Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2018 - 9 CS 18.1002

bei uns veröffentlicht am09.11.2018

Tenor

I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.050,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 4. Januar 2018 hatte das Landratsamt M. verschiedene für sofort vollziehbar erklärte, zwangsgeldbewehrte tierschutzrechtliche Anordnungen zur Kaninchenhaltung erlassen und mit Schreiben vom 7. Februar 2018 Zwangsgeld in Höhe von 2.200,00 Euro fällig gestellt. Hiergegen haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 7. Februar 2018 Klage erhoben und gleichzeitig beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen sowie festzustellen, dass die Einziehung und Beitreibung des angedrohten Zwangsgelds in Höhe von 2.200,00 Euro unzulässig ist.

Mit Beschluss vom 17. April 2018 lehnte das Verwaltungsgericht M. den Eilantrag ab. Dagegen legten die Antragsteller am 3. Mai 2018 Beschwerde ein.

Das Klageverfahren wurde nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen mit Beschluss vom 22. Juni 2018 eingestellt. Das vorliegende Beschwerdeverfahren erklärten die Beteiligten mit Schreiben vom 2. Juli 2018 und 4. Juli 2018 für erledigt, wobei sie jeweils beantragten, die Kosten der Gegenseite aufzuerlegen.

II.

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen war das Beschwerdeverfahren analog § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, die Kosten der Partei aufzuerlegen, die bei Fortführung des Verfahrens voraussichtlich unterlegen wäre. Für die dazu erforderliche überschlägige Überprüfung des Streitstoffes sind Beweise nicht mehr zu erheben und schwierige Sach- und Rechtsfragen nicht mehr zu entscheiden (vgl. Kopp, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 161 Rn. 15 ff.). Dem entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Antragstellern aufzuerlegen, da die Beschwerde der Antragsteller nach überschlägiger Prüfung voraussichtlich erfolglos geblieben wäre.

1) Soweit die Antragsteller die Begründung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO rügen, ist zu berücksichtigen, dass sich das besondere Vollzugsinteresse jedenfalls in Fällen einer konkreten Gefährdung der Tiere regelmäßig aus der Grundverfügung ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 31.1.2017 - 9 CS 16.2021 - juris Rn. 12). Darüber hinaus hat das Landratsamt M* … hier im Bescheid vom 4. Januar 2018 ausdrücklich darauf abgestellt, dass die Tiere daran leiden würden, unzureichend untergebracht zu sein und dass nicht länger zugewartet werden könne, bis bei den Tieren sichtbare Schäden auftreten. Damit ist der Forderung, die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs anzugeben, auch mit Blick darauf, dass die hier zur Begründung des Verwaltungsakts angestellten Erwägungen zugleich für die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, entsprochen (vgl. BayVGH, B.v. 14.09.2017 - 9 CS 17.456 - juris Rn. 11).

2) Bei überschlägiger Prüfung dürfte zumindest der überwiegende Teil der gegenüber den Antragstellern mit Bescheid vom 4. Januar 2018 verfügten tierschutzrechtlichen Anordnungen in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG eine hinreichende rechtliche Grundlage haben und der Bescheid insoweit rechtlich nicht zu beanstanden sein. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass die angeordneten Maßnahmen auf den tierschutzfachlichen Stellungnahmen der Amtstierärztin beruhen, deren fachlicher Einschätzung bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG eingehalten werden, nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 31.1.2017 - 9 C 16.2022 - juris Rn. 13). Diese fachliche Beurteilung ist grundsätzlich nur durch ein substantiiertes Gegenvorbringen zu entkräften; ein bloßes Bestreiten ist regelmäßig nicht ausreichend (vgl. BayVGH, B.v. 14.7.2017 - 9 CS 17.456 - juris Rn. 13). Ein solches Gegenvorbringen lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.

Das von den Antragstellern vorgelegte Gutachten von Prof. Dr. Dr. S* … beurteilt die Kaninchenhaltung der Antragsteller als Nutztierhaltung und legt seiner Bewertung das „Merkblatt Nr. 78 zur Kaninchenhaltung (herkömmlich, intensiv)“ der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz (TVT)(Stand Februar 2016) zu Grunde. Dieses Merkblatt zur Kaninchenhaltung ist aber nicht mehr aktuell. Es befindet sich in Überarbeitung und wird deshalb von der TVT seit April 2018 auch nicht mehr im Internet veröffentlicht. Abgesehen davon dürfte die von den Antragstellern praktizierte Kaninchenhaltung ohnehin nicht dem Anwendungsbereich dieses Merkblatts unterfallen, da es sich nach dem maßgeblichen Zweck der Kaninchenhaltung der Antragsteller nicht um eine Nutztierhaltung, sondern um eine Heimtierhaltung aus Liebhaberei handeln dürfte. Denn die Kaninchen werden - wie bereits vom Verwaltungsgericht ausgeführt wurde - weder geschlachtet noch anderweitig gewerblich genutzt oder veräußert. Allein die Haltung auf einem Außenbereichsgrundstück dürfte an der Einstufung als Heimtierhaltung nichts ändern.

Orientierungshilfe für die Beurteilung der Kaninchenhaltung der Antragsteller dürften damit die Merkblätter Nr. 157 „Heimtiere - Kaninchen“ sowie Nr. 131.5 „Tiere im sozialen Einsatz - Kaninchen“ sein (zur Rechtsnatur der Merkblätter vgl. BayVGH, B.v. 19.10.2017 - 9 ZB 16.2073 - juris Rn. 23). Bei summarischer Prüfung entsprechen die tierschutzrechtlichen Anordnungen der Amtstierärztin im Bescheid vom 4. Januar 2018 im Wesentlichen den in diesen Merkblättern ausgesprochenen Empfehlungen und geben keinen Anlass für Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit.

Soweit sich die Antragsteller auch gegen die Fälligkeitsmitteilung vom 7. Februar 2018 hinsichtlich der bezeichneten Zwangsgelder wehren, ist ihre Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes nicht begründet. Die Antragsteller haben - wie bereits vom Verwaltungsgericht ausgeführt wurde - schon keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

Deshalb entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Antragstellern aufzuerlegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

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(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

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Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einsc

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 7. September 2016, mit dem der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 26. Juni 2016 gegen den Bescheid des Landratsamt L. vom 19. Mai 2016 abgelehnt wurde, wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen ein Tierhaltungsverbot und die Anordnung der Veräußerung von Pferden.

Das Landratsamt L. ordnete mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 17. Dezember 2015 gegenüber der Antragstellerin, die sich seit 23. Oktober 2015 in Haft befindet, die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung von 29 Pferden an. Über die hiergegen erhobene Klage der Antragstellerin (Az. Rn 4 K 16.180) ist noch nicht entschieden; ihr Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieb erfolglos (VG Regensburg, B.v. 22.2.2016 - RN 4 S. 16.181; BayVGH, B.v. 21.10.2016 - 9 CS 16.525; BVerwG, B.v. 5.12.2016 - 3 B 62.16).

Mit Bescheid vom 19. Mai 2016 untersagte das Landratsamt L. der Antragstellerin das Halten (bzw. Betreuen) von Tieren jeder Art (Nr. 1). Zudem wurde die Veräußerung der mit Bescheid vom 17. Dezember 2015 fortgenommenen und anderweitig pfleglich untergebrachten Pferde angeordnet und die Antragstellerin zur Duldung dieser Veräußerung verpflichtet (Nr. 2). Beide Anordnungen wurden für sofort vollziehbar erklärt. Gegen den Bescheid hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 26. Juni 2016 Klage erhoben (Az. Rn 4 K 16.1021), über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig beantragte sie, die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen und ihr jeweils Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Das Verwaltungsgericht lehnte mit Beschluss vom 7. September 2016, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 9. September 2016, den Antrag der Antragstellerin auf einstweiligen Rechtsschutz und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hierfür ab. Die Hauptsacheklage gegen den Bescheid vom 19. Mai 2016 werde voraussichtlich nicht erfolgreich sein, da erhebliche Mängel der Tierhaltung der Antragstellerin vorlägen und auch die Veräußerungsanordnung nicht zu beanstanden sei.

Mit ihrer persönlich erhobenen Beschwerde vom 18. September 2016, beim Verwaltungsgericht am 30. September 2016 eingegangen, verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren auf vorläufigen Rechtsschutz weiter. Die Antragstellerin begründete ihr Anliegen mit Schreiben vom 23. September 2016, 7. Oktober 2016, 20. November 2016 und 11. Dezember 2016.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der Senat legt den als „Beschwerde“ bezeichneten Antrag zugunsten der anwaltlich nicht vertretenen Klägerin dahin aus, dass Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin für einen beabsichtigen Antrag auf Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 7. September 2016 beantragt wird.

1. Zwar bezeichnet die Antragstellerin ihr Schreiben vom 18. September 2016 ausdrücklich als Beschwerde, eine solche wäre jedoch unzulässig und damit nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO kostenpflichtig (Nr. 5240 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) zu verwerfen, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 Satz 3 VwGO vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO). Die Antragstellerin wurde hierauf in der Rechtsbehelfsbelehrung:des angefochtenen Beschlusses hingewiesen. Einer erneuten Einlegung des Rechtsmittels durch eine in § 67 Abs. 2 VwGO bezeichnete Person oder Organisation steht der Ablauf der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO entgegen (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2016 - 9 CS 16.525 - juris Rn. 10).

2. Da die Antragstellerin im Schreiben vom 18. September 2016 zusätzlich Prozesskostenhilfe und die Beiordnung der Rechtsanwältin B. oder der Rechtsanwältin S. beantragt, entspricht es ihrem Rechtsschutzbegehren, ihr Schreiben als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte, noch zu erhebende Beschwerde auszulegen (§ 88 VwGO). Der Antrag hat aber auch bei einer solchen Auslegung keinen Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Das Verwaltungsgericht ist nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 19. Mai 2016 voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin kommt der Senat zu der Auffassung, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung der Anordnung das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 19. Mai 2016 überwiegt.

a) Der Anordnung des Sofortvollzugs des Tierhaltungsverbots und der Veräußerungsanordnung im Bescheid vom 19. Mai 2016 liegt eine ausreichende Begründung gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zugrunde.

Das Landratsamt hat die Notwendigkeit, die Tiere vor vermeidbaren Schäden und Leiden zu bewahren und die Verhinderung von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Es hat auch berücksichtigt, dass sich die Antragstellerin in Haft befindet und dies mit dem Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage abgewogen. Im Hinblick darauf, dass sich das besondere Vollzugsinteresse jedenfalls in Fällen einer konkreten Gefährdung der Tiere regelmäßig aus der Grundverfügung ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2016 - 9 CS 16.1257 - juris Rn. 16) und für die Untersagung der Tierhaltung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG maßgebend darauf abzustellen ist, dass im Rahmen einer Prognoseentscheidung Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betreffende weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird, ist hiergegen nichts zu erinnern.

b) Zwar ist aus den vorgelegten Behördenakten nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin vor Erlass des Bescheides vom 19. Mai 2016 nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört worden wäre oder dass sich der Antragsgegner im Rahmen eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO mit dem Vorbringen der Antragstellerin auseinandergesetzt hat. Dies kann für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage jedoch offen bleiben, da eine Anhörung noch bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens nachgewiesen oder nachgeholt werden kann (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG).

c) Das gegenüber der Antragstellerin mit Bescheid vom 19. Mai 2016 verfügte Tierhaltungsverbot gem. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ist voraussichtlich rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass seitens der Antragstellerin wiederholte Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG und erhebliche Mängel in der Tierhaltung vorlagen. Diese ergeben sich sowohl aus dem Bescheid vom 19. Mai 2016 als auch aus den vorgelegten Behördenakten und den Feststellungen der beamteten Tierärztin. Letzteren kommt dabei sowohl hinsichtlich der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (NdsOVG, U.v. 20.4.2016 - 11 LB 29/15 - juris Ls. 2 und Rn. 39, 50; BayVGH, B.v. 21.10.2016 - 9 CS 16.525 - juris Rn. 19 m.w.N.). Der Vortrag der Antragstellerin ist nicht geeignet, diese fachliche Beurteilung zu entkräften.

Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie setze während ihrer Haftzeit Hilfspersonen zur Versorgung der Tiere ein, ist dies durch nichts belegt und ändert im Übrigen auch nichts an der für die Antragstellerin negativen Prognoseentscheidung hinsichtlich der Gefahr weiterer Zuwiderhandlungen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Selbst wenn die Antragstellerin - wie sie behauptet - Pferdezüchterin sein sollte, verstößt die Anordnung hier auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BayVGH, B.v. 17.1.2013 - 9 ZB 10.1458 - juris Rn. 12; B.v. 7.1.2013 - 9 ZB 11.2455 - juris Rn. 9 f.). Schließlich kann die Antragstellerin angesichts der im Bescheid vom 19. Mai 2016 angeführten tierschutzrechtlichen Verstöße durch ihren pauschalen Verweis auf „in der Umgebung liegende Bauernhöfe“ auch keine Ungleichbehandlung aufzuzeigen.

Die Antragstellerin führt u.a. aus, die Veterinärtierärztin sei „unfähig“, deren Behauptungen seien nicht bewiesen und „gelogen“, sämtliche Missstände aus den Bescheiden vom 19. Mai 2016 und vom 17. Dezember 2015 lägen nicht vor, sowie die Behörden hätten bei der Unterbringung der Tiere ihrerseits Fehler gemacht und macht hierfür verschiedene Beweisangebote. Dieser Vortrag führt jedoch ebenfalls nicht zum Erfolg. Behauptete Fehler auf Seiten der Behörde(n) sind grundsätzlich nicht geeignet, Zuwiderhandlungen der Antragstellerin gegen tierschutzrechtliche Vorschriften oder Anordnungen auszugleichen oder zu widerlegen. Das Vorbringen der Antragstellerin, die genannten Missstände lägen nicht vor, steht in eklatantem Widerspruch zu den in den Behördenakten dokumentierten Feststellungen durch die beamtete Tierärztin. Allgemeine Vermerke der Staatsanwaltschaft vermögen daran nichts zu ändern. Soweit die Antragstellerin verschiedene Beweisthemen und Zeugen benennt, ist bereits fraglich, ob mangels Entscheidungserheblichkeit überhaupt eine Beweiserhebung in Betracht kommt. Zudem erscheint der Beweiswert der angebotenen Beweismittel auch unter Berücksichtigung des im Prozesskostenhilfeverfahren erleichterten Maßstabs gering, so dass eine Beweiserhebung mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der Antragstellerin ausgehen würde und deshalb die Gewährung von Prozesskostenhilfe ausscheidet (vgl. BVerfG, B.v. 28.8.2014 - 1 BvR 3001/11 - juris Rn. 12). Das Verwaltungsgericht bezieht insoweit auch zu Recht die Dokumentation der Einschläferung einer Stute am 24. April 2016 und die der Tötungsanordnung vom 30. April 2016 in der Anlage beigefügten Befundmitteilungen mit ein. Im Übrigen besteht für das Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine Pflicht, in eine Beweisaufnahme einzutreten (vgl. VGH, B.v. 16.3.2016 - 9 CS 16.191 - juris Rn. 15).

d) Auch die Klage gegen die Veräußerungsanordnung im Bescheid vom 19. Mai 2016 bleibt voraussichtlich erfolglos.

Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG kann die zuständige Behörde ein fortgenommenes Tier veräußern, wenn eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich ist oder nach Fristsetzung eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist. Dies ist hier der Fall. Im Zeitpunkt der Fortnahme des Tieres mit Bescheid vom 17. Dezember 2015 war eine § 2 TierSchG entsprechende Haltung nicht sichergestellt. Auch aus dem umfangreichen Vortrag der Antragstellerin, hinsichtlich deren Vermögen ein Insolvenzverfahren läuft und die sich in Haft befindet, ergeben sich keine Umstände, die annehmen lassen könnten, dass inzwischen eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung sichergestellt wäre. Die sofort vollziehbare Fortnahmeanordnung vom 17. Dezember 2015 ist zudem voraussichtlich rechtmäßig (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2016 - 9 CS 16.525 - juris Rn. 18 ff.). Wegen des sofort vollziehbar erklärten Tierhaltungsverbots ist eine Fristsetzung hier ausnahmsweise entbehrlich (vgl. BayVGH, B.v. 27.4.2004 - 25 CS 04.2360 - juris Rn. 3; VGHBW, B.v. 17.3.2005 - 1 S 381/05 - juris Rn. 14). Gleiches gilt, weil ein zeitnahes ordnungsgemäßes Verhalten des Tierhalters hier nicht zu erwarten ist (vgl. Metzger in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand Sept. 2016, § 16a TierSchG Rn. 12; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 33).

Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, die Versorgung der Tiere sei sichergestellt und die Tiere könnten von der J. GbR / S. GbR übernommen werden, ist dieser Vortrag im Hinblick auf das Insolvenzverfahren der Antragstellerin, ihre Gesellschafterfunktion und ihre Verflechtung mit den genannten Gesellschaften bürgerlichen Rechts nicht geeignet, eine die Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung sicherzustellen. Die von der Antragstellerin genannten (Schadensersatz-) Forderungen stehen weder rechtskräftig fest, noch ist angesichts des Insolvenzverfahrens überhaupt ersichtlich, dass diese in nennenswertem Umfang der Tierhaltung der Antragstellerin zugute kommen könnten. Soweit die Antragstellerin fremdes Eigentum an den Pferden behauptet, ist dies für den Erfolg ihrer Klage mangels eigener Rechtsverletzung hierdurch nicht relevant (vgl. Hirt/Maisack/Mortiz, a.a.O., § 16a Rn. 38).

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist der Bescheid vom 19. Mai 2016 auch hinreichend bestimmt (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Zwar werden die zu veräußernden Pferde im Bescheid nicht einzeln aufgelistet, die Veräußerungsanordnung bezieht sich jedoch ausdrücklich und hinreichend bestimmt auf die im Bescheid vom 17. Dezember 2015 fortgenommenen und anderweitig pfleglich untergebrachten Pferde.

Die Antragstellerin wendet ferner ein, dass bis zum Erlass des Bescheids vom 19. Mai 2016 gegenüber der Anordnung vom 17. Dezember 2015 zwei Tiere eingeschläfert worden seien und tote Tiere nicht mehr veräußert werden könnten. Soweit sich die Veräußerungsanordnung auf ein nicht existierendes Objekt bezieht, liegt zwar eine objektiv tatsächliche Unmöglichkeit gem. Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG vor (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 44 Rn. 27, 39, 41; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 44 Rn. 143 f.). Da die Anordnung hinsichtlich der Veräußerung der Pferde aber ohne weiteres teilbar ist, führt das nicht zur Gesamtnichtigkeit des Bescheids vom 19. Mai 2016 (Art. 44 Abs. 4 BayVwVfG). Das Landratsamt kann den Bescheid vom 19. Mai 2016 ohne Weiteres im Laufe des Hauptsacheverfahrens auf die noch lebenden Tiere beschränken.

Soweit die Antragstellerin geltend macht, es liege keine Kostenaufstellung hinsichtlich des Wertes der Pferde vor, bleibt der Antrag ebenfalls erfolglos. Zwar liegt das Gutachten, auf das sich das Landratsamt im Bescheid vom 19. Mai 2016 beruft, den Behördenakten nicht bei. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dieses Gutachten der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft nicht im Laufe des Hauptsacheverfahrens vom Landratsamt vorgelegt werden könnte. Ein gegenteiliger Wert der Tiere ist durch die Antragstellerin - auch unter Berücksichtigung gewisser haftbedingter Schwierigkeiten - nicht belegt.

Kommt nach alledem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, so scheidet auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts aus (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO).

Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich, weil das Prozesskostenhilfeverfahren gerichtsgebührenfrei ist. Auslagen i.S.d. § 118 Abs. 1 Satz 5 ZPO sind nicht entstanden; die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Die Entscheidung ergeht nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bescheid des Landratsamts D* … vom 8. Dezember 2016, mit dem ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Halten und Betreuen von Vieh im Sinn von § 2 Nr. 4 Tiergesundheitsgesetz untersagt und die Auflösung des bestehenden Pferde- und Schafbestands aufgegeben worden ist.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 5. Januar 2017 Klage, über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung, der vom Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 9. Februar 2017 abgelehnt wurde. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Er beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 9. Februar 2017 die Aufhebung der Vollziehung des Bescheids des Landratsamts vom 8. Dezember 2016 anzuordnen.

Zum einen sei die Anordnung des Sofortvollzugs nicht ausreichend begründet. Zum anderen treffe der vom Landratsamt und Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Sachverhalt nicht zu bzw. stelle nur zurückliegende Augenblicksaufnahmen dar, die sofort behoben worden seien.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Bei den gerügten Missständen der Tierhaltung des Antragstellers handle es sich nicht um Momentaufnahmen, sondern um wiederholt vorgefundene und beanstandete Verstöße gegen § 2 TierSchG, die zum Teil noch immer nicht behoben worden seien. Aufgrund dieser Mängel in der Tierhaltung, der festgestellten wiederholten erheblichen Vernachlässigung der Tiere sowie aufgrund der mangelnden Kenntnisse und Fähigkeiten, der Unzuverlässigkeit und Uneinsichtigkeit des Antragstellers müsse davon ausgegangen werden, dass er auch zukünftig Zuwiderhandlungen gegen

§ 2 TierSchG begehen werde. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei daher nicht zu beanstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.

1. Entgegen der Ausführungen des Antragstellers genügt die Begründung des Sofortvollzugs den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das Landratsamt hat im Bescheid vom 8. Dezember 2016 ausgeführt, ohne sofortige Vollziehung sei das Ziel der Anordnungen, bei den Tieren eine konkrete Gefährdung im Hinblick auf Schmerzen, Leiden oder Schäden möglichst schnell auszuschließen, gefährdet, weil durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs Maßnahmen zum Schutz der Tiere auf längere Zeit verhindert wären und dies dem Anspruch der Tiere auf generelle tierschutzgerechte Haltung widerspräche. Damit ist der Forderung, die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs anzugeben, auch mit Blick darauf, dass die hier zur Begründung des Verwaltungsakts angestellten Erwägungen zugleich für die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, entsprochen (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2016 – 9 CS 16.1257 – juris Rn. 16).

2. Das gegenüber dem Antragsteller mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Tierhaltungsverbot gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ist voraussichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass seitens des Antragstellers wiederholte Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG vorlagen. Diese ergeben sich sowohl aus dem angefochtenen Bescheid als auch aus den Feststellungen der beamteten Tierärztin bei den mehrfachen Kontrollen der Rinder-, Pferde- und Schafhaltung des Antragstellers (vgl. zusammenfassend die amtstierärztliche Stellungnahme vom 27.10.2016). Diese Feststellungen haben zum Erlass von verschiedenen Einzelanordnungen gegenüber den Antragsteller geführt, die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bis auf eine Anordnung zur Schafhaltung vom 8. September 2016 bestandskräftig sind. Der fachlichen Einschätzung der beamteten Tierärztin kommt sowohl hinsichtlich der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, als auch hinsichtlich der Frage, ob die in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen vorliegen, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 31.1.2017 – 9 C 16.2022 – juris Rn. 13). Zur Entkräftung der fachlichen Beurteilung ist ein substantiiertes Gegenvorbringen erforderlich; ein bloßes Bestreiten ist regelmäßig nicht ausreichend (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 9 C 16.2602 – juris Rn. 5). Ein solches Gegenvorbringen lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen.

Der Vortrag, den Pferden stehe eine ausreichend große Stallfläche mit einer ausreichenden und trockenen Liege- und Stehfläche zur Verfügung, die die Pferde ohne Verletzungsgefahr verlassen könnten, ist angesichts der anlässlich der Kontrollen von der beamteten Tierärztin gefertigten Lichtbilder nicht geeignet, deren Beurteilung in Zweifel zu ziehen, zumal auch das vom Antragsgegner vorgelegte, im Rahmen der Wegnahme der Pferde und Schafe am 10. März 2017 gefertigte Fotomaterial gegen die Einlassung des Antragstellers spricht. Diesen Lichtbildern ist u.a. zu entnehmen, dass den Pferden entgegen der Behauptung des Antragstellers auch am 10. März 2017 noch keine trockene Liege- bzw. Stehfläche zur Verfügung stand und der Auslaufbereich noch immer weitestgehend matschig versumpft war.

Auch der Einwand des Antragstellers, es habe sich bei den gerügten Mängeln wie dem Herumliegen verletzungsträchtiger Gegenstände im Stall und im Auslaufbereich der Schafe, der fehlenden Ausmistung des Stalls, der fehlenden Wasserversorgung und der unterlassenen Scherung der Schafe nur um kurzfristige und vorübergehende Beeinträchtigungen gehandelt, die nicht Grundlage der Entscheidung des Landratsamts sein könnten, ist nicht durchgreifend. Wie die verschiedenen Kontrollberichte mit Lichtbildern und die tierschutzrechtlichen Bescheide belegen, handelt es sich bei den vorgefundenen Missständen der Tierhaltung nicht um Momentaufnahmen, sondern um wiederholt vorgefundene Zustände. Auch auf den von der beamteten Tierärztin am 10. März 2017 gefertigten Lichtbildern sind noch immer verletzungsträchtige Gegenstände im Auslaufbereich der Schafe erkennbar. Für das Tatbestandsmerkmal einer wiederholten Zuwiderhandlung reichen bereits zwei Verstöße aus (vgl. BVerwG, B.v. 9.12.2016 – 3 B 34/16 – juris Rn. 8). Im Hinblick auf die Summierung und die längere Dauer des Fehlverhaltens sind die Zuwiderhandlungen überdies auch als „grob“ im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG anzusehen (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2006 – 25 CS 06.2619 – juris Rn. 5; OVG Lüneburg, U.v. 20.4.2016 – 11 LB 29/15 – juris Rn. 48).

Entgegen dem Zulassungsvorbringen lässt sich dem angefochtenen Bescheid auch entnehmen, dass das Landratsamt davon ausgegangen ist, dass der Antragsteller den Tieren durch die Zuwiderhandlungen erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden zugefügt hat. Das Landratsamt hat insoweit bei den Schafen auf die fehlende Wasserversorgung, die lange nicht durchgeführte Schafschur sowie die Unterlassung des Herbeiholens eines Tierarztes bei hochgradiger Lahmheit eines Schafs abgestellt. Bei den Pferden hat es auf das Nichtausleben von essentiellen Grundbedürfnissen wegen Fehlens einer ausreichend groß bemessenen trockenen und verformbaren Liegefläche und einer morastfreien Auslauffläche sowie die mangelnde Hufpflege verwiesen. Dies erscheint aus Sicht des Senats auf der Grundlage der zusammenfassenden Stellungnahme der beamteten Tierärztin vom 27. Oktober 2016 überzeugend. Die Einwände des Antragstellers, welche auf eine Relativierung der von der beamteten Tierärztin festgestellten Missstände der Tierhaltung und ein Bestreiten ihrer Ursächlichkeit für die Leiden der Tiere hinauslaufen, gründen allein auf einer abweichenden Bewertung durch den Antragsteller und seinem Bevollmächtigten und erscheinen schon deshalb wenig tragfähig. Zudem ist anerkannt, dass ein Verbot der Tierhaltung und –betreuung – wie hier – im Fall gravierender und zahlreicher Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen und Anordnungen bereits dann gerechtfertigt ist, wenn die (bloße) Gefahr besteht, dass den Tieren andernfalls erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schmerzen zugefügt werden (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 20.4.2016 – 11 LB 29/15 – juris Rn. 51 m.w.N.). Angesichts der Vorgeschichte ist auch die gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG erforderliche Annahme gerechtfertigt, dass der Antragsteller weiterhin vergleichbare Zuwiderhandlungen begehen wird.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers verstößt das angeordnete Tierhaltungs- und Betreuungsverbot – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt wurde – auch nicht gegen das Übermaßverbot, zumal entgegen der Behauptung des Antragstellers gerade kein Verbot jeglicher Tierhaltung ausgesprochen wurde, sondern nur das Halten und Betreuen von Vieh im Sinn von § 2 Nr. 4 Tiergesundheitsgesetz untersagt wurde.

b) Soweit weiterhin die Auflösung des Tierbestands angeordnet wurde, findet sich die Rechtsgrundlage in § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG i.V.m. der Generalklausel des § 16a Satz 1 TierSchG (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2006 – 25 CS 06.2619 – juris Rn. 6). Die Beschwerde tritt dem nicht entgegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen ein Tierhaltungsverbot und die Anordnung der Veräußerung von Pferden.

Das Landratsamt L … ordnete mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 17. Dezember 2015 gegenüber der Antragstellerin, die sich seit 23. Oktober 2015 in Haft befindet, die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung von 29 Pferden an. Über die hiergegen erhobene Klage der Antragstellerin (Az. Rn 4 K 16.180) ist noch nicht entschieden; ihr Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieb erfolglos (VG Regensburg, B.v. 22.2.2016 - RN 4 S. 16.181; BayVGH, B.v. 21.10.2016 - 9 CS 16.525; BVerwG, B.v. 5.12.2016 - 3 B 62.16).

Mit Bescheid vom 19. Mai 2016 untersagte das Landratsamt L … der Antragstellerin das Halten (bzw. Betreuen) von Tieren jeder Art (Nr. 1). Zudem wurde die Veräußerung der mit Bescheid vom 17. Dezember 2015 fortgenommenen und anderweitig pfleglich untergebrachten Pferde angeordnet und die Antragstellerin zur Duldung dieser Veräußerung verpflichtet (Nr. 2). Beide Anordnungen wurden für sofort vollziehbar erklärt. Gegen den Bescheid hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 26. Juni 2016 Klage erhoben (Az. Rn 4 K 16.1021), über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig beantragte sie, die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen und ihr jeweils Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Das Verwaltungsgericht lehnte mit Beschluss vom 7. September 2016, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 9. September 2016, den Antrag der Antragstellerin auf einstweiligen Rechtsschutz und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hierfür ab. Die Hauptsacheklage gegen den Bescheid vom 19. Mai 2016 werde voraussichtlich nicht erfolgreich sein, da erhebliche Mängel der Tierhaltung der Antragstellerin vorlägen und auch die Veräußerungsanordnung nicht zu beanstanden sei. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, da die Rechtsverfolgung demnach keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.

Mit ihrer persönlich erhobenen Beschwerde vom 18. September 2016, beim Verwaltungsgericht am 30. September 2016 eingegangen, wendet sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin. Die Antragstellerin begründete ihr Anliegen mit Schreiben vom 23. September 2016, 7. Oktober 2016, 20. November 2016 und 11. Dezember 2016.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde, über die gem. §§ 150, 101 Abs. 3 VwGO im Hinblick auf den Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, hat keinen Erfolg.

Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 26. Juni 2016 gegen den Bescheid vom 19. Mai 2016 bietet nach dem im Verfahren der Prozesskostenhilfe gem. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO maßgeblichen Prognosemaßstab keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2016 - 9 C 16.526 - juris Rn. 12). Das Verwaltungsgericht ist nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 19. Mai 2016 voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin kommt der Senat zu der Auffassung, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung der Anordnung das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 19. Mai 2016 überwiegt.

1. Der Anordnung des Sofortvollzugs des Tierhaltungsverbots und der Veräußerungsanordnung im Bescheid vom 19. Mai 2016 liegt eine ausreichende Begründung gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zugrunde.

Das Landratsamt hat die Notwendigkeit, die Tiere vor vermeidbaren Schäden und Leiden zu bewahren und die Verhinderung von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Es hat auch berücksichtigt, dass sich die Antragstellerin in Haft befindet und dies mit dem Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage abgewogen. Im Hinblick darauf, dass sich das besondere Vollzugsinteresse jedenfalls in Fällen einer konkreten Gefährdung der Tiere regelmäßig aus der Grundverfügung ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2016 - 9 CS 16.1257 - juris Rn. 16) und für die Untersagung der Tierhaltung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG maßgebend darauf abzustellen ist, dass im Rahmen einer Prognoseentscheidung Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betreffende weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird, ist hiergegen nichts zu erinnern.

2. Zwar ist aus den vorgelegten Behördenakten nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin vor Erlass des Bescheides vom 19. Mai 2016 nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört worden wäre oder dass sich der Antragsgegner im Rahmen eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO mit dem Vorbringen der Antragstellerin auseinandergesetzt hat. Dies kann für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage jedoch offen bleiben, da eine Anhörung noch bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens nachgewiesen oder nachgeholt werden kann (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG). Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverhalt weiter aufklärungsbedürftig ist oder Ermessensfehler bei der Entscheidung des Landratsamts vorliegen, sind weder ersichtlich noch ausreichend vorgetragen (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2016 - 9 C 16.526 - juris Rn. 15).

3. Das gegenüber der Antragstellerin mit Bescheid vom 19. Mai 2016 verfügte Tierhaltungsverbot gem. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ist voraussichtlich rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass seitens der Antragstellerin wiederholte Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG und erhebliche Mängel in der Tierhaltung vorlagen. Diese ergeben sich sowohl aus dem Bescheid vom 19. Mai 2016 als auch aus den vorgelegten Behördenakten und den Feststellungen der beamteten Tierärztin. Letzteren kommt dabei sowohl hinsichtlich der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (NdsOVG, U.v. 20.4.2016 - 11 LB 29/15 - juris Ls. 2 und Rn. 39, 50; BayVGH, B.v. 21.10.2016 - 9 C 16.526 - juris Rn. 17 m.w.N.). Der Vortrag der Antragstellerin ist nicht geeignet, diese fachliche Beurteilung zu entkräften.

Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie setze während ihrer Haftzeit Hilfspersonen zur Versorgung der Tiere ein, ist dies durch nichts belegt und ändert im Übrigen auch nichts an der für die Antragstellerin negativen Prognoseentscheidung hinsichtlich der Gefahr weiterer Zuwiderhandlungen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Selbst wenn die Antragstellerin - wie sie behauptet - Pferdezüchterin sein sollte, verstößt die Anordnung hier auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BayVGH, B.v. 17.1.2013 - 9 ZB 10.1458 - juris Rn. 12; B.v. 7.1.2013 - 9 ZB 11.2455 - juris Rn. 9 f.). Schließlich kann die Antragstellerin angesichts der im Bescheid vom 19. Mai 2015 angeführten tierschutzrechtlichen Verstöße durch ihren pauschalen Verweis auf „in der Umgebung liegende Bauernhöfe“ auch keine Ungleichbehandlung aufzuzeigen.

Die Antragstellerin führt u.a. aus, die Veterinärtierärztin sei „unfähig“, deren Behauptungen seien nicht bewiesen und „gelogen“, sämtliche Missstände aus den Bescheiden vom 19. Mai 2016 und vom 17. Dezember 2015 lägen nicht vor, sowie die Behörden hätten bei der Unterbringung der Tiere ihrerseits Fehler gemacht und macht hierfür verschiedene Beweisangebote. Dieser Vortrag führt jedoch ebenfalls nicht zum Erfolg. Behauptete Fehler auf Seiten der Behörde(n) sind grundsätzlich nicht geeignet, Zuwiderhandlungen der Antragstellerin gegen tierschutzrechtliche Vorschriften oder Anordnungen auszugleichen oder zu widerlegen. Das Vorbringen der Antragstellerin, die genannten Missstände lägen nicht vor, steht in eklatantem Widerspruch zu den in den Behördenakten dokumentierten Feststellungen durch die beamtete Tierärztin. Allgemeine Vermerke der Staatsanwaltschaft vermögen daran nichts zu ändern. Soweit die Antragstellerin verschiedene Beweisthemen und Zeugen benennt, ist bereits fraglich, ob mangels Entscheidungserheblichkeit überhaupt eine Beweiserhebung in Betracht kommt. Zudem erscheint der Beweiswert der angebotenen Beweismittel auch unter Berücksichtigung des im Prozesskostenhilfeverfahren erleichterten Maßstabs gering, so dass eine Beweiserhebung mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der Antragstellerin ausgehen würde und deshalb die Gewährung von Prozesskostenhilfe ausscheidet (vgl. BVerfG, B.v. 28.8.2014 - 1 BvR 3001/11 - juris Rn. 12). Das Verwaltungsgericht bezieht insoweit auch zu Recht die Dokumentation der Einschläferung einer Stute am 24. April 2016 und die der Tötungsanordnung vom 30. April 2016 in der Anlage beigefügten Befundmitteilungen mit ein. Im Übrigen besteht für das Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine Pflicht, in eine Beweisaufnahme einzutreten (vgl. VGH, B.v. 16.3.2016 - 9 CS 16.191 - juris Rn. 15).

4. Auch die Klage gegen die Veräußerungsanordnung im Bescheid vom 19. Mai 2016 bleibt voraussichtlich erfolglos.

Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG kann die zuständige Behörde ein fortgenommenes Tier veräußern, wenn eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich ist oder nach Fristsetzung eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist. Dies ist hier der Fall. Im Zeitpunkt der Fortnahme des Tieres mit Bescheid vom 17. Dezember 2015 war eine § 2 TierSchG entsprechende Haltung nicht sichergestellt. Auch aus dem umfangreichen Vortrag der Antragstellerin, hinsichtlich deren Vermögen ein Insolvenzverfahren läuft und die sich in Haft befindet, - ergeben sich keine Umstände, die annehmen lassen könnten, dass inzwischen eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung sichergestellt wäre. Die sofort vollziehbare Fortnahmeanordnung vom 17. Dezember 2015 ist zudem voraussichtlich rechtmäßig (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2016 - 9 CS 16.525 - juris Rn. 18 ff.). Wegen des sofort vollziehbar erklärten Tierhaltungsverbots ist eine Fristsetzung hier ausnahmsweise entbehrlich (vgl. BayVGH, B.v. 27.4.2004 - 25 CS 04.2360 - juris Rn. 3; VGHBW, B.v. 17.3.2005 - 1 S 381/05 - juris Rn. 14). Gleiches gilt, weil ein zeitnahes ordnungsgemäßes Verhalten des Tierhalters hier nicht zu erwarten ist (vgl. Metzger in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand Sept. 2016, § 16a TierSchG Rn. 12; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 33).

Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, die Versorgung der Tiere sei sichergestellt und die Tiere könnten von der J … … GbR / S … GbR übernommen werden, ist dieser Vortrag im Hinblick auf das Insolvenzverfahren der Antragstellerin, ihre Gesellschafterfunktion und ihre Verflechtung mit den genannten Gesellschaften bürgerlichen Rechts nicht geeignet, eine die Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung sicherzustellen. Die von der Antragstellerin genannten (Schadensersatz-) Forderungen stehen weder rechtskräftig fest, noch ist angesichts des Insolvenzverfahrens überhaupt ersichtlich, dass diese in nennenswertem Umfang der Tierhaltung der Antragstellerin zugute kommen könnten. Soweit die Antragstellerin fremdes Eigentum an den Pferden behauptet, ist dies für den Erfolg ihrer Klage mangels eigener Rechtsverletzung hierdurch nicht relevant (vgl. Hirt/Maisack/Mortiz, a.a.O., § 16a Rn. 38).

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist der Bescheid vom 19. Mai 2016 auch hinreichend bestimmt (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Zwar werden die zu veräußernden Pferde im Bescheid nicht einzeln aufgelistet, die Veräußerungsanordnung bezieht sich jedoch ausdrücklich und hinreichend bestimmt auf die im Bescheid vom 17. Dezember 2015 fortgenommenen und anderweitig pfleglich untergebrachten Pferde.

Die Antragstellerin wendet ferner ein, dass bis zum Erlass des Bescheids vom 19. Mai 2016 gegenüber der Anordnung vom 17. Dezember 2015 zwei Tiere eingeschläfert worden seien und tote Tiere nicht mehr veräußert werden könnten. Soweit sich die Veräußerungsanordnung auf ein nicht existierendes Objekt bezieht, liegt zwar eine objektiv tatsächliche Unmöglichkeit gem. Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG vor (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 44 Rn. 27, 39, 41; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 44 Rn. 143 f.). Da die Anordnung hinsichtlich der Veräußerung der Pferde aber ohne weiteres teilbar ist, führt das nicht zur Gesamtnichtigkeit des Bescheids vom 19. Mai 2016 (Art. 44 Abs. 4 BayVwVfG). Das Landratsamt kann den Bescheid vom 19. Mai 2016 ohne Weiteres im Laufe des Hauptsacheverfahrens auf die noch lebenden Tiere beschränken.

Soweit die Antragstellerin geltend macht, es liege keine Kostenaufstellung hinsichtlich des Wertes der Pferde vor, bleibt der Antrag ebenfalls erfolglos. Zwar liegt das Gutachten, auf das sich das Landratsamt im Bescheid vom 19. Mai 2016 beruft, den Behördenakten nicht bei. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dieses Gutachten der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft nicht im Laufe des Hauptsacheverfahrens vom Landratsamt vorgelegt werden könnte. Ein gegenteiliger Wert der Tiere ist durch die Antragstellerin - auch unter Berücksichtigung gewisser haftbedingter Schwierigkeiten - nicht belegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen im Fall der Zurückweisung der Beschwerde kostenpflichtig (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2016 - 9 C 16.526 - juris Rn. 20 m.w.N.). Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist nicht erforderlich, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bescheid des Landratsamts D* … vom 8. Dezember 2016, mit dem ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Halten und Betreuen von Vieh im Sinn von § 2 Nr. 4 Tiergesundheitsgesetz untersagt und die Auflösung des bestehenden Pferde- und Schafbestands aufgegeben worden ist.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 5. Januar 2017 Klage, über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung, der vom Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 9. Februar 2017 abgelehnt wurde. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Er beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 9. Februar 2017 die Aufhebung der Vollziehung des Bescheids des Landratsamts vom 8. Dezember 2016 anzuordnen.

Zum einen sei die Anordnung des Sofortvollzugs nicht ausreichend begründet. Zum anderen treffe der vom Landratsamt und Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Sachverhalt nicht zu bzw. stelle nur zurückliegende Augenblicksaufnahmen dar, die sofort behoben worden seien.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Bei den gerügten Missständen der Tierhaltung des Antragstellers handle es sich nicht um Momentaufnahmen, sondern um wiederholt vorgefundene und beanstandete Verstöße gegen § 2 TierSchG, die zum Teil noch immer nicht behoben worden seien. Aufgrund dieser Mängel in der Tierhaltung, der festgestellten wiederholten erheblichen Vernachlässigung der Tiere sowie aufgrund der mangelnden Kenntnisse und Fähigkeiten, der Unzuverlässigkeit und Uneinsichtigkeit des Antragstellers müsse davon ausgegangen werden, dass er auch zukünftig Zuwiderhandlungen gegen

§ 2 TierSchG begehen werde. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei daher nicht zu beanstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.

1. Entgegen der Ausführungen des Antragstellers genügt die Begründung des Sofortvollzugs den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das Landratsamt hat im Bescheid vom 8. Dezember 2016 ausgeführt, ohne sofortige Vollziehung sei das Ziel der Anordnungen, bei den Tieren eine konkrete Gefährdung im Hinblick auf Schmerzen, Leiden oder Schäden möglichst schnell auszuschließen, gefährdet, weil durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs Maßnahmen zum Schutz der Tiere auf längere Zeit verhindert wären und dies dem Anspruch der Tiere auf generelle tierschutzgerechte Haltung widerspräche. Damit ist der Forderung, die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs anzugeben, auch mit Blick darauf, dass die hier zur Begründung des Verwaltungsakts angestellten Erwägungen zugleich für die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, entsprochen (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2016 – 9 CS 16.1257 – juris Rn. 16).

2. Das gegenüber dem Antragsteller mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Tierhaltungsverbot gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ist voraussichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass seitens des Antragstellers wiederholte Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG vorlagen. Diese ergeben sich sowohl aus dem angefochtenen Bescheid als auch aus den Feststellungen der beamteten Tierärztin bei den mehrfachen Kontrollen der Rinder-, Pferde- und Schafhaltung des Antragstellers (vgl. zusammenfassend die amtstierärztliche Stellungnahme vom 27.10.2016). Diese Feststellungen haben zum Erlass von verschiedenen Einzelanordnungen gegenüber den Antragsteller geführt, die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bis auf eine Anordnung zur Schafhaltung vom 8. September 2016 bestandskräftig sind. Der fachlichen Einschätzung der beamteten Tierärztin kommt sowohl hinsichtlich der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, als auch hinsichtlich der Frage, ob die in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen vorliegen, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 31.1.2017 – 9 C 16.2022 – juris Rn. 13). Zur Entkräftung der fachlichen Beurteilung ist ein substantiiertes Gegenvorbringen erforderlich; ein bloßes Bestreiten ist regelmäßig nicht ausreichend (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 9 C 16.2602 – juris Rn. 5). Ein solches Gegenvorbringen lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen.

Der Vortrag, den Pferden stehe eine ausreichend große Stallfläche mit einer ausreichenden und trockenen Liege- und Stehfläche zur Verfügung, die die Pferde ohne Verletzungsgefahr verlassen könnten, ist angesichts der anlässlich der Kontrollen von der beamteten Tierärztin gefertigten Lichtbilder nicht geeignet, deren Beurteilung in Zweifel zu ziehen, zumal auch das vom Antragsgegner vorgelegte, im Rahmen der Wegnahme der Pferde und Schafe am 10. März 2017 gefertigte Fotomaterial gegen die Einlassung des Antragstellers spricht. Diesen Lichtbildern ist u.a. zu entnehmen, dass den Pferden entgegen der Behauptung des Antragstellers auch am 10. März 2017 noch keine trockene Liege- bzw. Stehfläche zur Verfügung stand und der Auslaufbereich noch immer weitestgehend matschig versumpft war.

Auch der Einwand des Antragstellers, es habe sich bei den gerügten Mängeln wie dem Herumliegen verletzungsträchtiger Gegenstände im Stall und im Auslaufbereich der Schafe, der fehlenden Ausmistung des Stalls, der fehlenden Wasserversorgung und der unterlassenen Scherung der Schafe nur um kurzfristige und vorübergehende Beeinträchtigungen gehandelt, die nicht Grundlage der Entscheidung des Landratsamts sein könnten, ist nicht durchgreifend. Wie die verschiedenen Kontrollberichte mit Lichtbildern und die tierschutzrechtlichen Bescheide belegen, handelt es sich bei den vorgefundenen Missständen der Tierhaltung nicht um Momentaufnahmen, sondern um wiederholt vorgefundene Zustände. Auch auf den von der beamteten Tierärztin am 10. März 2017 gefertigten Lichtbildern sind noch immer verletzungsträchtige Gegenstände im Auslaufbereich der Schafe erkennbar. Für das Tatbestandsmerkmal einer wiederholten Zuwiderhandlung reichen bereits zwei Verstöße aus (vgl. BVerwG, B.v. 9.12.2016 – 3 B 34/16 – juris Rn. 8). Im Hinblick auf die Summierung und die längere Dauer des Fehlverhaltens sind die Zuwiderhandlungen überdies auch als „grob“ im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG anzusehen (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2006 – 25 CS 06.2619 – juris Rn. 5; OVG Lüneburg, U.v. 20.4.2016 – 11 LB 29/15 – juris Rn. 48).

Entgegen dem Zulassungsvorbringen lässt sich dem angefochtenen Bescheid auch entnehmen, dass das Landratsamt davon ausgegangen ist, dass der Antragsteller den Tieren durch die Zuwiderhandlungen erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden zugefügt hat. Das Landratsamt hat insoweit bei den Schafen auf die fehlende Wasserversorgung, die lange nicht durchgeführte Schafschur sowie die Unterlassung des Herbeiholens eines Tierarztes bei hochgradiger Lahmheit eines Schafs abgestellt. Bei den Pferden hat es auf das Nichtausleben von essentiellen Grundbedürfnissen wegen Fehlens einer ausreichend groß bemessenen trockenen und verformbaren Liegefläche und einer morastfreien Auslauffläche sowie die mangelnde Hufpflege verwiesen. Dies erscheint aus Sicht des Senats auf der Grundlage der zusammenfassenden Stellungnahme der beamteten Tierärztin vom 27. Oktober 2016 überzeugend. Die Einwände des Antragstellers, welche auf eine Relativierung der von der beamteten Tierärztin festgestellten Missstände der Tierhaltung und ein Bestreiten ihrer Ursächlichkeit für die Leiden der Tiere hinauslaufen, gründen allein auf einer abweichenden Bewertung durch den Antragsteller und seinem Bevollmächtigten und erscheinen schon deshalb wenig tragfähig. Zudem ist anerkannt, dass ein Verbot der Tierhaltung und –betreuung – wie hier – im Fall gravierender und zahlreicher Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen und Anordnungen bereits dann gerechtfertigt ist, wenn die (bloße) Gefahr besteht, dass den Tieren andernfalls erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schmerzen zugefügt werden (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 20.4.2016 – 11 LB 29/15 – juris Rn. 51 m.w.N.). Angesichts der Vorgeschichte ist auch die gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG erforderliche Annahme gerechtfertigt, dass der Antragsteller weiterhin vergleichbare Zuwiderhandlungen begehen wird.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers verstößt das angeordnete Tierhaltungs- und Betreuungsverbot – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt wurde – auch nicht gegen das Übermaßverbot, zumal entgegen der Behauptung des Antragstellers gerade kein Verbot jeglicher Tierhaltung ausgesprochen wurde, sondern nur das Halten und Betreuen von Vieh im Sinn von § 2 Nr. 4 Tiergesundheitsgesetz untersagt wurde.

b) Soweit weiterhin die Auflösung des Tierbestands angeordnet wurde, findet sich die Rechtsgrundlage in § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG i.V.m. der Generalklausel des § 16a Satz 1 TierSchG (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2006 – 25 CS 06.2619 – juris Rn. 6). Die Beschwerde tritt dem nicht entgegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen tierschutzrechtliche Anordnungen des Landratsamts R... aus dem Bescheid vom 7. Oktober 2014. Darin wurde u.a. festgelegt, dass die Anzahl der Katzen in der privaten Katzenhaltung der Klägerin auf maximal 60 Katzen beschränkt wird (Nr. 1 des Bescheidstenors). Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. Juli 2016 abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Das Zulassungsvorbringen, wonach die Katzenhaltung in Großgruppen entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts generell gerade keinen Haltungsfehler darstelle und die pauschalen Thesen und Bewertungen des Verwaltungsgerichts zum notwendigen Betreuungsbedarf von 110 Katzen durch vier Personen sowie zur räumlichen Seite der klägerischen Katzenhaltung fachlich nicht haltbar und rechtsfehlerhaft seien, führt auf keine ernstlichen Zweifel an dem angefochtenen Urteils hin.

Das Verwaltungsgericht hat seiner umfassend begründeten Entscheidung u.a. die fachlichen Stellungnahmen der Amtstierärztin vom 1. September 2014, vom 8. September 2014 und die Begründung des angefochtenen Bescheids vom 7. Oktober 2014 zugrunde gelegt und hiervon ausgehend die Überzeugung gewonnen, dass die von der Klägerin derzeit betriebene Katzenhaltung in Großgruppen von über 100 Katzen einen Haltungsfehler darstellt, weil die in § 2 TierSchG geforderten Anforderungen an eine verhaltensgerechte Unterbringung und eine artgemäße Bewegungsfreiheit nicht erfüllt werden können (UA S. 18). Nur durch eine Reduzierung des Katzenbestandes auf maximal 60 Tiere sei eine artgerechte und verhaltensgerechte Unterbringung und Haltung von Katzen im Anwesen der Klägerin sichergestellt (UA S. 23). Hiergegen ist nichts zu erinnern.

Wird – wie hier – die Richtigkeit der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) beanstandet, liegen ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nur dann vor, wenn aufgezeigt wird, dass die richterliche Überzeugungsbildung mangelhaft ist, etwa weil das Verwaltungsgericht mit Blick auf entscheidungserhebliche Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiserhebung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist. Letzteres ist insbesondere bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme genügt dagegen zur Begründung ernstlicher Zweifel nicht (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 124 Rn. 26g m.w.N.). Hiervon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung wegen einer „pauschalen“ Bewertung der tatsächlichen Umstände durch das Verwaltungsgericht nicht substantiiert dargelegt.

aa) In der Rechtsprechung ist geklärt, dass beamteten Tierärzten bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 10.8.2017 – 9 C 17.1134 – juris Rn. 13 m.w.N.). Amtstierärzte sind im Rahmen der Durchführung des Tierschutzgesetzes als gesetzlich vorgesehene Sachverständige eigens bestellt und regelmäßig zu beteiligen (§ 15 Abs. 2 TierSchG); ihr Gutachten erachtet der Gesetzgeber gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG grundsätzlich als ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen (vgl. BVerwG, B.v. 2.4.2014 – 3 B 62.13 – juris Rn. 10). Hiervon ausgehend konnte das Verwaltungsgericht die nachvollziehbaren Stellungnahmen der Amtstierärztin heranziehen und auf deren Grundlage zu dem Schluss gelangen, dass die Haltung von mehr als 60 Katzen durch die Klägerin in deren Anwesen gegen § 2 Nr. 1 TierSchG verstößt.

bb) Entgegen dem Vorbringen der Klägerin liegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts keine bloß pauschalen Annahmen zugrunde. Das Verwaltungsgericht hat die Gründe, die für seine richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind, vielmehr einzelfallbezogen und umfassend angegeben (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

(1) Das Verwaltungsgericht ist nicht entscheidungserheblich davon ausgegangen, dass die Katzenhaltung in Großgruppen mit mehr als 100 Tieren generell einen Haltungsfehler darstellt. Es hat diese Bewertung auf Grundlage der fachlichen Stellungnahmen der Amtstierärztin und der Bescheidsbegründung vielmehr in Beziehung zur konkreten Katzenhaltung der Klägerin getroffen (UA S. 18: „Die von der Klägerin derzeit betriebene Katzenhaltung in Großgruppen von derzeit über 100 Katzen ...“), u.a. weil die „freiwillige Geselligkeit der Katze eine wahllose Vergesellschaftung“ verbiete und im Fall der Katzenhaltung der Klägerin bereits konkrete Anzeichen für eine nicht tierart- und bedürfnisgerechte Tierhaltung bestünden (UA S. 19).

(2) Soweit es den Betreuungsbedarf zur Versorgung von 110 Katzen durch vier Personen (in Vollzeit) betrifft, ist das Verwaltungsgericht der Stellungnahme der Amtstierärztin vom 1. September 2014 gefolgt. Danach ist nach Literaturangaben von einer versorgbaren Anzahl von 20-30 Katzen pro Betreuungsperson in Vollzeit auszugehen (vgl. die in der Behördenakte auszugsweise abgeheftete Dissertation „Anforderungen an Tierheime für Hunde und Katzen aus tierärztlicher Sicht“, Bl. 47 ff.). Eine lediglich pauschale Bewertung kann darin nicht gesehen werden, denn die vom Verwaltungsgericht aufgrund der Stellungnahmen der Amtstierärztin vertretene Auffassung zur Anzahl notwendiger Betreuungskräfte wird mit dem nachvollziehbaren Betreuungs- und Zeitaufwand begründet, der einerseits erforderlich ist, um Verhaltensänderungen, Krankheitsanzeichen und Stresssymptome jeder einzelnen Katze zu erkennen und andererseits in Bezug zu dem erhöhten Betreuungsaufwand gesetzt, mit dem angesichts der hohen Zahl älterer und kranker Tiere im Bestand der Klägerin zu rechnen sei. Dass die Klägerin vor allem „betagten, alten, behinderten und kranken Katzen einen tierwürdigen Lebensabend“ bereiten will, räumt sie selbst ein. Insoweit ist es unerheblich, ob tatsächlich bei 61% der Katzen Krankheitssymptome festgestellt wurden. Auch die weiteren Ausführungen der Klägerin u.a. im Schriftsatz vom 13. März 2017 zur tierärztlichen Behandlung ihrer Katzen lassen nicht erkennen, weshalb der Betreuungsaufwand geringer sein soll, als vom Verwaltungsgericht angenommen. Die Vorlage von Wochenarbeitsplänen ist nicht geeignet, eine tatsächlich zureichende Betreuung sicherzustellen.

(3) Auch die räumlichen Voraussetzungen der klägerischen Katzenhaltung wurden nicht lediglich pauschal bewertet. Das Verwaltungsgericht hat auch insoweit ohne Rechtsfehler Bezug genommen auf die nachvollziehbaren Ausführungen der Amtstierärztin und deren umfangreichen Feststellungen zu den Platzverhältnissen im Anwesen der Klägerin (vgl. UA S. 18 f. und Stellungnahme der Amtstierärztin vom 8. September 2014). Es trifft deshalb nicht zu, dass das Verwaltungsgericht sich mit der konkreten Zahl und Gestalt der Räumlichkeiten nicht beschäftigt hat.

In der Stellungnahme der Amtstierärztin vom 8. September 2014 wurde zu Recht keine pauschale Grundflächendivision in Ansatz gebracht, wie sie die Klägerin u.a. im Schriftsatz vom 13. März 2017 darstellt, sondern der Raumbedarf für eine artgemäße Kleingruppenhaltung verträglicher Tiere unter Berücksichtigung der je (Einzel-) Tier notwendigen Rückzugs,- Versteck-, Futter- und Trinkmöglichkeiten sowie Katzentoiletten ermittelt und bei einer (unrealistischen) „optimistischen Einstufung aller Katzen als sozial verträglich“ plausibel aufgezeigt, wie viele Tiere im Anwesen der Klägerin maximal gehalten werden können. Insoweit ist es ohne Belang, ob bei den Vor-Ort-Kontrollen „Konflikte zwischen einzelnen Tieren beobachtet wurden“.

Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Ausführungen des Beklagten zu den räumlichen Anforderungen an eine private Tierhaltung im Unterschied zu Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen, bei denen vorübergehend auch geringere Raumgrößen für hinnehmbar erachtet werden, ohne weiteres nachvollziehbar. Tierheime und ähnliche Einrichtungen i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG, Art. 1 Abs. 4 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren (vom 13.11.1987, BGBl 1991 II S. 402 – EÜH) sind Einrichtungen, in denen Heimtiere in größerer Anzahl gehalten werden können. Das Halten von Tieren in solchen Einrichtungen ist – anders als die private Tierhaltung – erlaubnispflichtig; ihr Betrieb ist an Auflagen geknüpft und unterliegt der Überwachung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 11 Abs. 5 Satz 6, § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 TierSchG). Diese Anforderungen dienen der Sicherstellung der allgemeinen Anforderungen an die Tierhaltung nach § 2 TierSchG trotz der Haltung vieler Tiere an einem Ort unter räumlich oft beengten Verhältnissen. Die insoweit in Bezug genommene Maßgabe des Merkblatts Nr. 43 der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz, wonach anstelle einer Raumgröße von 15 m² „vorübergehend auch 4 m²“ ausreichend seien (vgl. Nr. III Abs. 1 Satz 1 des Merkblatts), lässt sich deshalb nicht auf private Tierhaltungen übertragen. Überdies werden Tiere in Tierheimen – anders als in privaten Tierhaltungen – i.d.R. für andere und nur vorübergehend gehalten.

(4) Von Vorstehendem ausgehend ist das auf einzelne Textpassagen des angefochtenen Urteils gestützte Vorbringen der Klägerin nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufzuzeigen. Insbesondere trifft es nach vorstehenden Ausführungen nicht zu, in der angegriffenen Entscheidung fehlten jegliche individuellen bzw. konkreten Erkenntnisse zur klägerischen Tierhaltung.

(a) Insgesamt lässt das Zulassungsvorbringen unberücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Bewertung eine Gesamtschau aller Umstände vorgenommen hat. Insoweit ist es unerheblich, ob „bei Katze xy“ dieser oder jener Hygienemangel festgestellt wurde. Das Verwaltungsgericht hat auf die „von der Klägerin derzeit betriebene Katzenhaltung in Großgruppen“ und den Betreuungsaufwand (UA S. 18) ebenso abgestellt wie auf die „Umstände, wie sie auf dem nunmehrigen Anwesen der Klägerin herrschen“ (UA S. 22) und auf die „Räumlichkeiten im Anwesen der Klägerin“, die für eine „Haltung von über 60 Katzen nicht geeignet (sind)“ (UA S. 23). Weiter weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die Zusammenfassung besonders großer Tierbestände auf engem Raum einen Verstoß gegen das Pflegegebot bedeuten könne (UA S. 20) und nimmt auch die behördlich dokumentierten sowie die strafrechtlich geahndeten Verstöße der Klägerin gegen das Tierschutzgesetz in den Blick (UA S. 21 f.). Außerdem erläutert das Verwaltungsgericht umfassend, weshalb es die weiteren Anordnungen des Bescheids vom 7. Oktober 2014 für rechtmäßig erachtet, die u.a. ebenfalls Anforderungen an die Räumlichkeiten und zur Gruppenhaltung bei den verbleibenden 60 Katzen konkretisieren. Insbesondere ergibt sich aber aus den vom Verwaltungsgericht zur Überzeugungsbildung und Urteilsbegründung herangezogenen Stellungnahmen der Amtstierärztin vom 1. und 8. September 2014 sowie der Bescheidsbegründung, dass dem angefochtenen Urteil nicht lediglich eine pauschale Bewertung zugrunde liegt.

(b) Soweit die Klägerin u.a. ausführt, die Katzen könnten sich frei im Haus bewegen und aus dem Weg gehen, ein Teil der Katzen könne auf das eingezäunte Grundstück gelangen, sämtlichen Tieren gehe es gut, das Einsperren in Gruppen von 8-10 Katzen reiße langjährige Freundschaften auseinander und löse Stress aus, der erhöhte Betreuungsaufwand könne bewältigt werden, die räumliche Logistik sei ausreichend, von einer wahllosen Vergesellschaftung könne nicht die Rede sein und die Räumlichkeiten der Klägerin seien haltungstechnisch optimal, stellt sie lediglich ihre Bewertung der tatsächlichen Umstände denen des Verwaltungsgerichts gegenüber, ohne aufzuzeigen, dass die Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht offensichtlich sachwidrig und damit objektiv willkürlich wäre, gegen Denkgesetze verstieße oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachten würde. Nichts anderes ergibt sich aus den weiteren Schriftsätzen der Klägerin vom 13. März 2017 und vom 16. Mai 2017.

b) Das Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe sich in seiner Entscheidung nicht mit dem höchst honorigen Zweck ihrer Katzenhaltung beschäftigt, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils aufkommen.

Das Verwaltungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die artgerechten Anforderungen der Tierhaltung bei der Klägerin nicht ausreichend erfüllt werden können und die Beschränkung der privaten Katzenhaltung der Klägerin auf maximal 60 Katzen auf Grundlage von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 TierSchG rechtmäßig, aber auch notwendig ist (UA S. 23), um künftige Tierschutzverstöße zu verhindern bzw. eine angemessene verhaltensgerechte Unterbringung, Ernährung und Pflege der Tiere zu gewährleisten (UA S. 24). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Klägerin an sich honorige Zwecke mit ihrer Katzenhaltung verfolgt oder wozu die Untersagung einer solchen Katzenhaltung nach Auffassung der Klägerin führt.

2. Die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

a) Soweit die Klägerin besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache in einer „korrekten Adaption des Sachverhalts“ sieht, „bei dem es gerade darauf ankommt, dem konkreten Einzelfall Gerechtigkeit widerfahren zu lassen und nicht über begründungslos vorgetragene Pauschalforderungen ein honoriges Vorhaben, wie das der Klägerin zu zerschlagen, ohne sich mit den Details im Einzelnen auseinandergesetzt zu haben“, hat die Klägerin nichts über das zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Dargelegte vorgebracht. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten haben sich dabei nicht ergeben.

b) Die Anwendung der einschlägigen TVT-Merkblätter, die nach Auffassung der Klägerin einer rechtsfehlerhaften Subsumtion teilhaftig geworden seien, begründet weder besondere rechtliche noch besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache.

aa) Die Heranziehung der von der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT) herausgegebenen Merkblätter Nr. 43 (Mindestanforderungen an Katzenhaltungen) und Nr. 139 (Empfehlungen zur Katzenhaltung in privaten Haushalten) als Orientierungshilfe – auf die sowohl das Verwaltungsgericht als auch die Beteiligten Bezug genommen haben – ist im Grundsatz ebenso wenig zu beanstanden (vgl. z.B. OVG NW, B.v. 16.5.2007 – 20 B 610.07 – juris Rn. 7) wie die Bezugnahme auf sonst sachverständige Publikationen. Mangels einer irgendwie gearteten Bindungswirkung dieser Handreichungen kommt allerdings weder deren schematische Anwendung noch eine rechtsfehlerhafte oder eine rechtsfehlerfreie Subsumtion unter deren Maßgaben in Betracht.

bb) Auch in tatsächlicher Hinsicht ergeben sich aus der Heranziehung der genannten TVT-Merkblätter im konkreten Fall keine besonderen Schwierigkeiten. Soweit die Klägerin in ihren Darlegungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine vorgeblich „unbegründet-pauschale Annahme einer Katzenhöchstzahl“ durch das Verwaltungsgericht beanstandet, die im TVT-Merkblatt 139 nicht angegeben sei, wurde bereits ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht eine einzelfallbezogene Bewertung der Haltungsbedingungen im Anwesen der Klägerin vorgenommen hat. Soweit die Klägerin hinsichtlich der Mindestraumgröße auf das TVT-Merkblatt Nr. 43 abstellt, wonach für eine vorübergehende Solitärhaltung auch Räume unter 15 m² genutzt werden können, betrifft diese Maßgabe die Raumgröße in „Tierheimen, Tierkliniken, Pensionen und ähnlichen Einrichtungen“ (vgl. Nr. III Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 des TVT-Merkblatts Nr. 43), also Einrichtungen, die ihrer Zweckbestimmung nach Katzen nur vorübergehend beherbergen. Die private und auf Dauer angelegte Katzenhaltung der Klägerin ist davon – wie bereits ausgeführt wurde – nicht erfasst.

3. Die Rechtssache hat auch nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, ob ein ehrenwertes Unterfangen, betagten, alten, behinderten und kranken Katzen einen tierwürdigen Lebensabend zu bereiten, dem Fall eines „Animal-Hoarding“ gleichgesetzt werden kann oder unter völlig anderen Parametern bewertet werden muss, ist mangels Entscheidungserheblichkeit nicht klärungsfähig. Das Verwaltungsgericht hat nicht darauf abgestellt, dass bei der Klägerin ein bestimmtes Krankheitsbild vorliegt, sondern dass die Anforderungen § 2 TierSchG an die verhaltensgerechte Unterbringung und die artgemäße Bewegungsfreiheit nicht sichergestellt werden können. Im Übrigen wurde bereits darauf hingewiesen, dass es ermessensseitig nicht darauf ankommt, ob die Klägerin an sich honorige Zwecke mit ihrer Katzenhaltung verfolgen will.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.