Verwaltungsgericht München Beschluss, 12. März 2018 - M 23 K 17.513
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... wird abgelehnt.
Gründe
I.
-
1.Den Bescheid vom 4. Januar 2017 und die damit verbundenen Kostenentscheidungen aufzuheben.
-
2.Dem Kläger sein zu Unrecht durch Zwangsmaßnahmen außer Betrieb gesetztes Fahrzeug ... ohne polizeiliche Verfolgung wieder zur Verfügung zu stellen.
die Klage abzuweisen.
II.
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Verwaltungsgericht München Beschluss, 12. März 2018 - M 23 K 17.513 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
Tenor
Unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
Gründe
(1) Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haftung nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes der zuständigen Zulassungsbehörde Anzeige erstatten, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht. Die Anzeige ist vom Versicherer entsprechend § 23 Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln. Sie muss folgende Daten enthalten:
- 1.
den Namen und die Anschrift des Versicherers, - 2.
die Schlüsselnummer des Versicherers, - 3.
den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers, - 4.
das Kennzeichen des Fahrzeugs, - 5.
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, - 6.
die Angabe, ob das Versicherungsverhältnis nicht oder nicht mehr besteht.
- 1.
die Nummer des Versicherungsscheines, - 2.
den Namen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist, - 3.
die Kennzeichenart.
(2) Die Zulassungsbehörde hat dem Versicherer auf dessen Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen. § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Besteht für ein Fahrzeug, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, so hat der Halter unverzüglich das Fahrzeug nach Maßgabe des § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, außer Betrieb setzen zu lassen.
(4) Erfährt die Zulassungsbehörde durch eine Anzeige nach Absatz 1 oder auf andere Weise, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, so hat sie unverzüglich das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Eine Anzeige zu einer Versicherung, für die bereits eine Mitteilung nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 abgesandt wurde, löst keine Maßnahmen der Zulassungsbehörde nach Satz 1 aus.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kurzzeitkennzeichen, bei denen das Ablaufdatum überschritten ist.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 23 K 13.5145
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
23. Kammer
Sachgebiets-Nr. 550
Hauptpunkte:
Versicherungsschutz Kfz;
Begriff des Fahrzeughalters;
Bescheidsgebühr;
Kosten der Zwangsvollstreckung
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
gegen
Stadt Ingolstadt Straßenverkehrsamt/Führerscheinstelle vertreten durch den Oberbürgermeister Wiechertstr. 1, 85055 Ingolstadt
- Beklagte -
wegen Versicherungsnachweis Kraftfahrzeug
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 23. Kammer,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2015 am 29. April 2015 folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger betreibt seit dem Jahr 2006 unter der Firma „...“ ein Einzelunternehmen (im Folgenden: Kläger). Am
Im April 2013 gab der Kläger für sein Einzelunternehmen einen Nachsendeservice bei der Deutschen Post AG in Auftrag, wonach ab dem
Am ... Oktober 2013 zeigte die ... Versicherung AG der Zulassungsstelle der Beklagten den Wegfall des Versicherungsschutzes für das auf den Kläger zugelassene und bislang versicherte Fahrzeug seit dem 30. September 2013 elektronisch an.
Mit Bescheid vom ... Oktober 2013 ordnete die Zulassungsstelle der Beklagten gegenüber dem Kläger an, unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach Zustellung des Bescheids, entweder die Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Betriebserlaubnis vorzulegen sowie die Kennzeichenschilder zur Außerbetriebsetzung bzw. Entstempelung vorzulegen oder eine gültige Versicherungsbestätigung zum Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden Fahrzeug-Haftpflichtversicherung vorzulegen. Die sofortige Vollziehung des Bescheids wurde angeordnet. Für den Fall, dass der Kläger die Anordnungen nicht fristgerecht befolgt, wurde die zwangsweise Außerbetriebsetzung durch die Polizei mit einer erhöhten Gebühr von € 200,00 angedroht. Unter Auferlegung der Verfahrenskosten wurde für den Bescheid ferner eine Gebühr in Höhe von € 35,00 inklusive Auslagen festgesetzt.
Der Bescheid wurde dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am
Am
Mit E-Mail vom
Am ... Oktober 2013 erfolgte die Zwangsstilllegung des Fahrzeugs durch Entstempelung der Kennzeichenschilder durch die Polizeiinspektion ...
Mit Kostenrechnung vom ... Oktober 2013 stellte die Zulassungsstelle der Beklagten dem Kläger für die erfolgten Zwangsmaßnahmen wegen Ablauf des Versicherungsschutzes für das streitgegenständliche Fahrzeug einen Betrag von € 155,00 in Rechnung, zahlbar bis zum 15. November 2013.
Am
Gegen den Bescheid vom ... Oktober 2013 und die Kostenrechnung vom ... Oktober 2013 erhob der Kläger mit Schreiben vom 6. November 2013, eingegangen bei Gericht am 11. November 2013, Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte:
„I.
Rücknahme der Anordnungen oder Nichtig-Erklärung
II.
Rücknahme der Kostenrechnung oder Nichtig-Erklärung
III.
Schadensersatz nach § 839 BGB i. V. m. 34 GG und der EU-Verfassung für materielle und inmaterielle Schäden
IV.
Schadensersatz für Umsatzausfall der ... für vier Tage von € 1.830,00.“
Zur Begründung trug der Kläger im Wesentlichen vor, den Wohn- und Firmensitz verlegt zu haben; am 20. Juni 2013 sei er von seinem damaligen Wohnsitz nach Manchester verzogen. Für die Erbringung seiner Dienstleistungen übernachte er überwiegend bei seiner Frau in ... Für die Nachsendung von Post habe er am 25. September 2013 einen Nachsendeauftrag erteilt, mit dem die Post an seinen Zweitwohnsitz zu leiten sei. Den Bescheid der Beklagten habe er erst nach seiner Rückkehr aus Manchester am 16. Oktober 2013 durch seine Frau ausgehändigt bekommen; zu diesem Zeitpunkt sei die gesetzte Frist abgelaufen gewesen. Die Anordnung der Beklagten vom ... Oktober 2013 und die Kostenrechnung vom ... Oktober 2013 seien durch rechtswidrigen Einwurf in den persönlichen Briefkasten mit einem Verfahrensfehler behaftet. Zudem weise der Bescheid eine unkenntliche Unterschrift und die Kostenrechnung weder eine Unterschrift noch einen Siegel auf.
Auf Nachfrage des Gerichts stellte der Kläger mit Schreiben vom
Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte wandte im Wesentlichen ein, mit der Mitteilung der ... Versicherung AG über den Wegfall des Versicherungsschutzes zum
In einem weiteren Verfahren (M 10 K 14.4655) ersuchte das Verwaltungsgericht München
Mit Schreiben an das Gericht vom 16. Januar 2015 wies die vom Kläger angegebene „... Ltd., ...-straße 1, ...“ ihre Empfangsberechtigung für den Kläger zurück.
Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2015 ergänzte die Beklagte ihre Klageerwiderung. Zur Erläuterung ihrer Kostenrechnung vom ... Oktober 2013 führte die Beklagte aus, dass diese auf einem verwaltungsinternen Berechnungsmodell beruhe, welches je nach eingeleiteter Maßnahme der Zulassungsstelle abgestufte Gebührensätze vorsehe. Hierdurch werde der gesetzlich vorgesehene Gebührenrahmen aus der Gebührennummer 254 der Anlage zu § 1 der GebOSt ausgefüllt. Für die Kennzeichenentstempelung durch die Polizei sehe das Berechnungsmodell eine Gebühr in Höhe der abgerechneten € 155,00 vor.
Ergänzend stellte die Beklagte am 24. Februar 2015 telefonisch und am 27. April 2015 schriftlich gegenüber dem Gericht klar, dass die ursprünglich in dem Bescheid vom ... Oktober 2013 angegebene Bescheidsgebühr inklusive Auslagen in Höhe von € 35,00 in der Kostenrechnung vom ... Oktober 2013 mitenthalten sei; allein die Gebühren aus der Kostenrechnung vom ... Oktober 2013 seien Streitgegenstand.
Am 29. April 2015 fand die mündliche Verhandlung statt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte, die Gerichtsakte im Verfahren M 10 K 14.4655 sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der Sache verhandeln und entscheiden. Denn der Kläger war im Wege der öffentlichen Zustellung der Ladung ordnungsgemäß geladen worden. Der Kläger konnte zur mündlichen Verhandlung durch öffentliche Zustellung geladen werden. Nach § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 185 Nr. 1 ZPO kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Ein solcher Fall war beim Kläger gegeben. Laut Vermerk über den erfolglosen Zustellungsversuch der Ladung zum ersten Termin am 25. Februar 2015 war der Kläger unter der angegebenen Firma des Einzelunternehmens („..., ...-str. 1, ...“) unbekannt verzogen. Das vom Kläger als empfangsbevollmächtigt angegebene Unternehmen „... Ltd., ...-str. 1, ...“ hat mit Schreiben vom 16. Januar 2015 unter Rücksendung der gerichtlichen Ladung die Empfangsberechtigung zurückgewiesen. Eine von der Adresse in ... abweichende Firmenanschrift des Klägers ist nicht ersichtlich und von Seiten des Klägers auch nicht glaubhaft vorgetragen. Insbesondere lässt sich eine solche nicht aus dem vorliegenden Nachsendeauftrag vom 29. April 2013 entnehmen; im Gegenteil geht hieraus hervor, dass das Einzelunternehmen „...“ weiterhin unter derselben Anschrift in ... erreichbar war. Aus der polizeilichen Aufenthaltsfeststellung vom 8. Januar 2015 geht überdies hervor, dass der Kläger weiterhin wohnhaft in der ...-str. 1 in ... gemeldet war und dort auch persönlich von der Polizei angetroffen werden konnte.
Im Übrigen wäre spätestens am 9. März 2015 gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 189 ZPO eine Heilung etwaiger Zustellungsmängel eingetreten, da der Kläger ausweislich seines auf diesen Tag datierten Schreibens die Ladung zur mündlichen Verhandlung tatsächlich erhalten hat.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom ... Oktober 2013 sowie die nachfolgende Kostenrechnung vom ... Oktober 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Überdies steht dem Kläger kein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu.
Die Anordnungen der Beklagten im Bescheid vom ... Oktober 2013 erweisen sich als rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Anordnung zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs ist § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV. Nach dieser Vorschrift ist die Zulassungsbehörde verpflichtet, unverzüglich die Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs anzuordnen, wenn sie durch eine Anzeige des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers erfährt, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (mehr) besteht. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass Kraftfahrzeuge, für die eine Haftpflichtversicherung nicht abgeschlossen ist, nicht am Straßenverkehr teilnehmen, und dass Verkehrsteilnehmer, die bei Unfällen geschädigt werden, auf jeden Fall Versicherungsschutz genießen. Die Zulassungsbehörde muss unverzüglich nach Eingang der Mitteilung des Versicherers über die Beendigung des Versicherungsschutzes Maßnahmen zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs ergreifen, und zwar ohne vorherige Rückfragen bei der Versicherung oder dem Halter. Es kommt dabei auch nicht einmal darauf an, ob Versicherungsschutz objektiv tatsächlich bestanden hat (st. Rspr. BVerwG, vgl. u. a.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war die Beklagte nach Eingang der Anzeige der ... Versicherung AG vom ... Oktober 2013 für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „...“ verpflichtet, umgehend den Betrieb dieses Fahrzeugs zu untersagen und dessen Außerbetriebsetzung anzuordnen bzw. alternativ zur Vermeidung einer Außerbetriebsetzung die Vorlage eines Nachweises über gültigen Versicherungsschutz anzufordern. Die spätere Vorlage eines Versicherungsnachweises am 22. Oktober 2013 hat auf die Rechtmäßigkeit des Handelns der Beklagten keinen Einfluss.
Der Bescheid wurde auch zu Recht gegenüber dem Kläger als Halter des Fahrzeugs erlassen (§ 25 Abs. 3 und Abs. 4 FZV). Die Pflicht, für einen ununterbrochenen Nachweis eines Versicherungsschutzes bei der Zulassungsbehörde Sorge zu tragen, trifft den Fahrzeughalter (BayVGH, B. v. 07.01.2008 - 11 C 07.3164 - juris). Das folgt aus § 1 PflVG, wonach der Halter eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten hat. Folglich ist der Fahrzeughalter selbst dann richtiger Adressat der Anordnung zur Außerbetriebsetzung, wenn diese aufgrund einer irrtümlichen bzw. versehentlichen oder nicht rechtzeitigen oder sonst unzutreffenden Mitteilung seines Haftpflichtversicherers erfolgt ist. Der Begriff des Halters ist nach einhelliger Auffassung einheitlich für alle straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, die diesen Begriff verwenden (vgl. BVerwG, U. v. 20.2.1987 - 7 C 14.84 - juris m. w. N.). Halter eines Fahrzeugs ist demnach derjenige, der ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (vgl. u. a. BayVGH, U. v. 15.3.2010 - 11 B 08.2521 - juris m. w. N.) Dies ist derjenige, der die Nutzung aus der Verwendung zieht und die Kosten hierfür aufbringt; die Verfügungsgewalt besteht darin, dass der Fahrzeugbenutzer Anlass, Ziel und Zeit seiner Fahrt selbst bestimmen kann (vgl. u. a. BayVGH, B. v. 30.10.2012 - 11 ZB 12.1608; OVG Münster, B. v. 12.6.2014 - 8 B 110/14 - jeweils juris; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 7 StVG, Rn. 14 ff.). Die Frage des Eigentums an dem Kraftfahrzeug ist für die Begründung der Haltereigenschaft nicht entscheidend (Hentschel/König/Dauer, a. a. O.). Vielmehr ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angezeigt, bei der es vor allem auf die Intensität der tatsächlichen Beziehungen zum Betrieb des Fahrzeugs ankommt. Allerdings kann die Frage, wer Eigentümer des Fahrzeugs ist und auf wessen Namen es haftpflichtversichert ist, wichtige, wenn auch nicht allein entscheidende Anhaltspunkte dafür ergeben, wer Fahrzeughalter ist (OVG Münster, a. a. O.). Wiederum ist derjenige nicht zwingend Halter eines Fahrzeugs, auf den dieses zugelassen ist. Auch und gerade die Fahrzeugzulassung ist allerdings ein gewichtiges Indiz für die Haltereigenschaft und kann bei der Gesamtwürdigung im Einzelfall ausschlaggebende Bedeutung haben; denn der Gesetzgeber misst den im Fahrzeugregister enthaltenen Eintragungen bei der Halterbestimmung erhebliches Gewicht bei (OVG Münster, a. a. O.). Dementsprechend ist Halter eines Leasingfahrzeugs bei üblicher Vertragsgestaltung, die sich vor allem durch die längere Laufzeit auszeichnet, regelmäßig der Leasingnehmer (OVG Münster, a. a. O.; Hentschel/König/Dauer, a. a. O.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend der Kläger auch unter Berücksichtigung seines Vorbingens als Halter des streitgegenständlichen Fahrzeugs anzusehen. Der Kläger hat am 31. Mai 2012 durch einen privaten Zulassungsdienst das Fahrzeug auf sein Einzelunternehmen zugelassen, wobei er in der an den Zulassungsdienst erteilten Vollmacht hierbei auch explizit sein Unternehmen „...“ als Fahrzeughalter angegeben hat. Ebenso war er seit der Fahrzeugzulassung Versicherungsnehmer der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und ist dies auch weiterhin. Zudem hat er durch die Vorlage der neuen Versicherungsbestätigung an die Beklagte am 22. Oktober 2013 erneut zum Ausdruck gebracht, dass er sich persönlich um die Versicherung für das Fahrzeug bemüht; ein solches Verhalten wäre - zumal vor dem Hintergrund des § 1 PflVG - unverständlich, wenn einer anderen Person als dem Kläger die Haltereigenschaft zukäme. Gegenläufige Anhaltspunkte, dass im Zeitpunkt des Bescheidserlasses allein der Leasinggeber oder eine andere Person die maßgebliche Verfügungsgewalt über das Kraftfahrzeug innehatte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Auch gegen die Fristsetzung und Androhung der zwangsweisen Außerbetriebsetzung im Wege der Ersatzvornahme (Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 Nr. 3, 29, 30, 32 und 36 VwZVG) im streitgegenständlichen Bescheid bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Ebenso ist die im Bescheid vom ... Oktober 2013 getroffene Kostenentscheidung einschließlich der nachfolgenden Kostenrechnung vom ... Oktober 2013 rechtens. Wie die Beklagte im Verfahren klargestellt hat, handelt es sich hierbei um eine einzige, einheitliche Kostenentscheidung über einen Gesamtbetrag von insgesamt € 155,00, welche sowohl die Gebühren für den Bescheid vom ... Oktober 2013 als auch die für die eingeleiteten Zwangsmaßnahmen angefallenen Gebühren umfasst. Der Kostenausspruch und die Kostenfestsetzung (Gebühren und Auslagen) finden ihre gesetzliche Grundlage in § 6a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 StVG i. V. m. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Die Gebührenfestsetzung beruht auf § 1 Abs. 1 GebOSt i. V. m. Gebühren-Nummer 254 der Anlage zu § 1 GebOSt. Gemäß § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG, § 6 GebOSt sind die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes - VwKostG - anzuwenden, soweit nicht die §§ 1 bis 5 GebOSt abweichende Regelungen über die Kostenerhebung, die Kostenbefreiung, den Umfang der zu erstattenden Auslagen, der Kostengläubiger- und Kostenschuldnerschaft enthalten. Nach Gebühren-Nummer 254 Satz 1 der Anlage zu § 1 GebOSt ist für „Sonstige Anordnungen nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ ein Gebührenrahmen von 14,30 Euro bis 286,00 Euro vorgesehen, wobei die Gebühr „auch die im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Anordnung entstehenden Kosten“ umfasst. Sind - wie in diesem Fall - Rahmensätze für Gebühren vorgesehen, so ist bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen, § 9 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG (vgl. auch BayVGH, B. v. 12.8.2011 - 11 C 11.1785 - juris). Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst hat (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG, § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt). Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Kosten, die infolge einer unrichtigen Behandlung der Sache durch die Behörde entstanden sind, werden nicht erhoben (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG).
Die streitgegenständliche Kostenerhebung und - festsetzung steht mit diesen Grund-sätzen in Einklang.
Die Kosten wurden zu Recht gegenüber dem Kläger als Halter des Fahrzeugs und damit Veranlasser der Amtshandlung festgesetzt. Kostenrechtlicher Veranlasser ist nicht nur, wer eine Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat, sondern auch, in wessen Pflichtenkreis sie erfolgt (BVerwG, U. v. 22.10.1992 - 3 C 2/90 - juris). Dies trifft, wie gesehen, auf den Kläger zu. Die Höhe der vorliegend festgesetzten Kosten für Bescheidsgebühr und Kosten der zwangsweisen Ersatzvornahme von € 155,00 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Bestimmung der konkreten Gebührenhöhe innerhalb eines normativ eröffneten Rahmens stellt grundsätzlich eine Ermessensentscheidung dar. Ermessensfehler sind vorliegend nicht ersichtlich. Die festgesetzten Kosten bewegen sich im mittleren Bereich des gesetzlich vorgesehenen Gebührenrahmens und es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dieser Betrag den für die getroffenen Maßnahmen entstandenen Verwaltungsaufwand überschreiten würde. Die seitens der Beklagten mit Schriftsatz vom 24. Februar 2015 dargelegten und der ständigen Praxis entsprechenden Berechnungsstufen sind überdies nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.
Sofern der Kläger einwendet, die Anordnung vom ... Oktober 2013 sowie die Kostenrechnung vom ... Oktober 2013 würden mangels (kenntlicher) Unterschrift an einem formellen Fehler leiden, trifft dies nicht zu. Gemäß Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG muss ein schriftlicher Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Das Erfordernis der Unterschrift bzw. Namenswiedergabe dient der Rechtssicherheit insoweit, als sichergestellt werden soll, dass noch unfertige Schreiben und bloße Entwürfe nicht als Verwaltungsakt ergehen. Hierbei braucht die Unterschrift nicht lesbar sein, muss aber einen individuellen Bezug zum Namen erkennen lassen (vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 11. Auflage 2010, § 37 VwVfG, Rn. 33 m. w. N.). Diesem Erfordernis ist vorliegend ausreichend Rechnung getragen. Während die Anordnung vom ... Oktober 2013 sowohl die Behörde erkennen lässt als auch eine individuelle Unterschrift aufweist, bedurfte die Kostenrechnung vom ... Oktober 2013 weder einer Unterschrift noch einer Namenswiedergabe. Nach Art. 37 Abs. 5 Satz 1 BayVwVfG können bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird - wie dies auf die vorliegende Kostenrechnung zutrifft -, Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zweifel an der Gültigkeit oder Verständlichkeit der Kostenrechnung sind vom Kläger weder vorgetragen noch ersichtlich.
Angesichts der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Anordnung vom ... Oktober 2013 und Kostenrechnung vom ... Oktober 2013 stehen dem Kläger die geltend gemachten Schadensersatzansprüche mangels eines pflichtwidrigen Handelns der Beklagten nicht zu. Im Übrigen wären weder immaterielle noch materielle Schäden wie Umsatzeinbußen durch den Kläger fundiert dargelegt worden.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nr. 46.16 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und § 52 Abs. 3 GKG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
(1) Der Nachweis nach § 3 Absatz 1 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1 oder § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, dass eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, ist bei der Zulassungsbehörde durch eine Versicherungsbestätigung zu erbringen. Eine Versicherungsbestätigung ist auch zu erbringen, wenn das Fahrzeug nach Außerbetriebsetzung nach Maßgabe des § 14 Absatz 6 wieder zum Verkehr zugelassen werden soll.
(2) Die Versicherungsbestätigung ist, ausgenommen bei Ausfuhrkennzeichen, vom Versicherer durch eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer an die Zulassungsbehörde elektronisch zu übermitteln oder zum Abruf im automatisierten Verfahren durch die Zulassungsbehörde bereitzuhalten. Das zulässige Datenformat wird vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht. Die Versicherungsbestätigung muss folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung enthalten:
- 1.
den Namen und die Anschrift oder die Schlüsselnummer des Versicherers, - 2.
die Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung und - 3.
den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers.
- 1.
den Namen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist, oder der Hinweis, dass das Fahrzeug auf einen nicht namentlich benannten Halter zugelassen werden darf, - 2.
den Verwendungszweck nach § 6 Absatz 4 Nummer 1, - 3.
den Beginn des Versicherungsschutzes, soweit dieser nicht ab dem Tag der Zulassung gewährt werden soll, - 4.
die Angabe, für welche Kennzeichenarten die Versicherungsbestätigung gelten soll, - 5.
bei Saisonkennzeichen dessen maximaler Gültigkeitszeitraum, - 6.
bei Kurzzeitkennzeichen den Gültigkeitszeitraum, - 7.
bei roten Kennzeichen das Datum des Endes des Versicherungsschutzes, - 8.
die Fahrzeugbeschreibung, - 9.
das Kennzeichen des Fahrzeugs und - 10.
die Angabe, ob der Versicherungsschutz auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen und für Rückfahrten nach Entstempelung gelten soll.
(3) Ein Halter, der nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der Versicherungspflicht nicht unterliegt, hat den Nachweis darüber durch Vorlage einer Bescheinigung zu erbringen. Der Nachweis kann auch entsprechend Absatz 2 Satz 1 elektronisch erfolgen. Das zulässige Datenformat wird vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht. Die Bescheinigung muss folgende Daten enthalten:
- 1.
die Angabe, dass der Halter nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der Versicherungspflicht nicht unterliegt, - 2.
den Namen und die Anschrift der Einrichtung, die für den Haftpflichtschadenausgleich zuständig ist, sowie den Namen der Deckung erhaltenden juristischen Person, - 3.
die Art des Fahrzeugs, - 4.
den Hersteller des Fahrgestells, - 5.
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und - 6.
das Kennzeichen des Fahrzeugs, soweit dieses der für den Haftpflichtschadenausgleich zuständigen Einrichtung bekannt ist.
(1) Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haftung nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes der zuständigen Zulassungsbehörde Anzeige erstatten, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht. Die Anzeige ist vom Versicherer entsprechend § 23 Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln. Sie muss folgende Daten enthalten:
- 1.
den Namen und die Anschrift des Versicherers, - 2.
die Schlüsselnummer des Versicherers, - 3.
den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers, - 4.
das Kennzeichen des Fahrzeugs, - 5.
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, - 6.
die Angabe, ob das Versicherungsverhältnis nicht oder nicht mehr besteht.
- 1.
die Nummer des Versicherungsscheines, - 2.
den Namen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist, - 3.
die Kennzeichenart.
(2) Die Zulassungsbehörde hat dem Versicherer auf dessen Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen. § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Besteht für ein Fahrzeug, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, so hat der Halter unverzüglich das Fahrzeug nach Maßgabe des § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, außer Betrieb setzen zu lassen.
(4) Erfährt die Zulassungsbehörde durch eine Anzeige nach Absatz 1 oder auf andere Weise, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, so hat sie unverzüglich das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Eine Anzeige zu einer Versicherung, für die bereits eine Mitteilung nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 abgesandt wurde, löst keine Maßnahmen der Zulassungsbehörde nach Satz 1 aus.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kurzzeitkennzeichen, bei denen das Ablaufdatum überschritten ist.
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
- 1.
wer die Amtshandlung, Prüfung und Untersuchung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, - 2.
wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat, - 3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Bei Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen zur Überwachung von Betrieben ist der Inhaber des Betriebs Kostenschuldner.
(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgesetzes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gemäß Satz 1 auch für eine Person der Technischen Aufsicht abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben
- 1.
für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften - a)
nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften, - b)
nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 12. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 857) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBl. 1968 II S. 1224) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften, - c)
nach dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (BGBl. 1969 II S. 1489) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften, - d)
nach dem Fahrpersonalgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen werden, - e)
nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
- 2.
für Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften, - 3.
für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; der Sachaufwand kann den Aufwand für eine externe Begutachtung umfassen; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.
(3) Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.
(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen und Untersuchungen, zulässigen Gebühren auch erhoben werden dürfen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen, die nicht von der Stelle, die die Amtshandlungen hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnten oder abgebrochen werden mussten.
(5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(5a) Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.
(6) Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.
(7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 2 bis 4 ist auf die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteter gebührenpflichtiger Parkplätze entsprechend anzuwenden.
(8) Die Zulassung eines Fahrzeugs oder die Zuteilung eines Kennzeichens für ein zulassungsfreies Fahrzeug kann durch Rechtsvorschriften davon abhängig gemacht werden, dass die nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 für die Zulassung des Fahrzeugs oder Zuteilung des Kennzeichens vorgesehenen Gebühren und Auslagen, einschließlich rückständiger Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen, entrichtet sind. Eine solche Regelung darf
- 1.
für den Fall eines in bundesrechtlichen Vorschriften geregelten internetbasierten Zulassungsverfahrens vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, - 2.
von den Ländern in den übrigen Fällen sowie im Fall der Nummer 1, solange und soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von seiner Ermächtigung nach Nummer 1 nicht Gebrauch gemacht hat,
(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).
(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.
(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
- 1.
wer die Amtshandlung, Prüfung und Untersuchung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, - 2.
wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat, - 3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Bei Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen zur Überwachung von Betrieben ist der Inhaber des Betriebs Kostenschuldner.
(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).
(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.
(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.
(1) Soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, hat der Gebührenschuldner folgende Auslagen zu tragen:
- 1.
Portokosten; Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen sowie im Einschreibeverfahren; Entgelte für Eil- und Expresszustellungen, soweit sie auf besonderen Antrag des Gebührenschuldners erfolgen, - 2.
Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden; für die Berechnung der Schreibauslagen gilt Nummer 31000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz, - 3.
Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden, - 4.
Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen, - 5.
die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 2 jenes Gesetzes keine Vergütung, ist der Betrag zu entrichten, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre, - 6.
die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Bediensteten auf Grund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; für Personen, die weder Bundes- noch Landesbedienstete sind, gelten die Vorschriften über die Vergütung der Reisekosten der Bundesbeamten entsprechend, - 6a.
die Aufwendungen für den Einsatz von Dienstwagen bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle, - 7.
die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen; und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind, - 8.
die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen, und die Verwahrung von Sachen, - 9.
die auf die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr und der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung entfallende Mehrwertsteuer, - 10.
die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer sowie der Prüfstellen für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 20 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und § 9 der Fahrzeugteileverordnung sowie für Nachprüfungen nach international vereinbartem Recht, soweit ein Verstoß gegen diese Vorschriften nachgewiesen wird, - 11.
die Aufwendungen für die Übersendung oder Überbringung der Mitteilung der Zulassungsbehörde an den Versicherer auf Grund der Versicherungsbestätigung nach § 50 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder der Anzeige nach § 51 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, - 12.
die Kosten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, eines technischen Dienstes mit Gesamtfahrzeugbefugnissen der jeweiligen Fahrzeugklassen oder einer anderen vom Kraftfahrt-Bundesamt beauftragten Stelle für die Begutachtung eines Kraftfahrzeugs mit automatisierter oder autonomer Fahrfunktion einschließlich der Bewertung der informationstechnischen Sicherheit von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, - 13.
die Kosten eines von der zuständigen Behörde beauftragten Gutachtens gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung.
(2) Die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für die Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung Gebührenfreiheit besteht, bei Auslagen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 9 jedoch nur, soweit ihr Gesamtbetrag 3 Euro übersteigt. Auslagen für die Versendung von Akten im Wege der Amtshilfe werden nicht erhoben.
(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.
(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.
(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13. August 2015 - 3 K 373/15 - wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den Kostenbescheid des Landratsamts Freising vom
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten der Klägerin hat keinen Erfolg.
Gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die auf hinreichende Erfolgsaussicht gerichtete rechtliche Prüfung ist nur eine summarische Prüfung, denn die Prüfung der Erfolgsaussicht dient nicht dazu, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Prozesskostenhilfeverfahren vorzuverlagern, das den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen will (Geiger in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 166 Rn. 35). Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen nicht überspannt werden. Der Erfolg muss nicht gewiss sein. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso ungewiss wie ein Unterliegen. Allerdings genügt eine nur entfernte, eine nur theoretische Wahrscheinlichkeit nicht (Geiger in Eyermann, a. a. O. Rn. 26).
Dies zugrunde gelegt, bietet die vorliegend beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da die Klage nicht innerhalb der maßgeblichen Frist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO bei Gericht eingegangen und damit unzulässig ist.
Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO ist die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Die Bekanntgabe des streitgegenständlichen Kostenbescheids vom 11. November 2014 erfolgte wirksam im Wege der Ersatzzustellung mit Einlegung des Schriftstücks in den Briefkasten der Klägerin am 14. November 2014, wie aus der Postzustellungsurkunde vom selben Tag hervorgeht, Art. 41 Abs. 5 BayVwVfG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 VwZVG i. V. m. §§ 180 Satz 1 und 2, 182 ZPO. Damit begann der Lauf der Klagefrist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB am 15. November 2014 und endete nach § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB am 15. Dezember 2014. Nachdem der Klageschriftsatz erst am 15. Januar 2015 bei Gericht eingegangen ist, ist die Klage verfristet.
Der Wirksamkeit der Zustellung des Bescheids steht nicht entgegen, dass der Umschlag des Bescheids, der von der Klägerin im Gerichtsverfahren vorgelegt wurde, keinen Vermerk über das Datum der Zustellung gemäß § 180 Satz 3 ZPO enthält. Bei der - hier vorliegenden - nach Maßgabe von § 182 ZPO für die Ersatzzustellung ausgefüllten Postzustellungsurkunde handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die gemäß §§ 182 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen erbringt, unter anderem auch für das Einlegen des Schriftstücks in den Briefkasten zu dem angegebenen Zeitpunkt (BVerwG, B. v. 19.3.2002 - 2 WDB 15/01; VGH München, B. v. 31.1.2011 - 4 ZB 10.3088; VGH Baden-Württemberg, B. v. 15.2.2016 - 6 S 1870/15 - jeweils juris). Durch den Vermerk auf dem Umschlag wird dem Empfänger der Sendung lediglich nachrichtlich das Zustelldatum zur Kenntnis gebracht; notwendiger Bestandteil der Zustellung ist er jedoch nicht (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drs. 14/4554, S. 22; VGH München, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, a. a. O., m. w. N.; Stöber/Geimer in Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 182 Rn. 19; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO,31. Auflage 2010, § 180 Rn. 6; Dörndorfer in Beck’scher Online-Kommentar ZPO, Stand 1.3.2016, § 180 Rn. 3).
Zwar kann nach § 418 Abs. 2 ZPO derjenige, zu dessen Nachteil sich die gesetzliche Beweisregel auswirkt, den Beweis für die Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen antreten. Ein derartiger Beweisantritt verlangt jedoch den vollen Nachweis eines anderen Geschehensablaufs. Aus diesem Grund muss ein Beweisantritt substanziiert sein, d. h. es muss nach dem Vorbringen des Beteiligten eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen dargelegt werden; ein bloßes Bestreiten genügt hierfür nicht (BVerwG, B. v. 16.5.1986 - 4 CB 8/86; VGH München, a. a. O.).
Eine derartige Substanziierung zur Erläuterung eines abweichenden Zustelldatums enthält das Vorbringen der Klägerin nicht; ebenso liegen keine Anhaltspunkte für einen abweichenden Geschehensablauf vor. So führt der Klägerbevollmächtigte auf Nachfrage des Gerichts zum Zeitpunkt des Erhalts des Bescheids lediglich aus, dass dieser nicht exakt benannt werden könne; im Übrigen beschränkt sich die Klagepartei in ihren Schriftsätzen auf die pauschale Einlassung, für den Tag der Zustellung nicht beweispflichtig zu sein. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, gegenüber der eindeutigen Postzustellungsurkunde vom 14. November 2014 einen Gegenbeweis zu erbringen. Auch im Übrigen sprechen sämtliche gegebenen Indizien - die Tatsache, dass der Bescheid die Klägerin unstreitig auf dem Postweg durch Einwurf in ihren Briefkasten erreicht hat sowie der sich unmittelbar an den Zustellungsvermerk anschließende Eingangsstempel auf der Postzustellungsurkunde, welcher deren Rücklauf an das Landratsamt Freising auf den 18. November 2014 datiert - dafür, dass der streitgegenständliche Kostenbescheid, wie auf der Zustellungsurkunde vermerkt, tatsächlich am 14. November 2014 durch die Postbedienstete in den Briefkasten der Klägerin eingeworfen wurde. Angesichts der von Beklagtenseite vorgelegten Postzustellungsurkunde lag es an der Klagepartei, den hieraus resultierenden Nachweis für das Zustellungsdatum am 14. November 2014 zu erschüttern, was jedoch nicht erfolgt ist. Das Gericht hat keine Veranlassung, das auf der Postzustellungsurkunde vermerkte Datum des Einwurfs zu bezweifeln. Ebenso wenig ergeben sich Zweifel hieran aus dem Umstand, dass das Zustellungsdatum nicht ergänzend auch auf dem Briefumschlag vermerkt wurde.
Auch wenn nicht von einer formgerechten Ersatzzustellung nach §§ 180, 182 ZPO ausgegangen würde bzw. ein Verstoß gegen zwingende Zustellungsvorschriften angenommen würde, wäre jedenfalls mit dem tatsächlichen Zugang des Bescheids bei der Klägerin Heilung des Zustellungsmangels eingetreten, § 189 ZPO (vgl. BFH, B. v. 6.5.2014 - GrS 2/13; U. v. 28.7.2015 - VIII R 2/09
Selbst wenn zugunsten der Klägerin von einer unwirksamen Zustellung des Bescheids ausgegangen würde, führt auch der hieran anknüpfende Rückgriff auf die allgemeine Vorschrift über die formlose Bekanntgabe eines Verwaltungsakts gemäß Art. 41 BayVwVfG zu keinem anderen Ergebnis. Hiernach gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG, es sei denn, der Verwaltungsakt ist nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen, Art. 41 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BayVwVfG. Damit wäre, ausgehend von dem Postzustellungsvermerk vom 14. November 2014, eine Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheids jedenfalls drei Tage später, am 17. November 2014, anzunehmen. Um dies zu widerlegen, wäre es an der Klagepartei gewesen, substantiiert und plausibel einen atypischen Geschehenslauf zum Nachweis einer späteren Bekanntgabe darzulegen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Auflage, § 41 Rn. 43), was vorliegend jedoch unterblieben ist. Die Bekanntgabe des Bescheids am 17. November 2014 zugrunde gelegt, hätte der Lauf der Klagefrist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB am 18. November 2014 begonnen und nach § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB am 17. Dezember 2014 geendet. Auch in diesem Fall wäre die Klagefrist eindeutig nicht eingehalten worden.
Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass der angefochtene Kostenbescheid der Klägerin am
Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung gemäß § 60 VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Klage ist nach summarischer Prüfung damit unzulässig.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war daher abzulehnen.
(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.
(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.
(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.
(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).
(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.
(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.
(1) Soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, hat der Gebührenschuldner folgende Auslagen zu tragen:
- 1.
Portokosten; Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen sowie im Einschreibeverfahren; Entgelte für Eil- und Expresszustellungen, soweit sie auf besonderen Antrag des Gebührenschuldners erfolgen, - 2.
Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden; für die Berechnung der Schreibauslagen gilt Nummer 31000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz, - 3.
Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden, - 4.
Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen, - 5.
die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 2 jenes Gesetzes keine Vergütung, ist der Betrag zu entrichten, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre, - 6.
die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Bediensteten auf Grund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; für Personen, die weder Bundes- noch Landesbedienstete sind, gelten die Vorschriften über die Vergütung der Reisekosten der Bundesbeamten entsprechend, - 6a.
die Aufwendungen für den Einsatz von Dienstwagen bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle, - 7.
die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen; und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind, - 8.
die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen, und die Verwahrung von Sachen, - 9.
die auf die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr und der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung entfallende Mehrwertsteuer, - 10.
die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer sowie der Prüfstellen für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 20 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und § 9 der Fahrzeugteileverordnung sowie für Nachprüfungen nach international vereinbartem Recht, soweit ein Verstoß gegen diese Vorschriften nachgewiesen wird, - 11.
die Aufwendungen für die Übersendung oder Überbringung der Mitteilung der Zulassungsbehörde an den Versicherer auf Grund der Versicherungsbestätigung nach § 50 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder der Anzeige nach § 51 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, - 12.
die Kosten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, eines technischen Dienstes mit Gesamtfahrzeugbefugnissen der jeweiligen Fahrzeugklassen oder einer anderen vom Kraftfahrt-Bundesamt beauftragten Stelle für die Begutachtung eines Kraftfahrzeugs mit automatisierter oder autonomer Fahrfunktion einschließlich der Bewertung der informationstechnischen Sicherheit von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, - 13.
die Kosten eines von der zuständigen Behörde beauftragten Gutachtens gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung.
(2) Die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für die Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung Gebührenfreiheit besteht, bei Auslagen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 9 jedoch nur, soweit ihr Gesamtbetrag 3 Euro übersteigt. Auslagen für die Versendung von Akten im Wege der Amtshilfe werden nicht erhoben.
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
- 1.
wer die Amtshandlung, Prüfung und Untersuchung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, - 2.
wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat, - 3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Bei Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen zur Überwachung von Betrieben ist der Inhaber des Betriebs Kostenschuldner.
(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).
(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.
(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.