I.
Der Antragsteller ist eigenen Angaben zufolge eritreischer Staatsangehöriger, der sein Heimatland im Jahre 1983 verlassen, der anschließend 16 Jahre in Äthiopien und 14 Jahre im Sudan gelebt hatte, und der über Italien, wo er im September 2014 Asylantrag gestellt hatte, in die Bundesrepublik Deutschland gelangte und am ... Oktober 2014 Asylantrag stellte.
Nach Feststellung eines entsprechenden EURODAC-1-Ergebnisses erklärte auf Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom ... Dezember 2014 die zuständige italienische Behörde mit Schreiben vom ... Januar 2015 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom ... Januar 2015 erklärte die Antragsgegnerin den Asylantrag für unzulässig (Nr. 1). Die Abschiebung nach Italien wurde angeordnet (Nr. 2).
Durch Schriftsatz vom 23. Januar 2015, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am selben Tag, erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers hiergegen Klage (M 23 K 14.50054) und beantragte für das vorliegende Verfahren,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die mangelhafte Durchführung der Asylverfahren in Italien und eine eidesstattliche Versicherung des Klägers verwiesen, wonach er in Italien keinen Asylantrag gestellt habe; er sei dort jedoch geschlagen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bleibt ohne Erfolg.
Das Gericht bezweifelt die Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des Asylantrags nicht, nachdem der Antragsteller dort ausweislich des EURODAC-1-Treffers Asylantrag gestellt hatte. Italien ist als Mitgliedsstaat der Europäischen Union kraft Gesetzes sicherer Drittstaat und haben die italienischen Behörden ihre Zuständigkeit anerkannt. (Art. 18 Abs. 1 c, 25 Abs. 1 VO (EU) Nr. 604/2013 -“Dublin-III“).
Eine Abschiebung des Antragstellers nach Italien im Sinne von § 34 a Abs. 1 AsylVfG kann auch durchgeführt werden. Zur Überzeugung des Gerichts ist eine Überstellung des Antragstellers nach Italien gegenwärtig grundsätzlich zulässig, weil es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass ein Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller dort systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich brächten.
Dies gilt auch im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - (Urt. v. 4.11.2014 - Nr. 29217/12, Tarakhel - (z. T.) NVwZ 2015,127). Ein „systemisches Versagen“ im Sinne dieser Rechtsprechung setzt danach zwar nicht voraus, dass ein Systemfehler eine Vielzahl von Asylsuchenden betreffen muss. Vielmehr hat der EGMR die dem individuell Betroffenen drohende Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK durch eine drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in den Mittelpunkt der Betrachtung gestellt und dazu ausgeführt, dass sich die Ursache der drohenden Gefahr weder auf das Schutzniveau auswirkt, das durch die Konvention garantiert wird, noch auf die sich aus der Konvention ergebenden Pflichten des Staates, der die Abschiebung der Person anordnet. Das dem gemeinsamen europäischen Asylsystem zugrunde liegende Prinzip gegenseitigen Vertrauens befreit diesen Staat danach nicht davon, eine gründliche und individuelle Prüfung der Situation der betroffenen Person vorzunehmen und die Durchsetzung der Abschiebungsanordnung auszusetzen, falls die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung festgestellt werden sollte. Der EGMR weist auch darauf hin, dass dieser Ansatz auch vom Supreme Court des Vereinigten Königreichs in dessen Urteil vom 19.2.2014 - (2014) UKSC 12 - (Rn. 56 ff.) verfolgt wurde. Im Sinne dieser Rechtsprechung beschreibt der Begriff der „systemischen Mängel“ die Vorhersehbarkeit und Reproduzierbarkeit einer drohenden Rechtsverletzung.
In tatsächlicher Hinsicht geht der EGMR übereinstimmend mit dem Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.9.2014 - 2 BvR 939/14 - juris) davon aus, dass aufgrund von Berichten international anerkannter Flüchtlingsschutzorganisationen und des Auswärtigen Amtes belastbare Anhaltspunkte für das Bestehen von erheblichen Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer in Italien bestehen und nicht auszuschließen ist, dass eine erhebliche Zahl Asylsuchender ohne Unterkunft bleibt oder in überfüllten Einrichtungen ohne jede Privatsphäre oder sogar in einer gesundheitsgefährdenden oder gewalttätigen Umgebung untergebracht werden könnte (vgl. EGMR, Urt. v. 4.11.2014 - a. a. O.; ausführlich zum derzeitigen Erkenntnisstand VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 13.11.2014 - 7 A L 1718/14.A - juris).
Entgegen der etwa vom Verwaltungsgericht Hannover vertretenen Rechtsauffassung (vgl. Beschl. v. 22.12.2014 - 10 B 11507/14 - juris) folgt hieraus jedoch nicht, dass in Italien systemische Mängel im Sinne fehlender oder defizitärer Strukturen in der Ausgestaltung des Asylverfahrens vorliegen (so auch VG Düsseldorf, B. v. 9.1.2015 - 13 L 2878/14 - juris Rn. 17 ff.). Der EGMR hat ausdrücklich festgestellt, dass die Ausgestaltung der Aufnahmebedingungen in Italien „für sich genommen kein Hindernis für sämtliche Abschiebungen von Asylsuchenden in dieses Land darstelle“ (Rz. 115). Danach ist vielmehr rein einzelfallbezogen zu prüfen, ob ein Asylbewerber zu einer Gruppe besonders schutzbedürftiger Personen gehört (Rz. 121; vgl. VG Dresden, B. v. 4.2.2015 - A 2 L 49/15 - juris Rn. 17 ff.). Wäre dies der Fall, wäre (Rz. 122) durch die Abgabe einer einzelfallbezogenen Garantieerklärung hinreichend sicherzustellen, dass im Falle einer Abschiebung ausreichender Schutz auch in Italien besteht (a.A. VG München, B. v. 25.2.2015 - M 24 S 15.50079 und 50081 und VG Hannover, B. 4.2.2015 -3 B 388/15: jedenfalls Notwendigkeit individueller Garantieerklärung).
Vorliegend ist trotz des Vortrags in der Antragsbegründung nicht ersichtlich, dass der Antragsteller als lediger junger Mann in diesem Sinne besonders schutzwürdig wäre. Italien wäre selbst dann zuständiger Mitgliedstaat, falls - wofür aufgrund der entsprechenden EURODAC-Ergebnisse wenig spricht - der Antragsteller dort keinen Asylantrag gestellt hätte (Art. 20 f. Dublin III-VO).
Der Antrag war daher unter der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).