Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Apr. 2015 - M 22 S 15.30049

published on 28/04/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Apr. 2015 - M 22 S 15.30049
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Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Januar 2015 wird angeordnet.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Verfahren M 22 K 15.30048 und M 22 S 15.30049 werden bezüglich der Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

IV. Dem Antragsteller wird für das Antrags- und Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., gewährt.

Gründe

I.

Der am ... 1965 geborene Antragsteller ist nach eigenen Angaben syrischer Staatsangehöriger und reiste am 19. August 2014 in das Bundesgebiet Deutschlands ein, wo er am 4. September 2014 einen Asylantrag stellte.

Im Rahmen des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens gab der Antragsteller am 4. September 2014 an, dass er sein Herkunftsland Syrien am 6. November 2013 in Richtung Türkei verlassen habe. Vor seiner Einreise in die Bundesrepublik habe er sich in der Türkei (sechs Tage) und in Bulgarien (ca. acht Monate) aufgehalten. Von dort sei er dann über Serbien, Ungarn und Österreich weiter nach Deutschland gereist.

Mit Blick auf die obigen Angaben und einen Treffer im EURODAC-Fingerabdrucksystem am 18. September 2014 wandte sich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 25. September 2014 mit dem Ersuchen an die Republik Bulgarien, den Antragsteller wieder aufzunehmen.

Hierzu teilte die zuständige bulgarische Behörde (State Agency for Refugees) mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 mit, dass im Vollzug der Dublin III-Verordnung eine Übernahme des Antragstellers nicht erfolgen könne, da diesem in Bulgarien am 18. Februar 2014 subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Weiter wurde auf die Zuständigkeit der Grenzpolizei in Bezug auf Rückführungen hingewiesen.

Mit Bescheid vom 19. Januar 2015 stellte das Bundesamt fest, dass dem Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe (Ziffer 1.) und ordnete seine Abschiebung nach Bulgarien (Ziffer 2.) an.

Der Antragsteller könne sich aufgrund seiner Einreise aus Bulgarien, einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, nicht auf das Asylgrundrecht des Art. 16 a Abs. 1 berufen. Da der Antrag nur nach § 26 a Abs. 1 AsylVfG abgelehnt und die Abschiebung in den sicheren Drittstaat angeordnet werde, sei gemäß § 31 Abs. 4 AsylVfG lediglich festzustellen, dass den Antragstellern kein Asylrecht zustehe. In einem solchen Falle sei weder über die Voraussetzungen des internationalen Schutzes noch über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu entscheiden. Die Anordnung der Abschiebung beruhe auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

Der an den Bevollmächtigten des Antragstellers adressierte Bescheid wurde am 21. Januar 2015 als Einschreiben zur Post gegeben.

Am 30. Januar 2015 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten gegen den Bescheid Klage erheben (Verfahren M 22 K 15.30048) und gleichzeitig beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid anzuordnen, sowie dem Kläger und Antragsteller für das Antrags- und Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Unterfertigenden zu gewähren.

Zur Begründung des Antrags wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass der Antragsteller, der auf der Flucht von seiner Ehefrau und seinen drei Kindern getrennt worden sei, nunmehr in der Bundesrepublik Deutschland mit seiner Familie wieder vereint sei und die Familie keinesfalls erneut getrennt werden dürfe.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 3. März 2015 ließ der Antragsteller unter Vorlage eines fachärztlichen Attestes der Nervenärztin … … … vom 19. Februar 2015, ausgestellt für die am 5. August 1986 geborene Tochter des Antragstellers, vortragen, die Ehefrau des Antragstellers befinde sich wegen posttraumatischer Belastungsstörungen in Behandlung und sei nicht reisefähig. Dem Antragsteller könne nicht zugemutet werden, seine Ehefrau sowie die gemeinsamen Kinder in Deutschland zurückzulassen, während er nach Bulgarien ausreise.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. April 2015 wurde im Klageverfahren des Antragstellers zudem ein fachärztliches Attest der Nervenärztin … … … vom 12. März 2015 vorgelegt, ausweislich dessen sich der Antragsteller wegen posttraumatischer Belastungsstörungen in Behandlung befinde und keinesfalls reisefähig sei.

Die Antragsgegnerin legte mit Schreiben vom 3. Februar 2015 die Akten vor. Sie hat sich im Verfahren nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), mit dem der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hinsichtlich der mit Bescheid vom 19. Januar 2014 verfügten Abschiebungsanordnung begehrt, ist zulässig. Insbesondere ist die Antragstellung bei Gericht am 2. Februar 2015 auch innerhalb der Wochenfrist ab Bekanntgabe des Bescheides (vgl. § 34a Abs. 2 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG)) erfolgt.

Der zulässige Antrag hat auch in der Sache Erfolg.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache im Fall des vorliegend aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylVfG folgenden gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Klage die aufschiebende Wirkung auf Antrag ganz oder teilweise anordnen.

Hierbei hat das Gericht selbst abzuwägen, ob die Interessen, die für den gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts streiten oder jene, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprechen, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht als alleiniges Indiz zu berücksichtigen. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, da er zulässig und begründet ist, so wird im Regelfall nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung und der Antrag bleibt voraussichtlich erfolglos. Sind die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen zu beurteilen, findet eine eigene gerichtliche Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.

Dabei kommt es für den vorliegenden Beschluss maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung an, § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG.

Vorliegend wird die zulässige Anfechtungsklage nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein.

1. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung erscheint dabei bereits deshalb angezeigt, weil Überwiegendes dafür spricht, dass die Abschiebungsanordnung nicht auf § 26 a i.V.m. § 34 a AsylVfG gestützt werden kann, weil hinsichtlich der Rückführung des Antragstellers nach Bulgarien ein Verfahren zur Wiederaufnahme nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 - Dublin III-VO - hätte durchgeführt werden müssen und mittlerweile die Zuständigkeit für die Durchführung des (weiteren) Asylverfahrens auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist (§ 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG).

Die am 19. Juli 2013 in Kraft getretene Dublin III-VO, mit der die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18. Februar 2003 - Dublin II-VO - abgelöst wurde, enthält wie auch die Vorgängerregelung Vorgaben für die Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (vgl. Art. 1 Dublin III-VO).

Die primäre Zielsetzung der Dublin-Regelungen ist darin zu sehen, dass es innerhalb der Mitgliedsstaaten nur einen zuständigen Staat für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz geben soll (vgl. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO) und dieser für den Fall des negativen Verfahrensausgangs auch dafür zu sorgen hat, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedsstaaten wieder verlässt, wenn ihm nicht aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht eingeräumt wird. Die Verordnung regelt daher neben der Zuständigkeit für die Durchführung des (ersten) Verfahrens auf internationalen Schutz weiter auch die Modalitäten der Überstellung des Drittstaatsangehörigen in den zuständigen Mitgliedsstaat (Art. 20 ff. Dublin III-VO), und zwar auch für den Fall, dass der Drittstaatsangehörige nach Ablehnung seines Antrags in dem zuständigen Mitgliedsstaat in einen anderen Mitgliedsstaat weiterreist und dort ggf. einen weiteren Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes stellt (vgl. Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO, bisher Art. 16 Abs. 1 Buchst. e Dublin II-VO). Die Dublin-Regelungen sind folglich anwendbar, wenn und soweit noch ein Asylverfahren in dem zuständigen Staat durchzuführen ist oder aber (mit Blick auf eine Wiederaufnahmeverpflichtung) der Antrag bestandskräftig abgelehnt wurde. Im letzteren Falle kann allerdings bei erneuter Antragstellung je nach den Umständen ausnahmsweise eine Verpflichtung zur sachlichen Prüfung des weiteren Antrags durch den Mitgliedsstaat, in den der Antragsteller weitergereist ist, entstehen, wenn die für ein Wiederaufnahmeverfahren zu beachtenden Fristen nicht eingehalten wurden (vgl. Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO).

Zum Begriff des Antrags auf internationalen Schutz verweist die Dublin III-VO in Art. 2 Buchst. b auf Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie/Neufassung), wonach ein solcher Antrag vorliegt, wenn der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt. Die Dublin II-VO bezog sich dagegen nur auf Asylanträge, die als Ersuchen um internationalen Schutz eines Mitgliedsstaates im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen werden konnten (vgl. Art. 2 Buchst. c Dublin II-VO), erfasste also nicht auch einen Antrag auf subsidiären Schutz.

Unter Geltung der Dublin II-VO galten daher Antragsteller, deren Antrag auf Flüchtlingsanerkennung abgelehnt und denen lediglich der subsidiäre Schutz in einem anderen Mitgliedsstaat zuerkannt wurde, als abgelehnte Asylbewerber im Sinne der Regelungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) mit der Folge, dass diese weiterhin dem Dublinregime unterfielen und sich auch deren Rückführung in den betreffenden Mitgliedsstaat nach den Regelungen der Verordnung richtete. Da die Dublin III-VO dagegen auch den subsidiären Schutz einbezieht, ist künftig in Fällen, bei denen dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedsstaat dieser Status zuerkannt wurde, die dort also zwar nicht als Flüchtlinge, aber als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt sind, auch soweit es um die Frage einer Rückführung in den betroffenen Mitgliedsstaat geht, die Verordnung nicht (mehr) anzuwenden.

Dies gilt uneingeschränkt aber nur, wie den Übergangsregelungen in Art. 49 Dublin III-VO entnommen werden kann, soweit die aktuelle Verordnung auf den jeweiligen Antrag auch vollumfänglich anzuwenden ist, was bei nach dem 31. Dezember 2013 gestellten Erstanträgen der Fall ist. Im Hinblick auf Verfahren, bei denen der Erstantrag noch unter Geltung der Dublin II-VO gestellt wurde (Altfälle), ist dagegen davon auszugehen, dass in Bezug auf die Frage der Rückführung bei Zuerkennung lediglich subsidiären Schutzes weiterhin eine Anwendung der Dublin-Regelungen in Betracht kommt.

Art. 49 Unterabsatz 2 Satz 1 Dublin III-VO bestimmt, dass die Verordnung auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar ist, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten - das ist der 1. Januar 2014 - gestellt werden und ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern gilt. Nach Unterabsatz 2 Satz 2 - diese Regelung hat nur klarstellenden Charakter - erfolgt die inhaltliche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Dublin II-Verordnung, wenn der Antrag vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurde, wobei mit Antrag der erste Antrag auf internationalen Schutz im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten gemeint ist.

Die Dublin III-VO ist danach - unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Verbescheidung - auf alle (ersten) Anträge, die vor dem 1. Januar 2014 in den Mitgliedsstaaten gestellt wurden, zwar in Bezug auf die Verfahrensregelungen zu Gesuchen um Aufnahme oder Wiederaufnahme, im Übrigen aber nicht anwendbar. Dies betrifft primär noch offene Verfahren, insbesondere hinsichtlich etwaiger Überstellungen in den zuständigen Mitgliedsstaat - soweit es um die Bestimmung der Pflichten des betroffenen Staates geht (nicht hinsichtlich des Verfahrens) -, aber - bei Fortbestehen der entsprechenden Verpflichtungen - auch bereits abgeschlossene Verfahren. Wenn und soweit die Dublin III-VO auf unter Anwendbarkeit der Dublin II-VO durchgeführte Verfahren keine Anwendung findet, wird man aber notwendig auch davon auszugehen haben, dass an der Rechtstellung der Betroffenen mit Blick auf die Frage, ob sie in Bezug auf eine etwaige Wiederaufnahmeverpflichtung weiterhin dem Dublin-Regime unterfallen, nichts geändert werden sollte und insoweit die Verpflichtungen des zuständigen Mitgliedstaates nach Maßgabe der Regelungen der Dublin II-VO fortwirken, auch wenn ggf. nach dem 31. Dezember 2013 in einem anderen Mitgliedsstaat ein weiterer Antrag gestellt wurde. Umstände, die eine andere Auslegung nahelegen könnten, sind nicht ersichtlich.

Hinsichtlich subsidiär Schutzberechtigter, deren Antrag vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurde, verhält es sich also so, dass eine Rückführung in den für die Durchführung des Erstverfahrens zuständigen Staat (weiterhin) nach den Dublin-Regelungen zu erfolgen hat (vgl. Marx, ZAR 2014, 227 und Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 71 a Rdn. 11 und 31; ebenso im Ergebnis, aber mit anderer Begründung VG Berlin, B.v. 7.10.2014 - VG 23 L 589.14 A - n.v.) Die Wiederaufnahmeverpflichtung folgt insoweit aus dem weiter anwendbaren Art. 16 Abs. 1 Buchst. e Dublin II-VO. Das Verfahren zur Wiederaufnahme bestimmt sich dagegen nach den Regelungen der Dublin III-VO.

Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor. Nach Aktenlage stellt sich die Situation weiter so dar, dass eine Rückführung im Vollzug der Dublin-Regelungen nicht mehr in Betracht kommen dürfte und die Zuständigkeit für die Durchführung des (weiteren) Asylverfahrens auf die Bundesrepublik übergegangen ist.

Für Gesuche um Wiederaufnahme sind wie bereits erwähnt nach Art. 49 Unterabsatz 2 Satz 1 die Regelungen der Dublin III-VO anzuwenden. Da der Antragsteller einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist hier Art. 23 Dublin III-VO einschlägig.

Ein Wiederaufnahmegesuch ist danach so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung zu stellen (Art. 23 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin III-VO). Vorliegend wurde zwar binnen dieser Frist ein entsprechender Antrag gestellt, den die zuständige bulgarische Behörde jedoch abgelehnt hat. Von der bei dieser Sachlage gebotenen Möglichkeit einer Remonstration binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1560/2003 - DVO) hat die Antragsgegnerin jedoch keinen Gebrauch gemacht.

2. Da die Antragsgegnerin nach Aktenlage auch von einem Übernahmeantrag im Rahmen des Rückübernahmeabkommens abgesehen hat und die Übernahmebereitschaft mithin noch nicht positiv geklärt ist, liegen im Übrigen auch insoweit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 a Absatz 1 Satz 1 („sobald feststeht“) nicht vor (vgl. OVG NRW, B. v. 03.03.2015 - 14 B 102/15 A; Funke-Kaiser in GK AsylVfG 1992, Loseblattsammlung, § 34 a Rdn. 20).

Die Frage, ob Mängel der Aufnahmebedingungen für Schutzberechtigte in Bulgarien oder eine (theoretische) Trennung von der Ehefrau einer Rückführung entgegenstehen könnten, kann mithin dahingestellt bleiben. Denn es ist unabhängig hiervon davon auszugehen, dass der angefochtene Bescheid keinen Bestand haben kann und daher auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage in Bezug auf die Abschiebungsanordnung geboten war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Den nach § 93 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Prozesskostenhilfeanträgen des Antragstellers für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sowie das Klageverfahren war ebenfalls stattzugeben.

Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war den Anträgen auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nach dem oben Gesagten stattzugeben. Die aus § 115 ZPO folgenden wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe sind beim Antragsteller, der nur Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhält, vorliegend gegeben. Die Beiordnung seines Bevollmächtigten folgt aus der für den Antragsteller schwierigen Sach- und Rechtslage (§ 121 Abs. 2 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 12/08/2015 00:00

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes ... vom ... Mai 2015 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.