Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2018 - 11 C 18.845

published on 09/05/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2018 - 11 C 18.845
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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger verfolgt mit der Beschwerde seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für eine Klage gegen den Bescheid vom 4. Januar 2017 und die damit verbundenen Kostenentscheidungen weiter.

Am 4. Januar 2017 teilte die … … Versicherungs-Aktiengesellschaft dem Landratsamt L. ... (im Folgenden: Landratsamt) mit, dass der Versicherungsschutz für das Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen … … am 22. Dezember 2016 geendet habe.

Mit Bescheid vom 4. Januar 2017 drohte das Landratsamt dem Kläger die Außerbetriebsetzung seines Fahrzeugs wegen fehlenden Versicherungsschutzes nach § 25 Abs. 4 Fahrzeug-Zulassungsverordnung an. Es ordnete die sofortige Vollziehung an und drohte mit zwangsweiser Durchführung der Außerbetriebsetzung, sollte der Kläger nicht binnen drei Tagen Versicherungsschutz nachweisen oder das Fahrzeug selbst außer Betrieb nehmen. Für diesen Bescheid wurden eine Gebühr von 50 Euro sowie Auslagen in Höhe von 3,45 Euro festgesetzt. Gemäß der in der Behördenakte enthaltenen Postzustellungsurkunde hat die Zustellerin das Schriftstück am 7. Januar 2017 in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt, da die Übergabe nicht möglich war.

Nachdem der Kläger nicht reagierte, vollzog die Polizeiinspektion L. am 14. Januar 2017 den Bescheid, entstempelte die Kennzeichenschilder und übersandte dem Landratsamt den Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I. Das Landratsamt setzte daraufhin mit Gebührenrechnung vom 16. Januar 2017 eine Gebühr von 80 Euro für die Zwangsmaßnahmen fest.

Das Verwaltungsgericht München hat über die am 8. Februar 2017 eingegangene Klage gegen den Bescheid vom 4. Januar 2017 und die damit verbundenen Kostenentscheidungen noch nicht entschieden. Den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. März 2018 abgelehnt. Es könne offen bleiben, ob die Klage fristgerecht eingereicht worden sei, denn sie habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Bescheid vom 4. Januar 2017 sei rechtmäßig. Auch die Kostenfestsetzung vom 16. Januar 2017 sei nicht zu beanstanden. Der Bescheid sei gemäß der Postzustellungsurkunde am 7. Januar 2017 zugestellt worden. Einen anderen Geschehensablauf habe der Kläger nicht nachgewiesen. Dies sei aber erforderlich, um die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde zu erschüttern. Er habe selbst eingeräumt, dass er den Brief vielleicht auch nur nicht wahrgenommen habe, da er eventuell von Werbung verdeckt gewesen sei. Den Briefumschlag, auf dem nach Angabe des Klägers kein Zustelldatum vermerkt gewesen sei, habe er nicht vorgelegt. Der zweite Klageantrag sei unzulässig, da schon nicht erkennbar sei, auf was er überhaupt abziele. Das Fahrzeug sei von der Polizei nicht sichergestellt worden und der Kläger habe es nach Abschluss einer neuen Versicherung wieder zugelassen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, der der Beklagte entgegentritt. Der Kläger macht geltend, die Erfolgsaussichten seiner Klage seien zumindest offen. Das Landratsamt habe Maßnahmen eingeleitet, ohne den Kläger zuvor anzuhören oder einen Bescheid zuzustellen. Im Wohnhaus des Klägers gingen regelmäßig Postsendungen verloren oder würden in falsche Briefkästen eingeworfen. Zum Beweis dafür legte der Kläger zwei Bestätigungen seiner Nachbarn und eine eidesstattliche Versicherung bei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Rechtssache keine hinreichenden Erfolgsaussichten nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet und hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten zu Recht abgelehnt.

1. Die Klage gegen den Bescheid vom 4. Januar 2017 hat keine hinreichenden Erfolgsaussichten, da sie nicht fristgerecht eingereicht worden ist. Gemäß der Postzustellungsurkunde, die nach § 182 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen begründet, ist der Bescheid dem Kläger am 7. Januar 2017 zugestellt worden. Der Gegenbeweis ist zulässig (§ 418 Abs. 2 ZPO; BVerfG, B.v. 27.3.2001 – 2 BvR 2211.97 – NJW 2001, 1563; BVerwG, B.v. 27.9.2017 – 10 B 11.17 – juris Rn. 4). Er ist erbracht, wenn die Unrichtigkeit des Datums zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht; bloße Zweifel an der Richtigkeit des Zustellungsdatums genügen hingegen nicht (BVerwG, B.v. 27.9.2017 a.a.O. Rn. 4 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, denn der Kläger hat den Beweis der Unrichtigkeit des in der Postzustellungsurkunde vermerkten Zustelldatums nicht geführt. Weder hat er den Briefumschlag vorgelegt, von dem er behauptet hat, es sei kein Zustelldatum darauf vermerkt gewesen, noch beweisen gelegentliche Fehlwürfe von normalen Briefsendungen, dass zuzustellende Schriftstücke nicht ordnungsgemäß in die Briefkästen eingelegt werden. Der Kläger hat auch weder vor dem Verwaltungsgericht noch mit seiner eidesstattlichen Versicherung ausgeschlossen, dass er das Schriftstück zwischen den zahlreichen Werbesendungen, die er erhält, nicht sofort erkannt hat.

Im Übrigen ist der Bescheid auch rechtmäßig, denn nach § 25 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung vom Fahrzeugen zum Straßenverkehr vom 3. Februar 2011 (Fahrzeug-ZulassungsverordnungFZV, BGBl I S. 139), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2016 (BGBl I S. 1679), hat die Zulassungsbehörde das Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb zu setzen, wenn sie durch die Anzeige eines Versicherers oder auf andere Weise erfährt, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Durch die Anzeige des Versicherers vom 4. Januar 2017 war die Zulassungsbehörde verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen. Erfolgte die Mitteilung fehlerhaft, kann nicht die Zulassungsbehörde dafür einstehen, sondern der Fahrzeughalter muss sich bei seinem Versicherer schadlos halten (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.1992 – 3 C 2.90 – BVerwGE 91, 109).

2. Auch die Klage gegen die Kostenfestsetzung vom 16. Januar 2017 hat keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Der Bescheid vom 4. Januar 2017 ist am 7. Januar 2017 zugestellt worden und ist rechtmäßig, da die Versicherung fehlenden Versicherungsschutz gemeldet hatte (s.o. Nr. 1). Die Androhung unmittelbaren Zwangs nach Art. 34 und 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) war auch zulässig, da die sofortige Vollziehung angeordnet war (Art. 29 VwZVG). Der Kläger hat die gesetzte Frist von drei Tagen verstreichen lassen, ohne die geforderten Maßnahmen zu ergreifen. Die mit Bescheid vom 4. Januar 2017 angedrohte zwangsweise Außerbetriebsetzung durfte daher durchgeführt werden und der Kläger ist als Veranlasser der Amtshandlung verpflichtet, die Kosten zu tragen.

3. Hinsichtlich des Klageantrags zu 2 hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass dieser nicht hinreichend bestimmt ist. Es ist auch durch Auslegung nicht zu ermitteln, was der Kläger damit erreichen möchte. Mit seiner Beschwerdebegründung hat er ebenfalls nicht dargelegt, welche Bedeutung er diesem Klageantrag beimisst, sondern hat sich ausschließlich mit der Frage der ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheids befasst.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für die Zurückweisung der Beschwerde nach dem hierfür maßgeblichen Kostenverzeichnis eine Festgebühr anfällt (§ 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Anlage 1 Nr. 5502).

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Annotations

(1) Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haftung nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes der zuständigen Zulassungsbehörde Anzeige erstatten, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht. Die Anzeige ist vom Versicherer entsprechend § 23 Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln. Sie muss folgende Daten enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift des Versicherers,
2.
die Schlüsselnummer des Versicherers,
3.
den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers,
4.
das Kennzeichen des Fahrzeugs,
5.
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
6.
die Angabe, ob das Versicherungsverhältnis nicht oder nicht mehr besteht.
Darüber hinaus darf die Anzeige folgende Daten enthalten, wenn deren Übermittlung an die Zulassungsbehörde zur Prüfung dieser Anzeige im Einzelfall erforderlich ist:
1.
die Nummer des Versicherungsscheines,
2.
den Namen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist,
3.
die Kennzeichenart.
Das zulässige Datenformat wird vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht. Eine Anzeige ist zu unterlassen, wenn der Zulassungsbehörde die Versicherungsbestätigung über den Abschluss einer neuen dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugegangen ist und dies dem Versicherer nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 mitgeteilt worden ist. Eine Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens gilt gleichzeitig auch als Anzeige zur Beendigung der Haftung. Satz 7 gilt entsprechend, wenn in der Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines roten Kennzeichens ein befristeter Versicherungsschutz ausgewiesen ist oder wenn die Zuteilung des roten Kennzeichens befristet ist.

(2) Die Zulassungsbehörde hat dem Versicherer auf dessen Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen. § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Besteht für ein Fahrzeug, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, so hat der Halter unverzüglich das Fahrzeug nach Maßgabe des § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, außer Betrieb setzen zu lassen.

(4) Erfährt die Zulassungsbehörde durch eine Anzeige nach Absatz 1 oder auf andere Weise, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, so hat sie unverzüglich das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Eine Anzeige zu einer Versicherung, für die bereits eine Mitteilung nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 abgesandt wurde, löst keine Maßnahmen der Zulassungsbehörde nach Satz 1 aus.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kurzzeitkennzeichen, bei denen das Ablaufdatum überschritten ist.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.