Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Apr. 2018 - M 23 S 18.606

published on 17/04/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Apr. 2018 - M 23 S 18.606
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 3050,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 4. Januar 2018 für sofort vollziehbar erklärten tierschutzrechtlichen Anordnungen zur Kaninchenhaltung sowie gegen die Fälligstellung von angedrohten Zwangsgeldern.

Die Antragsteller halten auf einem Grundstück in … zahlreiche Kaninchen.

Aufgrund einer anonymen telefonischen Anzeige vom 28. November 2017 fand am ... Dezember 2017 eine Tierschutzkontrolle durch das Veterinäramt des Landratsamts München auf diesem Grundstück statt. Bei der Kontrolle wurden 53 Kaninchen vorgefunden, die nach den Ausführungen in der tierschutzfachlichen Stellungnahme des Veterinäramts vom 13. und 14. Dezember 2017 (Bl. 36 ff. d.A.), ergänzt durch die Stellungnahme vom 20. Dezember 2017 (Bl. 98 ff. d.A.), nicht artgerecht gehalten würden. Beanstandet wurde insbesondere, dass es sich bei der Haltung in der Gartenhütte um eine unzureichend Schutz bietende überdachte Außenhaltung in Käfigen handele. 12 der insgesamt 18 Käfige seien von der Grundfläche her zu klein. Die Funktionsbereiche (Schlafen, Fressen, Kotplatz) könnten deshalb nicht getrennt werden. In den Käfigen würden acht unkastrierte Böcke in tierschutzwidriger Einzelhaltung sitzen. Keiner der Käfige verfüge über die erforderliche erhöhte Liegefläche. Die Lichtverhältnisse seien zu dunkel. Es stünde nicht ausreichend Raufutter sowie Trinkwasser zur Verfügung. Es würden zahlreiche nicht fortpflanzungsverhinderte Tiere gehalten. Infolge von Raufereien sei es daher zu schweren Verletzungen von Tieren gekommen. Mindestens zwei Tiere hätten bleibende Schäden erlitten (Ohrverletzungen). Ein Tier leide an einer chronischen Mittelohrvereiterung. Die anderen kranken (Zitzenabszess, Darmverschluss, todkrankes Tier im Trampolin Süd) oder verletzten Tiere (Ohrverletzungen) seien ebenfalls nicht tierärztlich untersucht und versorgt worden. Bei den unter einem abgedeckten Trampolin gehaltenen Kaninchen handele es sich um eine Außenhaltung in einem reinen Auslauf ohne Schutzhütte. Die Grundfläche als Auslauf für neun Kaninchen sei zu klein. Es sei weder Einstreu, noch Heu zur Fütterung, noch Wasser vorgefunden worden. Der Boden sei zum Zeitpunkt der Kontrolle blank gefroren gewesen.

Nach vorheriger Anhörung ordnete der Antragsgegner mit Bescheid vom 4. Januar 2018, zugestellt am 9. Januar 2018, zahlreiche für sofort vollziehbar erklärte (Nr. 4) Maßnahmen zur Verbesserung der Haltungsbedingungen an (Nr. 1), verbunden mit einer zwangsgeldbewehrten (Nr. 2) Fristsetzung zur Umsetzung der Maßnahmen. Insbesondere wurde angeordnet, alle Käfigabteile im Gartenhaus nach näherer Maßgabe zu vergrößern, die Kaninchen zu vergesellschaften (d.h. Einzelhaltung nur im Ausnahmefall zulässig), sämtliche männlichen unkastrierten Tiere zu kastrieren, den Kaninchen Heu und Wasser in ausreichender Qualität und Menge zur freien Aufnahme zur Verfügung zu stellen, zur Kontrolle des Tierbestands ein Bestandsbuch zu führen und kranke und verletzte Tiere unverzüglich zur Untersuchung und Behandlung einem Tierarzt vorzustellen. Die einzelnen Anordnungen wurden im Bescheid ausführlich begründet. Weiter wurden die Antragsteller sofort vollziehbar verpflichtet, das Betreten und Besichtigen aller Grundstücke und Räumlichkeiten zu dulden, in denen Tiere gehalten oder betreut werden (Nr. 3).

Mit Schreiben vom 7. Februar 2018 stellte der Antragsgegner ein Zwangsgeld in Höhe von insgesamt 2.200 Euro fällig, da bei einer Nachkontrolle vom … Januar 2017 (vgl. Aktenvermerk vom 30. Januar 2018, Bl. 197 d.A.) festgestellt worden sei, dass mehrere der Mängel nicht bzw. nicht vollumfänglich innerhalb der gesetzten Frist behoben worden seien.

Gegen den Bescheid vom 4. Januar 2018 erhoben die Antragsteller durch ihre Bevollmächtigten am ... Februar 2018 Klage (M 23 K 18.603). Zugleich beantragten sie,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 4. Januar 2018 wiederherzustellen.

In der Folge beantragten sie ferner, einstweilen festzustellen, dass die Einziehung und Beitreibung des angedrohten Zwangsgelds in Höhe von 2.200 Euro vom 7. Februar 2018 unzulässig ist.

Zur Begründung der Klage und des Antrags wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Tätigkeit des Landratsamts sei überzogen. Die Unterbringung der Tiere sei ordnungsgemäß und entspreche dem Tierschutzgesetz. Die Antragstellerin zu 1 sei an Multipler Sklerose erkrankt und nur eingeschränkt belastbar. Die ständigen unangekündigten, überflüssigen und rechtswidrigen Besuche der Behörde hätten die Antragstellerin zu 1 stark gesundheitlich belastet. Es seien den Antragstellern 11 Kaninchen weggenommen und ins Tierheim … gebracht worden. Diese Tiere hätten sich nach Aussagen der Mitarbeiter des Tierheims in einem sehr guten körperlichen Zustand befunden. Nach einem von den Antragstellern beauftragten Gutachten von

Prof. Dr. H. s. … vom 24. Februar 2018, das auf Inspektionen vom 1. Februar 2018 und vom 21. Februar 2018 beruhe, handle es sich nicht um eine Heimtier-, sondern eine herkömmliche Kaninchenhaltung, die insgesamt und in Einzelaspekten den gesetzlichen Vorgaben genüge bzw. darüber hinausgehe. Die von den Antragstellern genutzten Ställe entsprächen in allen Funktionsbereichen den Anforderungen der Tierschutznutztierhaltungs-Verordnung. Die Einschätzungen und Forderungen des Veterinäramtes seien nicht nachvollziehbar.

Mit Schriftsatz vom 3. April 2018 beantragte der Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.

Auf die Begründung wird Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die Behördenakte Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 4. Januar 2018 ist zulässig, aber nicht begründet.

Die gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) grundsätzlich eintretende aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage entfällt, wenn die Behörde so wie hier hinsichtlich Nr. 1 und Nr. 3 die sofortige Vollziehung der Anordnung im öffentlichen Interesse gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Die Zwangsgeldandrohung in Nr. 2 des Bescheides ist als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung gemäß Art. 21 a Satz 1 BayVwZVG bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar.

In diesen Fällen kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen. Bei der Entscheidung trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es abzuwägen hat zwischen dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der angeordneten Maßnahmen einerseits und dem Interesse der Antragsteller, aufgrund des eingelegten Rechtsbehelfs zunächst vom Vollzug eines (möglicherweise rechtswidrigen) Verwaltungsaktes verschont zu bleiben andererseits. Bei der Abwägung ist insbesondere auf die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs abzustellen. Wird der nach im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung der Rechtsbehelf mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben, wird das Gericht in der Regel dessen aufschiebende Wirkung anordnen bzw. wiederherstellen. Die Anordnung bzw. Wiederherstellung eines voraussichtlich erfolglosen Rechtbehelfs wird dagegen grundsätzlich abzulehnen sein, da an der aufschiebenden Wirkung eines voraussichtlich erfolglosen Rechtsmittels regelmäßig kein berechtigtes Interesse besteht. Ist der Ausgang des Verfahrens nach summarischer Prüfung offen, ist eine reine Interessenabwägung erforderlich.

a) Gemessen an diesen Grundsätzen kam die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage nicht in Betracht, da der angefochtene Bescheid vom 4. Januar 2018 nach summarischer Prüfung rechtmäßig sein dürfte und die Klage somit voraussichtlich erfolglos bleiben wird.

Die Anordnung der im angegriffenen Bescheid unter Nr. 1 aufgeführten Maßnahmen beruht auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG). Diese sind erforderlich, geeignet und verhältnismäßig, um eine tiergerechte Haltung und Betreuung der Kaninchen im Sinne von § 2 TierSchG sicherzustellen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit Bezug auf die zutreffenden und umfassenden Ausführungen des Landratsamtes im angegriffenen Bescheid, denen es vollumfänglich folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).

Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Die angeordneten Maßnahmen beruhen auf den tierschutzfachlichen Stellungnahmen der Amtstierärztin. Der fachlichen Einschätzung der Amtstierärztin kommt bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG eingehalten werden, nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (stRspr., vgl. exemplarisch BayVGH, B.v. 18.4.2017 - 9 ZB 15.2694 - juris). Das von den Antragstellern vorgelegte Gutachten vermag diese fachliche Einschätzung der Amtstierärztin nicht substantiiert in Zweifel zu ziehen. Denn dieses Gutachten geht hinsichtlich der Anforderungen an die Tierhaltung bereits zu Unrecht davon aus, dass es sich um eine Nutztierhaltung handelt. Bei der von den Antragstellern praktizierten Haltung der Kaninchen dürfte es sich nach summarischer Prüfung jedoch um eine Heimtierhaltung handeln, da die Kaninchen nach der eigenen Einlassung der Antragsteller bzw. des Gutachters der Antragsteller weder geschlachtet noch anderweitig gewerblich genutzt oder veräußert werden. Dass die Haltung der Kaninchen nicht im unmittelbaren Wohnumfeld der Antragsteller erfolgt, sondern auf einem Außenbereichsgrundstück, auf dem auch noch Pferde gehalten werden, hat keine Auswirkungen auf diese Beurteilung, da maßgeblich auf den Zweck der Haltung abzustellen. Zu Recht legt der Antragsgegner daher hinsichtlich der Haltungsbedingungen die Merkblätter der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz (TVT) Nr. 157 „Heimtiere - Kaninchen“ sowie ergänzend das Merkblatt Nr. 131.5 „Tiere im sozialen Einsatz - Kaninchen“ zugrunde. Zur Erforderlichkeit der Kastration sämtlicher männlicher Kaninchen hat die Amtstierärztin in der Stellungnahme vom … Dezember 2017 nachvollziehbar dargelegt, dass durch den Überbesatz selbst nach Bestandsreduzierung nicht genügend Haltungseinheiten und Einrichtungen für die tierschutzgerechte Haltung der Tiere vorhanden sind und deshalb eine weitere Zunahme der Tierzahl vor dem Hintergrund der tierschutzwidrigen Haltung nicht toleriert werden kann, zumal es sich nicht um eine gewerbliche Zucht handelt. Eine Einzelhaltung der männlichen unkastrierten Tiere erscheint unter den bisherigen Haltungsbedingungen nicht artgerecht. Insoweit hat die Amtstierärztin in der ergänzenden Stellungnahme vom … Dezember 2017 nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass eine Einzelhaltung nicht in Betracht kommt. Ein „Sozialkontakt“ durch alleinigen Blick- und Gesichtskontakt fördere insbesondere bei mehrjähriger Haltung ohne mehrmaligen Deckeinsatz pro Jahr Verhaltensstörungen (übermäßiges Harnspritzen, (Haufen-)Wühlen), da der Geschlechtstrieb voll vorhanden, die Weibchen vorhanden, aber unerreichbar sind. Soweit sich der Gutachter gegen die Erforderlichkeit der raubzeugsicheren Ausgestaltung der Trampoline zur Haltung der Kaninchen ausspricht (Ziffer 1 Buchstabe c des Bescheids vom 4. Januar 2018), hat die Amtstierärztin bereits in der ergänzenden Stellungnahme vom … Dezember 2017 unter II.3. ausgeführt, dass es in der dortigen Haltung bereits zu Fuchsverlusten gekommen sei.

Das in Ziffer 3 des Bescheids angeordnete Betretungsrecht beruht auf § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 i.V.m. § 16a Satz 1 TierSchG und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Androhung der jeweiligen Zwangsgelder erfolgte in rechtmäßiger Weise auf der Grundlage von Art. 31 und Art. 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (BayVwZVG).

b) Selbst wenn die Erfolgsaussichten der Klage gegen den Bescheid vom 4. Januar 2018 als offen zu beurteilen wären, wäre der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO im Wege einer Interessensabwägung abzulehnen. Das öffentliche Interesse an einer umgehenden tierschutzkonformen Haltung der Kaninchen und die Vermeidung von etwaigem Leid der Tiere überwiegt hier die finanziellen Interessen der Antragsteller, die angeordneten Maßnahmen (einstweilen) nicht umzusetzen, bzw. das Interesse, die Liebhaberhaltung unverändert fortzuführen. Der Vortrag des Bevollmächtigten der Antragsteller, dass sich die bereits weggenommen 11 Kaninchen nach den Äußerungen der Mitarbeiter des Tierheims in einem sehr guten körperlichen Zustand befunden hätten, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Zum einen bestehen an dem angeblich guten Zustand dieser 11 Kaninchen bereits angesichts der E-Mail der Tierärztin des Tierheims vom … Dezember 2017 (Bl. 117 d.A.) an das Veterinäramt erhebliche Zweifel. Hiernach wurden bei einem Kaninchen eine starke Augenentzündung sowie eine Ankylose im rechten Tarsalgelenk festgestellt, rechtsseits sei bei einem Kaninchen nur ein halbes Ohr vorhanden. Zum anderen dient die Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG dazu, festgestellte Verstöße zu beseitigen sowie künftige Verstöße zu verhüten, auch wenn die Auswirkungen am Tier selbst noch nicht offensichtlich erkennbar sind.

2. Soweit sich die Antragsteller gegen die Fälligkeitsmitteilung vom 7. Februar 2018 hinsichtlich der bezeichneten Zwangsgelder wenden, ist dies im Rahmen des vorläufigen Rechtschutzes als Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auszulegen.

Der Fälligkeitsmitteilung kommt nicht die für einen Verwaltungsakt nach Art. 35 Satz 1 BayVwVfG erforderliche Regelungswirkung zu. Das Schreiben vom 7. Februar 2018 teilt lediglich mit, dass die Bedingung unter denen das Zwangsgeld angeordnet wurde, eingetreten ist. Die Fälligkeit des angedrohten Zwangsgeldes ergibt sich unmittelbar aus Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG. Statthafter Rechtsbehelf gegen die Fälligkeitsmitteilung eines Zwangsgeldes ist daher in der Hauptsache die Feststellungsklage nach § 43 VwGO. Im einstweiligen Rechtschutzverfahren kommt daher grundsätzlich ein Antrag auf eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO in Betracht.

Dieser Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO bleibt jedoch erfolglos.

Nach § 123 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei haben die Antragsteller sowohl die Dringlichkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Maßgebend hierfür sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Ein Anordnungsgrund liegt dann vor, wenn es den Antragstellern unter Berücksichtigung ihrer Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Bei einer Sicherungsanordnung muss die Gefahr glaubhaft gemacht werden, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Anordnungsgrund ist somit die Sicherung der Rechtsverwirklichung durch den Hauptsacheprozess. Ohne die einstweilige Anordnung müsste den Antragstellern irreparable oder schwerwiegende Nachteile drohen (BayVGH B.v.18.8.2008 - 9 CE 08.625 - juris).

Die Antragsteller haben hier schon keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es werden keine Gründe dargelegt, warum es ihnen nicht zumutbar ist, das gemäß Art. 37 VwZVG fällig gestellte Zwangsgeld zunächst zu bezahlen und, sollte es sich im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen, gemäß Art. 39 VwZVG wieder zurückzufordern. Es wurde insbesondere nicht geltend gemacht, dass hierdurch irreparable oder schwerwiegende Schäden drohen.

3. Der Antrag war daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Ziffern 1.5 und 1.7.1).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 18/04/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. III. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahre
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.