Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Feb. 2018 - M 22 S 18.497

published on 08/02/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Feb. 2018 - M 22 S 18.497
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Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Androhung von Zwangsmitteln in Ziffer 7 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 30. Januar 2018 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Die Antragsteller tragen ihren Anteil samtverbindlich.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Antragsteller wenden sich gegen die mit Bescheid vom 30. Januar 2018 angeordnete Räumung der ihnen bisher zur Abwehr drohender Obdachlosigkeit von der Antragsgegnerin zugewiesenen Wohnung und die stattdessen erfolgte Zuweisung eines Pensionszimmers in einer Nachbargemeinde als neuer Unterkunft.

Der diesbezügliche Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO vom 1. Februar 2018 hat insoweit Erfolg, als die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer gleichfalls am 1. Februar 2018 erhobenen Klage gegen die Zwangsmittelandrohung (Ziffer 7 des Bescheides) begehren. Im Übrigen ist der Antrag abzulehnen.

1. Das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller war nach § 88 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – dahingehend auszulegen, dass nur die Ziffer 5 (Räumung der bisherigen Unterkunft in der...straße 33, 1. OG, Wohnung 2, in ...*) und die Ziffer 7 (Zwangsmittelandrohung) des Bescheides der Antragsgegnerin vom 30. Januar 2018 vom Antrag umfasst sind, nicht hingegen die Ziffer 1 (Zuweisung einer neuen Unterkunft in der Pension ...; ... 3 in ...*).

Bei der Zuweisung einer neuen Obdachlosenwohnung handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt. Die Antragsteller können von diesem Verwaltungsakt nach Belieben Gebrauch machen. Es besteht hingegen keine Pflicht, tatsächlich in die zur Verfügung gestellte Unterkunft einzuziehen (vgl. VG München, B.v. 24.10.2002 – M 22 E 02.2459 – juris Rn. 53 –; VG Ansbach, B.v. 12.8.2004 – AN 5 S. 04.01448 – juris Rn. 10). Dementsprechend besteht auch keine Verpflichtung, die zwangsweise durchgesetzt werden könnte. Somit wäre der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bezüglich Ziffer 1 des Bescheides mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da bei einer reinen Begünstigung eine mögliche Verletzung in eigenen Rechten nicht ersichtlich ist.

Die Antragsteller begehren dementsprechend mit ihrem Antrag allein die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Räumungsanordnung in Ziffer 5 des Bescheides gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und die Anordnung der kraft Gesetzes entfallenen aufschiebenden Wirkung bezüglich der Zwangsmittelandrohung in Ziffer 7 des Bescheides (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, Art. 21a Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz – VwZVG).

2. Die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche und gebotene Interessenabwägung aufgrund einer summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache ergibt, dass die Anfechtungsklage gegen die Räumungsanordnung (Ziffer 5 des Bescheids) voraussichtlich unbegründet ist, die Zwangsmittelandrohung in Ziffer 7 des Bescheides aber rechtswidrig sein dürfte und insoweit das Aussetzungsinteresse der Antragsteller das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt.

2.1 Die Räumungsanordnung dürfte im Ergebnis nicht zu beanstanden sein.

Die Antragsteller können nicht beanspruchen, in ihrer bisherigen Unterkunft zu verbleiben. Die Zuweisung der Unterkunft in der L Straße 33 erfolgte – wie im Obdachlosenrecht üblich und zulässig (vgl. VG Augsburg, U.v. 19.7.2010 – Au 7 K 10.750 – juris) – gemäß Art. 36 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG befristet, zuletzt mit Bescheid vom 11. Januar 2018 bis zum 31. Januar 2018 (vgl. insoweit Ziffer 2 des Bescheids vom 11.01.2018). Die Verpflichtung zur Gebrauchsüberlassung der Wohnung in der L. Straße 33 endete mithin mit Ablauf des 31. Januar 2018. Ein Anspruch der Antragsteller auf Verlängerung der Zuweisung oder Abschluss eines privatrechtlichen Mietvertrages besteht – auch in Fällen in denen die Unterkunft lange Zeit genutzt wurde – nicht. Durch die Zuweisung wird kein öffentlich-rechtlicher Besitzstand begründet, der einer künftigen Umsetzung entgegenstehen könnte (VG München, B.v. 3.5.2005 – M 22 S. 05.1618 –; VG München, B.v. 29.12.2004 – M S. 04.6231 – beide in juris sowie PdK Bayern, Obdachlosenrecht in Bayern – beck-online, Ziff. 9.2). Ist der Betroffene auch nach Auslaufen einer Zuweisung unverändert nicht in der Lage, seine Obdachlosigkeit aus eigener Kraft zu beseitigen, hat er lediglich Anspruch auf ein neuerliches Einschreiten der zuständigen Obdachlosenbehörde, also erneute Zuweisung einer Unterkunft. Bei der Auswahl der konkreten Unterkunft steht der Sicherheitsbehörde hingegen ein weites Ermessen zu. Nur wenn sich die Gemeinde dabei von Willkür leiten lässt, ist die Maßnahme rechtswidrig (VG München, B.v. 26.11.2014 – M 22 S. 14.5231 –; VGH BW, B.v. 4.5.1998 – 1 S 1009/98 – beide in juris). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.

Die Antragsgegnerin hat als unverändert für die Antragsteller zuständige Sicherheitsbehörde von ihrem wie ausgeführt recht weiten Ermessen Gebrauch gemacht und den Antragstellern aus nachvollziehbaren sachlichen Gründen (Vorbereitung des Umbaus des ohnehin sanierungsbedürftigen Gebäudes in der ...straße 33 in eine Kindertageseinrichtung; keine anderweitige gemeindeeigene Unterbringungsmöglichkeit; freie Pensionszimmer in ... mit Kochgelegenheit und Tierhaltungsmöglichkeit) ab 1. Februar 2018, 12:00 Uhr, ein Doppelzimmer in einer in der Nachbargemeinde ... gelegenen Pension als Obdachlosenunterkunft zugewiesen. Mit Blick auf den Zweck der Obdachlosenfürsorge ist die Unterbringung in diesem Zimmer zur Beseitigung der den Antragstellern infolge Obdachlosigkeit drohenden konkreten Gefahren ausreichend. Es ist von den Antragstellern auch nicht hinreichend plausibel dargelegt worden oder sonst ersichtlich, dass das zugewiesene Doppelzimmer den Mindestanforderungen an eine Obdachlosenunterbringung nicht genügen würde und die zugewiesene Unterkunft so beschaffen wäre, dass sie die Gesundheit der Antragsteller ernsthaft zu gefährden droht.

Dazu ist zu bemerken, dass die Antragsteller keinen Anspruch auf „wohnungsmäßige Versorgung“ am gewünschten Niederlassungsort haben. Vielmehr besteht bei Obdachlosigkeit nur ein Anspruch auf eine weitgehenden Einschränkungen unterliegende Unterbringung (BayVGH, B.v. 10.10.2008 – 4 CE 08.2647 – juris), die lediglich den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung genügen muss. Dies ist der Fall, wenn Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse und den unentbehrlichen Hausrat besteht bzw. die Unterkunft hinreichend möbliert ist. Die Zurverfügungstellung von Lagerflächen zur Unterstellung überzähligen Hausrats ist dagegen nicht Sache der Obdachlosenbehörde. Diese ist grundsätzlich auch nicht verpflichtet, die Aufnahme von Haustieren in einer Obdachlosenunterkunft zuzulassen (die Antragsgegnerin ist damit mit der Auswahl einer Pension, bei der eine Aufnahme von Tieren möglich ist, den Antragstellern durchaus entgegen gekommen). Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn die sanitären Einrichtungen oder die Kochgelegenheit nur in gemeinschaftlich genutzten Räumen bereit stehen. Auch eine gemischt-geschlechtliche Nutzung ist grundsätzlich zumutbar (vgl. VG München, B.v. 24.10.2013 – M 22 E 03.4751 –, VG Augsburg, B.v. 21.10.2011 – Au 5 E 11.1523 – juris). Für die Lage der Unterkunft gilt, dass sie sich nicht im Gemeindegebiet befinden muss. Der Grundsatz, dass die Hoheitsgewalt einer Gemeinde auf das Gemeindegebiet beschränkt ist, steht einer Unterbringung in einer anderen Gemeinde nicht entgegen, weil in der Unterbringung von Obdachlosen in einer der Gemeinde zur Verfügung stehenden bzw. von ihr angemieteten Unterkunft auf fremdem Gemeindegebiet keine hoheitliche Tätigkeit liegt. Eine Wegstrecke von 10 km zur Arbeit sowie zur für sie zuständigen Gemeindeverwaltung ist den Antragstellern dabei auch zumutbar. Auf private Belange wie den subjektiven Wunsch, den Enkelkindern eine Übernachtungsmöglichkeit bei sich bieten zu können, kann eine Ermessensreduzierung der Sicherheitsbehörde bei der Auswahl der Unterkunft gleichfalls nicht gestützt werden.

Die Räumungsanordnung dürfte nach alledem für sich genommen nicht zu beanstanden sein.

2.2 Erhebliche Zweifel bestehen jedoch wegen der sehr kurzen Fristsetzung an der Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung in Ziffer 7 Satz 1 des Bescheides (Androhung des unmittelbaren Zwanges).

In formeller Hinsicht ist die Androhung wohl nicht zu beanstanden. Gegebenenfalls wäre von der Heilung eines etwaigen Zustellungsmangels nach Art. 9 Satz 1 VwZVG auszugehen.

Im Falle einer Zwangsräumung ist im Regelfall auch die Androhung eines Zwangsgeldes als milderes Zwangsmittel untunlich (vgl. insoweit auch Art. 34 Satz 1 VwZVG).

Jedoch ist die den Antragstellern von der Antragsgegnerin für die Räumung in Ziffer 7 Satz 1 i.V.m. Ziffer 5 des Bescheides gesetzte Vollstreckungsfrist deutlich zu kurz bemessen. Nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG ist bei der Androhung eines Zwangsmittels für die Erfüllung einer Handlungsverpflichtung eine Frist zu bestimmen, innerhalb welcher dem Pflichtigen der Vollzug billigerweise zugemutet werden kann. Vorliegend lagen zwischen der Bekanntgabe des Bescheides und der für die Erfüllung der Räumungsverpflichtung gesetzten Frist ohne zwingende Notwendigkeit gerade einmal 24 Stunden. Dieser Zeitraum war nicht nur zu kurz für die ordnungsgemäße Vorbereitung eines Umzugs aus einer selbst möblierten 45 qm großen Wohnung. Er reicht auch nicht, um innerhalb der gesetzten Frist rechtzeitig wirksamen Rechtsschutz erlangen zu können (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 29.10.1963 – I C 142.59 – juris). Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass den Antragstellern die beabsichtigte Umquartierung bereits im Rahmen des erforderlichen Anhörungsverfahrens angekündigt worden war. Die Anhörung eines Beteiligten im Verwaltungsverfahren als Folge des Rechtsstaatsprinzips dient dazu, dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zum Gang des Verfahrens, zum Verfahrensgegenstand, den entscheidungserheblichen Tatsachen und dem möglichen Ergebnis innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern, um so seine Rechte wahren und auf die Entscheidung der Behörde Einfluss nehmen zu können (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 28, Rn. 12 ff.). Mit dem Anhörungsrecht des Beteiligten und der Funktion der Anhörung unvereinbar ist es demgemäß, diesen Zeitraum bei der Fristbestimmung nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG gleichsam miteinzurechnen. Dasselbe gilt für die Bereitschaft der Antragsgegnerin, während des Gerichtsverfahrens von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2010 – 10 CS 09.2673 – juris). Das zunächst von der Antragsgegnerin im Schreiben vom 24. Januar 2018 getätigte Angebot, die Antragsteller könnten nicht benötigte Gegenstände noch in der Wohnung belassen, wenn Sie der Antragsgegnerin einen endgültigen Räumungstermin benennen, heilt den Mangel einer rechtswidrigen – weil unverhältnismäßigen – Fristbestimmung ebenfalls nicht. Zum einen hat es in den Bescheid vom 30. Januar 2018 keinerlei Eingang gefunden, zum anderen ändert dies nichts daran, dass den Antragstellern für die Erlangung effektiven Rechtsschutzes ab Bekanntgabe des Bescheides zu wenig Zeit zur Verfügung stand. Auch unter Berücksichtigung des nachvollziehbaren Wunsches der Antragsgegnerin, möglichst schnell mit der Sanierung und dem Umbau des Objekts ...straße 33 beginnen zu können, wäre es der Antragsgegnerin durchaus zuzumuten gewesen, den Antragstellern eine Vollstreckungsfrist von ca. zwei Wochen ab Bekanntgabe des Bescheides einzuräumen (zumal das betroffene Gebäude auch von weiteren Parteien noch bewohnt wird). Eine kürzere Fristsetzung wäre im Übrigen dann ggf. in Betracht gekommen, wenn die Antragsgegnerin den Bescheid entsprechend früher bekanntgegeben hätte.

2.3 Die in Ziffer 7 Satz 2 verfügte Androhung der Ersatzvornahme – Austausch des Schlosses – dürfte aus den genannten Gründen gleichfalls rechtswidrig sein. Einer separaten Androhung der Ersatzvornahme für den Tausch des Schlosses hätte es nach Auffassung der Kammer auch nicht bedurft, da diese Maßnahme, wenn sie denn zur Besitzverschaffung erforderlich werden sollte, vom Zwangsmittel des unmittelbaren Zwanges mitumfasst bzw. abgedeckt wäre.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – in Verbindung mit Ziff.1.5 des Streitwertkatalogs.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 10/12/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgele
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.