wäre, könnte er sich weiter auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen. Ein Verständnis dahingehend, dass ein Privatleben, das den Schutzbereich der Vorschrift eröffnet und eine „Verwurzelung“ begründet, nur auf der Grundlage eines weiterhin fortdauernden rechtmäßigen Aufenthalts und eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht kommt, ist angesichts der Schranke des Art. 8 Abs. 2 EMRK weder erforderlich noch sinnvoll (Senatsurteil vom 14.09.2011 - 11 S 2811/10 -). Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK bei einer bereits erfolgten und weiter bestehenden „Verwurzelung“ immer schon dann nicht mehr eröffnet wäre, wenn es dem Betreffenden in der Folge nicht gelungen ist, im Erwerbsleben Fuß zu fassen und sich eine eigene Existenz zu schaffen oder aber wenn er Straftaten begangen hat. Auch diese Punkte sind vielmehr gegebenenfalls bei der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erforderlichen Abwägung aller Umstände entsprechend zu gewichten. Davon ist das Regierungspräsidium im angegriffenen Bescheid vom 09.03.2010 auch ausgegangen. Zwar wird darin mehrmals eine „nicht abgeschlossene Integration in deutsche Lebensverhältnisse“ angeführt und zur Begründung unter anderem auf eine fehlende Berufsausbildung und die Straftaten verwiesen. Diese Argumentation erfolgt jedoch im Rahmen der Ermessensausübung und bei der Prüfung von Art. 8 Abs. 2 EMRK. Die Frage, ob der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK überhaupt eröffnet ist, wird hingegen ausdrücklich bejaht; die Ausweisung sei als ein Eingriff in das Achtungsgebot des Art. 8 Abs. 1 EMRK anzusehen (S. 11 des Bescheids).
29 
Hingegen ist das in Art. 8 Abs. 1 EMRK ebenfalls geschützte Familienleben hier schon deshalb nicht betroffen, weil der volljährige Kläger bereits vor seiner erneuten Inhaftierung nicht mehr mit seiner Mutter und seinem jüngsten Halbbruder in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat und auch nicht etwa aus besonderen Gründen auf ein Zusammenleben mit seiner Familie und auf deren Beistand angewiesen wäre bzw. seine Brüder oder seine Mutter seine Hilfe und Unterstützung benötigen würden (vgl. zu diesen Anforderungen: Senatsbeschluss des Senats vom 05.02.2009 - 11 S 3244/08 - InfAuslR 2009, 178, m.w.N).
30 
bb) Die danach vorzunehmende Abwägung aller Umstände führt zum Ergebnis, dass die Ausweisung des Klägers trotz des damit verbundenen Eingriffs in sein im Bundesgebiet geführtes Privatleben nach Art. 8 EMRK als gerechtfertigt anzusehen ist – und damit auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG als verhältnismäßig zu beurteilen wäre.
31 
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung des Rechts aus Art. 8 Abs. 1 EMRK nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die Frage, ob der durch eine Ausweisung bewirkte Eingriff im konkreten Einzelfall in diesem Sinne „notwendig“, insbesondere verhältnismäßig ist, ist anhand einer Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers mit seinem Interesse an der Aufrechterhaltung seiner faktisch gewachsenen und von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. etwa Urteil vom 02.08.2001 - Nr. 54273/00 - [Boultif] InfAuslR 2001, 476, vom 18.10.2006 - Nr. 46410/99 - [Üner] NVwZ 2007, 1279, vom 23.06.2008 - Nr. 1683/04 - [Maslov II] InfAuslR 2008, 333, vom 25.03.2010 - Nr. 40601/05 - [Mutlag] InfAuslR 2010, 325, und vom 13.10.2011 - Nr. 41548/06 - [Trabelsi]) ist dabei von einem bestimmten, nicht notwendigerweise abschließenden Kriterien- und Prüfkatalog auszugehen, den so genannten Boultif/Üner-Kriterien. Danach sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: die Anzahl, Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftat; das Alter des Ausländers bei Begehung der Straftaten; der Charakter und die Dauer des Aufenthalts im Land, das der Ausländer verlassen soll; die seit Begehen der Straftaten vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers seit der Tat, insbesondere im Strafvollzug; die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten; die familiäre Situation des Ausländers und gegebenenfalls die Dauer der Ehe sowie andere Umstände, die auf ein tatsächliches Familienleben eines Paares hinweisen; der Grund für die Schwierigkeiten, die der Partner in dem Land haben kann, in das gegebenenfalls abgeschoben werden soll; ob der Partner bei Begründung der familiären Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte; ob der Verbindung Kinder entstammen, und in diesem Fall deren Alter; das Interesse und das Wohl der Kinder, insbesondere der Umfang der Schwierigkeiten, auf die sie wahrscheinlich in dem Land treffen, in das der Betroffene ggfs. abgeschoben werden soll; die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland einerseits und zum Herkunftsland andererseits.
32 
Nach diesen Grundsätzen ist hier zunächst zu berücksichtigen, dass sich der Kläger innerhalb weniger Jahre bereits mehrmals strafbar gemacht hat und dass es sich bei dem in der Nacht vom 10. auf den 11.09.2005 verübten schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und dem am 20.01.2009 begangenen Versuch eines Totschlags um gravierende Straftaten handelt. Bereits mit der Verurteilung wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung durch das Landgericht Heilbronn vom 15.08.2006 zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten war der Regelausweisungsgrund des § 53 Nr. 1 AufenthG erfüllt. Das Regierungspräsidium sah damals wegen des langjährigen Aufenthalts des Klägers in Deutschland, der zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden familiären Lebensgemeinschaft mit seiner Mutter und seinem deutschen Halbbruder, der vom Kläger geäußerten Reue und vor allem wegen des Berichts der Justizvollzugsanstalt Adelsheim vom 19.01.2007, nach welchem von einer günstigen Sozial und Kriminalprognose auszugehen sei, von einer Ausweisung ab. Es machte dem Kläger in einem Schreiben vom 07.02.2007 aber deutlich, dass eine erneute Straftat zu seiner Ausweisung führen könne. Dies hielt den Kläger ebenso wenig von weiteren Straftaten ab wie die Tatsache, dass die Vollstreckung der Reststrafe mit Beschluss des Amtsgerichts Adelsheim vom 09.01.2008 lediglich auf Bewährung ausgesetzt worden war. Er machte sich vielmehr nicht nur im Juli 2008 – wenige Monate nach seiner Haftentlassung am 12.02.2008 – wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung strafbar, sondern nur einige Monate später, am 20.01.2009, auch wegen versuchten Totschlags und Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
33 
Schon aus diesen Umständen ist zu folgern, dass im Falle des Klägers von einer sehr hohen Gefahr der Wiederholung schwerer Straftaten auszugehen ist. Dies wird noch verdeutlicht durch die innere Einstellung des Klägers zu Leib und Leben anderer, die er bei den Taten gezeigt hat. Bei der Rücksichtslosigkeit und Brutalität, mit der er vorgegangen ist, sind weitere ähnliche Taten konkret zu befürchten. Zwar war er nach den Feststellungen des Landgerichts Heilbronn im Urteil vom 15.08.2006 bei dem Überfall auf eine Autofirma am 10. bzw. 11.09.2005, bei welchem er und weitere fünf Täter zwei neuwertige Fahrzeuge entwendeten, weder Initiator noch Organisator des Geschehens, sondern wurde „angeworben“. Auch hat er den Wachmann, der den Raub entdeckt hatte und erheblich verletzt worden war, nicht selbst geschlagen. Er hat aber den zuvor gefassten Plan mitgetragen, diesen unter Anwendung erheblicher körperlicher Gewalt „auszuschalten“ und zu fesseln, war dabei zugegen und hat das brutale Vorgehen seiner Mittäter gebilligt sowie ihnen beim Anlegen der Fesseln durch Leuchten mit der Taschenlampe geholfen. Schließlich hat auch er den Wachmann, der gefesselt, schwer verletzt und blutend eine 10 m hohe Böschung hinuntergestoßen worden war, seinem Schicksal überlassen. Dabei hätten er und seine Mittäter zwar darauf vertraut, dass der Tod nicht eintreten würde, weil sie davon ausgegangen seien, dass der Wachmann noch lebend gefunden würde. Sie hätten aber erkannt, dass dieser sich aufgrund seiner wegen der Fesselung eingeschränkten Bewegungs- und Atmungsfähigkeit sowie der Witterungsverhältnisse in Todesgefahr befunden habe. Tatsächlich wurde er erst um 06.30 Uhr in lebensbedrohlichem Zustand gefunden und hat erhebliche physische und psychische Verletzungen erlitten. Bei der am 20.01.2009 begangenen Straftat des versuchten Totschlags ging offenbar die Initiative vom Mitangeklagten Mi.G aus. Nach den Feststellungen im Strafurteil des Landgerichts Heilbronn vom 20.10.2009 haben aber sowohl Mi.G als auch der Kläger – jeder mindestens einmal – mit dem vom Kläger mitgeführten Nunchaku mit Wucht auf den Kopf des Geschädigten K. eingeschlagen, so dass dieses in zwei Teile zerriss. Nachdem K. dann mit blutenden Kopfwunden auf dem Boden gelegen hat, haben beide auf ihn eingetreten, bis einer der beiden geäußert habe, man könne ihn nun liegenlassen, weil er „verrecke“. Beim Verlassen des Hauses seien beide davon ausgegangen, dass K. ohne ärztliche Hilfe versterben würde.
34 
Hinzu kommt, dass auch dieser zweite Angriff des Klägers auf Leib und Leben einer Person nicht etwa in einer besonderen Ausnahmesituation oder aufgrund einer gravierenden emotionalen Belastung erfolgte. Der Mittäter Mi.G. war nach den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 20.10.2009 wegen Drogenabhängigkeit vermindert steuerungsfähig und hat sich wegen der außerehelichen Beziehungen seiner Ehefrau zu dem Geschädigten in einer psychischen Ausnahmesituation befunden. Im Falle des Klägers fehlen entsprechende besondere Umstände. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er auf Nachfragen angegeben, er könne sich selbst nicht erklären, wieso er die Tat begangen habe.
35 
Die Wiederholungsgefahr wird zudem durch den Drogenkonsum des Klägers eher noch erhöht. Dabei kann hier offen bleiben, ob von einer Drogenabhängigkeit auszugehen ist. Jedenfalls hat der Kläger seinen eigenen Angaben in den Strafverfahren nach jahrelang regelmäßig Haschisch konsumiert und teilweise auch härtere Drogen. Er hat offensichtlich selbst nach seiner Entlassung auf Bewährung am 12.02.2008 bis zu seiner erneuten Verhaftung weiterhin regelmäßig Drogen genommen.
36 
Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass sich an der danach bestehenden hohen Gefahr der Wiederholung gravierender Straftaten etwas geändert haben könnte. Bislang wurden – unter anderem wegen der ausländerrechtlichen Situation – keinerlei therapeutische Maßnahmen durchgeführt. Der Kläger hat zwar eine feste Beziehung mit einer deutschen Staatsangehörigen. Diese besteht aber schon seit vielen Jahren, ohne dass ihn das von der Begehung der Straftaten abgehalten hätte. In der Justizvollzugsanstalt zeigt der Kläger ausweislich der dem Senat vorliegenden Gefangenpersonalakten wohl einige positive Entwicklungen, etwa bei der Arbeit. Gegen ihn mussten aber auch mehrfach Sicherungsmaßnahmen verhängt werden. Eine Urinkontrolle – von mehreren – wurde positiv auf THC getestet. Nach dem Vollzugsplan vom 15.03.2011 wird weiter von einer behandlungsbedürftigen Gewalt- und Suchtproblematik ausgegangen. Aufgrund seiner Anlasstat und der daraus ersichtlichen Persönlichkeitsstörung sei bei ihm eine Sozialtherapie grundsätzlich indiziert und weiterhin erforderlich. Im Hinblick darauf hatte die Justizvollzugsanstalt bei einer anderen Anstalt mit einer Sozialtherapeutischen Abteilung um Aufnahme des Klägers zur Durchführung einer Sozialtherapie gebeten. In den beigefügten Unterlagen wird von der Psychotherapeutin der Justizvollzugsanstalt dargelegt, dass die zutage getretene Gewaltneigung das zentrale Problem sei. Ohne erfolgreiche Sozialtherapie sei zu befürchten, dass der Kläger weitere Gewaltdelikte begehen werde.
37 
Zugunsten des Klägers ist unter anderem zu berücksichtigen, dass er sich seit seinem sechsten Lebensjahr in Deutschland aufhält, hier aufgewachsen ist, trotz offensichtlich problematischer Familienverhältnisse, die die Aufnahme durch eine Pflegefamilie erforderlich machten, den Hauptschulabschluss absolviert und seine Abschlussnote in dem anschließenden Berufsvorbereitungsjahr auf 2,5 verbessert hat. Danach hat er eine Lehre begonnen, welche er allerdings nicht abgeschlossen hat. Er hat eine feste Beziehung zu einer deutschen Staatsangehörigen, mit welcher er nach seiner Haftentlassung zusammenziehen will. Seine Mutter ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis, sein älterer Bruder lebt ebenfalls in Deutschland, sein jüngerer Halbbruder ist deutscher Staatsangehörigkeit. Er spricht fließend Deutsch und wohl nur schlecht Englisch. Aktuelle Beziehungen zu seiner Heimat Jamaika hat der Kläger seinen Angaben nach nicht. Seine Großmutter und viele der näheren Verwandten seien in andere Länder ausgereist. In der mündlichen Verhandlung hat er erläutert, dass er nicht wisse, welche Bekannten und welche Verwandten noch in Jamaika lebten.
38 
Trotzdem ist dem Kläger eine Rückkehr nach Jamaika nicht unzumutbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er fast 25 Jahre alt ist, also grundsätzlich auch ohne die Unterstützung von Bekannten und Verwandten zurechtkommen kann. Dass es für ihn nicht einfach sein wird, sich in Jamaika ein neues Leben aufzubauen, liegt auf der Hand. Abgesehen davon, dass er wohl nicht fließend Englisch spricht, ist die allgemeine wirtschaftliche und politische Situation in Jamaika nicht günstig. Insbesondere ist von einer hohen Kriminalitätsrate auszugehen. Dies belegen die von der Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Hinweise des österreichischen Außenministeriums zu Jamaika vom 31.08.2010 sowie die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts vom 31.08.2010 (ebenso neuere Hinweise, Stand 21.09.2011, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/JamaikaSicherheit.html). Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass die Kriminalitätsrate so hoch bzw. oder die allgemeinen Verhältnisse derart schlecht wären, dass dem Kläger ein Leben in Jamaika nicht zugemutet werden könnte. Schließlich müsste er nicht in die offenbar besonders problematische Hauptstadt Kingston ziehen. In Anbetracht seiner Deutschkenntnisse hat er ohnehin wohl in den Touristenzentren bessere Chancen, Arbeit zu finden. Außerdem könnte er in der Anfangszeit gegebenenfalls durch seine Mutter oder seine Brüder unterstützt werden. Der Senat geht im Übrigen davon aus, dass der Kläger zumindest über ausreichende Grundkenntnisse des Englischen verfügt, die ihm ein Einleben möglich machen und auf die er für einen schnellen Spracherwerb aufbauen kann. Schließlich ist er erst in seinem sechsten Lebensjahr nach Deutschland eingereist und hat bis zu diesem Zeitpunkt nur Englisch gesprochen. Es ist anzunehmen, dass er sich danach zumindest mit seinem älteren Bruder noch einige Zeit weiter in seiner Muttersprache unterhalten hat. Dafür spricht, dass er in der vierten Grundschulklasse wegen Sprachproblemen auf die Förderschule wechseln musste. Der Kläger hat auch in der mündlichen Verhandlung berichtet, dass er ab und zu mit seiner inzwischen in den USA lebenden Großmutter telefoniert habe. Er hat zwar dazu erläutert, dass sein Englisch nicht mehr so gut sei, so dass er teilweise Übersetzungshilfen durch seine Mutter benötigt habe. Danach ist ihm aber die englische Sprache jedenfalls nicht völlig fremd geworden.
39 
Insgesamt ist die Ausweisung des Klägers auch in Ansehung der angeführten Bindungen in Deutschland und der zu erwartenden Schwierigkeiten in Jamaika wegen der Schwere der begangenen Straftaten und der besonders hohen Wiederholungsgefahr als verhältnismäßig anzusehen. Aufgrund des Ausmaßes der vom Kläger ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung muss sie nicht etwa im Hinblick auf Art. 8 EMRK sogleich befristet werden.
40 
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Ausweisung auch nicht aufgrund der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. EU L 348/2008, S. 98 ff. - Rückführungsrichtlinie) bereits jetzt befristet werden muss (vgl. Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie). Diese Richtlinie ist zwar zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (noch) unmittelbar anwendbar, weil die Umsetzungsfrist am 24.12.2010 abgelaufen und das „Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex“ (vgl. Entwurf, BT-Drucks. 17/5470 vom 12.04.2011) noch nicht in Kraft getreten ist. Die Ausweisung selbst stellt jedoch keine „Rückkehrentscheidung“ im Sinne von Art. 6 und Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie dar (vgl. Senatsurteil vom 04.05.2011 - 11 S 207/11 - InfAuslR 2011, 291).
41 
Da die Ausweisung des Klägers nach § 53 AufenthG mithin schon allein aufgrund spezialpräventiver Gründe als verhältnismäßig anzusehen ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob sie auch selbstständig tragend generalpräventiv begründet werden könnte (vgl. dazu Senatsurteile vom 18.03.2011 - 11 S 2/11 -AuAS 2011, 136, vom 15.04.2011 - 11 S 189/11 - a.a.O., und vom 14.09.2011 - 11 S 2811/10 -).
II.
42 
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Ausweisung selbst dann als rechtmäßig anzusehen wäre, wenn davon ausgegangen würde, dass Ermessen auszuüben ist. Denn die vom Verwaltungsgericht angeführten Ermessensfehler liegen nicht vor.
43 
Das beklagte Land hat im Rahmen der von ihm angestellten und durch seinen Vertreter in der mündlichen Verhandlung ergänzten umfassenden Ermessenserwägungen alle relevanten Belange eingestellt und auch zutreffend gewichtet.
44 
Zunächst ist nicht ersichtlich, dass – bezogen auf den Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung – ein wesentlicher Umstand nicht berücksichtigt worden wäre. Abgesehen davon sind die Ermessenserwägungen im Berufungsverfahren noch entsprechend ergänzt bzw. klargestellt worden. Die Tatsache, dass der Kläger fließend Deutsch spricht, ist schon wegen seines Hauptschulabschlusses selbstverständlich und musste im angefochtenen Bescheid nicht explizit erwähnt werden.
45 
Anders als das Verwaltungsgericht vermag der Senat auch in den Ausführungen des Regierungspräsidiums im angefochtenen Bescheid zur Frage des Grades der Integration keinen Ermessensfehler zu erkennen. Zwar wird darin dargelegt, dass sich der Kläger „nicht vollständig“ in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert habe und zur Begründung auf die nicht abgeschlossene Berufsausbildung bzw. den fehlenden festen Arbeitsplatz und die begangenen Straftaten abgestellt. Wie ausgeführt, ist aber zunächst betont worden, dass der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffnet ist. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass durchaus von einer Integration in dem Sinne ausgegangen worden ist, dass das Achtungsgebot des Art. 8 Abs. 1 EMRK greift. Dies hat der Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung bekräftigt. Die weiteren Erwägungen zur Frage, ob die Integration abgeschlossen ist, erfolgen im Rahmen der Prüfung von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. des Ermessens. In diesem Zusammenhang aber können die angeführten Umstände wie Berufsausbildung, Berufstätigkeit, u.a. selbstverständlich berücksichtigt und die Straftaten als gewichtige Integrationsdefizite gewertet werden.
46 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts werden angesichts der vom Kläger ausgehenden konkreten Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Gewaltdelikte auch die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten. Aus den oben zu § 8 Abs. 2 EMRK angeführten Gründen lässt es sich rechtlich nicht beanstanden, dass das Regierungspräsidium das öffentliche Interesse an einer Ausweisung des Klägers höher bewertet hat als sein erhebliches privates Interesse, von einer Ausweisung verschont zu bleiben.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
49 
Beschluss
50 
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird – unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Stuttgart im Beschluss vom 15. Februar 2011 (12 K 1301/10) – auf 10.000,-- EUR, der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
51 
Gründe
52 
Die Änderung des Streitwerts für das Verfahren im ersten Rechtszug von Amts wegen sowie die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruhen auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1 GKG. Die beim Verwaltungsgericht erhobene Klage war nicht nur auf Aufhebung der unter Ziffer 1 des Bescheids vom 09.03.2010 verfügten Ausweisung gerichtet, sondern auch auf Verpflichtung der in diesem Bescheid ebenfalls erfolgten Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung. Während es sich bei den ersten beiden Begehren um zwei selbstständige prozessuale Ansprüche handelt, für die jeweils der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,-- EUR anzusetzen ist (vgl. Ziffern 8.1 und 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327), kommt der Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung hier keine streitwerterhöhende Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.04.1982 - 1 B 38.82 - InfAuslR 1982, 167). Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ist demnach auf 10.000,-- EUR festzusetzen, der für das Berufungsverfahren, in welchem es nur noch um die Ausweisung ging, auf 5.000,-- EUR.
53 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.