Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Aug. 2017 - M 22 E 17.3770

bei uns veröffentlicht am23.08.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zur Behebung seiner Obdachlosigkeit ein Einzelzimmer in einer Unterkunft zuzuweisen und ihm vorläufig bis einschließlich 23. Oktober 2017 zur Verfügung zu stellen.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde durch Urteil des Landgerichts … vom 24. Juni 1998 in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Der Maßregelvollzug wurde durch das Landgericht … am 5. November 2013 zur Bewährung ausgesetzt. Zu Beginn des Jahres 2016 bezog der Antragsteller eine Übergangswohngruppe des Trägers … … im Gemeindegebiet des Antragsgegners. Diese Wohngruppe musste der Antragsteller am 7. August 2017 verlassen, da er die Entbindung von der Schweigepflicht der für ihn zuständigen Betreuerin widerrief.

Der Antragsgegner, an den sich die für den Antragsteller zuständige Sozialpädagogin gewandt hatte, lehnte eine Unterbringung des Antragstellers im Rahmen der Obdachlosenfürsorge ab (zuletzt mit E-Mail vom 8.8.2017). Der Antragsteller ist seit seinem Auszug aus der Wohngruppe vorübergehend bei seinen Eltern untergekommen.

Mit am … August 2017 bei Gericht eingegangenen Schreiben beantragte der Antragsteller sinngemäß, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ein Einzelzimmer oder eine Sozialwohnung zuzuweisen und zur Verfügung zu stellen.

Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, er sei obdachlos und verfüge mit Ausnahme der Grundsicherung über keinerlei finanzielle Mittel. Er habe dringende Arztbesuche in … und im Landkreis … Der Antragsteller legte eine fachärztliche Stellungnahme vor, aus der diverse diagnostizierte Krankheitsbilder (u.a. paranoide Schizophrenie und multipler Substanzmissbrauch) und die medizinische Indikation einer Unterbringung in einem Einzelzimmer hervorgehen.

Seine betreuende Sozialpädagogin entband der Antragsteller mit Schreiben vom … August 2017 von ihrer Schweigepflicht. Nach telefonischer Auskunft der Sozialpädagogin sei ein weiteres Unterkommen bei den Eltern auch vorübergehend nicht möglich, da sich der Antragsteller aufgrund einer Bewährungsauflage nur am Wochenende bei den Eltern aufhalten dürfe, da die Mutter Opfer einer Straftat des Antragstellers sei. Er bemühe sich sowohl privat als auch mit Hilfe des Sozialamtes bislang erfolglos um eine eigene Wohnung bzw. ein Pensionszimmer.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 18. August 2017, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führt der Antragsgegner aus, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller nicht weiterhin bei seinen Eltern bleiben könne. Er sei in der Lage, sich mit Hilfe des Sozialleistungsträgers eine angemessene Unterkunft zu beschaffen, da er bereits eine Grundsicherung beziehe. Der Antragsteller habe die Obdachlosigkeit durch sein eigenes Verhalten herbeigeführt, da er aufgrund des Widerrufs der Entbindung von der Schweigepflicht aus der Übergangsgemeinschaft ausziehen musste. Auch habe er in der Folge ein Wohnungsangebot in … ohne erkennbaren Grund abgelehnt. Zudem sei der Antragsteller aufgrund seines problematischen Sozialverhaltens und seiner psychischen Erkrankungen nicht unterbringungsfähig. Vielmehr bedürfe es einer speziellen Betreuung, die der Antragsgegner im Rahmen der sicherheitsrechtlichen Maßstäbe nicht leisten könne. Schließlich stehe dem Antragsteller auch kein Einzelzimmer zu, da die Antragsgegnerin im Rahmen der Obdachlosenunterbringung lediglich eine den Mindestanforderungen genügende Unterkunft zur Verfügung stellen müsse. Über die bloße Gefahrenabwehr hinausgehende Ansprüche habe der Antragsgegner nicht zu erfüllen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl den (aus dem streitigen Rechtsverhältnis abgeleiteten) Anspruch, bezüglich dessen die vorläufige Regelung getroffen werden soll (Anord-nungsanspruch), wie auch die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungs-grund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Maßgeblich für die Beurteilung sind dabei die rechtlichen und tatsächlichen Ver-hältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.

2. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen hier vor.

2.1 Der Antragsgegner hat als örtlich zuständige Sicherheitsbehörde (Art. 6 LStVG) die Aufgabe der Gefahrenabwehr. Hierzu zählt auch die Beseitigung einer – unfrei-willigen – Obdachlosigkeit (vgl. BayVGH, B.v. 26.4.1995 - 4 CE 95.1023 – BayVBl 1995, 729), wobei ein Tätigwerden nicht den Eintritt der Obdachlosigkeit voraussetzt, sondern schon im Vorfeld, wenn eine solche unmittelbar bevorsteht, veranlasst ist. Aus dieser gesetzlichen Verpflichtung ergibt sich ein Anspruch des Betroffenen (zumindest) auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Unterbringung durch die Behörde. Ein solcher Anspruch kann allerdings nur dann angenommen werden, soweit und solange der Betroffene die Gefahr nicht selbst aus eigenen Kräften oder mit Hilfe der Sozialleistungsträger beheben kann (vgl. BayVGH, B.v. 21.9.2006 – 4 CE 06.2465 – BayVBl 2007, 439).

Die von der Sicherheitsbehörde zu leistende Obdachlosenfürsorge dient dabei nicht der „wohnungsmäßigen Versorgung“, sondern der Verschaffung einer vorüber-gehenden Unterkunft einfacher Art (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2012 – 4 CE 12.1509 – juris Rn. 5). Auch unter Berücksichtigung der humanitären Zielsetzung des Grundgesetzes ist es ausreichend, wenn obdachlosen Personen eine Unterkunft zugewiesen wird, die vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigen Lebensbedürfnisse lässt. Obdachlose Personen müssen, weil ihre Unterbringung nur eine Notlösung sein kann, eine weitgehende Einschränkung ihrer Wohnansprüche hinnehmen, wobei freilich die Grenze zumutbarer Einschränkungen dort liegt, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit achtende Unterbringung nicht mehr eingehalten sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2012 – 4 CE 12.1509 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 14.7.2005 – 4 C 05.1551).

2.2 Den sich hieraus ergebenden Anforderungen an die Darlegung eines Anordnungs-anspruchs wie auch eines Anordnungsgrundes ist vorliegend Genüge getan.

Es ist davon auszugehen, dass dem Antragsteller unmittelbar ein Obdachloswerden droht. Dass dieser nach dem Auszug aus dem Übergangswohnheim bei seinen Eltern untergekommen ist, steht dieser Annahme nicht entgegen. Zwar führt die Bereitschaft von Angehörigen oder etwa Bekannten, einen Obdachlosen aufzunehmen, grundsätzlich dazu, dass ein behördliches Tätigwerden zur Gefahrenabwehr entbehrlich wird und der Betroffene regelmäßig im Rahmen der Selbsthilfeverpflichtung darauf verwiesen werden kann, ein entsprechendes Angebot anzunehmen (wenn dieses nach den Umständen zumutbar ist). Ein Verweisen des Antragstellers auf eine Unterkunftnahme bei seinen Eltern verbietet sich hier aber (unabhängig davon, ob diese bereit wären, ihn längerfristig aufzunehmen), da nach Auskunft der den Antragsteller betreuenden Sozialpädagogin dem Antragsteller im Rahmen des Maßregelvollzugs bzw. der Regelungen zur Bewährung zur Auflage gemacht wurde, sich nur über das Wochenende bei seinen Eltern aufzuhalten. Ein längerfristiger Verbleib dort, der aktuell wohl nur mit Blick auf die ansonsten gegebene Obdachlosigkeit geduldet wird, kann dem Antragsteller daher nicht angesonnen werden, da der Antragsteller hierdurch praktisch dazu genötigt würde, gegen die rechtlich verpflichtende Auflage zu verstoßen.

Mit Blick auf die Umstände des Verlassens der Übergangseinrichtung durch den Antragsteller ist weiter anzumerken, dass aus sicherheitsrechtlicher Sicht nicht zu prüfen ist, ob und inwieweit der Zustand der Obdachlosigkeit auf einem Verschulden des Betroffenen beruht (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2015 – 4 CE 15.2102 – juris Rn. 2). Inwiefern die Obdachlosigkeit daher vom Verhalten des Antragstellers beeinflusst war – sei es durch den Widerruf der Entbindung von der Schweigepflicht und dem damit verbundenen Auszug aus der Übergangswohngemeinschaft oder durch das Ablehnen einer Wohnung in … – spielt für die Frage, ob ein behördliches Einschreiten zur Gefahrenabwehr erforderlich erscheint, daher keine Rolle.

Auf der Grundlage der vorliegenden Informationen vermag die Kammer auch nicht zu erkennen, dass der Antragsteller ungeachtet des Umstands, dass er unter Bewährung steht (vorläufige Entlassung aus dem Maßregelvollzug) und krankheitsbedingt einer laufenden ärztlichen Betreuung bedarf, nicht unterbringungsfähig wäre. Konkrete Umstände, die Zweifel an der Unterbringungsfähigkeit aufkommen lassen würden, gehen aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht hervor. Gegen die Annahme einer fehlenden Unterbringungsfähigkeit spricht insbesondere auch, dass soweit ersichtlich seitens der Übergangseinrichtung bzw. der den Antragsteller betreuenden Sozialpädagogin Versuche unternommen wurden, dem Antragsteller eine Mietwohnung zu vermitteln.

Der Antragsteller hat weiter auch glaubhaft gemacht, dass er nicht über Mittel verfügt, aufgrund derer es ihm möglich wäre, sich, wenn auch nur vorübergehend, eine geeignete Unterkunft anderweitig zu beschaffen. Er erhält lediglich eine Grundsicherung zur Deckung des Lebensbedarfs, mit Hilfe derer eine kurzfristige Behebung der Obdachlosigkeit nicht möglich erscheint.

Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass sowohl ein Anordnungsanspruch – An-spruch auf behördliches Tätigwerden wegen drohender Obdachlosigkeit, die nicht durch zumutbare Selbsthilfemaßnahmen abgewendet werden kann – wie auch ein Anordnungsgrund – Eilbedürftigkeit, weil ein weiterer Aufenthalt bei den Eltern nicht in Betracht kommt – dargetan sind.

Was die Art und Weise der Unterbringung angeht, ist schließlich festzustellen, dass der Antragsteller mit Blick auf die grundrechtlichen Anforderungen auch die Unterbringung in einem Einzelzimmer beanspruchen kann. Hierzu wird auf die fachärztliche Stellungnahme vom … Juli 2017 hingewiesen, in der festgestellt wird, dass aufgrund der multiplen Erkrankungen aus medizinischer und therapeutischer Sicht eine entsprechende Unterbringung notwendig erscheint.

Abschließend sei bemerkt, dass unzweifelhaft auch von einer örtlichen Zuständigkeit des Antragsgegners auszugehen ist, auch wenn der Antragsteller sich gegenwärtig in … aufhält, da die abzuwehrende Obdachlosigkeit dem Antragsteller während seines Aufenthalts im Gebiet des Antragsgegners drohte und der Antragsteller seinerzeit beim Antragsgegner auch einen Antrag auf Unterbringung gestellt hat.

3. Im Hinblick darauf, dass es im vorliegenden Verfahren nur um eine vorläufige Rechtschutzgewährung geht, wird die Anordnung befristet, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Antragsteller, gehalten ist, sich ggf. unter Inanspruchnahme der ihm zustehenden Beratungs- und Hilfsangebote um eine anderweitige Unterkunft zu bemühen. Die sicherheitsrechtliche Unterbringung stellt keine dauerhafte Lösung dar, sondern dient vielmehr als Notmaßnahme zur kurzfristigen Beseitigung der Obdachlosigkeit. Bei Ablauf der Frist ist von der Antragsgegnerin erneut zu prüfen, ob dem Antragsteller weiterhin Obdachlosigkeit droht und eine Verlängerung der Unterbringung veranlasst ist.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 sowie Ziffer 35.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Aug. 2017 - M 22 E 17.3770

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Aug. 2017 - M 22 E 17.3770

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der
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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2015 - 4 CE 15.2102

bei uns veröffentlicht am 09.10.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Aug. 2017 - M 22 E 17.3770.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Okt. 2017 - M 22 E 17.3974

bei uns veröffentlicht am 26.10.2017

Tenor I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin zur Behebung ihrer Obdachlosigkeit eine Notunterkunft zuzuweisen und vorrübergehend bis einschließlich 30. November 2017 zur Verfü

Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht stattgegeben. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) führen zu keiner anderen Beurteilung.

Dem grundsätzlichen Einwand des Antragsgegners, das obdachlosenrechtliche Unterbringungsbegehren sei rechtsmissbräuchlich, kann nicht gefolgt werden. Tatsächliche Anhaltspunkte, die den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs stützen könnten, trägt der Antragsgegner nicht vor. Ob und inwieweit der Zustand der Obdachlosigkeit auf einem Verschulden des Antragstellers beruht - der Antragsgegner vermutet insoweit, der Antragsteller habe ohne Notwendigkeit eine frühere Wohnung aufgegeben - ist aus sicherheitsrechtlicher Sicht nicht zu prüfen. Wie die Beschwerde selbst einräumt, liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG für die örtliche Zuständigkeit entscheidende Anlass für die Amtshandlung im Bereich der Gefahrenabwehr dort, wo die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Die Gefahr für Leib oder Leben im Sinn des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG entsteht durch die Obdachlosigkeit. Die Zuständigkeit für die Behebung dieser Gefahr liegt deshalb dort, wo die Gefahr eintritt. Maßgeblich ist also nicht, wo der Antragsteller gemeldet ist oder war oder wo er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, sondern wo er obdachlos geworden ist (BayVGH vom 7.1.2002 - 4 ZE 01.3176 - BayVBl 2003, 343 m. w. N.). Weil der Antragsteller zunächst besuchsweise im Gebiet des Antragsgegners untergekommen ist, trat die Obdachlosigkeit erst im Anschluss daran auf.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 47, § 53 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG, wobei im Anordnungsverfahren die Hälfte des Auffangwertes angemessen erscheint.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.