Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. März 2017 - M 21 S 16.2714

published on 16/03/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. März 2017 - M 21 S 16.2714
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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 5.963,40 € festgesetzt.

Tatbestand

I.

Der am 2. August 1992 geborene Antragsteller stand zuletzt im Rang eines Obergefreiten als Soldat auf Zeit im Dienst der Antragsgegnerin. Mit seinem Eilantrag wendet er sich gegen seine fristlose Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit.

Zuletzt wurde die Dienstzeit des Antragstellers aufgrund seiner Weiterverpflichtungserklärung vom 9. September 2014 gerechnet ab dem 16. Januar 2015 auf acht Jahre, endend mit Ablauf des 31. Dezember 2022, festgesetzt (Teil A II der Stammakte).

Durch seine Unterschrift bestätigte der Antragsteller insbesondere, am 7. Januar 2015 gemäß ZDv 10/5 „Leben in der militärischen Gemeinschaft“, Nr. 404, Abs. 4 über den Missbrauch von Betäubungsmitteln belehrt worden zu sein (Teil C V der Stammakte).

In der Zeit zwischen 20. Januar 2016 und 20. April 2016 vernahm der Kompaniechef der 2. Kompanie des Gebirgsjägerbataillons 231 bzw. sein Vertreter im Amt den Antragsteller wegen des Verdachts des Konsums und Besitzes von Kokain und des Verkaufs von Testosteron-Ampullen mehrfach als Beschuldigten sowie verschiedene Soldaten als Zeugen zu diesen Vorwürfen.

Der Obergefreite St. gab am 20. Januar 2016 als Zeuge im Wesentlichen an (Bl. 5 ff. der Entlassungsakte), Mitte Dezember 2015 habe er nach Dienst mitbekommen, dass beim Hauptgefreiten F. öfters mal Partys auf Stube stattfinden. Dort sei ihm angeboten worden, auch LSD konsumieren zu können. Er habe die Tabletten auch gesehen. Vor Ort sei insbesondere der Antragsteller gewesen. Dieser habe die Aussage getätigt, im Urlaub ziemlich viel gekokst und davon sogar Nasenbluten bekommen zu haben. Er glaube es schon, weil der Antragsteller in dieser Gruppe mit den Drogen ja dabei sei. Ende 2015 habe der Antragsteller versucht, ihm Testosteron-Ampullen, 10 ml für ca. 400 €, zu verkaufen. Anfang Januar habe es eine Drogen-Party beim Hauptgefreiten D. gegeben. Das habe ihm der Hauptgefreite K. erzählt.

Der Hauptgefreite Sta. gab am 20. Januar 2016 als Zeuge im Wesentlichen an (Bl. 8 ff. der Entlassungsakte), der Antragsteller habe ungefähr am 28. Dezember 2015 in einer Telefonkonferenz gesagt, dass man sich schon darauf einstellen könne, dass es an dem verabredeten Videospieleabend am 3. Januar 2016 beim Obergefreiten D. ganz viel schneien werde. Aufgrund dieser Anspielungen habe er sich dann denken können, dass am 3. Januar 2016 beim Obergefreiten D. eine Drogenparty gemacht würde. Der Antragsteller sei eigentlich sein Freund, deswegen tue ihm diese Aussage auch weh. In seiner Stube habe der Antragsteller am 10. Januar 2016 geprahlt, am 3. Januar 2016 beim Obergefreiten D. auf einem Spiegel Kreise angelegt und sich zugedröhnt zu haben.

Der Antragsteller gab am 20. Januar 2016 als Beschuldigter im Wesentlichen an (Bl. 2 ff. der Entlassungsakte), weder Kokain zu besitzen noch es zu konsumieren. Er sei am 3. Januar 2016 bei einer Party des Obergefreiten D. bzw. einer Renovierung dort gewesen. Es sei Alkohol konsumiert worden. Er habe nicht vor einem Angehörigen seiner Kompanie die Aussage getätigt, im Urlaub so viel gekokst zu haben, dass er davon Nasenbluten bekommen habe, sondern gesagt, sich so zugeballert zu haben, dass ihm schlecht geworden sei. Er habe keine Drogen zu sich genommen. Er habe nicht vor einem Angehörigen seiner Kompanie geäußert, auf einem Spiegel Kreise gezogen und sich zugedröhnt zu haben. Beim Spiegel hätten sie Schwachsinn erzählt und über Spiegel und Teufelsrituale gesprochen. Er verkaufe kein Testosteron. Er habe Scherze gemacht und zum Beispiel in der Kompanie nach dem Training gesagt „hey, nimm mal Testo oder Anabole“.

Der Unteroffizier B. gab am 21. Januar 2016 als Zeuge im Wesentlichen an (Bl. 12 ff. der Entlassungsakte), der Antragsteller konsumiere MDMA, Speed und vermutlich auch Koks. Das habe er Ende Oktober, Anfang November auch gesehen. Der Antragsteller kiffe auch. Hier auf der Stube, wohl beim Hauptgefreiten K., habe er gesehen, dass der Antragsteller solche Pillen konsumiere.

Als zum Verdacht des Konsums und Verkaufs von Drogen Beschuldigter gab der Hauptgefreite K. am 21. Januar 2016 im Wesentlichen an (Bl. 15 ff. der Entlassungsakte), der Antragsteller habe ihm erzählt, eine ziemliche Vergangenheit mit Gras in Frankfurt gehabt zu haben. Er habe aber noch nie mit dem Antragsteller konsumiert. Dieser habe bei der D.-Party auch gekokst.

Der Antragsteller gab am 21. Januar 2016 als Beschuldigter im Wesentlichen an (Bl. 10 ff. der Entlassungsakte), er habe vor seiner Dienstzeit Drogen konsumiert. Sie seien vor zweieinhalb Wochen in Amsterdam gewesen. Dort sei konsumiert worden. Er habe dort auch probiert und daran gezogen.

Der Unteroffizier B. gab am 26. Januar 2016 als Zeuge im Wesentlichen an (Bl. 20 ff. der Entlassungsakte), im November/Dezember habe unter anderem der Antragsteller auf einer Stube Pillen konsumiert.

In einer Feldjägermeldung des Feldjägerdienstkommandos München vom 1. Februar 2016 zum Einsatz zwischen 20. Januar 2016 18:30 Uhr und 2. Februar 2016 2:00 Uhr (Bl. 22 ff. der Entlassungsakte) wurde insbesondere ausgeführt, die Durchsuchung der Stube des Antragstellers sei trotz Fundanzeige durch den RSH an der in seinem Spind befindlichen privaten Jacke ohne Ergebnis verlaufen. Dem durchgeführten Drogenscreening habe der Antragsteller freiwillig zugestimmt. In den Aussagen des Antragstellers und der Hauptgefreiten R., K., D. und F. belasteten diese sich gegenseitig bezüglich des Besitzes, Konsums und der Weitergabe von Betäubungsmitteln.

In einer an das Gebirgsjägerbataillon ... gerichteten E-Mail der 10. Panzerdivision vom 10. März 2016 (Bl. 30 ff. der Entlassungsakte) wurde insbesondere festgehalten, deren Kommandeur beabsichtige aus drei Gründen, den Antragsteller gemäß § 55 Abs. 5 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (kurz: SG) vorzeitig fristlos zu entlassen. Dieser habe außer Dienst, Ende 2015/Anfang 2016 während eines Aufenthalts in Amsterdam Drogen konsumiert. Er habe in der Kaserne, nach Dienst, Ende Oktober 2015, Drogen konsumiert. Er habe zumindest versucht, Ende 2015 anderen Soldaten Testosteron-Ampullen zu verkaufen. Es wurde insbesondere gebeten, den Antragsteller zum Sachverhalt und zur beabsichtigten Entlassung anzuhören und ihm den Inhalt dieser E-Mail durch seinen Disziplinarvorgesetzten aktenkundig zu eröffnen. Laut dem auf dieser E-Mail angebrachten, vom Antragsteller unterzeichneten Eröffnungsvermerk wurde diesem deren Inhalt am 14. März 2016 eröffnet.

Laut dem vom Antragsteller unterzeichneten Eröffnungs- und Anhörungsvermerk des Gebirgsjägerbataillons ... vom 16. März 2016 wurde ihm der Entlassungsantrag am 16. März 2016 in vollem Wortlaut eröffnet und er auch mit ihm besprochen. Der Antragsteller sei mit der Personalmaßnahme nicht einverstanden. Seine Stellungnahme vom 15. März 2016 sei beigefügt.

In dieser Stellungnahme (Bl. 34 ff. der Entlassungsakte) führte der Antragsteller im Wesentlichen aus, die Anschuldigungen seien nicht richtig. Er sei zwischen Ende 2015 und Anfang 2016 zwar außerdienstlich mit Freunden in Amsterdam gewesen. Jedoch nur diese hätten dort Drogen konsumiert. Das beweise auch ein Urin- und Bluttest, der am 21. Januar 2016 durchgeführt worden und negativ ausgefallen sei. Ende Oktober 2015 habe er nicht in der Kaserne nach Dienstschluss Drogen konsumiert, sondern er sei ausweislich seines Krankenmeldebuchs vom 8. bis 23. Oktober 2015 krank zu Hause gewesen. Anschließend sei er nach einer Vorstellung in einem Sanitätsvorsorgezentrum am 23. Oktober 2015 vom Truppenarzt bis einschließlich 3. November 2015 standortfremd krankgeschrieben worden. Er sei als ehemaliger Leistungssportler mit den Themen Doping und Leistungssteigerung im Sport vertraut. Das bedeute aber nicht im Umkehrschluss, dass er während seiner Dienstzeit Ende 2015 Drogen bzw. nicht legale Stoffe zu sich genommen habe, solche an seine Kameraden verkauft oder dies versucht habe. Zudem habe er im besagten Zeitraum Urlaub gehabt und sich somit überhaupt nicht in der Kaserne aufgehalten. Die vorliegenden Vorwürfe seien aus dem tatsächlichen Kontext gerissen. Er habe sich während seiner Dienstzeit nichts zu Schulden kommen lassen. Er wolle als späterer Feldwebel die jungen Soldaten optimal auf das Ausland vorbereiten und wolle aus persönlicher Erfahrung ein Vorbild sein. Wenn er der Meinung sei, diese gewisse Reife erreicht zu haben, werde er einen erneuten Antrag auf Übernahme in die Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes stellen.

In der Stellungnahme der Vertrauensperson gemäß § 23 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes vom15. März 2016 (Bl. 33 der Entlassungsakte) wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller sei ein hochmotivierter Soldat, der sich vor keiner Arbeit drücke. Die Empfehlung sei, ihn nicht fristlos zu entlassen.

Zur Niederschrift über seine Zeugenvernehmung gab der Hauptgefreite D. am 5. April 2016 im Wesentlichen an (Bl. 38 ff. der Entlassungsakte), der Antragsteller habe auf der Party am 3. Januar 2016 bei ihm zu Hause zu 100% Cannabis konsumiert. Er habe gesehen, wie der Antragsteller einen Joint geraucht habe. Er habe auch gesehen, dass der Antragsteller so ca. drei „Lines“ Kokain konsumiert habe. Der Antragsteller sei auch immer sehr engagiert, was den Drogenkonsum angehe.

Der Hauptgefreite B. gab am 18. April 2016 als Zeuge im Wesentlichen an (Bl. 46 ff. der Entlassungsakte), er habe am 13. April 2016 gegen 15:30 Uhr mitbekommen, dass der Antragsteller nach einem Akteneinsichtsbegehren seines Rechtsanwalts die Vernehmungsprotokolle bekommen habe. Der Antragsteller habe dann den Hauptgefreiten D. gegen 15:30 Uhr mit auf seine Stube genommen. Als der D. wieder zu ihnen auf die Stube gekommen sei, habe er gesagt, dass der Antragsteller ihn auf dessen Stube eingesperrt habe und dann wohl gesagt habe, ihn jetzt zusammenschlagen zu können ohne dass er dagegen etwas machen könnte. Der Antragsteller hätte wohl schon einmal gesagt, dass er den Hund des St. umbringen wolle und dessen Fahrzeug manipulieren würde, weil er als Zeuge gegen ihn ausgesagt habe.

Der Hauptgefreite St. gab am 18. April 2016 als Zeuge im Wesentlichen an (Bl. 50 ff. der Entlassungsakte), am 13. April 2016 habe ihm gegen 18:00 Uhr ein Kamerad gesagt, dass der Antragsteller seinem Hund den Kopf abschneiden wolle. Der Kamerad habe außerdem gesagt, dass er sein Auto öfters mal wegen kaputter Bremsen und lockerer Reifen kontrollieren solle. Der Antragsteller habe ihn am 13. April 2016 gegen 15:00 Uhr persönlich bedroht. Er habe ihn gefragt, wie es eigentlich sei, ein Verräterschwein zu sein und gesagt, dass er als Verräter noch viel Spaß mit den Kameraden im Einsatz haben werde.

Am 18. April 2016 wurde durch den Kompaniechef der 2. Kompanie des Gebirgsjägerbataillons 231 unter Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit gegen den Antragsteller ein Disziplinararrest von 14 Tagen verhängt (Teil B II der Stammakte). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe am 13. April 2016 mindestens zwei Soldaten, die gegen ihn in seinem Entlassungsverfahren als Zeugen ausgesagt hätten, bedroht, in dem er einem Soldaten auf einer Stube im Kompaniegebäude körperliche Gewalt angedroht, einen weiteren Soldaten als „Verräterschwein“ beschimpft und vor Kameraden zu einem nicht näher zu bestimmenden Zeitpunkt ab 12. April 2016 geäußert habe, dieser Soldat müsse wegen kaputten Bremsen und lockeren Reifen aufpassen. Des Weiteren habe er vor Kameraden geäußert, dass er den gleichen Soldaten besuchen werde, um seinem Hund den Kopf abzuschneiden.

In einer telefonischen Vernehmung am 20. April 2016 (Bl. 66 der Entlassungsakte) bestätigte der Hauptgefreite D. als Zeuge insbesondere, am 13. April 2016 zwischen 20 und 21:00 Uhr vom Antragsteller in dessen Stube in Anwesenheit weiterer Kameraden eingeschlossen und mit den Worten „ich haue dir gleich aufs Maul“ bedroht worden zu sein. Dagegen könne er - so der Antragsteller - gar nichts machen, weil hier Zeugen seien, die nichts dazu sagen würden.

Durch Bescheid vom 26. April 2016 wurde der Antragsteller vom Kommandeur der 10. Panzerdivision nach § 55 Abs. 5 SG mit sofortiger Wirkung fristlos aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das vierte Dienstjahr des Antragstellers ende am 31. Dezember 2018. Er habe folgende Dienstpflichten schuldhaft verletzt: Zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt am Ende des Jahres 2015, vermutlich im Dezember 2015, habe er einem Kameraden, dem Obergefreiten St., Testosteron-Ampullen, 10 ml für 400 €, zum Kauf angeboten. Er habe am 3. Januar 2016 während einer Feier in der privaten Wohnung des Hauptgefreiten D. in V. im Beisein von Kameraden Kokain und Marihuana konsumiert. Er habe zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt im Januar 2016 in Gemeinschaft weiterer Soldaten in Amsterdam Marihuana konsumiert. Er habe am 13. April 2016 zwischen 20:00 Uhr und 21:00 Uhr in seiner Stube des Kompaniegebäudes einen anderen Kameraden mit sich selbst auf der Stube eingeschlossen und ihm gegenüber vor dem Hintergrund seiner Zeugenaussage wörtlich oder zumindest sinngemäß geäußert, ihm gleich eine aufs Maul zu hauen und ihn jetzt schlagen zu können, ohne dass er etwas dagegen tun könne. Durch dieses Verhalten habe der Antragsteller die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), die Pflicht zur Kameradschaft (§ 12 SG) und die Pflicht, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), ernstlich verletzt. Wegen der möglichen Auswirkungen auf Gesundheit und psychische wie physische Einsatzbereitschaft der betroffenen Soldaten sei über die Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes hinaus jeglicher Konsum von Betäubungsmitteln im und außer Dienst sowie der unbefugte Besitz und das Abgeben verboten. Trotz seiner ausdrücklichen Belehrung hierüber am 7. Januar 2015 habe er mehrfach Betäubungsmittel konsumiert und versucht, anderen Soldaten diese zugänglich zu machen. Somit stelle sich sein Verhalten als typisches Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zur Disziplinlosigkeit dar, was als erheblicher Verstoß gegen die Pflicht zum treuen Dienen zu werten sei. Ein Soldat, der Kameraden bedrohe, büße sein Ansehen nicht nur bei den betroffenen Soldaten, sondern auch im Kameradenkreis ein. Ein derartiges Verhalten könne nicht hingenommen werden und stelle einen eklatanten Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht dar. Durch den unerlaubten Konsum von Betäubungsmitteln und die Bedrohung eines Kameraden habe der Antragsteller insgesamt das Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Kameraden in seine Person zerstört. Im vorliegenden Fall bestehe eine erhebliche Wiederholungsgefahr sowie die stete Gefahr der Nachahmung. Dies rechtfertige eine fristlose Entlassung aufgrund der ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung. Nach Abwägung der für und gegen den Antragsteller sprechenden Gründe werde seine sofortige Entlassung verfügt. Laut Empfangsbekenntnis erhielt der Antragsteller diesen Bescheid am 28. April 2016.

Am 16. Juni 2016 ließ der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München beantragen,

die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde vom 24. Mai 2016 und einer nachfolgenden Klage gegen die Entlassungsverfügung der 10. Panzerdivision Kommandeur vom 26. April 2016 anzuordnen.

Die in diesem Eilantrag bezeichnete Beschwerde wurde ohne Zugangsnachweis in Kopie als Anlage zur Antragsbegründung durch Schriftsatz vom 15. Juni 2016 vorgelegt. In dieser Antragsbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Entlassungsverfügung sei ermessensfehlerhaft. Die angestellten Ermittlungen seien lückenhaft und nicht genau genug, um den Antragsteller mit der schärfsten Reaktion, die das Gesetz für eine Dienstpflichtverletzung vorsehe, zu „bestrafen“. Der Vorwurf, der Antragsteller habe vermutlich im Dezember 2015 einem Kameraden Testoste-ronampullen zum Kauf angeboten, erweise sich als haltlos. Der Antragsteller sei zu diesem Zeitraum im Urlaub gewesen und habe sich daher nicht in der Kaserne aufgehalten. Der Vorwurf, der Antragsteller habe am 3. Januar 2016 sowie zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Januar 2016 Kokain und/oder Marihuana konsumiert, sei nachweislich falsch. Ein am 21. Januar 2016 durchgeführter Urin- und Bluttest sei negativ gewesen. Hinsichtlich des Sachverhalts am 13. April 2016 zwischen 20 und 21:00 Uhr sei lediglich erwähnt, dass der Antragsteller aufgrund dieses Vorwurfs bereits einen Disziplinararrest von 14 Tagen erhalten habe. Auf die dem Schriftsatz vom 15. Juni 2016 in Kopie beigefügte Stellungnahme des Hauptfeldwebels S. wird verwiesen.

Unter Beifügung der Kopie einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft München I vom 30. August 2016 ließ der Antragsteller durch Schriftsatz vom 22. September 2016 mitteilen, das Strafverfahren gegen ihn wegen Verstoßes gegen das Anti-Doping-Gesetz sei gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Insofern könne nun festgestellt werden, dass die diesbezüglichen Vorwürfe gegen ihn von Anfang an unbegründet gewesen seien.

Durch Schriftsatz vom 7. Oktober 2016 ließ der Antragsteller insbesondere - jeweils in Kopie - eine ärztliche Mitteilung des Sanitätsversorgungszentrums Bad R. vom 25. Januar 2016 und ein handschriftliches Dokument übermitteln. Daraus ergebe sich, dass der am 21. Januar 2016 durchgeführte Drogentest negativ gewesen sei, denn das Ergebnis der Begutachtung sei gewesen, dass der Antragsteller voll dienstfähig sei.

Die Antragsgegnerin beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde mit Schreiben vom 4. Juli 2016 im Wesentlichen ausgeführt, der Eilantrag sei zwar zulässig, aber unbegründet. Der Entlassungsbescheid sei rechtmäßig. Die aufgrund der Wehrdisziplinarordnung (kurz: WDO) ergehenden Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten und der Wehrdienstgerichte seien gemäß § 145 Abs. 2 WDO bindend. Durch sein Verhalten habe der Antragsteller gegen seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), gegen seine Pflicht zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG), die Pflicht zur Kameradschaft (§ 12 SG) sowie gegen seine Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 SG) schwerwiegend verstoßen. Weiterhin stehe er im Verdacht, Straftaten nach § 29 des Betäubungsmittelgesetzes und nach §§ 239, 241 des Strafgesetzbuchs begangen zu haben. Durch die Dienstpflichtverletzungen sei die militärische Ordnung auch ernstlich gefährdet. Aus der Pflicht zum treuen Dienen ergebe sich insbesondere die Pflicht zur Loyalität gegenüber der Rechtsordnung. Mit dieser Dienstpflicht seien der Besitz, der Konsum und versuchter Handel mit Betäubungsmitteln unvereinbar. Gleiches gelte für die Androhung oder das In-Aussicht- Stellen von Gewalt gegenüber einem Kameraden oder dessen Einschließen auf einer Stube. Durch den Konsum von Betäubungsmitteln habe der Antragsteller auch gegen seine Gehorsamspflicht verstoßen. In der Kumulation der Dienstpflichtverletzungen im Kernbereich des Pflichtenkreises des Antragstellers habe er auch das Vertrauen seiner Vorgesetzten in seine Person zerstört. Darüber hinaus lägen Randbereichsverletzungen in Form der Wiederholungsgefahr sowie der Nachahmungsgefahr vor. Neben dem Umstand, dass der Antragsteller wiederholt außer Dienst Betäubungsmittel konsumiert habe, ergebe sich die Wiederholungsgefahr aus der Vielzahl der Dienstpflichtverletzungen über einen längeren Zeitraum. Sein Verhalten berge auch eine erhebliche Nachahmungsgefahr der Gestalt, dass durch einen Verbleib des Antragstellers im Dienst bei anderen Soldaten die Schwelle, sich ein solch scheinbar von Vorgesetzten geduldetes Verhalten zu Eigen zu machen, herabgemindert würde. Werde der Einzelfall als das typische Teilstück einer allgemeinen und schwer zu bekämpfenden Erscheinung angesehen, so sei die aus ihr drohende Gefahr wesentlich größer, als sie der Einzelfall erkennen lasse. Insbesondere sei das Vorbringen unrichtig, die Disziplinarmaßnahme vom 18. April 2016 dürfe im vorliegenden Entlassungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Disziplinarmaßnahmen und Entlassungen könnten nebeneinander stehen. In der Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 hätte der Antragsteller eine (fiktive) Besoldung in Höhe von 23.853,60 € brutto erhalten.

Gründe

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte zum Eilverfahren und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige, insbesondere statthafte (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 VwGO, § 23 Abs. 6 Satz 2 der Wehrbeschwerdeordnung, kurz: WBO) Eilantrag ist unbegründet.

Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung insbesondere in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Die damit gebotene Interessenabwägung zwischen dem Suspensivinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Entlassungsbescheids fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil eine sich an die - soweit ersichtlich noch nicht verbeschiedene - Beschwerde des Antragstellers anschließende Klage nach summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit jedenfalls mangels Begründetheit erfolglos wäre (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 55 Abs. 5 SG kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

Diese Vorschrift soll die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewährleisten. Die fristlose Entlassung stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden. Bereits aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 5 SG ergibt sich, dass diese Gefahr gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss. Dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen (vgl. nur BVerwG, B.v. 28.1.2013 - 2 B 114/11 - juris Rn. 8 m.w.N.).

Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar können Dienstpflichtverletzungen auch dann eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (vgl. nur BVerwG, B.v. 28.1.2013 - 2 B 114/11 - juris Rn. 9 m.w.N.).

Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist. Dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (vgl. nur BVerwG, B.v. 28.1.2013 - 2 B 114/11 - juris Rn. 10 m.w.N.). Unter Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich können schon begrifflich nur (schwere) innerdienstliche Dienstpflichtverletzungen fallen, oder außerdienstliches Verhalten, das unmittelbar hierauf gerichtet ist (vgl. nur BVerwG, B.v. 28.1.2013 - 2 B 114/11 - juris Rn. 12).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine fristlose Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf der Grundlage von § 55 Abs. 5 SG auch nach einmaligem Betäubungsmittelkonsum in Betracht kommen (vgl. BVerwG, U.v. 28.7.2011 - 2 C 28/10 - juris Rn. 9 ff.). Der Konsum von Betäubungsmitteln in der Kaserne stellt nach ständiger Rechtsprechung eine Dienstpflichtverletzung dar. Ein solches Verhalten verletzt die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) und die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) im militärischen Kernbereich, weil es unmittelbar die Einsatzbereitschaft der Truppe gefährdet. Regelmäßig liegt darin auch ein Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 11 SG), wenn der Soldat über das Verbot des unbefugten Besitzes und des Konsums von Betäubungsmitteln in militärischen Anlagen belehrt worden ist. Das Verbleiben eines Soldaten im Dienst, der in militärischen Unterkünften Betäubungsmittel konsumiert hat, stellt deshalb in der Regel eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung dar. Es hätte negative Vorbildwirkung, die es der Bundeswehr erschweren würde, ihren Verteidigungsauftrag zu erfüllen (vgl. BVerwG, U.v. 28.7.2011 - 2 C 28/10 - juris Rn. 14 m.w.N.).

Gemessen an diesen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 55 Abs. 5 SG entwickelten Grundsätzen ist der angegriffene Entlassungsbescheid zunächst in tatbestandlicher Hinsicht mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig.

Der Antragsteller ist als Soldat auf Zeit unstreitig während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen worden.

Mit hoher Wahrscheinlichkeit hat er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt. Sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis würde jedenfalls die militärische Ordnung der Bundeswehr ernstlich gefährden. Die ausgesprochene Entlassungsverfügung wird tatbestandlich schon allein durch den Betäubungsmittelkonsum des Antragstellers in der Kaserne getragen. Hinzu kommen weitere schuldhafte Dienstpflichtverletzungen, die dem Verbleib des Antragstellers im Dienst entgegenstehen. Im Einzelnen:

Mit hoher Wahrscheinlichkeit hat der Antragsteller entweder Ende Oktober, Anfang November 2015 oder - auf das genaue Datum kommt es nicht an - im November/Dezember 2015 auf einer Stube seines Standorts „Pillen“, womit das Betäubungsmittel MDMA gemeint ist, konsumiert. Das ergibt sich aus den Zeugenaussagen des Unteroffiziers B. vom 21. und 26. Januar 2016. Er hat angegeben, selbst gesehen zu haben, dass der Antragsteller „solche Pillen“ konsumiert hat. Es besteht für die Kammer kein Anlass, an der Glaubhaftigkeit dieser Zeugenaussagen zu zweifeln. Sie werden vielmehr durch den Umstand, dass der Rauschgiftspürhund bei der Durchsuchung der Stube des Antragstellers durch das Feldjägerdienstkommando München einen Fund an dessen privater Jacke angezeigt hat, als höchstwahrscheinlich zutreffend bestätigt.

Durch den Betäubungsmittelkonsum in der Kaserne hat der Antragsteller nach der referierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) und die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) im militärischen Kernbereich verletzt, weil es unmittelbar die Einsatzbereitschaft der Truppe gefährdet. Es liegt auch ein Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 11 SG) vor, weil der Antragsteller - bestätigt durch seine Unterschrift - am 7. Januar 2015 gemäß ZDv 10/5 „Leben in der militärischen Gemeinschaft“, Nr. 404, Abs. 4 insbesondere über das Verbot des unbefugten Besitzes und des Konsums von Betäubungsmitteln in militärischen Anlagen belehrt worden ist. Das Verbleiben des Antragstellers im Dienst stellte somit - entsprechend der insoweit in der Rechtsprechung etablierten Regelannahme - eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung dar. Es hätte negative Vorbildwirkung, die es der Bundeswehr erschweren würde, ihren Verteidigungsauftrag zu erfüllen.

Es kommt hinzu, dass der Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, nach denen bei seinem Verbleiben in seinem Dienstverhältnis jedenfalls die militärische Ordnung der Bundeswehr ernstlich gefährdet würde.

Insoweit ist vor allem der höchstwahrscheinliche Betäubungsmittelkonsum des Antragstellers außerhalb der Kaserne festzuhalten (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 2 SG). Auch er rechtfertigt als schuldhafte Dienstpflichtverletzung jedenfalls die Annahme einer ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung der Bundeswehr, weil insoweit zum einen beim Antragsteller eine Wiederholungsgefahr besteht und es sich bei dem Fehlverhalten zum anderen um eine Disziplinlosigkeit handelt, die ausweislich der Umstände des Falles für die Truppe eine konkrete und erhebliche Nachahmungsgefahr birgt.

In seiner Vernehmung am 21. Januar 2016 hat der Antragsteller zugegeben, „vor zweieinhalb Wochen“ in Amsterdam Drogen konsumiert zu haben.

Sein Betäubungsmittelkonsum während der privaten Feier beim Hauptgefreiten D. am 3. Januar 2016 ist nach mehreren übereinstimmenden (Zeugen) Aussagen höchstwahrscheinlich. So hat etwa der Hauptgefreite K. am 21. Januar 2016 angegeben, dass der Antragsteller auf besagter privater Feier Kokain konsumiert hat. Das hat auch der Hauptgefreite D. am 5. April 2016 unter Angabe weiterer Einzelheiten, auch zum dortigen Cannabiskonsum des Antragstellers, ausgesagt.

Entgegen der Ansicht der Bevollmächtigten des Antragstellers existiert kein Urin- und Bluttest, welcher insbesondere der Annahme des Betäubungsmittelkonsums des Antragstellers während der privaten Feier beim Hauptgefreiten D. am 3. Januar 2016 entgegensteht. Die ärztliche Mitteilung vom 25. Januar 2016, auf die sich die Bevollmächtigten des Antragstellers stützen, äußert sich nicht zu einem Betäubungsmittelkonsum seinerseits. Sie bescheinigt ihm nur volle Dienstfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt. Im Übrigen sind insbesondere keine zu Gunsten des Antragstellers negativen Laborbefunde ersichtlich.

Auch allein der somit höchstwahrscheinliche, mehrfache Konsum verschiedener Betäubungsmittel durch den Antragsteller außerhalb der Kaserne rechtfertigt in seinem Fall die Annahme einer Wiederholungsgefahr, die eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung der Bundeswehr bedeutete. Die Annahme einer solchen Wiederholungsgefahr wird durch die Aussage des Unteroffiziers B. am 21. Januar 2016 als zutreffend bestätigt. Er hat angegeben, dass der Antragsteller MDMA, Speed, Haschisch und vermutlich auch Kokain konsumiert. Dementsprechend hat der Hauptgefreite D. am 5. April 2016 insbesondere ausgesagt, dass der Antragsteller immer sehr engagiert ist, was den Drogenkonsum angeht.

Die Umstände des vorliegenden Falles belegen auch, dass es sich bei dem bislang dargestellten Fehlverhalten des Antragstellers um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe bereits als allgemeine Erscheinung auftritt (Nachahmungsgefahr). Die aktenkundig durchgeführten Ermittlungen zeigen, dass eine Reihe von ehemaligen Kameraden des Antragstellers mit Mannschaftsdienstgraden zum damaligen Zeitpunkt Betäubungsmittel bereits konsumiert hatte, so dass die Nachahmungsgefahr bei einem Verbleib des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis konkret und erheblich wäre.

Die Gründe des angegriffenen Entlassungsbescheids würdigen die tatsächlichen Umstände, auf denen der am 18. April 2016 gegen den Antragsteller verhängte Disziplinararrest von 14 Tagen beruht, zutreffend als (schweren) Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG). Auch insoweit handelt es sich um eine Dienstpflichtverletzung im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigte. Ob sie schon für sich genommen oder erst nach einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Falles die Annahme einer ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG rechtfertigte, braucht nach den vorstehenden Darlegungen nicht entschieden zu werden. Auch kommt es auf etwaige weitere schuldhafte Dienstpflichtverletzungen des Antragstellers nicht an.

Der angegriffene Entlassungsbescheid ist auch mit hoher Wahrscheinlichkeit ermessensfehlerfrei (§ 114 Satz 1 VwGO).

Alleiniger Zweck der fristlosen Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 SG ist es, eine - sich im Grunde bereits aus der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift ergebende - drohende Gefahr für die Bundeswehr abzuwenden. Demgegenüber handelt es sich nicht um eine Disziplinarmaßnahme. Die Frage der Angemessenheit des Eingriffs im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck ist hier in Gestalt einer Vorabbewertung durch den Gesetzgeber jedenfalls im Wesentlichen bereits durch die Vorschrift selbst - und zwar auf der Tatbestandsebene - konkretisiert worden. Für zusätzliche Erwägungen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist somit nach der Gesetzeskonzeption im Rahmen des § 55 Abs. 5 SG (grundsätzlich) kein Raum (vgl. OVG NW, B.v. 20.1.2005 - 1 B 2009/04 - juris Rn. 34 m.w.N.).

Dies zu Grunde gelegt, ist das Ermessen der zuständigen Behörde, beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG vom Ausspruch der fristlosen Entlassung absehen zu können, trotz des Wortlauts „kann“ im Sinne einer sogenannten „intendierten Entscheidung“ auf besondere (Ausnahme-)Fälle zu beschränken (vgl. OVG NW, B.v. 20.1.2005 - 1 B 2009/04 - juris Rn. 36 m.w.N.; BayVGH U.v. 25.7.2001 - 3 B 96.1876 - juris Rn. 58 ff. m.w.N.).

Nach den Umständen des Falles war die fristlose Entlassung des Antragstellers als „intendierte Entscheidung“ wie geschehen auszusprechen. Für eine atypische Sachverhaltskonstellation ist in seinem Fall weder etwas vorgetragen, noch sonst etwas ersichtlich.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG, wobei die Hälfte des in der Antragserwiderung vom 4. Juli 2016 mitgeteilten, fiktiven Solds des Antragstellers für das Jahr 2016 (23.853,60 € : 2 = 11.926,80 €) nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch einmal zu halbieren war.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 28/01/2013 00:00

Gründe 1 Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat keinen Erfolg.
published on 28/07/2011 00:00

Tatbestand 1 Der 1983 geborene Kläger wehrt sich gegen seine fristlose Entlassung aus dem Soldatenverhältnis. Er leistete ab April 2002 Grundwehrdienst und verpflichtete
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(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Unterliegt eine Maßnahme der Mitbestimmung der Vertrauensperson, ist sie rechtzeitig durch die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten, die oder der für die Maßnahme zuständig ist, zu unterrichten und ihr ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Diese ist mit ihr zu erörtern. Die Vertrauensperson kann in diesen Fällen auch Maßnahmen vorschlagen. Im Fall der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 tritt an die Stelle der oder des Vorgesetzten, die oder der für die Maßnahme zuständig ist, die oder der Disziplinarvorgesetzte der betroffenen Soldatin oder des betroffenen Soldaten.

(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, ist die Maßnahme auszusetzen und die oder der nächsthöhere Vorgesetzte anzurufen. Wenn eine Einigung erneut nicht zu erzielen ist, entscheidet ein Schlichtungsausschuss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht im Fall der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6; in diesem Fall kann der Schlichtungsausschuss unmittelbar angerufen werden. Die Einberufung des Schlichtungsausschusses kann von der oder dem für die Maßnahme zuständigen Vorgesetzten oder von der Vertrauensperson verlangt werden.

(3) Der Schlichtungsausschuss ist von der Vorsitzenden Richterin oder dem Vorsitzenden Richter des zuständigen Truppendienstgerichts einzuberufen. Er besteht aus

1.
der Vorsitzenden Richterin oder dem Vorsitzenden Richter des zuständigen Truppendienstgerichts,
2.
der oder dem Vorgesetzten,
3.
der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten sowie
4.
der Vertrauensperson und einer stellvertretenden Vertrauensperson.
Sind die stellvertretenden Vertrauenspersonen an der Teilnahme am Schlichtungsausschuss verhindert, so bestimmt die Vertrauensperson eine weitere Vertrauensperson des Verbands zum Mitglied des Schlichtungsausschusses.

(4) Der Schlichtungsausschuss verhandelt nichtöffentlich und soll binnen zwei Monaten nach seiner Anrufung entscheiden. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses.

(5) Kommt in den Fällen des § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 6 eine Einigung nicht zustande, gibt der Schlichtungsausschuss eine Empfehlung ab. Will die oder der zuständige Vorgesetzte von dieser Empfehlung abweichen, hat sie oder er die Angelegenheit der zuständigen Inspekteurin oder dem zuständigen Inspekteur binnen zwei Wochen auf dem Dienstweg zur Entscheidung vorzulegen. Satz 2 gilt nicht im Fall des § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6; in diesem Fall entscheidet die zuständige schadensbearbeitende Dienststelle. In den Fällen des § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, 9 und 10 gilt § 75 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.

(6) Die oder der zuständige Vorgesetzte kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat der Vertrauensperson die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach Absatz 2 einzuleiten.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

Der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Soldaten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Das schließt gegenseitige Anerkennung, Rücksicht und Achtung fremder Anschauungen ein.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Für die Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren, für die richterliche Nachprüfung der Entscheidungen des Disziplinarvorgesetzten sowie für die sonst in diesem Gesetz vorgesehenen richterlichen Entscheidungen sind die Wehrdienstgerichte ausschließlich zuständig.

(2) Die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten und der Wehrdienstgerichte sind für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Dienstverhältnis bindend.

Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

(1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele sich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren.

(2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Untergebene den Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.

(3) Im Verhältnis zu Personen, die befugt sind, dienstliche Anordnungen zu erteilen, die keinen Befehl darstellen, gelten § 62 Absatz 1 und § 63 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

Der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Soldaten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Das schließt gegenseitige Anerkennung, Rücksicht und Achtung fremder Anschauungen ein.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder
2.
durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.

(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

(4) Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe und in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.

(5) Die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über den Strafantrag sind entsprechend anzuwenden.

(1) Ist für eine Klage aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, tritt das Beschwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens.

(2) Die Beschwerde kann in diesen Fällen auch bei der Stelle eingelegt werden, deren Entscheidung angefochten wird. Hält diese Stelle die Beschwerde für begründet, hilft sie ihr ab. Anderenfalls legt sie die Beschwerde der zur Entscheidung zuständigen Stelle vor.

(3) Die weitere Beschwerde ist nicht zulässig.

(4) Der Bundesminister der Verteidigung kann die Entscheidung für Fälle, in denen er zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig wäre, durch allgemeine Anordnung auf die Stelle, die die angefochtene Maßnahme erlassen hat, oder auf andere Stellen übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(5) Gegen Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung ist die Klage erst zulässig, wenn dieser auf eine Beschwerde erneut entschieden hat.

(6) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt bei Entscheidungen über die Begründung, Umwandlung oder Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 80 Absatz 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(7) § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

(1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele sich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren.

(2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Untergebene den Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.

(3) Im Verhältnis zu Personen, die befugt sind, dienstliche Anordnungen zu erteilen, die keinen Befehl darstellen, gelten § 62 Absatz 1 und § 63 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

(1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele sich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren.

(2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Untergebene den Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.

(3) Im Verhältnis zu Personen, die befugt sind, dienstliche Anordnungen zu erteilen, die keinen Befehl darstellen, gelten § 62 Absatz 1 und § 63 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

Der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Soldaten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Das schließt gegenseitige Anerkennung, Rücksicht und Achtung fremder Anschauungen ein.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

1.
ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
2.
ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
3.
ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zumMilitärmusikoffiziereignet,
4.
ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
5.
ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
6.
ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.
Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.