Verwaltungsgericht München Beschluss, 12. Aug. 2015 - M 11 S 15.31007

published on 12/08/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 12. Aug. 2015 - M 11 S 15.31007
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Gericht

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Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes ... vom ... Mai 2015 wird angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben am ... Januar 1996 geboren und stammt aus Somalia. Er reiste am 16. Mai 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 6. Juni 2014 einen Asylantrag.

Im Rahmen des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats zur Durchführung des Asylverfahrens gab der Antragsteller am 6. Juni 2014 an, dass er in Italien im August 2013 Asyl beantragt habe.

Am 19. August 2014 erfolgte eine Mitteilung, dass ein Dublin-Verfahren eingeleitet worden sei. In dem Formular wurde angegeben, dass ein Asylantrag am 7. Juni 2013 in Italien gestellt worden sei. Nach den Akten wurde der EURODAG-Treffer am gleichen Tag ermittelt.

In der Akte befindet sich ein Bescheidsentwurf vom ... September 2014, wonach der Antrag als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angeordnet werden sollte. Italien sei nach Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig.

Auf Blatt 73 der Behördenakte befindet sich ein Vermerk, wonach der Zuständigkeitsübergang am 3. September 2014 erfolgt und das Ende der Überstellungsfrist am 3. März 2015 sei.

Mit Schreiben vom 15. September 2014 teilte die zuständige italienische Behörde mit, dass die Übernahme des Antragstellers nach der Dublin-Verordnung nicht erfolgen könne, da der Antragsteller subsidiären Schutz in Italien erhalten habe. Es wurde auf die Zuständigkeit der Polizei in solchen Verfahren hingewiesen.

Auf Blatt 89 der Behördenakte befindet sich ein Schreiben des italienischen Innenministeriums vom 1. April 2015, wonach es die Überstellung des Antragstellers aufgrund der Gewährung subsidiären Schutzes durch Italien akzeptiere.

Mit Bescheid vom ... Mai 2015 wurde der Antrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1) und die Abschiebung nach Italien angeordnet (Ziffer 2). Der Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens sei unzulässig. Der Antragsteller könne aufgrund des in Italien gewährten internationalen Schutzes keine weitere Schutzgewährung verlangen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 17. Juni 2014, Az.: 10 C 7/13 entschieden, dass ein erneutes Anerkennungsverfahren unzulässig sei, wenn dem Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedsstaat internationaler Schutz, also Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz, zuerkannt worden sei. § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG schließe eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt aus. Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gelte dies für subsidiär Schutzberechtigte entsprechend. Auch die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz hinsichtlich Somalias sei unzulässig. Bei einer Flüchtlingsanerkennung stehe dem Antragsteller bereits kraft Gesetzes nationaler Abschiebungsschutz in Bezug auf sein Herkunftsland aufgrund des im Ausland gewährten internationalen Schutzes zu. Für die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz nach weiteren Rechtsgrundlagen fehle dem Antragsteller daher das Rechtsschutzbedürfnis. Zwar verweise § 60 Abs. 2 AufenthG nicht ausdrücklich auf Abs. 1 Satz 2, es komme jedoch ausschließlich eine Aufenthaltsbeendigung in den sicheren Drittstaat in Betracht. Die Anordnung der Abschiebung in den sicheren Drittsaat beruhe auf § 34 a AsylVfG.

Der Bescheid wurde am 21. Mai 2015 zugestellt.

Am 28. Mai 2015 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten gegen den Bescheid Klage erheben (Verfahren M 11 K 15.31006) und gleichzeitig beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziffer 2 des Bescheides anzuordnen.

Mit weiterem Schriftsatz vom 19. Juni 2015 wurde vorgebracht, Italien sei zwei Wochen nach Stellung des Wiederaufnahmegesuches im August 2014 für das Verfahren zuständig geworden. Die Zuständigkeit Italiens im Asylverfahren habe nach Ablauf des Rücküberstellungszeitraums geendet. Ab diesem Zeitpunkt sei die Zuständigkeit auf Deutschland übergegangen, so dass Deutschland jedenfalls ab 3. März 2015 für die Bearbeitung des Asylverfahrens im nationalen Verfahren zuständig geworden sei. Einer Rücküberstellung gemäß § 26 a und § 34 a AsylVfG stehe der Vorrang der Bestimmung des Dublin-III Abkommens entgegen. Die dortige Zuständigkeit sei ausschließlich zu beachten. Eine Entscheidung nach der Drittstaatenregelung sei aufgrund dieses Vorrangs ausgeschlossen, zumal bereits vor erneuter Rücknahmeanfrage die Zuständigkeit auf die Antragsgegnerin übergegangen gewesen sei. Aus dem angefochtenen Bescheid vom ... Mai 2015 ergebe sich lediglich, dass dem Antragsteller subsidiärer Schutz bewilligt worden sei, nicht jedoch die Rechtstellung als Flüchtling. Bereits dieser Punkt unterscheide sich vom Sachverhalt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2014. Aus dem Bescheid ergebe sich nicht, aus welchen Gründen lediglich subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei und ob über den Flüchtlingsstatus überhaupt entschieden worden sei. Insoweit seien die jeweiligen nationalen Asylverfahrensgesetze uneinheitlich, so dass Bedarf bestehe für eine ergänzende Prüfung des Asylantrags. Es bestünden systemische Mängel in Italien. Der Antragsteller habe in Somalia schwerwiegende Verletzungen infolge der Zertrümmerung des Unterarms durch ein Gewehr erlitten. Er leide aufgrund dieser Verwachsungen unter Schmerzen und Funktionsstörungen der linken Hand, habe jedoch in Italien hierfür keinerlei ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen können. Die Voraussetzungen des § 3 a Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG für die Bestätigung von Verfolgungshandlungen und für die Anerkennung als politischer Flüchtling lägen demnach vor.

Gleichzeitig wurden ein Eilantrag und ein Klageantrag hinsichtlich des „Bescheides“ vom ... September 2014 gestellt. Die Klageverfahren gegen den „Bescheid“ vom ... September 2015 und den Bescheid vom ... Mai 2015 hatten zunächst das Aktenzeichen M 24 K 15.50515, die jeweiligen Eilverfahren das Aktenzeichen M 24 S 15.50516.

Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2015 beantragte die Antragsgegnerin,

den Antrag abzulehnen.

Mit weiterem Schriftsatz vom 16. Juli 2015 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit, dass der Bescheid vom ... September 2014 nur ein interner Entwurf gewesen sei. Damit habe sich die Hauptsache insoweit erledigt. Die Erledigterklärung erfasse jedoch ausdrücklich nicht die Klage sowie den Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen den Bescheid vom ... Mai 2015. Die Voraussetzungen des Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO seien zum Zeitpunkt des akteninternen Bescheids vom... September 2015 bereits vorgelegen, daher sei die Ablehnung einer Behandlung im Dublin-Verfahren durch die italienischen Behörden verspätet gewesen und aus diesem Grund auch der Ablauf der Rücküberstellungsfrist für die Entscheidung in dem Bescheid vom ... Mai 2015 zu beachten. Die Rücküberstellung nach Italien sei nicht gesichert im Sinne des § 34 a AsylVfG.

Mit Beschluss vom 15. Juli 2015 wurden vom Verfahren M 24 S 15.50516 und M 24 K 15.50515 das Eilverfahren und die Klage hinsichtlich des Bescheides vom ... Mai 2015 abgetrennt. Die abgetrennten Verfahren erhielten die Aktenzeichen M 11 K 15.31006 und M 11 S 15.31007.

Mit Beschlüssen vom 20. Juli 2015 wurden die Verfahren M 24 S 15.50516 und M 24 K 15.50515 betreffend den „Bescheid“ vom ... September 2015 eingestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung, mit dem der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hinsichtlich der mit Bescheid vom... Mai 2015 verfügten Abschiebungsanordnung begehrt, ist zulässig und begründet.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache im Fall des vorliegend aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylVfG folgenden gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Klage die aufschiebende Wirkung auf Antrag ganz oder teilweise anordnen.

Hierbei hat das Gericht selbst abzuwägen, ob die Interessen, die für den gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen oder jene, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprechen, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht als alleiniges Indiz zu berücksichtigen. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, da er zulässig und begründet ist, so wird im Regelfall nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung und der Antrag bleibt voraussichtlich erfolglos. Sind die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen zu beurteilen, findet eine eigene gerichtliche Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.

Dabei kommt es für den vorliegenden Beschluss maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung an, § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG.

Vorliegend wird die zulässige Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsanordnung nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein.

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung erscheint dabei bereits deshalb angezeigt, weil Überwiegendes dafür spricht, dass die Abschiebungsanordnung nicht auf § 26 a i. V. m. § 34 a AsylVfG gestützt werden kann, weil hinsichtlich der Rückführung des Antragstellers nach Italien ein Verfahren zur Wiederaufnahme nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 - Dublin III-VO - durchgeführt wurde und mittlerweile wegen Ablaufs der Überstellungsfrist die Zuständigkeit für die Durchführung des (weiteren) Asylverfahrens auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist (§ 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG).

Die am 19. Juli 2013 in Kraft getretene Dublin III-VO, mit der die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18. Februar 2003 - Dublin II-VO - abgelöst wurde, enthält wie auch die Vorgängerregelung Vorgaben für die Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An-trags auf internationalen Schutz zuständig ist (vgl. Art. 1 Dublin III-VO).

Die primäre Zielsetzung der Dublin-Regelungen ist darin zu sehen, dass es innerhalb der Mitgliedsstaaten nur einen zuständigen Staat für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz geben soll (vgl. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO) und dieser für den Fall des negativen Verfahrensausgangs auch dafür zu sorgen hat, dass der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedsstaaten wieder verlässt, wenn ihm nicht aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht eingeräumt wird. Die Verordnung regelt daher neben der Zuständigkeit für die Durchführung des (ersten) Verfahrens auf internationalen Schutz weiter auch die Modalitäten der Überstellung des Drittstaatsangehörigen in den zuständigen Mitgliedsstaat (Art. 20 ff. Dublin III-VO), und zwar auch für den Fall, dass der Drittstaatsangehörige nach Ablehnung seines Antrags in dem zuständigen Mitgliedsstaat in einen anderen Mitgliedsstaat weiterreist und dort ggf. einen weiteren Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes stellt (vgl. Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO, bisher Art. 16 Abs. 1 Buchst. e Dublin II-VO). Die Dublin-Regelungen sind folglich anwendbar, wenn und soweit noch ein Asylverfahren in dem zuständigen Staat durchzuführen ist oder aber (mit Blick auf eine Wiederaufnahmeverpflichtung) der Antrag bestandskräftig abgelehnt wurde. Im letzteren Falle kann allerdings bei erneuter Antragstellung je nach den Umständen ausnahmsweise eine Verpflichtung zur sachlichen Prüfung des weiteren Antrags durch den Mitgliedsstaat, in den der Antragsteller weitergereist ist, entstehen, wenn die für ein Wiederaufnahmeverfahren zu beachtenden Fristen nicht eingehalten wurden (vgl. Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO).

Zum Begriff des Antrags auf internationalen Schutz verweist die Dublin III-VO in Art. 2 Buchst. b auf Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie/Neufassung), wonach ein solcher Antrag vorliegt, wenn der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt. Die Dublin II-VO bezog sich dagegen nur auf Asylanträge, die als Ersuchen um internationalen Schutz eines Mitgliedsstaates im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention angesehen werden konnten (vgl. Art. 2 Buchst. c Dublin II-VO), erfasste also nicht auch einen Antrag auf subsidiären Schutz.

Unter Geltung der Dublin II-VO galten daher Antragsteller, deren Antrag auf Flüchtlingsanerkennung abgelehnt und denen lediglich der subsidiäre Schutz in einem anderen Mitgliedsstaat zuerkannt wurde, als abgelehnte Asylbewerber im Sinne der Regelungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) mit der Folge, dass diese weiterhin dem Dublinregime unterfielen und sich auch deren Rückführung in den betreffenden Mitgliedsstaat nach den Regelungen der Verordnung richtete. Da die Dublin III-VO dagegen auch den subsidiären Schutz einbezieht, ist künftig in Fällen, bei denen dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedsstaat dieser Status zuerkannt wurde, die dort also zwar nicht als Flüchtlinge, aber als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt sind, auch soweit es um die Frage einer Rückführung in den betroffenen Mitgliedsstaat geht, die Verordnung nicht (mehr) anzuwenden.

Dies gilt uneingeschränkt aber nur, wie den Übergangsregelungen in Art. 49 Dublin III-VO entnommen werden kann, soweit die aktuelle Verordnung auf den jeweiligen Antrag auch vollumfänglich anzuwenden ist, was bei nach dem 31. Dezember 2013 gestellten Erstanträgen der Fall ist. Im Hinblick auf Verfahren, bei denen der Erstantrag noch unter Geltung der Dublin II-VO gestellt wurde (Altfälle), ist dagegen davon auszugehen, dass in Bezug auf die Frage der Rückführung bei Zuerkennung lediglich subsidiären Schutzes weiterhin eine Anwendung der Dublin-Regelungen in Betracht kommt.

Art. 49 Unterabsatz 2 Satz 1 Dublin III-VO bestimmt, dass die Verordnung auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar ist, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten - das ist der 1. Januar 2014 - gestellt werden und ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern gilt. Nach Unterabsatz 2 Satz 2 - diese Regelung hat nur klarstellenden Charakter - erfolgt die inhaltliche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Dublin II-Verordnung, wenn der Antrag vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurde, wobei mit Antrag der erste Antrag auf internationalen Schutz im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten gemeint ist.

Die Dublin III-VO ist danach - unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Verbescheidung - auf alle (ersten) Anträge, die vor dem 1. Januar 2014 in den Mitgliedsstaaten gestellt wurden, zwar in Bezug auf die Verfahrensregelungen zu Gesuchen um Aufnahme oder Wiederaufnahme, im Übrigen aber nicht anwendbar. Dies betrifft primär noch offene Verfahren, insbesondere hinsichtlich etwaiger Überstellungen in den zuständigen Mitgliedsstaat - soweit es um die Bestimmung der Pflichten des betroffenen Staates geht (nicht hinsichtlich des Verfahrens) -, aber - bei Fortbestehen der entsprechenden Verpflichtungen - auch bereits abgeschlossene Verfahren. Wenn und soweit die Dublin III-VO auf unter Anwendbarkeit der Dublin II-VO durchgeführte Verfahren keine Anwendung findet, wird man aber notwendig auch davon auszugehen haben, dass an der Rechtstellung der Betroffenen mit Blick auf die Frage, ob sie in Bezug auf eine etwaige Wiederaufnahmeverpflichtung weiterhin dem Dublin-Regime unterfallen, nichts geändert werden sollte und insoweit die Verpflichtungen des zuständigen Mitgliedstaates nach Maßgabe der Regelungen der Dublin II-VO fortwirken, auch wenn ggf. nach dem 31. Dezember 2013 in einem anderen Mitgliedsstaat ein weiterer Antrag gestellt wurde. Umstände, die eine andere Auslegung nahelegen könnten, sind nicht ersichtlich.

Hinsichtlich subsidiär Schutzberechtigter, deren Antrag vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurde, verhält es sich also so, dass eine Rückführung in den für die Durchführung des Erstverfahrens zuständigen Staat (weiterhin) nach den Dublin-Regelungen zu erfolgen hat (vgl. Marx, ZAR 2014, 227 und Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 71 a Rdn. 11 und 31; ebenso im Ergebnis, aber mit anderer Begründung VG Berlin, B.v. 7.10.2014 - VG 23 L 589.14 A - n.v.) Die Wiederaufnahmeverpflichtung folgt insoweit aus dem weiter anwendbaren Art. 16 Abs. 1 Buchst. e Dublin II-VO. Das Verfahren zur Wiederaufnahme bestimmt sich dagegen nach den Regelungen der Dublin III-VO.

Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor. Nach Aktenlage stellt sich die Situation weiter so dar, dass eine Rückführung im Vollzug der Dublin-Regelungen nicht mehr in Betracht kommen dürfte und die Zuständigkeit für die Durchführung des (weiteren) Asylverfahrens auf die Bundesrepublik übergegangen ist (VG München, Beschluss vom 28.04.2015, M 22 S 15.30049).

Der Antragsteller stellte am 7. Juni 2013 einen Antrag auf Asyl in Italien (Bl. 58 der Akte), daher war nach Art. 49 Dublin III-VO für die Entscheidung der italienischen Behörden auf Anerkennung subsidiären Schutzes die Dublin-II-VO anzuwenden.

Für Gesuche auf Wiederaufnahme sind, wie bereits erwähnt, nach Art. 49 Unterabsatz 2 Satz 1 die Regelungen der Dublin III-VO anzuwenden. Da der Antragsteller einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist hier Art. 23 Dublin III-VO einschlägig.

Ein Wiederaufnahmegesuch ist danach sobald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der EURODAC-Treffermeldung zu stellen (Art. 23 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin III-VO). Vorliegend wurde zwar binnen dieser Frist ein entsprechender Antrag gestellt, auf den die zuständige italienische Behörde jedoch nicht bis 3. September 2014 innerhalb der Zweiwochenfrist nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO geantwortet hat. Die Weigerung der italienischen Behörde den Antragsteller zu übernehmen, erfolgte am 15. September 2014, daher zu spät. Vielmehr gilt Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO, wonach Italien zur Übernahme verpflichtet war (wie die Antragsgegnerin auch selbst in ihrem Bescheidsentwurf vom...9.2014 ausführte). Von der bei dieser Sachlage gebotenen Möglichkeit einer Remonstration binnen zwei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1560/2003 - DVO in Verbindung mit Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014) hat die Antragsgegnerin jedoch keinen Gebrauch gemacht. Demnach ist die Überstellungsfrist - wie die Antragsgegnerin auf Bl. 73 der Behördenakte zu Recht vermerkt hat - am 3. März 2015 abgelaufen (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO) und die Antragsgegnerin daher nun für die Durchführung des Verfahrens zuständig.

Die Antragsgegnerin hat dies auch erkannt und daher über den Asylantrag mit Bescheid vom ... Mai 2015 entschieden. Sie hat dabei entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 17. Juni 2014 (10 C 7/13) das Begehren des Antragstellers auf unionsrechtlichen Schutz für unzulässig erklärt, da dem Antragsteller in Italien subsidiärer Schutz zuerkannt wurde (vgl. 3. Leitsatz der Entscheidung).

Auch die Feststellung von nationalem Abschiebeschutz hat die Antragsgegnerin zu Recht für unzulässig erklärt. Insoweit wird auf den Bescheid verwiesen (§ 117 Absatz 5 VwGO).

Jedoch konnte sie die Abschiebungsanordnung nicht auf § 34 a AsylVfG stützen, da nach § 26 a Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG die Antragsgegnerin für die Durchführung des Asylverfahrens - wie oben bereits dargestellt - aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft zuständig ist (Renner/Bergmann/Dienel, Kommentar zum Ausländerrecht, § 34 a AsylVfG RdNr. 2; BVerwG, Urteil vom 17.6.14, 10 C 7/13).

Zudem hat sie auch entgegen § 59 Absatz 3 Satz 2 i. V. m. § 58 a Absatz 3 Satz 2 AufenthG in der Anordnung nicht den Staat bezeichnet, in den der Antragsteller nicht abgeschoben werden darf, nämlich Somalia.

Demnach kommt auch eine Umdeutung in eine Abschiebungsandrohung i. S. d. § 34 AsylVfG schon aus diesem Grund nach Art. 47 Absatz 1 BayVwVfG nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylVfG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Aufenthaltsgesetz - AufenthG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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published on 28/04/2015 00:00

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Januar 2015 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
published on 04/08/2016 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamtes … vom 8. Mai 2015 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand
published on 17/06/2014 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger ist ein Asylbewerber aus Somalia. Er wendet sich gegen die Einstellung seines Asylverfahrens durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.