Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Dez. 2018 - M 22 S 18.5752

published on 10/12/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Dez. 2018 - M 22 S 18.5752
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Beendigungs- und Räumungsbescheid der Antragsgegnerin vom 15. November 2018.

Dem Antragsteller wurde zur Vermeidung von Obdachlosigkeit erstmals mit Aufnahmeverfügung vom 19. Mai 2014 eine von der Antragsgegnerin angemietete Wohnung, zunächst befristet bis 30. November 2014, zugewiesen. Die Aufnahme wurde in der Folge mehrfach, zuletzt mit Bescheid vom 2. Juli 2018 bis 31. Januar 2019, verlängert. Die Unterbringung des Antragstellers erfolgte entsprechend der Satzung zur Unterbringung unbegleiteter heranwachsender Flüchtlinge (UF-Quartiere-Benutzungssatzung).

Mit E-Mail vom 5. November 2018 informierte der Vermieter der vom Antragsteller bewohnten Wohnung die Antragsgegnerin über Beschwerden der Nachbarin des Antragstellers hinsichtlich dessen Verhaltens. Diese habe angegeben, der Antragsteller habe am 29. Oktober 2018 unter lautem Schreien aggressiv gegen ein Fenster ihrer Wohnung geschlagen und sie beschuldigt, einen Wasserschaden in seiner Wohnung verursacht zu haben. Der Antragsteller habe anschließend durchgängig an der Wohnungstür der Nachbarin geklingelt und gegen die Türe geschlagen. Als die Nachbarin die Wohnung des Antragstellers zur Begutachtung des Schadens betreten habe, habe dieser seine Bettdecke weggezogen und ihr einen noch feuchten Urinfleck gezeigt. Er habe dabei gegrinst und gelacht. Nach der Rückkehr der Nachbarin in ihre Wohnung habe er erneut für zehn Minuten gegen die Wohnungstüre geschlagen und geklingelt. Es sei auch zuvor schon zu Zwischenfällen mit dem Antragsteller gekommen. So habe er beispielsweise behauptet, die Nachbarin habe seinen Wäscheständer beschädigt. Auch habe sich der Antragsteller bereits mehrfach mit seinem Rollstuhl auf die Terrasse seiner Nachbarin begeben, an das Fenster geklopft und in die Wohnung geschaut. Er habe versucht, die angelehnte Terrassentür, die jedoch durch eine Vorhängekette gesichert gewesen sei, zu öffnen. Zudem sei es wiederholt zu Annäherungsversuchen gekommen. Die Nachbarin des Antragstellers fühle sich in ihrer Privatsphäre stark beeinträchtigt.

Mit Bescheid vom 15. November 2018 beendete die Antragsgegnerin das Benutzungsverhältnis für die zu Unterkunftszwecken angemietete Wohnung zum Dienstag, den 27. November 2018 (Ziffer 1) und ordnete weiter an, dass die Unterkunft bis spätestens 27. November 2018 zu räumen, in sauberem Zustand zu hinterlassen und alle Schlüssel abzugeben (Ziffer 2) seien. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wurde angeordnet (Ziffer 3). Für den Fall, dass der Antragsteller der Verpflichtung aus Ziffer 2 des Bescheides nicht bis zum 27. November 2018 nachkomme wurde die Entfernung der Möbel und sonstigen Gegenstände für Mittwoch, den 28. November 2018 zwischen 09:00 und 12:00 Uhr im Wege der Ersatzvornahme angedroht (Ziffer 4a). Weiter wurde für den Fall, dass der Antragsteller zum angegebenen Räumungstermin den Zugang zur Wohnung nicht ermögliche, die Öffnung der Wohnungstüre auf Kosten des Antragstellers im Wege der Ersatzvornahme angedroht (Ziffer 4b). Gegen den Antragsteller werde erforderlichenfalls mit unmittelbarem Zwang vorgegangen (Ziffer 4c). Der Kostenbetrag für die Ersatzvornahme wurde auf 500,- Euro veranschlagt (Ziffer 5).

In den Bescheidsgründen wird im Wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage des Bescheids seien § 9 Abs. 4 und § 10 der UF-Quartiere-Benutzungssatzung. Demnach könne das Benutzungsverhältnis für die Unterkunft fristlos beendet werden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich sei. Das Verhalten des Antragstellers würde den Tatbestand diverser Straftatbestände erfüllen. Aufgrund dieses Fehlverhaltens sei die Freimachung des Bettplatzes auch angemessen. Der Antragsteller habe sein Verhalten nicht abgestellt und sei im Gegenteil der Nachbarin gegenüber immer aufdringlicher und unverschämter geworden. Einer Anhörung bedürfe es unter diesen Umständen gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) nicht. Da ein großer Bedarf an Wohnungen zur Unterbringung von Wohnungslosen bestehe, liege es im öffentlichen Interesse, die sofortige Vollziehung der Verfügungen anzuordnen. Hinsichtlich einer anschließenden Unterbringung werde dem Antragsteller nahegelegt, sich an die zuständige Stelle bei der Antragsgegnerin zu wenden.

Am 23. November 2018 ließ der Antragsteller durch seinen Betreuer Klage zur Niederschrift des Gerichts erheben mit dem Antrag, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. November 2018 aufzuheben. Gleichzeitig wird beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen bzw. wiederherzustellen.

Darüber hinaus wurde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Zur Begründung wird angeführt, der Antragsteller sei körperlich behindert (GdB von 100) und psychisch krank. Eine Räumung würde seinen gesundheitlichen Zustand in nicht hinnehmbarer Weise verschlechtern und könne schlimmstenfalls zum Suizid führen.

Die Antragsgegnerin beantragt mit Schreiben vom 30. November 2018,

den Antrag abzulehnen.

Sie bringt vor, die Beendigung des Nutzungsverhältnisses sei zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach § 9 Abs. 4 UF-Quartiere-Benutzungssatzung erforderlich. Die Nachbarin des Antragstellers habe sein unangemessenes und belästigendes Verhalten ausführlich geschildert. Das Verhalten werde vom Antragsteller auch nicht bestritten. Dass die Räumung zu einer gesundheitlichen Gefährdung des Antragstellers führen würde, werde nicht belegt. Auf eine Anhörung des Antragstellers habe vorliegend verzichtet werden können, da zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses Gefahr im Verzug nicht habe ausgeschlossen werden können. Die Vorfälle hätten in ihre Schwere stetig zugenommen, sodass eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse notwendig gewesen sei, um die Situation nicht weiter eskalieren zu lassen. Die Antragsgegnerin sei bereit, den Antragsteller in einer anderen behindertengerechten Einrichtung unterzubringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtssowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Beendigungs- bzw. Räumungsanordnung in Ziffern 1 und 2 des Bescheides vom 15. November 2018 wiederherzustellen (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2; § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) und die kraft Gesetzes entfallene aufschiebende Wirkung bezüglich der Zwangsmittelandrohung in Ziffer 4 des Bescheides anzuordnen (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - VwZVG), hat in der Sache keinen Erfolg.

Die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche und gebotene Interessenabwägung aufgrund einer summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache ergibt, dass die Anfechtungsklage gegen die Beendigungs- bzw. Räumungsanordnung und die Zwangsmittelandrohung erfolglos sein dürfte und insoweit das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Die Maßnahme erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, eine Rechtsverletzung des Antragstellers ist nicht gegeben, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Antragsgegnerin hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheides vom 15. November 2018 begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken, da sie in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise unter Berücksichtigung des Einzelfalles ausreichend begründet wurde.

2. Die Beendigungs- und Räumungsanordnung (Ziffer 1 und 2) begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Antragstellerin konnte das Benutzungsverhältnis gemäß der hier anzuwenden UF-Quartiere-Benutzungssatzung beenden, da die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 Satz 1 der Satzung gegeben sind. Die Anordnung der Räumung der Unterkunft wurde zutreffend auf § 10 Abs. 1 der Satzung gestützt.

2.1 Die aufschiebende Wirkung ist nicht alleine deswegen wiederherzustellen, weil die Antragsgegnerin vor Erlass des streitgegenständlichen Beendigungs- bzw. Räumungsbescheides den Antragsteller nicht gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört hat. Dabei kann dahinstehen, ob die Anhörung vorliegend wegen Gefahr in Verzug bzw. aus öffentlichem Interesse (Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG) ausnahmsweise entbehrlich gewesen ist, da die Nachholung einer gegebenenfalls erforderlichen Anhörung und eine Entscheidung unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Antragstellers jedenfalls bis zum Abschluss des noch anhängigen Klageverfahrens möglich ist (vgl. BayVGH, B.v. 17.11.2014 - 7 CS 14.275 - juris Rn. 23; VG München, B.v. 18.7.2016 - M 16 S 15.5563 - juris Rn. 18).

2.2 Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses sowie die Anordnung der Räumung des Zimmers sind auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Nach § 9 Abs. 4 UF-Quartiere-Benutzungssatzung kann die Antragsgegnerin das Benutzungsverhältnis jederzeit fristlos beenden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Der öffentlichen Sicherheit unterfallen dabei die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der verfassungsmäßigen Ordnung, die Unversehrtheit von bestimmten Individualrechtsgütern, insbesondere Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen und Ehre, sowie diejenige von Gemeinschaftsgütern, wie das Funktionieren des Staates und seiner grundlegenden Einrichtungen. Zur öffentlichen Ordnung zählt demgegenüber die Gesamtheit der ungeschriebenen Verhaltensregeln für das Verhalten des einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird (vgl. Holzner in BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, LStVG, 8. Edition 1.4.2018, Art. 6 Rn. 8 und 9).

Dies zugrunde gelegt war die Antragsgegnerin vorliegend berechtigt, das Benutzungsverhältnis mit dem Antragsteller aufgrund dessen Verhaltens gegenüber seiner Nachbarin zu beenden. Das Verhalten des Klägers bietet hinreichende Anhaltspunkte, die eine konkrete Gefahr für die öffentlichen Sicherheit und Ordnung erwarten lassen. Die Belästigungen gegenüber der Nachbarin, denen weder der Antragsteller noch sein Betreuer bisher widersprochen haben, lassen mit einem für die Annahme einer konkreten Gefahr erforderlichen Maß an Wahrscheinlichkeit den Schluss zu, dass die Nachbarin des Antragstellers in ihrer persönlichen Freiheit nicht unerheblich eingeschränkt wird. Der Antragsteller ist mit seinem Verhalten mehrfach auffällig geworden. Insbesondere das wiederholte Auftauchen des Antragstellers auf der Terrasse seiner Nachbarin, um durch das Fenster in deren Wohnung schauen zu können, beschränkt die individuelle Freiheit der Betroffenen in einem nicht zu vernachlässigendem Umfang. Auch hat der Antragsteller bereits versucht, die nur angelehnte Terrassentür seiner Nachbarin zu öffnen. Dies und auch das weitere von der Nachbarin geschilderte Verhalten des Antragstellers (vgl. Bl. 145 f. der Behördenakte) zeigen, dass die Antragsgegnerin konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass die Begehung von (weiteren) Straftaten - unabhängig ihrer genauen rechtlichen Einordnung - hinreichend wahrscheinlich zu erwarten ist. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller sein Verhalten künftig ändern würde. Der Antragsteller und sein Betreuer haben sich weder zum bisherigen noch zum künftig zu erwartenden Verhalten eingelassen.

Die in Ziffer 2 des Bescheides vom 15. November 2018 angeordnete und an die Beendigung des Nutzungsverhältnisses anschließende Räumung der Wohnung folgt aus § 10 Abs. 1 UF-Quartiere-Benutzungssatzung. Demnach ist das Zimmer termingemäß zu räumen, wenn das Benutzungsverhältnis - wie vorliegend nach § 9 Abs. 4 UF Quartiere-Benutzungssatzung - beendet wurde.

Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses erfolgte zur Überzeugung der Kammer vorliegend auch ermessensgerecht. Aufgrund des über einen längeren Zeitraum andauernden intensiven Fehlverhaltens des Antragstellers erscheint die sofortige Beendigung der Zuweisung der Wohnung im vorliegenden Fall angemessen. Die Antragsgegnerin hat insbesondere auch berücksichtigt, dass der Antragsteller nach erfolgter Räumung erneut von Obdachlosigkeit bedroht sein dürfte und ihm bereits im streitgegenständlichen Bescheid vom 15. November 2018 eine Anschlussunterbringung in Aussicht gestellt. Auch in der Klageerwiderung vom 30. November 2018 wurde dem Antragsteller erneut die anschließende Unterbringung in einer behindertengerechten Unterkunft angeboten. Dass die Beendigung des Benutzungsverhältnisses zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes bzw. gar einer Suizidgefahr führen könnte, wie vom Betreuer des Antragstellers vorgebracht, steht insoweit nicht zu erwarten und ist vorliegend weder durch ärztliche Berichte noch sonstige Anhaltspunkte nachgewiesen, sodass es von der Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung auch nicht zu berücksichtigen war.

2.3 Schließlich ist auch die Androhung der Zwangsmittel in Form der Ersatzvornahme nach Art. 32 VwZVG bzw. des unmittelbaren Zwangs nach Art. 34 VwZVG in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheides rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Androhung eines Zwangsgeldes ist zur Überzeugung des Gerichts im Falle der Zwangsräumung als milderes Zwangsmittel regelmäßig nicht angezeigt (vgl. VG München, B.v. 8.2.2018 - M 22 S 18.497 - juris Rn. 14), zumal es fraglich erscheint, ob eine Zwangsgeldandrohung vorliegend erfolgversprechend wäre (vgl. etwa Seite 66 ff. der Behördenakte, wonach die Unterkunftsgebühren nur in geringen Raten aufgebracht werden konnten). Auch im Übrigen entspricht die Androhung der Ersatzvornahme (bezogen auf das Ausräumen der Wohnung) sowie des unmittelbaren Zwangs (bezogen auf die Besitzverschaffung bzw. -übertragung) den gesetzlichen Anforderungen (vgl. zu den Bestandteilen der zwangsweisen Räumung VG München, B.v. 11.9.2018 - M 22 S 18.4326 - juris Rn. 22; Huttner, Die Unterbringung Obdachloser durch die Polizei- und Ordnungsbehörden, 2014, Anhang 4, S. 158). Insbesondere die dem Antragsteller nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG gesetzte Vollstreckungsfrist von zwölf Tagen erweist sich im Ergebnis als angemessen. Aufgrund der hier vorliegenden Umstände, insbesondere der konkreten Anhaltspunkte für eine andauernde Belästigung seiner Nachbarin, erscheint es dem Antragsteller zumutbar, seine Unterkunft innerhalb dieser kurzen Frist zu räumen, zumal die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine seinen Bedürfnissen angepasste Anschlussunterbringung in Aussicht gestellt hat. Die Kosten einer etwaigen Ersatzvornahme wurden entsprechend Art. 36 Abs. 4 Satz 1 VwZVG in Ziffer 5 des Bescheides veranschlagt.

3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Ziffer 1.5 sowie Ziffer 35.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war ungeachtet der vorliegend nicht dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers ebenso abzulehnen, da die Rechtsverfolgung den vorstehenden Ausführungen entsprechend keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) bietet.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 11/09/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt. IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgel
published on 17/11/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe
published on 08/02/2018 00:00

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Androhung von Zwangsmitteln in Ziffer 7 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 30. Januar 2018 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. II. Die Kosten des Verfa
published on 18/07/2016 00:00

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 150.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Die An
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.